Rechtsprechung / Landgericht Bonn

Landgericht Bonn Beschluss vom 10.07.2017 – 36 T 42/17

ECLI:DE:LGBN:2017:0710.36T42.17.00

Tenor

Auf die Beschwerde vom 17.01.2017 wird die Ordnungsgeldentscheidung vom  05.01.2017 einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten und die Verwerfung des Einspruchs in derselben Entscheidung aufgehoben.

Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin trägt die Staatskasse.

Gründe

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Die gemäß § 335a Abs. 1 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde gegen die Ordnungsgeldentscheidung vom 05.01.2017 ist begründet.

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Es bedarf keiner Klärung, ob seitens der Beschwerdeführerin ein schuldhafter Verstoß gegen die Offenlegungspflichten nach §§ 325 ff HGB gegeben ist.

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Mangels ausreichender Bestimmtheit ist die hier maßgebliche Androhungsverfügung vom 14.06.2016 rechtswidrig und bietet keine Grundlage für eine Festsetzung des in Rede stehenden Ordnungsgeldes.

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Angesichts der am 31.10.2015 vorausgegangenen elektronischen Einreichung von Unterlagen zur Erfüllung der Offenlegungsverpflichtung beim Bundesanzeigerverlag wäre eine konkrete Bezeichnung des Verhaltens, welches mit der Androhung und Verhängung eines weiteren Ordnungsgeldes durchgesetzt werden soll, in der Androhungsverfügung erforderlich gewesen. Die Androhung beschränkte sich indes auf die allgemeine Mitteilung, dass der Offenlegungspflicht bis heute nicht nachgekommen worden sei. Bei der Bezeichnung des noch geschuldeten Verhaltens sind jedoch bereits ergriffene Offenlegungshandlungen zu berücksichtigen und zu thematisieren, damit der Gesellschaft klar wird, was und aus welchem Grund fehlerhaft ist und welche (weiteren bzw. abweichenden) Maßnahmen der Gesellschaft nun angemahnt werden und binnen der sechswöchigen Nachfrist ab Zustellung der Androhungsverfügung zu ergreifen sind.

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Dies war hier nicht der Fall. Erst mit der Nichtabhilfeentscheidung vom 18.07.2016 wurde vom C konkret erläutert, dass und warum die am 31.10.2015 eingereichten Unterlagen unzureichend waren und was hätte eingereicht werden müssen. Dies vermochte die mangelnde Bestimmtheit der vorausgegangenen Androhungsverfügung indes nicht mehr zu heilen.

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Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, sind nach billigem Ermessen vollständig von der Staatskasse zu tragen (§ 335a Abs. 2 S. 6 HGB).

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Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss gemäß § 335a Abs. 3 Satz 1 HGB besteht keine Veranlassung. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 335a Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 70 Abs. 2 FamFG). Die dargestellte Rechtsauffassung entspricht soweit ersichtlich der einhelligen Rechtsprechung des Landgerichts Bonn.