Rechtsprechung / Landgericht Bonn
Landgericht Bonn Beschluss vom 16.10.2017 – 4 T 347/17
ECLI:DE:LGBN:2017:1016.4T347.17.00
Tenor
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Pfändung der beiden Kunstwerke für unzulässig erklärt wird.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen Gläubiger und Schuldner jeweils zur Hälfte. Die Beschwerdegebühr wird um die Hälfte ermäßigt.
Gründe
I.
Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Köln vom 14.02.2017 (14 O 414/12) wegen einer Gesamtforderung von rund 3.600 € nebst Zinsen und Kosten. Auf seinen Antrag genehmigte das Amtsgericht am 16.08.2017 die Durchsuchung der Wohnung beziehungsweise der Geschäftsräume des Schuldners (Bl. 6 d.A.). Unter dem 29.08.2017 wandte dieser sich an das Amtsgericht und „beschwerte“ sich darüber, dass er nicht angehört worden sei. Der Gerichtsvollzieher habe für den Folgetag, den 30.08.2017, eine Ausführung des Durchsuchungsbeschlusses und die Pfändung von eigenen Kunstwerken angekündigt (Bl. 9 d.A.). Tatsächlich pfändete der Gerichtsvollzieher am 30.08.2017 zwei von dem Schuldner hergestellte Kunstwerke.
Mit weiterer Eingabe vom 03.09.2017 legte der Schuldner gegen den Durchsuchungsbeschluss vom 16.08.2017 ausdrücklich „Erinnerung“ ein und beklagte die mittels Pfandsiegeln vorgenommene Maßnahme. Die Zwangsvollstreckung sei insgesamt unzulässig, da der Gläubiger aus einem „rechtsmissbräuchlichen Titel“ vollstrecke, welchen er „aus niedrigen Beweggründen“ verwende. Ihm selbst stünden daher Ansprüche aus einem erheblichen eigenen Vermögensschaden zu, welche im Wege der Aufrechnung gegen die titulierte Forderung zu beachten seien (Bl. 23 ff. d. A.).
Mit der vorliegend angefochtenen Entscheidung vom 06.09.2017 hat das Amtsgericht die Eingaben vom 29.08.2017 und 03.09.2017 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die als sofortige Beschwerde zu wertende Eingabe des Schuldners, bezüglich deren Begründung auf Bl. 59 ff. d. A. verwiesen wird.
II.
Die gemäß § 793 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist insgesamt zulässig, hat in der Sache jedoch nur in dem tenorierten Umfang (Unzulässigkeit der Pfändung zweier Kunstwerke) Erfolg.
Soweit der Schuldner sich gegen das Zwangsvollstreckungsverfahren insgesamt wehrt, ist sein Rechtsmittel unbegründet. Hier nimmt die Kammer zunächst auf die angegriffene Entscheidung (Bl. 45 ff. d.A) Bezug. Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (Titel, Klausel und Zustellung) liegen erkennbar vor, was der Schuldner auch nicht in Abrede stellt. Da eine Sachpfändung beabsichtigt war und der Schuldner am 26.07.2017 sich mit Vollstreckungsmaßnahmen nicht einverstanden erklärt hatte (vgl. Bl. 25 d.A.) hat das Amtsgericht auch zu Recht den vorliegend angefochtenen Durchsuchungsbeschluss erlassen. Dieser findet seine Rechtfertigung in § 758a ZPO. Dem Gerichtsvollzieher musste es ermöglicht werden, pfändbare Habe des Schuldners aufzufinden und zu pfänden.
Soweit der Schuldner sich auf angeblich aufrechenbare Gegenforderungen oder eine nicht schlüssig erläuterte Übersicherung beruft, hat das Amtsgericht ihn zu Recht auf die Vollstreckungsabwehrklage im Sinne des § 767 ZPO verwiesen. Insoweit handelt es sich um materielle Einwendungen, die nicht im formalisierten Vollstreckungsverfahren geltend gemacht werden können.
Erkennbar wehrt sich der Schuldner aber auch gegen die Pfändungsmaßnahmen im engeren Sinne betreffend die zwei mit Pfandsiegeln versehenen Kunstwerke. Diese durften nicht gepfändet werden, §§ 79 Abs. 1 Nr. 1 GVGA, 114 Abs. 1 UrhG. Danach dürfen Originale von Kunstwerken zur Vollstreckung von Geldforderung nur mit Einwilligung des jeweiligen Urhebers gepfändet werden. An einer solchen Einwilligung fehlt es vorliegend.
Es bestand keine Veranlassung, die Sache zwecks Zulassung der Rechtsbeschwerde auf die Kammer zu übertragen.
Beschwerdewert: bis 3.700 €