Rechtsprechung / Landgericht Bonn
Landgericht Bonn Beschluss vom 05.11.2014 – 4 T 358/13
ECLI:DE:LGBN:2014:1105.4T358.13.00
Tenor
In Abänderung des angefochtenen Beschlusses werden die von der Schuldnerin an die Gläubigerin aufgrund des Urkundenvorbehaltsurteils des AG Königswinter vom 24.8.2012 und des Kostenfestsetzungsbeschlusses des AG Königswinter vom 14.12.2012 (9 C 83/12) zu erstattenden Kosten der Zwangsvollstreckung auf 275,55 Euro festgesetzt.
Im Übrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag abgewiesen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Kostenfestsetzungsverfahrens aller Rechtszüge tragen der Gläubiger zu 1/3, die Schuldnerin zu 2/3.
Gründe
I.
Zur Darstellung des Sachverhalts wird auf den Beschluss der Kammer vom 5.2.2014 Bezug genommen (Bl. ## ff d.A.).
II.
Auf der Grundlage des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 9.7.2014 sind die von der Schuldnerin zu tragenden Kosten der Zwangsvollstreckung in dem Umfang festzusetzen, wie sie entstanden wären, wenn die Gläubigerin in Höhe der im Vergleich vom 23.1.2013 vereinbarten Schuldsumme, 2421,- Euro ohne Zinsen, vollstreckt hätte.
Diese betragen nach Maßgabe der im Zeitpunkt der Vollstreckung in Geltung gewesenen Fassung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes:
0,3 Gebühr für den Vollstreckungsauftrag vom 6.9.2012, Wert 2.421,- Euro, zzgl. Auslagenpauschale
57,96 €
0,3 Gebühr für die eidesstattliche Offenbarungsversicherung, Wert 1.500,- Euro (§ 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG a.F.), zzgl. Auslagenpauschale
37,80 €
0,3 Gebühr für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 29.10.2012, Wert 2.421,- Euro, zzgl. Auslagenpauschale
57,96 €
Gerichtsvollzieherkosten (nicht wertabhängig)
64,00 €
Gerichtskosten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (nicht wertabh.)
15,00 €
Zustellungskosten (nicht wertabhängig)
39,50 €
Kostenvorschuss Festsetzungsverfahren (2/3 von 3,50 €)
2,33 €
Summe
274,55 €
Ein Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.