Rechtsprechung / Landgericht Bonn

Landgericht Bonn Urteil vom 20.03.2018 – 29 KLs - 400 Js 1236/13 - 2/18

ECLI:DE:LGBN:2018:0320.29KLS400JS1236.13.00

Tenor

Der Angeklagte ist der Untreue in 66 Fällen schuldig.

Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

drei Jahren und drei Monaten

verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte.

Angewendete Vorschriften:

§ 263 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Alt. 1, § 266 Abs. 1, Abs. 2, §§ 52, 53 StGB

1

G r ü n d e :

2

I.

3

Der Angeklagte I G war bis zum Jahr 2014 mehr als 25 Jahre als selbständiger Wohnungseigentümergemeinschaftsverwalter in L tätig. Mit mehreren Mitarbeitern verwaltete er über 100 Wohnungseigentumsgemeinschaften. Seit 2005 erzielte er mit seinem Unternehmen nur einen geringen Gewinn von durchschnittlich 12.000 € (vor Steuern) im Jahr. Deshalb missbrauchte er seine alleinige Verfügungsberechtigung über die Giro- und Sparkonten der Wohnungseigentümergemeinschaften, indem er heimlich und unberechtigt Überweisungen von diesen Bankkonten auf sein privates Bankkonto bei der Tkasse L2C mit der Nummer ######### (im Folgenden: Privatkonto) veranlasste und die überwiesenen Gelder verbrauchte.

4

Für das Jahr 2013 hat die Staatsanwaltschaft insgesamt 459 Überweisungen von Girokonten der Wohnungseigentümergemeinschaften (die Sparkonten waren im Jahre 2013 bereits weitgehend aufgelöst) auf das Privatkonto des Angeklagten ermittelt und diese Überweisungen als jeweils selbständige Fälle angeklagt. Wegen der Vorjahre führt sie die Ermittlungen fort.

5

In der Hauptverhandlung hat die Kammer 66 Fälle zur gesonderten Entscheidung vom Gesamtverfahren abgetrennt. Diese sind Gegenstand dieses Urteils. Dabei hat sie einige Fälle der Anklage zur Tateinheit zusammengefasst, weil der Angeklagte einige der Überweisungen als Sammelüberweisungen veranlasst hat, mit denen er Gelder von den Girokonten mehrerer Wohnungseigentümergemeinschaften auf sein Privatkonto überweisen ließ.

6

II.

7

(Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten G)

8

Wie bereits erwähnt, war der Angeklagte bis 2014 als Hausverwalter in L tätig. Wegen der Ende 2013 bekannt gewordenen Veruntreuungen des Angeklagten und der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft einhergehend mit einer intensiven Berichterstattung in der örtlichen Presse musste der Angeklagte seinen Geschäftsbetrieb im Jahre 2014 schließen. Seitens der Wohnungseigentümergemeinschaften wurden zahlreiche Klage- und Vollstreckungsverfahren gegen den Angeklagten betrieben. Im Oktober 2015 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Angeklagten eröffnet. Der Insolvenzverwalter, der Zeuge T2, hat den von dem Angeklagten durch die Veruntreuungen entstandenen Gesamtschaden auf insgesamt 4,6 Millionen Euro beziffert. Das Insolvenzverfahren dauert noch an.

9

(Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten G)

10

Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Jedoch waren im Jahre 2008 Vorwürfe, wie sie Gegenstand des Urteils sind, Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens gegen den Angeklagten (StA C, ### Js ###/##).

11

Dem Angeklagten war vorgeworfen worden, von 1997 bis 2004 und im Jahre 2008 eigenmächtig Gelder von zwei Wohnungseigentümergemeinschaften auf sein Privatkonto mit der Nummer ######### – auf dieses Konto überwies er auch in den hier verurteilten Fällen in 2013 die veruntreuten Treuhandgelder – überwiesen zu haben.

12

Weil der Angeklagte die Gelder vollständig zurückgezahlt hatte, sah die Staatsanwaltschaft C von einer weiteren Aufklärung und Verfolgung aus Opportunitätsgründen ab und stellte das Verfahren gem. § 153 Abs. 1 StPO ein.

13

III.

14

1. Der Angeklagte war im Jahre 2013 Verwalter unter anderem der Wohnungseigentümergemeinschaften Bstraße ##-##, Xweg ##, Xweg #, B2 #-##, Nstraße ##-##, N2 Straße ##, C2 Straße ##, ##a, ##, Mstraße ##b, c und N3straße #-#b.

15

Für diese Wohnungseigentümergemeinschaften war jeweils ein Girokonto als offenes Treuhandkonto auf den Namen des Angeklagten eingerichtet, auf das die Hausgelder der Wohnungseigentümer eingezogen und von dem die laufenden Ausgaben bezahlt wurden. Mit Ausnahme der Wohnungseigentümergemeinschaft Mstraße ##b, c (dazu später) wurden Instandhaltungsrücklagen gebildet. Die dafür vorgesehenen Gelder waren anteilig im Hausgeld enthalten. Sie sollten zinsbringend auf Sparkonten angelegt werden, bis sie benötigt wurden.

16

Im Jahre 2013 hatte der Angeklagte die Instandhaltungsrücklagen der Wohnungseigentümergemeinschaften bereits weitgehend veruntreut. Soweit Sparkonten vorhandenen gewesen waren, hatte der Angeklagte diese im Laufe der Jahre zu eigenen Gunsten aufgelöst. Nur in zwei Fällen (bei der Wohnungseigentümergemeinschaft B2 #-## und bei der Wohnungseigentümergemeinschaft C2 Straße ##, ##a, ##) gab es noch jeweils ein Sparkonto. Auf diesen waren jedoch nur noch geringe Guthaben vorhanden. Den Rest hatte der Angeklagte verbraucht.

17

Im Jahre 2013 ließ der Angeklagte nicht nur Gelder für die und aus der Instandhaltungsrücklage, sondern auch Gelder von den Girokonten der Wohnungseigentümergemeinschaften auf sein Privatkonto überweisen, welche für die laufenden Ausgaben im Wirtschaftsjahr vorgesehen waren. Damit dies nicht auffiel, sorgte der Angeklagte dafür, dass trotz seiner Entnahmen die Girokonten nicht „ins Soll“ gerieten und Rechnungen nicht unbezahlt blieben. Dies erreichte er dadurch, dass er die Liquidität der Wohnungseigentümergemeinschaften über sein Privatkonto bündelte: Sobald bei Wohnungseigentümergemeinschaften Ausgaben anstanden, überwies er vorübergehend nicht benötigte Gelder anderer Wohnungseigentümergemeinschaften auf sein Privatkonto und von dort zum Bestreiten der Ausgaben auf die Girokonten der besagten Wohnungseigentümergemeinschaften. In den Buchhaltungen der Wohnungseigentümergemeinschaften ließ er durch seine Mitarbeiter die Überweisungen als Zuführung an die oder Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage verbuchen.

18

In seinen Verwalterabrechnungen zum Jahreswechsel 2012/2013 wies der Angeklagte die von ihm veruntreuten Gelder als Instandhaltungsrücklagen aus, addierte Zinsen und zog die darauf entfallene Abgeltungssteuer und den Solidaritätszuschlag ab. Soweit Beiräte oder einzelne Wohnungseigentümer Belege über die Anlage der Rücklagen einsehen wollten, fälschte der Angeklagte diese: Dafür nutzte er Sparkassenbücher von Wohnungseigentümergemeinschaften, die noch ein Guthaben aufwiesen. Bei diesen überschrieb er im oberen Bereich des Buches den dort angegeben Namen der treugebenden Wohnungseigentümergemeinschaft und fügte maschinenschriftlich den Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft ein, für die der Nachweis bestimmt war. Von dieser Manipulation fertigte der Angeklagte sodann Fotokopien, die er den Beiräten und Wohnungseigentümern zum Nachweis der Instandhaltungsrücklagen aushändigte oder aushändigen ließ.

19

Da der Angeklagte zuletzt nur noch über sehr wenige Sparkassenbücher verfügte (nur 30 bei über 100 Wohnungseigentümergemeinschaften, den Rest hatte er aufgelöst), war er gezwungen, dieselben Sparkassenbücher gegenüber mehreren Wohnungseigentümergemeinschaften zu verwenden.

20

2. Die unberechtigten Überweisungen von Geldern von den Girokonten der Wohnungseigentümergemeinschaften auf sein Privatkonto ergeben sich zusammenfassend aus der nachfolgenden Tabelle. Diese ist wie folgt aufgebaut:

21

In der ersten Spalte ist jeweils der Fall der hiesigen Verurteilung aufgeführt. In der zweiten Spalte ist die Fallnummerierung der Anklage genannt. In der dritten Spalte findet sich das Datum der Überweisung (Tat), wobei bei tateinheitlichem Zusammentreffen (bei einer Sammelüberweisung) das Datum jeweils nur einmal aufgeführt ist. In der vierten Spalte sind die jeweils betroffenen Wohnungseigentümergemeinschaften genannt und in der fünften Spalte der von den Girokonten der Wohnungseigentümergemeinschaften auf das Privatkonto ######### überwiesene Betrag. Einige Überweisungen (Fälle der Anklage) hat die Kammer mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gem. § 154a StPO ausgeklammert. Sie sind nicht Gegenstand der Verurteilung, aber zu Klarstellungszwecken in der 5. Spalte mit dem Zusatz „§ 154a“ aufgeführt. In der 6. Spalte ist dann der dem jeweiligen Fall der Verurteilung (1. Spalte) zugrunde gelegte Schadensbetrag genannt, der für die Strafzumessung relevant ist, wobei die Beschränkungen gem. § 154a StPO dort jeweils berücksichtigt wurden. So hat der Angeklagte etwa in Fall 6 der Verurteilung und der Anklage (5.000,00 € zulasten der Wohnungseigentümergemeinschaft Bstraße ##-##) eine Sammelüberweisung in Höhe von 10.000,00 € getätigt, wovon auch die Fälle 202 und 222 der Anklage betroffen sind. Die Fälle 202 und 222 der Anklage hat die Kammer nach § 154a StPO mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft ausgeklammert, so dass allein Fall 6 der Anklage der hiesigen Verurteilung zugrunde liegt.

22

Fall der Verurteilung

Fall der Anklage

Tatdatum

Betroffene WEG

Vom Treuhandkonto auf das Privatkonto überwiesener Betrag

Dem Urteil zugrunde gelegte Schadensbeträge

Fall 1

Fall 1

03.01.2013

Bstraße ##-##

15.000 €

15.000 €

Fall 2

Fall 2

03.04.2013

Bstraße ##-##

20.000 €

20.000 €

Fall 3

Fall 3

08.05.2013

Bstraße ##-##

7.000 €

7.000 €

Fall 4

Fall 4

24.05.2013

Bstraße ##-##

3.500 €

Fall 169

A Str. #-#

§ 154a

(2.500 €)

Fall 195

T3weg ##-##

§ 154a

(3.000 €)

Fall 256

S Str. ##-##

§ 154a

(2.000 €)

Fall 428

X2str. ##

§ 154a

(3.000 €)

Gesamt:

3.500 €

Fall 5

Fall 5

05.06.2013

Bstraße ##-##

15.000 €

Fall 87

05.06.2013

Nstr. ##-##

5.000 €

Gesamt:

20.000 €

Fall 6

Fall 6

13.06.2013

Bstraße ##-##

5.000 €

Fall 202

Bstr. ##

§ 154a

(2.500 €)

Fall 222

L3str. ##-##

§ 154a

(2.500 €)

Gesamt:

5.000 €

Fall 7

Fall 8

28.06.2013

Bstraße ##-##

15.000 €

15.000 €

Fall 8

Fall 9

05.08.2013

Bstraße ##-##

5.000 €

5.000 €

Fall 9

Fall 10

21.08.2013

Bstraße ##-##

2.000 €

Fall 251

S2 ##-##

§ 154a

(3.000 €)

Fall 425

Mstr. ##b, c

3.000 €

Fall 430

X2str. ##

§ 154a

(2.000 €)

Gesamt:

5.000 €

Fall 10

Fall 11

03.09.2013

Bstraße ##-##

15.000 €

Fall 154

Kstr. ##-## / Hstr. #

§ 154a

(4.000,00 €)

Fall 159

Estraße ##-##c

§ 154a

(6.000 €)

Fall 231

L4 Str. ##-##

§ 154a

(3.000 €)

Gesamt:

15.000 €

Fall 11

Fall 12

06.09.2013

Bstraße ##-##

2.500 €

Fall 94

Nstr. ##-##

4.000 €

Fall 155

Kstr. ##-## / Hstr. #

§ 154a

(3.000 €)

Fall 189

N4str. ##-##

§ 154a

(1.500 €)

Fall 252

S2 ##-##

§ 154a

(1.500 €)

Fall 294

E2-Str. #

§ 154a

(1.500 €)

Fall 328

S3 ###

§ 154a

(1.500 €)

Gesamt:

6.500 €

Fall 12

Fall 13

08.10.2013

Bstraße ##-##

12.000 €

Fall 37

Xweg ##

5.000 €

Fall 50

Xweg #

3.000 €

Fall 105

H2-Str. ##

§ 154a

(5.000 €)

Fall 115

N2str. ##

5.000 €

Fall 191

N4straße ##-##

§ 154a

(2.000 €)

Fall 232

L4str. ##-##

§ 154a

(3.000 €)

Fall 259

S Str. ##-##

§ 154a

(3.000 €)

Fall 276

G2 ##-###

§ 154a

(3.000 €)

Fall 317

B3 #

§ 154a

(2.000 €)

Gesamt:

25.000 €

Fall 13

Fall 14

14.10.2013

Bstraße ##-##

4.000 €

4.000 €

Fall 14

Fall 16

04.11.2013

Bstraße ##-##

18.000 €

18.000 €

Fall 15

Fall 17

04.01.2013

Xweg ##

4.000 €

4.000 €

Fall 16

Fall 18

08.01.2013

Xweg ##

2.000 €

Fall 40

08.01.2013

Xweg #

3.000 €

Fall 78

Nstr. ##-##

3.000 €

Fall 107

N2str. ##

2.000 €

Fall 165

Astr. #-#

§ 154a

(3.000 €)

Fall 199

C3str. ##-##

§ 154a

(2.000 €)

Fall 204

L2str. ##-##

§ 154a

(2.000 €)

Fall 319

I2 Str. ##

§ 154a

(2.000 €)

Gesamt:

10.000 €

Fall 17

Fall 19

16.01.2013

Xweg ##

5.000 €

Fall 41

Xweg #

3.000 €

Fall 53

B2 #-##

3.000 €

Fall 166

Astr. #-#

§ 154a

(2.500 €)

Fall 385

Q-Str. #

§ 154a

(2.000 €)

Fall 432

E3str. ##-##

§ 154a

(10.000 €)

Gesamt:

11.000 €

Fall 18

Fall 22

31.01.2013

Xweg 11

3.500 €

Fall 44

Xweg #

5.000 €

Fall 54

B2 #-##

5.000 €

Fall 65

N3str. #-#b

8.000 €

Fall 79

Nstr. ##-##

10.000 €

Fall 100

H2 Str.

§ 154a

(8.000 €)

Fall 156

Estr. ##-##c

§ 154a

(3.000 €)

Fall 247

S2 ##-##

§ 154a

(5.000 €)

Gesamt:

31.500 €

Fall 19

Fall 23

05.02.2013

Xweg ##

5.000 €

5.000 €

Fall 20

Fall 25

16.04.2013

Xweg ##

4.000 €

4.000 €

Fall 21

Fall 26

02.05.2013

Xweg 11

4.000 €

Fall 47

Xweg #

5.000 €

Fall 66

N3str. #-#b

3.000 €

Fall 109

N2str. ##

4.000 €

Fall 134

L2str. ###-### / H3str. ##-##

§ 154a

(3.000 €)

Fall 179

L3str. ##-##

§ 154a

(3.000 €)

Gesamt:

16.000 €

Fall 22

Fall 27

05.06.2013

Xweg ##

4.000 €

Fall 59

B2 #-#

4.000 €

Fall 110

N2str. ##

4.000 €

Fall 274

G2-Str. ##-###

§ 154a

(4.000 €)

Gesamt:

12.000 €

Fall 23

Fall 28

18.06.2013

Xweg ##

750 €

750 €

Fall 24

Fall 29

28.06.2013

Xweg ##

5.000 €

Fall 89

Nstr. ##-##

10.000 €

Gesamt:

15.000 €

Fall 25

Fall 31

11.07.2013

Xweg ##

5.000 €

Fall 112

N2str. ##

3.000 €

Fall 223

Lstr. ##-##

§ 154a

(3.000 €)

Fall 257

S Str. ##-##

§ 154a

(2.500 €)

Fall 298

B4str. ##

§ 154a

(2.500 €)

Fall 308

F #

§ 154a

(3.000 €)

Gesamt:

8.000 €

Fall 26

Fall 32

31.07.2013

Xweg ##

5.000 €

5.000 €

Fall 27

Fall 33

30.08.2013

Xweg ##

5.000 €

Fall 71

N3str. #-#b

5.000 €

Fall 93

Nstr. ##-##

5.000 €

Fall 440

S4-Str. ##

§ 154a

(10.000 €)

Gesamt:

15.000 €

Fall 28

Fall 34

04.09.2013

Xweg ##

5.000 €

5.000 €

Fall 29

Fall 36

30.09.2013

Xweg ##

5.000 €

Fall 49

Xweg #

5.000 €

Fall 72

N3str. #-#b

7.000 €

Fall 95

Nstr. ##-##

7.000 €

Fall 174

A Str. #-#

§ 154a

(5.000 €)

Gesamt:

24.000 €

Fall 30

Fall 38

07.11.2013

Xweg ##

3.000 €

3.000 €

Fall 31

Fall 39

03.01.2013

Xweg #

5.000 €

5.000 €

Fall 32

Fall 45

19.02.2013

Xweg #

3.000 €

3.000 €

Fall 33

Fall 46

22.04.2013

Xweg #

2.000 €

2.000 €

Fall 34

Fall 48

01.07.2013

Xweg #

5.000 €

5.000 €

Fall 35

Fall 51

04.11.2013

Xweg #

7.000 €

7.000 €

Fall 36

Fall 52

18.11.2013

Xweg #

2.500 €

2.500 €

Fall 37

Fall 57

28.03.2013

B2 #-##

5.000 €

5.000 €

Fall 38

Fall 58

08.05.2013

B2 #-##

3.000 €

3.000 €

Fall 39

Fall 60

12.06.2013

B2 #-##

8.000 €

8.000 €

136

L2str./H3str.

§ 154a

(3.000 €)

322

I2 Str.

§ 154a

(3.000 €)

Fall 40

Fall 61

01.07.2013

B2  #-##

8.000 €

Fall 68

N3str. #-#b

3.000 €

Fall 111

N2 Str. ##

3.000 €

Fall 158

Estr. ##-##c

§ 154a

(5.000 €)

Fall 171

A Str. #-#

§ 154a

(3.000 €)

Gesamt:

14.000 €

Fall 41

Fall 62

31.07.2013

B2 #-##

10.000 €

10.000 €

Fall 42

Fall 63

02.08.2013

B2 #-##

8.000 €

8.000 €

Fall 43

Fall 64

04.11.2013

B2 #-##

7.000 €

7.000 €

Fall 44

Fall 67

28.06.2013

N3str. #-#b

5.000 €

5.000 €

Fall 45

Fall 70

14.08.2013

N3str. #-#b

3.000 €

3.000 €

Fall 46

Fall 73

31.10.2013

N3str. #-#b

7.000 €

7.000 €

Fall 47

Fall 74

06.11.2013

N3str. #-#b

2.000 €

2.000 €

Fall 48

Fall 80

08.02.2013

N3str. ##-##

6.000 €

6.000 €

Fall 49

Fall 81

28.02.2013

N3str. ##-##

10.000 €

10.000 €

Fall 50

Fall 83

28.03.2013

N3str. ##-##

10.000 €

10.000 €

Fall 51

Fall 86

08.05.2013

N3str. ##-##

3.000 €

3.000 €

Fall 52

Fall 88

24.06.2013

N3str. ##-##

850 €

850 €

Fall 53

Fall 91

31.07.2013

N3str. ##-##

10.000 €

10.000 €

Fall 54

Fall 92

02.08.2013

N3str. ##-##

4.000 €

4.000 €

Fall 55

Fall 96

31.10.2013

N3str. ##-##

12.000 €

12.000 €

Fall 56

Fall 97

06.11.2013

N3str. ##-##

3.000 €

3.000 €

Fall 57

Fall 108

03.04.2013

N2 Str. ##

5.000 €

5.000 €

Fall 58

Fall 113

31.07.2013

N2 Str. ##

5.000 €

5.000 €

Fall 59

Fall 114

02.08.2013

N2 Str. ##

4.000 €

4.000 €

Fall 60

Fall 116

14.10.2013

N2 Str. ##

4.000 €

4.000 €

Fall 61

Fall 117

04.11.2013

N2 Str. ##

5.000 €

5.000 €

Fall 62

Fall 118

07.11.2013

N Str. ##

4.000 €

4.000 €

Fall 63

Fall 235

30.04.2013

C2 Str. ##-##

35.000 €

35.000 €

Fall 64

Fall 236

10.05.2013

C2 Str. ##-##

2.000 €

2.000 €

Fall 65

Fall 239

14.08.2013

C2 Str. ##-##

1.800 €

1.800 €

Fall 66

Fall 424

21.08.2013

Mstr. ##b, c

42.000 €

42.000 €

23

3. Zu den verurteilten Taten und dadurch geschädigten Wohnungseigentümergemeinschaften hat die Kammer folgende ergänzende Feststellungen getroffenen:

24

a)               Fälle der Verurteilung:              Fälle 1 bis 14

25

Fälle der Anklage:                            Fälle 1 bis 6, 8 bis 14

26

Betroffene WEG:                            WEG Bstraße ##-##

27

Der Angeklagte war seit mindestens 2010 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft Bstraße ##-##. Ausweislich seiner  hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Instandhaltungsrücklage in Höhe von 268.584,56 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:

28

„Stand 01.01.2012                                                        202.282,63 €

29

Zuführung lfd. Wirtschaftsplan                            64.685,35 €

30

Entnahme                                                                      0,00 €

31

Zinsen                                                                      1.957,33 €

32

Zinsabschlagssteuer                                          - 323,22 €

33

SoliBeitrag                                                                      - 17,73 €

34

Stand 31.12.2012                                                        268.584,56 €

35

Stand Sparbücher 31.12.2012                            306.224,29 €

36

Mehrangelegt zur Zinsgewinnung              - 37.639,73 €“

37

Tatsächlich war jedoch zum 31.12.2012 keinerlei Instandhaltungsrücklage vorhanden, weil der Angeklagte diese Gelder für eigene Zwecke verwendet hatte und Zinsen mangels Anlage der Gelder nicht erwirtschaftet worden waren.

38

Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Nummer ########## auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.

39

Diese Überweisungen sind als Fälle 1 bis 14 Gegenstand der hiesigen Verurteilung.

40

Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:

41

Fall der Verurteilung

Fall der Anklage

Datum der Überweisung

Summe der Überweisung

1

03.01.2013

15.000 €

2

03.04.2013

20.000 €

3

08.05.2013

7.000 €

4

24.05.2013

3.500, €

5

05.06.2013

15.000 €

6

13.06.2013

5.000 €

(-)

7

17.06.2013

3.000 €

8

28.06.2013

15.000 €

9

05.08.2013

5.000 €

10

21.08.2013

2.000 €

11

03.09.2013

15.000 €

12

06.09.2013

2.500 €

13

08.10.2013

12.000 €

14

14.10.2013

4.000 €

(-)

15

18.10.2013

2.500 €

16

04.11.2013

18.000 €

Gesamt:

144.500 €

42

Zudem veranlasste der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von seinem privaten Konto ######### auf das Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ##########:

43

Datum der Überweisung

Summe der Überweisung

08.01.2013

3.000 €

06.02.2013

2.000 €

21.02.2013

6.500 €

04.04.2013

4.500 €

16.09.2013

1.000 €

06.11.2013

1.700 €

07.11.2013

1.000 €

Gesamt:

19.700 €

44

Nachdem die Veruntreuungen des Angeklagten bei der Wohnungseigentümergemeinschaft bekannt geworden waren, berief diese den Angeklagten als Verwalter ab. Die neue Verwalterin beantragte für die Wohnungseigentümergemeinschaft bei dem Amtsgericht T4 den Erlass eines dinglichen Arrests in das gesamte Vermögen des Angeklagten wegen Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Auszahlung der Instandhaltungsrücklage in Höhe von 410.909,64 € sowie des Guthabens auf dem Konto Nr. ########## der Sparkasse L2C in Höhe von 7.178,98 € (Az. ### C ##/##). Das Amtsgericht T4 erließ am 27.12.2013 antragsgemäß den Arrestbefehl. Mit Schreiben vom 10.01.2014 legte der Angeklagte Widerspruch gegen den Arrestbefehl ein. In der daraufhin anberaumten mündlichen Verhandlung am 12.02.2014 erschien der Angeklagte nicht. Das Amtsgericht T4 erließ sodann ein den Arrestbefehl aufrechterhaltendes Versäumnisurteil gegen den Angeklagten. Gegen dieses Versäumnisurteil legte der Angeklagte mit Schriftsatz vom 21.03.2014 Einspruch ein. Mit Verfügung vom 31.03.2014 wies das Amtsgericht T4 den Angeklagten darauf hin, dass der Einspruch verspätet sei und riet dem Angeklagten zur Einspruchsrücknahme. Mit Schriftsatz vom 20.04.2014 erklärte der Angeklagte, dass er den Einspruch nicht zurücknehme. Mit Schriftsatz vom 26.04.2014 wies der Angeklagte darauf hin, dass die von der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemachte Summe nicht stimmen könne. Mit Urteil vom 15.05.2014 verwarf das Amtsgericht T4 den Einspruch des Angeklagten als unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

45

Später machte die Wohnungseigentümergemeinschaft auch im Wege der Zahlungsklage bei dem Amtsgericht T4 (### C #/##) die 410.909,64 € nebst Zinsen und vorgerichtliche Kosten gegen den Angeklagten geltend. Mit Schriftsatz vom 05.03.2014 zeigte der Angeklagte Verteidigungsbereitschaft an. Unter dem 21.03.2014 erklärte der Angeklagte, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft „so viel Geld“ nie gehabt habe, die Summe sei nicht nachgewiesen. In der mündlichen Verhandlung vom 26.08.2014 erschien der Angeklagte nicht. Das Amtsgericht T4 erließ daraufhin antragsgemäß ein Versäumnisurteil gegen den Angeklagten und verurteilte diesen zur Zahlung in Höhe von 410.906,64 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Kosten. Das Urteil ist rechtskräftig.

46

b)               Fälle der Verurteilung:              Fälle 12, 15 bis 30

47

Fälle der Anklage:              Fälle 17 bis 19, 22 bis 23, 25 bis 29, 31 bis 34, 36 bis 38

48

Betroffene WEG:                            WEG Xweg ##

49

Der Angeklagte war seit dem 01.01.2000 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft Xweg ##. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Instandhaltungsrücklage in Höhe von 169.989,65 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:

50

„Stand 01.01.2012                                                                      112.568,85 €

51

Zuführung                                                                                     50.000,00 €

52

Entnahme                                                                                    0,00 €

53

Entnahme Ausgeschiedene Eigentümer              0,00 €

54

Zinsen                                                                                    1.349,68 €

55

Zinsabschlagssteuer                                                        - 166,64 €

56

Solibeitrag                                                                                    -9,14 €

57

Forderungen an Eigentümer                                          -753,10 €

58

Stand 31.12.2012                                                                      169.989,65 €

59

Stand Rücklagenkonto                                                        194.567,27 €

60

Mehr angelegt als Soll Rücklage                            -31.577,82 €“

61

Tatsächlich gab es ein „Rücklagenkonto“ nicht, weil der Angeklagte die überwiesenen Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.

62

Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Nummer ######### bei der L5kasse L2 auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C mit der Nummer #########.

63

Diese Überweisungen sind als Fälle 12, 15 bis 30 Gegenstand der hiesigen Verurteilung.

64

Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:

65

Fall der Verurteilung

Fall der Anklage

Datum der Überweisung

Summe der Überweisung

17

04.01.2013

4.000 €

18

08.01.2013

2.000 €

19

16.01.2013

5.000 €

(-)

20

25.01.2013

2.000 €

(-)

21

28.01.2013

2.000 €

22

31.01.2013

3.500 €

23

05.02.2013

5.000 €

(-)

24

03.04.2013

4.000 €

25

16.04.2013

4.000 €

26

02.05.2013

4.000 €

27

05.06.2013

4.000 €

28

18.06.2013

750 €

29

28.06.2013

5.000 €

(-)

30

08.07.2013

5.000 €

31

11.07.2013

5.000 €

32

31.07.2013

5.000 €

33

30.08.2013

5.000 €

34

04.09.2013

5.000 €

(-)

35

10.09.2013

2.300 €

36

30.09.2013

5.000 €

37

08.10.2013

5.000 €

38

07.11.2013

3.000 €

Gesamt:

85.550 €

66

Zudem veranlasste der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von seinem privaten Konto ######### auf das Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ########:

67

Datum der Überweisung

Summe der Überweisung

29.01.2013

2.000 €

07.03.2013

6.000 €

03.06.2013

16.000 €

13.06.2013

750 €

27.06.2013

2.000 €

02.08.2013

9.500 €

02.08.2013

500 €

05.08.2013

3.500 €

14.08.2013

23.000 €

16.09.2013

100 €

04.11.2013

1.000 €

Gesamt:

64.350 €

68

Nachdem die Veruntreuungen des Angeklagten bei der Wohnungseigentümergemeinschaft bekannt geworden waren, berief diese den Angeklagten als Verwalter ab. Die neue Verwalterin beantragte vor dem Amtsgericht T4 einen Arrestbefehl wegen einer Forderung der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Rückzahlung der Instandhaltungsrücklage in Höhe von 162.989,65 € gegen den Angeklagten in das gesamte Vermögen des Angeklagten (### C ##/##). In der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2013 erschien der Angeklagte persönlich und erklärte wahrheitswidrig, dass sich die Sparbücher mit den Instandhaltungsrücklagen bei der Tkasse L2C befänden. Der Angeklagte stellte keinen Antrag. Das Amtsgericht T4 erließ am 18.12.2013 ein Urteil im Arrestverfahren und ordnete wegen der Forderung der Wohnungseigentümergemeinschaft Xweg ## auf Auszahlung der Instandhaltungsrücklage in Höhe von 162.989,65 € gegen den Angeklagten den dinglichen Arrest in das gesamte Vermögen des Angeklagten an. Das Urteil ist rechtskräftig.

69

c)               Fälle der Verurteilung:              Fälle 12, 16 bis 18, 21, 29, 31 bis 36

70

Fälle der Anklage:                            Fälle 39 bis 41, 44 bis 52

71

Betroffene WEG:                            WEG Xweg #

72

Der Angeklagte war seit mindestens dem Jahr 2004 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft Xweg #. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Instandhaltungsrücklage in Höhe von mindestens 242.107,55 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:

73

„Stand 01.01.2012                                          203.182,18 €

74

Zuführung                                                        46.017,00 €

75

Sonderumlage lt. Beschluss              0,00 €

76

Zinsen                                                        1.901,78 €

77

Zinsabschlagssteuer                             - 310,82 €

78

Soli-Beitrag                                                        -  17,06 €

79

SOLL-Bestand 31.12.2012              250.773,08 €

80

Entnahme zur Kontodeckung              - 8.665,53 €

81

IST-Stand 31.12.2012                            242.107,55 €

82

Stand Sparbuch                                          67.096,49 €

83

Stand Sparbuch                                          10.641,36 €

84

Stand Sparbuch                                          30.557,38 €

85

Stand Sparbuch                                          70.420,89 €

86

Stand Sparbuch                                          58.372,79 €

87

Stand Sparbuch                                          4.402,67 €

88

Verbindlichkeit an G                            615,99 €

89

Gesamt IST BESTAND                            242.107,55 €“

90

Tatsächlich gab es diese Rücklage jedoch nicht, weil der Angeklagte die überwiesenen Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren. Die in der Abrechnung aufgeführten Sparbücher existierten tatsächlich nicht oder existierten zwar, waren aber für andere Wohnungseigentümergemeinschaften angelegt.

91

Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Nummer ######## bei der L5kasse L2 auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C mit der Nummer ##########.

92

Diese Überweisungen sind als Fälle 12, 16 bis 18, 21, 29 und 31 bis 36 Gegenstand der Verurteilung.

93

Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:

94

Fall der Verurteilung

Fall der Anklage

Datum der Überweisung

Summe der Überweisung

39

03.01.2013

5.000 €

40

08.01.2013

3.000 €

41

16.01.2013

3.000 €

(-)

42

25.01.2013

2.000 €

(-)

43

28.01.2013

2.000 €

44

31.01.2013

5.000 €

45

19.02.2013

3.000 €

46

22.04.2013

2.000 €

47

02.05.2013

5.000 €

48

01.07.2013

5.000 €

49

30.09.2013

5.000 €

50

08.10.2013

3.000 €

51

04.11.2013

7.000 €

52

18.11.2013

2.500 €

Gesamt:

52.500 €

95

Zudem veranlasste der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Konto ######### auf das Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft #########:

96

Datum der Überweisung

Summe der Überweisung

29.01.2013

2.000 €

07.03.2013

14.000 €

16.04.2013

500 €

08.07.2013

1.500 €

31.07.2013

3.200 €

03.09.2013

4.000 €

06.09.2013

3.300 €

Gesamt:

28.500 €

97

d)               Fälle der Verurteilung:              Fälle 17, 18, 22, 37 bis 43

98

Fälle der Anklage:                            Fälle 53, 54, 57, 58 bis 59, 60 bis 64

99

Betroffene WEG:                            WEG B2 #-##

100

Der Angeklagte war seit Mitte 1996 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft B2 #-##. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Instandhaltungsrücklage in Höhe von 239.187,07 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:

101

„Entwicklung Rücklage:

102

Wohnung: Stand 01.01.2012              115.800,55 €

103

Zuführung              17.000,00 €

104

Zinsen              2.810,01 €

105

Zinsabschlagssteuer              -207,14 €

106

Soli-Beitrag              31.124,29 €

107

Mehr eingezahlt als Soll-Rücklage              31.124,29 €

108

Stand 31.12.2012              166.516,34 €

109

Garage: Stand 01.01.2012              71.393,75 €

110

Zugang              0,00 €

111

Zinsen              1.384,66 €

112

Zinsabschlagssteuer              - 102,07 €

113

Soli-Beitrag              - 5,61 €

114

Stand 31.12.2012              72.670,73 €

115

Zusammenstellung:

116

Bestand Wohnungen              166.516,34 €

117

Bestand Garagen              72.670,73 €

118

Gesamt:              239.187,07 €“

119

Tatsächlich gab es eine Rücklage in dieser Höhe jedoch nicht, weil der Angeklagte die überwiesenen Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren. Es existierte lediglich ein Sparkassenbuch mit der Nummer ########, das ein Guthaben in Höhe von 5.552,41 € aufwies. Weitere Sparbücher zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft gab es nicht.

120

Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ####### bei der L5kasse L2 auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.

121

Diese Überweisungen sind als Fälle 17, 18, 22, 37 bis 43 Gegenstand der hiesigen Verurteilung.

122

Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:

123

Fall der Verurteilung

Fall der Anklage

Datum der Überweisung

Summe der Überweisung

53

16.01.2013

3.000 €

54

31.01.2013

5.000 €

(-)

55

05.02.2013

10.000 €

(-)

56

07.03.2013

5.000 €

57

28.03.2013

5.000 €

58

08.05.2013

3.000 €

59

05.06.2013

4.000 €

60

12.06.2013

8.000 €

61

01.07.2013

8.000 €

62

31.07.2013

10.000 €

63

02.08.2013

8.000 €

64

04.11.2013

7.000 €

Gesamt:

76.000 €

124

Zudem veranlasste er im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Konto ######### auf das Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft Nr. #######:

125

Datum der Überweisung

Summe der Überweisung

08.02.2013

2.000 €

03.04.2013

7.000 €

03.04.2013

10.500 €

03.04.2013

3.100 €

27.05.2013

6.000 €

05.08.2013

3.400 €

14.08.2013

500 €

14.08.2013

500 €

19.08.2013

10.000 €

02.09.2013

2.000 €

10.09.2013

38.100 €

16.09.2013

2.400 €

09.10.2013

6.000 €

Gesamt

91.500 €

126

e)               Fälle der Verurteilung:              5, 11, 16, 18, 24, 27, 29, 48 bis 56

127

Fälle der Anklage:                            Fälle 78 bis 81, 83, 86 bis 97

128

Betroffene WEG:                            WEG Nstraße ##-##

129

Der Angeklagte war seit dem 03.08.1998 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft Nstraße ##-##. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Instandhaltungsrücklage in Höhe von 279.841,48 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was den Soll-Wert anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:

130

„Gesamtrücklage SOLL              279.841,48 €

131

1214 Sparbuch                            67.096,49 €

132

1219 Sparbuch                            4.291,19 €

133

1222 Sparbuch                            10.641,16 €

134

1218 Sparbuch                            10.420,89 €

135

1220 Sparbuch                            37.037,00 €

136

1215 Sparbuch                            30.557,36 €

137

1213 Sparbuch                            68.372,79 €

138

1211 Sparbuch                            10.741,60 €

139

Gesamtanlagen IST              299.158,48 €“

140

Tatsächlich waren jedoch zum 31.12.2012 keinerlei Instandhaltungsrücklagen vorhanden, weil der Angeklagte die überwiesenen Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.

141

Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.

142

Diese Überweisungen sind als Fälle 5, 11, 16, 18, 24, 27, 29, 48 bis 56 Gegenstand der hiesigen Verurteilung.

143

Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:

144

Fall der Verurteilung

Fall der Anklage

Datum der Überweisung

Summe der Überweisung

78

08.01.2013

3.000 €

79

31.01.2013

10.000 €

80

08.02.2013

6.000 €

81

28.02.2013

10.000 €

(-)

82

14.03.2013

1.500 €

83

28.03.2013

10.000 €

(-)

84

03.04.2013

2.000 €

(-)

85

09.04.2013

3.000 €

86

08.05.2013

3.000 €

87

05.06.2013

5.000 €

88

24.06.2013

850 €

89

28.06.2013

10.000 €

(-)

90

16.07.2013

4.000 €

91

31.07.2013

10.000 €

92

02.08.2013

4.000 €

93

30.08.2013

5.000 €

94

06.09.2013

4.000 €

95

30.09.2013

7.000 €

96

31.10.2013

12.000 €

97

06.11.2013

3.000 €

Gesamt:

113.350 €

145

Zudem veranlasste er im Jahre 2013 folgende Überweisungen von seinem privaten Konto ######### auf das Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ########:

146

Datum der Überweisung

Summe der Überweisung

03.01.2013

8.0000 €

14.01.2013

1.000 €

15.01.2013

500 €

12.02.2013

1.000 €

05.03.2013

8.000 €

19.03.2013

1.500 €

03.04.2013

16.000 €

18.04.2013

1.000 €

30.04.2013

18.000 €

14.06.2013

800 €

17.06.2013

200 €

17.06.2013

1.350 €

18.06.2013

1.350 €

01.07.2013

4.000 €

24.07.2013

200 €

02.08.2013

500 €

05.08.2013

3.000 €

14.08.2013

500 €

16.08.2013

100 €

03.09.2013

6.000 €

03.09.2013

2.000 €

03.09.2013

2.500 €

16.09.2013

750 €

20.09.2013

500 €

Gesamt

78.750 €

147

f)                Fälle der Verurteilung:              Fälle 12, 16, 21, 22, 25, 40, 57 bis 62

148

Fälle der Anklage:                            Fälle 107 bis 118

149

Betroffene WEG:                            WEG N2 Straße ##

150

Der Angeklagte war seit mindestens 2010 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft N2 Straße ##. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Instandhaltungsrücklage in Höhe von 260.524,70 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:

151

„Instandhaltungsrücklagenentwicklung:

152

Stand 01.01.2012                                                                                    136.363,20 €

153

Zuführung                                                                                                  50.000,00 €

154

Zuführung Sonderumlage                                                        70.000,00 €

155

Mieteinnahmen Stellplätze                                                        1.953,13 €

156

Mieteinnahmen Kellerraum                                                        100,00 €

157

Entnahme                                                                                                  0,00 €

158

Zinsen                                                                                                  2.410,14 €

159

Zinsabschlagssteuer                                                                      -286,07 €

160

Soli-Beitrag                                                                                                  -15,70 €

161

Stand 31.12.2012                                                                                    260.524,70 €

162

Stand Sparbücher und Termineinlagen 31.12.2012              263.075,25 €

163

Differenz ist noch auf Rücklage                                                        - 2.550,55 €“

164

Tatsächlich gab es diese „Sparbücher und Termineinlagen“ jedoch nicht, weil der Angeklagte die überwiesenen Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.

165

Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der L5kasse L2 auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.

166

Diese Überweisungen sind als Fälle 12, 16, 21, 22, 25, 40, 57 bis 62 Gegenstand der Verurteilung.

167

Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:

168

Fall der Verurteilung

Fall der Anklage

Datum der Überweisung

Summe der Überweisung

107

08.01.2013

2.000 €

108

03.04.2013

5.000 €

109

02.05.2013

4.000 €

110

05.06.2013

4.000 €

111

01.07.2013

3.000 €

112

11.07.2013

3.000 €

113

31.07.2013

5.000 €

114

02.08.2013

4.000 €

115

08.10.2013

5.000 €

116

14.10.2013

4.000 €

117

04.11.2013

5.000 €

118

07.11.2013

4.000 €

Gesamt

48.000 €

169

Zudem veranlasste er im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Konto ######### auf das Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ########:

170

Datum der Überweisung

Summe der Überweisung

07.03.2013

3.000 €

19.03.2013

200 €

21.03.2013

6.000 €

13.06.2013

1.900 €

14.06.2013

800 €

24.07.2013

200 €

04.09.2013

1.300 €

06.09.2013

100 €

Gesamt

13.500 €

171

Die Wohnungseigentümergemeinschaft machte die veruntreuten Geldbeträge im Klagewege vor dem Amtsgericht T4 gegen den Angeklagten geltend (### C ##/##). Nachdem der Angeklagte zunächst auf einen Buchungsfehler hingewiesen und die Wohnungseigentümergemeinschaft daraufhin die Klageforderung um 12.000 € reduziert hatte, erkannte er unter dem 07.08.2014 den verbleibenden Klageantrag an. Der Angeklagte wurde daraufhin mit Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts T4 vom 11.08.2014 verurteilt, an die Wohnungseigentümergemeinschaft 306.834,81 € nebst Zinsen und Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Das Urteil ist rechtskräftig.

172

g)              Fälle der Verurteilung:              63 bis 65

173

Fälle der Anklage:                            Fälle 235, 236, 240

174

Betroffene WEG:                            C2 Straße ##, ##a, ##

175

Der Angeklagte war seit mindestens dem Jahr 2004 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft C2 Straße ##, ##a, ##. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Instandhaltungsrücklage in Höhe von mindestens 45.355,76 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:

176

„Stand 01.01.2012                                          52.814,18 €

177

Zuführung                                                        12.000,00 €

178

Entnahme                                                        - 8.000,00 €

179

Zinsen                                                        0,00 €

180

Zinsabschlagssteuer                            0,00 €

181

Soli-Beitrag                                                        0,00 €

182

Soll-Rücklage per 31.12.2012              56.814,18 €

183

Entnahme zur Kontodeckung              - 11.458,42 €

184

Stand 31.12.2012                                          45.355,76 €

185

Stand Sparbuch                                          45.355,76 €“

186

Tatsächlich existierte lediglich ein Sparkassenbuch der Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Nummer ##########, das ein Guthaben in Höhe von 2.362,37 € aufwies. Weitere Gelder waren nicht angelegt.

187

Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der Sparkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.

188

Diese Überweisungen sind als Fälle 63 bis 65 Gegenstand der Verurteilung.

189

Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:

190

Fall der Verurteilung

Fall der Anklage

Datum der Überweisung

Summe der Überweisung

(-)

234

09.04.2013

2.000 €

235

30.04.2013

35.000 €

236

10.05.2013

2.000 €

(-)

237

16.07.2013

3.500 €

(-)

238

19.07.2013

3.000 €

(-)

239

14.08.2013

2.000 €

240

10.09.2013

1.800 €

Gesamt

49.300 €

191

Zudem veranlasste er im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Konto ######### auf das Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der Tkasse L2C:

192

Datum der Überweisung

Summe der Überweisung

15.01.2013

500 €

25.01.2013

8.500 €

16.08.2013

600 €

07.11.2013

18.000 €

Gesamt

27.600 €

193

Die Wohnungseigentümergemeinschaft klagte von den veruntreuten Geldern einen Teilbetrag in Höhe von 46.679,63 € nebst Zinsen zunächst vor dem Landgericht Bonn ein. Das Landgericht Bonn verwies den Rechtsstreit an das Amtsgericht Bonn (## C ###/14). Der Angeklagte erkannte mit Schriftsatz vom 21.07.2014 die Klageforderung an. Mit Anerkenntnisurteil vom 25.07.2014 verurteilte das Amtsgericht Bonn den Angeklagten zur Zahlung in Höhe von 46.679,63 € nebst Zinsen an die Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Urteil ist rechtskräftig.

194

h)              Fälle der Verurteilung:              Fälle 9, 66

195

Fälle der Anklage:                            Fälle 424, 425

196

Betroffene WEG:                            Mstraße ##b, c

197

Der Angeklagte war seit Juni 2013 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft Mstraße ##b,c. Vereinbarungsgemäß richtete er für die Wohnungseigentümergemeinschaft ein Girokonto mit der Kontonummer ######### bei der Tkasse L2C ein. Instandhaltungsrücklagen sollten nicht gebildet und demgemäß auch nicht von dem Angeklagten verwaltet werden. Für entsprechende Rücklagen wollten die Wohnungseigentümer selber sorgen. Im Juni 2013 beschloss die Wohnungseigentümergemeinschaft für eine Dacherneuerung eine Sonderumlage in Höhe von 45.000,00 €. Die Zahlung erfolgte sodann auf das vorstehende Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft.

198

Am 21.08.2013 veranlasste der Angeklagte von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft zunächst  eine Überweisung in Höhe von 42.000,00 € und später am Tag, da der Liquiditätsbedarf höher war, dann noch eine weitere Überweisung in Höhe von 3.000,00 € sowie – was nicht Gegenstand der Verurteilung ist – am  10.09.2013 eine weitere Überweisung in Höhe von 900,00 € auf sein Privatkonto mit der Nummer ######### bei der Tkasse L2C. Die Rechnung der Dachdeckerfirma C4 in Höhe von 43.366,18 € beglich der Angeklagte indes nicht.

199

Diese Überweisungen sind als Fälle 9 und 66 Gegenstand der hiesigen Verurteilung.

200

Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:

201

Fall der Verurteilung

Fall der Anklage

Datum der Überweisung

Summe der Überweisung

424

21.08.2013

42.000 €

425

21.08.2013

3.000 €

(-)

426

10.09.2013

9.00 €

Gesamt

45.900 €

202

Die Wohnungseigentümer Dr. M2 und seine Ehefrau klagten den auf ihren Anteil von 55% entfallenen Betrag der veruntreuten Gelder nebst Anwaltskosten vor dem Amtsgericht L ein (## C ##/##). Das Amtsgericht L erließ sodann am 09.09.2014 ein Teilanerkenntnisurteil und verurteilte den Angeklagten zur Zahlung in Höhe von 24.750,00 € sowie weiterer 727,09 € nebst Zinsen an die Kläger. Das Urteil ist rechtskräftig.

203

i)               Fälle der Verurteilung:              18, 21, 27, 29, 40, 44, 45 bis 47

204

Fälle der Anklage:                            Fälle 65 bis 68, 70 bis 74

205

Betroffene WEG:                            N3str. #-#b

206

Der Angeklagte war seit mindestens dem Jahr 2004 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft N3straße #, #a, #b. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Instandhaltungsrücklage in Höhe von 137.752,97 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:

207

„Stand 01.01.2012                                                        116.695,10 €

208

Zuführung                                                                      20.000,00 €

209

Entnahme                                                                      0,00 €

210

Zinsen                                                                      1.319,14 €

211

Zinsabschlagssteuer                                          - 247,66 €

212

Soli-Beitrag                                                                      - 13,61 €

213

Stand 31.12.2012 - SOLLRÜCKLAGE              137.752,97 €

214

Stand Sparbuch IST RÜCKLAGE              148.656,55 €“

215

Tatsächlich gab es das „Sparbuch“ jedoch nicht, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.

216

Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C ######### um.

217

Diese Überweisungen sind als Fälle 18, 21, 27, 29, 40, 44, 45 bis 47 Gegenstand der Verurteilung.

218

Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:

219

Fall der Verurteilung

Fall der Anklage

Datum der Überweisung

Summe der Überweisung

65

31.01.2013

8.000 €

66

02.05.2013

3.000 €

67

28.06.2013

5.000 €

68

01.07.2013

3.000 €

(-)

69

16.07.2013

3.500 €

70

14.08.2013

3.000 €

71

30.08.2013

5.000 €

72

30.09.2013

7.000 €

73

31.10.2013

7.000 €

74

06.11.2013

2.000 €

Gesamt

46.500 €

220

Zudem veranlasste er im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Konto ######### auf das Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ####### bei der Tkasse L2C:

221

Datum der Überweisung

Summe der Überweisung

03.01.2013

2.000 €

03.01.2013

1.000 €

03.01.2013

1.500 €

15.01.2013

500 €

22.01.2013

500 €

06.02.2013

500 €

21.02.2013

700 €

05.03.2013

500 €

06.03.2013

5.000 €

12.03.2013

16.500 €

03.04.2013

3.500 €

06.06.2013

4.100 €

21.06.2013

650 €

08.07.2013

500 €

24.07.2013

350 €

06.09.2013

1.500 €

16.09.2013

3.300 €

14.10.2013

14.000 €

15.10.2013

150 €

17.10.2013

50 €

06.11.2013

2.300 €

18.11.2013

50 €

Gesamt

59.150 €

222

Die Wohnungseigentümergemeinschaft N3straße #, #a, #b klagte vor dem Amtsgericht C (## C ##/##) die Instandhaltungsrücklage zum 31.12.2012 als Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung in Höhe von 137.752,97 € nebst Zinsen gegen den Angeklagten ein. Der Angeklagte erklärte, dass er davon 125.102,97 € anerkennen würde. In der mündlichen Verhandlung vom 06.06.2014 erschien der Angeklagte nicht. Das Amtsgericht C erließ antragsgemäß ein Versäumnisurteil und verurteilte den Angeklagten, an die Wohnungseigentümergemeinschaft N3str. #-#b aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung 137.752,97 € nebst Zinsen zu zahlen. Das Urteil ist rechtskräftig.

223

IV.

224

Der Angeklagte hat weder zu seiner Person noch zur Sache Angaben gemacht. Er ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur sicheren Überzeugung der Kammer im Sinne der getroffenen Feststellungen überführt.

225

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf den Angaben der Zeuginnen Q2 und U, welche als langjährige Mitarbeiterinnen des Angeklagten über die privaten Verhältnisse und die Berufstätigkeit des Angeklagten Auskunft gegeben konnten. Soweit es das Insolvenzverfahren anbelangt, hat der Insolvenzverwalter Dr. T2 im Sinne der Feststellungen ausgesagt. Seine Angaben sind verlässlich. Irgendwelche Belastungstendenzen waren weder bei ihm noch bei den beiden ehemaligen Mitarbeiterinnen des Angeklagten erkennbar. Die Zeugin U, die noch heute mit der Ehefrau des Angeklagten befreundet ist, war mit Rücksicht auf diese Freundschaft im Gegenteil eher darum bemüht, den Angeklagten möglichst wenig zu belasten.

226

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Angeklagten stützt die Kammer auf die dazu in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden, unter anderem auf die Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. C5 und Dr. B5, die Ausführungen von Herrn Dr. T5 (dem behandelnden Arzt des Angeklagten) sowie die durch die Verteidigung vorgelegten Krankenunterlagen. Dass der Gesundheitszustand des Angeklagten schlecht ist, wird durch die eigenen Wahrnehmungen der Kammer bestätigt: Der Angeklagte nutzt einen Elektrorollstuhl. Er brauchte des Öfteren Verhandlungspausen. Die psychische Belastung des Angeklagten durch seine körperliche Erkrankung und das Verfahren ist plausibel.

227

Die Feststellungen zur Sache stützt die Kammer in erster Linie auf die Urkundenlage. Aus den verlesenen und im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden ergibt sich zusammen mit den glaubhaften Aussagen der Mitarbeiterinnen des Angeklagten, der Zeuginnen U und Q2 ein eindeutiges Bild:

228

Aus den Kontoauszügen des Privatkontos mit der Nummer ######### ergibt sich, dass der Angeklagte dieses Girokonto für private Ausgaben (beispielsweise für Überweisungen an seine Ehefrau, Gewinnspiele, Beiträge für ein Fitnessstudio, ein Abonnement für eine griechische Zeitung) und zudem als „Zentralkonto“ für die Überweisungen von Geldern von den Girokonten der Wohnungseigentümergemeinschaften nutzte. Die Überweisungen hat der Angeklagte dabei stets eigenhändig veranlasst, wie die Zeuginnen Q2 und U übereinstimmend ausgesagt haben. Sie selbst oder andere Mitarbeiter seien dazu nicht berechtigt gewesen, dies sei „Chefsache“ gewesen. Als Überweisungstext hat der Angeklagte dabei jeweils „Umbuchung“ angegeben. Die Zeugin U, die für die WEG-Buchhaltung zuständig war, war von ihm angewiesen, die Überweisungen mit dem Überweisungstext „Umbuchung“ anhand der Girokonten der Wohnungseigentümergemeinschaften in der Buchhaltung der jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaften als Zuführung zu oder Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage über das Buchhaltungskonto 1900 zu buchen. Sparkassenbücher bekam die Zeugin U nach ihren glaubhaften Angaben nicht zu sehen. Diese hielt der Angeklagte unter Verschluss. Darauf hatte auch kein anderer Mitarbeiter Zugriff. Die Guthaben der Sparkassenbücher wurden nicht als Bestandskonten in die WEG-Buchhaltung eingebucht. Dies ermöglichte dem Angeklagten, seine Taten auch gegenüber den Mitarbeitern seines Unternehmens geheim zu halten.

229

In den jährlichen Verwalterabrechnungen führte der Angeklagte die angeblich als Instandhaltungsrücklage angelegten Gelder zuzüglich einer Verzinsung und abzüglich der Kapitalertragssteuer und des Solidaritätszuschlags wahrheitswidrig als vorhanden auf.

230

Tatsächlich waren die Instandhaltungsrücklagen jedoch – wie in den Feststellungen im Einzelnen niedergelegt – entweder gar nicht vorhanden oder bestanden nur noch in einem geringen Umfang.

231

Aus den Abrechnungen und den Fotokopien der Sparkassenbücher ließ sich ersehen, dass – wie festgestellt – immer die gleichen Sparkassenbücher zum Nachweis des Vorhandenseins der Instandhaltungsrücklagen bei diversen Wohnungseigentümergemeinschaften verwendet worden sind. Dies fiel im Rahmen der Ermittlungen auf, weil der Angeklagte nur die Namen der treugebenden Wohnungseigentümergemeinschaften austauschte, jedoch die Kontonummern und Kontostände der Sparkassenbücher unverändert ließ.

232

Die nachfolgende Zusammenstellung beschränkt sich dabei auf die hier gegenständlichen Wohnungseigentümergemeinschaften:

233

Sparkassenbuchnr.                            Zugeordnet vom Angeklagten

234

########                                          Bstraße ##-##

235

B2 #-##

236

N3str. #, #a, #b

237

Nstraße ##-##

238

N2 Straße ##

239

Tatsächlich handelte es sich ausweislich der Auskunft der Tkasse L2C um das Sparkassenbuch der Wohnungseigentümergemeinschaft Hstr. #/Kstr. ##-##.

240

#########                                          Xweg #

241

Bstraße ##-##

242

Tatsächlich handelte es sich ausweislich der Auskunft der Tkasse L2C um das Sparkassenbuch der Wohnungseigentümergemeinschaft Astr. #-#.

243

##########                                          N3straße #, #a, #b

244

B2 #-##

245

Nstraße ##-##

246

Tatsächlich handelte es sich ausweislich der Auskunft der Tkasse L2C um ein privates Sparkassenbuch des Angeklagten bzw. ein solches, bei dem jedenfalls keine Wohnungseigentümergemeinschaft als wirtschaftlich Berechtigte hinterlegt war.

247

##########                                          Nstraße #-#

248

Bstraße ##-##

249

Tatsächlich handelte es sich ausweislich der Auskunft der Tkasse L2C um das Sparkassenbuch der Wohnungseigentümergemeinschaft C6 Str. ##.

250

##########                                          Bstraße ##-##

251

B2 #-##

252

Xweg ##

253

Xweg #

254

Tatsächlich handelte es sich ausweislich der Auskunft der Tkasse L2C um das Sparkassenbuch der Wohnungseigentümergemeinschaft N5weg ##.

255

##########                                          Bstraße ##-##

256

B2 #-##

257

Tatsächlich handelte es sich ausweislich der Auskunft der Tkasse L2C um ein privates Sparkassenbuch des Angeklagten bzw. ein solches, bei dem jedenfalls keine Wohnungseigentümergemeinschaft als wirtschaftlich Berechtigte hinterlegt war.

258

##########                                          Bstraße ##-##

259

B2 #-##

260

Tatsächlich handelte es sich ausweislich der Auskunft der Tkasse L2C um das Sparkassenbuch der Wohnungseigentümergemeinschaft C6 Str. ##.

261

#########                                          N3straße #, #a, #b

262

Bstraße ##-##

263

Tatsächlich handelte es sich ausweislich der Auskunft der Tkasse L2C um das Sparkassenbuch der Wohnungseigentümergemeinschaft C6 Str. ##.

264

##########                                          B2 #-##

265

Xweg #

266

Xweg ##

267

N2 Straße ##

268

Bstraße ##-##

269

Tatsächlich handelte es sich ausweislich der Auskunft der Tkasse L2C um das Sparkassenbuch der Wohnungseigentümergemeinschaft G3-Straße.

270

##########                                          Xweg ##

271

BH2 #-##

272

Xweg #

273

N2 Straße ##

274

Bstraße ##-##

275

Tatsächlich handelte es sich ausweislich der Auskunft der Tkasse L2C um das Sparkassenbuch der Wohnungseigentümergemeinschaft G3-Straße.

276

##########                                          N2 Straße ##

277

C2 Straße ##, ##a, ##

278

Xweg #

279

Xweg ##

280

Bstraße ##-##

281

Tatsächlich handelte es sich ausweislich der Auskunft der Tkasse L2C um das Sparkassenbuch der Wohnungseigentümergemeinschaft L2str. ###-###.

282

##########                                          B2 #-##

283

Xweg #

284

N2 Straße ##

285

Bstraße ##-##

286

Tatsächlich handelte es sich ausweislich der Auskunft der Tkasse L2C um das Sparkassenbuch der Wohnungseigentümergemeinschaft B6straße.

287

##########                                          Xweg ##

288

Xweg #

289

Tatsächlich handelte es sich ausweislich der Auskunft der Tkasse L2C um das Sparkassenbuch der Wohnungseigentümergemeinschaft X3straße #.

290

Zu der Veruntreuung der Gelder der Wohnungseigentümergemeinschaft Mstraße ##b und c hat einer der Wohnungseigentümer (es handelt sich um eine Wohnungseigentümergemeinschaft aus nur 2 Parteien), der Zeuge Dr. M2, glaubhaft bekundet, dass man in Anwesenheit des Angeklagten Anfang August 2013 eine Sonderumlage in Höhe von 45.000,00 € für eine Dachsanierung beschlossen habe, die von der Firma C7 durchgeführt worden sei. Unmittelbar nachdem dieses Geld auf dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft eingegangen war, veranlasste der Angeklagte eine Überweisung von 42.000,00 € sowie eine weitere Überweisung von 3.000,00 € von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft Mstraße ##b und c auf sein privates Konto Nr. #########. Einen legitimen Grund, die Gelder auf sein Privatkonto zu transferieren, gab es nicht. Hintergrund der Überweisungen war vielmehr, dass er das Geld dringend benötigte, um anderweitige Liquiditätslücken zu schließen.

291

Abgerundet wird das Bild der Veruntreuungen durch den Angeklagten durch die glaubhafte Aussage des Zeugen T6. Nachdem gegen den Angeklagten die ersten Vorwürfe der Veruntreuung von Geldern erhoben worden waren, suchten die Beiratsmitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft Nstraße ## - ##, zu denen auch der Zeuge T6 gehörte, den Angeklagten persönlich in dessen Büro auf und verlangten von ihm Auskunft. Der Angeklagte erklärte diesen, sie müssten sich keine Sorgen machen. Ihre Instandhaltungsrücklage sei vorhanden. Die Sparkassenbücher, auf denen sich die Instandhaltungsrücklage befände, habe er aber aufgrund der unberechtigten Untreuevorwürfe gegen ihn indes zwischenzeitlich der Tkasse L2C übergeben. Zum Beleg dafür übergab der Angeklagte den Beiratsmitgliedern zwei Fotokopien von Quittungen der Tkasse L2C über den Erhalt der Sparkassenbücher. Auf den Quittungen befand sich jeweils ein Stempel der Tkasse L2C, Geschäftsstelle I3, mit einer Unterschrift sowie dem handschriftlichen Zusatz „Sparbücher am 27.11.2013 persönlich entgegengenommen“. Auf der einen Quittung waren mit Kontonummern und Kontoständen die 30 Sparkassenbücher aufgeführt, die seinerzeit tatsächlich noch existierten und welche der Angeklagte tatsächlich zwischenzeitlich den Sparkassenmitarbeitern übergeben hatte. Die andere Quittung war gefälscht und wies 15 Sparkassenbuchnummern auf. Der Rahmentext und die Unterschriften waren aus der ersten Quittung kopiert worden, die Nummern und Kontostände der 15 Sparkassenbücher waren dort statt derjenigen auf der ersten Quittung eingefügt worden. Auf beiden Quittungen markierte der Angeklagte mit einem „M“ die Sparkassenbücher, welche angeblich der Nstraße zuzuordnen seien, nämlich auf der ersten Quittung sieben und auf der zweiten Quittung drei Sparkassenbücher. Tatsächlich waren jedoch – dies ergibt die Auskunft der Tkasse L2C, an deren Richtigkeit kein Zweifel besteht – 14 der in der zweiten (gefälschten) Liste aufgelisteten Sparkassenbücher (ein weiteres war bereits auch in der ersten Quittung enthalten) bereits im Zeitraum vom 06.03.2012 bis 02.08.2013 auf Veranlassung des Angeklagten aufgelöst und das Geld an ihn ausgezahlt worden. Dies betraf auch die drei Sparkassenbücher, welche der Angeklagte dort mit einem „M“ versehen hatte. Auch die noch existierenden Sparkassenbücher aus der ersten Quittung enthielten entgegen der Aussage des Angeklagten keine Gelder der Wohnungseigentümergemeinschaft Nstraße ## - ##, sondern waren die Sparkassenbücher anderer Wohnungseigentümergemeinschaften.

292

V.

293

Nach den getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte der Untreue nach § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB in 66 Fällen schuldig. Als WEG-Verwalter bestand für ihn die Verpflichtung, die Gelder der Wohnungseigentümergemeinschaften von seinem Vermögen gesondert zu halten (§ 27 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 5 S. 1 Wohnungseigentumsgesetz) und es nicht für eigene Zwecke zu verwenden. Gegen diese Vermögensbetreuungspflicht hat der Angeklagte verstoßen, indem er die Überweisungen von den Girokonten der Wohnungseigentümergemeinschaften als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage auf sein Privatkonto mit der Nummer ######### vornahm, um die überwiesenen Gelder für sich selbst oder andere Wohnungseigentümergemeinschaften zu verwenden. Den jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaften ist hierdurch ein Vermögensnachteil entstanden.

294

Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich. Dem Angeklagten war bewusst, dass es sich bei den Geldern jeweils um Treuhandvermögen handelte, welches er nicht ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümergemeinschaften auf ein eigenes Girokonto umbuchen und nach eigenem Gutdünken verwenden durfte. Er wusste auch, dass ein Einverständnis nicht vorlag. Zudem war ihm bewusst, dass er durch die Überweisungen und den Verbrauch der Gelder bei den jeweiligen Wohnungseigentümern eine Vermögenseinbuße herbeiführte und sie dadurch schädigte.

295

Der Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft.

296

VI.

297

1. Untreue wird gemäß § 266 Abs. 1 StGB im Regelfall mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Nach § 266 Abs. 2 StGB i.V.m. § 263 Abs. 3 S. 1 StGB ist in besonders schweren Fällen ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren eröffnet. Ein besonders schwerer Fall liegt gemäß § 263 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 StGB in der Regel vor, wenn der Täter – was hier auf den Angeklagten zutrifft – gewerbsmäßig handelt.

298

Aufgrund der Verwirklichung des Regelbeispiels hat die Kammer der Strafzumessung in allen Fällen den höheren Strafrahmen zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Bei Würdigung der nachstehend aufgeführten strafmildernden und strafschärfenden Gesichtspunkte und im Hinblick auf die Einbettung der einzelnen Taten in das Gesamtgeschehen hat die Kammer in keinem der Fälle (auch nicht in den Fällen mit einem geringen Schaden) Veranlassung gesehen, von der Regelwirkung abzusehen.

299

2. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte Erstverbüßer und wegen seines fortgeschrittenen Alters und seines schlechten Gesundheitszustandes erhöht haftempfindlich ist. Strafmildernd wirkt auch, dass er bisher nicht vorbestraft ist und die Taten bereits längere Zeit zurückliegen. Die Kammer hat auch gesehen, dass ein Großteil der Überweisungen des Angeklagten im Jahre 2013 nicht (mehr) dazu diente, sich persönlich zu bereichern, sondern dazu, die Girokonten anderer Wohnungseigentümergemeinschaften mit dem für die laufenden Ausgaben erforderlichen Geld zu füllen, um damit die Veruntreuungen in den Vorjahren zu verheimlichen.

300

Strafschärfend hat die Kammer jedoch die Anzahl der Taten und den vom Angeklagten verursachten hohen Gesamtschaden berücksichtigt.

301

3. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer – anknüpfend an die Höhe des jeweiligen Schadens – folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet:

302

Fall der Verurteilung

Fall der Anklage

Schadenshöhe (in Euro)

Einzelstrafe

Fall 1

Fall 1

15.000

1 Jahr Freiheitsstrafe

Fall 2

Fall 2

20.000

1 Jahr Freiheitsstrafe

Fall 3

Fall 3

7.000

9 Monate Freiheitsstrafe

Fall 4

Fall 4

3.500

9 Monate Freiheitsstrafe

Fall 5

Fälle 5, 87

20.000

1 Jahr Freiheitsstrafe

Fall 6

Fall 6

5.000

9 Monate Freiheitsstrafe

Fall 7

Fall 8

15.000

1 Jahre Freiheitsstrafe

Fall 8

Fall 9

5.000

9 Monate Freiheitsstrafe

Fall 9

Fälle 10, 425

5.000

9 Monate Freiheitsstrafe

Fall 10

Fall 11

15.000

1 Jahr Freiheitsstrafe

Fall 11

Fälle 12, 94

6.500

9 Monate Freiheitsstrafe

Fall 12

Fälle 13, 37, 50, 115

25.000

1 Jahr Freiheitsstrafe

Fall 13

Fall 14

4.000

9 Monate Freiheitsstrafe

Fall 14

Fall 16

18.000

1 Jahr Freiheitsstrafe

Fall 15

Fall 17

4.000

9 Monate Freiheitsstrafe

Fall 16

Fälle 18, 40, 78,107

10.000

9 Monate Freiheitsstrafe

Fall 17

Fälle 19, 41, 53

11.000

9 Monate Freiheitsstrafe

Fall 18

Fälle 22, 44, 54, 79

31.500

1 Jahr 3 Monate Freiheitsstrafe

Fall 19

Fall 23

5.000

9 Monate Freiheitsstrafe

Fall 20

Fall 25

4.000

9 Monate Freiheitsstrafe

Fall 21

Fälle 26, 47, 66, 109

16.000

1 Jahr Freiheitsstrafe

Fall 22

Fälle 27, 59, 110

12.000

9 Monate Freiheitsstrafe

Fall 23

Fall 28

750

6 Monate Freiheitsstrafe

Fall 24

Fälle 29, 89

15.000

1 Jahr Freiheitsstrafe

Fall 25

Fälle 31, 112

8.000

9 Monate Freiheitsstrafe

Fall 26

Fall 32

5.000

9 Monate Freiheitsstrafe

Fall 27

Fälle 33, 71, 93

15.000

1 Jahr Freiheitsstrafe

Fall 28

Fall 34

5.000

9 Monate Freiheitsstrafe

Fall 29

Fälle 36, 49, 72, 95

24.000

1 Jahr Freiheitsstrafe

Fall 30

Fall 38

3.000

9 Monate Freiheitsstrafe

Fall 31

Fall 39

5.000

9 Monate Freiheitsstrafe

Fall 32

Fall 45

3.000

9 Monate Freiheitsstrafe

Fall 33

Fall 46

2.000

6 Monate Freiheitsstrafe

Fall 34

Fall 48

5.000

9 Monate Freiheitsstrafe

Fall 35

Fall 51

7.000

9 Monate Freiheitsstrafe

Fall 36

Fall 52

2.500

6 Monate Freiheitsstrafe

Fall 37

Fall 57

5.000

9 Monate Freiheitsstrafe

Fall 38

Fall 58

3.000

9 Monate Freiheitsstrafe

Fall 39

Fall 60

8.000

9 Monate Freiheitsstrafe

Fall 40

Fälle 61, 68, 111

14.000

9 Monate Freiheitsstrafe

Fall 41

Fall 62

10.000

9 Monate Freiheitsstrafe

Fall 42

Fall 63

8.000

9 Monate Freiheitsstrafe

Fall 43

Fall 64

7.000

9 Monate Freiheitsstrafe

Fall 44

Fall 67

5.000

9 Monate Freiheitsstrafe

Fall 45

Fall 70

3.000

9 Monate Freiheitsstrafe

Fall 46

Fall 73

7.000

9 Monate Freiheitsstrafe

Fall 47

Fall 74

2.000

6 Monate Freiheitsstrafe

Fall 48

Fall 80

6.000

9 Monate Freiheitsstrafe

Fall 49

Fall 81

10.000

9 Monate Freiheitsstrafe

Fall 50

Fall 83

10.000

9 Monate Freiheitsstrafe

Fall 51

Fall 86

3.000

9 Monate Freiheitsstrafe

Fall 52

Fall 88

850

6 Monate Freiheitsstrafe

Fall 53

Fall 91

10.000

9 Monate Freiheitsstrafe

Fall 54

Fall 92

4.000

9 Monate Freiheitsstrafe

Fall 55

Fall 96

12.000

9 Monate Freiheitsstrafe

Fall 56

Fall 97

3.000

9 Monate Freiheitsstrafe

Fall 57

Fall 108

5.000

9 Monate Freiheitsstrafe

Fall 58

Fall 113

5.000

9 Monate Freiheitsstrafe

Fall 59

Fall 114

4.000

9 Monate Freiheitsstrafe

Fall 60

Fall 116

4.000

9 Monate Freiheitsstrafe

Fall 61

Fall 117

5.000

9 Monate Freiheitsstrafe

Fall 62

Fall 118

4.000

9 Monate Freiheitsstrafe

Fall 63

Fall 235

35.000

1 Jahr 3 Monate Freiheitsstrafe

Fall 64

Fall 236

2.000

6 Monate Freiheitsstrafe

Fall 65

Fall 239

1.800

6 Monate Freiheitsstrafe

Fall 66

Fall 424

42.000

1 Jahr 6 Monate Freiheitsstrafe

Gesamt

596.400

303

4. Bei der Bemessung der aus den Einzelstrafen gem. §§ 53, 54 StGB zu bildenden Gesamtstrafe hat die Kammer sämtliche strafschärfenden und strafmildernden Gesichtspunkte nochmals gegeneinander abgewogen. Zudem hat die Kammer den seriellen und gleichförmigen Charakter der Taten, bei denen die Hemmschwelle mit der Zeit gesunken sein dürfte, berücksichtigt. Auf dieser Grundlage hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von

304

drei Jahren und drei Monaten

305

für tat- und schuldangemessen erachtet.

306

VI.

307

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.