Rechtsprechung / Landgericht Bonn
Landgericht Bonn Urteil vom 25.04.2017 – 8 S 6/17
ECLI:DE:LGBN:2017:0425.8S6.17.00
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 14.12.2016 (111 C 157/16) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin das Administratorpasswort für die unter der Auftragsnummer ########## bei der Beklagten käuflich erworbene und unter der Vertragsnummer ###### bearbeitete Telekommunikationsanlage ##### Comfort Q Start bestehend aus Comfort Q2, ##### Comfort Q3 ###, Systemtelefon, ##### T ###i, ##### T ###i Pack herauszugeben.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO verzichtet. Da die Revision nicht zugelassen wurde und der für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht wird, ist ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte gemäß § 433 Abs. 1 S. 1 BGB ein Anspruch auf Herausgabe des Administratorpassworts zu. Danach schuldet der Verkäufer das Verschaffen des unmittelbaren Besitzes im Sinne des § 854 Abs. 1 BGB. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist hiervon die Pflicht umfasst, auch das streitgegenständliche Passwort herauszugeben. Die Parteien haben unstreitig keine ausdrückliche Vereinbarung über die Mitteilung des Administratorpassworts getroffen. Hieraus kann indes nicht der Schluss gezogen werden, dass aus dem vorliegenden Kaufvertrag keine Pflicht der Beklagten abgeleitet werden kann, das Passwort herauszugeben. Eine solche Verpflichtung folgt vielmehr aus einer ergänzenden Vertragsauslegung. Der Oberste Gerichtshof Wien hat in seiner Entscheidung vom 25.11.2015 – 8 Ob 121/15z – hierzu ausgeführt: „Treten nach Abschluss eines Rechtsgeschäfts Konfliktfälle zu dessen Inhalt auf, die von den Parteien nicht bedacht und daher auch nicht ausdrücklich geregelt wurden, so ist unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen und des von den Parteien verfolgten Vertragszwecks zu fragen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten (RIS-Justiz RS0017758). Als Mittel einer solchen ergänzenden Vertragsauslegung kommen der hypothetische Parteiwille, die Übung des redlichen Verkehrs, der Grundsatz von Treu und Glauben sowie die Verkehrsauffassung in Betracht (RIS-Justiz RS0017832), wobei in erster Linie auf den Vertragszweck Bedacht zu nehmen ist (4 Ob 47/08b; 7 Ob 75/09v). Die Vertragsauslegung ist nach ständiger Rechtsprechung eine Frage des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0042936; RS0044358). Dies gilt ebenso für die ergänzende Vertragsauslegung“. Es sei für die Erreichung des Vertragszwecks wesentlich, dass der Auftraggeber die Möglichkeit der selbstständigen Vornahme von Programmeinstellungen an der gelieferten Anlage (dort: elektronische Steuerung einer Gebäudeinstallation) erhalte. Das Interesse des Kunden an der Kenntnis des Administratorpassworts für die vertragsgemäße Nutzung der Anlage sei wesentlich schützenswerter als jenes des Auftragnehmers am Schutz vor Manipulationen am Programm und daraus abgeleiteten Haftungsansprüchen, da dieser Schutz auf anderem Weg sichergestellt werden kann. Dem Kunden stehe daher ein Anspruch auf Herausgabe des Administratorpasswortes zu. Die vorstehenden Grundsätze, die zwar für einen Vertrag über die Erbringung von Programmierleistungen und damit nicht für einen Kaufvertrag entwickelt worden sind, sind nach Auffassung der Kammer auf den Streitfall übertragbar. Die Parteien haben unstreitig – wie bereits dargetan – keine ausdrückliche Vereinbarung über die Herausgabe des Administratorpassworts getroffen mit der Folge, dass Raum für eine ergänzende Vertragsauslegung ist. Da die Klägerin den Kaufgegenstand (hier: Telefonanlage) allerdings nur nutzen kann, wenn ihr auch das Passwort zur Verfügung gestellt wird, ist ihr Interesse an der Herausgabe höher zu bewerten sein als das Interesse der Beklagten an der behaupteten Veränderung eines vertraglich nicht geschuldeten Leistungslevels. Nur mit dem Administratorpasswort ist es der Klägerin möglich, die von ihr gewünschten Programmeinstellungen vorzunehmen. Die selbstständige Vornahme von Änderungen wie die Durchführung von Softwareupdates, Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit, eines Neustarts, Löschung sensibler Daten bei Veräußerung der Anlage, Ändern der IP-Adresse bei Veränderungen in der Netzwerkumgebung, Erweiterung der Telekommunikationsanlage mit neuen Geräten und neuen Benutzern, Einpflegen neuer Mitarbeiter auf eine neue Nebenstelle, Zuweisung eines neuen Mitarbeiters auf eine bisherige Nebenstelle, Änderung des Namens eines Mitarbeiters bei der Nebenstelle infolge Heirat oder Ausscheidens aus dem Unternehmen und die Änderung des Anrufmerkmals sind für die Erreichung des Vertragszwecks so wesentlich, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin nicht nur den unmittelbaren Besitz an der Telefonanlage zu übertragen, sondern auch das Passwort. Dies gilt trotz des Umstands, dass die Parteien keinen Wartungsvertrag geschlossen haben, weil andernfalls ein Knebelungseffekt eintritt (so auch Oberster Gerichtshof Wien, Entscheidung vom 25.11.2015 – 8 Ob 121/15z-, juris).
Der Herausgabeanspruch ist schließlich auch durchsetzbar. Die Klägerin hat unstreitig erst im Jahr 2014 Kenntnis davon erlangt, dass es ein Administratorpasswort gibt mit der Folge, dass der Anspruch erst Ende 2017 verjährt wäre, §§ 199 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, 195 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
IV.
Für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO besteht keine Veranlassung. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.