Rechtsprechung / Landgericht Bonn
Landgericht Bonn Beschluss vom 21.12.2015 – 1 O 463/15
ECLI:DE:LGBN:2015:1221.1O463.15.00
Tenor
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Ausfertigung der vor dem Notariat N in T durch den Notar a.D. Dr. K als amtlich bestellten Vertreter des Notarassessors Dr. C als Notariatsverwalter des Notars N am 18.09.2015 unter der Urkundennummer ###/#### V beglaubigte Veräußerungsvollmacht herauszugeben.
Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:
die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft
oder
die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
Durch eidesstattliche Versicherung der Schwester des Antragstellers vom 18.12.2015 sind sowohl die den Anspruch begründenden Tatsachen als auch die Voraussetzungen glaubhaft gemacht, unter denen wegen des dringenden Verfügungsgrundes eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann (§§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, schriftlich in deutscher Sprache zu begründen.
Die Parteien müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere muss die Widerspruchsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.