Rechtsprechung / Landgericht Bonn
Landgericht Bonn Beschluss vom 26.10.2015 – 29 KLs 410 Js 511/10 01/14
ECLI:DE:LGBN:2015:1026.29KLS410JS511.10.00
Tenor
festgesetzt.
Im Übrigen wird der Antrag unter Aufrechterhaltung der darüber hinaus gehenden sonstigen Festsetzungen (zu Fahrtkosten, etc.) zurückgewiesen.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Das Festsetzungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
I.
Der Antragsteller, der Schöffe T, ist im hiesigen, noch nicht abgeschlossenen Strafverfahren vor der Kammer als ehrenamtlicher Richter tätig. In dieser Funktion nahm er für den hier relevanten Zeitraum von Januar bis Mitte August 2015 an zahlreichen Sitzungsterminen teil, die er in unterschiedlichen Abrechnungstranchen der Anweisungsstelle zur Erstattung antrug.
Hierauf gewährte ihm die zuständige Anweisungsbeamtin unter dem 12.03.2015 für die folgenden Sitzungstage und -zeiten
Datum
Sitzungsdauer
An- und Abreise
Gesamt
26.01.2015
4h 26
1h 10
5h 36
02.02.2015
6h 40
1h 10
7h 50
06.02.2015
6h 15
1h 10
7h 25
20.02.2015
6h 15
1h 10
7h 25
23.02.2015
7h
1h 10
8h 10
36h 26
Weiter gewährte ihm die zuständige Anweisungsbeamtin unter dem 23.04.2015 für die folgenden Sitzungstage und -zeiten
Datum
Sitzungsdauer
An- und Abreise
Gesamt
06.03.2015
3h 56
1h 10
5h 06
10.03.2015
6h 47
1h 10
7h 57
13.03.2015
5h
1h 10
6h 10
17.03.2015
7h 10
1h 10
8h 20
24.03.2015
1h 29
1h 10
2h 39
Selbstleseverfahren
5h
35h 12
Sodann gewährte ihm die zuständige Anweisungsbeamtin unter dem 22.06.2015 für die folgenden Sitzungstage und -zeiten
Datum
Sitzungsdauer
An- und Abreise
Gesamt
13.04.2015
6h 10
1h 10
7h 20
28.04.2015
5h 55
1h 10
7h 05
12.05.2015
1h 45
1h 10
2h 55
17h 20
Weiter gewährte ihm die zuständige Anweisungsbeamtin unter dem 07.07.2015 für die folgenden Sitzungstage und -zeiten
Datum
Sitzungsdauer
An- und Abreise
Gesamt
02.06.2015
6h 47
1h 10
7h 57
12.06.2015
6h 17
1h 10
7h 27
19.06.2015
5h 54
1h 10
7h 04
Selbstleseverfahren
10h
32h 28
Am 21.08.2015 hatte der Antragsteller der Anweisungsstelle vorgetragen, dass er sich nun nicht mehr in Elternzeit befinde, sondern teilzeitbeschäftigt sei und insofern Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung für die Sitzungstage vom 26.06.2015 bis 14.08.2015 begehre. Nach Anhörung des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Bonn wies die Anweisungsbeamtin das Begehren des Antragstellers zurück und gewährte ihm unter dem 27.08.2015 für die folgenden Sitzungstage und -zeiten
Datum
Sitzungsdauer
An- und Abreise
Gesamt
26.06.2015
7h 05
1h 10
8h 15
30.06.2015
7h 03
1h 10
8h 13
03.07.2015
6h 10
1h 10
7h 20
04.08.2015
6h 23
1h 10
7h 33
11.08.2015
6h 40
1h 10
7h 50
14.08.2015
5h 54
1h 10
7h 04
46h 15
Der Antragsteller lebte mit seiner Ehefrau im fraglichen Zeitraum bis 03.04.2015 mit einem Kind, ab der Geburt des zweiten Kindes am 04.04.2015 mit zwei Kindern in einem Haushalt. Bis zur Geburt des zweiten Kindes war der Antragsteller voll berufstätig, seine Ehefrau bis 14.02.2015. Ab 04.04.2015 bezog der Antragsteller bis 03.07.2015 in Elternzeit Elterngeld. Ab 04.07.2015 bis 31.12.2015 ist der Antragsteller nunmehr in Teilzeit mit reduzierten 28 Stunden bei seinem Arbeitgeber beschäftigt (23,5 Stunden zu gleichen Teilen verteilt auf Montag bis Donnerstag, freitags 4,5 Stunden). Seine Ehefrau war bis Ende Mai 2015 in Mutterschutz, danach in Elternzeit mit Elterngeldbezug.
Vor diesem Hintergrund stellte der Antragsteller mit Schreiben vom 03.09.2015 den Antrag, ihm – über die bisher für Zeitversäumnis gewährte Entschädigung hinaus – hinsichtlich aller ergangenen Kostenanweisungen eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung nach §§ 15, 17 JVEG zu gewähren. Darüber hinaus rügte er weiter, dass entgegen der gesetzlichen Regelungen des § 15 JVEG bei der Bemessung der bisherigen Entschädigungen eine Rundung auf die letzte volle angefangene Stunde je Sitzungstag zu seinen Lasten nicht vorgenommen worden sei. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass er in Teilzeit beschäftigt sei, – neben und gemeinsam mit seiner Ehefrau – den Familienhaushalt führe und ihm deshalb für über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende Zeiten eine Entschädigung nach §§ 15, 17 JVEG zustehe. Desgleichen gelte für den Zeitraum des Bezuges von Elterngeld in Elternzeit (03.04.2015 bis 03.07.2015).
Nachdem die Anweisungsbeamtin die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt hat, hat diese zunächst die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Bonn unter dem 18.09.2015 angehört und alsdann dem Antragsteller nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
II.
Der Antrag ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise begründet.
1.
Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung ist gemäß § 4 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 JVEG zulässig, da der Antragsteller die Festsetzung beantragt hat.
Zur Entscheidung ist zwar grundsätzlich gemäß § 4 Abs. 7 S. 1 1. HS JVEG der Einzelrichter berufen. Die Sache war aber durch Beschluss vom 23.10.2015 gemäß § 4 Abs. 7 S. 2 JVEG wegen grundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer in voller Besetzung übertragen worden.
2.
Der Antrag hat in der Sache indes nur teilweise Erfolg.
a)
Die Gesamtentschädigung bezogen auf die Entschädigung des Antragstellers für Zeitversäumnis für den hier in Frage stehenden Gesamtzeitraum war wie aus dem Tenor ersichtlich festzusetzen.
Bei der Bemessung der Entschädigung gilt § 15 Abs. 2 S. 1 JVEG, wonach, soweit die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, sie für die gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten, jedoch für nicht mehr als zehn Stunden je Tag, gewährt wird. Gemäß § 15 Abs. 2 S. 2 JVEG soll dabei die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet werden.
Dies zugrunde gelegt, ist die nach Auskunft der Bezirksrevisorin bisherige Anwendungspraxis seitens der Anweisungsstelle aus Sicht der Kammer nicht im Einklang mit den Vorgaben des § 15 JVEG. Sinn und Zweck des § 15 Abs. 2 S. 1 JVEG ist es, für die Bemessung der Entschädigung klarzustellen, dass eine solche Entschädigung nicht nur für die eigentliche Dauer der Heranziehung (hier: die reine Sitzungszeit), sondern für die gesamte Dauer einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten (hier: Ladungszeit / An- und Abreise zu Sitzungsterminen) zu gewähren ist. Dementsprechend kann in diesem Kontext unter der „gesamten Dauer der Heranziehung“ nicht allein die Heranziehungszeit als Schöffe in dem jeweiligen Verfahren insgesamt verstanden werden. Dies wird umso mehr auch dadurch belegt, dass der letzte Halbsatz „jedoch für nicht mehr als zehn Stunden je Tag“ die in der Norm referenzierte gesamte Dauer der Heranziehung auf zehn Stunden je Tag begrenzt. Bei Zugrundelegung dieses Normverständnisses kann § 15 Abs. 2 S. 2 JVEG letztlich vom Gesetzgeber nur so konzipiert worden sein, dass er die legal angeordnete Aufrundung auf jede einzelne Teilleistung je Tag (hier: jeden einzelnen Sitzungstag) bezieht. Anderenfalls würde der praktische Zweck der Vereinfachung der Entschädigungsberechnung zugunsten des ehrenamtlichen Richters bei mehrtägigen Verhandlungen entleert, weil dann für jeden einzelnen Sitzungstag minutengenaue Abrechnungen bei mehrstündigen Heranziehungen vorgenommen werden müssten (so auch Binz, in: Binz/Dörndorfer/Petzold/ Zimmermann, JVEG u.a., 3. Aufl., § 15 Rz. 4).
Soweit, dem widersprechend, in der Literatur die Gegenauffassung vertreten wird, kann die Kammer dieser aus den genannten Gründen nicht folgen. Insbesondere ergibt sich aus der seitens der Anweisungsbeamtin und Bezirksrevisorin referenzierten Fundstelle Meyer-Hövel-Bach, JVEG, 26. Aufl., § 15 Rz. 2 lediglich eine pauschale Feststellung, dass „unter der letzten begonnenen Stunde die letzte Stunde der gesamten Dienstleistung des ehrenamtlichen Richters nach § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 JVEG“ zu verstehen sei. Die in Bezug genommene Vorschrift des § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 JVEG a. F., nunmehr § 2 Abs. 1 S.2 Nr. 5 JVEG n. F. (geändert durch Gesetz vom 23.07.2013 mit Wirkung zum 01.08.2013, BGBl. I S. 2586) verhält sich indes nur zum Fristbeginn für die Ausschlussfrist nach § 2 Abs. 1 S. 1 JVEG bei ehrenamtlichen Richtern, die regelmäßig erst mit Beendigung ihrer Amtsperiode beginnt. Insofern soll in der referenzierten Kommentierung mit der gesamten Dienstleistung die Amtsperiode des Schöffen gemeint sein, was sich aus Sinn und Zweck des § 15 JVEG – wie dargelegt – erst recht nicht ergibt (vgl. auch Binz, in: Binz/Dörndorfer/Petzold/ Zimmermann, JVEG u.a., 3. Aufl., § 15 Rz. 4).
Bei zutreffender Anwendung des § 15 Abs. 2 S. 2 JVEG ergeben sich für die Heranziehungszeiten im fraglichen Zeitraum folgende zu entschädigende Zeiten der Zeitversäumnis nach §§ 15, 16 JVEG:
(1) 26.01.2015 bis 23.02.2015 – 39 Stunden
(2) 24.02.2015 bis 24.03.2015 – 38 Stunden
(3) 25.03.2015 bis 12.05.2015 – 19 Stunden
(4) 13.05.2015 bis 19.06.2015 – 34 Stunden
(5) 20.06.2015 bis 14.08.2015 – 50 Stunden
Insgesamt waren danach 180 Stunden zu entschädigen. Da im Rahmen der bisherigen Festsetzungen bereits 169 Stunden insgesamt abgegolten worden waren, verbleiben weitere 11 Stunden á 6 EUR = 66 EUR zur Auszahlung
b)
Gemäß § 17 S. 1, 2 JVEG erhalten ehrenamtliche Richter, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, neben der Entschädigung nach § 16 JVEG eine weitere Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von 14 Euro je Stunde, wenn sie nicht erwerbstätig sind oder wenn sie teilzeitbeschäftigt sind, außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit herangezogen werden und kein Erwerbsersatzeinkommen beziehen.
(1)
Davon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, dass dem Antragsteller für den Zeitraum von Beginn des Prozesses bis zum 03.04.2015, innerhalb dessen er selbst voll erwerbstätig war, eine Entschädigung nach § 17 JVEG nicht zugesprochen worden war.
(2)
Ebenso kann dem Antragsteller für den Zeitraum seines Elterngeldbezugs von 04.04.2015 bis 03.07.2015 keine Entschädigung nach § 17 JVEG gewährt werden, weil der Bezug von Elterngeld ein Erwerbsersatzeinkommen darstellt. Gemäß § 17 S. 2 JVEG stehen ehrenamtliche Richter, die ein Erwerbsersatzeinkommen beziehen, einem erwerbstätigen ehrenamtlichen Richter mit der Folge gleich, dass ihnen eine Entschädigung nach § 17 S. 1 JVEG nicht gewährt werden kann.
Zwar ist es zutreffend, dass in z. B. in § 18a Abs. 1 S. 1 SGB IV, der Erwerbsersatzeinkommen in Nr. 2 legal definiert als Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen, hiervon separat in Nr. 4 Elterngeld aufführt, was auf dessen unterschiedliche Qualifizierung hindeuten könnte. Nichtsdestotrotz stellt das Elterngeld aus Sicht der Kammer eine vom Gesetzgeber intendierte Ersatzleistung für das Erwerbseinkommen dar. Entsprechend geht auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung hierzu davon aus, dass das Elterngeld zwar keine sozialversicherungsrechtliche, wohl aber eine steuerfinanzierte Einkommensersatzleistung darstellt (BVerfG NJW 2012, 214, 215; VG Frankfurt (Oder), Urteil v. 09.09.2014, Az. VG 2 K 1079/11).
Ein derartiges, das Erwerbseinkommen während des Bezugs substituierendes Ersatzeinkommen steht einem Erwerbseinkommen wertungsmäßig gleich, da kein Anlass besteht, einen Bezieher von Ersatzeinkommen materiell besser zu stellen, als voll erwerbstätige ehrenamtliche Richter, die neben dieser Tätigkeit einen Haushalt mit mehreren Personen führen, dann jedoch lediglich eine Entschädigung für erlittenen Verdienstausfall und eben keine Entschädigung nach § 17 JVEG erhalten (wie hier auch KG NStZ 2011, 240).
(3)
Dem Antragsteller war aber für die Zeit ab dem 04.07.2015, ab der der Antragsteller mit 28 Stunden in Teilzeit arbeitete, eine Entschädigung nach § 17 JVEG zu gewähren.
Ausgehend von der historischen Genese der heutigen Vorschrift des § 17 JVEG war deren ursprünglicher Sinn und Zweck vor allem, dass nichterwerbstätige Hausfrauen, denen im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft die Führung des Haushalts vollständig übertragen war und die dadurch einen der Erwerbstätigkeit des Ehemannes gleichwertigen Beitrag zur Existenzsicherung der Familie leisteten, ein Kompensation für die Einbußen in ihrer Arbeitszeit im Haushalt gewährt werden sollte. Insoweit wurde die Vorschrift bis zu ihrer Integration in das JVEG kontinuierlich weitergeführt, ohne dass damit aber gleichsam eine inhaltliche Anpassung an die moderne Lebenswirklichkeit ehelichen Zusammenlebens einherging (zum Ganzen instruktiv LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 03.05.2010 – Az. L2 SF 159/09). Dies vorangestellt, war ursprüngliche Voraussetzung einer Entschädigung, dass der zu Entschädigende in dem gemeinsamen Haushalt bei typisierender Betrachtung überwiegend den Haushalt führte und im Heranziehungszeitraum als Schöffe, die Haushaltsführung die eigentlich prägende Tätigkeit des Berechtigten war (so LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 03.05.2010 – Az. L2 SF 159/09 mwN).
An diesen Vorgaben kann aus Sicht der Kammer in Bezug auf Entschädigungen für Teilzeitbeschäftigte indes nicht festgehalten werden. Denn gerade bei Teilzeitbeschäftigung ist es regelmäßig wesenstypisch, dass der diese in Anspruch nehmende das Teilzeitmodell vor allem deshalb wählt, um darüber hinaus gehende weitere Verpflichtungen, insbesondere auch bei Haushaltsführung und Kinderbetreuung, erfüllen zu können. Gerade dann, wenn die Reduktion einer Vollzeitbeschäftigung auf Teilzeit bei Erwerbstätigen in jungen Familien eigeninitiativ unter bewusster Inkaufnahme von Einkommenseinbußen deshalb erfolgt, um den gemeinsamen Haushalt mit kleinen Kindern gemeinsam zu entlasten und den wachsenden Anforderungen im Haushalt gemeinsam besser begegnen zu können, ist die die (Teilzeit-)Arbeitszeit überschießende verbleibende Zeit regelmäßig durch die (Mit-)Führung des gemeinsamen Haushalts geprägt. Zwar mag diese Lebenswirklichkeit nicht dem ursprünglichen, freilich auch tradierten Bild der Einverdienerehe als Leitbild der Norm entsprechen. Sie deckt sich aber dennoch mit dem vom Gesetzgeber intendierten Wesenskern der Vorschrift, nach dem der Unterbewertung der Arbeit in Haushalt und Familie durch deren Gleichstellung mit der Erwerbstätigkeit entgegenzuwirken ist. Insbesondere ist es Sinn und Zweck des § 17 JVEG, dem haushaltsführenden Schöffen einen materiellen Ausgleich für die Heranziehung zu einer Zeit zu gewähren, die er für die Verrichtung von Hausarbeit vorgesehen hat, unabhängig davon, wie er konkret die Teilzeit eingeteilt hat (OLG München, Beschluss v. 19.12.2013, Az. 4c Ws 1/13). Jedenfalls für Teilzeitbeschäftigte ist aus Sicht der Kammer daher ein arbeitsteiliges gemeinsames Führen des Haushalts notwendig, aber auch ausreichend für die Gewährung einer Entschädigung (so wohl auch Binz, in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, JVEG u.a., 3. Aufl., § 21 Rz. 2). Hierfür spricht insbesondere auch bereits der Wortlaut der Vorschrift selbst, der eine Vorgabe einer alleinigen Haushaltsführung nicht vorsieht, deren Bestehen beispielsweise bei zwei zusammen lebenden Teilzeitbeschäftigten ohnehin lebensfremd wäre.
Gemessen daran führt der Antragsteller im Sinne des § 17 S. 1 JVEG einen eigenen Haushalt, gemeinsam mit seiner Ehefrau, für mehrere Personen. Nach seinen eigenen Ausführungen umfasst die Tätigkeit des Antragstellers nach Beendigung seiner Arbeit die Verrichtung der anfallenden Haushaltsarbeiten wie Waschen, Kochen, Einkaufen, Saubermachen sowie die Betreuung der Kinder. Die Reduktion seiner Arbeitszeit habe zum Ziel gehabt, mehr Zeit für die durch die zwei kleinen Kinder (0 und 2 Jahre) stark gestiegenen Anforderungen der gemeinsamen Haushaltsführung aufbringen zu können. Diese Angaben des Antragstellers sind insbesondere auch deshalb nachvollziehbar, weil er plausibel dargelegt hat, dass er vor Ort nicht über ein verwandtschaftliches Netzwerk verfüge und Eltern und Schwiegereltern je rund 400 km entfernt wohnten. Zudem hat er dargelegt, dass seine Ehefrau unter chronischem allergischem Asthma leide und bestimmte Tätigkeiten im Haushalt nicht übernehmen könne.
Dass seine Ehefrau selbst nicht berufstätig und in Elternzeit bei Elterngeldbezug ist, steht dem nicht entgegen, denn der Entschädigungsanspruch besteht auch dann, wenn außer dem Berechtigten auch die andere Person, für die der Haushalt geführt wird, nicht erwerbstätig ist und hierfür selbst Erwerbsersatzeinkommen bezieht (OLG Köln NStZ-RR 2002, 32). Insofern kann für Teilzeitbeschäftigte nichts anderes gelten als für nicht Erwerbstätige ohne Erwerbsersatzeinkommen.
Datum
Gesamt
Arbeitszeit
Zeit
04.08.2015
7h 33
5h 52
1h 41
11.08.2015
7h 50
5h 52
1h 58
14.08.2015
7h 04
4h 30
2h 34
6h 13
Insgesamt waren danach nach Anwendung des § 15 Abs. 2 S. 2 JVEG (tägliche Aufrundung) weitere 7 Stunden à 14 EUR = 98 EUR zu entschädigen.
III.
Die Beschwerde war gemäß § 4 Abs. 3 JVEG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, da die aus Kostengründen bedeutsame Frage zu klären war, in welcher Weise die Vorschrift des § 15 Abs. 2 S. 2 JVEG anzuwenden ist. Hierzu gibt es – soweit nach mündlicher Anhörung der Bezirksrevisorin erkennbar – bislang weder veröffentlichte Rechtsprechung noch dezidierte, mit Begründungen versehene Meinungen in der Fachliteratur. Zum Anderen war die Auslegung des „Führen des Haushalts“ nach § 17 JVEG bei Teilzeitbeschäftigten zu klären.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.