Rechtsprechung / Landgericht Bonn

Landgericht Bonn Urteil vom 29.03.2017 – 5 S 107/16

ECLI:DE:LGBN:2017:0329.5S107.16.00

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Rheinbach vom 03.06.2016 - Az. 5 C 49/15 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

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Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO verzichtet. Da die Revision nicht zugelassen wurde und der für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht wird, ist ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig.

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II.

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Hinsichtlich der Entscheidungsgründe wird auf die in der mündlichen Verhandlung vom 29.03.2017 protokollierten Hinweise Bezug genommen, § 313a Abs. 1 S. 2 ZPO.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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IV.

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Für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO besteht keine Veranlassung. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.436,43 EUR festgesetzt.