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Landgericht Bonn Beschluss vom 12.06.2015 – 7 O 392/14
ECLI:DE:LGBN:2015:0612.7O392.14.00
Tenor
wird der Antrag des Beklagten vom 10.06.2015 auf Zustellung einer Streitverkündungsschrift an Herrn L, den Vater des Klägers, zurückgewiesen.
1
Gründe:
2
Eine Streitverkündung gem. § 72 ZPO ist nur statthaft gegenüber an dem Prozess nicht beteiligten Dritten.
3
Hier hat die Beklagtenseite eine Streitverkündung gegenüber dem Vater des Klägers ausgebracht.
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Gegenüber den Parteien und ihren gesetzlichen Vertretern ist eine Streitverkündung jedoch im Rechtssinne nicht möglich und daher unstatthaft.
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Fehlt es - wie vorliegend - an einer Streitverkündung im Rechtssinne, ist die unstatthafte Verkündung von dem erkennenden Gericht ohne Zustellung im Ausgangsverfahren von Amts wegen zurückzuweisen (BGH NJW 2006, 3214).