Rechtsprechung / Landgericht Bonn
Landgericht Bonn Beschluss vom 06.10.2016 – 8 S 141/16
ECLI:DE:LGBN:2016:1006.8S141.16.00
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg (111 C 42/15) vom 06.05.2416 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Beklagte.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 31.08.2016 Bezug genommen.
Die hierzu erfolgte Stellungnahme der Beklagten rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass:
Auch unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme hält die Kammer - auch in geänderter Besetzung - daran fest, dass es dem Geschädigten nicht zuzumuten ist, aufgrund einer telefonischen Zusage einen Vertrag einzugehen, der eine Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung beinhaltet. Der Geschädigte muss sich nicht dem Risiko aussetzen, die telefonische Zusage der Übernahme der Selbstbeteiligung beweisen zu müssen. Die Angabe der Beklagten, dass es hier selbstverständlich keine Durchsetzungsschwierigkeiten gebe, ist, wenn nicht schon vor dem Hintergrund dieses Verfahrens, so jedenfalls im Hinblick auf den Erkenntnishorizont des Geschädigten unbeachtlich,