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Landgericht Bonn Urteil vom 04.07.2017 – 23 KLs - 787 Js 288/16 - 2/17

ECLI:DE:LGBN:2017:0704.23KLS787JS288.16.00

Tenor

Der Angeklagte ist des Betruges in gleichgelagerter Tateinheit in 235 Teilakten schuldig.

Er wird - unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts X2 vom 31.08.2016, Az. ## Ds –### Js ###/15– ##/16 und unter Einbeziehung der dort verhängten Einzelstrafen - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.

Die Einziehung des Wertes des Taterlangten in Höhe eines Betrages von 65.570,90 Euro wird angeordnet.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen Auslagen.

(§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2. Nr. 1, 52, 64, 73 Abs. 1, 73c, 73d StGB)

Gründe

2

A.

3

(Prozessuales)

4

Eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO hat nicht stattgefunden.

5

B.

6

(Feststellungen zur Person)

7

I.

8

( diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten )

9

( weitere Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten )

10

Etwa zeitgleich mit dem Beginn des Konsums von Marihuana in der Hauptschule verschlechterte sich sein Verhältnis zu seinen Eltern. Er fühlte sich im Familienverbund zunehmend als Versager. Mit sechzehn Jahren fiel der Angeklagte das erste Mal strafrechtlich auf. Im Alter von ca. 17 Jahren kam er aufgrund von Problemen mit seiner Familie in einer Pflegefamilie unter. Die Pflegemutter kümmerte sich jedoch nur wenig um ihn, so dass sich sein Konsum von Drogen in diesem Zeitraum noch weiter steigerte und es in den Jahren 2009 und 2010 zu weiteren strafrechtlichen Verfehlungen kam. Er probierte in diesem Zeitraum das erste Mal Amphetamine aus und konsumierte diese zunächst einmal im Monat zusätzlich zu dem täglichen Konsum von Marihuana und Alkohol. Mit der Zeit steigerte sich jedoch der Konsum des Amphetamins sukzessive, bis er während seiner Tätigkeit im Callcenter bei der U jeden Morgen und später auch im Laufe des Tages Amphetamine und Kokain zu sich nahm, um wach zu werden und überhaupt den Alltag bewältigen zu können. Abends rauchte er Marihuana, um wieder „herunter“ zu kommen und einschlafen zu können.

11

Die Finanzierung seiner Drogensucht fiel ihm mit steigendem Konsum schwerer. Die Drogen nahmen einen immer höheren Betrag des monatlichen Gehaltes in Anspruch, so dass er sich Geld bei seinen Eltern lieh. Sobald er sein monatliches Gehalt erhielt, gab er dann einen Teil seines Geldes an seine Eltern, um so die Schulden abzubezahlen. Mit dem Rest des Geldes kaufte er sich wiederum Drogen, so dass er nach ca. einer Woche bereits kein Geld mehr zur Verfügung hatte.

12

Heroin hat er nach eigenen Angaben noch nie konsumiert. Von ernsthaften Erkrankungen blieb er verschont.

13

II.

14

Der Bundeszentralregisterauszug vom 09.01.2017, der in der Hauptverhandlung verlesen, erörtert und von ihm als richtig anerkannt worden ist, weist folgende Eintragungen auf:

15

1.              Am 08.10.2009 sah die Staatsanwaltschaft L8 – ### Js ###/08 – von der Verfolgung einer vorsätzlichen Körperverletzung nach § 45 Abs. 2 JGG ab.

16

2.              Am 07.01.2009 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht C10 – ## Ds ###/08 – wegen Körperverletzung in 4 Fällen verwarnt. Daneben wurden ihm  verschiedene Weisungen erteilt, unter anderen Schulbesuch, Betreuungshilfe und die Ableistung von Sozialstunden.

17

3.              Am 14.07.2010 wurde er vom Amtsgericht X3 im Verfahren ## Ds ##/10 wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Betrug zu einer Jugendstrafe von 6 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Nach Verlängerung wurde die Jugendstrafe mit Wirkung vom 12.03.2013 erlassen.

18

Soweit der Angeklagte wegen Betruges verurteilt wurde, lag der Verurteilung folgender Sachverhalt zugrunde:

19

„Der Angeklagte bestellte bei einer Fa. Q3 ein T9 zum Preise (einschließlich Versandkosten) von 199,00 Euro, welches am 02.03.2010 an ihn ausgeliefert wurde. Er war nicht willens oder in der Lage, das Handy zu bezahlen. Bei der Bestellung gab er falsche Daten an. Um den Vorteil der Tat zu genießen, weigerte er sich auch, das Handy an die Lieferantin zurück zu geben.“

20

4.

21

Das Amtsgericht X3 verurteilte ihn am 13.07.2012 wegen Erschleichen von Leistungen in sieben Fällen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen (## Ls -### Js ###/12- ##/12).

22

5.

23

Am 28.01.2015 verurteilte ihn das Amtsgericht X3 ebenfalls wegen Erschleichen von Leistungen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen (## Cs ### Js ###/14- ###/14).

24

6.

25

Das Amtsgericht X3 verurteilte den Angeklagten am 11.12.2015 wegen  Erschleichen von Leistungen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen (## Cs -### Js ####/15- ###/15).

26

7.

27

Am 31.08.2016 verurteilte ihn das Amtsgericht X3 wegen Computerbetruges in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit einer Urkundenfälschung sowie wegen versuchten Computerbetrugs in Tateinheit mit einer Urkundenfälschung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten.

28

Zu den Persönlichen Verhältnissen und den Vorstrafen stellte das Gericht in dem Urteil fest:

29

( Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten)

30

( weitere Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten )

31

Er arbeitete zwischenzeitlich in einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Callcenter in C11. Derzeit betreibt er ein Gewerbe als Webdesigner. Hieraus erzielt er nach eigenen Angaben ein Monatseinkommen zwischen 1.000,00 EUR und 1.500,00 EUR.

32

Der genannten Verurteilung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

33

Der Angeklagte bestellte im Tatzeitraum 16.12.2014 bis 28.01.2015 in seiner Wohnung in X4 oder in der seiner Freundin L9 in F2 in neun Fällen über das Internet bei verschiedenen Unternehmen Waren, wobei er diese überwiegend auf die Personalien unbeteiligter Dritter unter Verwendung deren Kundenaccounts bestellte. In diesen Fällen sollte die Bezahlung auf Rechnung der unbeteiligten Inhaber der Kundenaccounts erfolgen oder der Rechnungsbetrag von ihren im Kundenkonto hinterlegten Bankkonten eingezogen werden. In zwei Fällen nutzte der Angeklagte Kreditkartendaten von unbeteiligten Dritten.

34

Der Angeklagte gab als (abweichende) Lieferanschrift in sieben Fällen die Namen und die Anschriften des gesondert verfolgten X und des Zeugen T6 an. Den gesondert verfolgten X hatte er zuvor über die Bestellmodalitäten informiert und das gemeinsame Vorgehen abgesprochen. Die Erlangten Waren wurden letztlich nicht bezahlt.

35

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:

36

1.37

Der Angeklagte bestellte am 16.12.2014 bei der Firma D ein Handy T10 $ # Mini zum Preis von 152,85 Euro auf den Namen des Zeugen T5, dessen Kundenaccount er unberechtigt nutzte. Als Lieferanschrift gab er den Namen und die Anschrift des Zeugen X in X4 an.

38

Die Fa. D3 lieferte die Ware nicht aus, weil der Zeuge T5 dort den Missbrauch seines Kundenkontos vor Auslieferung meldete.

39

2.40

Der Angeklagte bestellte am 17.12.2014 um 14:39 Uhr bei der Firma D ein Handy T10 $ # Mini zum Preis von 135,95 Euro auf den Namen des Zeugen W, dessen Kundenaccount er unberechtigt nutzte. Als Lieferanschrift gab er wiederum den Namen und die Anschrift des Zeugen X in X4 an. Die Verwendung des fremden Kundenkontos wurde von der Fa. D3 vor Auslieferung der Ware bemerkt, die Auslieferung wurde gestoppt.

3.41

Der Angeklagte bestellte am 17.12.2014 um 16.40 Uhr bei der Firma D ein Handy I2 zum Preis von 109,90 Euro, wiederum auf den Namen des Zeugen W unter Verwendung dessen Kundenkontos. Als Lieferanschrift gab er den Namen und die Anschrift des Zeugen X in X4 an. Die Fa. D3 lieferte das Handy an den Zeugen X aus, der es entgegen der Absprache mit dem Angeschuldigten für sich verwendete.

4.42

Der Angeklagte bestellte a, 17.12.2014 bei der Firma T8 zwei Paar Sportschuhe der Marke O3 zum Gesamtpreis von 225,00 Euro auf den Namen des Zeugen X, wobei er zur Bezahlung die Kreditkartendaten eines unbeteiligten und unbekannten Dritten angab. Die Schuhe wurden an den Zeugen X ausgeliefert, der ein Paar an den Angeschuldigten weitergab und ein Paar für sich verwendete.

5.43

Der Angeklagte bestellte am 17.12.2017 bei der Firma Q GmbH eine Armbanduhr „O4“ zum Preis von 319,95 Euro sowie ein Paar Schuhe der Marke W2 zum Preis von 59,95 Euro auf den Namen des Zeugen X, wobei er zur Bezahlung unberechtigt die Kreditkartendaten der Zeugin I3 angab. Die Schuhe wurden an den Zeugen X ausgeliefert, der diese dem Angeschuldigten übergab. Die Armbanduhr wurde nicht ausgeliefert, weil die Fa. Q die unberechtigte Verwendung der Kreditkartendaten vor der Versendung der Uhr erkannte.

6.44

Der Angeklagte bestellte am 10.01.2015 bei der B EU S.á.r.l. zwei Geschenkgutscheine zum Preis von jeweils 100,00 Euro auf den Namen des Zeugen M, dessen Kundenaccount er unberechtigt nutzte. Einer der Gutscheine wurde anschließend an die von dem Angeschuldigten genutzte E-Mail-Adresse ####@##.## gesandt. Der weitere Gutschein wurde aufgrund firmeninterner Kontrollen nicht übersandt. Der Angeklagte bestellte an diesem Tag zweimal bei der Fa. B ein Handy T11 zum Preis von 85,88 Euro unter Verwendung des Kundenkontos einer X5. Als Lieferanschrift gab der Angeklagte jeweils seine Anschrift in X4 an. Zur Bezahlung löste er jeweils den vorgenannten Gutschein ein. Die Fa. B bemerkte den unberechtigten Bezug des Gutscheins und lieferte die Handys nicht aus.

7.45

Der Angeklagte bestellte am 22.01.2015 bei der Fa. D ein Handy T10 H5 $# zum Preis von 199,95 auf den Namen des Zeugen L10, dessen Kundenaccount er unberechtigt nutzte. Als Lieferanschrift gab der Angeklagte seinen eigenen Namen und seine Anschrift in X4 an. Die Ware wurde dort an den Angeschuldigten ausgeliefert, wobei der Angeklagte sich gegenüber dem Paketzusteller als Herr „X6“ ausgab.

8.46

Der Angeklagte bestellte am 28.01.2015 bei der Fa. D ein Handy T10 H5 $# zum Preis von 349,00 Euro auf den Namen des Zeugen L3, dessen Kundenaccount er unberechtigt nutzte. Als Lieferanschrift gab er den Namen und die Anschrift des Zeugen T6 in F2 an. Die Verwendung des fremden Kundenkontos wurde von der Fa. D3 rechtzeitig bemerkt und sie lieferte die Ware nicht aus.

9.47

Der Angeklagte bestellte am 28.01.2015 bei der Firma D2 GmbH einen Damenring zum Preis von 304,95 Euro auf den Namen des Zeugen T6, dessen Namen und Anschrift er auch als Lieferanschrift angab. Zur Bezahlung verwendete der Angeklagte unberechtigt die Kreditkartendaten des Zeugen H2. Die Ware wurde am 30.01.2015 an den Zeugen T6 ausgeliefert.

48

Außerdem kam es zu folgender Tat:

49

10.50

Der Angeklagte beantragte und erhielt am 15.01.2015 über Internet ein Darlehen in Höhe von 199,00 Euro von der O Bank GmbH & Co. KG, wobei der Angeklagte die Personalien des Zeugen T und eine Datei mit dem eingescannten Ausweis des Zeugen T verwendete. Der Angeklagte beauftragte am 15.01.2015 die O Bank mit einer Überweisung des gesamten Darlehensbetrages von dem Darlehenskonto bei der O Bank auf das Konto Nr. ########## des gesondert verfolgten C4 bei der Q2 GmbH, über das der Angeklagte verfügen konnte. Die Überweisung wurde jedoch wegen der fehlenden Namensübereinstimmung der Kontoinhaber gestoppt werden. Der Darlehensbetrag konnte daher von dem Angeschuldigten nicht abgerufen werden.“

51

Weiter heißt es in dem Urteil:

52

„Diese Feststellungen beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten. Zweifel an dem Geständnis des Angeklagten ergaben sich unter Berücksichtigung der weiteren in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismittel, insbesondere den glaubhaften Aussagen der Zeugen C4 und X, nicht.

53

IV.

54

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des Computerbetrugs gemäß § 263a Abs. 1 StGB in 5 Fällen (Fälle II.3., II.4., II.5., II.7., II.9.), davon in 2 Fällen in Tateinheit mit einer Urkundenfälschung gem. § 267 Abs. 1 StGB (Fälle II.3., II.7.) sowie des versuchten Computerbetrugs in Tateinheit mit einer Urkundenfälschung in 5 Fällen (Fälle II.1., II.2., II.6., II.8., II.10.) schuldig gemacht.

55

Die Taten sind rechtswidrig. Rechtfertigungsgründe sind nicht erkennbar. Der Angeklagte handelte auch schuldhaft in Form von Vorsatz. Schuldminderungs-, Schuldausschließungs- sowie Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich.

56

V.

57

Auf Grund des relativ kurzen Tatzeitraums von 6 Wochen und fehlender objektiver Anhaltspunkte für eine auf Dauer angelegt Gewinnerzielungsabsicht hat das Gericht davon abgesehen, die Taten als gewerbsmäßig zu betrachten.

58

In allen Fällen hat das Gericht zugunsten des Angeklagten dessen Geständnis berücksichtigt. Gegen den Angeklagten sprachen demgegenüber seine zahlreichen und teilweise auch einschlägigen Vorstrafen, die den Angeklagten nicht von neuer Straffälligkeit abhalten konnten. Auch war zugunsten des Angeklagten berücksichtigen, dass der tatsächlich entstandene Schaden aller Taten nur im Bereich von etwa 1.000,00 EUR lag.

59

Unter Abwägung dieser wie aller weiteren für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und der in § 46 StGB postulierten Strafzumessungsgesichtspunkte hat das Gericht auf folgende Einzelstrafen erkannt, wobei das Gericht den teilweise tateinheitlich mitverwirklichten Urkundenfälschungen als bloßen Begleittat zu Gunsten des Angeklagten keine ausschlaggebende Bedeutung zugemessen hat:

60

Für die unter II.1., 2., 6., 8. und 10 festgestellten Taten auf eine Freiheitsstrafe von jeweils 5 Monaten, für die unter II.3., 4., 5., 7. und 9. festgestellten Taten auf eine Freiheitsstrafe von jeweils 8 Monaten.

61

Aus den hier verhängten Freiheitsstrafen war gemäß §§ 53, 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Das Gericht hat hierbei nicht nur die zuvor genannten Zumessungskriterien erneut gegeneinander abgewogen, sondern auch den seriellen Charakter zwischen den einzelnen Taten und die damit sinkende Hemmschwelle bei dem Angeklagten gewürdigt. Insgesamt erschien dem Gericht daher eine Gesamtfreiheitsstrafe von

62

1 Jahr und 4 Monaten

63

als tat- und schuldangemessen.

64

Die Strafe des Angeklagten konnte nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Es ist zu erwarten, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, § 56 Abs. 1 StGB. Der Angeklagte verfügt über eine Wohnung, Einkommen und soziale Bindungen. Es kann davon ausgegangen werden, dass das Verfahren den Angeklagten hinreichend beeindruckt hat, wobei dem Angeklagten deutlich vor Augen geführt wurde, dass er im Falle jeder weiteren Straftat mit der Verbüßung der Strafe zu rechnen hat.“

65

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt und diese dann unter dem 08.06.2017 zurückgenommen. Das Urteil des Amtsgerichts X3 ist seit dem 09.06.2017 rechtskräftig.

66

C.

67

(Tatsachenfeststellungen)

68

I.

69

In der Hauptverhandlung hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:

70

Das Gehalt des Angeklagten, das er von seiner Tätigkeit im Callcenter der U erzielte, reichte dem Angeklagten aufgrund seines mittlerweile täglichen Konsums von Amphetaminen und Marihuana nicht. Anfang des Jahres 2015 beschloss er daher, einen Internet-Fakeshop namens „X7“ auf eine nicht existente Personalie zu eröffnen, um sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen und auf diese Weise seine Drogensucht zu finanzieren.

71

Er erfand hierzu die nicht existente Aliasperson „X8“, die als vermeintlicher Inhaber des Onlineshops fungieren sollte. Er berichtete dem Zeugen C4 von seiner Idee und überzeugte diesen, ihm bei seinem Plan zu helfen. Der Zeuge C4 stellte sein Passfoto für die Aliaspersonalie „X8“ zur Verfügung. Zur Umsetzung seines Vorhabens bestellte der Angeklagte, der über gute IT-Kenntnisse verfügt, im Darknet bei einer unbekannt gebliebenen Person ein Ausweispapier auf die Personalie „X8“. Dabei achtete der Angeklagte darauf, dass es sich um einen vorläufigen Personalausweis aus Papier handelte, da dessen Echtheitsmerkmale im Verhältnis zu den normalen Personalausweisen aus Plastik nicht hinreichend bekannt und daher beim Vorzeigen schlechter auf ihre Echtheit zu überprüfen sind. Wenig später erhielt er den vorläufigen Personalausweis, angeblich ausgestellt von der Stadt X4 auf die Personalien „X8“, geb. am ##.##.1975, wohnhaft K-Straße in ##### C12“ mit der Ausweisnummer $####### und mit dem Ausstellungsdatum ##.##.2015.

72

Als der gefälschte Personalausweis angekommen war, ließ der Angeklagte den Zeugen C4 als nächsten Schritt über das QIdent-Verfahren mindestens zwei Geschäftskonten eröffnen. Auf diese Konten sollten die Kunden aus dem „Onlineshop“ die Kaufpreise für die bestellte Ware überweisen. Der Angeklagte füllte die zur Eröffnung der Konten notwendigen Antragsformulare mit der Aliaspersonalie „X8“ aus und suchte mit der Suchmaschine auf seinem Handy die fußläufig erreichbaren Qfilialen in seiner Umgebung. Am 24.09.2015 eröffnete der Zeuge C4 auf Veranlassung des Angeklagten die Konten, indem er sich in der Qfiliale, L8straße ### T12 mit dem vorläufigen Personalausweis auswies.

73

Auf diese Weise eröffnete der Zeuge C4 ein Konto bei der O2 GmbH mit der IBAN-Nr. DE ## #### #### #### #### ## sowie ein Konto bei der D4bank $$$ Q4 (D5) mit der IBAN-Nr. DE## #### #### #### #### ##, deren alleiniger Verfügungsberechtigter der Angeklagte war. Die Kontoeröffnungsunterlagen und in der Folgezeit sämtliche Kontoauszüge wurden – wie von dem Zeugen C4 alias X8 - bei der Kontoeröffnung beantragt - an die Adresse des Zeugen C9 in X4 versandt, der diese dann gesammelt und ungeöffnet an den Zeugen C4 übergab. Letzterer leitete sie wiederum ungeöffnet an den Angeklagten weiter. Der Angeklagte öffnete die Unterlagen häufig im Beisein des Zeugen C4 und vernichtete sie anschließend.

74

Des Weiteren erstellte der Angeklagte mit einer ebenfalls im Darknet erworbenen Software einen Onlineshop mit dem Domainnamen www.X7.de, der über die Internetsuchmaschinen zu finden war. Auf der erstellten Internetseite, die wie ein normaler Onlineshop aussah, bot er in der Zeit vom 12.10.2015 bis 25.11.2015 verschiedene Elektronikartikel - vornehmlich Spielekonsolen, Küchenmaschinen, Kaffeemaschinen, elektrische Zahnbürsten – zum Onlineverkauf gegen Vorkasse an. Die Seite wies mehrere Rubriken wie „Kundendienst“, „Geschenkgutscheine“, „Auftragsverlauf“, „Retouren“ und „Angebote“ auf und vermittelte dem Besucher den Eindruck eines seriösen Onlineshops. Erst bei näherer Betrachtung und Recherche wäre erkennbar gewesen, dass im Impressum als Firmenadresse die K Str. 6 in ##### C12 angegeben war, wobei es sich bei dieser Adresse um die Adresse der Kfz-Zulassungsstelle in C12 handelt. Bei der auf der Internetseite angegebenen vermeintlichen Telefonnummer von X7 wiederum handelte es sich um eine Durchwahlanlage. Um möglichst viele Kunden anzulocken, bot der Angeklagte die Elektronikartikel zu deutlich vergünstigten Preisen als potentielle Mitbewerber an. Daher  bestellten täglich mehrere Kunden. Nach Eingang der Bestellung erhielten die Kunden eine von dem Onlineshop generierte E-Mail als Kaufbestätigung, die eine fingierte Bestellnummer enthielt. Die Kunden schöpften aufgrund dieser Bestellbestätigung keinen Verdacht und überwiesen den Kaufbetrag – wie aufgefordert - auf das in der Bestätigung genannte Konto. Insgesamt 235 Kunden bestellten so auf der Internetseite www.X7.de verschiedene Elektronikartikel und bezahlten per Vorkasse im Vertrauen darauf, dass sie die bestellten Artikel nach Zahlung geliefert bekämen. Eine Auslieferung der bestellten Artikel erfolgte jedoch plangemäß und wie vom Angeklagten von Anfang an beabsichtigt in keinem der Fälle. Denn der Angeklagte hatte von Anfang an nicht vor und war auch zu keinem Zeitpunkt in der Lage, die bezahlte Ware an die Kunden zu liefern, da er die auf der Internetseite angebotenen Artikel selbst zu keinem Zeitpunkt vorrätig hielt. Er beabsichtigte, durch das sehr günstige Angebot der Elektronikartikel die Kunden zur Zahlung in Vorkasse auf die Konten zu veranlassen, ohne eine Gegenleistung hierfür zu erbringen. Sobald das Geld der geschädigten Kunden auf seinem Konto einging, brach er den Kontakt zu ihnen ab oder vertröstete diese ggf. um einige Zeit, indem er ihnen in den Antwortmails eine ausgedachte Liefernummer mitteilte.

75

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Bestellungen, bei denen die geschädigten Kunden Bestellungen gegen Vorkasse Zahlungen auf das Konto der D4bank mit der IBAN-Nr. DE## #### #### #### #### ## vornahmen, weil sie auf die anschließende Warenlieferung vertrauten:

76

D4-BANK

Fall Nr.

Az. StA Bonn

Auftraggeber - Geschädigter

IBAN

BIC

Wohnort

Tatzeit

Valuta

Artikel

Betrag

1

### Js ###/16

G

DE####################

$$$$$$$#$##

T13 ##b##### L11

10.11.2015

20151113

Wii

269,00

2

### Js ###/16

E2

DE####################

###########

G2straße ####### G3

12.11.2015

20151112

Kitchenaid

369,00

3

### Js ###/16

K2 Z

DE####################

$$$$$$$$$$$

K3-Straße ####### E3

07.11.2015

20151109

Playstation

299,00

4

### Js ###/16

L12

DE####################

$$$$$$$#$$$

M2 Straße ####### Q5

18.11.2015

20151119

Playstation

299,00

5

### Js ###/16

T14

DE####################

$$########$

F3 Straße ######## E3

05.11.2015

20151106

Wii

269,00

7

### Js ###/16

K4

DE####################

$$$$$$#####

B2 ####### G4

09.11.2015

20151111

Playstation

299,00

8

### Js ###/16

B3

DE####################

###########

G5straße ###### A

09.11.2015

20151113

Playstation

299,00

9

### Js ###/16

I4

DE####################

$$$$$$$#$##

B4straße ###### W3 a d Donau

08.11.2015

20151109

Küchenmaschine

149,00

10

### Js ###/16

T15

DE####################

$$$######$$

N3str. # a##### H6

10.11.2015

20151111

Zahnbürste

109,00

12

### Js ###/16

T16

DE####################

####$######

U2straße ####### U3

18.11.2015

20151119

Playstation

299,00

13

### Js ###/16

I5

DE####################

$$$$$$$#$##

T17-Straße ###### C13

04.11.2015

20151105

Dampfreiniger

109,00

14

### Js ###/16

K5

DE####################

$$$$$$$#$##

G6straße ####### G7

18.11.2015

20151119

Kaffeemaschine

399,00

15

### Js ###/16

W4

DE####################

$$$$$$$#$$$

T18 ###### M3

10.11.2015

20151112

Playstation

299,00

16

### Js ###/16

S4

DE####################

$$$$$$#####

N3straße ###### E4

16.11.2015

20151118

Playstation

299,00

17

### Js ###/16

X9

DE####################

###########

T19 Straße ###### C14

05.11.2015

20151106

Playstation

299,00

18

### Js ###/16

W5

DE####################

$$$$$$#$$$$

I6straße ####### Q6

12.11.2015

20151113

Kitchenaid

369,00

19

### Js ###/16

T20

DE####################

####$######

U4-Ring ####### H7

08.11.2015

20151109

Wii

269,00

20

### Js ###/16

Q7

DE####################

###########

J ###### F4

05.11.2015

20151105

Wii

269,00

21

### Js ###/16

N4

DE####################

$$$$$$##$$$

L14 Feld ###### S5

16.11.2015

20151117

Kitchenaid

299,00

22

### Js ###/16

I7

DE####################

$$$$$$##$$$

I8ring ####### O5

06.11.2015

20151110

Playstation

299,00

23

### Js ###/16

T5

DE####################

###########

B5 ####### D6

09.11.2015

20151110

Playstation

299,00

25

### Js ###/16

C15

DE####################

####$######

B6 Weg ####### I9

19.11.2015

20151119

Playstation

299,00

26

### Js ###/16

Q8

DE####################

$$$$$$##$$$

A2ring ###### S6

07.11.2015

20151109

Playstation

299,00

27

### Js ###/16

T21

DE####################

####$######

K6weg ###### H8

10.11.2015

20151110

Playstation

299,00

28

### Js ###/16

I10

DE####################

$$$$$$$#$##

C16-Straße ###### F5

07.11.2015

20151109

Playstation

299,00

29

### Js ###/16

L15

DE####################

####$######

C17weg ####### X10

09.11.2015

20151110

PS 4

299,00

30

### Js ###/16

L4

DE####################

###########

B7 ###### M4

12.11.2015

20151113

Kitchenaid

439,00

31

### Js ###/16

I11

DE####################

##########

W6 ####### C18

19.11.2015

20151120

Playstation

299,00

32

### Js ###/16

E5

DE####################

$$$$$$$#$$$

L16weg ###### I12

10.11.2015

20151112

Playstation

299,00

33

### Js ###/16

Q9

DE####################

$$$$$$#####

B8 ####### I13

12.11.2015

20151113

Playstation

299,00

34

### Js ###/16

T22

DE####################

$$########$

F6 Straße ######## O6

12.11.2016

20151113

Playstation

299,00

35

### Js ###/16

N5

DE####################

$$$$$$##$$$

U5straße ######## O7

18.11.2015

20151119

Playstation

299,00

36

### Js ###/16

H9

DE####################

$$$$$$#####

G8 ####### L17

05.11.2015

20151109

Playstation

299,00

37

### Js ###/16

U6

DE####################

$$$$$$##$$$

E6Straße ###### C19

19.11.2015

20151119

Playstation

299,00

38

### Js ###/16

Q10

DE####################

$$$$$$##$$$

T23 Straße ##e##### B9

18.11.2015

20151119

Playstation

299,00

39

### Js ###/16

H10

DE####################

$$$$$$$#$$$

S7weg ###### Q11

09.11.2015

20151111

Playstation

299,00

40

### Js ###/16

S8

DE####################

$$#########

S9weg ####### X11l

19.11.2015

20151120

Küchenmaschine

139,00

41

### Js ###/16

U7

DE####################

###########

I14 ####### P2k

10.11.2016

20151112

Playstation

299,00

42

### Js ###/16

N6

DE####################

$$$$$$$#$$$

B10 ##a##### B11

18.11.2015

20151120

Playstation

299,00

43

### Js ###/16

P3

DE####################

###########

M5gasse ###### X12

07.11.2015

20151109

Wii

269,00

44

### Js ###/16

S10

DE####################

####$######

B12 ####### S11

19.11.2015

20151120

Playstation

299,00

45

### Js ###/16

L19

DE####################

$$$$$$$#$##

A3 Weg ##b##### E7

05.11.2015

20151105

Playstation

299,00

46

### Js ###/16

N7

DE####################

$$#$#####$#

Alte Q-Straße#### W8

10.11.2015

20151112

Playstation

299,00

47

### Js ###/16

M6

DE####################

$$$$$$##$$$

F7 Straße ######## I15

19.11.2015

20151119

Wii

269,00

48

### Js ###/16

E8

DE####################

####$######

H11-Straße ####### T12

09.11.2015

20151111

Kitchenaid

369,00

49

### Js ###/16

O8

DE####################

$$$$$$$#$$$

B13 ####### T24 a. Main

18.11.2015

20151120

PS 4

299,00

50

### Js ###/16

E9

DE####################

###########

L8 Str. 92##### T25

18.11.2015

20151119

PS 4

299,00

51

### Js ###/16

I16

DE####################

$$$$$$##$$$

T26 ####### C20

18.11.2015

20151113

Playstation

299,00

52

### Js ###/16

T27

DE####################

$$$$$$$#$$$

X13 Straße ####### S12

10.11.2015

20151117

Bierzapfanlage

169,00

53

### Js ###/16

T28

DE####################

###########

J2 ####### C21

19.11.2015

20151119

Küchenmaschine

139,00

54

### Js ###/16

S13

DE####################

$$$$$$##$$$

I17weg ## b##### X14

09.11.2015

20151109

PS 4

299,00

55

### Js ###/16

M7

DE####################

$$$$$$##$$$

T29-Straße ###### S14

18.11.2015

20151119

Playstation

299,00

56

### Js ###/16

H12

DE####################

$$$$$$$#$$$

T30-Straße #a##### C22

19.11.2015

20151120

Playstation

299,00

57

### Js ###/16

T30

DE####################

$$######$

C23-Straße 2##### N8 a R

10.11.2015

20151112

Playstation

299,00

58

### Js ###/16

J3

DE####################

$$$$$$$#$##

H13straße ###### E10

07.11.2015

20151109

Playstation

299,00

59

### Js ###/16

X15

DE####################

$$$$$$##$$$

K7 Str. ## a##### F8

19.11.2015

20151120

Playstation

299,00

60

### Js ###/16

X16

DE####################

$$$$$$$####

B14 ###### G4

18.11.2015

20151119

Wii

269,00

61

### Js ###/16

G9

DE####################

####$######

W9weg ####### I19

19.11.2015

20151119

PS 4

299,00

62

### Js ###/16

Q12

DE####################

$$########$

W10straße ####### S15

06.11.2015

20151109

Playstation

299,00

63

### Js ###/16

M9

DE####################

$$$$$$$#$$$

D7straße ######## N9

10.11.2015

20151111

Playstation

299,00

64

### Js ###/16

I20

DE####################

####$######

X17 ###### W11

14.11.2015

20151116

Küchenmaschine

139,00

65

### Js ###/16

P4

DE####################

$$$$$$$#$$$

X18straße #a##### F9

16.11.2016

20151118

Playstation

299,00

66

### Js ###/16

X20

DE####################

$$$$$$$#$##

O9-Straße ##a##### H14

10.11.2015

20151111

Playstation

299,00

67

### Js ###/16

C24

DE####################

$$########$

C25 Straße ####### K8

02.12.2015

20151113

Zahnbürste

109,00

68

### Js ###/16

E11

DE####################

$$$$$$$#$$$

B15 ###### C26

08.11.2015

20151110

Playstation

299,00

69

### Js ###/16

X21

DE####################

$$$$$$$#$$$

U8str. # a##### E12

18.11.2015

20151119

PS 4

299,00

70

### Js ###/16

F10

DE####################

$$$######$$

D8straße ####### B16

04.11.2015

20151106

Zahnbürste

109,00

71

### Js ###/16

X22

DE####################

###########

N10 Str. ###### G10

10.11.2015

20151112

PS 4

299,00

72

### Js ###/16

L20

DE####################

####$######

F11str. ####### L21

04.11.2015

20151104

Bierzapfanlage

169,00

73

## Js ###/16

H15

DE####################

####$######

W12 Str. ######## L8

19.11.2015

20151120

PS 4

299,00

74

### Js ###/16

C2

DE####################

$$$$$$##$$$

G11straße ##a##### G12

11.11.2015

20151119

PS 4

299,00

75

### Js ###/16

S16

DE####################

###########

F12weg ###### G13

10.11.2015

20151110

Kaffeemaschine

339,00

76

### Js ###/16

U9 – G14

DE####################

$$$$$$$$$$$

X23str. ####### C12

14.11.2015

20151117

PS 4

299,00

77

### Js ###/16

T32

DE####################

############

B17 ## a##### T33

18.11.2015

20151119

PS 4

299,00

78

### Js ###/16

T34

DE####################

###########

C27straße ####### L22

19.11.2015

20151119

PS 4

299,00

79

### Js ###/16

C28

DE####################

$$$$$$$#$$$

L23 ####### A4

18.11.2015

20151120

PS 4

299,00

80

### Js ###/16

T35

DE####################

$$$$$$#####

H16str. ###### U10

08.11.2015

20151110

PS 4

299,00

81

### Js ###/16

C29

DE####################

###########

Q13str. ####### G15

09.11.2015

20151110

Kitchenaid

369,00

82

### Js ###/16

X24

DE####################

$$$$$$#####

B18 ####### C12

10.11.2015

20151111

Espressomaschine

390,00

83

### Js ###/16

L6

DE####################

$$$$$$$#$##

L24 Straße ####### T36

06.11.2015

20151109

2 x Wii

538,00

84

### Js ###/16

L7

DE####################

$$$$$$$#$##

O10 Str. ####### C30

05.11.2015

20151106

Zahnbürste

109,00

85

### Js ###/16

N2

DE####################

$$$$$$$####

T37straße ###### Q14

09.11.2015

20151110

Kaffeemaschine

369,00

86

### Js ###/16

K9

DE####################

####$######

O10 Str. ####### C30

18.11.2015

20151119

WII

269,00

87

### Js ###/16

C5

DE####################

$$$$$$##$$$

M10straße ###             ##### L25

09.11.2015

20151116

PS 4

299,00

88

### Js ###/16

T38

DE####################

$$$$$$$#$$$

C31weg ####### H17

18.11.2015

20151120

PS 4

299,00

89

### Js ###/16

I21

DE####################

$$$$$$$#$$$

S17 Str. ####### M11

05.11.2015

20151106

Kaffeemaschine

369,00

90

### Js ###/16

S18

DE####################

####$######

T39-Str. ####### D9

08.11.2015

20151109

PS 4

299,00

91

### Js ###/16

M12 J4

DE####################

$$$$$$##$$$

D10-Str. ###### E12

09.11.2015

20151109

PS 4

299,00

92

### Js ###/16

X25

DE####################

####$######

X26 Str. ###### X27

19.11.2015

20151120

PS 4

299,00

93

### Js ###/16

E13UND N11

DE####################

$$########$

X28-Str. ###### P5

06.11.2015

20151109

Kitchenaid

369,00

94

### Js ###/16

C32

DE####################

$$$$$$##$$$

B19str. ######## D11

09.11.2015

20151111

PS 4

299,00

95

### Js ###/16

B20

DE####################

$$$$$$$####

C33 Str. ####### C12

18.11.2015

20151119

Rasierer

259,00

96

### Js ###/16

X29

DE####################

$$$$$$#####

X30str: # c##### X31

05.11.2015

20151109

PS 4

299,00

97

### Js ###/16

W13

DE####################

$$$$$$##$$$

P6str. ####### I22

09.11.2015

20151110

PS 4

299,00

98

### Js ###/16

L26

DE####################

$$$$$$$$$$$

H18str. ######## E14

19.11.2015

20151120

PS 4

300,00

99

### Js ###/16

N12

DE####################

$$$$$$#$$$$

P7str. ####### F13

09.11.2015

20151110

PS 4

299,00

100

keine Anzeige

H19

DE####################

$$$$$$$#$$$

20151110

259,00

101

keine Anzeige

C34

DE####################

$$$$$$$$$$$

20151110

299,00

102

keine Anzeige

B21

DE####################

###########

20151109

139,00

103

keine Anzeige

C35

DE####################

$$$$$$$$$$$

20151119

299,00

104

keine Anzeige

M13

DE####################

####$######

20151109

299,00

105

keine Anzeige

G16

DE####################

###########

20151119

139,00

106

keine Anzeige

I23

DE####################

$$$$$$##$$$

20151113

399,00

107

keine Anzeige

C2 I24

DE####################

###########

20151110

139,00

108

keine Anzeige

M14

DE####################

$$$$$$$#$$$

20151117

299,00

109

keine Anzeige

L27

DE####################

####$######

20151109

299,00

110

keine Anzeige

C36

DE####################

$$$$$$$$$$$

20151120

299,00

111

keine Anzeige

H3 und Frau H

DE####################

$$$$$$##$$$

20151119

299,00

113

keine Anzeige

H20, ##### X32

DE####################

$$$########

20151110

369,00

114

keine Anzeige

L28

DE####################

$$$$$$$####

20151112

369,00

115

keine Anzeige

L29

DE####################

$$$$$$$#$$$

20151116

299,00

116

keine Anzeige

X33

DE####################

####$######

20151105

169,00

117

keine Anzeige

S19 WOHNUNG NR. #

DE####################

$$########$

20151120

139,00

118

keine Anzeige

C37

DE####################

$$$$$$$#$$$

20151110

149,00

119

keine Anzeige

F14

DE####################

$$$$$$$#$$$

20151119

269,00

120

keine Anzeige

D12

DE####################

$$########$

20151116

399,00

121

keine Anzeige

C38

DE####################

$$$$$$$#$$$

20151112

299,00

122

keine Anzeige

M15

DE####################

$$$$$$$#$$$

20151109

259,00

123

keine Anzeige

L30

DE####################

$$$$$$#####

20151110

109,00

124

keine Anzeige

H21

DE####################

$$$$$$$#$##

20151109

259,00

125

keine Anzeige

L31

DE####################

$$########$

20151120

299,00

126

keine Anzeige

I25

DE####################

###########

20151111

299,00

127

keine Anzeige

S20

DE####################

$$$$$$$##$$$

20151111

269,00

128

keine Anzeige

K10

DE####################

$$$$$$$#$##

20151109

299,00

129

keine Anzeige

I26

DE####################

$$$$$$#1$$$

20151110

299,00

130

keine Anzeige

Q15

DE####################

$$$$$$##$$$

20151106

299,00

131

keine Anzeige

I27

DE####################

###########

20151109

269,00

132

keine Anzeige

I28

DE####################

$$$$$$#####

20151111

139,00

133

keine Anzeige

L32

DE####################

$$$$$$$#$$$

20151120

369,00

134

keine Anzeige

C39

DE####################

$$$$$$$####

20151116

299,90

135

keine Anzeige

H22

DE####################

$$$$$$#$$$$

20151111

109,00

137

keine Anzeige

L33

DE####################

###########

20151109

269,00

138

keine Anzeige

L34

DE####################

$$$$$$#####

20151112

259,00

139

keine Anzeige

E15

DE####################

$$$$$$$#$$$

20151120

299,00

141

keine Anzeige

T40

DE####################

####$######

20151109

139,00

142

keine Anzeige

M16

DE####################

$$$$$$$#$##

20151119

299,00

143

keine Anzeige

C40

DE####################

$$$$$$#####

20151120

299,00

144

keine Anzeige

L35

DE####################

$$$$$$$#$$$

20151110

139,00

145

keine Anzeige

X34

DE####################

###########

20151109

109,00

146

keine Anzeige

C41

DE####################

$$$$$$$#$$$

20151112

299,00

147

keine Anzeige

B22

DE####################

$$$$$$$#$$$

20151110

269,00

148

keine Anzeige

T41

DE####################

$$$$$$#$$$$

20151113

299,00

150

keine Anzeige

X35

DE####################

$$$$$$#####

20151109

299,00

151

keine Anzeige

W14

DE####################

$$$$$$$$$$$

20151109

299,00

152

keine Anzeige

C42

DE####################

$$$$$$$#$$$

20151117

598,00

153

keine Anzeige

X36

DE####################

$$$$$$#####

20151111

299,00

155

keine Anzeige

L36

DE####################

####$######

20151109

139,00

156

keine Anzeige

J5

DE####################

############

20151118

299,00

157

keine Anzeige

S21

DE####################

$$########$

20151119

299,00

158

keine Anzeige

N13

DE####################

$$$$$$#####

20151110

289,00

159

keine Anzeige

I29

DE####################

$$$$$$##$$$

20151120

299,00

160

keine Anzeige

I30

DE####################

$$$$$$##$$$

20151110

269,00

161

keine Anzeige

M17

DE####################

$$$$$$##$$$

20151119

269,00

162

keine Anzeige

U11

DE####################

###########

20151111

299,00

163

keine Anzeige

Q16 S.C.A

DE####################

$$$$$$#####

20151019

50,00

164

keine Anzeige

Q16 S.C.A

DE####################

$$$$$$#####

20151020

60,00

165

keine Anzeige

Q16 S.C.A

DE####################

$$$$$$#####

20151022

150,00

166

keine Anzeige

Q16 S.C.A

DE####################

$$$$$$#####

20151026

100,00

167

keine Anzeige

Q16 S.C.A

DE####################

$$$$$$#####

20151027

350,00

168

keine Anzeige

Q16 S.C.A

DE####################

$$$$$$#####

20151105

90,00

169

keine Anzeige

P8

DE####################

$$$$$$$####

20151111

149,00

170

keine Anzeige

Q17

DE####################

$$$$$$$#$$$

20151109

299,00

171

keine Anzeige

T41

DE####################

$$#######$

20151106

299,00

172

keine Anzeige

T42

DE####################

$$$$$$##$$$

20151119

299,00

173

keine Anzeige

L37

DE####################

$$$$$$##$$$

20151119

598,00

175

keine Anzeige

X37

DE####################

$$$$$$##$$$

20151110

139,00

176

keine Anzeige

T43 T38

DE####################

$$$$$$$#$$$

20151120

299,00

177

keine Anzeige

Q18

DE####################

$$$$$$##$$$

20151112

299,00

178

keine Anzeige

T44

DE####################

$$######$

20151109

299,00

179

keine Anzeige

T45 BV

NL##################

###########

20151014

200,00

180

keine Anzeige

T46

DE####################

$$$$$$$#$$$

20151119

299,00

181

keine Anzeige

T47

DE####################

$$$$$$$#$$$

20151112

299,00

182

keine Anzeige

A5

DE####################

$$$$$$##$$$

20151111

299,00

184

keine Anzeige

C43

DE####################

$$$$$$##$$$

20151109

299,00

185

keine Anzeige

L38

DE####################

$$#$#####$#

20151109

299,00

186

keine Anzeige

Q19

DE####################

$$$$$$#$$$$

20151116

299,00

187

keine Anzeige

F15

DE####################

$$$$$$$####

20151110

299,00

188

keine Anzeige

T48

DE####################

$$$$$$#####

20151116

299,00

189

keine Anzeige

I31

DE####################

$$$$$$$#$$$

20151116

299,00

190

keine Anzeige

T49

DE####################

####$######

20151118

269,00

191

keine Anzeige

O11

DE####################

$$$$$$##$$$

20151119

299,00

192

keine Anzeige

I32

DE####################

$$$$$$####

20151111

299,00

193

keine Anzeige

I33

DE####################

$$$$$$##$$$

20151110

299,00

194

keine Anzeige

Q20

DE####################

$$$$$$#####

20151012

310,00

195

keine Anzeige

X38

DE####################

$$$$$$##$$$

20151106

299,00

196

keine Anzeige

X39

DE####################

$$$$$$$#$$$

20151110

218,00

197

keine Anzeige

X40

DE####################

$$$$$$$$$$$

20151110

299,00

198

keine Anzeige

X41

DE####################

$$$$$$$#$$$

20151119

299,00

78

Zudem kam es im Vertrauen darauf, dass es zur Lieferung der Waren kommen wird, in folgenden Bestellungen zur Zahlung des jeweiligen Kaufpreises durch die geschädigten Kunden gegen Vorkasse auf das Konto der O2$ IBAN-Nr. DE ## #### #### #### ######

79

O2$

80

Fall. Nr.

Az. StA Bonn

Auftraggeber - Geschädigte

IBAN.Nr.

Wohnort

Tatzeit

Valuta

Artikel

Betrag

201

### Js ###/16

S22

I34weg ####### N14

22.11.2015

24.11.2015

Küchenmaschine

139,00

202

### Js ###/16

N15

DE## #### #### #### #### ##

C44 Str. ####### L39

23.11.2015

24.11.2015

Küchenmaschine

139,00

203

### Js ###/16

Q21

P9str. ####### F16

23.11.2015

24.11.2015

PS 4

299,00

204

### Js ###/16

U12

T50-Weg ####### L40

23.11.2015

24.11.2015

PS 4

299,00

205

### Js ###/16

P10

M18 ####### C45

21.11.2015

24.11.2015

Kitchenaid

369,00

206

### Js ###/16

Q22

F17-Weg ###### C46

21.11.2015

24.11.2015

PS 4

299,00

207

### Js ###/16

C47

T51str. ####### M19

23.11.2015

24.11.2015

PS 4

299,00

208

### Js ###/16

H23

H24str. ####### P11

24.11.2015

24.11.2015

PS 4

299,00

209

### Js ###/16

X42

X43str. ####### E16

21.11.2015

24.11.2015

PS 4

299,00

211

### Js ###/16

F18

U13 ####### T52

23.11.2015

24.11.2015

PS 4

299,00

212

### Js ###/16

H25

B23 ####### B24

24.11.2015

24.11.2015

PS 4

299,00

213

### Js ###/16

J6

T53str. ###### U14

22.11.2015

25.11.2015

PS 4

299,00

214

### Js ###/16

T54

M20str. ## d##### M21

21.11.2015

23.11.2015

WII

269,00

216

### Js ###/16

Z2

I35 Str. ## a##### O12

24.11.2015

25.11.2015

PS 4

299,00

217

### Js ###/16

T55

H26str. ######## N16

24.11.2015

25.11.2015

PS 4

299,00

219

### Js ###/16

B25

W12 Str. ####### L8

21.11.2015

23.11.2015

PS 4

299,00

220

### Js ###/16

E17

B26 ####### T56

21.11.2015

23.11.2015

PS 4

299,00

222

### Js ###/16

T5

I36-Str. ####### B11

21.11.2015

24.11.2015

Küchenmaschine

139,00

223

### Js ###/16

N17

K11str. ###### K7

19.11.2015

24.11.2015

PS 4

299,00

224

## Js ###/16

G17

G8 ## b##### C48

23.11.2015

25.11.2015

PS 4

299,00

225

### Js ###/16

H27

H28##### S23

22.11.2015

24.11.2015

Staubsauger

399,00

226

### Js ###/16

S24

C49 Str. ###### N18

21.11.2015

23.11.2015

PS 4

299,00

227

### Js ###/16

H29

X44str. ## c##### C50

21.11.2015

24.11.2015

PS 4

299,00

228

### Js ###/16

X45

H30str. ####### C51

22.11.2015

23.11.2015

Nintendo

269,00

229

### Js ###/16

L41

X46 ####### F19

21.11.2015

23.11.2015

PS 4

299,00

81

Valuta

230

keine Anzeige

T57

25.11.2015

Nintendo

269,00

231

keine Anzeige

T58

25.11.2015

PS 4

299,00

232

keine Anzeige

Q23

25.11.2015

PS 4

299,00

233

keine Anzeige

M22

25.11.2015

Braun

189,00

234

keine Anzeige

M23

25.11.2015

PS 4

299,00

235

keine Anzeige

F20

24.11.2015

PS 4

299,00

236

keine Anzeige

M24

24.11.2015

PS 4

299,00

237

keine Anzeige

T59

24.11.2015

PS 4

139,00

238

keine Anzeige

N

24.11.2015

PS 4

299,00

239

keine Anzeige

X47

24.11.2015

PS 4

299,00

240

keine Anzeige

E18

24.11.2015

Kitchenaid

369,00

241

keine Anzeige

C52

24.11.2015

Kitchenaid

369,00

243

keine Anzeige

H31

24.11.2015

Küchenmaschine

139,00

244

keine Anzeige

M25

24.11.2015

Kitchenaid

369,00

245

keine Anzeige

P12

24.11.2015

Küchenmaschine

139,00

246

keine Anzeige

Q24

24.11.2015

Zahnbürste

109,00

247

keine Anzeige

C53

24.11.2015

PS 4

299,00

248

keine Anzeige

H32

24.11.2015

PS 4

299,00

249

### Js ####/16

X48,

E-Straße,

##### L42,

DE####################

23.11.2015

PS 4

299,00

250

keine Anzeige

L43

23.11.2015

PS 4

299,00

251

keine Anzeige

G18

23.11.2015

PS 4

299,00

253

keine Anzeige

T60

23.11.2015

PS 4

299,00

254

keine Anzeige

C54

23.11.2015

PS 4

299,00

82

Der Gesamtschaden der insgesamt 235 Bestellvorgänge der Kunden beläuft sich insgesamt auf 65.570,90 Euro.

83

Von den Einnahmen aus den genannten Konten bestritt der Angeklagte seine Drogensucht und seinen Lebensunterhalt und kaufte sich ein Tonstudio. Mit den Einnahmen bezahlte er zudem die Aufwendungen zum Betreiben der Internetseite. Die Kosten für die Domain wurden per Lastschrift von dem Girokonto bei der D4bank abgebucht. Zudem übergab er insgesamt ca. 15.000 Euro an den Zeugen C4, wobei diese Zahlung die Mithilfe des Zeugen nicht nur in diesem Tatkomplex entlohnen sollte, sondern auch als Entlohnung für gesondert verfolgte Straftaten, die hier nicht verfahrensgegenständlich sind, dienten.

84

Am 11.01.2017 wurde die Wohnung der Freundin des Angeklagten in F2 durchsucht, da sich der Angeklagte überwiegend dort aufhielt. Hierbei wurde neben umfangreicher Hardware ein Handy des Angeklagten sichergestellt.

85

Die Auswertung des sichergestellten Mobiltelefons des Angeklagten ergab, dass am 22.09.2015 und am 23.09.2015 über den Internetzugang des Handys nach Adressen von Qfilialen bzw. Qshops in T61 und T12 gesucht wurde. Die Auswertung ergab folgende Suchorte, an denen sich jeweils Qfilialen befinden:

86

23.09.2015, 13:37:57, C-Straße, ##### T12

87

22.09.2015, 16:52:19 L-Straße, ##### T61

88

Die polizeiliche Auswertung des PC‘s des Angeklagten ergab zudem gelöschte Datenfragmente, die zwar nicht wiederhergestellt werden konnten. Dennoch konnte festgestellt werden, dass sich folgende Datenfragmente mit dem Zeitstempel vom 22.09.2015 dort befanden:

89

O2 (C9)

90

E19 (C9) E19_Giro_Eröffnung.pdf

91

D13 D4 Einzelkonto.pdf

92

D13 D4 (C9)/ Einzelkonto.pdf

93

Faked $$/QIdentformular.pdf

94

E20/ Antrag_db_Aktivkonto

95

Aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts C11 vom 18.01.2016, Az. ## Gs ##/26, wurde am 14.01.2016 in dem elterlichen Einfamilienhaus des Zeugen C4 in X49 durchsucht. Hierbei wurden unter anderem Papierreste eines Kontoauszuges des oben genannten Kontos bei der O2$ gefunden. Auf dem Kontoauszug sind – trotz Beschädigung – noch mehrere Zahlungen von geschädigten Kunden (Fälle 217, 216, 213, 231, 224) lesbar.

96

Bei der Begehung der Taten war bei vorhandener Einsichtsfähigkeit die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten weder aufgehoben, noch erheblich vermindert.

97

D.

98

(Einstellungen)

99

Soweit dem Angeklagten mit Anklage der Staatsanwaltschaft C11 vom 20.03.2016 bezüglich des Geschäftskontos bei der D4bank unter den Ziffern 6  (Geschädigter F), 11 (Geschädigter P), 24 (Geschädigter H4), 112 (Geschädigte C5), 136  (Geschädigte L7), 140 (Geschädigte L6), 149 (Geschädigte N2), 154 (Geschädigter C3), 174 (Geschädigte S3), 183 (Geschädigter C2) und bei den Konten der E19-Bank und O2$ unter den Ziffern 199 (Geschädigte L5), 200 (Geschädigter T62), 210 (Geschädigte C7), 215 (Geschädigte K12), 218 (Geschädigte S2), 221 (Geschädigte S), 242 (Geschädigter H33) und schließlich unter der Ziffer 252 (Geschädigte E21) Bestellvorgänge ohne Lieferung vorgeworfen worden sind, ist das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vom 22.06.2017 gemäß § 154a Abs. 1 und Abs. 2 StPO beschränkt worden.

100

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft am selben Hauptverhandlungstag hat die Kammer zudem den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung, Anklagepunkt unter Ziffer 255,  gemäß § 154 Abs. 1 und 2 StPO eingestellt.

101

E.

102

(Einlassung des Angeklagten)

103

Der Angeklagte hat seine Tatbeteiligung zunächst in Abrede gestellt und behauptet, er habe für einen unbekannten Hintermann mit Namen „S25“ alias  „X50“ lediglich die Konten durch den Zeugen C4 eröffnen lassen.

104

Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung hat er das Tatgeschehen dann jedoch im Sinne der obigen Feststellungen vollinhaltlich eingeräumt.

105

F.

106

(Beweiswürdigung)

107

I.

108

(Feststellungen zur Person)

109

Die Feststellungen zur Person und den strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten beruhen auf seinen eigenen Angaben sowie dem Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 09.01.2017 und ergänzend auf den zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Urkunden, insbesondere dem Urteil des Amtsgericht X3 vom 31.08.2016

110

II.

111

(Feststellungen zur Sache)

112

Die Feststellungen zur Sache beruhen im Wesentlichen auf den Angaben des zuletzt vollständig geständigen Angeklagten. Dieser hat nach anfänglichem teilweisem Leugnen den Geschehensablauf entsprechend den oben getroffenen Feststellungen geschildert. Demnach übte der Angeklagte maßgeblich die Organisationsherrschaft bei den Vorbereitungen zur Eröffnung der Geschäftskonten, der Erstellung des Onlineshops sowie bei der Abschöpfung des erzielten Erlöses aus. Die Kammer sah - trotz anfänglicher abweichender Einlassung – keine Veranlassung an der Richtigkeit seiner Angaben zu zweifeln, da der Angeklagte die Tat zuletzt detailliert, nachvollziehbar und in sich schlüssig wie festgestellt beschrieben hat.

113

Zudem wird seine Einlassung durch die in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, insbesondere durch die Aussage des Zeugen C4, die verlesenen oder im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden sowie die eingeführten Augenscheinsobjekte, gestützt.

114

Im Einzelnen:

115

1.

116

Das Geständnis des Angeklagten, er sei  derjenige gewesen, der die Onlineseite erstellt und betrieben habe und er sei  der eigentliche Nutznießer der Tat gewesen, wurde durch die Aussage des Zeugen C4 vollumfänglich bestätigt. Im Übrigen deckten sie sich mit den Ermittlungen des Zeugen KHK T3.

117

Der Zeuge C4 hat bezüglich der Erstellung der Onlineseite „X7“ bekundet, der Angeklagte habe die Homepage erstellt. Er habe die Homepage des Öfteren bei Besuchen auf dem Laptop des Angeklagten gesehen. Auf Vorhalt eines Screenshots der Homepage durch die Kammer erkannte der Zeuge die Onlineseite, wobei er diese bereits zuvor auf Nachfrage der Kammer zutreffend hinsichtlich Aufbau und Farbkonzeption beschreiben konnte. Zudem habe er mitbekommen, wie der Angeklagte Bestellbestätigungen mit fiktiven Bestellnummern an die geschädigten Kunden versandt habe. Der Zeuge C4 hat diesbezüglich des Weiteren bekundet, der Angeklagte habe ihm zwar anfangs von einem „S25“ erzählt. Er habe aber gesagt, dieser helfe ihm nur ein bisschen. Später sei er, der Zeuge C4, davon ausgegangen, dass es den „S25“ nicht gebe. Der Angeklagte habe immer Geld zur Verfügung gehabt und sich sogar mit dem Geld ein Tonstudio gekauft. Von einer anteiligen Gewinnbeteiligung in Höhe von 10 % - die der Angeklagte zunächst behauptet hatte - wisse er nichts.

118

Für die Kammer bestand kein Anlass, an den glaubhaften Angaben des Zeugen C4, die sich mit den Angaben des Angeklagten decken, zu zweifeln. Der Zeuge zeigte keine überschießende Belastungstendenz, da er durch die Offenlegung der hiesigen Taten auch seine eigene Beteiligung offenlegte. Der Zeuge C4 zielte nicht darauf ab, sich selbst zu entlasten, da das gegen ihn gesondert geführte Verfahren zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits eingestellt war. Des Weiteren war der Zeuge C4 im Rahmen der Vernehmung als Zeuge sichtlich um Wahrheitsfindung bemüht, da er den Angeklagten ersichtlich nicht zu Unrecht belasten wollte und auch Erinnerungslücken einräumte.

119

Auch steht das Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen mit dem Geständnis des Angeklagten, es habe tatsächlich keine Hintermänner gegeben, im Einklang. Der Ermittlungsführer der Polizei, der Zeuge KHK T3, hat hierzu die polizeilichen Ermittlungshandlungen und ihr Ergebnis erläutert.  Er hat in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet, im Rahmen der durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen seien im Hinblick auf die erste Einlassung des Angeklagten alle Personen mit dem Namen „X50“ überprüft worden. Auf die Beschreibung des Angeklagten habe nur eine Person gepasst. Es seien jedoch überhaupt keine Anhaltspunkte gefunden worden, die auf eine Tatbeteiligung dieser Person hindeuteten.

120

Die Kammer schließt daher aus, dass ein „S25“ bzw. „X50“ als Drahtzieher und hauptsächlicher Nutznießer der Taten existierte. Vielmehr steht in Übereinstimmung mit der geständigen Einlassung des Angeklagten fest, dass der  Angeklagte die Onlineseite maßgeblich alleine erstellte und betrieb. Da er alleiniger Verfügungsberechtigter der Konten war, hatte er alleinigen Zugriff auf die eingezahlten Gelder.

121

Soweit der Angeklagte zuletzt bekundet hat, er und der Zeuge C4 hätten die zugesandten Kontoauszüge nach der Durchsicht vernichtet, wurde dies durch den im Rahmen der Durchsuchung bei dem Zeugen aufgefundenen und in die Hauptverhandlung eingeführten Papierrest eines Kontoauszuges der O2$ bestätigt. Der Fund dieses Papierschnipsels, auf dem die Zahlungen mehrere geschädigter Kunden zu sehen sind, belegt, dass die Kontoauszüge nicht – wie von dem Angeklagten ursprünglich behauptet – an eine dritte Person versendet wurden, sondern von ihm nach Durchsicht vernichtet wurden. Auch dieses steht mit einer Täterschaft in Einklang.

122

2.

123

Auch hinsichtlich der Angaben des Angeklagten zu den Vorbereitungen im Vorfeld des Betriebes des Onlineshops bestand für die Kammer kein Anlass zu Zweifeln. Diese Angaben runden das Bild hinsichtlich der Erstellung und des Betriebs der Onlineseite durch den Angeklagten vielmehr ab. Der Zeuge C4 hat diesbezüglich übereinstimmend mit dem Angeklagten bekundet, der Angeklagte habe den vorläufigen Personalausweis, auf dem sein Passfoto war, über das Darknet bestellt. Zur Eröffnung sei er gemeinsam mit dem Angeklagten zu der Qfiliale in T12 gegangen und habe den gefälschten Personalausweis vorgezeigt.

124

Diese Angaben werden ebenfalls durch die in der Hauptverhandlung durch Verlesung eingeführten Beweismittel bestätigt. So ergab die Auswertung des sichergestellten Mobiltelefons des Angeklagten, dass er am 22.09.2015 und am 23.09.2015 - d.h. unmittelbar vor der Eröffnung der Konten am 24.09.2015 - mit seinem Handy nach geeigneten Qfilialen suchte.

125

3.

126

Die Feststellungen zur Schadenshöhe und die Anzahl der geschädigten Kunden, die Geld auf die Konten überwiesen, wurden durch die im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Kontoauszüge der D4- und O2$ belegt.

127

Auch sieht es die Kammer als erwiesen an, dass alle auf den Kontoauszügen ausgewiesenen Beträge von den Kunden gegen Vorkasse nur deswegen überwiesen wurden, weil sie auf die Lieferung der jeweils bestellten Elektronikartikel vertrauten.

128

Bei Vertragsabschlüssen und Kaufpreiszahlungen gegen Vorkasse gilt – was Allgemeinkundig ist - der Erfahrungssatz, dass Kunden nur in der Erwartung in Vorleistung treten, im Anschluss daran die bestellte Ware zu erhalten. Dieser Erfahrungssatz wurde in der Hauptverhandlung durch die Vernehmung der nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Zeugen L4 und E9 exemplarisch überprüft. Beide hatten auf der Seite www.X7.de Artikel bestellt und nach Erhalt der Bestätigungsmail den Kaufpreis auf das ausgewiesene Konto überwiesen. Beide Zeugen haben – erwartungsgemäß - bestätigt,  den Kaufpreis nur deshalb gezahlt zu haben, weil sie davon ausgingen, im Gegenzug  die Ware zu erhalten.

129

G.

130

(rechtliche Würdigung)

131

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des Betruges in gleichartiger Tateinheit in 235 Teilakten im Sinne des §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 52 StGB schuldig gemacht.

132

Der Angeklagte eröffnete im Vorfeld Geschäftskonten und erstellte einen Onlineshop. In diesen Shop pflegte er bei Erstellung der Homepage diverse vergünstigte Elektronikartikel zum Verkauf ein, die er jedoch zu keinem Zeitpunkt vorrätig hatte oder später zur Abwicklung der Käufe beschaffen wollte. Über eine Bestellmaske mit Warenkorb und eine generierte Bestellbestätigung vergab der Onlineshop automatisch Bestellnummern, die den Kunden per Mail zugesandt wurden. Diese geschaffenen Strukturen zum Betrieb und zur Aufrechterhaltung des auf die Begehung von Straftaten ausgerichteten Betriebes in Form eines Onlinehandels nutzte er in allen festgestellten 235 Teilakten aus, so dass diese Teilakte zu einer einheitlichen Handlung im Sinne des § 52 StGB und somit zu einer Tat verknüpft werden (uneigentliches Organisationsdelikt). Durch jeden der Teilakte ist ein Kunde des Onlineshops in Höhe des in Vorkasse überwiesenen Betrages geschädigt worden.

133

Der Angeklagte handelte hierbei auch rechtswidrig.

134

Der Angeklagte handelte auch uneingeschränkt schuldhaft.

135

Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme  davon überzeugt, dass der Angeklagte bei vorhandener Einsichtsfähigkeit in seiner Steuerungsfähigkeit  durch den Drogenkonsum und seine Suchtproblematik nicht im Sinne des §§ 20, 21 eingeschränkt  war oder diese gar vollständig aufgehoben war.

136

Hierzu hat der Sachverständige Dr. T4 nachvollziehbar und überzeugend dargelegt,  der Verurteilte leide unter einer Abhängigkeitserkrankung. Er sei im Rahmen der Tatausführung jedoch bei bestehender Einsichtsfähigkeit hierdurch in seiner Steuerungsfähigkeit nicht erheblich eingeschränkt gewesen.

137

Bezüglich der Fähigkeit, das Unrecht seines Handelns einzusehen (Einsichtsfähigkeit), folge dies bereits aus den Bemühungen des Angeklagten, die Entdeckung der Tat zu vermeiden, indem er beispielsweise Aliaspersonalien erfand und die Kontounterlagen an eine andere Adresse senden ließ.

138

Auch die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei zu keinem Zeitpunkt im Sinne des    § 21 StGB erheblich eingeschränkt gewesen. Bei dem  Angeklagten bestehe zwar eine Betäubungsmittelabhängigkeit.

139

Es lägen jedoch keine Anhaltspunkte vor, dass hierdurch seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert worden sei. Zu den Tatzeitpunkten habe keine, über das normale Maß deutlich hinausgehende, akute Intoxikation vorgelegen, da die hier verfahrensgegenständlichen Taten über einen längeren Zeitraum einhergehend mit umfangreichen Vorbereitungshandlung begangen worden seien. So habe der Angeklagte über das Darknet einen gefälschten Personalausweis bestellt, einen Onlineshop aufgebaut und über einen – jedenfalls eine akute Intoxikation hinausgehenden – längeren Zeitraum betrieben. Der gesamte Tatablauf belege vielmehr, dass der Angeklagte noch sehr gut in der Lage gewesen sei, sein Handeln längerfristig vorzubereiten, Handlungsalternativen abzuwägen und sein Verhalten situationsangepasst über einen längeren Zeitraum hinweg zu steuern. Insofern könne zwar von einer gewissen Enthemmung des Angeklagten ausgegangen werden, nicht jedoch von einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit.

140

Auch hätten keine akuten und erheblichen Entzugssymptommatiken vorgelegen, da sich der Angeklagte konstant und dauerhaft mit der erforderlichen Menge an Konsumeinheiten versorgt habe, so dass jedenfalls kein akuter Suchtdruck bestanden haben könne. Der vom Angeklagten geschilderte psychische Druck, Geld für Amphetamine und Marihuana beschaffen zu müssen, begründe keine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit. Eine erhebliche Steuerungseinschränkung aufgrund psychischen Suchtdrucks könne hier bereits aufgrund der Dauer des Tatzeitraums ausgeschlossen werden, weil auch keinerlei Anhaltspunkte für eine Impulsivität oder Einschränkung des rationalen Handelns im Sinne von unlogischen Verhaltensweisen vorlägen. Vielmehr lasse die konkrete Tatbegehung auf ein planvolles und rationales Vorgehen schließen.

141

Schließlich sei bei dem Angeklagten keine Depravation der Persönlichkeit festzustellen, da der Angeklagte bei seinem Drogenkonsum keine selbstzerstörerische Tendenz vorweise. So habe er bei der Befragung geschildert aufgrund des Todes eines nahen Freundes durch den Konsum von Heroin selbst nie zu Heroin gegriffen zu haben. Der Angeklagte habe sich damit selbst Grenzen gesetzt, die gegen eine selbstzerstörerische Tendenz sprächen.

142

Die Kammer hatte keinen Anlass, an den umfassend begründeten, in sich stimmigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. T4, der der Kammer seit vielen Jahren als äußerst kompetenter Gutachter bekannt ist, zu zweifeln und schließt sich den Ausführungen aufgrund eigener Wertung an. Der Sachverständige hat die zugrunde liegenden wissenschaftlich-medizinischen Zusammenhänge ausführlich, nachvollziehbar und ohne Lücken erläutert, sowie unter Bezugnahme auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sachlich bewertet. Auch die Kammer geht hiernach davon aus, dass der Angeklagte zwar unter einem gewissen psychisch wirkenden Suchtdruck handelte, Geld für Suchtmittel besorgen zu müssen. Diese Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit erreicht jedenfalls nicht die Schwelle der Erheblichkeit im Sinne des § 21 StGB, was als Rechtsfrage von der Kammer zu beantworten ist.

143

H.

144

(Strafzumessung)

145

I.

146

Bei der Wahl des Strafrahmens und der Bemessung der konkreten Strafe hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:

147

§ 263 Abs. 1 StGB sieht für den Betrug einen Strafrahmen der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen des Betruges bestimmt § 263 Abs. 3 S. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

148

Gemäß § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB liegt ein besonders schwerer Fall in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt. Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will (BGH NJW 2012, 325, 328 m.w.N.).

149

Der Angeklagte handelte vorliegend gewerbsmäßig im Sinne des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB, da er sich aus dem Erlös der begangenen Straftat eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und nicht unerheblichem Umfang verschaffte. Das Geld verwandte er unter anderem für Drogen und bestritt damit seinen Lebensunterhalt, da ihm sein eigenes Gehalt nicht ausreichte. Zudem finanzierte er sich mit dem eingenommenen Geld einen aufwendigen Lebensstil und finanzierte sich ein Tonstudio.

150

Bei einer Gesamtschau aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte sind keine Gründe ersichtlich, die es gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, die Indizwirkung des erfüllten Regelbeispiels entfallen zu lassen.

151

Die Verwirklichung eines Regelbeispiels indiziert das Vorliegen eines besonders schweren Falls, d.h. bei Vorliegen eines Regelbeispiels ist in der Regel ein besonders schwerer Fall anzunehmen, wenn nicht eine Gesamtabwägung im Einzelfall ergibt, dass ausnahmsweise die Annahme des erhöhten Strafrahmens unangemessen ist.

152

Gemessen hieran sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die trotz Vorliegen des Regelbeispiels ausnahmsweise ein Absehen von der Annahme eines besonders schweren Falles zulassen könnten.

153

Dabei hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er ein frühes Teilgeständnis und sodann im Laufe des Verfahrens ein umfassendes Geständnis abgelegt hat. Er beging die Taten zur Finanzierung seiner Drogensucht und war  tatgeneigt. Allein mit dem Aufstellen der Homepage löste er eine Vielzahl von Bestellungen durch die Geschädigten hervor, was der Tat einen serienähnlichen Charakter verleiht, auch wenn es sich bei den einzelnen Taten nur um Teilakte einer Betrugstat handelte. Insgesamt war die Homepage nur über einen Zeitraum von etwa einem Monat für Bestellvorgänge geöffnet. Zudem hat der Angeklagte bereits mehrere Monate Untersuchungshaft erlitten.

154

Strafschärfend musste sich jedoch auswirken, dass der Angeklagte bereits mehrfach vorbestraft ist. Auch musste sich die hohe Anzahl der Geschädigten zu Lasten des Angeklagten auswirken. Der Angeklagte hat bei der Tatbegehung ein hohes Maß an Professionalität gezeigt. Indem er unter Ausnutzung seiner guten IT-Kenntnisse aus dem Darknet gefälschte Ausweispapiere bestellte, eine Bestellhomepage aufbaute, mehrere Konten auf fiktive Personalien zwecks Überweisung des Kaufpreises durch die Kunden eröffnen ließ, das Bestellsystem sogar derart ausklügelte, dass den Kunden sogar fiktive Bestellnummern zugeteilt wurden, hat er ein hohes Maß an krimineller Energie zu Tage gelegt.

155

Aufgrund dieser Umstände sah die Kammer keinen Grund, welche die Annahme des erhöhten Strafrahmens des Regelbeispiels als unangemessen erscheinen lassen. Die Kammer hatte daher bei der Bemessung der konkreten Strafe von einer Freiheitsstrafe innerhalb des Strafrahmens von sechs Monaten bis zu zehn Jahren auszugehen.

156

Innerhalb des so eröffneten Strafrahmens der Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren hielt die Kammer unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände die Verhängung einer Freiheitsstrafe von

157

drei Jahren

158

als tat- und schuldangemessen an.

159

II.

160

Aus dieser Einzelstrafe und den gemäß § 53 StGB in eine Gesamtstrafe einzubeziehenden Einzelstrafen aus dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts X3  vom 31.08.2016 (vgl. B.II.4.) von fünfmal (Taten II.1., 2., 6., 8 und 10.) jeweils fünf Monaten sowie fünfmal (Taten II.3., 4., 5., 7. und 9.) jeweils acht Monaten Freiheitsstrafe war unter Auflösung der in dem amtsgerichtlichen Urteil gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe eine neue einheitliche Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden.

161

Hierbei hat die Kammer erneut alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte abgewogen und dabei insbesondere auch den engen zeitlichen und situativen Gesamtzusammenhang zwischen allen 235 gleichgelagerten Teilakten berücksichtigt.

162

Die Kammer sah daher die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von

163

vier Jahren

164

für erforderlich aber auch ausreichend an, um das Unrecht der Taten auszugleichen.

165

I.

166

(Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB)

167

I.

168

Gemäß § 64 StGB war die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen, da die Voraussetzungen einer solchen Unterbringung vorliegen.

169

Der Sachverständige Dr. T4 hat überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, bei dem Angeklagten bestehe eine starke und langjährige Abhängigkeit vom Amphetaminen, Marihuana und Alkohol. Dies führe zu dem Hang, die selbigen berauschenden Mittel im Übermaß zu konsumieren.

170

Es besteht auch ein Zusammenhang zwischen diesem Hang und den begangenen Straftaten. Insoweit hat der Sachverständige ausgeführt, die verübte Tat sei auf diesen Hang zurückzuführen, weil sie der Beschaffung finanzieller Mittel zum Zwecke des Erwerbs neuer Betäubungsmittel dienten. So hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung bekundet, er habe nach Begleichung seiner Schulden gegenüber seinen Eltern bereites zu Beginn eines Monats von seinem Gehalt nichts mehr übrig gehabt und habe Geld gebraucht.

171

Auch besteht die Gefahr neuer vergleichbarer Straftaten. Der Sachverständige hat hierzu überzeugend dargelegt,  eine Abhängigkeitserkrankung, wie sie bei dem Angeklagten vorliege, erhöhe an sich bereits die Gefahr gleichgelagerter Straftaten. Hinzu komme hier zusätzlich, dass dem Angeklagten die berufliche Qualifikation noch nicht gelungen sei, ihm daher die notwendige positive Erfahrung im beruflichen Bereich und daraus resultierend die familiäre Anerkennung fehle, was wiederum die Gefahr gleichgelagert Straftaten erhöhe. Auch die von dem Angeklagten geschilderten ersten Abstinenzerfolge in der Untersuchungshaft reichten nicht aus, um eine künftige Drogen- und Straffreiheit zu gewährleisten. Bei dem Angeklagten bestehe ein hohes Rückfallrisiko, da er Amphetamine eingenommen habe, um im Alltag Funktions- und Leistungsfähig zu bleiben. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass  - trotz des vom Angeklagten glaubhaft geschilderten Abstinenzwunsches - in den Alltagssituationen seine Frustrationstoleranz noch nicht hinreichend ausgeprägt sei, um ein Rückfallrisiko ausreichend einzudämmen. Die aktuelle Abstinenz in der Haft sei diesbezüglich wenig aussagekräftig, weil die festen Strukturen in Haftanstalten hilfreich seien, in Freiheit jedoch die nötige innere Stabilisierung fehle.

172

Es besteht auch eine hinreichende Aussicht i.S.v. § 64 StGB, den Angeklagten durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder zumindest eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall zu bewahren und von weiteren erheblichen Straftaten abzuhalten. Der Sachverständige Dr. T4 hat insoweit überzeugend dargelegt, der Angeklagte leide nunmehr über einen langen Zeitraum an seiner Suchterkrankung, die grundsätzlich innerhalb eines Zeitraums von ca. zwei Jahren therapierbar sei. Der Angeklagte verfolge seinen Wunsch nach einem drogen- und straffreien Leben sehr ernsthaft, was insbesondere durch seine Bemühungen, während der aktuellen Haftzeit drogenfrei zu bleiben, belegt werde. Für die Erfolgschancen einer Suchtbehandlung spreche neben dieser Motivation auch der Umstand, dass der Angeklagte ausweislich seiner umfassenden Einlassungen zu seinem Vorleben, dem Verlauf seiner Suchterkrankung und der begangenen Straftaten eine ausreichende innere Fähigkeit zur Selbstreflektion besitze.

173

Diesen Ausführungen des Sachverständigen schließt sich die Kammer aus eigener Wertung an. An der Richtigkeit der in sich schlüssigen und lückenlosen Darlegung hat sie auch nach dem Eindruck von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung keine Zweifel.

174

II.

175

Im Hinblick auf die von dem Sachverständigen prognostizierte Dauer der Behandlung von zwei Jahren ist in Ansehung der Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren bedarf es keiner Entscheidung über eine Vorabvollstreckung.

176

J.

177

(Wertersatzverfall)

178

Gemäß § 73c S. 1, 73 Abs. 1  StGB war die Einziehung des Wertes des Taterlangten in Höhe von € 65.570,90 Euro anzuordnen.

179

Dabei waren abweichend von § 2 Abs. 5 StGB in diesem Fall die Vorschriften zur Vermögensabschöpfung in der neuen Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBL. I S. 872) anzuwenden.

180

Der Angeklagte hat durch die abgeurteilte Tat eines Betruges in besonders schwerem Fall mit 235 Teilakten insgesamt 65.570,90 Euro erlangt. Dieser Betrag setzt sich aus der Summe aller von den geschädigten Kunden überwiesenen Beträgen, abzüglich der gemäß 154a StPO nicht mehr zu berücksichtigenden Teilakte zusammen. Dieses Geld ist nach den Feststellungen der Kammer nicht mehr als solches vorhanden, so dass die Einziehung des Wertes des Taterlangten anzuordnen war.

181

Dabei waren die gesamten Einnahmen aus dem Betrug in 235 Teilakten in voller genannter Höhe festzusetzen. Gemäß § 73d Abs. 1 S. 2 StGB sind nämlich Aufwendungen, die er zum Betrieb der Webseite getätigt hat (Domaingebühren) nicht abzuziehen, da er diese Aufwendungen für die Begehung dieser Tat aufgewendet hat und es sich dabei nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeiten gegenüber den geschädigten Kunden handelte.

182

K.

183

(Kosten)

184

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.