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Landgericht Bonn Urteil vom 16.02.2018 – 23 KLs 26/16

ECLI:DE:LGBN:2018:0216.23KLS26.16.00

Tenor

für Recht erkannt:

Der Angeklagte A ist des Betruges in 70 Fällen schuldig. Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Der Angeklagte B ist der Beihilfe zum Betrug in vier Fällen schuldig. Er wird deswegen - unter Freispruch im Übrigen - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Angeklagte C ist der Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen schuldig. Er wird deswegen - unter Freispruch im Übrigen - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Angeklagte D ist der Beihilfe zum Betrug schuldig. Er wird deswegen - unter Freispruch im Übrigen - zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je € 15,-- verurteilt.

Gegenüber dem Angeklagten A wird die Einziehung des Wertes der Taterträge in Höhe von € 598.917,89 angeordnet, davon

in Höhe eines Teilbetrages von € 66.105,24 in gesamtschuldnerischer Haftung mit dem Angeklagten B,

in Höhe eines Teilbetrages von € 70.777,48 in gesamtschuldnerischer Haftung mit dem Angeklagten C,

in Höhe eines Teilbetrages von € 33.461,73 in gesamtschuldnerischer Haftung mit dem gesondert verfolgten E

und

in Höhe eines Teilbetrages von € 25.969,73 in gesamtschuldnerischer Haftung mit dem Angeklagten D.

Gegenüber dem Angeklagten B wird die Einziehung des Wertes der Taterträge in Höhe von € 66.105,24 in gesamtschuldnerischer Haftung mit dem Angeklagten A angeordnet.

Gegenüber dem Angeklagten C wird die Einziehung des Wertes der Taterträge in Höhe von € 70.777,48 in gesamtschuldnerischer Haftung mit dem Angeklagten A angeordnet.

Gegenüber dem Angeklagten D wird die Einziehung des Wertes der Taterträge in Höhe von € 25.969,73 in gesamtschuldnerischer Haftung mit dem Angeklagten A angeordnet.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre eigenen Auslagen, soweit sie verurteilt worden sind. Soweit die Angeklagten B, C und D teilweise freigesprochen worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die insoweit notwendigen Auslagen dieser drei Angeklagten der Staatskasse zur Last.

angewandte Vorschriften:

bezüglich A:

§§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 und 2 Nr. 1, 1. Alt., 53, 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB

bezüglich B:

§§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 und 2 Nr. 1, 1. Alt., 27, 53, 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB

bezüglich C:

§§ 263 Abs. 1, 27, 53, 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB

bezüglich D:

§§ 263 Abs. 1, 27, 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB.

Gründe

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A.

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(Prozessuales)

4

Eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO hat nicht stattgefunden.

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B.

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(Lebensläufe)

7

Es folgen diverse Angaben zum jeweiligen Lebenslauf und zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten A, B, C und D.

8

C.

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(Tatsachenfeststellungen)

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In der Hauptverhandlung hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:

11

I.

12

(Vorgeschichte)

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Wie beschrieben lernten sich die Angeklagten A - der damals noch seinen Geburtsnamen „F“ führte - und der Angeklagte B im G des H in O kennen. Die beiden freundeten sich an und trafen sich gelegentlich auch privat. Darüber hinaus besuchte B den Angeklagten A gelegentlich in dessen H1 „I“ in der Straße1 in O, um sich mit ihm zu unterhalten, mit ihm Kaffee zu trinken und gegebenenfalls auch die sonstigen, dort angebotenen Leistungen in Anspruch zu nehmen. Auch ging B dem Angeklagten A beim Betrieb des H1 zur Hand, indem er z. B. Druckerpatronen bzw. Druckerpapier besorgte oder Werbematerial verteilte. Zur Vereinbarung eines Lohns hierfür kam es nicht, allerdings honorierte A die Tätigkeiten seines Freundes durch die zeitweise Überlassung seines Pkw K und durch Geschenke, z.B. eine Bratpfanne und einen Staubsauger. Im zeitlichen Zusammenhang mit der Hochzeit von A im Oktober 2014 arbeitete B tageweise - jeweils von 10 bis 23 Uhr - in dem H1 „I“, wofür er auch eine Vergütung verlangte. Dies und andere Geschehnisse hielt B in einer Art elektronischem Tagebuch fest, konkret in einer Datei, die er „Bericht über besondere Ereignisse vom Tag“ nannte und auf einem USB-Stick sicherte. Unter anderem schrieb er dabei auf, dass der Angeklagte A ihm im Dezember 2004 eine Bargeldsumme von ca. € 15.000,-- zeigte und ihm gestattete, das Geld kurzzeitig in seinen Händen zu halten - was B, der noch nie zuvor so viel Bargeld auf einmal gesehen hatte, nachhaltig beeindruckte. Dabei ging B noch davon aus, dass A über so viel Bargeld verfüge, weil er aus einer wohlhabenden Familie stamme und reich geheiratet habe.

14

Zu den regelmäßigen Besuchern des „I“ zählte auch der kontaktscheue Angeklagte C. Dieser war zunächst zur Nutzung des Leistungsangebots in das H1 gekommen und hatte den Angeklagten A dabei als jemanden kennengelernt, der ihm zugewandt, verständnisvoll und höflich gegenübertrat. C fasste Vertrauen zu A, den er bei seinem Vornamen „F1“ bzw. „F2“ nannte. In der Folgezeit kam C vor allem deshalb ins H1, weil er sich mit A gern unterhielt, wobei er besonderen Wert auf A‘s Rat in Bezug auf Frauen und Geldangelegenheiten legte. Vereinzelt nahm C auch den Mitangeklagten B im H1 wahr, mit dem er allerdings nicht näher in Kontakt trat.

15

Der Angeklagte D lernte kurz vor seinem Auszug aus seiner Wohnung in der Straße2 in O den Angeklagten A als seinen Nachmieter kennen. A zeigte sich auch ihm gegenüber äußerst entgegenkommend, indem er zu verstehen gab, nicht auf der Durchführung der von D bei seinem Auszug an sich geschuldeten Renovierung zu bestehen, weil er - A - die Wohnung in unrenoviertem Zustand übernehmen wolle. Wegen der hierdurch ersparten Kosten und Mühen war D dem A äußerst dankbar. Über diese Dankbarkeit hinaus empfanden die Angeklagten D und A Sympathie füreinander und blieben deshalb auch in der Folgezeit in Kontakt. Die übrigen Angeklagten lernte D in diesem Zusammenhang allerdings nicht kennen.

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II.

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(Tatgeschehen)

18

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt spätestens im Jahr 2008 entschloss sich der Angeklagte A, seinen Lebensunterhalt anhand unberechtigter Schadensersatzzahlungen fremder Kfz-Haftpflichtversicherungen zu bestreiten, die an vorgebliche Geschädigte für fingierte Straßenverkehrsunfälle mit vermeintlich eindeutiger Verschuldensfrage ausgezahlt werden sollten. Dabei beabsichtigte er, durch Übermittlung geeigneter Unterlagen - erdachte Unfallmitteilungen und verfälschte Schadensgutachten - bei den Sachbearbeitern von Versicherungen die Fehlvorstellung zu erzeugen, es habe sich ein Unfall ereignet, bei dem der behauptete Schaden zu seinem Nachteil bzw. zum Nachteil seines Komplizen entstanden sei. Um versicherungsinterne Nachforschungen zu den fingierten Unfällen zu vermeiden bzw. zu erschweren, entwickelte A die Vorstellung, verschiedene Personen als vorgebliche Unfallgeschädigte zu benennen, die Unfallorte weitgehend ins Ausland zu verlagern und als Unfallgegner überwiegend Personen mit Wohnsitz im Ausland heranzuziehen, die bei unterschiedlichen ausländischen Versicherungen haftpflichtversichert sind. Die vermeintlich geschädigten Fahrzeuge wollte A während des Zulassungszeitraums jedenfalls zum größten Teil selber nutzen, auch wenn er andere Personen als Halter registrieren lassen wollte. Um seinen Forderungen zusätzliche Authentizität zu verleihen, plante er zudem, sich bei der Anspruchsdurchsetzung der Dienste von Rechtsanwälten zu bedienen.

19

In der Folgezeit trat A zur Verwirklichung seines Plans an Personen aus seinem erweiterten Bekanntenkreis mit Wohnsitz in L heran, die als Geschädigte jener fingierten, vorwiegend im Ausland angesiedelten Straßenverkehrsunfälle agieren sollten. A‘s Tatplan entsprechend traten diese „Geschädigten“ nach außen als Halter hochwertiger Pkws auf, schlossen größtenteils die entsprechenden Kfz-Haftpflichtversicherungsverträge ab und eröffneten zur Schadensabwicklung teilweise auch Girokontos, auf die A Zugriff erhielt. Darüber hinaus beschaffte A selbst oder eine nicht näher bekannte, gegebenenfalls im Ausland lebende Kontaktperson die Namen vermeintlicher Unfallverursacher mit deren Anschriften, sowie sämtliche zur Meldung des Versicherungsfalls bei der Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers benötigte Daten. Sodann füllten A selbst bzw. eine andere, aufgrund eines gemeinsamen Tatplans mit ihm arbeitsteilig zusammenwirkende Person das internationale Formblatt zur Unfallmitteilung handschriftlich aus, wobei das vermeintliche Unfallgeschehen stets so konstruiert wurde, dass das Verschulden zu 100% beim Schädiger lag. Sodann übermittelten sie die jeweilige Unfallmitteilung an die Kfz-Haftpflichtversicherung des vermeintlichen Schädigers, verbunden mit der Aufforderung zur Regulierung, die meist durch einen im betreffenden Land zugelassenen Rechtsanwalt gestellt wurde.

20

Da die Fahrzeuge - soweit sie nicht im Einzelfall bereits als Unfallfahrzeug erworben worden waren - tatsächlich keinen Unfall erlitten hatten und demgemäß auch keine Sachschäden aufwiesen, konnte A die Fahrzeuge dem Sachverständigen nicht zur Begutachtung vorführen. Er fertigte daher - teils unter Mitwirkung des Angeklagten B - Lichtbilder von Unfallschäden an anderen Pkws, die er teilweise mit der Bildbearbeitungs-Software „Adobe Photoshop“ so veränderte, als habe das angeblich durch den Unfall geschädigte Fahrzeug diese Schäden erlitten. Die so erstellten Lichtbilder übersandte er zum Zwecke der Begutachtung der Reparaturkosten an Kfz-Sachverständige. Hierbei gab er an, das angeblich beschädigte Fahrzeug befinde sich noch im Ausland und könne deshalb nicht vorgeführt werden. Die eingeholten Gutachten vervielfältigte und verfälschte der Angeklagte A bzw. ein mit diesem kollusiv zusammenarbeitender Dritter. Sie entfernten unter anderem den in den mehreren Gutachten enthaltenen Hinweis, der Gutachter habe das Fahrzeug nicht selbst in Augenschein nehmen können, sondern habe seine Feststellungen aufgrund von Lichtbildern getroffen, die ihm von dem jeweiligen Auftraggeber übersandt worden seien. Auch nahm er Verfälschungen bei den ermittelten Reparaturkosten vor, um vermeintlich hohe Kosten zu belegen, die überdies im Einklang mit den Angaben auf den jeweiligen Formblättern zur Unfallmitteilung standen. In Einzelfällen verwendete A dasselbe Gutachten gegenüber verschiedenen Versicherungen, wobei er die darin enthaltenen Daten des angeblichen Unfallereignisses oder seiner Erstellung veränderte. Dem Angeklagten A kamen hierbei seine Kenntnisse zugute, die er noch in seinem Heimatland während seiner dreijährigen Ausbildung zum Kfz-Mechaniker erworben hatte. Abgesehen davon, dass er sich in L auf dem Gebiet der Autoreparatur fortbildete, konnte er auch von seinen IT-Kenntnissen profitieren, die er sich während des Betriebs seines H1 aneignen konnte.

21

Der Angeklagte B leistete A bei den beschriebenen Arbeitsschritten zahlreiche Hilfsdienste, ohne von diesem zuvor in die Einzelheiten seines Tatplans eingeweiht worden zu sein. Dennoch erkannte er sukzessiv, dass A seinen Lebensunterhalt in der beschriebenen Weise mit betrügerisch erlangten Versicherungsleistungen bestritt. Auch nach dieser Erkenntnis erbrachte er die nachfolgend näher beschriebenen Hilfeleistungen, um sich hierdurch eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einem gewissen Umfang zu verschaffen.

22

Auch weihte A die Angeklagten C und D nicht in sein „Geschäftsmodell“ ein. Dennoch gewann er die beiden für Hilfeleistungen, im Rahmen derer auch diese beiden erkannten, dass ihre Leistungen zur Erlangung unberechtigter Versicherungsleistungen für vorgetäuschte Verkehrsunfälle dienten - was im Folgenden näher ausgeführt wird.

23

Auf die beschriebene Art und Weise erlangte A im Zeitraum von November 2008 bis Februar 2014 unberechtigte Schadensersatzzahlungen von Versicherungen, die sich auf Beträge zwischen € 435,65 und € 14.537,57 beliefen.

24

Im Einzelnen kam es zu folgenden 70 Taten des Angeklagten A, bei deren Ausführung er sich teilweise der Mithilfe seiner Mitangeklagten bediente:

25

1.

26

Mercedes Benz C 220 CDI, silbergrau, amtliches Kennzeichen ##-#1

27

Zur Verwirklichung seines Tatplans trat der Angeklagte A zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt - vermutlich im Jahr 2008 - an den gesondert verfolgten E1 heran, der damals in unmittelbarer Nachbarschaft zu seiner Ehewohnung in der Straße2 in O wohnte. Unter dem 16.09.2008 erwarb A den Pkw Mercedes Benz C 220 CDI mit der Fahrgestellnummer ###0000000#000000 in der Farbe silbergrau mit einem Kilometerstand von 34.030 km. Mit Rechnung vom selben Tag stellte die H2 ihm unter dem Namen „F“ das Fahrzeug mit € 28.999,-- in Rechnung und quittierte ihm, den Betrag in bar erhalten zu haben. Unter nicht näher aufklärbaren Umständen brachte der Angeklagte A den gesondert verfolgten E1 dazu, gegenüber der Zulassungsbehörde als Halter jenes Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ##-#1 aufzutreten. Der Angeklagte A schloss bei der V eine Kfz-Haftpflichtversicherung ab, bei er selbst auch als Versicherungsnehmer auftrat. Bis zum Ende der Zulassung am 09.10.2009 und dem Weiterverkauf des Fahrzeugs gab der Angeklagte A in vier Fällen vor, dass es zu - tatsächlich nie stattgefundenen - Verkehrsunfällen gekommen sei, bei denen das genannte Fahrzeug Mercedes Benz C 220 CDI mit dem amtlichen Kennzeichen ##-#1 jeweils mit dem Halter am Steuer durch Fremdverschulden geschädigt worden sei. Infolge dessen erhielt A - wie von ihm beabsichtigt - Zahlungen der Versicherungen der vermeintlichen Unfallverursacher, zunächst auf sein Konto bei der R (BLZ: ### ### ##) mit der Kontonummer 000000000 und im letzten Fall auf das Konto des E1. Dieser leitete die Versicherungsleistung an A weiter, der auf diese insgesamt unberechtigte Versicherungsleistungen von € 22.151,67 erlangte.

28

Dabei handelt es sich um folgende einzelnen Taten:

29

a)

30

Unfall vom 04.11.2008

31

[Fall 1 der Anklage, Fallakte 28]

32

Zunächst kam es zur Abrechnung eines fiktiven Verkehrsunfalls, bei dem vorgespiegelt wurde, dass dieser am 04.11.2008 in O durch den gesondert verfolgten E2 verursacht worden sei. Der Angeklagte A ließ den Schaden durch den Sachverständigen SV1 aus O ermitteln, der mit Gutachten vom 06.11.2008 voraussichtliche Reparaturkosten von € 1.581,82, eine Wertminderung von € 150,-- und eine dreitägige Reparaturdauer feststellte. Überdies beauftragte der Angeklagte A Rechtsanwalt Z aus O mit der Geltendmachung des Unfallschadens, woraufhin die Versicherung des gesondert verfolgten E2, die V1, die den Fall unter der Schadensnummer: 00-00-000/000000-# bearbeitete, am 30.01.2009 den Betrag von € 1.841,88 auf das genannte Konto von A bei der R überwies.

33

b)

34

Unfall vom 05.11.2008

35

[Fall 2 der Anklage, Fallakte 2]

36

Sodann machte der Angeklagte A bzw. eine andere Person, die - wie beschrieben - arbeitsteilig mit ihm zusammenarbeitete, Meldung von einem fiktiven Unfallgeschehen vom 05.11.2008. Dabei wurde angegeben, dass sich der Unfall in O1 / L1 ereignet habe und der vorgebliche Unfallgegner, U (wohnhaft: Straße3, 00000 O2 / L1) den Mercedes mit dem Kennzeichen: ##-#1, durch sein Verschulden beschädigt habe. Zur Abwicklung des vermeintlichen Versicherungsfalls schalteten sie Rechtsanwalt Z1 aus O3 ein und legten ein verfälschtes Gutachten des Sachverständigen SV2 mit Datum vom 17.11.2008, vor. Die geschädigte Versicherung, V2 L1, die den Fall unter der Schadensnummer #-0000/00 bearbeitete, zahlte am 13.05.2009 den Betrag von € 9.372,51 auf das genannte Konto des Angeklagten A bei der R.

37

c)

38

Unfall vom 02.03.2009

39

[Fall 4 der Anklage, Fallakte 26]

40

Weiterhin wurde die Meldung eines fiktiven Unfalls gemacht, bei dem angeblich der genannte Mercedes mit dem Kennzeichen ##-#1 zu Schaden kam. Das Unfallgeschehen wurde auf den 02.03.2009 datiert und in O4 / L2 angesiedelt. Die V3 (Schadensnummer: 0000/0000/00000) des vorgeblichen Unfallgegners U1 (wohnhaft: Straße4, 00000 O5) übermittelte am 21.04.2009 nach dem Tätigwerden von Rechtsanwalt Z2 aus O6 auf Basis des eingereichten, verfälschten Gutachtens des Sachverständigen SV2 (Nr.000000 vom 06.03.2009) einen Scheck über eine Entschädigungssumme von € 10.000,-- an A.

41

d)

42

Unfall vom 06.08.2009

43

[Fall 5 der Anklage, Fallakte 27]

44

Zuletzt nutzte der Angeklagte A den Mercedes mit dem Kennzeichen ##-#1 zur Vortäuschung eines fiktiven Unfallgeschehens vom 06.08.2009 in O mit der vorgeblichen Unfallgegnerin U2 (wohnhaft: Straße5, O). Nach Vorlage eines verfälschten Gutachtens des Kfz-Sachverständigen SV1 Nr.00-00000-## vom 10.08.2009 zahlte die V1, die den Fall unter der Schadensnummer: 000/000000-# bearbeitete, am 20.08.2009 eine Entschädigungssumme € 937,28 auf das Konto vermeintlichen Halters E1 bei der R (Kontonummer: 0000000000), der den Betrag absprachegemäß an A weiterleitete.

45

A veräußerte den Mercedes, Kennzeichen ##-#1, kurz darauf weiter, wohl zum selben Preis, zu dem er den Pkw erworben hatte.

46

2.

47

Mercedes Benz E 300, silbergrau, amtliches Kennzeichen ##-#2

48

Bereits vor dem Weiterverkauf des zuvor genannten Pkw trat der Angeklagte A im Sommer 2009 an den Angeklagten C heran, von dem er wusste, dass dieser kein eigenes Auto besaß. Er bat C ohne nähere Angaben zum Grund seines Ansinnens, ein Auto auf dessen Namen zulassen zu dürfen. Sinngemäß erklärte A dabei, zur Absicherung von C eine Kfz- und eine Rechtsschutzversicherung auf eigene Kosten abzuschließen - was sich günstig auswirke, wenn C künftig ein eigenes Auto anschaffen wolle. C erklärte sich einverstanden und überließ A zur Abwicklung der Formalitäten die Kopien seines Personalausweises und seiner Bankkarte. Am 03.07.2009 begab sich A dann mit der Ausweiskopie zur Zulassungsbehörde und erwirkte die Zulassung des silbergrauen Mercedes Benz E 300 mit dem amtlichen Kennzeichen ##-#2, wobei der Angeklagte C als Halter und Versicherungsnehmer der Kfz-Haftpflichtversicherung erfasst wurde. Im September 2009 bat A den C dann, ein Bankkonto einzurichten. Die Fragen des C nach dem Grund hierfür beantwortete A mit dem Hinweis, dass dies „nichts Schlimmes“ sei und er das Konto benötige, um Überweisungen aus dem Ausland zu erhalten. C‘s weitere Frage, warum er das Konto in diesem Fall nicht unter seinem eigenen Namen eröffnen könne, beantwortete A ausweichend. Obwohl C sich sicher war, dass illegales mit dem Konto geschehen würde und er es für möglich hielt, dass A das Konto in Verbindung mit dem auf seinen Namen zugelassenen Pkw zur Begehung betrügerischer Handlungen einsetzen würde, erklärte er sich aus freundschaftlicher Verbundenheit einverstanden. Dabei war er sich allerdings noch nicht darüber im Klaren, dass A den Pkw und das Konto für den wiederholten Betrug von Kfz-Haftpflichtversicherungen durch fingierte Unfallereignisse benötigte - was allerdings auch darauf zurückzuführen war, dass er diesbezügliche Überlegungen verdrängte, um seine Freundschaft zu A nicht zu belasten.

49

Am 28.09.2009 fuhren A und C aufgrund der zuvor getroffenen Übereinkunft gemeinsam in die O er Innenstadt. Während A außerhalb wartete, begab sich C in die örtliche Filiale der R1 und eröffnete dort absprachegemäß ein Girokonto, das unter der Nummer 0000000 geführt wurde. Auf Empfehlung des Kundenberaters ließ C sich für dieses Konto neben der üblichen Bankkarte auch eine Kreditkarte einrichten. C händigte sämtliche Kontounterlagen nebst Konto- und Kreditkarte an A aus und kümmerte sich anschließend vorerst sich nicht mehr um die Geldeingänge und -abflüsse auf jenem Konto. Unterdessen richtete A ohne Wissen von C einen E-Mail Account mit der Adresse „I1“ ein, um diese bei der Geltendmachung der fingierten Schadensereignisse zu nutzen und sich hierbei als C auszugeben.

50

Im Mai 2010 erhielt C einen unangemeldeten Hausbesuch des Mitarbeiters einer L3 Versicherung, der ihn zu einem vermeintlichen Autounfall am 20.03.2010 auf der Autobahn O7 / L3 befragte, bei dem der auf ihn zugelassene Mercedes ##-#2 angeblich zu Schaden gekommen sein sollte - und zwar zu einem Zeitpunkt, als C angeblich selbst am Steuer saß. C, der nichts von dem fingierten Versicherungsfall wusste, gab wahrheitsgemäß an, weder an dem Unfall beteiligt gewesen zu sein noch sonstiges darüber zu wissen. Hierbei blieb er auch nach dem Vorhalt der entsprechenden Unfallmeldung, auf der sich eine vermeintlich von ihm stammende, gefälschte Unterschrift befand. Als C kurz darauf A vom Besuch des Versicherungsvertreters und dessen Verlauf berichtete, reagierte dieser wütend und forderte C nach heftigen Beschimpfungen und Vorwürfen auf, sich nochmals an die Versicherung zu wenden, um wahrheitswidrige (im Einklang mit der Unfallmitteilung stehende) Angaben zum fraglichen Unfall zu machen, seine zutreffenden Angaben anlässlich des Besuchs des Versicherungsmitarbeiters zu revidieren und die Diskrepanzen seiner Angaben durch weitere Lügen zu erklären.

51

Durch diesen Vorfall sah C seine Vermutungen betreffend die illegale Verwendung des Pkws und seines Kontos als bestätigt an und betrachtete es als bewiesen, dass A seinen Lebensunterhalt maßgeblich durch ‚Versicherungsbetrug‘ - konkret die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für fingierte Verkehrsunfälle - bestritt. Diese Erkenntnis, die ihn aufgrund seiner vorangegangenen Beobachtungen und Überlegungen weder überraschte noch schockierte, hielt C auch nicht davon ab, sich - wie von A verlangt - mit der Versicherung in Verbindung zu setzen, falsche Angaben zum fraglichen Unfall in den L3 zu machen und sein Konto auch in der Folgezeit noch zur Abrechnung fingierter Verkehrsunfälle zur Verfügung zu stellen.

52

Im Zusammenhang mit der Geltendmachung vermeintlicher Unfallschäden an dem Mercedes mit dem Kennzeichen ##-#2 erlangte A insgesamt eine Summe von € 70.777,48, die sukzessiv auf dem genannten Konto von C bei der R1 einging. Auf das entsprechende Bankguthaben hatte C im Rahmen seines bestehenden Vertragsverhältnisses zur R1 auch ohne die (allein der Vereinfachung dienende) an A ausgehändigte Bankkarte Zugriff. Auch war ihm - nicht nur aufgrund seiner kaufmännischen Ausbildung - bekannt, dass er die Möglichkeit hatte, sich in der Filiale über die Kontobewegungen zu informieren bzw. Abhebungen vorzunehmen.

53

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle, bei denen der Angeklagte C jeweils als Fahrer zur Unfallzeit benannt wurde, obgleich A das Fahrzeug vorwiegend selber nutzte:

54

a)

55

Unfall vom 11.08.2009

56

[Fall 6 der Anklage, Fallakte 21]

57

A veranlasste die Geltendmachung eines fiktiven Unfallschadens aufgrund eines Geschehens, das sich angeblich am 11.08.2009 in O2 / L4 unter Beteiligung des vorgeblichen Unfallgegners U3 (wohnhaft: Straße6, 00000 O8 / L1) ereignet hatte. Dessen Versicherung, die V4 L1, die den Fall unter der Schadensnummer: 000000000 bearbeitete, überwies für die - unter Vorlage des verfälschten Gutachtens des Sachverständigen SV1 Nr.00-00000-## vom 14.08.2009 - von Rechtsanwältin Z3 aus O3 geltend gemachten vermeintlichen Schäden an dem Mercedes mit dem Kennzeichen ##-#2 am 03.12.2009 den Betrag von € 11.802,54 auf das genannte Konto des C bei der R1.

58

b)

59

Unfall vom 16.10.2009

60

[Fall 7 der Anklage, Fallakte 22]

61

Des Weiteren initiierte A die Abrechnung eines fiktiven Unfallgeschehens vom 16.10.2009 in O9 / L5, an dem der vorgebliche Unfallgegner U4 (wohnhaft: Straße7, 00000 O9) den auf C zugelassenen Pkw angeblich geschädigt hatte. Die Versicherung des angeblichen Unfallverursachers, die V5 aus O10, die den Fall unter der Schadensnummer 000/0000/00 bearbeitete, zahlte infolge des Tätigwerdens von Rechtsanwalt Z2 aus O6 und nach Überlassung des verfälschten Gutachtens des Sachverständigen SV1 Nr.00-00000-## vom - nunmehr - 04.11.2009 am 13.01.2010 eine Entschädigungssumme von € 11.797,-- auf das Konto von C.

62

c)

63

Unfall vom 05.12.2009

64

[Fall 8, Fallakte 23]

65

Zudem kam es zur Täuschung über einen angeblichen Unfall am 05.12.2009 in O11 / L2, bei dem U5 (wohnhaft: Straße8, 00000 O12) den Mercedes mit dem Kennzeichen ##-#2 angeblich beschädigt haben sollte. Nach Einschaltung von Rechtsanwalt Z4 aus O13 zahlte die geschädigte V4 L2, die den Fall unter der Schadensnummer 00000000-0/000# bearbeitete, nach Vorlage eines verfälschten Gutachtens des Sachverständigen SV1 am 14.04.2010 eine Entschädigungssumme von € 12.989,79 auf das Konto von C.

66

d)

67

Unfall vom 10.12.2009

68

[Fall 9 der Anklage, Fallakte 38]

69

Ein weiteres fiktives Unfallgeschehen wurde durch A selbst oder eine mit ihm arbeitsteilig zusammenwirkende Person auf den 10.12.2009 datiert und in O13 / L2 angesiedelt. Als vorgeblicher Unfallgegner wurde U6 (wohnhaft: Straße9, O14 / L6) benannt. Dessen Versicherung, V6 O15 (Schadensnummer: 00000000 000000000000) überwies nach Einschaltung von Rechtsanwalt Z5 aus O15 und Einreichung des Gutachtens des Sachverständigen SV1 Nr.00-00000-## vom 15.12.2009 den Betrag von € 8.285,29 am 03.08.2010 auf das Konto von C.

70

Wie beschrieben sah C es zum Zeitpunkt des Geldeingangs bereits als erwiesen an, dass der auf ihn zugelassene Pkw und sein Konto von A zur Abrechnung von Versicherungsleistungen für fingierte Verkehrsunfälle genutzt wurden.

71

e)

72

Unfall vom 18.12.2009

73

[Fall 10 der Anklage, Fallakte 36]

74

Ein weiteres fiktives Unfallgeschehen am 18.12.2009 in O9 / L5 wurde nach Mandatierung von Rechtsanwalt Z6 aus O9 geltend gemacht. Die Versicherung des vermeintlichen Unfallgegners U7 (wohnhaft: Straße10, O16), die V7 O17 bearbeitete den Fall unter der Schadensnummer: 0000/0000/0000000/000 und zahlte nach Vorlage des verfälschten Gutachtens des Sachverständigen SV1 Nr.00-00000-## vom - nunmehr - 22.12.2009 für die angeblichen Schäden an dem Mercedes ##-#2 am 03.06.2010 den Betrag von € 8.000,-- auf das Konto des C bei der R1.

75

f)

76

Unfall vom 31.12.2009

77

[Fall 11 der Anklage, Fallakte 37]

78

Überdies kam es auf Veranlassung von A zur Meldung eines fingierten Unfallgeschehens vom 31.12.2009 auf der Autobahn 00 / L2, bei dem als vorgeblicher Schädiger des Mercedes ##-#2 der U8 (wohnhaft, Straße11, O12) benannt wurde. Nachdem Rechtsanwalt Z7 aus O11 eingeschaltet und ein verfälschtes Gutachten des Sachverständigen SV1 Nr.00-00000-## vom - nunmehr - 10.01.2010 eingereicht worden war, zahlte die Versicherung des vermeintlichen Schädigers, die V8 O11, (Schadensnummer: 00000000000#00) eine Entschädigungssumme von € 9.302,86 am 07.06.2010 auf das genannte Konto des C.

79

g)

80

Unfall vom 01.04.2010

81

[Fall 23 der Anklage, Fallakte 113]

82

Weiterhin kam es zur Meldung eines fiktiven Unfallgeschehens vom 01.04.2010 auf der Autobahn bei O18 / L5, bei dem U9 (wohnhaft: Straße12, O9) Unfallverursacher gewesen sein sollte. Dessen Versicherung, die V9 O10 bearbeitete den Vorgang unter der Schadensnummer: 0000/000000000; sie zahlte nach dem Tätigwerden von Rechtsanwalt Z8 aus O19 und nach Einreichung des verfälschten Gutachtens des Sachverständigen SV1 - nunmehr - mit dem Aktenzeichen Nr.00-00000-## - und nunmehr - vom 08.04.2010 am 19.10.2010 eine Entschädigungssumme von € 8.600,-- auf das Konto von C bei der R2, Kontonummer: 0000000000.

83

Mit Kaufvertrag 14.06.2010 veräußerte der Angeklagte A den Pkw unter dem Namen des C zum Preis von € 22.800,-- weiter und fälschte dabei dessen Unterschrift.

84

3.

85

Mercedes C 320 CDI schwarz, amtliches Kennzeichen ##-##3

86

Anfang des Jahres 2010 trat der Angeklagte A an den gesondert verfolgten E3 heran, mit dem er sich in seinem H1 angefreundet hatte. Er bat ihn, eine Haftpflichtversicherung für ‚seinen‘ Pkw abzuschließen, weil er selbst - A - die Versicherung infolge eines Unfalls in der Vergangenheit nur zu ungünstigeren Konditionen erhalten könne. Abgesehen davon schilderte A, dass er für seine Auslandsaufenthalte ein Konto bei der R1 benötige, aber eine ‚schlechte Schufa‘ habe und das Konto daher auf einen anderen Namen lauten müsse - woraufhin E3 sich bereit erklärte, ein Girokonto bei der R1 einzurichten. Aufgrund der entsprechenden Abrede begaben sich die beiden gemeinsam zur R1, wo das Konto mit der Nummer 0000000 für E3 eingerichtet wurde. Die entsprechende EC-Karte nebst PIN reichte er an A weiter, der unter nicht näher geklärten Umständen bewirkte, dass E3 von der Straßenverkehrsbehörde im Zeitraum vom 28.01.2010 bis zum 12.08.2010 als Halter des schwarzen Mercedes C 320 CDI mit dem amtlichen Kennzeichen ##-##3 erfasst wurde. Wiederum initiierte A - gegebenenfalls mit Hilfe eines Dritten - die Abrechnung der fingierten Verkehrsunfälle, bei denen der genannte Pkw mit dem Kennzeichen ##-##3 vorgeblich geschädigt wurde. Insgesamt kam es zur Ausschüttung einer Summe von € 72.747,67, die seitens der Versicherungen jeweils unter der irrigen Annahme des Sachbearbeiters erfolgten, dass tatsächlich ein Unfall stattgefunden habe, bei dem E3 der angegebene Schaden entstanden sei.

87

Im Einzelnen handelt es sich um folgende acht fingierte Versicherungsfälle, in denen der Mercedes ##-##3 vorgeblich geschädigt wurde und die Überweisung der irrtümlich ausgezahlten Versicherungsleistungen jeweils auf das Konto des E3 erfolgte:

88

a)

89

Unfall vom 14.02.2010

90

[Fall 15 der Anklage, Fallakte 39]

91

Zunächst machte A bzw. ein mit diesem arbeitsteilig zusammenwirkender Dritter Meldung über ein fiktives Unfallgeschehen am 14.02.2010 in O9 / L5, den U4 (wohnhaft: Straße7, O9) angeblich verursacht haben sollte. Dessen Versicherung, V9 aus O6 (Schadensnummer: 0000/000000000) zahlte am 30.04.2010 nach dem Tätigwerden von Rechtsanwalt Z3 aus O6 und nach Vorlage des verfälschten Gutachtens des Sachverständigen SV1 Nr.00-00000-## vom 03.03.2010 eine Entschädigungssumme: € 8.197,-- auf das genannte Konto des gesondert verfolgten E3 bei der R1.

92

b)

93

Unfall vom 19.02.2010

94

[Fall 16 der Anklage, Fallakte 42]

95

Es folgte die Meldung eines fingierten Unfalls vom 19.02.2010 in O20 / L7 mit dem vorgeblichen Unfallgegner U10 (wohnhaft: Straße13, O21). Dessen Versicherung, V10 aus O22 (Schadensnummer: 0000000), zahlte nach der Mandatierung von Rechtsanwältin Z9 aus O22 und - erneuter - Übersendung des verfälschten Gutachtens des Sachverständigen SV1 Nr.00-00000-## vom 03.03.2010, auf das genannte Konto von E3 am 29.03.2010 den Betrag von € 9.029,63 und weitere € 2.162,53 am 04.06.2010 (insgesamt also € 11.192,16).

96

c)

97

Unfall vom 24.02.2010

98

[Fall 17 der Anklage, Fallakte 46]

99

Sodann kam es zur Meldung eines vorgeblichen Unfalls vom 24.02.2010 in O11 / L2, bei dem der Schädiger angeblich U11 (wohnhaft: Straße14, O15) war. Dessen Versicherung V11 O15 (Schadensnummer: ##000000000) zahlte am 11.01.2011 nach dem Tätigwerden von Rechtsanwalt Z10 aus O15 und nach - erneuter - Vorlage eines verfälschten Gutachtens des Sachverständigen SV1 Nr.00-00000-## vom 03.03.2010 eine Entschädigungssumme € 8.379,63.

100

d)

101

Unfall vom 25.02.2010

102

[Fall 18 der Anklage, Fallakte 44]

103

Des Weiteren kam es zur Meldung des - tatsächlich nie stattgefundenen - Unfalls vom 25.02.2010 in O23 / L8 mit dem vorgeblichen Unfallgegner U12 (wohnhaft: Straße15, O23). Nachdem Rechtsanwalt Z11 aus O23 tätig geworden und - erneut - ein verfälschtes Gutachten des Sachverständigen SV1 Nr.00-00000-## vom 03.03.2010 übersandt worden war, zahlte die Versicherung des vermeintlichen Unfallverursachers, V12 O23, Schadensnummer: ##000000000 auf das genannte Konto von E3 insgesamt € 11.950,78, und zwar am 08.07.2010 einen Teilbetrag von € 5.914,-- und einen weiteren Teilbetrag von € 6.036,78 am 29.11.2010.

104

e)

105

Unfall vom 26.02.2010

106

[Fall 19 der Anklage, Fallakte 41]

107

Ein weiterer fingierter Unfall wurde auf den Folgetag, den 26.02.2010, datiert und in O11 / L2 verortet, wobei als vermeintlicher Unfallverursacher U13 (wohnhaft: Straße16, O12) benannt wurde. Dessen Versicherung, V13 aus O24 (Schadensnummer: 0000000#000) zahlte am 14.06.2010 nach dem Tätigwerden von Rechtsanwalt Z7 aus O11 und nach - erneuter - Einreichung des verfälschten Gutachtens des Sachverständigen SV1 Nr.00-00000-## vom 03.03.2010 einen Betrag von € 9.587,66.

108

f)

109

Unfall vom 16.03.2010

110

[Fall 20 der Anklage, Fallakte 16]

111

Am 16.03.2010 fand ein weiterer fingierter Unfall auf der Straße17 in L2 statt, wobei vorgeblicher Unfallgegner U14 war, dessen Versicherung, V14 aus O25, nach dem Tätigwerden von Rechtsanwalt Z12 aus O11 und Vorlage des verfälschten Gutachtens des Sachverständigen SV3 Nr.00#-0000 vom 09.04.2010 eine Entschädigungssumme von € 10.272,38 am 21.05.2010 auf das besagte Konto von E3 zahlte.

112

g)

113

Unfall vom 26.03.2010

114

[Fall 22 der Anklage, Fallakte 45]

115

Eine weitere unzutreffende Schadensmeldung betraf ein fingiertes Unfallgeschehen vom 26.03.2010 in O20 / L7, welches U15 (wohnhaft: Straße18, O26 / L7) verursacht haben sollte. Auf Geheiß von A wurde Rechtsanwalt Z13 aus O22 tätig und ein verfälschtes Gutachten des Sachverständigen SV3 Nr.00#-0000 - nunmehr - vom 30.03.2010 eingereicht, woraufhin die geschädigte Versicherung, V15 O22 (Schadensnummer: 0000000000) am 29.07.2010 eine Entschädigungssumme von € 8.680,75 zahlte.

116

h)

117

Unfall vom 03.07.2010

118

[Fall 28 der Anklage, Fallakte 48]

119

Zuletzt kam es mit dem Mercedes ##-##3 zur Geltendmachung eines fiktiven Unfallgeschehens vom 03.07.2010 in O9 / L5 mit dem Unfallverursacher U16 (wohnhaft: Straße19, O9). Dessen Versicherung, V16 O9 (Schadensnummer: 00000000000), zahlte nach dem Tätigwerden von Rechtsanwalt Z14 aus O27 und Vorlage des verfälschten Gutachtens des Sachverständigen SV3 Nr.00#-0000 - nunmehr - vom 12.07.2010 den Betrag von € 4.503,36 am 01.12.2010 auf das genannte Konto von E3 bei der R1, auf das A Zugriff hatte.

120

Die Auflösung des zur Abrechnung jener fingierten Schadensfälle genutzten Kontos veranlasste E3 erst aus Verärgerung über A, nachdem dieser ihn und seine damalige Freundin F3 im April 2013 während einer Autoreise nach einem heftigen Streit ohne Auto in der Normandie zurückgelassen hatte und die beiden ihre Rückreise nach L unerwartet mit dem Zug hatten antreten müssen.

121

4.

122

BMW 525d, schwarz, amtliches Kennzeichen ##-##4

123

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt fragte der Angeklagte A den Angeklagten D, ob er ihm den Kontakt zu einer oder mehreren Personen vermitteln könne, die bereit seien, ein Auto für ihn anzumelden. Möglicherweise ohne zu durchschauen, welchem Zweck dies dienen sollte, benannte D seine Cousine, die gesondert verfolgte E4

124

Kurz darauf begaben sich die die Angeklagten A und D gemeinsam zu der gesondert verfolgten E4, der A die Zahlung von € 300,-- dafür bot, dass diese ihm eine Vollmacht zur Anmeldung eines Pkw überlasse. Auf E4‘s Frage, wozu dies gut sein solle, entgegnete A, dass ihr nichts geschehen werde und das Auto ins Ausland gebracht werden würde. Nachdem E4 sich einverstanden erklärt und die € 300,-- entgegen genommen hatte, wies A sie an, diesbezügliche Post aus dem Ausland nicht zu öffnen, sondern an ihn weiterzuleiten

125

Anschließend schloss A unter dem Namen von E4 eine Kfz-Haftpflichtversicherung und eine Rechtsschutzversicherung ab und meldete am 21.06.2010 den schwarzen BMW 525d, amtliches Kennzeichen ##-##4, mit E4 als Halterin bei der Straßenverkehrsbehörde an.

126

Kurz nach dem gemeinsamen Besuch der beiden Angeklagten begab sich die gesondert verfolgte E4 gemeinsam mit ihrem Cousin D zur Filiale der R3 in O28. Auf dessen Bitte beantragte sie die Eröffnung eines Girokontos, das angeblich zur Abrechnung der Kosten (Steuer, Versicherung) des auf sie angemeldeten Pkw dienen sollte. Ihr wurde daraufhin bei der R3 (BLZ: 000 000 00) ein Konto unter der Nummer 0000000000 eingerichtet. Die entsprechenden Kontounterlagen überließ E4 ihrem Cousin, der diese - mit E4‘s Wissen - an A weiterreichte. Um Geldeingänge oder -ausgänge auf ihrem genannten Girokonto kümmerte sich E4 in der Folgezeit nicht. Allerdings erhielt sie gelegentlich Post von Straßenverkehrsämtern betreffend Geschwindigkeitsüberschreitungen, auf denen sich Lichtbilder von A als Fahrer des PKW befanden. Sie benachrichtigte diesen jeweils per SMS über diese Posteingänge, die er anschließend bei ihr abholte.

127

Am 15.11.2010 kam es zur Abmeldung des auf E4 zugelassenen Fahrzeugs; auch brachte ihr Cousin D ihr die an A überlassene EC-Karte zurück mit dem Hinweis, dass nun „alles erledigt“ sei. Zuvor gingen täuschungsbedingt ausgeschüttete Versicherungsleistungen von insgesamt € 47.260,59 auf ihrem Konto ein, die A entsprechend seines Tatplans abhob bzw. in sonstiger Weise für seine Zwecke verwendete.

128

Es handelt sich im Einzelnen um folgende Fälle, bei denen Unfallschäden an dem BMW ##-##4 vorgetäuscht und deshalb Versicherungsleistungen irrtümlich ausgeschüttet wurden:

129

a)

130

Unfall vom 29.06.2010

131

[Fall 25 der Anklage, Fallakte 66]

132

Zunächst kam es zur Abrechnung eines fingierten Unfallgeschehens am 29.06.2010 in O29 / L1, bei dem U17 (wohnhaft: Straße20, O29) den Unfall zu Lasten des genannten BMW angeblich verursacht hatte. Dessen Versicherung, die V17 aus O3 bearbeitete den Fall unter der Schadensnummer: 0000000000 und zahlte nach dem Tätigwerden der Rechtsanwälte Z15 aus O3 und nach Vorlage des verfälschten Gutachtens des Sachverständigen SV4 Nr.0000###00 vom 08.07.2010 die Entschädigungssumme € 6.767,66 am 14.09.2010 auf das genannte Konto von E4 bei der R3.

133

b)

134

Unfall vom 29.06.2010

135

[Fall 26 der Anklage, Fallakte 72]

136

Es kam zur Abrechnung eines weiteren fingierten Unfalls am selben Tag, dem 29.06.2010 in O29 / L1. Die Versicherung des vermeintlichen Unfallgegners U18 (wohnhaft: Straße21, O29), die V18 aus O3 (Schadensnummer: 0000000000) zahlte nach Vorlage des verfälschten Gutachtens des Sachverständigen SV4 - nunmehr - vom 14.07.2010 (Nr.0000###00) und Intervention von Rechtsanwältin Z3 aus O3 am 28.09.2010 einen Betrag von € 11.311,74 auf E4 genanntes Konto.

137

c)

138

Unfall vom 30.06.2010

139

[Fall 27 der Anklage, Fallakte 73]

140

Gemeldet wurde überdies ein fiktives Unfallgeschehen, welches U19 (wohnhaft: Straße22, 030) am 30.06.2010 in O30 / L7 angeblich verursacht hatte. Dessen Versicherung, die V19 aus O22 (Schadensnummer: 0000000000) zahlte nach Korrespondenz mit Rechtsanwalt Z13 aus O22 und Vorlage des verfälschten Gutachtens des Sachverständigen SV4 Nr.0000###00 - erneut - vom 14.07.2010 die Entschädigungssumme von € 11.811,74 am 21.10.2010 auf das Konto von E4.

141

d)

142

Unfall vom 06.07.2010

143

[Fall 29 der Anklage, Fallakte 67]

144

U20 (wohnhaft: Straße7, O9) trat als Schädiger des fiktiven Unfallgeschehens am 06.07.2010 in O9 / L5 auf. Nachdem ein verfälschtes Gutachten des Sachverständigen SV4 Nr.0000###00 vom 14.07.2010 übersandt und Rechtsanwalt Z6 aus O9 tätig geworden war, zahlte die geschädigte Versicherung, V7 aus O17, (Schadensnummer: 0 0000/0000/0000 0) am 19.10.2010 eine Entschädigungssumme von € 5.000,-- auf das besagte Konto.

145

e)

146

Unfall vom 22.07.2010

147

[Fall 30 der Anklage, Fallakte 69]

148

Ein weiteres fiktives Unfallgeschehen wurde in O31 / L2 verortet und auf den 22.07.2010 datiert, wobei als vermeintlicher Schädiger U21 aus O12 angegeben wurde. Dessen Versicherung, V20, O32 (Schadensnummer: 0000/#/00000###) zahlte am 10.01.2011 nach dem Tätigwerden von Rechtsanwalt Z7 aus O11 und Übermittlung des verfälschten Gutachtens des Sachverständigen SV4 Nr.0000###00 vom 14.07.2010 auf E4 Konto eine Entschädigungssumme von € 12.384,45.

149

5.

150

Audi A6, schwarz, amtliches Kennzeichen ##-#5

151

Am 17.08.2010 kam es zum Abschluss eines Gebrauchtwagen-Kaufvertrages betreffend einen schwarzen Audi A6 (Fahrgestell-Nummer ######0#00#000000), den der gesondert Verfolgte E2 aus O ausweislich einer entsprechenden Rechnung der H3 aus O33 mit Rechnung vom selben Tag als Unfallwagen mit einem Kilometerstand von ca. 60.000 km zu einem Preis von € 23.100,-- erwarb.

152

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Sommer 2010 bat der Angeklagte D auf Bitten des A seine damalige Freundin, die gesondert Verfolgte E5, in ihrer Heimatstadt O34 ein Girokonto zu eröffnen. Obwohl er ihr wohl keinen Grund für seine Bitte nannte, begab sich E5 zur R1 O34, wo am 23.08.2010 das Konto mit der Nummer 00000000 für sie eingerichtet wurde. Sie traf anschließend ihren Freund D, der in Begleitung des ihr bis dahin unbekannten A in dem zuvor genannten schwarzen Audi A6 zu ihr kam. Gleich bei diesem ersten Treffen übergab E5 die Unterlagen betreffend das erst kurz zuvor errichtete Konto an A. Überdies bat A die gesondert Verfolgte E5, den genannten Audi A6 bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde auf ihren Namen zuzulassen. Nachdem sie sich auch hiermit einverstanden erklärt hatte, begaben sie zu dritt zu der Behörde. Während D im Warteraum blieb, nahm E5 die Anmeldung des Pkw unter Vorlage ihres Ausweises im Beisein von A vor. Aufgrund dessen wurde E5 am 23.08.2010 als Halterin des genannten Audi A6 mit dem amtlichen Kennzeichen ##-#5 erfasst, für dessen Versicherung auf ihren Namen gesorgt war. A wies sie an, die an sie gerichtete Post ungeöffnet an ihn weiterzuleiten, was sie auch tat. In der Folgezeit sah E5 den genannten, auf sie zugelassenen Pkw nie wieder; auch hatte sie keine Kenntnis von einer Abmeldung des Fahrzeugs, die ohne ihr Wissen erfolgte. Bis dahin gingen auf ihrem Konto bei der R1 O34 € 17.708,11 ein, auf die A anhand der ihm überlassenen Unterlagen zugriff. Im November 2010 trennte sich die gesondert verfolgte E5 von dem Angeklagten D; ihr Konto bei der R1 O34 kündigte sie erst einige Zeit danach.

153

Im genannten Zulassungszeitraum vom 23.08.2010 bis 02.09.2010 kam es zur Abrechnung folgender fiktiver Unfallereignisse, bei dem der genannte Audi ##-#5 vorgeblich geschädigt wurde:

154

a)

155

Unfall vom 01.09.2010

156

[Fall 32 der Anklage, Fallakte 123]

157

A bzw. eine mit ihm arbeitsteilig zusammenwirkende Person gaben vor, es sei am 01.09.2010 in O9 / L5 durch Verschulden des U22 (wohnhaft: Straße23, O9) zu Unfallschäden an dem Audi A6 mit dem Kennzeichen ##-#5 gekommen, der zu jenem Zeitpunkt vom gesondert Verfolgten E2 gesteuert worden sei. Die Versicherung des vermeintlichen Schädigers, V9 aus O10, zahlte nach dem Tätigwerden von Rechtsanwalt Z2 aus O6 und Übermittlung des Gutachtens des Sachverständigenbüros SV5 Nr.0000#00 vom 20.09.2010 eine Entschädigungssumme € 4.997 am 22.12.2010 auf das genannte Konto E5.

158

b)

159

Unfall vom 02.09.2010

160

[Fall 33 der Anklage, Fallakte 126]

161

Weiter kam es zur Meldung des fiktiven Unfallgeschehens vom 02.09.2010 in O9 / L5 mit dem vorgeblichen Unfallgegner U23 (wohnhaft: Straße24, O9), bei dem wiederum vorgetäuscht wurde, der gesondert Verfolgte E2 habe zur Unfallzeit am Steuer des geschädigten Audi A 6 gesessen. Die Versicherung des angeblichen Schädigers, V16 aus O9 (Schadensnummer: #.00.00.0000.00000) zahlte auch das genannte Konto der vermeintlichen Halterin E5 am 10.12.2010 den Betrag von € 1.983,95, nachdem Rechtsanwalt Z14 aus O27 tätig geworden und ein verfälschtes Gutachten der Sachverständigen SV5 Nr.0000#00 vom 20.09.2010 vorgelegt worden war.

162

c)

163

Unfall im September 2010

164

[Fall 35 der Anklage, Fallakte 124]

165

Zudem kam es zur Behauptung eines fiktiven Unfallgeschehens im September 2010 in der L1, aufgrund dessen die geschädigte Versicherung, die V17 aus O3, nach Vorlage eines unbekannt gebliebenen Sachverständigengutachtens am 21.01.2011 die Entschädigungssumme von € 4.727,16 auf das genannte Konto von E5 als vorgeblich Geschädigte zahlte.

166

d)

167

Unfall im September 2010

168

[Fall 36 der Anklage, Fallakte 125]

169

Des Weiteren erfolgte die Vorspiegelung eines im September 2010 in L5 stattgefundenen Unfalls zu Lasten des schwarzen Audi A6 mit dem Kennzeichen ##-#5. Rechtsanwalt Z16 aus O35 wurde tätig und es kam nach Vorlage eines unbekannt gebliebenen Sachverständigengutachtens am 14.04.2011 zur Auszahlung einer Entschädigungssumme von € 6.000,-- an die vermeintlich Geschädigte E5 auf das genannte Konto.

170

6.

171

Audi A4, silber, amtliches Kennzeichen ##-##6

172

Im Mai 2010 lernte der Angeklagte A auf einem Flug von O9 nach O36 - O die gesondert verfolgte E6 kennen, woraufhin sich eine Liebesbeziehung zwischen ihnen entwickelte. Nachdem A sie im Juni 2010 und im August 2010 in O9 besucht hatte, kehrte E6 im September 2010 nach L zurück und nahm ihren Wohnsitz zunächst bei einer Tante in O37. Anlässlich eines Besuchs in O37 bat A sie, den von ihm regelmäßig genutzten Pkw Audi A4 in der Farbe Silber unter ihrem Namen anmelden zu dürfen. Aufgrund ihres Einverständnisses begab sich A am 16.09.2010 zur Zulassungsstelle in O38 und regelte die Zulassung des Pkw ##-##6. Im Oktober 2010 zog E6 zu A in dessen Wohnung in der Straße1, die über dem ehemals als H1 betriebenen Ladenlokal lag. Er bat sie, auf ihren Namen bei der R ein Konto zu eröffnen, womit sie in sich aus Dankbarkeit für die kostenfreie Unterkunft und seine Hilfe beim Umzug einverstanden erklärte. Auf seine wiederholte Zusicherung, dass alles in Ordnung sei und sie sich keine Sorgen machen müsse, überließ sie ihm die dazugehörige EC-Karte nebst PIN. Sinngemäß gab er ihr zu verstehen, dass es ‚nicht gehe‘, dass die Versicherungsbeträge für den auf sie zugelassenen Pkw von seinem eigenen Konto abgebucht würden. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt begaben sich A und E6 gemeinsam zu einem Makler der V21 in O, wo sie einen von A ausgehandelten Pkw-Haftpflichtversicherungsvertrag unterzeichnete, während er im Auto auf sie wartete. Auf sein Bitten begab sie sich bei zwei Gelegenheiten an die Schalter von R-Filialen und nahm größere Bargeldabhebungen von ihrem Konto vor, die sie sogleich an A weiterreichte. A erklärte ihr hierzu, es handele sich um Geld, das sein Vater - der Eigentümer einer Schuhfabrik - ihm aus dem L9 ‚geschickt‘ habe. Allerdings gerieten die beiden in der Folgezeit unter anderem deshalb in Streit, weil A seiner Freundin keinen Einblick in die Kontounterlagen des auf ihren Namen eingerichteten Kontos gewährte. Ohne ihr Wissen richtete er die E-Mail-Adresse „I2“ ein und nutzte diese ihn der Folgezeit, um sich für sie auszugeben.

173

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt forderte A seine Freundin auf, eine in L6 Sprache gehaltene Vollmacht eines L6 Rechtsanwalts zu unterschreiben, was E6 - trotz fehlenden Verständnisses - auch tat. Da ihr anschließend jedoch alles ‚zuviel‘ wurde, trennte sie sich im März 2011 von A. Unter Androhung der Inanspruchnahme polizeilicher Hilfe bestand sie auf der Abmeldung des Pkw, die dann zum 23.03.2011 erfolgte; am 03.11.2011 kam es überdies zur Auflösung des Kontos.

174

Es kam es zu folgenden sieben Unfallmeldungen, die den genannten Audi A4 mit dem Kennzeichen ##-##6 betrafen und für den der Angeklagte A insgesamt € 53.466,76 an unberechtigten Versicherungsleistungen erlangte. Diese flossen ihm bis auf zwei (auf das Konto seiner Ehefrau überwiesene) Abrechnungssummen über das Konto von E6 zu.

175

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle betreffend den von A vorwiegend selbst genutzten Audi ##-##6:

176

a)

177

Unfall vom 20.10.2010

178

[Fall 37 der Anklage, Fallakte 53]

179

Zunächst kam es zur Vortäuschung eines Unfalls am 20.10.2010 in O9 / L5 mit dem vermeintlichen Schädiger U24 (Straße7, O9). Dessen Versicherung, die V22 aus O39 (Schadensnummer: 0000000000000/00) überwies nach dem Tätigwerden von Rechtsanwalt Z14 aus O27 und Einreichung des Gutachten des Sachverständigen SV6 Nr.0000 vom 16.11.2010 am 15.02.2011 eine Entschädigungssumme von € 7.843 auf E6 genanntes Konto bei der R.

180

b)

181

Unfall vom 25.10.2010

182

[Fall 38 der Anklage, Fallakte 51]

183

Weiterhin kam es zur Vortäuschung eines Unfalls am 25.10.2010 in O9 / L5 mit dem vorgeblichen Unfallgegner U25 (wohnhaft: Straße7, O9), dessen Versicherung, V23 aus O9 (Schadensnummer: 0000/0000 0000) nach einem Schriftwechsel mit Rechtsanwalt Z2 aus O6 und Übermittlung des Sachverständigengutachtens von SV6 Nr.0000 vom 16.11.2010 die Entschädigungssumme von € 8.397,-- am 17.02.2011 auf das Konto von E6 überwies.

184

c)

185

Unfall vom 05.11.2010

186

[Fall 39 der Anklage, Fallakte 52]

187

Ein weiteres fiktives Unfallgeschehen wurde auf den 05.11.2010 datiert und nach O40 / L2 verortet. Die geschädigte Versicherung, V24 aus O11 (Schadensnummer: ##0000000), des vermeintlichen Unfallverursachers U26 (wohnhaft: O12) zahlte nach der Tätigkeit von Rechtsanwalt Z7 aus O11 und Übermittlung des Gutachtens des Sachverständigen SV6 Nr.0000 vom 16.11.2010 die Entschädigungssumme von € 7.399,76 am 20.05.2011 auf das genannte Konto.

188

d)

189

Unfall vom 08.11.2010

190

[Fall 40 der Anklage, Fallakte 54]

191

Ein weiterer vorgetäuschter Unfall in O9 / L5 wurde auf den 08.11.2010 datiert, wobei als vorgeblicher Unfallgegner U27 (wohnhaft: O41, L6) angegeben wurde. Dessen Versicherung, V11, O15 (Schadensnummer: 00000000000000) zahlte infolge der irrigen Annahme der Richtigkeit der zum Unfallgeschehen gemachten Angaben nach dem Tätigwerden der Rechtsänwalte Z10 aus O15 und Vorlage des Gutachtens des Sachverständigen SV6 Nr.0000 - nunmehr - vom 12.11.2010 eine Entschädigungssumme von € 5.544,56. Diese ging auf A‘s Geheiß am 18.05.2011 auf dem Konto seiner Ehefrau bei der R2, Kontonummer: 0000000000, ein.

192

e)

193

Unfall vom 08.11.2010

194

[Fall 41 der Anklage, Fallakte 121]

195

Ein weiteres fiktives Unfallgeschehen unter vermeintlicher Beteiligung des auf E6 zugelassenen Audi A4 wurde am 08.11.2010 in O9 / L5 angesiedelt. Die V25 (Schadensnummer: 000000000) zahlte als Versicherung des vermeintlichen Unfallverursachers U28 (wohnhaft: Straße25, O9) am 31.03.2011 auf E6 Konto eine Entschädigungssumme von € 9.000,--, nachdem zur Abwicklung Rechtsanwalt Z8 aus O19 eingeschaltet und - erneut - das verfälschte Gutachten des Sachverständigen SV6 Nr.0000 vom 12.11.2010 vorgelegt worden war.

196

f)

197

Unfall vom 11.01.2011

198

[Fall 49 der Anklage, Fallakte 55]

199

Sodann kam es zur Fiktion eines Unfalls am 11.01.2011 in O30 / L7 mit dem vorgeblichen Unfallgegner U29 (wohnhaft: O30). Dessen Versicherung, die V15 aus O22 (Schadensnummer: 0000000000) zahlte nach dem Tätigwerden von Rechtsanwalt Z13 aus O22 und Übermittlung des Gutachtens des Sachverständigen SV6 Nr.0000 - nunmehr - vom 28.01.2011 eine Entschädigungssumme von € 7.964,32, die am 18.08.2011 auf dem genannten Konto bei der R einging.

200

g)

201

Unfall vom 16.01.2011

202

[Fall 51 der Anklage, Fallakte 127]

203

Weiterhin kam es zur vermeintlichen Schädigung des auf E6 zugelassenen Audi A4 mit dem Kennzeichen: ##-##6 im Rahmen des fiktiven Unfallgeschehens am 16.01.2011 in O42 / L1. Die V4 O3 (Schadensnummer: 0000000000) zahlte als Versicherung des angeblichen Schädigers U30 nach dem Tätigwerden von Rechtsanwältin Z3 aus O3 sowie Vorlage des Kfz-Sachverständigengutachtens SV6 Nr.0000 vom 28.01.2011 den Betrag von € 7.318,12, der am 02.06.2010 auf Geheiß von A auf das Konto seiner Ehefrau bei der R2, Kontonummer: 00000000 floss.

204

7.

205

Mercedes C 220 CDI Kombi, grau, amtliches Kennzeichen #-##7

206

Als der gesondert Verfolgte E am 18.09.2010 zu einer Familienfeier nach O reiste, traf er dort seinen Cousin, den Angeklagten C, bei dem er auch übernachtete. Die beiden begaben sich nach der Feier in ein Café und trafen dort den Angeklagten A, der E bis dahin unbekannt war. Nach einer kurzen Unterhaltung fragte A, ob E ein Kraftfahrzeug auf sich anmelden könne. Auf E‘s Frage nach dem Grund reagierte C mit dem Hinweis, dass er dasselbe bereits öfters für A getan habe und es nie zu irgendwelchen Problemen gekommen sei. Nachdem A versichert hatte, dass er sich „keine Sorgen“ machen müsse, weil alles „sauber“ sei, erklärte sich E einverstanden. A erläuterte ihm daraufhin, dass er auch ein neues Konto zur Abrechnung der Versicherungsbeträge einrichten und eine Rechtsschutzversicherung abschließen solle, wobei er - A - sich um die Bezahlung kümmern werde. Aufgrund dessen richtete E das Konto mit der Nummer 000000 bei der R1 in O43 mit der Möglichkeit des Online-Banking ein und überließ die entsprechenden Unterlagen an A. Am 19.01.2011 trafen sich die beiden in O43, begaben sich zur Zulassungsbehörde und ließen E als Halter des genannten Mercedes das Kennzeichen‚ #-##7 erfassen. Zur Belohnung übergab A € 500,-- an E, der A - wie mit diesem verabredet - in der Folgezeit sämtliche Post betreffend das Fahrzeug weiterleitete. Mit Vertrag vom 20.06.2011 verkaufte A den genannten Pkw zum Preis von € 15.400,-- an die H4 aus O44, wobei auf dem Vertragsformular angegeben wurde, dass das Kfz während der Dauer des Eigentums von E „keinen Unfallschaden“ und „keine sonstigen Beschädigungen“ erlitten habe. Entsprechend einer zusätzlich getroffenen Vereinbarung erfolgte die Abmeldung des Pkw am 22.06.2011. Auch in der Folgezeit leitete E die das Fahrzeug betreffende Post an A weiter. Da er sich aufgrund seiner beruflichen Verpflichtungen allerdings nicht weiter um das Konto kümmern wollte, suchte er gemeinsam mit A am 18.11.2011 die Filiale der R1 in O43 auf, wo A seinen Personalausweis vorlegte und E ihm eine Kontovollmacht erteilte. In diesem Zusammenhang übergab A dem E weitere € 500,--.

207

Im Zeitraum der Zulassung vom 18.01.2011 bis zum 22.06.2011 kam es zur Meldung der folgenden fiktiven Unfälle, bei denen der genannte Pkw Mercedes #-##7 angeblich geschädigt wurde und A durch die Vorspiegelung der vermeintlichen Unfallgeschehen insgesamt € 33.461,73 erlangte:

208

a)

209

Unfall vom 25.01.2011

210

[Fall 52 der Anklage, Fallakte 7]

211

Zunächst kam es zur Vortäuschung eines fiktiven Unfallgeschehens am 25.01.2011 in O45 / L7, bei dem U31 (wohnhaft: Straße26, O45) als Unfallverursacher gemeldet wurde. Dessen Versicherung, die V4 L7 (Schadensnummer: 000000000) zahlte nach dem Tätigwerden von Rechtsanwalt Z17 aus O46 und Einreichung des Gutachtens der Kfz-Sachverständigen SV7 Nr.000000 vom 11.02.2011 eine Entschädigungssumme € 8.800,-- am 30.06.2011 auf das genannte Konto von E, der auch als geschädigter Unfallgegner benannt worden war.

212

b)

213

Unfall vom 25.01.2011

214

[Fall 53 der Anklage, Fallakte 6]

215

Ein weiteres fiktives Unfallgeschehen wurde auf den 25.01.2011 datiert und in O9 / L5 angesiedelt. Die Versicherung des vermeintlichen Unfallverursachers U32 (wohnhaft: Straße27, O9), die V26 L5 (Schadensnummer: 000-0-00-00000-0), zahlte für die vermeintlichen Unfallschäden an dem Mercedes #-##7 nach dem Tätigwerden von Rechtsanwalt Z18 aus O10 und Übermittlung des Gutachtens der Sachverständigen SV7 Nr.000000 vom 11.02.2011 eine Entschädigungssumme von insgesamt € 10.496,70 in zwei Teilbeträgen auf das Konto von E, und zwar € 8.996,70 am 23.05.2011 und € 1.500 am 31.08.2012.

216

c)

217

Unfall vom 26.01.2011

218

[Fall 54 der Anklage, Fallakte 9]

219

Es kam des Weiteren zur Vortäuschung eines tatsächlich nie stattgefundenen Unfalls vom 26.01.2011 in O42 / L1 mit dem vorgeblichen Unfallverursacher: U33 aus O42. Dessen Versicherung, die V17 aus O3 (Schadensnummer: 0000000000) zahlte nach einem Schriftwechsel mit Rechtsanwältin Z3 aus O3 und Vorlage des Gutachtens der Sachverständigen SV7 Nr.000000 vom 11.02.2011 eine Entschädigungssumme von € 5.185,03 auf das genannte Konto von E.

220

d)

221

Unfall vom 27.01.2011

222

[Fall 55 der Anklage, Fallakte 8]

223

Überdies erfolgte die Meldung eines fiktiven Unfalls vom 27.01.2011 in O9 / L5, angeblich verschuldet durch U34 (wohnhaft: O9). Nach dem Tätigwerden von Rechtsanwalt Z14 aus O27 und Übermittlung des Gutachtens der Kfz-Sachverständigen SV7 Nr.000000 vom 11.02.2011 zahlte die Versicherung des vermeintlichen Schädigers, die V27 aus O10 (Schadensnummer: #000/00/000), am 04.08.2011 € 8.900,-- auf E‘s genanntes Konto.

224

8.

225

Mercedes Benz E 220 CDI, schwarz, amtliches Kennzeichen ##-##8

226

Im Juni 2011 eröffnete der Angeklagte B auf Drängen des Angeklagten A ein Girokonto bei der R1, das unter der Kontonummer: 0000000 geführt wurde.

227

Mitte Juli 2011 setzte sich A mit dem gesondert verfolgten E in Verbindung und bat diesen, sich bei einem Händler in der Nähe von O47, konkret in O48 einen Pkw Mercedes E 220 CDI, schwarz, anzuschauen. A erklärte ihm hierzu, dass er sich für den Erwerb dieses Fahrzeugs interessiere. Aufgrund dessen nahm E sich den 15.07.2011 frei und fuhr von seinem Wohnort in O43 zu dem Gebrauchtwagenhändler, bei dem er den - in optisch gutem Zustand befindlichen - Pkw in Augenschein nahm. Nachdem der Verkäufer ihm erklärt hatte, den Pkw nur an einen Selbständigen ins Ausland verkaufen zu wollen, hielt E telefonische Rücksprache mit A, der spontan erklärte, der Verkauf solle an seinen in L5 lebenden Freund erfolgen. Auf A‘s Bitte leistete E sodann eine Anzahlung von € 300,-- zur „Reservierung“ des Pkw. Am selben Tag trafen dann auch A und B bei dem Händler ein und besichtigten den Wagen. Anschließend fuhren sie nach O43, wo E in der Filiale der R1 den Betrag von € 12.000,-- von seinem zuvor auf Geheiß von A eingerichteten Konto mit der Nummer: 0000000 abhob, mit dem ein Teil des Kaufpreises für den zuvor in O48 besichtigten Pkw beglichen werden sollte. Als E erkannte, dass der Verkäufer im schriftlichen Vertrag weder den vollen, mündlich verlangten Kaufpreis noch die korrekte Laufleistung des Pkw eintragen wollte, riet er A vom Erwerb ab, der sich jedoch über seine Bedenken hinwegsetzte. Wie schon während des Telefonats betreffend die Kaufkonditionen bzw. die Anzahlung und Reservierung nahm E den A als entschlussfreudig wahr. Auch bei den übrigen (vorangegangenen und anschließenden) Begegnungen gewann er nie den Eindruck, A würde ‚fremdgesteuert‘ handeln oder sich bei einer anderen Person hinsichtlich seines Tuns vergewissern wollen.

228

Nach der Abwicklung des Kaufvertrags fuhren A und B zurück nach O, wobei B den soeben erworbenen Pkw mit dem Kurzzeit-Kennzeichen ##-0000000 steuerte.

229

Wenige Tage später, am 18.07.2011, trat B dann in dem genannten - weiterhin mit dem Kurzzeitkennzeichen versehenen - Pkw die Fahrt nach O49 an, wo der Vater von B seinen Wohnsitz in der Straße28 hat. B schloss mit der V28 eine Autoversicherung und vereinbarte mit dem H5 überdies einen Verkehrs-Rechtsschutz. Um für den kurz zuvor erworbenen Mercedes E 220 CDI ein O49er Kennzeichen erhalten zu können, suchte B die örtliche Meldebehörde auf, wo er seinen Wohnsitz in der Wohnung seines Vaters anmeldete. Sodann begab er sich zur Zulassungsstelle, wo er als Halter eingetragen und der genannte Pkw mit dem Kennzeichen ##-##8 versehen wurde. Dabei war sich B im Klaren darüber, dass „die Sache zum Himmel stinkt“ und A ihn nicht ohne Grund um die Einrichtung des Kontos und die Anmeldung des Pkw in O49 gebeten hatte. Auch war ihm bewusst, dass die Zahlungen von fünfmal € 300,--, die A ihm im Zeitraum von August 2011 bis Januar 2012 übergab, als Honorar für seine entsprechenden Beihilfeleistungen bestimmt waren. Er nahm dieses Geld bereitwillig entgegen in der Absicht, sich durch die Erbringung seiner Hilfsdienste eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einer gewissen Dauer zu verschaffen. Allerdings stellte B keine weiteren Überlegungen betreffend A‘s ‚Geschäftsmodell‘ an, weil er Freude am Autofahren hatte und es ihm Vergnügen bereitete, Autotouren mit den von A zur Verfügung gestellten, hochwertigen Autos unternehmen zu können. Spätestens im Zusammenhang mit einem von ihm am 12.09.2011 geführten Telefonat mit einem Kfz-Gutachter in L10 betreffend die Begutachtung vermeintlicher Unfallschäden an dem Mercedes E 220 CDI anhand zu übersendender Lichtbilder war ihm allerdings klar, dass A seinen Lebensunterhalt durch das Vortäuschen von Unfällen und das Vereinnahmen diesbezüglicher Versicherungsleistungen bestreitet. Dabei nahm er weder einen ‚Hintermann‘ wahr, noch gewann er den Eindruck, dass A auf Weisung einer anderen Person tätig werde.

230

Am 07.10.2011 fuhren A und B mit dem Mercedes E 220 CDI zurück zu dem Verkäufer nach O48, wo sie die Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen angeblicher Tachomanipulation verlangten und gegen Übergabe des Pkw - der sich zu diesem Zeitpunkt in demselben Zustand wie bei Übergabe befand - € 22.000,-- erhielten; die Abmeldung des Fahrzeugs erfolgte dann am 25.10.2011.

231

Zuvor kam es zur Abrechnung folgender fingierter Verkehrsunfälle, bei denen der schwarze Mercedes E 220 CDI mit dem Kennzeichen ##-##8 angeblich geschädigt worden war und Versicherungsleistungen von insgesamt von € 75.205,24 flossen, davon € 66.105,24 auf das Konto von B bei der R1 (Kontonummer: 0000000), auf das A anhand der ihm überlassenen Unterlagen Zugriff hatte. Dabei war B ihm bei der Abhebung größerer Bargeldbeträge von dem auf seinen Namen lautenden Konto behilflich, und zwar bei der Abhebung von € 20.000,-- am 10.11.2011, von € 16.000,-- am 28.02.2012, von € 15.000,-- am 07.05.2012 und von weiteren € 10.000,-- am 17.07.2012.

232

Die darüber hinaus an F4 gezahlten € 9.100,-- (Fall 87, Fallakte 119) gelangten ebenfalls in die Hände von A, der unter diesem Namen (wohl unter Vorlage eines L6 Ausweispapiers auf den Namen F4 mit dem Lichtbild einer - ihm recht ähnlich sehenden - männlichen Person) ein Konto bei der R4 mit der Nummer 000000000 eröffnet hatte. Die dieses Konto betreffende Post wurde A in seine Wohnung in der Straße1 geschickt; auf dem Postweg gelangte er auch an die Online-Banking Geheimzahl (00000), die er bei seinen Unterlagen aufbewahrte - ebenso wie mit dem Programm „Photoshop“ bearbeitete Kopien des Passes, des Personalausweises und des Führerscheins von „F4“.

233

Im Einzelnen kam es zur Meldung folgender fingierter Versicherungsfälle, bei denen der auf B zugelassene, von A überwiegend selbst gefahrene Pkw vorgeblich geschädigt wurde:

234

a)

235

Unfall vom 13.08.2011

236

[Fall 57 der Anklage, Fallakte 17]

237

Zunächst machte A bzw. ein arbeitsteilig mit ihm zusammenarbeitender Dritter Meldung von einem fiktiven Unfallgeschehen vom 13.08.2011 in O50 / L2, bei dem als Unfallverursacher U35 (wohnhaft: O51) benannt wurde. Nach dem Tätigwerden von Rechtsanwalt Z19 aus Straßburg zahlte die Versicherung des vorgeblichen Schädigers, die V4 L2 (Schadensnummer: 00000000-0/000#), am 29.06.2012 nach Vorlage eines unbekannt gebliebenen Sachverständigengutachtens eine Entschädigungssumme von € 10.461,64 auf das genannte Konto des Angeklagten B bei der R1, auf das A - wie beschrieben - Zugriff hatte.

238

b)

239

Unfall vom 01.09.2011

240

[Fall 59 der Anklage, Fallakte 65]

241

Sodann kam es zur Vorspiegelung eines Unfallgeschehens am 01.09.2011 in O9 / L5 mit dem Unfallverursacher U36 (wohnhaft: O9). Dessen Versicherung, V9 aus O10 (Schadensnummer: 0000000000000) zahlte nach dem Tätigwerden von Rechtsanwalt Z14 aus O27 und Einreichung des Gutachtens des Kfz-Sachverständigen SV8 Nr.0000##00000 vom 30.09.2011 am 01.02.2012 eine Entschädigungssumme von € 7.350,-- auf das Konto des Angeklagten B bei der R1.

242

c)

243

Unfall vom 02.09.2011

244

[Fall 60 der Anklage, Fallakte 57]

245

Ein weiterer Unfall wurde auf den 02.09.2011 datiert und nach O20 / L7 verortet. Die Versicherung V29 aus O22 (Schadensnummer: 0000000000/##) als Haftpflichtversicherer des angeblichen Unfallverursachers U37 (wohnhaft: O52) zahlte nach einem Schriftverkehr mit Rechtsanwalt Z17 aus O46 und Vorlage eines Kfz-Sachverständigengutachtens des SV9 Nr.0000000000 vom 28.09.2011 eine Entschädigungssumme von € 10.944,54 am 03.11.2011 auf das genannte Konto von B.

246

d)

247

Unfall vom 02.09.2011

248

[Fall 61 der Anklage, Fallakte 61]

249

Des Weiteren kam es zur Abrechnung eines fiktiven Unfallgeschehens vom 02.09.2011, bei dem der Mercedes ##-##8 von einem nicht näher bekannten Unfallgegner angeblich in der L1 geschädigt wurde. Die Versicherung des vermeintlichen Schädigers, V29 aus O3 (Schadensnummer: ### 0000000000) zahlte nach dem Tätigwerden von Rechtsanwalt Z20 aus O3 und Vorlage eines unbekannt gebliebenen Schverständigengutachtens am 05.04.2012 eine Entschädigungssumme von € 9.450,50 auf das Konto des Angeklagten B bei der R1.

250

e)

251

Unfall vom 08.09.2011

252

[Fall 62 der Anklage, Fallakte 62]

253

Des Weiteren kam es zur Geltendmachung angeblicher Schäden an dem Mercedes ##-##8 aufgrund eines fiktiven Unfalls am 08.09.2011 in O9 / L5 mit dem vorgeblichen Unfallgegner U20 (wohnhaft: Straße29, O9). Dessen Versicherung, die V3 zahlte im Anschluss an die Tätigkeit von Rechtsanwalt Z2 aus O6 und Vorlage eines unbekannt gebliebenen Schverständigengutachtens am 03.11.2011 eine Entschädigungssumme von € 8.996,70 auf B‘s Konto.

254

f)

255

Unfall vom 10.09.2011

256

[Fall 63 der Anklage, Fallakte 64]

257

Es folgte die Meldung des fiktiven Unfalls am 10.09.2011 in O13 / L2 mit dem vermeintlichen Unfallverursacher O38 (wohnhaft: O12). Die V21 L2 zahlte in der Annahme der Richtigkeit der Angaben zum Unfallgeschehen nach dem Tätigwerden von Rechtsanwalt Z21 aus O11 am 22.02.2012 und Vorlage eines unbekannt gebliebenen Sachverständigengutachtens eine Entschädigungssumme von € 12.285,86 auf das Konto von B.

258

g)

259

Unfall vom 19.09.2011

260

[Fall 65 der Anklage, Fallakte 60]

261

Am 19.09.2011 in O53 / L11 fand angeblich durch Verschulden von U39 (wohnhaft: O54 / L11) ein weiterer vorgetäuschter Unfall statt, woraufhin die geschädigte Versicherung, V30 O55 (Schadensnummer: 0000/00000000) nach dem Tätigwerden von Rechtsanwalt Z22 aus O55 und Vorlage eines Gutachtens des Sachverständigen SV8 Nr.0000##00000 vom 30.09.2011 am 02.05.2012 eine Entschädigungssumme von € 6.616,-- auf das besagte Konto zahlte.

262

h)

263

Unfall vom 10.05.2012

264

[Fall 87 der Anklage Fallakte 119]

265

Zuletzt wurde der Mercedes ##-##8 zur Meldung eines fiktiven Unfallgeschehens am 10.05.2012 in O9 / L5 genutzt. Die V31 O39 (Schadensnummer: 0000/000000/00) als Haftpflichtversicherung des vorgeblichen Unfallverursachers U16 (wohnhaft: O9) leistete nach dem Tätigwerden von Rechtsanwalt Z23 aus O27 und Übermittlung des Gutachtens des Sachverständigen SV10 Nr.000000 ## vom 17.08.2012 am 02.12.2013 eine Entschädigungssumme von € 9.100,--, wobei die Überweisung auf das Konto des „F4“ bei der R4, Nummer: 0000000, erfolgte, das A eingerichtet hatte und über das er anhand entsprechender Online-Banking Unterlagen verfügte.

266

9.

267

BMW 525d, schwarz, amtliches Kennzeichen ###-##9

268

In Begleitung des Angeklagten B begab sich der Angeklagte A am 29.10.2011 nach O56, wo er einen schwarzen BMW 525d zum Preis von € 18.800,-- erwarb, der mit dem Kurzzeit-Kennzeichen ##-00000 versehen wurde. Dabei war sich B darüber im Klaren, dass A auch diesen BMW zur Abrechnung der fiktiver Verkehrsunfälle verwenden würde und war ihm in Kenntnis dessen beim Erwerb des Pkw und sonstigen Verrichtungen behilflich. A meldete seinen Wohnsitz in einem G1 unter der Anschrift Straße30 in O57 an, angeblich um an der dortigen Hochschule H6 und H7 zu studieren. Anschließend meldete er den schwarzen BMW 525d bei der örtlichen Zulassungsstelle an und wurde am 29.11.2011 als Fahrzeughalter des Pkw mit dem Kennzeichen ###-##9 registriert. Am 22.04.2012 fuhren A und B mit dem Pkw auf einen Parkplatz in der Nähe der O er Rheinauen, wo die beiden Fotos von diesem Pkw und einem weiteren Pkw fertigten, um die Aufnahmen später für die Manipulation von Sachverständigengutachten zu benutzen. Am 16.08.2012 fuhr B den BMW zu einem Autohändler in die Straße31 in O.

269

Bis zur Abmeldung des Fahrzeugs am 22.08.2012, die im zeitlichen Zusammenhang mit dessen Weiterverkauf erfolgte, spiegelte A - ggf. in arbeitsteiligem Vorgehen mit einem Dritten - folgende fingierte Verkehrsunfälle mit Sachschäden am eigenen Pkw vor, für die er von ausländischen Versicherungen Leistungen von insgesamt € 64.495,90 bezog. Ein Teilbetrag von € 11.000,-- wurde dabei auf das Konto von F3 überwiesen, einer O58‘er Studentin, zu der A im fraglichen Zeitraum eine Liebesbeziehung unterhielt und die ihm den auf ihrem Konto gutgeschriebenen genannten Betrag in der Folgezeit in Bar übergab. Alle übrigen Überweisungen wurden auf A‘s eigenem Konto Nr. 0000000 bei der R1 verbucht.

270

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle, bei denen unfallbedingte Schäden an dem - von A weitgehend selbst genutzten - BMW ###-##9 vorgetäuscht wurden:

271

a)

272

Unfall vom 05.12.2011

273

[Fall 68 der Anklage, Fallakte 14]

274

Der Angeklagte A bzw. ein arbeitsteilig mit ihm zusammenarbeitender Dritter verlangten Schadensersatz unter Behauptung eines fiktiven Unfallgeschehens am 05.12.2011 in O12 / L2 mit dem vermeintlichen Unfallverursacher U40. Die V32 (Schadensnummer: 0000 000000) zahlte aufgrund dessen nach dem Tätigwerden von Rechtsanwalt Z24 aus O11 und Vorlage eines Gutachtens des Sachverständigen SV11 Nr.00000000# vom 11.01.2012 eine Entschädigungssumme von € 8.246,81, die am 27.04.2012 auf A‘s Konto bei der R1 (Kontonummer: 0000000) einging.

275

b)

276

Unfall vom 25.12.2011

277

[Fall 70 der Anklage, Fallakte 4]

278

Des Weiteren kam es zur Meldung eines fiktiven Unfallgeschehens am 25.12.2011 in O4 / L2 mit dem vorgeblichen Unfallgegner U41 (wohnhaft: O12). Dessen Haftpflichtversicherung, die V33, zahlte nach einem Schriftwechsel mit Rechtsanwalt Z25 aus O59 und Vorlage eines unbekannt gebliebenen Sachverständigengutachtens am 31.05.2012 einen Betrag von € 11.282,34 auf das genannte Konto von A.

279

c)

280

Unfall vom 31.12.2011

281

[Fall 71 der Anklage, Fallakte 3]

282

Des Weiteren kam es zur Täuschung über einen - tatsächlich nie stattgefundenen - Unfall am 31.12.2011 in O9 / L5, den U42 (wohnhaft: L6) an dem BMW ###-##9 verschuldet haben sollte. Die V34 aus O15 (Schadensnummer: 00000000000000) zahlte am 11.05.2012 eine Entschädigungssumme von € 8.910,43 nach dem Tätigwerden von Rechtsanwalt Z10 aus O15 sowie Rechtsanwalt Z2 aus O6 und - erneuter - Vorlage des Kfz-Gutachtens von SV11 Nr.00000000# vom 11.01.2012.

283

d)

284

Unfall vom 02.01.2012

285

[Fall 72 der Anklage, Fallakte 13]

286

Am 02.01.2012 wurde ein fiktives Unfallgeschehen nach in O12 / L2 verortet, wobei als angeblicher Unfallverursacher U43 (wohnhaft: O12) angegeben wurde. Dessen Kfz-Haftpflicht, die V35 L2, zahlte nach Mandatierung von Rechtsanwalt Z26 aus O59 und - erneuter - Übermittlung des Gutachtens des Sachverständigen SV11 Nr.00000000# vom 11.01.2012 eine Entschädigungssumme von € 11.407,34, die am 12.04.2012 auf A‘s Konto einging.

287

e)

288

Unfall vom 06.01.2012

289

[Fall 73 der Anklage, Fallakte 5]

290

Sodann kam es durch das angebliche Verschulden von U44 (wohnhaft: O12) am 06.01.2012 zu einem fiktiven Unfall in O60 / L2. Dessen Haftpflichtversicherung, die V36 L2, zahlte nach dem Tätigwerden von Rechtsanwalt Z27 aus O11 und Vorlage eines unbekannt gebliebenen Sachverständigengutachtens am 21.06.2012 einen Betrag von € 12.082,34 als Entschädigung auf das genannte Konto von A bei der R1.

291

f)

292

Unfall vom 13.01.2012

293

[Fall 74 der Anklage, Fallakte 12]

294

Sodann kam es zu dem fiktiven Unfallgeschehen vom 13.01.2012 in O61 / L7, das U45 (wohnhaft: Straße32, O61) angeblich verursacht hatte, weshalb die V37 aus O22 (Schadensnummer: 00000000000) am 05.03.2012 den Betrag von € 1.566,64 auf A‘s Konto überwies, nachdem Rechtsanwalt Z17 aus O46 tätig geworden war und ein verfälschtes Gutachten des Sachverständigen SV11 Nr.00000000# - nunmehr - vom 18.01.2012 übermittelt hatte.

295

g)

296

Unfall vom 14.04.2012

297

[Fall 81 der Anklage, Fallakte 79]

298

Zuletzt wurde der BMW ###-##9 als geschädigtes Fahrzeug eines fingierten Unfalls am 14.04.2012 in O9 / L5 mit dem vermeintlichen Unfallverursacher U46 (wohnhaft: O9) benannt. Die geschädigte Versicherung, V38 O62 und O10 zahlte infolge dessen nach einem Schriftwechsel mit Rechtsanwalt Z28 aus O9 und Übermittlung eines Gutachtens des Sachverständigen SV12 Nr.000/00 ## vom 25.04.2012 eine Entschädigungssumme von € 11.000,--. Diese ging am 17.03.2012 auf dem Konto von A‘s damaliger Freundin F3 bei der R5, Kontonummer 0000000000 ein, woraufhin diese das Geld an A weiterleitete.

299

10.

300

BMW 3er Kombi, grau-hellgrün, amtliches Kennzeichen ##-##10

301

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt trat der Angeklagte A an die gesondert verfolgte E7 heran und veranlasste sie, ihm ihren Personalausweis und ihren Führerschein bzw. Kopien hiervon zur Verfügung zu stellen und sich im Zeitraum vom als Halterin des BMW 3er Kombi, Farbe grau-hellgrün registrieren zu lassen. Inwiefern A die in O wohnende E7 auch dazu brachte, einen (weiteren) Wohnsitz in O63 anzumelden, vermochte die Kammer dabei nicht zu klären. Jedenfalls veranlasste A sie auch dazu, bei der R1 das Konto mit der Nummer 0000000 einzurichten und ihm durch Überlassung der entsprechenden Unterlagen den Zugriff auf dieses Konto zu verschaffen.

302

Zum Zwecke der Anmeldung des Fahrzeugs begaben sich A und B am 05.04.2012 gemeinsam in das O63-er Straßenverkehrsamt, wo die geplante Anmeldung des BMW-Kombi mit E7 als Halterin allerdings daran scheiterte, dass die mitgebrachten Unterlagen sich als unvollständig erwiesen. Daraufhin besorgte B beim O-er Straßenverkehrsamt am 10.04.2012 für den genannten Pkw das Kurzzeitkennzeichen ##-00000. Nachdem dieser kurz darauf mit dem Kennzeichen ##-##10 versehen und E7 als Halterin erfasst worden war, fuhren A und B am 22.04.2012 auf den Parkplatz am Straße33 in O (nahe den Rheinauen), und fertigten Fotos, die anschließend für Unfallmeldungen bzw. zur Einholung von Kfz-Gutachten verwendet werden sollten. Am 01.05.2012 fuhr B mit dem Auto zum Kfz-Sachverständigen SV13 nach O64, der ein Gutachten erstattete, welches A, nachdem B es am 21.07.2012 persönlich abgeholt hatte, in verfälschter Form zum Beweis behaupteter Unfälle verwendete. Am 31.05.2012 fuhr B mit dem Fahrzeug zu den Kfz-Sachverständigen SV14 nach O65 und ließ auch dort ein Gutachten für den Pkw erstatten, welches A anschließend in verfälschter Form zum Beweis behaupteter Unfälle verwendete.

303

Bis zur Abmeldung und Stilllegung des Fahrzeugs am 18.04.2013 kam es zur Meldung folgender fingierter Verkehrsunfälle zum Nachteil des genannten Pkw, aufgrund derer Versicherungsleistungen von insgesamt € 89.082,42 flossen, von denen A jedenfalls € 80.671,74 erlangte. Ob er auch die auf Weisung von E7 bzw. Vorspiegeln ihrer Weisung auf das Konto seines in den L12 lebenden Freundes F5 gezahlten € 8.410,68 erlangte, vermochte die Kammer dabei nicht zu klären.

304

Insgesamt kam es zur Meldung folgender fingierter Unfallgeschehen, bei dem der überwiegend von A selbst gefahrene BMW ##-##10 angeblich geschädigt wurde und B dem A bei der Geltendmachung seiner Ansprüche in der beschriebenen Weise behilflich war:

305

a)

306

Unfall vom 12.04.2012

307

[Fall 78 der Anklage, Fallakte 84]

308

Zunächst kam es zur Vortäuschung eines fiktiven Unfallgeschehens am 12.04.2012 in O9 / L5 durch den angeblichen Schädiger U47 (O9 ). Dessen Versicherung, die V21, L5, zahlte im Anschluss an das Tätigwerden von Rechtsanwalt Z6 aus O9 und Übermittlung eines verfälschten Gutachtens der Kfz-Sachverständigen SV14 Nr.000000 vom 05.06.2012 eine Entschädigungssumme von € 8.154,66, die am 19.10.2012 auf dem genannten Konto der gesondert verfolgten E7 bei der R1 einging.

309

b)

310

Unfall vom 13.04.2012

311

[Fall 79 der Anklage, Fallakte 85]

312

Sodann kam es zur Meldung des fiktiven Unfalls vom 13.04.2012 in O12 / L2 durch Verschulden des U48 (wohnhaft: O12). Nach Mandatierung von Rechtsanwältin Z29 aus O59 und Vorlage eines unbekannt gebliebenen Sachverständigengutachtens zahlte die Versicherung des vermeintlichen Unfallverursachers, die V20 L2 am 20.09.2012 eine Entschädigungssumme von € 14.513,52 auf das genannte Konto.

313

c)

314

Unfall vom 14.04.2012

315

[Fall 80 der Anklage, Fallakte 86]

316

Am 14.04.2012 in O9 / L5 wurde ein weiterer Unfall fingiert, wobei vorgeblicher Unfallgegner U49 (wohnhaft: O9) war. Deren Versicherung, V23 (Schadensnummer: 000000000000#) zahlte nach Geltendmachung der Ansprüche durch Rechtsanwalt Z23 aus O27 und Übermittlung des Gutachtens des Sachverständigen SV13 Nr.00 00 # 000 vom 04.05.2012 am 29.10.2013 einen Betrag von € 14.537,57 Konto von E7, R6, Kontonummer: 0000000000. Dabei war der mandatierte Rechtsanwalt Z23 zunächst noch in einer E-Mail vom E-Mail-Account „I3“ gebeten worden, den Betrag an F6 nach L13 zu überweisen - was dieser allerdings abgelehnt hatte.

317

d)

318

Unfall vom 20.04.2012

319

[Fall 84 der Anklage, Fallakte 88]

320

Des Weiteren kam es zur Meldung des fiktiven Unfallgeschehens vom 20.04.2012 in O9 / L5 mit dem vorgeblichen Unfallgegner U50, dessen Versicherung, V39 O66 für die V40 L6 (Schadensnummer: 0000000000) eine Summe von € 8.410,68 zahlte. Zuvor war auf Anfrage der V39 eine Mitteilung vom E-Mail-Account „I3“ gemacht worden, wonach A und dessen siebenjährige Tochter, wohnhaft Straße2 als Zeugen bestätigen könnten, dass der Unfall eindeutig gewesen sei und der Fahrer seine Schuld direkt eingeräumt habe. Die Entschädigungszahlung erfolgte nach der Mandatierung von Rechtsanwalt Z30 aus O15 und - erneuter - Übermittlung des Schadensgutachtens des Sachverständigen SV13 Nr.00 00 # 000 vom 04.05.2012; sie ging weisungsgemäß auf einem Konto des F5 in den L12 ein.

321

e)

322

Unfall vom 25.04.2012

323

[Fall 85 der Anklage, Fallakte 89]

324

Eine weitere Meldung betraf einen fiktiven Unfall, der sich vermeintlich am 25.04.2012 in O9 / L5 durch Verschulden von U51 (wohnhaft: O9) ereignet hatte. Dessen Versicherung, die V4 L5, zahlte nach Vorlage eines unbekannt gebliebenen Sachverständigengutachtens am 16.08.2012 eine Entschädigungssumme von € 9.996,70 auf das genannte Konto von E7 bei der R1

325

f)

326

Unfall vom 29.04.2012

327

[Fall 86 der Anklage, Fallakte 90]

328

Es folgte ein fingierter Unfall am 29.04.2012 in O67 / L2 mit dem vorgeblichen Unfallgegner U52 (wohnhaft: O11), dessen Versicherung, die V41 L2, überwies nach Vorlage eines unbekannt gebliebenen Sachverständigengutachtens am 24.10.2012 zur Entschädigung der vermeintlichen Schäden den Betrag von € 13.797,94 auf das besagte Konto von E7.

329

g)

330

Unfall vom 11.05.2012

331

[Fall 88 der Anklage, Fallakte 91]

332

Ein weiteres Unfallgeschehen wurde auf den 11.05.2012 datiert und in O20 / L7 angesiedelt. Die Versicherung des angeblichen Unfallverursachers U45 (wohnhaft: O61), V15, zahlte am 21.08.2012 nach Vorlage eines unbekannt gebliebenen Sachverständigengutachtens im Vertrauen auf die Richtigkeit der Unfallmeldung eine Entschädigung von € 10.785,70 auf das Konto von E7.

333

h)

334

Unfall vom 16.05.2012

335

[Fall 89 der Anklage, Fallakte 122]

336

Am 16.05.2012 in O9 / L5 wurde ein weiterer Unfall fingiert, wobei als Unfallgegner U53 (wohnhaft: O9) angegeben wurde. Dessen Versicherung, V42 aus O9 (Schadensnummer: 0000/000000000), zahlte nach einem Schriftwechsel mit Rechtsanwalt Z31 aus O27 und Überlassung des Gutachtens des Sachverständigen SV15 Nr.000 000 ## vom 18.07.2012 einen Betrag von € 435,65 am 05.11.2012 auf das Konto von E7 bei der R1.

337

i)

338

Unfall vom 24.05.2012

339

[Fall 90 der Anklage, Fallakte 92]

340

Zuletzt wurde der BMW ##-##10 als geschädigtes Fahrzeug eines Unfallgeschehens am 24.05.2012 in O9 / L5 benannt, der angeblich durch U54 (wohnhaft: Straße34, O9) verursacht worden war. Deren Versicherung, V43 (Schadensnummer: 04852-00000000000- 00 ### 24.05.2012) zahlte im Anschluss an das Tätigwerden von Rechtsanwalt Z14 aus O27 und - erneuter - Übermittlung des Gutachtens des Sachverständigen SV15 Nr.000 000 ## vom 18.07.2012 am 29.01.2014 eine Entschädigungssumme von € 8.450,-- auf das besagte Konto.

341

11.

342

Mercedes C220 CDI Kombi, schwarz, amtliches Kennzeichen ##-#11

343

In der zweiten Hälfte des Jahres 2012 kam die aus L14 stammende Zeugin F7 nach O, um ein Praktikum bei der „H8“ zu absolvieren. Sie fand Unterkunft in einem Zimmer in der Straße1 und lernte A zufällig auf der Straße in O kennen. Zwischen den beiden entwickelte sich eine Liebesbeziehung, wobei sich die beiden in englischer Sprache verständigten, weil F7 keinerlei Deutschkenntnisse hatte. In Kenntnis dessen bat A sie, Papiere zur Ummeldung eines Autos zu unterschreiben und erklärte ihr, dass dies nicht rechtswidrig sei. F7 erklärte sich einverstanden und unterzeichnete entsprechende Unterlagen, ebenso begleitete sie A zu der Post-Filiale im Bereich des O-er H9, wo er sie zur Unterzeichnung weiterer deutschsprachiger Unterlagen veranlasste. Auf diese Weise gelang es A, F7s Wohnsitz fälschlicherweise in der Straße35 in O68 erfassen und sie ab dem 12.09.2012 als Halterin des schwarzen Mercedes C220 CDI Kombi mit dem Kennzeichen ##-#11 registrieren zu lassen. Zudem veranlasste A mit den von F7 unterzeichneten Unterlagen den Abschluss einer Haftpflichtversicherung für das genannte Fahrzeug und die Einrichtung eines Kontos bei der R4 mit der Kontonummer 0000000 unter ihrem Namen. Vor ihrer Rückreise nach L14 kurz vor Weihnachten 2012 verlangte F7 dann von A die Ummeldung des Pkw, als dessen Halterin sie nicht länger auftreten wollte. Anschließend begaben sich die beiden wiederum in eine Post-Filiale, in der F7 Unterschriften auf diversen Schriftstücken leistete, deren Inhalt sie nicht verstand. Zur Abmeldung des Pkw kam es allerdings erst am 06.09.2013; bis dahin täuschte A in der beschriebenen Weise zwei fiktive Unfallgeschehen vor, bei denen der genannte Mercedes ##-#11 angeblich zu Schaden kam. Er erlangte hierdurch insgesamt € 18.339,36, wobei in einem Fall € 9.500,00 auf F7s genanntes Konto gezahlt wurden und im zweiten Fall € 8.839,36 auf das unter Ziffer 5. genannte Konto von E5, bei der R1 O34 mit der Kontonummer: 00000000, auf das A zu diesem Zeitpunkt weiterhin zugreifen konnte.

344

Es handelt sich um folgende beiden Fälle:

345

a)

346

Unfall vom 23.10.2012

347

[Fall 91 der Anklage, Fallakte 9)]

348

A machte zunächst Meldung von einem fiktiven Unfallgeschehen vom 23.10.2012 in O9 / L5, angeblich verschuldet durch den Unfallgegener U55 (wohnhaft: O9) Die Versicherung des angeblichen Schädigers, V44 L5, zahlte am 10.07.2013 nach Einreichung des verfälschten Gutachtens des Kfz-Sachverständigen SV16 Nr.00 00 00 vom 08.12.2012 eine Entschädigungssumme von € 9.500,-- auf das genannte Konto, das unter dem Namen F7 bei der R4 geführt wurde.

349

b)

350

Unfall vom 04.03.2013

351

[Fall 93 der Anklage, Fallakte 100]

352

Der weitere fingierte Unfall an dem schwarzen Mercedes ##-#11 fand angeblich am 04.03.2013 in O11 / L2 statt und wurde durch U56 (wohnhaft: O12) verursacht. Nach dem Tätigwerden von Rechtsanwalt Z32 aus O11 und Vorlage des Gutachtens der Sachverständigen SV17 Nr.0000/0000 vom 30.04.2013 überwies die Versicherung des vorgeblichen Schädigers, die V45 L2 (Schadensnummer: ##000#00000) am 03.12.2013 eine Entschädigungssumme von € 8.839,36 auf das Konto von E5 bei der R1 O34.

353

12.

354

Mercedes E 200 CDI Kombi, schwarz, amtliches Kennzeichen ###-##12

355

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt bat der Angeklagte A den Angeklagten D, der - wie beschrieben - bereits die gesondert Verfolgten E4 und E5 als Halter und Kontoinhaber ‚angeworben‘ hatte, die Rolle des Halters eines Pkw zu übernehmen. Nachdem D sich einverstanden erklärt hatte, wurde er am 24.04.2013 als Halter des schwarzen Mercedes E 200 CDI Kombi mit dem Kennzeichen ###-##12 registriert. Am 25.04.2013, dem Tag nach der erfolgten Anmeldung holte B den Pkw bei einem Autoverkäufer in der Straße36 in O-B ab, fuhr mit diesem nach O-E und stellte ihn in der Straße37 ab, wobei er sich wiederum darüber im Klaren war, dass A seine Hilfe in Anspruch nahm, um den Wagen in der Folgezeit zur Meldung fingierter Verkehrsunfälle zu nutzen. Für die erwarteten Entschädigungsleistungen der getäuschten Versicherungen stellte D dem A sein eigenes bereits vorhandenes Konto bei der R mit der Kontonummer 000000000 zur Verfügung. Inwieweit er bereits zuvor - etwa im Zusammenhang mit dem Anwerben seiner Cousine E4 bzw. seiner Freundin E5 als Fahrzeughalterinnen - in A‘s Pläne eingeweiht worden war bzw. dessen Machenschaften durchschaute, vermochte die Kammer nicht zu klären. Jedenfalls aufgrund der Verbuchung des Geldeingangs von € 13.777,47 mit dem Verwendungszweck „MAIF UNFALL VOM 06/05/2013 O11“ auf seinem Konto erkannte D, dass er dem A sein Konto zur Abrechnung fingierter Verkehrsunfälle zur Verfügung gestellt hatte. Dies hielt D allerdings nicht davon ab, sich gemeinsam mit A zur R zu begeben, gemeinsam mit ihm die beiden auf seinem Konto eingegangenen Beträge abzuheben, diese an ihn weiterzureichen und sich bis zum 16.07.2013 auch weiterhin als Halter des genannten Pkw zur Verfügung zu stellen.

356

Es kam zur Abrechnung folgender vermeintlicher Unfallschäden an dem Mercedes ###-##12, durch die A, der den Wagen auch selbst fuhr, insgesamt € 25.969,73 erlangte:

357

a)

358

Unfall vom 06.05.2013

359

[Fall 94 der Anklage, Fallakte 111]

360

Zunächst kam es zur Meldung eines fiktiven Unfallgeschehens am 06.05.2013 in O11 / L2, vorgeblich verursacht durch U57 (wohnhaft: O12). Die Versicherung des angeblichen Schädigers, die V36 L2 (Schadensnummer: #000000000#), zahlte nach Übermittlung des Gutachtens des Kfz-Sachverständigen SV18 Nr.000000##00 vom 24.05.2013 am 22.07.2013 eine Entschädigung von € 13.777,47 auf das Konto des Angeklagten D bei der R. Zuvor hatte A vergeblich versucht, einen von der Versicherung ausgestellten Scheck über die Versicherungssumme auf einem von B in seinem Auftrag eröffneten Bankkonto in O69 einzulösen. Zu diesem Zweck waren beide am 17.06.2013 zur Kontoeröffnung nach O69 gefahren und am 11.07.2013 erneut gemeinsam in O69 vorstellig geworden, um die Bankkarte zu erhalten und den Scheck einzulösen. Warum es nicht zu der Einlösung des Schecks auf dem Konto von B kam, steht nicht fest.

361

b)

362

Unfall vom 20.07.2013

363

[Fall 99 der Anklage, Fallakte 112]

364

Sodann kam es zur Meldung eines fiktiven Unfallgeschehens vom 20.07.2013 in O70 / L2, vorgeblich verursacht durch U58 (wohnaft: O70). Nach Einschaltung von Rechtsanwältin Z33 aus O71 und Einreichung des Gutachtens des Kfz-Sachverständigen SV10 Nr.000000 ## vom 25.07.2013 zahlte die Versicherung des vorgeblichen Schädigers, V46 O11 (Schadensnummer: 00000) am 10.12.2013 eine Entschädigungssumme von € 12.192,26 auf das besagte Konto des Angeklagten D.

365

13.

366

Mercedes E 280 Kombi, schwarz, amtliches Kennzeichen ##-##13

367

Bei einem zufälligen Treffen im Jahr 2013 fragte der Angeklagte A den gesondert Verfolgten E8, den er bereits seit längerem kannte, ob er Geld verdienen wolle. Nachdem E8 dies bejaht hatte, versprach A ihm die Zahlung von € 500,-- für die Überlassung des Fahrzeugsbriefs zu E8‘s bereits zuvor angeschafften und seit dem 28.02.2013 auf ihn zugelassenen Mercedes E 280 Kombi, schwarz, ##-##13. Die beiden verabredeten ein Treffen, bei dem E8 dem A die gewünschten Unterlagen übergab und ihm überdies die Bankkarte und PIN eines bereits länger zuvor aus anderem Anlass eingerichteten, aber nicht mehr von ihm genutzten Kontos ohne Guthaben bei der R7 (Kontonummer: 0000000000) aushändigte. Während E8 den Pkw in der Folgezeit weiternutzte, ohne damit nach O11, O9 oder O18 zu fahren, kam es zur Abrechnung fiktiver Unfallgeschehen, bei denen sein Mercedes mit dem Kennzeichen ##-##13 angeblich in diesen Orten geschädigt wurde. Für diese fiktiven Unfälle wurden insgesamt Versicherungsleistungen von € 26.327,17 ausgezahlt. A erlangte von den unberechtigten Versicherungsleistungen € 16.661,91, die auf dem genannten Konto von E8 bei der R7 eingingen und von A abgehoben wurden. Dass A auch die Versicherungsleistung von € 9.665,26 erhielt, die zum Ausgleich weiterer Unfallschäden an dem Mercedes ##-##13 an seinen in den L12 lebenden Freund „F5“ überwiesen wurden, vermochte die Kammer indessen nicht festzustellen.

368

Insgesamt handelt es sich um folgende Fälle, bei denen der Schäden am Mercedes ##-##13 vorgetäuscht wurden:

369

a)

370

Unfall vom 31.10.2013

371

[Fall 100: der Anklage, Fallakte 106]

372

Nach der Meldung eines fiktiven Unfallgeschehens vom 31.10.2013 in O11 / L2, vorgeblich verursacht durch U59, zahlte dessen Versicherung, die V4 L2 (Schadensnummer: #0000000000) im Januar 2014 € 9.655,26 auf das Konto von F5 bei der R8. Dies geschah auf angebliche Weisung des angeblich Geschädigten E8, nachdem Rechtsanwältin Z33 aus O71 tätig geworden und das verfälschte Gutachten des Kfz-Sachverständigen SV19 Nr.0000-0000 vom 22.11.2013 bei der geschädigten Versicherung vorgelegt worden war.

373

b)

374

Unfall vom 01.11.2013

375

[Fall 101 der Anklage, Fallakte 107]

376

Weiterhin kam es zur Täuschung über ein fiktives Unfallgeschehen am 01.11.2013 in O9 / L5 mit dem vorgeblichen Unfallgegner U60 (wohnhaft: O9). Dessen Versicherung, die V31 zahlte am 10.02.2014 im Anschluss an die Geltendmachung der Schadensersatzforderung durch Rechtsanwalt Z2 aus O6 und Vorlage des verfälschten Gutachtens des Sachverständigen SV19 Nr.0000-0000 vom 22.11.2013 eine Entschädigungssumme von € 6.996,65 auf das Konto Igor WeberE8 bei der R7.

377

c)

378

Unfall vom 05.11.2013

379

[Fall 102 der Anklage, Fallakte 108]

380

Zuletzt kam es zur Vorspiegelung des fiktiven Unfallgeschehens vom 05.11.2013 auf der Autobahn O9 - O18 in L5, vorgeblich verschuldet durch den Unfallgegner U61, haftpflichtversichert bei der Insurance V47 O15. Diese überwies am 21.02.2014 nach Vorlage eines unbekannt gebliebenen Sachverständigengutachtens eine Entschädigungssumme von € 9.665,26 auf das genannte Konto von E8, auf das A - wie beschrieben - Zugriff hatte.

381

III.

382

(Nachtatgeschehen)

383

Am 05.07.2012 erstattete die V48 gegenüber der Staatsanwaltschaft Aurich Strafanzeige gegen den Angeklagten A wegen des Verdachts des versuchten Betruges. Dabei schilderte die anzeigende Versicherung, dass A - wohnhaft unter der Anschrift Straße30 O57 - versucht habe, einen Versicherungsschaden über € 16.544,54 aufgrund eines Unfalls vom 23.05.2012 und einen weiteren Schaden von € 15.045,29 für einen Unfall am 05.02.2012 geltend zu machen, wobei er für beide Fälle ein identisches Gutachten des Sachverständigen SV12 vom 25.04.2012 eingereicht habe. Nach Aufnahme der Ermittlungen und Verfügung vom 13.09.2012, durch die das Verfahren an die Staatsanwaltschaft O abgegeben wurde, wurden zunächst Finanzermittlungen durchgeführt. Mit Verfügung des Polizeipräsidiums O wurde A zur Beschuldigtenvernehmung am 31.10.2012 geladen, zu der er jedoch nicht erschien.

384

Am 25.10.2012 übersandte das Landeskriminalamt NRW der Staatsanwaltschaft O eine Verdachtsmeldung gegen A wegen Eingängen von Auslandszahlungen von über € 54.000,-- auf seinem Girokonto bei der R1, die sukzessive bar abgehoben wurden.

385

Mit Beschluss vom 08.01.2013 ordnete das Amtsgericht O - 50 Gs 19/13 - gemäß §§ 102, 105 StPO die Durchsuchung der Wohnung und sonstigen Räume sowie Fahrzeuge des Angeklagten A an. Bei der am 21.01.2013 durchgeführten Durchsuchung seiner Wohnung in der Straße2 in O wurden Aktenordner, Kontoauszüge und sonstige Unterlagen, insbesondere Pkw-Kaufverträge sichergestellt. Überdies wurden bei ihm Konto- und sonstige Unterlagen betreffend die Angeklagten B und C sowie betreffend die gesondert Verfolgten E4, E6, E7, E1, E und E3 gefunden, u.a. wurden Personalausweiskopien asserviert. Unter den im Rahmen der Durchsuchung sichergestellten Unterlagen befand sich auch ein Zertifikat über A‘s Teilnahme an einer Smart-Repair-Schulung im Zeitraum vom 08.09.2008-10.09.2008 sowie ein Zertifikat über die Teilnahme an der Schulung „Dellen entfernen ohne Lackieren“ im Zeitraum vom 21.05.2012-23.05.2012.

386

Gegen Mitte des Jahres 2013 bezogen die Angeklagten A und C auf A‘s Initiative eine gemeinsame Wohnung in der Straße1 in O. Regelmäßige Besuche eines „F8“ in der gemeinsamen Wohnung konnte C während der Zeit des Zusammenlebens nicht feststellen.

387

Trotz der vorangegangenen Durchsuchung seiner Wohnung in der Straße2 bat A den C wiederholt, nochmals im Kreise seiner Arbeitskollegen nachzufragen, ob diese ihr Konto für Überweisungen aus dem Ausland zur Verfügung stellen würden. Anfang 2014 überredete A den C, ein Konto bei der R9 zu eröffnen und ihm die Bankunterklagen zur eigenständigen Nutzung zur Verfügung zu stellen.

388

Jeweils mit Beschluss vom 30.01.2014 ordnete das Amtsgericht O die (neuerliche) Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten A (Az.:50 Gs 147/14 AG O), die (erstmalige) Durchsuchung der Wohnung des C (Az.:50 Gs 143/14 AG O) sowie die Durchsuchung der Wohnung von B (Az.:50 Gs 142/14 AG O) an. Aufgrund dessen fand am 27.03.2014 eine zweite Durchsuchung der Ehewohnung von A in der Straße2 in O statt, bei der unter anderem Kontounterlagen und Schreiben von Sachverständigen sichergestellt wurden. Im Wohnzimmer jener Wohnung wurde ein IPad 4 sichergestellt, dass unter der Asservatennummer 1.4 erfasst wurde und eine Bilddatei eines linierten DIN A4 Blattes enthielt, das mit arabischer Handschrift beschrieben war und eine Auslistung L2ischer und L5ischer Versicherungen (u.a. V4, V21, V28, V37, V49) enthielt.

389

Bei der am selben Tag durchgeführten Durchsuchung der von C und A gemeinsam bewohnten Wohnung in der Straße1 wurden zwei Laptops sowie diverse Unterlagen sichergestellt. Dabei befand sich in A‘s Zimmer mit der Türschild „I4“ ein Laptop der Marke Packard Bell, welches unter der Nummer 3.4 asserviert wurde. Auf diesem waren gespeichert:

390

- Kfz-Sachverständigengutachten

391

- selbst gefertigte Fotos (CANON Powershot SX 210) von Tatfahrzeugen und/oder bzw. Dubletten-Fahrzeugen

392

- eingescannte Fahrzeugbriefe/-scheine

393

- eingescannte Ausweise/ Führerscheine von den "Haltern" bzw. "Unfallverursachern"·

394

- eingescannte handschriftlich ausgefüllte Unfallberichte

395

- Bevollmächtigungen für beauftragte Rechtsanwälte im Ausland.

396

Bei der ebenfalls am 27.03.2014 durchgeführten Durchsuchung von B‘s Wohnung wurde ein Umschlag mit 4 USB-Sticks unter der Nummer 5.4 asserviert. Auf einem der USB-Sticks befand sich die bereits erwähnte Doc-Datei „Bericht über besondere Ereignisse vom Tag“, deren letzter Eintrag vom Vortag, dem 26.03.2014, stammte.

397

Aus Sorge vor Strafverfolgung suchte der Angeklagte A in den Abendstunden des 30.03.2014 die Wohnanschrift des gesondert verfolgten E3 auf und bat ihn um ein Gespräch, welches dieser ablehnte. Am Morgen des 01.04.2014 fand die gesondert verfolgte E6 eine handschriftliche Notiz des A in ihrem Briefkasten vor mit der Aufforderung, sich bei ihm zu melden - was diese allerdings nicht tat. Stattdessen informierten die beiden die Polizei über A‘s versuchte Kontaktaufnahme.

398

Am 21.07.2014 wurde der - derzeit flüchtige - Zeuge F9 zeugenschaftlich vernommen und schilderte dabei, A habe den Versuch unternommen, seine Zeugenaussage für den Betrag von € 15.000,-- zu ’kaufen‘. Er habe sich als „F8“ ausgeben und die Hauptrolle in dem Prozess spielen sollen, wobei A ihm erklärt habe, der aktenkundige F8 sei ‚weg‘ und er könne keine Verbindung zu ihm herstellen. A forderte F9 auf, für die Rolle des F8 einiges auswendig zu lernen und übergab ihm am 21.07.2014 Bargeld im Wert von € 1.500,--. Um die eigenen Angaben zum angeblichen Hintermann „F8“ durch weitere Personen bestätigen zu können, arrangierte A am 22.07.2014 ein Treffen, bei dem er F9 dem Angeklagten B mit dem Namen „F8“ vorstellte. Da F9 der Angabe des A, wonach die von ihm als „F8“ zu erwartende Strafe allenfalls eine ‚harmlose‘ Bewährungsstrafe sei, keinen Glauben schenkte, fühlte er sich von A hintergangen und informierte die Polizei.

399

Am 18.05.2015 fand im Polizeipräsidium O eine Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten A im Beisein seiner Verteidigerin Rechtsanwältin Z34 und Rechtsanwalt Z35 statt. Gleich zu Beginn dieser Vernehmung gab A zu verstehen, dass er diverse in seinem Zimmer in der Straße1 sichergestellten Gegenstände aus seinem Eigentum - u.a. das unter Nr. 3.4 asservierte Laptop - zurückerhalten wolle.

400

Nachdem die Ermittlungsbehörde zur Sprache gebracht hatte, dass A‘s Vermögensvorteil durch die verfahrensgegenständlichen Taten nach dem aktuellen Ermittlungsstand € 761.261,96 betrage, legte Rechtsanwalt Z35 eine beidseitige Kopie eines offensichtlich gefälschten Personalausweises auf den Namen F8a mit Wohnsitz in „O73a“ [statt richtig: O73] vor. Spätere Nachforschungen ergaben, dass auf dem vorgenannten unter Nr. 3.4 asservierten Laptop u.a. eine am 01.08.2013 erzeugte Datei mit dem Namen „IMG_0004.jpg a“ gespeichert ist. Diese enthält eben das in der Vernehmung vorgelegte Bild eines Personalausweises in elektronischer Form. Das Bild wurde mit dem Bildbearbeitungsprogramm „Adobe Photoshop“ erstellt und der darauf abgebildete Bundespersonalausweis ist eine Totalfälschung. Eine Person mit dem Namen F8a existiert nicht.

401

A erklärte hierzu, dieser „F8“ habe dem gesondert verfolgten E1 Geld für die Anmeldung eines Autos und die Eröffnung eines Kontos geboten. Anschließend habe er (A) noch weitere Personen für „F8“ gesucht, die dasselbe getan hätten, und zwar E3, C und B. Nach der ersten Regulierung eines Unfalls im Jahr 2008 habe E1 das Geld abgehoben und an ihn ausgehändigt, woraufhin er das Geld an „F8“ weitergegeben habe. In den übrigen Fällen sei für jedes Auto ein neues Konto eröffnet worden; die Abholung des Geldes sei entweder durch die Kontoinhaber oder durch ihn (A) erfolgt, wobei er das Geld einmal monatlich an „F8“ ausgehändigt habe. Da er dem „F8“ die Kontokarten ‚von den Leuten‘ gegeben habe, könne es auch sein, dass „F8“ teilweise selbst Abhebungen vorgenommen habe. Nach der ersten Durchsuchung seiner Wohnung habe „F8“ ihn beruhigt und gesagt, er müsse sich keine Sorgen machen. „F8“ habe ihm ein Telefon gegeben, um ihn (A) stets erreichen zu können, wohingegen er selbst keine Telefonnummer von „F8“ gehabt habe. Die Versicherungsanträge seien von „F8“ ausgefüllt worden. Den Laptop habe er benutzen können, um E-Mails zu checken, „Nachrichten nachzugucken und solche Dinge“. Im Anschluss an weitere Fragen betreffend F8 erklärte A dann, dass der Laptop nicht ihm selbst gehöre, sondern dem F8. Dieser habe ihm den Laptop zur Verfügung gestellt und sei öfters bei ihm in der Wohnung in der Straße2 und in der - gemeinsamen mit C bewohnten - Wohnung in der Straße1 gewesen, und zwar mindestens einmal pro Woche. Auch habe F8 einen eigenen Wohnungsschlüssel gehabt. Zu der gefälschten Personalausweiskopie des „F8“ erklärte er, „F8“ habe diese B in seinem (A‘s) Beisein überreicht, da B einen Beleg über die Person, an die er sich wenden könne, verlangt habe. B habe ihm (A) die Kopie nach der Anmeldung des Mercedes ##-##8 überlassen. Auf Nachfrage, wie er - A - die Geldübergabe mit „F8“ bewerkstelligt habe, schilderte A, dass „F8“ gewusst habe, wann Geld auf dem Konto gewesen sei. F8 habe ihn dann angerufen, getroffen und ihm die Karte zwecks Abhebung übergeben habe, woraufhin er mit der Karte zur Bank gegangen sei, sofern es sich um eines seiner beiden Konten gehandelt habe. Auf die Rückgabe der Karte habe „F8“ nicht gewartet, er sei aber immer am nächsten Tag oder in der darauffolgenden Woche wiedergekommen. Im Falle der übrigen Konten habe er die jeweiligen Personen zur Bank begleitet und habe sich das Geld aushändigen lassen. Dazu befragt, warum er jemanden beauftragt habe, seinen Hintermann „F8“ zu spielen, leugnete A, dies getan zu haben. Vielmehr habe er F9 angesprochen, weil dieser den F8 gut kenne. Das Laptop, das dem F8 gehöre, solle daher bei der Polizei verbleiben.

402

Mit Verfügung vom 30.06.2016 übersandte die Staatsanwaltschaft Bonn die Anklageschrift, die sich gegen insgesamt vierzehn Personen richtete. Die Anklage ging am 10.08.2016 beim Landgericht Bonn ein. Nachdem das Verfahren gegen den Angeschuldigten E3 wegen Verhandlungsunfähigkeit abgetrennt und anschließend eingestellt worden war, trennte die Kammer die Verfahren gegen E1, E6, E4, E7, E8, E2, E5 und AA durch Kammerbeschlüsse vom 22.06.2017 bzw. 05.07.2017 ab; die Eröffnung der Hauptverhandlung gegen die hiesigen Angeklagten sowie den gesondert verfolgten E erfolgte durch Kammerbeschluss vom 16.08.2017. Die Terminierung des Verfahrens ab Beginn des Jahres 2018 (statt der ursprünglich für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2017 geplanten Sitzung) erfolgte im Hinblick auf Terminkollisionen auf Seiten der Verteidigung.

403

Anfang des Jahres 2018 - noch vor dem 24.01.2018 - kontaktierte der Angeklagte A den Zeugen E8, um ein Treffen mit ihm zu verabreden. Bei diesem anschließenden Treffen, das auf dem Parkplatz des H10 in O72 stattfand, forderte A den E8 auf, eine Falschaussage vor der Kammer zu machen. Konkret wies er ihn an, wahrheitswidrig zu bekunden, er habe die Papiere betreffend den Pkw Mercedes ##-##13 (Versicherungsschein sowie Kontounterlagen) nicht an A, sondern einer (dem E8 unbekannten) Person namens F8 gegeben.

404

Das Verfahren gegen E wurde im Hauptverhandlungstermin vom 02.02.2018 nach § 153a StPO gegen Zahlung eines Geldbetrages von € 48.194,35 zugunsten der Staatskasse eingestellt. Denn nachdem das Amtsgericht Bonn mit Beschluss vom 25.03.2014 - 50 Gs 500/14 - gemäß §§ 111b Abs. 2 und Abs. 5, 111d, 111e Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 73 Abs. 1 S. 2, 73a, 73b StGB sowie §§ 244a Abs.1, 25 Abs.2, 53 StGB den dinglichen Arrest in Höhe von € 48.194,39 in das Vermögen des gesondert verfolgten E angeordnet hatte, traf dieser in der Folgezeit mit der Staatsanwaltschaft Bonn eine Ratenzahlungsvereinbarung und machte sukzessiv den gesamten durch sein Zutun entstandenen Schaden wieder gut.

405

IV.

406

(Schuldfähigkeit)

407

Während des gesamten tatrelevanten Zeitraums war bei bestehender Einsichtsfähigkeit die Steuerungsfähigkeit aller vier Angeklagten weder aufgehoben, noch erheblich vermindert.

408

D.

409

(Einstellungen)

410

Soweit den vier Angeklagten mit Anklage der Staatsanwaltschaft Bonn vom 30.06.2016 unter den Ziffern 3, 12, 13, 14, 21, 24, 31, 34, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 50, 56, 58, 64, 66, 67, 69, 75, 76, 77, 82, 83, 92, 95, 96, 97, 98 jeweils 32 weitere Fälle des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges vorgeworfen worden sind, hat die Kammer das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vom 02.02.2018 gemäß § 154 Abs. 1 und Abs. 2 StPO eingestellt.

411

E.

412

(Beweiswürdigung)

413

I.

414

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten - soweit die Kammer diesen zu folgen vermochte - sowie der Einlassung des gesondert Verfolgten E, den Aussagen der vor der Kammer vernommenen Zeugen F10 und E8, den im allseitigen Einverständnis verlesenen Zeugenaussagen, den Urkunden und den zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Lichtbildern.

415

Dazu im Einzelnen:

416

II.

417

(Einlassung der Angeklagten)

418

Die Angeklagten haben sich im Wesentlichen geständig eingelassen, wobei der Angeklagte A Angaben zu einem - nicht existierenden - Hintermann sowie Einschränkungen hinsichtlich der Anzahl seiner Tatbeiträge gemacht hat und die übrigen Angeklagten teils von den Feststellungen abweichende Angaben zur subjektiven Tatseite gemacht haben.

419

1. A

420

Am zweiten Hauptverhandlungstag hat sich der Angeklagte A eingelassen, nicht als ‚spiritus rector‘ einer Versicherungsbetrüger-Bande tätig geworden zu sein, der ab 2004 - über das Anwerben von Kontoeinrichtungen und dem Abschluss von Versicherungsverträgen hinaus - in der Lage gewesen wäre, international Personen zu rekrutieren. Allerdings wolle er die Verantwortung für seine Beiträge in der Gemengelage übernehmen, wobei er zur subjektiven Tatseite der übrigen Angeklagten keine Angaben machen könne. Dies vorweggeschickt, könne er davon berichten, dass eine männliche Person namens „F8“ im Jahr 2004 zu ihm in den I gekommen sei und ihn gefragt habe, ob er (A) ein Auto für ihn anmelden könne. Er habe zunächst entgegnet, dass das nicht gehe, irgendwann habe er dann aber ein Auto angemeldet, wobei ihm die Einzelheiten nicht mehr erinnerlich seien. Jedenfalls habe F8 seine Frage nach dem „warum“ dahingehend beantwortet, er sei insolvent. Irgendwann sei dann Geld auf seinem Konto eingegangen; F8 habe danach gefragt und ihn gebeten, das Geld für ihn abzuheben. Auf seine Nachfragen habe F8 ihm zugesichert, sich keine Sorgen machen zu müssen, zumal es sich um „bekannte Firmen“ handele. Zwar habe F8 mal einen Autounfall erwähnt, aber er (A) habe nicht nachgefragt und sei froh gewesen, dass alles aus seiner Sicht legal gewesen sei. Er selbst habe das Auto angemeldet und F8 habe es später verkauft. Später habe F8 ihm vorgeschlagen, er (A) könne dasselbe in seinem Freundeskreis machen. Dies habe er gemacht und es sei genauso gelaufen wie bei ihm. Er habe Leute angesprochen und gefragt, ob sie ein Konto eröffnen und ein Auto anmelden könnten. Die erste Person, die er angesprochen habe, sei E1 gewesen. Später habe F8 dann irgendetwas von einem Unfall berichtet. Bei einer dritten Person habe F8 vorgeschlagen, diese Person solle zusätzlich ein Konto eröffnen, damit diese nicht mit Fragen belästigt werden müsse. Dieses Prinzip habe sich mehrfach wiederholt. Er (A) habe Leute angesprochen, die ihm aus ‚gutem Herzen‘ hätten helfen wollen. Sie hätten aus Freundschaft Autos für ihn angemeldet und Konten eröffnet. Er habe das Geld weitergeleitet und an F8 übergeben. Dieser habe die Beträge selbst abgeholt; manchmal habe er ihn oder die Kontoinhaber selbst gebeten, das Geld abzuheben, weil er viel unterwegs gewesen sei.

421

Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung hat der Angeklagte A seine Einlassung immer wieder ergänzt, und zwar

423

zum Hintermann namens „F8“ (a)

424

zu dem in seiner Wohnung gefundenen Laptop (b)

425

zum Kauf und der Nutzung der als geschädigt gemeldeten Autos (c)

426

zu den Unfallmitteilungen gegenüber den Versicherungen (d)

427

zu den Schadensgutachten (e)

428

zu den verschiedenen Konten sowie den Abhebungen hiervon (f)

429

zu dem gesondert Verfolgten E8 (g)

430

zu dem Zeugen F9 (h).

431

(a)

432

Das Kennenlernen des Hintermannes namens „F8“ hat A in anderem Kontext auf das Jahr 2007/2008 datiert und erklärt, F8 sei „von Geburt an Deutscher“, der so aussehe wie auf dem Personalausweisfoto. Er habe diesem F8 - wie alle anderen Angeklagten - lediglich seine Kontonummer und seine Ausweiskopie zur Verfügung gestellt, außerdem habe er „das Geld genommen und weitergegeben“.

433

Im Anschluss an die Ausführungen des gesondert Verfolgten E - auf dessen Einlassung die Feststellungen der Kammer zum Erwerb des Mercedes ##-##8 beruhen - hat A seine Einlassung dahingehend ergänzt, er habe stets Rücksprache mit ‚F8‘ gehalten - auch nachdem er erfahren habe, dass der Verkäufer den Pkw Mercedes ##-##8 nur ins Ausland habe verkaufen wollen. Soweit der nunmehr gesondert Verfolgte E in seiner Einlassung vor der Kammer angegeben habe, er habe den Eindruck gehabt, A habe seine Entscheidungen schnell und ohne Rückfrage bei Dritten getroffen, könne er sich dies nicht erklären. Eine Erklärung vermochte A auch nicht zu nennen, nachdem der Angeklagte B die Angaben des E zur „Entscheidungsfreude“ von A bestätigt hatte.

434

Zur Begründung des Umstandes, dass keiner der anderen Angeklagten ‚F8‘ kenne und selbst sein Mitbewohner C diesen nie gesehen habe, hat A zunächst angegeben, ‚F8‘ habe sich zur Nutzung des Laptops auch in seine (Ehe-)Wohnung in der Straße2 begeben. Darüber hinaus habe er ‚F8‘ oft ‚draußen‘ getroffen.

435

Nachdem der Zeuge F10 - der ermittelnde Polizeibeamte - geschildert hat, einen „F8“ trotz intensiver Ermittlungen - auch auf Basis der von A selbst gelieferten Anhaltspunkte - nicht ausfindig gemacht zu haben, hat A ausgeführt, den ‚F8‘ niemals selbst angerufen zu haben; er habe von diesem stets Anrufe mit unterdrückter Rufnummer erhalten bzw. Zettel von ihm im Briefkasten vorgefunden.

436

(b)

437

Zu dem in seiner Wohnung sichergestellten Laptop hat A zunächst ausgeführt, für dessen Inhalt weder ganz noch teilweise verantwortlich zu sein. Er habe den - F8 gehörenden - Laptop lediglich mitgenutzt und wisse nicht, ob sich darauf versteckte oder verschlüsselte Dateien befunden hätten.

438

Zur Frage, wie das Gerät in seinen Besitz gelangt sei, hat er geschildert, dieses von F8 im Jahr 2010 oder 2011 für den I erhalten zu haben. Nach der Abmeldung seines Gewerbes im Jahr 2010 seien seine Sachen - auch der Laptop - in den Räumlichkeiten in der Straße1 01 geblieben, die er erst Jahre später aufgegeben habe. Bei seinem Umzug in die Straße1 02 habe er der Laptop in die mit C bewohnte Wohnung gebracht. Er selbst habe den Laptop viel benutzt, aber F8 auch.

439

Später hat A angegeben, er habe den Laptop nicht geschenkt bekommen, er sei ‚einfach da‘ gewesen und er habe ihn selbst genutzt, aber ‚er‘ [F8] habe ihn eben auch genutzt.

440

Der (in Kopie auch auf dem Laptop gespeicherte) Ausweis von ‚F8‘ sei für B gedacht gewesen, weil dieser ihn gefragt habe, für wen er das Auto anmelde und an wen er sich wenden könne wegen Blitzern o.ä. Die Fotokopie sei B in seinem Beisein von F8 übergeben worden. Wie dieses Dokument auf den Laptop gelangt sei, konnte er nicht erklären.

441

Richtig sei, dass er Fotos von Autos und von B gemacht habe und diese auf den Laptop kopiert habe, den er ja schließlich auch selbst genutzt habe. Er habe mit dem Laptop Filme geschaut, das Internet genutzt und teilweise auch Fotos gemacht. Teils habe er Dinge auf den Laptop kopiert, nachdem er die entsprechende Weisung bekommen habe - etwa die die Weisung, ein bestimmtes Auto zu fotografieren.

442

Hinsichtlich der auf dem sichergestellten Laptop vorgefundenen Lichtbilder des schwarzen Mercedes Kombi hat A eingeräumt, die Fotos gefertigt zu haben. Er habe den Auftrag erhalten und ‚das‘ gemacht. Die [ebenfalls auf dem Laptop vorgefundenen] Bearbeitungen mit „Photoshop“ habe er indessen nicht erstellt. Er habe definitiv nicht mit „Photoshop“ gearbeitet und kenne sich mit dem Programm überhaupt nicht aus. Auch sei das auf dem Laptop installierte Programm „Photoshop“ von F8 gewesen; die für die Fotos verwendete Kamera habe ebenfalls F8 gehört.

443

Soweit auch auf seinem I-Pad relevante Dateien gefunden worden seien, kenne er den Grund hierfür nicht. Es könne durchaus sein, dass „F8“ auch sein I-Pad ab und zu benutzt habe. So stamme auch die Abbildung der in arabischer Handschrift gefertigten Liste, die auf seinem in der Ehewohnung sichergestellten I-Pad gespeichert gewesen sei, nicht von ihm - die Handschrift sei nicht seine.

444

(c)

445

Zum Kauf der als geschädigt gemeldeten Autos hat der Angeklagte A auf Vorhalt des Gerichts eingeräumt, selbst Autos angekauft zu haben. Bei der Durchsuchung seien ja auch Autokaufverträge gefunden worden. ‚Der‘ [F8] habe Autos im Internet gefunden und ihn beauftragt, diese anzuschauen. Teils habe er - A - diese Autos weisungsgemäß angekauft.

446

Er habe niemanden gebeten, Kaufverträge oder Unfallberichte zu unterzeichnen - mit Ausnahme des einen, von E unterschriebenen Kaufvertrages. Diesen (später auf B zugelassenen) Mercedes habe E besichtigen sollen, weil er in der Nähe des Verkaufsortes gewohnt habe. Der Verkäufer habe ihn dann mit der Angabe überrascht, er wolle nur an einen Ausländer verkaufen. Nachdem „F8“ ihm feedback gegeben habe, habe er - A - dem Händler mitgeteilt, ein Ausländer werde den Kaufvertrag schließen.

447

Richtig sei, dass er die in den Unfallmeldungen aufgeführten Autos teilweise selbst genutzt habe. Alle Personen, die in der Anklageschrift als Halter geschädigter Fahrzeuge benannt worden seien, seien über ihn angeworben worden. Seine Ehefrau habe von der Verwendung ihres Kontos nichts gewusst.

448

Den silbernen Mercedes ##-#1 [zugelassen auf E1] habe er selbst genutzt und währenddessen keinen Unfall gehabt. Den auf E3 zugelassenen Mercedes ##-##3 habe er manchmal von ‚F8‘ zur Verfügung gestellt bekommen, manchmal aus einem konkreten Grund - wie der Erstellung von Fotos - manchmal aber auch ohne konkreten Grund.

449

Es seien Autos „mit und ohne Unfall“ gekauft worden. Anfangs habe er noch einen eigenen Wagen gehabt, aber später nicht mehr, weil ihm Autos zur Verfügung gestellt worden seien. Die Autos seien schon mal ein bis zwei Wochen bei ihm geblieben, da er F8 ja nicht täglich gesehen und das überlassene Auto daher weitergenutzt habe. Nach den betreffenden Erledigungen habe er jedoch die meiste Zeit kein Auto zur Verfügung gehabt.

450

(d)

451

Zu den Unfallmitteilungen hat A angegeben, man könne davon ausgehen, dass sich die in der Anklageschrift aufgeführten Unfälle tatsächlich nicht ereignet hätten. Er habe gewusst, dass es sich um ‚getürkte‘ Unfälle handele, allerdings habe er weder das Datum noch den Ort des Unfalls bzw. die konkrete Ausgestaltung der Schäden gekannt. Es sei ihm indessen klar gewesen, dass die durch sein Mitwirken zugelassenen Autos dazu dienen sollten, ‚getürkte‘ Unfälle abzurechnen.

452

Zwar befinde sich seine Unterschrift auf dem formularmäßigen Unfallbericht zum Unfall vom 05.11.2008 in O1 L1 (Fall 1 der Anklage, Fallakte 25), allerdings handele es sich im Übrigen nicht um seine Handschrift.

453

Später hat A pauschal geschildert, viele Formulare unterschrieben zu haben.

454

Zu einem späteren Zeitpunkt der Hauptverhandlung hat A seine Einlassung mit den Worten ergänzt: „Die Unfallbögen sind von keinem der hier Angeklagten ausgefüllt oder unterschrieben worden.“ Auf den Vorhalt, dass er dies nur wissen könne, wenn er - A - die Unfallbögen eigenhändig ausgefüllt habe oder beim Ausfüllen zugegen gewesen sei, hat A bekundet, die übrigen Angeklagten hätten nur für die Anmeldung unterschrieben. Er habe aber auf keinen Fall ‚alles‘ gemacht, sondern nur manche Unfallmitteilungen unterschrieben, wenn er ‚draufgestanden‘ habe. So habe er den Unfallbericht im Fall 74 (Fallakte 12) unterschrieben, außerdem habe er mindestens zweimal seine Unterschrift auf Blanko-Unfallmitteilungsformularen geleistet. Die Unterschrift auf dem Unfallbogen in Fall 76 (Fallakte 2) stamme vielleicht von ihm, nicht jedoch die [ähnlich aussehende, ebenfalls stark aufwärts verlaufende] Unterschrift auf der Unfallmitteilung in Fall 81 (Fallakte 79) - wobei er diesbezüglich sogar ausschließen könne, dass es sich um eine geleistete Blanko-Unterschrift handele. Die Nachfrage des Gerichts, wie er diese Unterschrift von ähnlich aussehenden Signaturen mit dem Namenszug „A“ unterscheiden könne, vermochte der Angeklagte nicht zu beantworten. Vielmehr stellte er in den Raum, der - von Geburt an Deutsche - „F8“ könne möglicherweise mehrere Leute angewiesen haben, sich als seine Person auszugeben.

455

(e)

456

Im Zusammenhang mit der Einholung der Schadensgutachten sowie der gefertigten Lichtbilder gab A an, bei dem Zeugen F11 im Hof gewesen zu sein und dort Fotos von dem Auto gefertigt zu haben. Er habe im Internet Fotos gezeigt bekommen und ‚man‘ habe ihm erklärt, wie ‚man das machen‘ könne. Auch habe er dem Gutachter SV1 eine CD mit Lichtbildern gegeben. Allerdings habe er nicht gewusst, dass die Unterlagen für Versicherungsbetrug hätten genutzt werden sollen.

457

(f)

458

Zu den Konten sowie den Abhebungen hiervon hat A angegeben, die Bankkarten und ‚die ganzen Unterlagen‘ an F8 weitergegeben zu haben. Die Geldabhebungen habe er gemeinsam mit den Kontoinhabern vorgenommen, ansonsten habe er dies nicht getan, da er die Unterlagen ja weitergereicht habe.

459

Es könne sein, dass man bei ihm Kontokarten gefunden habe.

460

Die Zahlungen in den Fällen 1, 2, 3, 4, 5, 12 und 13 seien auf sein eigenes Konto geflossen, er habe sie abgehoben und weitergegeben. Dass dieses Geld an ihn selbst und nicht an E1 gezahlt werden solle, habe er nicht organisiert. Allerdings könne es sein, dass er bei der Versicherung entsprechende Angaben gemacht habe und die Zahlungen deshalb an ihn gegangen seien.

461

E3 habe ihm seine Kontounterlagen zur Verfügung gestellt, nachdem er einmal gemeinsam mit diesem bei der Bank gewesen sei.

462

Das Konto auf den Namen seiner Frau habe er selbst eingerichtet, als er [F8] von ihm ein Konto hätte ‚haben wollen‘. Ursprünglich habe F8 nur einen einzigen Betrag darauf überweisen lassen wollen; tatsächlich sei dann aber noch mal ein anderer Betrag darauf eingegangen - was seine Frau und ihn selbst sehr gewundert habe. Zu einem anderen Zeitpunkt hat A diesbezüglich geschildert, die Kontonummer seiner Frau übergeben und dabei gewusst zu haben, dass dieses zum Eingang von Überweisungen dienen solle - allerdings habe er nicht den betreffenden Unfall gekannt.

463

Auf Vorhalt der Aufzeichnungen von B, wonach er diesem bereits im Dezember 2004 einen Bargeldbetrag von € 15.000,-- gezeigt habe, hat A angegeben, er habe ‚das ganze Geld‘ von F8 bekommen, auch das Geld zum Erwerb des silbernen Mercedes ##-#1 [am 16.09.2008]. F8 habe ihm dafür € 500,-- im Monat gezahlt.

464

Er sei wohl derjenige gewesen, der die € 20.000,-- von E‘s Konto abgehoben habe. Auch habe er (A) einmal ein Telefonat geführt, aufgrund dessen F3 - seine damalige Freundin - habe Geld erhalten sollen. Diese habe ihm das Geld später überlassen und er habe es an ‚F8‘ weitergereicht.

465

Zum Geldempfänger F5 hat A weiter erklärt, dies sei ein Freund von ihm. Da „der“ [F8] von diesem in den L12 lebenden Freund gewusst habe, habe F8 ihn gefragt, ob man Überweisungen auf dessen Konto vornehmen könne. Nach Rückfrage beim Freund sei die Überweisung dorthin veranlasst worden, wobei er das Geld nicht selbst abgehoben habe.

466

Er habe E7 angeworben und sie auch gebeten, das Konto einzurichten. Die Unterlagen zu diesem Konto habe sie ihm überlassen.

467

Es sei ihm zwar klar gewesen sei, welche von den Versicherungen gezahlten Gelder vereinnahmt worden sein - allerdings sei er sich über die Anzahl der Fälle nicht im Klaren gewesen. Richtig sei, dass er viele Bankkarten und Unterlagen mit PIN-Nummern gehabt habe. Teils hätten die jeweiligen Kontoinhaber das Geld selbst abgehoben und ihm anschließend ausgehändigt.

468

(g)

469

Zum gesondert Verfolgten E8 hat A - noch vor E8‘s Zeugenvernehmung vor der Kammer - angegeben, dieser habe den ‚F8‘ beim Autokauf kennengelernt. Nachdem E8 ihn (A) gefragt habe, ob er jemanden kenne, der sein Auto kaufen wolle und ‚F8‘ sein Interesse bekundet habe, seien die beiden ins Geschäft gekommen. Allerdings sei er davon ausgegangen, dass F8 das Auto bloß habe kaufen wollen. Erst im Nachhinein habe er erfahren, dass F8 das Auto des E8 nicht gekauft, sondern für € 500,-- bis € 1.000,-- monatlich genutzt habe. Er habe nicht gewusst, dass mit diesem Auto nach der üblichen Masche habe verfahren werden sollen.

470

Nach der Vernehmung des gesondert Verfolgten E8 vor der Kammer - worin dieser jede Kenntnis von der Existenz eines F8 in Abrede gestellt hat - hat A darauf bestanden, dass dessen Angaben falsch seien. Er - A - habe bei dem Gespräch mit E8 vor dessen Vernehmung lediglich in Erfahrung bringen wollen, wo F8 sei und wie man an diesen kommen könne. Auch E8 wolle nun aber nichts mehr über F8 berichten und nicht ‚umfassend auspacken‘ - und zwar aus Angst, man würde ihm ansonsten eine bandenmäßige Tatbegehung vorwerfen.

471

(h)

472

Zum Zeugen F9 hat A erklärt, ihm sei nach der Einleitung des Ermittlungsverfahrens bewusst geworden, dass die Akte keinerlei Hinweise auf „F8“ enthalte. Sein ehemaliger Verteidiger habe ihm daher aufgetragen zu recherchieren, wer „F8“ wirklich sei. Als er zufällig einen russischen Bekannten gesehen habe, sei ihm eingefallen, dass dieser den F9 kenne, der wiederum zu besagtem ‚F8‘ Kontakt gehabt habe. Es sei daraufhin zu mehreren Treffen mit F9 gekommen, der jedoch nervös gewesen sei und ihm zunächst nicht habe helfen wollen. Er habe F9 bei diesen Gesprächen nicht gebeten, sich als F8 auszugeben, sondern gegenüber der Polizei nur die Existenz von F8 zu bestätigen. Nach einem gemeinsamen Termin bei einem Anwalt, auf dessen Einschaltung F9 bestanden habe, sei jedoch klar geworden, dass F9 selbst nicht so genau gewusst habe, was F8 mache. Anhand von Kopien aus der Akte habe F9 sich Notizen gemacht, ihm aber später zu verstehen gegeben, er werde seine Freunde nicht verpfeifen. Was F9 gegenüber der Polizei geschildert habe, sei falsch.

473

2. B

474

Der Angeklagte B hat angegeben, ab dem Jahr 2004 in dem von A betriebenen H1 ausgeholfen zu haben, wobei ein konkreter Lohn hierfür nicht abgesprochen gewesen sei. A habe ihm allerdings immer wieder Gegenleistungen gewährt, beispielsweise in Form einer Bratpfanne oder durch das zur-Verfügung-Stellen eines Pkws. Darüber hinaus habe er von A insgesamt sieben Zahlungen zu je € 300,--, insgesamt also € 2.100,-- erhalten. Ihm sei klar gewesen, dass A - den er „F2“ genannt habe - mit Pkws ‚rummache‘. In diesem Zusammenhang habe er für A zwei Konten eröffnet, und zwar eins bei der R1 und ein weiteres in O69. Überdies habe er Bargeldabhebungen für diesen vorgenommen, die jeweils fünfstellige Beträge betroffen hätten. Ihm sei bewusst gewesen, dass die Sache „zum Himmel stinkt“ und mit den Autos illegales getan werde. Allerdings habe er nicht genau gewusst, dass es sich um Versicherungsbetrug handele. Auch habe es keine klare Absprache gegeben, wonach er (B) für eine Kontoeröffnung einen ‚Betrag X‘ und für eine Abhebung einen ‚Betrag Y‘ erhalten solle, vielmehr habe er aus Freundschaft gehandelt und man habe sich gegenseitig Gefallen getan. Obwohl ihm klar gewesen sei, dass A für legale Dinge sein eigenes Konto verwenden würde, habe er keine großen Nachfragen gestellt. Zur Chronologie der Abläufe im Einzelnen könne er nichts sagen, außer unter Zuhilfenahme seiner elektronischen Aufzeichnungen unter dem Titel „Besondere Ereignisse vom Tag“.

475

Auf weitere Nachfrage hat B angegeben, A habe ihm einmal einen Mann vorgestellt mit den Worten: „Das ist der F8.“ Wenn er die Angaben des Zeugen F9 in seiner durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Aussage zugrunde lege, wonach A diesen einmal einer anderen Person als F8 vorgestellt habe, habe er aufgrund der geschilderten Örtlichkeiten keinen Zweifel daran, dass A ihm damals eben diesen Zeugen F9 als „F8“ präsentiert habe. Er habe diesen nicht als „Strippenzieher“ wahrgenommen und nur dieses eine Mal kurz auf einem Parkplatz gesehen, bevor A mit dem Mann davongefahren sei. Er habe niemals ein Bild, einen Personalausweis oder eine Personalausweiskopie von diesem oder einem anderen „F8“ bekommen, geschweige denn angefordert. Er wisse auch keinen Grund, warum er nach einem solchen Ausweis verlangt habe solle. Sein Vermieter trage den Namen „F8 F12“, der habe aber nichts mit der Sache zu tun.

476

3. C

477

Der Angeklagte C hat unter anderem erklärt, A habe ihn im Sommer 2009 gefragt, ob er ein Auto auf seinen Namen anmelden könne. Nach seiner Zustimmung habe A seinen Ausweis und seine Bankkarte kopiert, um die Formalitäten erledigen zu können. Am 13.07.2009 sei daraufhin der PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ##-#2 auf ihn angemeldet worden. Um den Abschluss und die Zahlung der Kfz- und der Rechtsschutzversicherung habe sich A ebenfalls kümmern wollen. Anschließend sei A gelegentlich mit diesem silbergrauen Mercedes unterwegs gewesen und habe ihn auch mitgenommen. Von irgendwelchen Unfällen dieses Pkw habe er keine Kenntnis. Allerdings habe A ihn im September 2009 gebeten, ein Konto bei der R1 auf seinen - C‘s - Namen zu eröffnen. Dies sei ihm merkwürdig vorgekommen und er habe nachgefragt, woraufhin A ihm erklärt habe, das Konto zu benötigen, um Zahlungen aus dem Ausland zu erhalten. Trotz seines unguten Gefühls, A wolle etwas verschleiern, habe er sich einverstanden erklärt, um die Freundschaft zu erhalten. Dabei habe er keine konkreten Vorstellungen davon gehabt, was A verschleiere. Allerdings habe er sich aufgrund des Vorgeschehens gedacht, es gehe „in Richtung Auto“ - wobei ihm fingierte Verkehrsunfälle nicht in den Sinn gekommen seien. Am 28.09.2009 seien sie gemeinsam zur R1 gefahren und er habe das Konto eröffnet, während A draußen gewartet habe. Anschließend habe er alle Kontounterlagen und die Kontokarte an A ausgehändigt - wobei es eine kleine Diskussion gegeben habe, weil er sich vom Kundenberater auch eine Kreditkarte für das Konto habe aufschwatzen lassen. Über die anschließenden Kontobewegungen habe er keine Kenntnisse gehabt, auch habe er keine Kontoauszüge nach Hause gekommen. Post von der R1 habe er absprachegemäß stets ungeöffnet an A ausgehändigt. An sonstige Post zu angeblichen Verkehrsunfällen im Jahr 2009 mit dem PKW ##-#2 könne er sich nicht erinnern. Die E-Mail-Adresse I1 habe nicht er selbst angelegt oder verwendet. Vermutlich sei dies durch A geschehen, um die Verkehrsunfälle abwickeln zu können. Ende Mai 2010 sei ein Mitarbeiter einer niederländischen Versicherung bei ihm erschienen und habe ihn zu einem angeblichen Autounfall im März 2010 gefragt. Nachdem dieser ihm einen Unfallbericht und Fotos des Unfallwagens gezeigt habe, habe er klargestellt, nichts von diesem Unfall zu wissen und die Unterschrift auf dem Unfallbericht nicht geleistet zu haben. Vergeblich habe er versucht, A telefonisch zu erreichen. Als er ihm kurz darauf von dem Besuch berichtet habe, habe A einen Wutanfall bekommen und ihm dabei vorgeworfen, alles falsch gemacht zu haben. Danach habe A ihm erklärt, einen Unfall gehabt zu haben und den Unfallbericht mit seinem (C‘s) Namen unterschrieben zu haben, um die Schadensabwicklung zu beschleunigen. Tags darauf habe A ihn aufgefordert, den von ihm (A) beauftragten Anwalt zu kontaktieren und zu erklären, bei dem Besuch des Versicherungsmitarbeiters unter Medikamenteneinfluss gestanden und deshalb alles durcheinandergebracht zu haben. Er habe dabei wahrheitswidrig angeben sollen, sowohl den Unfall gehabt als auch den Unfallbogen unterschrieben zu haben. Durch A‘s ‚Anfall‘ eingeschüchtert habe er zugestimmt und sei wie verlangt verfahren. Allerdings habe dieses Schreiben nicht geholfen, denn das Geld sei trotzdem nicht ausgezahlt worden. Für die Zukunft habe A dann noch von ihm verlangt, niemals selbst Fragen zu beantworten, sondern immer nach einer Kommunikation in Schriftform zu verlangen. Er habe die Freundschaft zu A nicht gefährden wollen und habe lieber die Unterstützung von A an einer Straftat als den Verlust der Freundschaft zu ihm in Kauf nehmen wollen. Als A ihn kurz später gebeten habe, eine Zahlung aus dem Ausland über sein Privatkonto bei der R2 abwickeln zu dürfen, habe er sich ebenfalls einverstanden erklärt. Dementsprechend sei am 01.10.2010 die Zahlung aus dem fingierten Verkehrsunfall vom 01.04.2010 auf jenem Konto eingegangen. Der Angabe des Zahlungsgrundes habe er entnehmen können, dass es sich um die Zahlung einer Versicherung für einen Verkehrsunfall gehandelt habe. In diesem Moment habe er sicher gewusst, dass ein weiterer fingierter Unfall mit dem auf ihn angemeldeten Auto abgerechnet worden war. Trotz dieses Wissens habe er das Geld abgehoben und A übergeben, wofür dieser ihm € 200,-- oder € 300,-- von dem Geld abgegeben habe. Wenngleich er ab diesem Zeitpunkt gewusst habe, worum es gehe, habe A ihn nicht in Details eingeweiht - allerdings habe er auch keine Fragen gestellt. Im Herbst 2010 habe er trotz seines Wissens, dass A Versicherungen betrügt, den eigenen Cousin [den gesondert Verfolgten E] und A zusammengebracht. Auch habe A ihn im Herbst 2010 wegen Schwierigkeiten mit der Abwicklung eines vermeintlichen Unfalls vom 13.01.2010 in O23 überredet, mit ihm dorthin zu reisen. Nachdem seine Personalien hierfür - zunächst noch ohne sein konkretes Wissen - benutzt worden waren, habe er sich auf Bitten des A in O23 als Architekt ausgegeben und gegenüber einer örtlichen Anwältin eine falsche Erklärung zum fingierten Unfallgeschehen abgegeben.

478

Während des gemeinsamen Zusammenwohnens mit A sei wiederholt das Thema aufgekommen, dass er Leute finden solle, die ihr Konto zur Verfügung stellen bzw. dass er (C) ein weiteres Konto eröffnen solle. Aufgrund dessen habe er kurz vor der Durchsuchungsmaßnahme am 27.03.2014 ein weiteres Konto bei der R9 eröffnet. Durch die Durchsuchungsmaßnahme sei eine Welt für ihn zusammengebrochen und er habe den Mietvertrag für die gemeinsame Wohnung gekündigt. Auch habe er den Kontakt zu A abgebrochen. Von einem F8 habe er nie etwas mitbekommen, allerdings habe er auch keine Kenntnis von der Ehefrau und den Kindern von A gehabt.

479

Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung hat C seine Angaben dahingehend ergänzt, er habe niemals einen „F8“ in der gemeinsam mit A bewohnten Wohnung gesehen. Auch sei A ihm gegenüber niemals als ‚Befehlsempfänger‘ oder als eine Person, die vor einer Entscheidung erst Rücksprache mit einem Dritten habe aufnehmen müssen, aufgetreten. Hinzu komme, dass A - als er diesen auf den überraschenden Besuch des Versicherungsmitarbeiters angesprochen habe - sofort über den vermeintlichen Unfall in den L3 Bescheid gewusst habe und nicht erst bei einer anderen Person habe nachfragen müssen.

480

Ihm sei während der Zeit des Zusammenlebens durchaus aufgefallen, dass A immer wieder teure Autos zur Verfügung gehabt und monatelang genutzt habe. Eine bloß tageweise Nutzung habe er nicht mitbekommen, auch habe er bei A keinen entsprechenden Organisationsaufwand feststellen können. Die gemeinsame Wohnung habe über einen gemeinsamen Briefkasten verfügt, darin habe er nie einen an A adressierten Zettel eines „F8“ gefunden.

481

4. D

482

Der Angeklagte D hat sich eingelassen, A habe ihn irgendwann gefragt, ob er Personen kenne, die für ihn ein Kraftfahrzeug zulassen und ein Konto einrichten würden - wobei es zunächst nicht um ihn, sondern um Dritte gegangen sei. D habe daraufhin E4 (seine Cousine) und E5 (seine Ex-Freundin) ‚angeworben‘, allerdings ohne Kenntnis der Hintergründe oder einer etwaigen Bezahlung des A hierfür. Irgendwann habe A ihn angesprochen, ob er Überweisungen auf seinem Konto für ihn entgegennehmen würde, was er aus Gefälligkeit getan habe. Auch habe A ihn gefragt, ob er ein Auto auf seinen Namen anmelden könne, woraufhin er ihm eine hierfür bestimmte Ausweiskopie ausgehändigt habe. Hierzu habe er seinen Personalausweis von beiden Seiten kopiert und auf dieser Kopie seine Unterschrift geleistet. Ein gesondertes Konto habe er nicht eingerichtet. Das in der Folge auf seinen Namen zugelassene Auto habe er mehrfach mit A am Steuer gesehen. Nach dem ersten, von A angekündigten Geldeingang auf seinem Konto habe er sich in Begleitung von A zur Bank begeben, den Geldbetrag am Automaten abgehoben und das Bargeld an den - währenddessen neben ihm stehenden - A ausgehändigt. Nach dem Eingang der zweiten Überweisung, über den er sich gewundert habe, seien sie genauso verfahren. Er habe A weder eine Vollmacht erteilt noch eine Entschädigungserklärung unterschrieben.

483

III.

484

Soweit die Einlassung des Angeklagten A nicht mit den obigen Tatsachenfeststellungen übereinstimmt, ist diese im Sinne der getroffenen Feststellungen widerlegt. Insbesondere ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei dem wiederholt von A angeführten Hintermann „F8“ um eine fiktive Person handelt, die A erfunden hat, um seine Verantwortung für die verfahrensgegenständlichen Taten zumindest teilweise von sich abzuwälzen bzw. seine Tatbeiträge zu reduzieren. In diesem Kontext sind auch seine Angaben zu der Nutzung des Laptops zu verstehen, auf dem zahlreiche, ihn belastende Beweismittel (u.a. Sachverständigengutachten, Fotos, Unfallberichte) gefunden worden sind. Dabei vermag die Kammer - wie geschildert - nicht auszuschließen, dass außer den Angeklagten weitere Personen in die Begehung der beschriebenen Betrugstaten zu Lasten der Versicherungen eingebunden waren, beispielsweise indem sie die Daten vorgeblicher Schädiger aus dem Ausland besorgt oder das handschriftliche Ausfüllen der Unfallmitteilungsformblätter übernommen haben. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der beschriebene Hintermann ‚F8‘ nicht existiert.

485

1.

486

Bezüglich der Angaben des Angeklagten A zum angeblichen Hintermann F8 fällt zunächst auf, dass er den Zeitpunkt des Kennenlernens unterschiedlich datiert, und zwar einmal auf das Jahr 2004 und einmal auf das Jahr 2007/2008. Auch konnte er das Aussehen von F8 nicht näher beschreiben als durch den schlichten Verweis auf das Lichtbild in der - zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten - verfälschten Personalausweiskopie, bei dem die Gesichtszüge und -konturen jedoch lediglich verschwommen abgebildet sind, offenbar weil zwei Fotos im Wege der Bildmanipulation ‚übereinandergelegt‘ wurden.

487

Auch mutet es ungewöhnlich an, dass A - trotz des angeblich jahrelangen regelmäßigen Kontakts - keine konkreten Angaben zum (ehemaligen oder aktuellen) Wohnort von F8 oder dessen sonstiger Erreichbarkeit machen konnte. Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung seiner hierfür präsentierten Erklärung, er habe niemals eine Rufnummer von F8 gehabt habe und dieser habe sich bei seinen Anrufen stets mit unterdrückter Rufnummer gemeldet oder mit Zetteln im Briefkasten an ihn gewendet. Dies lässt sich mit A‘s eigenen Schilderungen nicht in Einklang bringen, wonach er von F8 engmaschig angewiesen worden sein will, so auch beim Erwerb des später auf B zugelassenen Mercedes ##-##8, bei dem sowohl E als auch B zugegen waren. Abgesehen davon, dass E und B beide den Eindruck gewannen, dass A seine Entscheidungen autark und ohne eine vorherige Rücksprache mit einem Dritten traf, ist völlig unverständlich, inwiefern ‚F8‘ beispielsweise in dieser Situation den richtigen Moment zur Erteilung seiner telefonischen Anweisungen - er müsste A in dieser überraschend aufgetretenen Situation „zufällig“ angerufen haben - abgepasst haben will. Vor diesem Hintergrund sind auch A‘s Angaben zur (vermeintlich) einseitigen Kommunikation mit ‚F8‘ lebensfremd und konstruiert.

488

Im Übrigen sind A‘s Schilderungen zu ‚F8‘ und den eigenen, bloß bruchstückhaften Kenntnissen von den einzelnen Versicherungsfällen durch die von ihm selbst geschilderte Praxis der Geldabhebungen von den unterschiedlichen Konten widerlegt, im Zuge derer er jedenfalls von den überwiesenen Beträgen sowie deren Verwendungszweck erfuhr.

489

Losgelöst davon verdeutlicht die vom Angeklagten C authentisch geschilderte Reaktion A‘s auf seine Erzählung vom Besuch des Versicherungsmitarbeiters, dass dieser nicht erst durch Kontobewegungen von der Abrechnung der vermeintlichen Unfallschäden erfuhr und nicht erst nach Rücksprache mit ‚F8‘ handlungsfähig war: Zum einen belegt der von C beschriebene Wutanfall A‘s wegen C‘s wahrheitsgemäßen Angaben zu dem vermeintlich im März 2010 in den L3 passierten Unfall (für den die Versicherung die Entschädigungszahlung verweigerte), dass dieser vorab Kenntnis von dem Versicherungsvorgang hatte. Zum anderen belegt die von A dabei spontan an C gerichtete Aufforderung, seine (zutreffenden) Angaben gegenüber dieser Versicherung zu widerrufen und das fiktive Unfallgeschehen entsprechend der getätigten Meldung zu bestätigen, dass A keine Direktiven von anderer Stelle benötigte.

490

Im Übrigen spricht gegen die Existenz von ‚F8‘, dass keiner der anderen Angeklagten diesen vermeintlichen ‚F8‘ jemals gesehen hat. Vielmehr hat er seinem regelmäßigen Begleiter B den Zeugen F9 als vermeintlichen F8 präsentiert. Auch sein Mitbewohner C hat F8 zu keinem Zeitpunkt gesehen. Dabei konnte C - wie beschrieben - auch nicht bestätigen, jemals einen Zettel des F8 in dem gemeinsamen Briefkasten gefunden zu haben. Soweit A daraufhin erklärt hat, dass ‚F8‘ auch in seine (Ehe-)Wohnung in der Straße2 gekommen sei und man sich im Übrigen oft „draußen“ getroffen habe, lässt sich dies jedenfalls mit A‘s Angaben zur stetigen Nutzung des Laptops durch F8 schwer vereinbaren, der darauf nicht nur das Programm „Photoshop“ installiert, sondern auch zeitaufwändige Bildbearbeitungen vorgenommen haben soll. Unverständlich ist auch, warum F8 den Laptop an A überlassen haben will, um ihn anschließend stetig selber zu nutzen. Schon der Umstand, dass A ein H1 betrieben hat, lässt den Rückschluss zu, dass er einen mangelnden Zugang zu Computern nicht beklagen konnte. Auch die übrigen, bei den Durchsuchungen seiner Wohnungen gefundenen Geräte (I-Pad, Blackberry) werfen die Frage auf, welchen Sinn die Überlassung des Laptops haben sollte, zumal A diesen hauptsächlich zum Fotografieren, Filme schauen und zur Internet-Nutzung genutzt haben will. Hierzu hätte er jedoch unproblematisch auf eines seiner anderen Geräte zurückgreifen können.

491

Unstimmig sind A‘s Angaben zum angeblichen Hintermann ‚F8‘ und dessen Verantwortung für den Inhalt der Computerdateien auch insoweit, als jedenfalls die in arabischer Handschrift gefertigte und auf seinem I-Pad in der Ehewohnung gesicherte Liste der L2ischen und L5ischen Versicherungen kaum von dem - seines Erachtens deutschstämmigen - F8 stammen kann und für diesen mangels Schriftkenntnis kaum von Nutzen gewesen sein dürfte.

492

Außerdem können dem vermeintlichen Hintermann F8 ohnehin nicht die Unterlagen betreffend die verfahrensgegenständlichen Schadensmeldungen zugeordnet werden, die am 21.03.2013 in Papierform bei der Durchsuchung in A‘s Ehewohnung sichergestellt worden sind. Obwohl A sämtliche Kontounterlagen betreffend die Halter der vorgeblich geschädigten Fahrzeuge an F8 überlassen haben will, konnten am 21.03.2013 in seiner Ehewohnung Bankunterlagen von B, C, E4, E6, E7, E1, E und E3 gefunden werden. Jedenfalls lässt sich dies nicht mit As Angabe in Einklang bringen, sämtliche Unterlagen an ‚F8‘ weitergegeben zu haben.

493

Hinzu kommt, dass der Angeklagte B - für die Kammer überzeugend - der Schilderung des A widersprochen hat, er habe die Überlassung einer Ausweiskopie des ‚F8‘ angefordert. Diesbezüglich ist es für die Kammer auch nicht nachvollziehbar, dass eine angeblich konspirativ agierende Person (wie der von A beschriebene F8) tatsächlich eine (auch bloß gefälschte) Personalausweiskopie übergeben haben könnte - bloß weil B habe wissen wollen, für wen er das Auto anmelde und an wen er sich wegen Blitzern o.ä. wenden könne. Dabei bestand aus B‘s Sicht für eine derartige Forderung schon deshalb kein Anlass, weil er seinen Freund A regelmäßig am Steuer des auf ihn zugelassenen Mercedes ##-##8 sah und dieser ihm den Pkw gelegentlich zur Verfügung stellte. Insofern bestand für B überhaupt kein Anhaltspunkt, sich diesbezüglich an eine andere Person als A wenden zu wollen.

494

Ungewöhnlich ist auch, dass (außer den anderen Angeklagten) der vor der Kammer vernommene gesondert Verfolgte E8 ebenfalls nichts von der Existenz des ‚F8‘ wusste, obwohl A dem E8 eine persönliche Bekanntschaft mit F8 zugeschrieben hatte. Im Gegensatz zu As diesbezüglichen Angaben waren die Schilderungen des Zeugen E8 glaubhaft - auch in Bezug auf seine Schilderung von As Kontaktaufnahme nach dem Beginn der Hauptverhandlung. Gestützt werden E8s Bekundungen wiederum durch den vom Zeugen F10 - dem ermittelnden Polizeibeamten - geschilderten Umstand, dass er ‚F8‘ trotz intensiver Ermittlungen nicht habe ausfindig machen können.

495

Dass es sich bei ‚F8‘ um eine fiktive Person handelt, wird des Weiteren durch den Umstand bestätigt, dass A in dem Zeugen F9 eine Person gesucht hat, die als eine Art Schauspieler die Rolle des ‚F8‘ im vorliegenden Verfahren spielen sollte. Sie belegen auch, dass die Einlassung As, er habe Kontakt zu F9 aufgenommen, damit dieser der Polizei von der Existenz des ihm auch bekannten F8 berichte, nicht der Wahrheit entsprachen. Hätte F9 lediglich die Existenz des F8 bestätigen sollen, wäre nicht verständlich, warum A den Zeugen F9 dem Angeklagten B als „F8“ vorstellte. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der besagte Zeuge F9 vorbestraft ist und seine persönliche Zeugenvernehmung vor der Kammer daran scheiterte, dass er unbekannten Aufenthalts und zur Fahndung ausgeschrieben war. Obwohl sich die Kammer demgemäß keinen persönlichen Eindruck vom Zeugen F9 machen konnte, sind seine bei der Polizei getätigten und im Wege der Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Angaben plausibel. Denn abgesehen davon, dass F9 kein Motiv hatte, A zu Unrecht zu belasten, fügen sich dessen Angaben in das Bild ein, das die Kammer in der Hauptverhandlung gewonnen hat: So hat A bis zuletzt durch wechselhafte Angaben versucht, zumindest einen Teil der Verantwortung für die verfahrensgegenständlichen Taten von sich abzuwälzen - wobei er seine Tatbeiträge zwischenzeitlich immer wieder relativiert und den gesondert Verfolgten E8 - wie beschrieben - zu beeinflussen versucht hat.

496

2.

497

Da es sich bei F8 - wie beschrieben - um eine fiktive Person handelt, sind die bei A vorgefundenen elektronischen Unterlagen zu den verfahrensgegenständlichen fiktiven Unfällen allein diesem zuzuschreiben.

498

Gestützt wird diese Wertung auch durch den Umstand, dass A den Laptop, auf dem sich die Unterlagen befanden, noch zu Beginn seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 18.05.2015 ausdrücklich als sein Eigentum bezeichnet und dessen Rückgabe erbeten hat. Dies tat er mit anwaltlichen Beistand und nach einer Auseinandersetzung mit den Eigentumsverhältnissen an den herausverlangten Gegenständen, die er dadurch erkennen ließ, dass er einen zugleich gezeigten USB-Stick als Fremdeigentum nicht herausverlangte. Soweit A den Laptop dann allerdings im weiteren Verlauf seiner Vernehmung vom 18.05.2015 - ohne nähere Begründung für sein Abrücken von den vorherigen Angaben - nicht mehr als sein Eigentum bezeichnet hat, vermag die Kammer hierfür keinen anderen Grund zu erkennen, als dass ihm das Ausmaß der Tatvorwürfe zwischenzeitlich bewusst geworden war durch die Klarstellung der Ermittlungsbeamten, wonach „der nachgewiesene Vermögensvorteil nach derzeitigem Stand € 761.261,96“ betrage. Dies war offenbar Anlass für A, auf die Verantwortung des fiktiven ‚F8‘ zu verweisen, der ebenso fiktiv ist wie die verfahrensgegenständlichen Unfallgeschehen.

499

Auf Basis dessen steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass A für jede einzelne Unfallmitteilung inhaltlich mitverantwortlich war. Dies ergibt sich schon aus dem - von ihm selbst eingeräumten - Umstand, dass er sämtliche Halter der bei den fiktiven Unfällen vermeintlich geschädigten Fahrzeuge angeworben hat. Hierdurch hat er zu jeder einzelnen Unfallmeldung einen Teil der benötigten Informationen beigesteuert.

500

Hinzu kommt, dass A eingeräumt hat, dass man davon ‚ausgehen könne‘, dass die in der Anklageschrift aufgeführten Unfälle nicht stattgefunden hätten. Dies hat die Kammer verifiziert anhand der Einlassungen der übrigen Angeklagten, der Schilderungen der gesondert Verfolgten sowie durch einen Abgleich der formularmäßigen Unfallmitteilungen nebst eingereichter Schadensgutachten.

501

Dabei belegt ein Abgleich der angeblichen Unfallzeiten und -orte der einzelnen, vermeintlich geschädigten Fahrzeuge bereits für sich genommen die Unrichtigkeit der gegenüber den Versicherungen gemachten Angaben - beispielsweise im Falle des auf E3 zugelassene Mercedes, ##-##3, der vorgeblich am 24.02.2010 in O11 geschädigt wurde, am 25.02.2010 in O23 und am 26.02.2010 nochmals in O11. Noch markanter ist die Zusammenschau der Angaben zu den angeblichen Unfällen des auf E zugelassenen Mercedes #-##7, der am selben Tag (dem 25.01.2011) gleich bei zwei Unfällen zu Schaden gekommen sein soll, und zwar einmal in O45 / L7 und einmal in O9 / L5. Hinzu kommt, dass die Fahrzeuge in den - verfälschten - Schadensgutachten auch in denjenigen Fällen als unfallfrei bzw. ohne Vorschäden bezeichnet wurden, in denen bereits zuvor Entschädigungsleistungen für ganz erhebliche Unfallschäden beansprucht worden waren.

502

3.

503

Soweit A angegeben hat, (nur) gewusst zu haben, dass es sich um ‚getürkte‘ Unfälle handele - ohne jedoch das Datum noch den Ort des Unfalls bzw. die konkrete Ausgestaltung der Schäden zu kennen, ist dies aus den bereits unter Ziffer 1. und 2. beschriebenen Gründen widerlegt. Die auf seinem Laptop gefundenen Dokumente lassen den Rückschluss zu, dass er - über die Beschaffung der Daten vermeintlich Geschädigter hinaus - für die formularmäßigen Unfallmitteilungen mitverantwortlich war, selbst wenn er diese nicht ganz oder zum Teil handschriftlich ausgefüllt haben sollte. Abgesehen davon, dass er im Rahmen seiner - teils widersprüchlichen - Angaben bloß wenige eigenhändige Unterschriften auf den Unfallmitteilungsformularen eingeräumt und im Übrigen bloß pauschal geschildert hat, „viele Formulare unterschrieben“ zu haben, wusste er immerhin zu berichten, dass keiner der übrigen Angeklagten die Unfallmitteilungen unterzeichnet habe. Dies lässt den Rückschluss zu, dass A in die Fertigung der Unfallmitteilungen eingebunden war, selbst wenn er nicht sämtliche Formulare eigenhändig ausgefüllt bzw. unterschrieben haben sollte. Berücksichtigt man weiter, dass A die Versicherungszahlungen (durch eigene Abhebung bzw. Entgegennahme von den Haltern getätigter Abhebungen) vereinnahmt hat - was er selbst (meist) eingeräumt und die Angeklagten sowie Zeugen bestätigt haben - so zeigt dies eine mindestens arbeitsteilige Begehungsweise, in die A maßgeblich eingebunden war.

504

Soweit A im Verlauf der Hauptverhandlung zeitweise geschildert hat, bloß dieselbe Rolle gehabt zu haben wie die übrigen Angeklagten, hat er seine Tatbeiträge unter Bezugnahme auf den - nicht existierenden - Hintermann ‚F8‘ herunterspielt. Abgesehen davon, dass er hiervon ohnehin abgerückt ist (z.B. durch die Angabe, Autos gekauft und zumindest einige Unfallmeldungen unterzeichnet zu haben), ergibt sich seine weiterreichende Verantwortung auch daraus, dass es den angeblichen Hintermann ‚F8‘ aus den genannten Gründen nicht gibt.

505

IV.

506

Die Feststellungen der Kammer zu B‘s Tathandlungen im Zusammenhang mit der Abrechnung der fiktiven Verkehrsunfälle

508

zum Nachteil des auf ihn zugelassenen schwarzen Mercedes,

509

Kennzeichen ##-##8,

511

zum Nachteil des (auf A zugelassenen) schwarzen BMW,

512

Kennzeichen ###-##9,

514

zum Nachteil des (auf E7 zugelassenen) grau-hellgrünen BMW Kombi, Kennzeichen ##-##10

515

und

517

zum Nachteil des (auf D zugelassenen) schwarzen Mercedes Kombi, Kennzeichen ###-##12

518

beruhen auf B‘s eigenen Angaben in Verbindung mit den ihm vorgehaltenen und von ihm als zutreffend anerkannten Aufzeichnungen aus seinem sichergestellten elektronischen Tagebuch.

519

Soweit der Angeklagte B beschrieben hat, gewusst zu haben, dass A mit Autos ‚rummache‘ und erkannt zu haben, dass die Sache (mit seinen Bargeldabhebungen von fünfstelligen Beträgen) „zum Himmel stinkt“, hat die Kammer keine Zweifel daran, dass B sich darüber im Klaren war, dass A seine Hilfeleistung zur Begehung von gewerbsmäßigem Betrug zu Lasten von Versicherungsgesellschaften benötigte. Wenngleich A den B nicht umfassend in seinen Tatplan eingeweiht haben dürfte, erkannte dieser spätestens bei seinen - im elektronischen Tagebuch festgehaltenen - Bargeldabhebungen (€ 20.000,-- am 10.11.2011 und € 16.000,-- am 28.02.2012), dass auf dem Konto zuvor Entschädigungszahlungen für Verkehrsunfälle eingegangen waren, die - wie er aus eigener Anschauung wusste - niemals stattgefunden hatten. Die Kammer schließt aus, dass dem Angeklagten B die entsprechenden Angaben zum Verwendungszweck der vorangegangenen Geleingänge verborgen geblieben sein könnten, obwohl ihm diese Zahlungseingänge erst die Abhebung der genannten, hohen Summen überhaupt ermöglichten. Zwar konnte sich die Kammer im Zuge der Hauptverhandlung einen Eindruck vom - eher kindlichen - Gemüt des Angeklagten B verschaffen, welches auch der Inhalt seines elektronischen Tagebuchs mit dem Titel „Besondere Ereignisse vom Tag“ verdeutlicht. Eben dieses Tagebuch lässt aber auch erkennen, dass B Geldangelegenheiten mit großer Genauigkeit registriert hat - etwa indem er festhielt, „am Dienstag den 17. Januar 2012 den BMW mit dem amtlichen Kennzeichen ###-##9 um 22 Uhr 09 mit 11,51 Liter Diesel für 16,91 € betankt“ zu haben.

520

Hinzu kommt, dass B es später auch für A übernahm, Telefonate mit Versicherungen bzw. Anwälten zu führen, Fahrzeuge zu Kfz-Sachverständigen zu bringen und bei diesen Gutachten abzuholen. Aufgrund dessen war ihm bewusst, dass A nicht nur den auf ihn (B) zugelassenen Pkw ##-##8 und dessen Konto bei der R1 zur Abrechnung erfundener Versicherungsfälle nutzte. Vielmehr war ihm beim Erstellen der Fotos des BMW (Kennzeichen ###-##9), bei der Beschaffung des Zulassungskennzeichens für den BMW Kombi (##-##10) und bei der Abholung des Mercedes Kombi (Kennzeichen ###-##12) vom Händler klar, dass A auch diese Autos für seine „Masche“, also die Geltendmachung von Versicherungsleistungen für fiktive Verkehrsunfälle nutzt. Im Wissen darum unterstützte er ihn hierbei.

521

V.

522

Auf C‘s eigener Einlassung beruhen die Feststellungen der Kammer zu dessen Tathandlungen im Zusammenhang mit dem auf ihn zugelassenen grauen Mercedes, Kennzeichen ##-#2 sowie der Anwerbung seines Cousins, des gesondert Verfolgten E (auf den der graue Mercedes Kombi, Kennzeichen #-##7 zugelassen wurde). Cs umfassendes Geständnis wurde durch die im Übrigen erhobenen Beweise gestützt. Soweit er den Zeitpunkt seiner Kenntnis von As Betrugsmasche (zu Lasten von Kfz-Haftpflichtversicherungen) - erst - auf den Zeitpunkt des Besuchs des Mitarbeiters der niederländischen Versicherung im Mai 2010 bzw. den Eingang der Versicherungsleistung vom 01.10.2010 datiert, handelt es sich hierbei offenbar um denjenigen Zeitpunkt, zu dem C seine vorangegangenen Überlegungen zu A‘s illegalen Betätigungen als bewiesen ansah. Schließlich war ihm bewusst, dass A mithilfe der Pkw-Zulassung über die wahre Identität des Halters und mithilfe des Bankkontos über die wahre Identität des Zahlenden bzw. des Zahlungsempfängers täuschen wollte. Auch hatte er - nach seinen eigenen Schilderungen - ein ‚ungutes Gefühl‘ und bemerkte, dass A etwas vor ihm verschleiern wollte, weil dieser - trotz Nachfragen - keine Angaben zum Zweck des Unterfangens machte. Dabei erkannte C (auch in Ansehung seiner tief empfundenen Freundschaft zu A) aufgrund seiner Ausbildung als Einzelhandelskaufmann zumindest die Möglichkeit, dass A seine Mithilfe zur Begehung von Betrugstaten zu Lasten von Versicherungen benötigte.

523

Dass C diese Möglichkeit erkannte und dies zumindest billigend in Kauf nahm, schlussfolgert die Kammer auch aus seinen eigenen Schilderungen des - bereits mehrfach erwähnten - Besuchs des niederländischen Versicherungsmitarbeiters im Mai 2010. Obwohl C‘s Einlassung in weiten Teilen äußerst detaillierte Schilderungen seiner Gedanken- und Gefühlswelt enthielt (etwa die eigene Einschüchterung durch As Wutanfall), schilderte er keinerlei Gedanken bzw. Gefühle, die ihn bei einer erst nachträglichen Erkenntnis zu den strafrechtlichen Implikationen seines vorangegangenen Tuns ereilt hätten. Dies lässt erkennen, dass C durch die Erkenntnis nicht überrascht wurde, sondern die Begehung von Versicherungsbetrug bereits zuvor als Option erkannt und dies bei seinen Beihilfehandlungen billigend in Kauf genommen hatte. Dass C seine Überlegung infolge des Vorfalls bloß als bewiesen ansah, zeigt auch sein weiteres Handeln, dass er sich bereits unmittelbar nach dem As ‚Standpauke‘ und ohne nennenswerte Bedenkpause an die niederländische Versicherung wandte, um seine korrekten Angaben zu revidieren und As Falschangaben zu bestätigen.

524

VI.

525

Die Feststellungen der Kammer zu Ds Handlungen beruhen wiederum auf dessen eigenen Angaben, die durch die weiteren Beweismittel, insbesondere die zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Urkunden, gestützt wurden. Auf Basis von Ds eigenen Angaben geht die Kammer hierbei davon aus, dass dieser erst im Zusammenhang mit der Übernahme der Haltereigenschaft des schwarzen Mercedes Kombi, Kennzeichen ###-##12 (konkret bei den späteren Geldabhebungen) Kenntnis von As Betrugsmodell erlangte. Zwar liegt es nahe, dass er bereits beim ‚Anwerben‘ seiner Cousine E4 und seiner Freundin E5 über entsprechendes Wissen verfügte. Indessen steht nicht zur zweifelsfreien Überzeugung der Kammer fest, dass er sich bereits zu jenem Zeitpunkt Gedanken über die „Masche“ von A gemacht hatte und es zumindest für möglich hielt, dass dieser seinen Lebensunterhalt durch gewerbsmäßigen Versicherungsbetrug bestreitet.

526

F.

527

(rechtliche Würdigung)

528

I.

529

(A)

530

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte A des Betruges in 70 Fällen im Sinne von §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 und 2 Nr. 1, 1. Alt., 53 StGB schuldig gemacht.

531

1.

532

Anhand der handschriftlich ausgefüllten Unfallmitteilungsformulare hat er die jeweiligen Sachbearbeiter der Pkw-Haftpflichtversicherungen darüber getäuscht, dass 70 - tatsächlich nie stattgefundene - Unfälle passiert seien, bei denen jeweils eines der oben aufgeführten 13 Fahrzeuge beschädigt worden sei. Dies gilt auch für diejenigen Fälle, in denen A die Mitteilungen nicht eigenhändig unterzeichnet hat. Denn - wie beschrieben - hat er die Zulassungen der Fahrzeuge gezielt unter den Namen anderer Personen veranlasst und sich Zugang zu den Kontoverbindungen der vermeintlich Anspruchsberechtigten beschafft, um diese in den Formularen als angebliche Unfallgeschädigte aufzuführen. Hierdurch hat er in jedem Einzelfall maßgebliche, für die Täuschung benötigte Daten geliefert und den entscheidenden Tatbeitrag zur Herbeiführung der Fehlvorstellung im Hause der Versicherung und zur Herbeiführung des Taterfolgs geleistet. Etwaige Tatbeiträge einer anderen (beispielsweise in das Ausfüllen der Unfallmitteilungsformulare oder die Beschaffung der Daten vermeintlicher Unfallverursacher eingebundenen) Person wären ihm daher jedenfalls zuzurechnen.

533

Soweit die Unfallmitteilungsformulare nicht unmittelbar an die getäuschte Versicherungsgesellschaft geschickt wurden, sondern ein mit der Abwicklung des vermeintlichen Schadensfalles beauftragter Rechtsanwalt das Formblatt weiterleitete, geschah dies auf Geheiß von A; Adressat seiner Täuschungshandlung war daher auch in diesen Fällen die betreffende Versicherung.

534

Wie von A beabsichtigt, riefen die Falschangaben zum Unfallgeschehen bei den entsprechenden Sachbearbeitern der Versicherungen einen Irrtum über das Vorliegen des konkreten Verkehrsunfalls und dessen vermeintlichen Hergang hervor. Aufgrund dieser Fehlvorstellung und der damit einhergehenden - unzutreffenden - Beurteilung der Verschuldensfrage veranlasste der Sachbearbeiter in jedem einzelnen der aufgeführten 70 Fälle die Auszahlung der Entschädigungssumme, die im Hause der Versicherung irrtümlich als unfallbedingter Schaden angesehen wurde. Wie von A gewollt, wurde hierdurch das Vermögen der Kfz-Haftpflichtversicherungsgesellschaft geschädigt; er verfolgte dabei die Absicht, sich selbst - teils über den Umweg des bei der Schadensmeldung angegebenen Kontoinhabers - einen objektiv rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

535

2.

536

A handelte bei der Begehung der Taten auch rechtswidrig und schuldhaft.

537

II.

538

(B)

539

Der Angeklagte B hat sich nach den Feststellungen der Kammer der Beihilfe zum Betrug in vier Fällen im Sinne §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 und 2 Nr. 1, 1. Alt., 27, 53 StGB schuldig gemacht.

540

1.

541

Er förderte As Betrugshandlungen wissentlich und willentlich, indem er entsprechend den zuvor geschilderten Feststellungen der Kammer im Zeitraum vom 19.07.2011 bis zum 25.10.2011 die Haltereigenschaft des Mercedes mit dem Kennzeichen ##-##8 übernahm, sein Konto zur Abrechnung von Entschädigungszahlungen für fiktive Verkehrsunfälle dieses Fahrzeugs zur Verfügung stellte und die auf diesem Konto eingegangenen Zahlungen abhob und an A übergab. Dies tat B zumindest auch, nachdem er bereits erkannt hatte, welches ‚Geschäftsmodell‘ seines Freundes A er hierdurch unterstützte - weshalb der entsprechende Vorsatz bei ihm vorlag. Da B allerdings nicht über jeden einzelnen Versicherungsfall Bescheid wusste, stellten sich seine Unterstützungsleistungen hinsichtlich sämtlicher Einzeltaten von A, die dieser mit ein und demselben Pkw beging, für ihn als einheitliche Tat dar.

542

Dies betrifft zunächst folgende Einzeltaten des Angeklagten A betreffend den schwarzen Mercedes mit dem Kennzeichen ##-##8, die bei B als einheitliche Beihilfehandlung zu werten sind:

543

Anklagepunkt

Fallakte

Datum

Unfallort

Schaden in €

17

13.08.2011

O50 L2

10.461,64

65

01.09.2011

O9

7.350,00

57

02.09.2011

O20 L7

10.944,54

61

02.09.2011

L1

9.450,50

62

08.09.2011

O9

8.996,70

64

10.09.2011

O13

12.285,86

60

19.09.2011

O53

6.616,00

119

10.05.2012

O9

9.100,00

544

Entsprechend verhält es sich mit Bs Hilfsdiensten im Zusammenhang mit den beiden Pkws der Marke BMW mit den Kennzeichen ###-##9 bzw. ##-##10 sowie mit dem Mercedes Kombi mit dem Kennzeichen ###-##12. Auch diesbezüglich war B zwar klar, dass A die Autos zur Abrechnung fiktiver Verkehrsunfälle nutzte und er ihm hierbei mit seinen eigenen Diensten behilflich war.

545

So fertigte er entsprechend den zuvor geschilderten Feststellungen der Kammer gemeinsam mit A u.a. am 22.04.2012 in der Oer Rheinaue Fotos von dem BMW mit dem Kennzeichen ###-##9, die später für fiktive Sachverständigengutachten verwandt werden sollten und verbrachte das Fahrzeug später zu einem Kfz-Händler.

546

Für das Fahrzeug BMW Kombi ##-##10 besorgte er am 10.04.2012 ein Kurzkennzeichen, machte am 22.04.2012 in der Rheinaue gemeinsam mit A erneut Fotos des Fahrzeuges für die Verwendung in Sachverständigengutachten und fuhr den BMW am 01.05.2012 nach O64 zu den Sachverständigen SV13 und am 31.05.2012 zu dem Sachverständigen SV14 und ließ den Pkw dort jeweils begutachten.

547

Gemeinsam mit A versuchte B schließlich, eine Versicherungszahlung für die angebliche Beschädigung des PKW ###-##12 durch Einreichung eines Schecks auf dem von ihm in O69 errichteten Konto zu realisieren.

548

Wiederum stellten sich seine Beihilfehandlungen hinsichtlich jedes einzelnen Fahrzeugs als jeweils einheitliche Tat dar, da ihm die Kenntnis zu den einzelnen Versicherungsvorgängen fehlte.

549

Bezüglich des auf A selbst zugelassenen schwarzen BMW, Kennzeichen ###-##9, sind Bs Unterstützungsleistungen zu den nachfolgend aufgelisteten Einzeltaten - auf Basis seiner subjektiven Vorstellungen - als einheitliche Beihilfehandlung zu werten:

550

Anklagepunkt

Fallakte

Datum

Unfallort

Schaden in €

14

05.12.2011

O12 L2

8.246,81

4

25.12.2011

O4

11.282,34

3

31.12.2011

O9

8.910,43

13

02.01.2012

O12 L2

11.407,34

5

06.01.2012

O60 L2

12.082,34

12

13.01.2012

O61

1.566,64

79

14.04.2012

O9

11.000,00

551

Bezüglich des auf E7 zugelassenen grau-hellgrünen BMW, Kennzeichen ##-##10 sind Bs Unterstützungsleistungen zu den nachfolgend aufgelisteten Einzeltaten - wiederum auf Grundlage seiner eigenen Vorstellungen - als einheitliche Beihilfehandlung zu werten:

552

Anklagepunkt

Fallakte

Datum

Unfallort

Schaden in €

84

12.04.2012

O9

8.154,66

85

13.04.2012

O12 L2

14.513,52

86

14.04.2012

O9

14.537,57

88

20.04.2012

O11

8.410,68

89

25.04.2012

O9

9.996,70

90

29.04.2012

O67 L2

13.797,94

91

11.05.2012

O20

10.785,70

122

16.05.2012

O9

435,65

92

24.05.2012

O9

8.450,00

553

Des Weiteren ist Bs Beihilfe zu folgenden, von A verübten einzelnen Haupttaten unter Verwendung des schwarzen Mercedes, Kennzeichen ###-##12, als einheitliche Beihilfehandlung zu werten:

554

Anklagepunkt

Fallakte

Datum

Unfallort

Schaden in €

111

06.05.2013

O11

13.777,47

112

20.07.2013

O70 L2

12.192,26

555

Entsprechend liegen bei B insgesamt vier Beihilfehandlungen vor.

556

Bezüglich der mit den übrigen Fahrzeugen verübten Fälle vermochte die Kammer - wie beschrieben - eine Tatbeteiligung des Angeklagten B nicht festzustellen.

557

2.

558

Der Angeklagte B handelte bei der Begehung der genannten Taten auch rechtswidrig und schuldhaft.

559

III.

560

(C)

561

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte C der Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen im Sinne von §§ 263 Abs. 1, 27, 53 StGB schuldig gemacht.

562

1.

563

Durch die Übernahme der Haltereigenschaft für den Mercedes ##-#2 und das zur-Verfügung-stellen des Kontos bei der R1 unterstützte C den A bei dessen ‚Betrugsmasche‘. Soweit er hierüber zunächst nicht umfassend informiert war und C einen Beleg für diese ‚Masche‘ erst aufgrund des Hausbesuches des Versicherungsmitarbeiters im Mai 2010 bzw. die Überweisung vom 01.10.2010 erhielt, steht dies der Annahme seines Gehilfenvorsatzes nicht entgegen. Denn abgesehen davon, dass C dem A das Konto auch anschließend zur Verfügung stellte (und As Taten auch anderweitig durch Anrufe bzw. ein Gespräch mit einer L8ischen Anwältin) unterstützte, stellen sich seine Tatförderungen - wie bei B - ohnehin bei jedem einzelnen Pkw nur als einheitliche Tat dar. Dies betrifft zunächst die von A mithilfe des grauen Mercedes, Kennzeichen ##-#2, begangenen Einzeltaten, bezüglich derer C sich - auf Basis seiner subjektiven Vorstellungen - nur eines einheitlichen Falls der Beihilfe schuldig gemacht hat.

564

Hiervon sind die folgenden Haupttaten des A umfasst:

565

Anklagepunkt

Fallakte

Datum

Unfallort

Schaden in €

21

11.08.2009

O2, L4

11.802,54

22

16.10.2009

O9

11.797,00

23

05.12.2009

O11

12.989,79

38

10.12.2009

O13

8.285,29

36

18.12.2009

O9

8.000,00

37

31.12.2009

A 20 L2

9.302,86

113

01.04.2010

AB O18

8.600,00

566

Einen weiteren Fall der Beihilfe hat C durch das ‚Anwerben‘ seines Cousins E verwirklicht. Soweit dieser sich auf Zureden von C als Halter des Mercedes, #-##7, registrieren ließ und ein Konto einrichtete, das zur Abrechnung fiktiver Unfälle genutzt wurde, hat C durch seine Überzeugungsarbeit die Betrugsmasche von A ein weiteres Mal gefördert.

567

Von dieser zweiten Beihilfehandlung des C sind folgende Einzeltaten des A erfasst:

568

Anklagepunkt

Fallakte

Datum

Unfallort

Schaden in €

7

25.01.2011

O45 L7

8.880,00

6

25.01.2011

O9

10.496,70

9

26.01.2011

O42 / L1

5.185,03

8

27.01.2011

O9

8.900,00

569

Die übrigen, von A begangenen Einzeltaten hat der Angeklagte C nach den getroffenen Feststellungen der Kammer nicht gefördert.

570

2.

571

Der Angeklagte C handelte rechtswidrig.

572

Überdies waren seine Handlungen - selbst unter besonderer Berücksichtigung des Vorliegens seiner abhängigen (sthenischen) Persönlichkeitsstörung - schuldhaft. Denn die Diagnose einer solchen Persönlichkeitsstörung ist nicht gleichbedeutend mit derjenigen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB, sondern ist im konkreten Fall als ‚Spielart menschlichen Wesens‘ einzuordnen, die sich innerhalb der Bandbreite voll schuldfähiger Menschen bewegt - wovon sich die Kammer während der Hauptverhandlung einen eigenen Eindruck verschaffen konnte.

573

IV.

574

(D)

575

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte der Beihilfe zum Betrug gemäß §§ 263 Abs. 1, 27, 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB schuldig gemacht, indem er die Haltereigenschaft des Mercedes ###-##12 übernahm und As Betrugsmasche hierdurch vorsätzlich unterstützte. Er förderte hierdurch folgende Einzeltaten des A, was allerdings gemäß den obigen Ausführungen auch in Bezug auf D als dessen einheitliche Beihilfehandlung zu werten ist.

576

Von dieser Beihilfehandlung des D sind folgende Einzeltaten des A erfasst:

577

Anklagepunkt

Fallakte

Datum

Unfallort

Schaden in €

111

06.05.2013

O11

13.777,47

112

20.07.2013

O70 L2

12.192,26

578

Die übrigen, von A verübten Taten hat der Angeklagte D nicht (bzw. im Falle der mit den auf E4 und E5 zugelassenen Pkws zumindest nicht vorsätzlich) gefördert.

579

Der Angeklagte D handelte bei der Begehung der Beihilfehandlung auch rechtswidrig und schuldhaft.

580

G.

581

(Strafzumessung)

582

Bei der Wahl des Strafrahmens und der Bemessung der konkreten Einzelstrafen hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:

583

§ 263 Abs. 1 StGB sieht für den Betrug einen Strafrahmen der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen des Betruges bestimmt § 263 Abs. 3 S. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Gemäß § 263 Abs. 3 S. 2 StGB liegt ein besonders schwerer Fall in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat (Ziffer 1).

584

Die Strafe für den Gehilfen richtet sich gemäß § 27 Abs. 2 StGB nach der Strafdrohung für den Täter, wobei diese nach § 49 Abs. 1 zu mildern ist.

585

§ 28 Abs. 2 StGB bestimmt, dass in denjenigen Fällen, in denen das Gesetz bestimmt, dass besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, dies nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer) gilt, bei dem sie vorliegen.

586

I.

587

(A)

588

Zunächst hatte die Kammer bezüglich des Angeklagten A zu prüfen, ob ein oder mehrere Regelbeispiele des § 263 Abs. 3 S. 2 StGB erfüllt sind; in einem weiteren Schritt war die Frage zu klären, ob die Indizwirkung des Regelbeispiels aufgrund sonstiger Umstände ggf. als widerlegt anzusehen ist, weshalb vom Strafrahmen des Grundtatbestandes auszugehen wäre.

589

1.

590

Der Angeklagte hat das Regelbeispiel der bandenmäßigen Tatbegehung im Sinne des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 2. Alt. StGB nicht erfüllt.

591

Voraussetzung für das Vorliegen einer Bande ist die sogenannte Bandenabrede zwischen mindestens drei Personen. Diese Abrede setzt den Willen voraus, sich mit anderen zu verbinden, um künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstypus zu begehen (BGHSt 50, 160, 161). Sie bedarf keiner ausdrücklichen Vereinbarung, sondern kann auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen.

592

Entsprechende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen Bandenabrede vermochte die Kammer allerdings nicht festzustellen. Nach den getroffenen Feststellungen weihte der Angeklagte A seine Mitangeklagten nämlich nicht von vornherein in sein Betrugsmodell ein und informierte diese auch nicht über die Rolle der weiteren, hieran beteiligten Personen. Vielmehr handelte nach dem sogenannten „Need-to-know-Prinzip“, indem er einzelnen von ihnen bloß im Bedarfsfall vereinzelte Informationen zugänglich machte und auch ein Kennenlernen seiner Mitangeklagten nicht herbeiführte.

593

2.

594

Der Angeklagte A handelte vorliegend jedoch gewerbsmäßig im Sinne von § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 1. Alt. StGB, denn er erstrebte mit seiner Betrugsmasche eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer in nicht unerheblichem Umfang. Immerhin bestritt er seinen Lebensunterhalt über einen Zeitraum von knapp fünf Jahren in weitem Umfang aus den Taterträgen.

595

3.

596

Bei der Prüfung der Anwendbarkeit des Strafrahmens der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren gemäß § 263 Abs. 3 StGB war zu Gunsten des Angeklagten A zu berücksichtigen, dass dieser sich weitgehend geständig gezeigt hat und die Dauer der Hauptverhandlung dadurch maßgeblich abgekürzt hat. Darüber hinaus wirkte es sich für ihn günstig aus, dass er nicht vorbestraft ist und er auch seit den - bereits lange zurückliegenden - Taten nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.

597

Strafschärfend musste sich hingegen die von ihm an den Tag gelegte kriminelle Energie auswirken, die sich auch in der Länge des Tatzeitraums (2008 bis 2013) und der Anzahl der an den fingierten Unfällen zeigt.

598

Gemessen hieran sah die Kammer die Indizwirkung des Regelbeispiels als nicht widerlegt und damit die Anwendung des Regelstrafrahmens des § 263 Abs. 3 StGB als sachgerecht an.

599

4.

600

Innerhalb des für die 70 Einzeltaten somit jeweils eröffneten Strafrahmens der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren hielt die Kammer unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände - sowie unter zusätzlicher Berücksichtigung des jeweiligen Schadens - die Verhängung der nachfolgend aufgeführten Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:

602

Im Falle eines Schadens unter € 1.000,-- eine Freiheitsstrafe von neun Monaten,

603

im Falle eines Schadens ab € 1.000,-- und unter € 5.000,-- eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten,

604

im Falle eines Schadens ab € 5.000,-- und unter € 7.500,-- eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren,

605

bei Schäden ab € 7.500,-- und unter € 10.000,-- eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten

606

und

608

im Falle eines Schaden ab € 10.000,-- eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten.

609

Entsprechend hat die Kammer für den Angeklagten A die folgenden 70 Einzelstrafen verhängt.

610

Zur Verbesserung der Übersichtlichkeit hat die Kammer auch hier eine Untergliederung nach den genutzten Fahrzeugen vorgenommen. In den nachfolgenden Tabellen sind die Nummerierung gemäß Anklageschrift jeweils unter der Abkürzung „AS“ und die Bezeichnung der Fallakte unter dem Kürzel „FA“ aufgeführt.

611

Mercedes, ##-#1, Zulassung: 25.09.2008 bis 09.10.2009,

Halter: E1, Versicherungsnehmer: A,

Summe der Schäden: € 22.151,67

AS

FA

Datum

Ort

Schaden in €

Einzelstrafe

28

04.11.2008

O

1.841,88

1 Jahr 6 Monate

25

05.11.2008

O1 / L1

9.372,51

2 Jahre 3 Monate

26

20.03.2009

O4 L2

10.000,00

2 Jahre 6 Monate

27

06.08.2009

O

937,28

9 Monate

Mercedes, ##-#2, Zulassung: 03.07.2009 bis 17.06.2010,

Halter und Versicherungsnehmer: C,

Summe der Schäden: € 70.777,48

AS

FA

Datum

Ort

Schaden in €

Einzelstrafe

21

11.08.2009

O2, L4

11.802,54

2 Jahre 6 Monate

22

16.10.2009

O9

11.797,00

2 Jahre 6 Monate

23

05.12.2009

O11

12.989,79

2 Jahre 6 Monate

38

10.12.2009

O13

8.285,29

2 Jahre 3 Monate

36

18.12.2009

O9

8.000,00

2 Jahre 3 Monate

37

31.12.2009

A 20 L2

9.302,86

2 Jahre 3 Monate

113

01.04.2010

AB O18

8.600,00

2 Jahre 3 Monate

Mercedes, ##-##3, Zulassung: Zulassung: 28.01.bis 12.08.2010,

Halter & Versicherungsnehmer: E3,

Summe der Schäden: € 72.747,67

AS

FA

Datum

Ort

Schaden in €

Einzelstrafe

39

14.02.2010

O9

8.197,00

2 Jahre 3 Monate

42

19.02.2010

O20

11.192,16

2 Jahre 6 Monate

46

24.02.2010

O11

8.379,63

2 Jahre 3 Monate

44

25.02.2010

O23

11.950,78

2 Jahre 6 Monate

41

26.02.2010

O11

9.587,66

2 Jahre 3 Monate

16

16.03.2010

A 71 L2

10.272,38

2 Jahre 6 Monate

45

26.03.2010

O20

8.680,75

2 Jahre 3 Monate

48

03.07.2010

O9

4.487,31

1 Jahr 6 Monate

BMW, ##-##4, Zulassung 21.06. bis 15.11.2010

Halter & Versicherungsnehmer: E4,

Summe der Schäden: € 47.260,59

AS

FA

Datum

Ort

Schaden in €

Einzelstrafe

66

29.06.2010

O29 L1

6.767,66

2 Jahre

72

29.06.2010

O29 L1

11.311,74

2 Jahre 6 Monate

73

30.06.2010

O30 L7

11.811,74

2 Jahre 6 Monate

67

06.07.2010

O9

4.985,00

2 Jahre

69

22.07.2010

O31 L2

12.384,45

2 Jahre 6 Monate

Audi, ##-#5, Zulassung 23.08. bis 02.09.2010

Halter & Versicherungsnehmer: E5,

Summe der Schäden: € 17.708,11

AS

FA

Datum

Ort

Schaden in €

Einzelstrafe

123

01.09.2010

O9

4.997,00

1 Jahr 6 Monate

126

02.09.2010

O9

1.983,95

1 Jahr 6 Monate

124

00.09.2010

L1

4.727,16

1 Jahr 6 Monate

125

00.09.2010

L5

6.000,00

2 Jahre

Audi, ##-##6, Zulassung: 16.09.2010 bis 23.03.2011

Halter & Versicherungsnehmer: E6

Summe der Schäden: € 53.466,76

AS

FA

Datum

Ort

Schaden in €

Einzelstrafe

53

20.10.2010

O9

7.843,00

2 Jahre 3 Monate

51

25.10.2010

O9

8.397,00

2 Jahre 3 Monate

52

05.11.2010

O40/ L2

7.399,76

2 Jahre

54

08.11.2010

O9

5.544,56

2 Jahre

121

08.11.2010

O9

9.000,00

2 Jahre 3 Monate

55

11.01.2011

O30 L7

7.964,32

2 Jahre 3 Monate

127

16.01.2011

O42/ L1

7.318,12

2 Jahre

Mercedes Kombi, #-##7, Zulassung: 18.01. bis 22.06.2011

Halter & Versicherungsnehmer: E,

Summe der Schäden: € 33.461,73

AS

FA

Datum

Ort

Schaden in €

Einzelstrafe

7

25.01.2011

O45 L7

8.880,00

2 Jahre 3 Monate

6

25.01.2011

O9

10.496,70

2 Jahre 6 Monate

9

26.01.2011

O42 / L1

5.185,03

2 Jahre

8

27.01.2011

O9

8.900,00

2 Jahre 3 Monate

Mercedes E 220 CDI, schwarz, ##-##8, Zulassung: 19.07. bis 25.10.2011,

Halter & Versicherungsnehmer: B

Summe der Schäden: € 75.205,24

AS

FA

Datum

Ort

Schaden in €

Einzelstrafe

17

13.08.2011

O50 L2

10.461,64

2 Jahre 6 Monate

65

01.09.2011

O9

7.350,00

2 Jahre

57

02.09.2011

O20 L7

10.944,54

2 Jahre 6 Monate

61

02.09.2011

L1

9.450,50

2 Jahre 3 Monate

62

08.09.2011

O9

8.996,70

2 Jahre 3 Monate

64

10.09.2011

O13

12.285,86

2 Jahre 6 Monate

60

19.09.2011

O53

6.616,00

2 Jahre

119

10.05.2012

O9

9.100,00

2 Jahre 3 Monate

BMW 525d, schwarz, ###-##9, Zulassung 29.11.2011 bis 22.08.2012

Halter & Versicherungsnehmer: A

Summe der Schäden: € 64.495,90

AS

FA

Datum

Ort

Schaden in €

Einzelstrafe

14

05.12.2011

O12 L2

8.246,81

2 Jahre 3 Monate

4

25.12.2011

O4

11.282,34

2 Jahre 6 Monate

3

31.12.2011

O9

8.910,43

2 Jahre 3 Monate

13

02.01.2012

O12 L2

11.407,34

2 Jahre 6 Monate

5

06.01.2012

O60 L2

12.082,34

2 Jahre 6 Monate

12

13.01.2012

O61

1.566,64

1 Jahr 6 Monate

79

14.04.2012

O9

11.000,00

2 Jahre 6 Monate

BMW 3er Kombi, grau-hellgrün, ##-##10, Zulassung: 10.04.2012 bis 18.04.2013

Halter & Versicherungsnehmer: E7,

Summe der Schäden: € 89.082,42

AS

FA

Datum

Ort

Schaden in €

Einzelstrafe

84

12.04.2012

O9

8.154,66

2 Jahre 3 Monate

85

13.04.2012

O12 L2

14.513,52

2 Jahre 6 Monate

86

14.04.2012

O9

14.537,57

2 Jahre 6 Monate

88

20.04.2012

O11

8.410,68

2 Jahre 3 Monate

89

25.04.2012

O9

9.996,70

2 Jahre 3 Monate

90

29.04.2012

O67 L2

13.797,94

2 Jahre 6 Monate

91

11.05.2012

O20

10.785,70

2 Jahre 6 Monate

122

16.05.2012

O9

435,65

9 Monate

92

24.05.2012

O9

8.450,00

2 Jahre 3 Monate

Mercedes, ##-#11, Zulassung: 12.09.2012 bis 06.09.2013,

Halter & Versicherungsnehmerin: F7

Summe der Schäden: € 18.339,36

AS

FA

Datum

Ort

Schaden in €

Einzelstrafe

97

23.10.2012

O9

9.500,00

2 Jahre 3 Monate

100

04.03.2013

O11

8.839,36

2 Jahre 3 Monate

Mercedes Kombi, ###-##12, Zulassung: 24.04. bis 16.07.2013

Halter & Versicherungsnehmer: D

Summe der Schäden: € 25.969,73

AS

FA

Datum

Ort

Schaden in €

Einzelstrafe

111

06.05.2013

O11

13.777,47

2 Jahre 6 Monate

112

20.07.2013

O70 L2

12.192,26

2 Jahre 6 Monate

Mercedes Kombi, ##-##13, Zulassung 28.02.2013 bis 26.02.2014

Halter & Versicherungsnehmer: E8,

Summe der Schäden: € 26.327,17

AS

FA

Datum

Ort

Schaden in €

Einzelstrafe

106

31.10.2013

O11

9.655,26

2 Jahre 3 Monate

107

01.11.2013

O9

6.996,65

2 Jahre

108

05.11.2013

AB O9 - O18

9.665,26

2 Jahre 3 Monate

612

5.

613

Aus diesen 70 Einzelstrafen hatte die Kammer gemäß § 53 StGB durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Bei der Bemessung dieser Gesamtstrafe hat die Kammer nochmals sämtliche für und gegen den Angeklagten A sprechenden Gesichtspunkte abgewogen und hierbei insbesondere auch den räumlichen, zeitlichen und situativen Gesamtzusammenhang zwischen den einzelnen Taten berücksichtigt.

614

Angesichts dessen sah die Kammer die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von

615

sechs Jahren und sechs Monaten

616

für erforderlich, aber auch angemessen, um die Schuld des Angeklagten A auszugleichen.

617

II.

618

(B)

619

1.

620

Beim Angeklagten B hatte die Kammer aufgrund der Regelung des § 28 Abs. 2 StGB zunächst zu prüfen, ob auch dieser in seiner Person den strafschärfenden Umstand des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 1. Alt. StGB erfüllt, gewerbsmäßig gehandelt zu haben. Dies ist der Fall, weil er mit As Vergütung von sieben Zahlungen zu je € 300,-- eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer in nicht unerheblichem Umfang erstrebte.

621

Insofern war auch beim Angeklagten B zu klären, ob in seinem Fall die Indizwirkung des genannten Regelbeispiels aufgrund sonstiger Umstände entfällt, so dass vom - nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildernden - Strafrahmen des Grundtatbestandes des § 263 Abs. 1 StGB auszugehen wäre.

622

Zu Gunsten des Angeklagten B hat die Kammer gewertet, dass dieser ein umfassendes Geständnis abgelegt hat und noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Auch ist seit seinen Taten geraume Zeit vergangen, innerhalb derer der Angeklagte B wiederum straffrei lebte.

623

Zu Lasten des Angeklagten B ist indessen die Anzahl seiner einzelnen Hilfsakte und der lange Zeitraum zu berücksichtigen, in dem er seine - als natürliche Handlungseinheit zu wertenden - Hilfestellungen zu den Taten des A geleistet hat.

624

Gemessen hieran sah die Kammer es als sachgerecht an, zunächst vom Regelstrafrahmen des § 263 Abs. 3 S. 1 StGB (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren) auszugehen. Da B - wie beschrieben - als Gehilfe agierte, reduziert sich dieser Strafrahmen nach § 49 Abs. 1 StGB auf einen solchen der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu sieben Jahren und sechs Monaten.

625

2.

626

Innerhalb dieses Strafrahmens sah die Kammer unter nochmaliger Abwägung aller genannten Strafzumessungsaspekte, unter besonderer Berücksichtigung der durch die jeweiligen Haupttaten verursachten Schäden und des Umfangs der von B hierzu geleisteten Tatförderung die folgenden Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen an:

628

Für seine (einheitliche) Beihilfe zu As Haupttaten mit dem auf ihn (B) zugelassenen schwarzen Mercedes, Kennzeichen ##-##8, durch die insgesamt Schäden von € 75.205,24 entstanden,

629

eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten;

631

bezüglich der (einheitlichen) Beihilfe zu As Haupttaten mit dem auf A selbst zugelassenen schwarzen BMW, Kennzeichen ###-##9, durch die insgesamt Schäden von € 64.495,90 entstanden,

632

eine Freiheitstrafe von sechs Monaten;

634

bezüglich der (einheitlichen) Beihilfe zu As Haupttaten mit dem auf E7 zugelassenen grau-hellgrünen BMW, Kennzeichen ##-##10, durch die insgesamt Schäden von € 89.082,42 entstanden,

635

eine Freiheitsstrafe von einem Jahr;

636

und

638

hinsichtlich der (einheitlichen) Beihilfe zu As Haupttaten mit dem auf D zugelassenen schwarzen Mercedes, Kennzeichen ###-##12, durch die insgesamt Schäden von € 25.969,73 entstanden

639

eine Freiheitstrafe von sechs Monaten.

640

3.

641

Aus diesen vier Einzelstrafen hatte die Kammer auch für den Angeklagten B gemäß § 53 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden.

642

Bei der Bemessung dieser Gesamtstrafe hat die Kammer nochmals sämtliche für und gegen den Angeklagten B sprechenden Aspekte abgewogen und wiederum auch den räumlichen, zeitlichen und situativen Gesamtzusammenhang seiner Beihilfehandlungen berücksichtigt.

643

Im Ergebnis sah die Kammer - bei maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten - die Verhängung einer

644

Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren

645

als erforderlich und angemessen an, um die Schuld des Angeklagten B zu ahnden.

646

4.

647

Die Vollstreckung dieser gegen den Angeklagten B verhängten Freiheitsstrafe konnte nach § 56 Abs. 1, Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.

648

Gemäß § 56 Abs. 1 StGB setzt das Gericht bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass sich der Verurteilte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch künftig ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Im Rahmen dieser Beurteilung sind insbesondere die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände der Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkung zu berücksichtigen, die von einer Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung für ihn zu erwarten sind. Für die Feststellung einer günstigen Sozialprognose bedarf es keiner sicheren Gewähr, sondern lediglich einer durch Tatsachen begründeten Wahrscheinlichkeit zur straffreien Lebensführung. Eine bloße Hoffnung reicht andererseits nicht aus. Für die Bejahung einer günstigen Prognose ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Wahrscheinlichkeit künftig straffreien Verhaltens größer ist als die Wahrscheinlichkeit neuer Straftaten. Dies muss allerdings zur Überzeugung des Gerichts feststehen; der Zweifelssatz gilt im Rahmen dieser Beurteilung insoweit nicht.

649

Bei einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, die aber zwei Jahre nicht übersteigt, kann das Gericht gemäß § 56 Abs. 2 StGB die Vollstreckung zur Bewährung aussetzen, wenn neben der positiven Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 StGB noch zusätzlich nach der Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vorliegen.

650

Gemessen daran konnte dem Angeklagten B eine Strafaussetzung zur Bewährung zugebilligt werden. Zunächst ist ihm die nach § 56 Abs. 1 StGB erforderliche günstige Sozialprognose zu attestieren. Denn aufgrund seines bisherigen Lebensweges und seiner fehlenden strafrechtlichen Vorbelastung ist es wahrscheinlich, dass er auch ohne die Einwirkung von Strafvollzug keine Straftaten mehr begehen wird. Darüber hinaus sind auch die nach § 56 Abs. 2 StGB erforderlichen Umstände gegeben, aufgrund derer ihm die Strafaussetzung zur Bewährung zugebilligt werden konnte. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte B durch sein umfassendes Geständnis unter Zuhilfenahme seines elektronischen Tagebuchs zum Ausdruck gebracht hat, sich zwischenzeitlich von seinem strafbaren Verhalten distanziert zu haben. Hinzu kommt, dass er seiner Zahlungspflicht infolge der Einziehung der Taterträge am ehesten in Freiheit nachkommen kann.

651

III.

652

(C)

653

1.

654

Beim Angeklagten C ist die Kammer unter Anwendung des § 28 Abs. 2 StGB zu dem Ergebnis gelangt, dass dieser nicht gewerbsmäßig handelte, weil er keine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer in nicht unerheblichem Umfang im Sinne des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 1. Alt. StGB erstrebte.

655

Infolge dessen war bei ihm von dem - aufgrund seiner Gehilfenstellung nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildernden - Strafrahmen der Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe gemäß § 263 Abs. 1 StGB auszugehen. Dieser reduzierte sich nach der genannten Vorschrift (§ 49 Abs. 1 StGB) auf eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren und neun Monaten.

656

Zu Gunsten des Angeklagten C wirkte sich aus, dass dieser ein umfassendes und von Reue getragenes Geständnis abgelegt hat, in dem er seinem Bedauern über das eigene Fehlverhalten nachhaltig zum Ausdruck gebracht hat. Auch war zu beachten, dass er infolge seiner abhängigen (sthenischen) Persönlichkeitsstörung besonders tatgeneigt war und sich des Einflusses von A daher nur schwerlich entziehen konnte. Auch er ist - wie die übrigen Angeklagten - noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat auch seit der Begehung der - bereits lange Zeit zurückliegenden - Taten ein beanstandungsfreies Leben geführt. Hierbei wirkte es sich für ihn besonders günstig aus, dass er sich durch die sofortige Auflösung seiner Wohngemeinschaft mit A und durch die medizinische Behandlung seiner Persönlichkeitsstörung mit den Ursachen seiner strafbaren Handlungen erkennbar auseinandergesetzt und an der Lösung des Problems gearbeitet hat.

657

2.

658

Unter Berücksichtigung der einzelnen, von C geleisteten Hilfestellungen zu As Haupttaten und den hierdurch verursachten Schäden erachtete die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:

660

Für seine (einheitliche) Beihilfe zu As Haupttaten mit dem auf ihn (C) zugelassenen silbergrauen Mercedes, Kennzeichen ##-#2, durch die insgesamt Schäden von € 70.777,48 entstanden,

661

eine Freiheitsstrafe sieben Monaten;

662

und

664

bezüglich der (einheitlichen) Beihilfe zu As Haupttaten mit dem auf seinen Cousin, den gesondert Verfolgten E zugelassenen Mercedes Kombi, Kennzeichen #-##7, durch die insgesamt Schäden von € 33.382,-- entstanden,

665

eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je € 25,--

666

Die Höhe der Tagessätze basiert dabei auf der Angabe des Angeklagten C, wonach er für seine Tätigkeit bei der Supermarktkette H11 ein Monatsgehalt von € 800,-- bezieht und keine Unterhaltspflichten hat.

667

3.

668

Aus den beiden genannten Einzelstrafen hatte die Kammer gemäß § 53 StGB auch für den Angeklagten C eine Gesamtstrafe zu bilden.

669

Bei der Bemessung dieser Gesamtstrafe hat die Kammer abermals die genannten, für den Angeklagten sprechenden Aspekte berücksichtigt. Unter zusätzlicher Beachtung des räumlichen, zeitlichen und situativen Gesamtzusammenhangs zwischen den beiden Taten sah die Kammer im Ergebnis die Verhängung einer

670

Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten

671

für erforderlich, aber auch angemessen, um die Schuld des Angeklagten C auszugleichen.

672

4.

673

Die Vollstreckung dieser gegen den Angeklagten C verhängten Freiheitsstrafe konnte nach § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, wobei hinsichtlich der hierfür geltenden Voraussetzungen auf die diesbezüglichen Ausführungen zur Strafaussetzung zur Bewährung der gegen B verhängten Freiheitsstrafe verwiesen wird.

674

Dem Angeklagten C ist die nach § 56 Abs. 1 StGB erforderliche günstige Sozialprognose zu attestieren. Aufgrund seines bisherigen Lebensweges und seiner fehlenden strafrechtlichen Vorbelastung ist es sehr wahrscheinlich, dass er auch ohne die Einwirkung von Strafvollzug keine Straftaten mehr begehen wird.

675

IV.

676

(D)

677

1.

678

Ebenso wie beim Angeklagten C konnte die Kammer auch beim Angeklagten D nicht feststellen, dass dieser gewerbsmäßig handelte, weshalb nach § 28 Abs. 2 StGB zunächst vom Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB - Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe - auszugehen war. Dieser reduzierte sich aufgrund der Gehilfenstellung des D nach § 49 Abs. 1 StGB auf den Strafrahmen der Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren und neun Monaten oder Geldstrafe.

679

Für den Angeklagten D wirkte es bei der Strafzumessung günstig aus, dass er sich geständig gezeigt hat und noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Auch ist seit seiner Tat einige Zeit vergangen, innerhalb derer der Angeklagte D sich wieder straffrei geführt hat.

680

Angesichts dessen hielt die Kammer beim Angeklagten D - auch unter Berücksichtigung des durch die Haupttaten mit dem auf D zugelassenen Mercedes Kombi, Kennzeichen ###-##12, verursachten Schadens von € 25.969,73 - die Verhängung einer

681

Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je € 15,--

682

für tat- und schuldangemessen.

683

Dabei ergibt sich die festgesetzte Tagessatzhöhe von € 15,-- aus Ds Angabe, für seine Arbeit als H12 ein monatliches Gehalt von rund € 1.000,-- zu beziehen, und drei unterhaltspflichtige Kinder zu haben.

684

H.

685

(Verfahrensverzögerung)

686

Die Kammer sah sich nicht dazu veranlasst, im Urteilstenor auszusprechen, dass zur Entschädigung für eine überlange Verfahrensdauer ein konkret bezifferter Teil der gegen die Angeklagten verhängten Strafen als vollstreckt gelten soll.

687

Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht jede im Strafprozess vorkommende Verzögerung zu einer Verletzung des Beschleunigungsgebots im Sinne einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung führt. Eine solche liegt vielmehr erst bei von den Strafverfolgungsorganen zu verantwortenden erheblichen Verzögerungen vor (BVerfG 2 BvR 2819/11 - juris Rn. 4 mwN). Ob eine derartige erhebliche Verzögerung vorliegt, beurteilt sich nach einer an den Umständen des konkreten Einzelfalles bezogenen Gesamtwürdigung. Innerhalb dieser sind vor allem die durch Verhalten der Justizorgane eingetretenen Verzögerungen, die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Prozessstoffs sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des Verfahrens für den Betroffenen verbundenen Belastungen zu berücksichtigen und solche gegeneinander abzugrenzen. Verfahrensverzögerungen, die durch den Beschuldigten (bzw. Angeklagten) oder seine Verteidigung verursacht worden sind, können für die Begründung einer Verfahrensverzögerung selbst dann nicht herangezogen werden, wenn es sich um zulässiges Prozessverhalten handelt (BVerfG 2 BvR 2819/11 - juris Rn. 4).

688

Gemessen daran liegt - auch in Anbetracht der ursprünglichen Anzahl von 14 Angeklagten und 102 Taten, des Auslandsbezugs dieser Taten und des Aktenumfangs - ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot des (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) vor. Die zugrundeliegenden Taten, die sich im Zeitraum von November 2008 bis November 2013 ereigneten, wurden im Rahmen des Verfahrens ermittelt, welches bereits infolge einer Strafanzeige vom 05.07.2012 aufgenommen worden war. Nachdem die Anklageerhebung durch die die Staatsanwaltschaft Bonn am 30.06.2016 erfolgt war, dauerte es bis zum Abschluss der Hauptverhandlung bis zum 16.02.2018. Dass zwischen Anzeigeerstattung und Urteilsspruch knapp sechs Jahre vergingen, rechtfertigt - auch unter Berücksichtigung der Komplexität des Verfahrensgegenstandes - die Annahme einer Verfahrensverzögerung.

689

Dennoch sah sich die Kammer nicht gehalten, die konkret eingetretene Verzögerung zeitlich zu bestimmen und den Angeklagten eine Kompensation hierfür [nach dem sogenannten Vollstreckungsmodell, vgl. BGH NJW 2008, 860 ff.] zu gewähren. Denn keiner der Angeklagten befand sich während der Dauer des Ermittlungs- und des Zwischenverfahrens bzw. während der Hauptverhandlung in Untersuchungshaft; auch waren keine sonstigen, maßgeblichen Beeinträchtigungen der Angeklagten feststellbar, die der Kompensation bedurft hätten.

690

J.

691

(Teilfreispruch der Angeklagten B, C und B)

692

Die Angeklagten B, C und B waren aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, soweit ihnen mit Anklage der Staatsanwaltschaft Bonn vom 30.06.2016 zahlreiche weitere Fälle des tatmehrheitlich begangenen, schweren Bandenbetruges vorgeworfen worden sind. Wie erörtert hat die Beweisaufnahme lediglich ergeben, dass die drei Angeklagten sich als Gehilfen zu den oben aufgeführten Fällen betätigt haben.

693

Eine weitergehende Tatbeteiligung der drei Angeklagten liegt zur Überzeugung der Kammer nicht vor.

694

K.

695

(Einziehung des Taterlangten)

696

Nach §§ 73, 73c StGB war gegenüber den vier Angeklagten die Einziehung des Wertes der Taterträge anzuordnen.

697

Gemäß § 73 Abs. 1 StGB ordnet das Gericht die Einziehung dessen an, was der Täter aus einer rechtswidrigen Tat erlangt hat; nach § 73c S. 1 StGB erfolgt die gerichtliche Anordnung der Einziehung eines dem Wert des Erlangten entsprechenden Geldbetrages, wenn dessen (physische) Einziehung wegen dessen Beschaffenheit oder aus einem anderen Grund - beispielsweise infolge des Verbrauchs des Erlangten - nicht möglich ist.

698

I.

699

Die Vorschriften der §§ 73, 73c StGB sind auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar, obwohl die Taten im Zeitraum von November 2008 bis November 2013 begangen worden sind, die entsprechenden Vorschriften allerdings erst (infolge des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung) mit Wirkung ab dem 01.07.2017 in Kraft getreten sind.

700

Abweichend von der Regelung des § 2 Abs. 5 StGB bestimmt nämlich Art. 316h S. 1 EGStGB, dass in solchen Verfahren, in welchen nach dem 01.07.2017 über die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages wegen einer vor dem 01.07.2017 begangenen Tat entschieden wird, die durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung bewirkte Neuregelung anzuwenden ist. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, da die Hauptverhandlung am 16.02.2018 endete.

701

Im Anschluss an die Rechtsprechung des Oberlandesgericht Köln (Beschluss vom 23.01.2018, III-1 RVs 274/17) hat die Kammer keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die damit angeordnete Rückwirkung der neuen Einziehungsvorschriften. Zur Frage der Rückwirkung führt das Oberlandesgericht Köln in der zitierten Entscheidung aus:

702

„Diese verstößt namentlich nicht gegen das strafrechtliche Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG. Bei der Anordnung der Einziehung des (Wertes des) Tatertrags handelt es sich nicht um eine „Strafe“ im Sinne dieser Verfassungsbestimmung. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 110, 1 zitiert nach Juris) hat für den erweiterten Verfall gemäß § 73d StGB a. F. - im Kontext mit dem Schuldgrundsatz tragend - ausgesprochen, Zweck der in dieser Vorschrift angeordneten Entziehung deliktisch erlangter Vermögensvorteile sei es nicht, dem Betroffenen die Begehung der Herkunftstat als Fehlverhalten vorzuwerfen und ihm deswegen vergeltend ein Übel zuzufügen (BVerfG a.a.O. Tz. 59). Vielmehr verfolge die Regelung des § 73d StGB a.F. vermögensordnende und normstabilisierende Ziele. Das sog. Bruttoprinzip, das auch die Neuregelung beherrscht [...], ändere hieran nichts (BVerfG a.a.O. Tz 77 ff.). Für die Einziehung des aus der Anlasstat selbst Erlangten gilt dies erst recht. Hat danach auch die in ihren Zielen unveränderte Neuregelung der Einziehung des (Wertes des) Tatertrags keinen pönalen Charakter, ist auch das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG nicht einschlägig [...].

703

Der Senat vermag schließlich auch nicht der Auffassung des Landgerichts Kaiserslautern (B. v. 20.09.2017 - 7 KLs 6052 Js 8343/16 (3) - bei Juris) zu folgen, wonach Art. 6 316h S. 1 EGStGB gegen das Rückwirkungsverbot des Art. 1 Abs. 1 S.2 EMRK verstößt (vgl. zur Pflicht der nationalen Gerichte zur Beachtung der EMRK und zu deren Grenzen BVerfG NJW 2011, 1931). Zwar ist der Begriff der Strafe im Sinne der Konvention autonom auszulegen; es kommt auf Anlass, Natur, Zweck und Schwere der Maßnahme sowie das Verfahren bei ihrer Anwendung und ihrem Vollzug an (EGMR NJW 2010, 2495 12497 ff.). Insoweit sprechen bereits die vorstehend dargelegten Ziele der Vermögensabschöpfung dagegen, diese als Strafe im Sinne von Art. 7 Abs. 1 EMRK zu begreifen. Aus der vom LG Kaiserslautern in Bezug genommenen Entscheidung des EGMR vom 9. Februar 1995 (Welch ./. Vereinigtes Königreich [...]) ergibt sich nichts Abweichendes. Sie betraf eine rückwirkend zur Anwendung gekommene Regelung des Drug Trafficking Offences Act 1986 über Vermögenskonfiskation aus Anlass einer Betäubungsmittelstraftat. Zur Annahme des Strafcharakters der dortigen Bestimmungen hat der Gerichtshof neben dem Umstand, dass die Konfiskationsanordnung der Höhe nach nicht durch eine gegenwärtige Bereicherung begrenzt war auf eine Gesamtschau von drei weiteren Gesichtspunkten abgestellt („considered together"): Die britischen Vorschriften enthielten zunächst eine Beweislastumkehr. Bei der Festsetzung der Höhe der Konfiskationsanordnung war auf das Maß der Schuld („degree of culpability") des Täters Bedacht zu nehmen; schließlich sah die Regelung für den Uneinbringlichkeitsfall die ersatzweise Anordnung von Freiheitsentzug (!) vor, welcher in der Ausgangsentscheidung mit zwei Jahren bemessen worden war. lnsbesondere die beiden letztgenannten Gesichtspunkte sprechen für das Vorliegen einer Übelszufügung als Reaktion auf vorangegangenes Verhalten; sie sind dem deutschen Recht nicht eigen. Damit, dass der - hier ohnedies rückzahlungspflichtige - Täter nicht nur eine Strafe erhalten, sondern vielmehr mit dem Verlust des erlangten Guts sanktioniert werden solle (so LG Kaiserslautern a.a.O. Tz. 44 aE), wird vor diesem Hintergrund nur behauptet, was erst zu belegen wäre.“

704

Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen des 3. Strafsenats des Oberlandesgerichts Köln nach eigener Prüfung an und erachtet die gesetzlichen Neuregelungen infolge des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung für anwendbar.

705

II.

706

Die Anwendung der demgemäß einschlägigen Vorschriften der §§ 73, 73 c StGB in der neuen, ab dem 01.07.2017 geltenden Fassung führt im vorliegenden Fall dazu, dass gegenüber dem Angeklagten A die Einziehung des Wertes der Taterträge in Höhe von € 598.917,89 zuordnen war, davon

708

in Höhe eines Teilbetrages von € 66.105,24 in gesamtschuldnerischer Haftung mit dem Angeklagten B,

709

in Höhe eines Teilbetrages von € 70.777,48 in gesamtschuldnerischer Haftung mit dem Angeklagten C,

710

in Höhe eines Teilbetrages von € 33.461,73 in gesamtschuldnerischer Haftung mit dem gesondert Verfolgten E

711

und

713

in Höhe eines Teilbetrages von € 25.969,73 in gesamtschuldnerischer Haftung mit dem Angeklagten D.

714

1.

715

(A)

716

Auf Basis der getroffenen Feststellungen steht fest, dass die geschädigten Versicherungen irrtumsbedingt Entschädigungszahlungen vorgenommen haben, die dem Angeklagten A zuflossen. Dies geschah teils unmittelbar auf sein eigenes Konto bzw. in einem Fall (Anklagepunkt, 87 Fallakte 119) auf das von ihm unter dem Alias-Namen „F4“ eingerichtete Konto bei der R4. In den übrigen Fällen floss ihm das Geld mittelbar über seine Ehefrau bzw. die übrigen Überweisungsempfänger zu, die ihre eigenen Kontounterlagen überlassen hatten bzw. ihm sämtliche aus sein Geheiß getätigten Bargeldabhebungen aushändigen - was A selbst bestätigt hat.

717

Bei der Ermittlung der Taterträge des A waren allerdings - wie oben festgestellt - nicht die zwei an „F5“ bzw. „F5A“ überwiesenen Beträge von € 8.410,68 (Anklagepunkt 84, Fallakte 88) und € 9.665,26 (Anklagepunkt 100, Fallakte 106) zu berücksichtigen, weil die Kammer diesbezüglich nicht feststellen konnte, dass A diese Beträge tatsächlich erhalten hat.

718

Demgemäß errechnet sich die Summe von As Taterträgen von € 598.917,89 durch die Addition der Entschädigungsleistungen für die 13 genannten Fahrzeuge - unter Außerachtlassung der beiden genannten Beträge, die auf das Konto von ‚F5‘ flossen.

719

Die Addition stellt sich im Überblick wie folgt dar:

720

Fahrzeug

Taterlangtes des A in €

1

Mercedes, ##-#1

22.151,67

2

Mercedes, ##-#2

70.777,48

3

Mercedes, ##-##3

72.747,67

4

BMW, ##-##4

47.260,59

5

Audi, ##-#5

17.708,11

6

Audi, ##-##6

53.466,76

7

Mercedes Kombi, #-##7

33.461,73

8

Mercedes, ##-##8

75.205,24

9

BMW, ###-##9

64.495,90

10

BMW Kombi, ##-##10

80.671,74

11

Mercedes Kombi, ##-#11

18.339,36

12

Mercedes Kombi, ###-##12

25.969,73

13

Mercedes Kombi, ##-##13

16.661,91

SUMME

598.917,89

721

Die vorstehenden - pro Pkw ermittelten - Beträge errechnen sich wie folgt (wobei die Abkürzung „AS“ wiederum für die Nummerierung der Anklageschrift und „FA“ für die entsprechende Fallakte steht):

722

1. Mercedes, grau, ##-#1

723

AS

FA

Datum

Ort

Schaden in €

Zahlungsempfänger

28

04.11.2008

O

1.841,88

A

25

05.11.2008

O1/L1

9.372,51

A

26

20.03.2009

O4 L2

10.000,00

A, Scheck

27

06.08.2009

O

937,28

E1

Summe des Taterlangten: € 22.151,67

724

2. Mercedes, ##-#2,

725

AS

FA

Datum

Ort

Schaden in €

Zahlungsempfänger

21

11.08.2009

O2, L4

11.802,54

C

22

16.10.2009

O9

11.797,00

C

23

05.12.2009

O11

12.989,79

C

38

10.12.2009

O13

8.285,29

C

36

18.12.2009

O9

8.000,00

C

37

31.12.2009

A 20 L2

9.302,86

C

113

01.04.2010

AB O18

8.600,00

C

Summe des Taterlangten: € 70.777,48

726

3. Mercedes, ##-##3

727

AS

FA

Datum

Ort

Schaden in €

Zahlungsempfänger

39

14.02.2010

O9

8.197,00

E3

42

19.02.2010

O20

11.192,16

E3

46

24.02.2010

O11

8.379,63

E3

44

25.02.2010

O23

11.950,78

E3

41

26.02.2010

O11

9.587,66

E3

16

16.03.2010

A 71 L2

10.272,38

E3

45

26.03.2010

O20

8.680,75

E3

48

03.07.2010

O9

4.487,31

E3

Summe des Taterlangten: € 72.747,67

728

4. BMW, ##-##4

729

AS

FA

Datum

Ort

Schaden in €

Zahlungsempfänger

66

29.06.2010

O29 L1

6.767,66

E4

72

29.06.2010

O29 L1

11.311,74

E4

73

30.06.2010

O30 L7

11.811,74

E4

67

06.07.2010

O9

4.985,00

E4

69

22.07.2010

O31 L2

12.384,45

E4

Summe des Taterlangten: € 47.260,59

730

5. Audi, ##-#5

731

AS

FA

Datum

Ort

Schaden in €

Zahlungsempfänger

123

01.09.2010

O9

4.997,00

E5

126

02.09.2010

O9

1.983,95

E5

124

00.09.2010

L1

4.727,16

E5

125

00.09.2010

L5

6.000,00

E5

Summe des Taterlangten: € 17.708,11

732

6. Audi, ##-##6

733

AS

FA

Datum

Ort

Schaden in €

Zahlungsempfänger

53

20.10.2010

O9

7.843,00

E6

51

25.10.2010

O9

8.397,00

E6

52

05.11.2010

O40

7.399,76

E6

54

08.11.2010

O9

5.544,56

AA

121

08.11.2010

O9

9.000,00

E6

55

11.01.2011

O30 L7

7.964,32

E6

127

16.01.2011

O42 / L1

7.318,12

AA

Summe des Taterlangten: € 53.466,76

734

7. Mercedes Kombi, #-##7

735

AS

FA

Datum

Ort

Schaden

Zahlungsempfänger

7

25.01.2011

O45 L7

8.880,00

E

6

25.01.2011

O9

10.496,70

E

9

26.01.2011

O42 / L1

5.185,03

E

8

27.01.2011

O9

8.900,00

E

Summe des Taterlangten: € 33.461,73

736

8. Mercedes, ##-##8

737

AS

FA

Datum

Ort

Schaden in €

Zahlungsempfänger

17

13.08.2011

O50 L2

10.461,64

B

65

01.09.2011

O9

7.350,00

B

57

02.09.2011

O20 L7

10.944,54

B

61

02.09.2011

L1

9.450,50

B

62

08.09.2011

O9

8.996,70

B

64

10.09.2011

O13

12.285,86

B

60

19.09.2011

O53

6.616,00

B

119

10.05.2012

O9

9.100,00

A / F4

Summe des Taterlangten: € 75.205,24

738

9. BMW ###-##9

739

AS

FA

Datum

Ort

Schaden in €

Zahlungsempfänger

14

05.12.2011

O12 L2

8.246,81

A

4

25.12.2011

O4

11.282,34

A

3

31.12.2011

O9

8.910,43

A

13

02.01.2012

O12 L2

11.407,34

A

5

06.01.2012

O60 L2

12.082,34

A

12

13.01.2012

O61

1.566,64

A

79

14.04.2012

O9

11.000,00

F3

Summe des Taterlangten: € 64.495,90

740

10. BMW Kombi, ##-##10

741

AS

FA

Datum

Ort

Schaden in €

Zahlungsempfänger

84

12.04.2012

O9

8.154,66

E7

85

13.04.2012

O12 L2

14.513,52

E7

86

14.04.2012

O9

14.537,57

E7

89

25.04.2012

O9

9.996,70

E7

90

29.04.2012

O67 L2

13.797,94

E7

91

11.05.2012

O20

10.785,70

E7

122

16.05.2012

O9

435,65

E7

92

24.05.2012

O9

8.450,00

E7

Summe des Taterlangten: € 80.671,74

742

11. Mercedes Kombi, ##-#11

743

AS

FA

Datum

Ort

Schaden in €

Zahlungsempfänger

97

23.10.2012

O9

9.500,00

F7

100

04.03.2013

O11

8.839,36

E5

Summe des Taterlangten: € 18.339,36

744

12. Mercedes Kombi, ###-##12

745

AS

FA

Datum

Ort

Schaden in €

Zahlungsempfänger

111

06.05.2013

O11

13.777,47

D

112

20.07.2013

O70 L2

12.192,26

D

Summe des Taterlangten: € 25.969,73

746

13. Mercedes Kombi, ##-##13

747

AS

FA

Datum

Ort

Schaden in €

Zahlungsempfänger

107

01.11.2013

O9

6.996,65

E8

108

05.11.2013

AB O9-O18

9.665,26

E8

Summe des Taterlangten: € 16.661,91

748

Die Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung des A mit B in Höhe eines Teilbetrages von € 66.105,24, mit C in Höhe von € 70.777,48, mit E in Höhe von € 33.461,73 und mit D in Höhe von € 25.969,73 ergibt sich aus den diesen gegenüber bestehenden - noch auszuführenden - Einziehungsanordnungen unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 421 BGB.

749

Denn B, C, E und D haben die auf ihren Konten gutgeschriebenen Entschädigungszahlungen der Versicherungen in entsprechender Höhe ebenfalls erlangt; die Beträge gelangten erst nach der Gutschrift auf ihren Konten in das Vermögen von A. Auch wenn sie die Beträge an A überlassen haben, führte die Verbuchung der Versicherungsleistungen zu ihren Gunsten zunächst einmal dazu, dass ihnen im Rahmen des vertraglich begründeten Kontokorrents - durch die Eingänge der Versicherungsleistungen gemehrte - Zahlungsforderungen gegen ihre kontoführenden Banken zustanden. Auf Basis dessen ist festzuhalten, dass A die genannten Beträge mittelbar erlangt hat, nachdem sie zuvor von den jeweiligen Kontoinhabern erlangt worden waren. Demgemäß war die Einziehung sowohl gegenüber A (als Täter) als auch gegenüber dem jeweiligen Kontoinhaber (als Gehilfe) anzuordnen - was allerdings nicht dazu führt, dass der Betrag zweimal eingezogen werden könnte.

750

2.

751

(B)

752

Entsprechend den vorstehenden Erwägungen war gegenüber dem Angeklagten B die Einziehung des Wertes der - auf seinem Konto verbuchten - Taterträge in Höhe von € 66.105,24 anzuordnen, und zwar in gesamtschuldnerischer Haftung mit dem Angeklagten A, der das Geld teils selbst abgebucht hat bzw. sich dieses von ihm in Bar hat aushändigen lassen.

753

An der Wertung, B habe jene Beträge im Sinne von §§ 73, 73c StGB erlangt, ändert sich auch dadurch nichts, dass er seine entsprechenden Kontounterlagen an A weitergereicht und ihm dadurch die (faktische) Möglichkeit verschafft hat, über das Guthaben zu verfügen. Denn abgesehen davon, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken derartiges üblicherweise untersagen, änderte die Überlassung der Bankunterlagen nichts daran, dass das Vertragsverhältnis der Bank nicht zu A, sondern zu B als Kontoinhaber bestand. Durch die Verbuchung der Versicherungsleistungen zu seinen Gunsten erhöhte sich daher - wie beschrieben - die ihm persönlich als Kontoinhaber zustehende Auszahlungsforderung gegenüber der kontoführenden Bank. Entsprechend hat er als Kontoinhaber die Entschädigungszahlungen in sein Vermögen einverleibt.

754

Auf Basis dessen errechnet sich der von B erlangte Betrag von € 66.105,24 aus der Summe der für den Mercedes, Kennzeichen ##-##8, auf sein Konto eingezahlten Leistungen. Keine Berücksichtigung fand hingegen die Zahlung von € 9.100,--, die auf A‘s eigenes Konto floss, das dieser unter dem Namen „F4“ eingerichtet hatte.

755

Im Überblick erlangte der Angeklagte B folgende Beträge:

756

AS

FA

Datum

Ort

Schaden in €

Zahlungsempfänger

17

13.08.2011

O50 L2

10.461,64

B

65

01.09.2011

O9

7.350,00

B

57

02.09.2011

O20 L7

10.944,54

B

61

02.09.2011

L1

9.450,50

B

62

08.09.2011

O9

8.996,70

B

64

10.09.2011

O13

12.285,86

B

60

19.09.2011

O53

6.616,00

B

Summe des Taterlangten: € 66.105,24

757

3.

758

(C)

759

Gegenüber dem Angeklagten C war ebenfalls die Einziehung des Wertes der - auf seinem Konto verbuchten - Taterträge in Höhe von € 70.777,48 in gesamtschuldnerischer Haftung mit dem Angeklagten A anzuordnen. Zwar hat C seine betreffenden Kontounterlagen - ebenso wie der Angeklagte B - an A ausgehändigt. Wie ausgeführt änderte dies jedoch nichts daran, dass C Vertragspartner der Bank blieb und ihm als solchem die - im Rahmen des Kontokorrentverhältnisses bestehende Forderung - zustand. Als solchem stand es ihm auch frei, sich (ohne entsprechende Unterlagen) zur Bank zu begeben, als Vertragspartner der Bank auszuweisen und die Auszahlung seines Guthabens zu fordern. Die Weggabe der Bankunterlagen vermag daher nichts an der Wertung zu ändern, dass C die auf sein Konto gezahlten Versicherungsleistungen im Sinne der §§ 73, 73c StGB erlangt hat.

760

Der einzuziehende Betrag von € 70.777,48 errechnet sich daher durch die Addition der für den Mercedes, Kennzeichen ##-#2, gezahlten Versicherungsleistungen:

761

AS

FA

Datum

Ort

Schaden in €

Zahlungsempfänger

21

11.08.2009

O2 L4

11.802,54

C

22

16.10.2009

O9

11.797,00

C

23

05.12.2009

O11

12.989,79

C

38

10.12.2009

O13

8.285,29

C

36

18.12.2009

O9

8.000,00

C

37

31.12.2009

A 20 L2

9.302,86

C

113

01.04.2010

AB O18

8.600,00

C

Summe des Taterlangten: € 70.777,48

762

4.

763

(D)

764

Zuletzt war auch gegenüber dem Angeklagten D die Einziehung des Wertes der Taterträge in Höhe von € 25.969,73 in gesamtschuldnerischer Haftung mit dem Angeklagten A anzuordnen. Denn dieser hat die entsprechenden Versicherungszahlungen für den Mercedes Kombi, Kennzeichen ###-##12, durch Verbuchung auf seinem (stets von ihm selbst genutzten) Konto erlangt und hierdurch einen entsprechenden Auszahlungsanspruch gegen die Bank erhalten.

765

Es handelt sich um folgende beiden Zahlungseingänge auf seinem Konto:

766

AS

FA

Datum

Ort

Schaden in €

Zahlungsempfänger

111

06.05.2013

O11

13.777,47

D

112

20.07.2013

O70 L2

12.192,26

D

Summe des Taterlangten: € 25.969,73

767

L.

768

(Kosten)

769

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 467 StPO.