Rechtsprechung / Landgericht Bonn
Landgericht Bonn Urteil vom 20.03.2018 – 29 KLs - 400 Js 1236/13 - 2/18
ECLI:DE:LGBN:2018:0320.29KLS400JS1236.13.00
Tenor
Der Angeklagte ist der Untreue in 66 Fällen schuldig.
Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren und drei Monaten
verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte.
Angewendete Vorschriften:
§ 263 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Alt. 1, § 266 Abs. 1, Abs. 2, §§ 52, 53 StGB
G r ü n d e :
I.
Der Angeklagte I G war bis zum Jahr 2014 mehr als 25 Jahre als selbständiger Wohnungseigentümergemeinschaftsverwalter in L tätig. Mit mehreren Mitarbeitern verwaltete er über 100 Wohnungseigentumsgemeinschaften. Seit 2005 erzielte er mit seinem Unternehmen nur einen geringen Gewinn von durchschnittlich 12.000 € (vor Steuern) im Jahr. Deshalb missbrauchte er seine alleinige Verfügungsberechtigung über die Giro- und Sparkonten der Wohnungseigentümergemeinschaften, indem er heimlich und unberechtigt Überweisungen von diesen Bankkonten auf sein privates Bankkonto bei der Tkasse L2C mit der Nummer ######### (im Folgenden: Privatkonto) veranlasste und die überwiesenen Gelder verbrauchte.
Für das Jahr 2013 hat die Staatsanwaltschaft insgesamt 459 Überweisungen von Girokonten der Wohnungseigentümergemeinschaften (die Sparkonten waren im Jahre 2013 bereits weitgehend aufgelöst) auf das Privatkonto des Angeklagten ermittelt und diese Überweisungen als jeweils selbständige Fälle angeklagt. Wegen der Vorjahre führt sie die Ermittlungen fort.
In der Hauptverhandlung hat die Kammer 66 Fälle zur gesonderten Entscheidung vom Gesamtverfahren abgetrennt. Diese sind Gegenstand dieses Urteils. Dabei hat sie einige Fälle der Anklage zur Tateinheit zusammengefasst, weil der Angeklagte einige der Überweisungen als Sammelüberweisungen veranlasst hat, mit denen er Gelder von den Girokonten mehrerer Wohnungseigentümergemeinschaften auf sein Privatkonto überweisen ließ.
II.
(Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten G)
Wie bereits erwähnt, war der Angeklagte bis 2014 als Hausverwalter in L tätig. Wegen der Ende 2013 bekannt gewordenen Veruntreuungen des Angeklagten und der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft einhergehend mit einer intensiven Berichterstattung in der örtlichen Presse musste der Angeklagte seinen Geschäftsbetrieb im Jahre 2014 schließen. Seitens der Wohnungseigentümergemeinschaften wurden zahlreiche Klage- und Vollstreckungsverfahren gegen den Angeklagten betrieben. Im Oktober 2015 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Angeklagten eröffnet. Der Insolvenzverwalter, der Zeuge T2, hat den von dem Angeklagten durch die Veruntreuungen entstandenen Gesamtschaden auf insgesamt 4,6 Millionen Euro beziffert. Das Insolvenzverfahren dauert noch an.
(Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten G)
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Jedoch waren im Jahre 2008 Vorwürfe, wie sie Gegenstand des Urteils sind, Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens gegen den Angeklagten (StA C, ### Js ###/##).
Dem Angeklagten war vorgeworfen worden, von 1997 bis 2004 und im Jahre 2008 eigenmächtig Gelder von zwei Wohnungseigentümergemeinschaften auf sein Privatkonto mit der Nummer ######### – auf dieses Konto überwies er auch in den hier verurteilten Fällen in 2013 die veruntreuten Treuhandgelder – überwiesen zu haben.
Weil der Angeklagte die Gelder vollständig zurückgezahlt hatte, sah die Staatsanwaltschaft C von einer weiteren Aufklärung und Verfolgung aus Opportunitätsgründen ab und stellte das Verfahren gem. § 153 Abs. 1 StPO ein.
III.
1. Der Angeklagte war im Jahre 2013 Verwalter unter anderem der Wohnungseigentümergemeinschaften Bstraße ##-##, Xweg ##, Xweg #, B2 #-##, Nstraße ##-##, N2 Straße ##, C2 Straße ##, ##a, ##, Mstraße ##b, c und N3straße #-#b.
Für diese Wohnungseigentümergemeinschaften war jeweils ein Girokonto als offenes Treuhandkonto auf den Namen des Angeklagten eingerichtet, auf das die Hausgelder der Wohnungseigentümer eingezogen und von dem die laufenden Ausgaben bezahlt wurden. Mit Ausnahme der Wohnungseigentümergemeinschaft Mstraße ##b, c (dazu später) wurden Instandhaltungsrücklagen gebildet. Die dafür vorgesehenen Gelder waren anteilig im Hausgeld enthalten. Sie sollten zinsbringend auf Sparkonten angelegt werden, bis sie benötigt wurden.
Im Jahre 2013 hatte der Angeklagte die Instandhaltungsrücklagen der Wohnungseigentümergemeinschaften bereits weitgehend veruntreut. Soweit Sparkonten vorhandenen gewesen waren, hatte der Angeklagte diese im Laufe der Jahre zu eigenen Gunsten aufgelöst. Nur in zwei Fällen (bei der Wohnungseigentümergemeinschaft B2 #-## und bei der Wohnungseigentümergemeinschaft C2 Straße ##, ##a, ##) gab es noch jeweils ein Sparkonto. Auf diesen waren jedoch nur noch geringe Guthaben vorhanden. Den Rest hatte der Angeklagte verbraucht.
Im Jahre 2013 ließ der Angeklagte nicht nur Gelder für die und aus der Instandhaltungsrücklage, sondern auch Gelder von den Girokonten der Wohnungseigentümergemeinschaften auf sein Privatkonto überweisen, welche für die laufenden Ausgaben im Wirtschaftsjahr vorgesehen waren. Damit dies nicht auffiel, sorgte der Angeklagte dafür, dass trotz seiner Entnahmen die Girokonten nicht „ins Soll“ gerieten und Rechnungen nicht unbezahlt blieben. Dies erreichte er dadurch, dass er die Liquidität der Wohnungseigentümergemeinschaften über sein Privatkonto bündelte: Sobald bei Wohnungseigentümergemeinschaften Ausgaben anstanden, überwies er vorübergehend nicht benötigte Gelder anderer Wohnungseigentümergemeinschaften auf sein Privatkonto und von dort zum Bestreiten der Ausgaben auf die Girokonten der besagten Wohnungseigentümergemeinschaften. In den Buchhaltungen der Wohnungseigentümergemeinschaften ließ er durch seine Mitarbeiter die Überweisungen als Zuführung an die oder Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage verbuchen.
In seinen Verwalterabrechnungen zum Jahreswechsel 2012/2013 wies der Angeklagte die von ihm veruntreuten Gelder als Instandhaltungsrücklagen aus, addierte Zinsen und zog die darauf entfallene Abgeltungssteuer und den Solidaritätszuschlag ab. Soweit Beiräte oder einzelne Wohnungseigentümer Belege über die Anlage der Rücklagen einsehen wollten, fälschte der Angeklagte diese: Dafür nutzte er Sparkassenbücher von Wohnungseigentümergemeinschaften, die noch ein Guthaben aufwiesen. Bei diesen überschrieb er im oberen Bereich des Buches den dort angegeben Namen der treugebenden Wohnungseigentümergemeinschaft und fügte maschinenschriftlich den Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft ein, für die der Nachweis bestimmt war. Von dieser Manipulation fertigte der Angeklagte sodann Fotokopien, die er den Beiräten und Wohnungseigentümern zum Nachweis der Instandhaltungsrücklagen aushändigte oder aushändigen ließ.
Da der Angeklagte zuletzt nur noch über sehr wenige Sparkassenbücher verfügte (nur 30 bei über 100 Wohnungseigentümergemeinschaften, den Rest hatte er aufgelöst), war er gezwungen, dieselben Sparkassenbücher gegenüber mehreren Wohnungseigentümergemeinschaften zu verwenden.
2. Die unberechtigten Überweisungen von Geldern von den Girokonten der Wohnungseigentümergemeinschaften auf sein Privatkonto ergeben sich zusammenfassend aus der nachfolgenden Tabelle. Diese ist wie folgt aufgebaut:
In der ersten Spalte ist jeweils der Fall der hiesigen Verurteilung aufgeführt. In der zweiten Spalte ist die Fallnummerierung der Anklage genannt. In der dritten Spalte findet sich das Datum der Überweisung (Tat), wobei bei tateinheitlichem Zusammentreffen (bei einer Sammelüberweisung) das Datum jeweils nur einmal aufgeführt ist. In der vierten Spalte sind die jeweils betroffenen Wohnungseigentümergemeinschaften genannt und in der fünften Spalte der von den Girokonten der Wohnungseigentümergemeinschaften auf das Privatkonto ######### überwiesene Betrag. Einige Überweisungen (Fälle der Anklage) hat die Kammer mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gem. § 154a StPO ausgeklammert. Sie sind nicht Gegenstand der Verurteilung, aber zu Klarstellungszwecken in der 5. Spalte mit dem Zusatz „§ 154a“ aufgeführt. In der 6. Spalte ist dann der dem jeweiligen Fall der Verurteilung (1. Spalte) zugrunde gelegte Schadensbetrag genannt, der für die Strafzumessung relevant ist, wobei die Beschränkungen gem. § 154a StPO dort jeweils berücksichtigt wurden. So hat der Angeklagte etwa in Fall 6 der Verurteilung und der Anklage (5.000,00 € zulasten der Wohnungseigentümergemeinschaft Bstraße ##-##) eine Sammelüberweisung in Höhe von 10.000,00 € getätigt, wovon auch die Fälle 202 und 222 der Anklage betroffen sind. Die Fälle 202 und 222 der Anklage hat die Kammer nach § 154a StPO mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft ausgeklammert, so dass allein Fall 6 der Anklage der hiesigen Verurteilung zugrunde liegt.
Fall der Verurteilung
Fall der Anklage
Tatdatum
Betroffene WEG
Vom Treuhandkonto auf das Privatkonto überwiesener Betrag
Dem Urteil zugrunde gelegte Schadensbeträge
Fall 1
Fall 1
03.01.2013
Bstraße ##-##
15.000 €
15.000 €
Fall 2
Fall 2
03.04.2013
Bstraße ##-##
20.000 €
20.000 €
Fall 3
Fall 3
08.05.2013
Bstraße ##-##
7.000 €
7.000 €
Fall 4
Fall 4
24.05.2013
Bstraße ##-##
3.500 €
Fall 169
A Str. #-#
§ 154a
(2.500 €)
Fall 195
T3weg ##-##
§ 154a
(3.000 €)
Fall 256
S Str. ##-##
§ 154a
(2.000 €)
Fall 428
X2str. ##
§ 154a
(3.000 €)
Gesamt:
3.500 €
Fall 5
Fall 5
05.06.2013
Bstraße ##-##
15.000 €
Fall 87
05.06.2013
Nstr. ##-##
5.000 €
Gesamt:
20.000 €
Fall 6
Fall 6
13.06.2013
Bstraße ##-##
5.000 €
Fall 202
Bstr. ##
§ 154a
(2.500 €)
Fall 222
L3str. ##-##
§ 154a
(2.500 €)
Gesamt:
5.000 €
Fall 7
Fall 8
28.06.2013
Bstraße ##-##
15.000 €
15.000 €
Fall 8
Fall 9
05.08.2013
Bstraße ##-##
5.000 €
5.000 €
Fall 9
Fall 10
21.08.2013
Bstraße ##-##
2.000 €
Fall 251
S2 ##-##
§ 154a
(3.000 €)
Fall 425
Mstr. ##b, c
3.000 €
Fall 430
X2str. ##
§ 154a
(2.000 €)
Gesamt:
5.000 €
Fall 10
Fall 11
03.09.2013
Bstraße ##-##
15.000 €
Fall 154
Kstr. ##-## / Hstr. #
§ 154a
(4.000,00 €)
Fall 159
Estraße ##-##c
§ 154a
(6.000 €)
Fall 231
L4 Str. ##-##
§ 154a
(3.000 €)
Gesamt:
15.000 €
Fall 11
Fall 12
06.09.2013
Bstraße ##-##
2.500 €
Fall 94
Nstr. ##-##
4.000 €
Fall 155
Kstr. ##-## / Hstr. #
§ 154a
(3.000 €)
Fall 189
N4str. ##-##
§ 154a
(1.500 €)
Fall 252
S2 ##-##
§ 154a
(1.500 €)
Fall 294
E2-Str. #
§ 154a
(1.500 €)
Fall 328
S3 ###
§ 154a
(1.500 €)
Gesamt:
6.500 €
Fall 12
Fall 13
08.10.2013
Bstraße ##-##
12.000 €
Fall 37
Xweg ##
5.000 €
Fall 50
Xweg #
3.000 €
Fall 105
H2-Str. ##
§ 154a
(5.000 €)
Fall 115
N2str. ##
5.000 €
Fall 191
N4straße ##-##
§ 154a
(2.000 €)
Fall 232
L4str. ##-##
§ 154a
(3.000 €)
Fall 259
S Str. ##-##
§ 154a
(3.000 €)
Fall 276
G2 ##-###
§ 154a
(3.000 €)
Fall 317
B3 #
§ 154a
(2.000 €)
Gesamt:
25.000 €
Fall 13
Fall 14
14.10.2013
Bstraße ##-##
4.000 €
4.000 €
Fall 14
Fall 16
04.11.2013
Bstraße ##-##
18.000 €
18.000 €
Fall 15
Fall 17
04.01.2013
Xweg ##
4.000 €
4.000 €
Fall 16
Fall 18
08.01.2013
Xweg ##
2.000 €
Fall 40
08.01.2013
Xweg #
3.000 €
Fall 78
Nstr. ##-##
3.000 €
Fall 107
N2str. ##
2.000 €
Fall 165
Astr. #-#
§ 154a
(3.000 €)
Fall 199
C3str. ##-##
§ 154a
(2.000 €)
Fall 204
L2str. ##-##
§ 154a
(2.000 €)
Fall 319
I2 Str. ##
§ 154a
(2.000 €)
Gesamt:
10.000 €
Fall 17
Fall 19
16.01.2013
Xweg ##
5.000 €
Fall 41
Xweg #
3.000 €
Fall 53
B2 #-##
3.000 €
Fall 166
Astr. #-#
§ 154a
(2.500 €)
Fall 385
Q-Str. #
§ 154a
(2.000 €)
Fall 432
E3str. ##-##
§ 154a
(10.000 €)
Gesamt:
11.000 €
Fall 18
Fall 22
31.01.2013
Xweg 11
3.500 €
Fall 44
Xweg #
5.000 €
Fall 54
B2 #-##
5.000 €
Fall 65
N3str. #-#b
8.000 €
Fall 79
Nstr. ##-##
10.000 €
Fall 100
H2 Str.
§ 154a
(8.000 €)
Fall 156
Estr. ##-##c
§ 154a
(3.000 €)
Fall 247
S2 ##-##
§ 154a
(5.000 €)
Gesamt:
31.500 €
Fall 19
Fall 23
05.02.2013
Xweg ##
5.000 €
5.000 €
Fall 20
Fall 25
16.04.2013
Xweg ##
4.000 €
4.000 €
Fall 21
Fall 26
02.05.2013
Xweg 11
4.000 €
Fall 47
Xweg #
5.000 €
Fall 66
N3str. #-#b
3.000 €
Fall 109
N2str. ##
4.000 €
Fall 134
L2str. ###-### / H3str. ##-##
§ 154a
(3.000 €)
Fall 179
L3str. ##-##
§ 154a
(3.000 €)
Gesamt:
16.000 €
Fall 22
Fall 27
05.06.2013
Xweg ##
4.000 €
Fall 59
B2 #-#
4.000 €
Fall 110
N2str. ##
4.000 €
Fall 274
G2-Str. ##-###
§ 154a
(4.000 €)
Gesamt:
12.000 €
Fall 23
Fall 28
18.06.2013
Xweg ##
750 €
750 €
Fall 24
Fall 29
28.06.2013
Xweg ##
5.000 €
Fall 89
Nstr. ##-##
10.000 €
Gesamt:
15.000 €
Fall 25
Fall 31
11.07.2013
Xweg ##
5.000 €
Fall 112
N2str. ##
3.000 €
Fall 223
Lstr. ##-##
§ 154a
(3.000 €)
Fall 257
S Str. ##-##
§ 154a
(2.500 €)
Fall 298
B4str. ##
§ 154a
(2.500 €)
Fall 308
F #
§ 154a
(3.000 €)
Gesamt:
8.000 €
Fall 26
Fall 32
31.07.2013
Xweg ##
5.000 €
5.000 €
Fall 27
Fall 33
30.08.2013
Xweg ##
5.000 €
Fall 71
N3str. #-#b
5.000 €
Fall 93
Nstr. ##-##
5.000 €
Fall 440
S4-Str. ##
§ 154a
(10.000 €)
Gesamt:
15.000 €
Fall 28
Fall 34
04.09.2013
Xweg ##
5.000 €
5.000 €
Fall 29
Fall 36
30.09.2013
Xweg ##
5.000 €
Fall 49
Xweg #
5.000 €
Fall 72
N3str. #-#b
7.000 €
Fall 95
Nstr. ##-##
7.000 €
Fall 174
A Str. #-#
§ 154a
(5.000 €)
Gesamt:
24.000 €
Fall 30
Fall 38
07.11.2013
Xweg ##
3.000 €
3.000 €
Fall 31
Fall 39
03.01.2013
Xweg #
5.000 €
5.000 €
Fall 32
Fall 45
19.02.2013
Xweg #
3.000 €
3.000 €
Fall 33
Fall 46
22.04.2013
Xweg #
2.000 €
2.000 €
Fall 34
Fall 48
01.07.2013
Xweg #
5.000 €
5.000 €
Fall 35
Fall 51
04.11.2013
Xweg #
7.000 €
7.000 €
Fall 36
Fall 52
18.11.2013
Xweg #
2.500 €
2.500 €
Fall 37
Fall 57
28.03.2013
B2 #-##
5.000 €
5.000 €
Fall 38
Fall 58
08.05.2013
B2 #-##
3.000 €
3.000 €
Fall 39
Fall 60
12.06.2013
B2 #-##
8.000 €
8.000 €
L2str./H3str.
§ 154a
(3.000 €)
I2 Str.
§ 154a
(3.000 €)
Fall 40
Fall 61
01.07.2013
B2 #-##
8.000 €
Fall 68
N3str. #-#b
3.000 €
Fall 111
N2 Str. ##
3.000 €
Fall 158
Estr. ##-##c
§ 154a
(5.000 €)
Fall 171
A Str. #-#
§ 154a
(3.000 €)
Gesamt:
14.000 €
Fall 41
Fall 62
31.07.2013
B2 #-##
10.000 €
10.000 €
Fall 42
Fall 63
02.08.2013
B2 #-##
8.000 €
8.000 €
Fall 43
Fall 64
04.11.2013
B2 #-##
7.000 €
7.000 €
Fall 44
Fall 67
28.06.2013
N3str. #-#b
5.000 €
5.000 €
Fall 45
Fall 70
14.08.2013
N3str. #-#b
3.000 €
3.000 €
Fall 46
Fall 73
31.10.2013
N3str. #-#b
7.000 €
7.000 €
Fall 47
Fall 74
06.11.2013
N3str. #-#b
2.000 €
2.000 €
Fall 48
Fall 80
08.02.2013
N3str. ##-##
6.000 €
6.000 €
Fall 49
Fall 81
28.02.2013
N3str. ##-##
10.000 €
10.000 €
Fall 50
Fall 83
28.03.2013
N3str. ##-##
10.000 €
10.000 €
Fall 51
Fall 86
08.05.2013
N3str. ##-##
3.000 €
3.000 €
Fall 52
Fall 88
24.06.2013
N3str. ##-##
850 €
850 €
Fall 53
Fall 91
31.07.2013
N3str. ##-##
10.000 €
10.000 €
Fall 54
Fall 92
02.08.2013
N3str. ##-##
4.000 €
4.000 €
Fall 55
Fall 96
31.10.2013
N3str. ##-##
12.000 €
12.000 €
Fall 56
Fall 97
06.11.2013
N3str. ##-##
3.000 €
3.000 €
Fall 57
Fall 108
03.04.2013
N2 Str. ##
5.000 €
5.000 €
Fall 58
Fall 113
31.07.2013
N2 Str. ##
5.000 €
5.000 €
Fall 59
Fall 114
02.08.2013
N2 Str. ##
4.000 €
4.000 €
Fall 60
Fall 116
14.10.2013
N2 Str. ##
4.000 €
4.000 €
Fall 61
Fall 117
04.11.2013
N2 Str. ##
5.000 €
5.000 €
Fall 62
Fall 118
07.11.2013
N Str. ##
4.000 €
4.000 €
Fall 63
Fall 235
30.04.2013
C2 Str. ##-##
35.000 €
35.000 €
Fall 64
Fall 236
10.05.2013
C2 Str. ##-##
2.000 €
2.000 €
Fall 65
Fall 239
14.08.2013
C2 Str. ##-##
1.800 €
1.800 €
Fall 66
Fall 424
21.08.2013
Mstr. ##b, c
42.000 €
42.000 €
3. Zu den verurteilten Taten und dadurch geschädigten Wohnungseigentümergemeinschaften hat die Kammer folgende ergänzende Feststellungen getroffenen:
a) Fälle der Verurteilung: Fälle 1 bis 14
Fälle der Anklage: Fälle 1 bis 6, 8 bis 14
Betroffene WEG: WEG Bstraße ##-##
Der Angeklagte war seit mindestens 2010 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft Bstraße ##-##. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Instandhaltungsrücklage in Höhe von 268.584,56 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:
„Stand 01.01.2012 202.282,63 €
Zuführung lfd. Wirtschaftsplan 64.685,35 €
Entnahme 0,00 €
Zinsen 1.957,33 €
Zinsabschlagssteuer - 323,22 €
SoliBeitrag - 17,73 €
Stand 31.12.2012 268.584,56 €
Stand Sparbücher 31.12.2012 306.224,29 €
Mehrangelegt zur Zinsgewinnung - 37.639,73 €“
Tatsächlich war jedoch zum 31.12.2012 keinerlei Instandhaltungsrücklage vorhanden, weil der Angeklagte diese Gelder für eigene Zwecke verwendet hatte und Zinsen mangels Anlage der Gelder nicht erwirtschaftet worden waren.
Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Nummer ########## auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.
Diese Überweisungen sind als Fälle 1 bis 14 Gegenstand der hiesigen Verurteilung.
Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:
Fall der Verurteilung
Fall der Anklage
Datum der Überweisung
Summe der Überweisung
03.01.2013
15.000 €
03.04.2013
20.000 €
08.05.2013
7.000 €
24.05.2013
3.500, €
05.06.2013
15.000 €
13.06.2013
5.000 €
(-)
17.06.2013
3.000 €
28.06.2013
15.000 €
05.08.2013
5.000 €
21.08.2013
2.000 €
03.09.2013
15.000 €
06.09.2013
2.500 €
08.10.2013
12.000 €
14.10.2013
4.000 €
(-)
18.10.2013
2.500 €
04.11.2013
18.000 €
Gesamt:
144.500 €
Zudem veranlasste der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von seinem privaten Konto ######### auf das Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ##########:
Datum der Überweisung
Summe der Überweisung
08.01.2013
3.000 €
06.02.2013
2.000 €
21.02.2013
6.500 €
04.04.2013
4.500 €
16.09.2013
1.000 €
06.11.2013
1.700 €
07.11.2013
1.000 €
Gesamt:
19.700 €
Nachdem die Veruntreuungen des Angeklagten bei der Wohnungseigentümergemeinschaft bekannt geworden waren, berief diese den Angeklagten als Verwalter ab. Die neue Verwalterin beantragte für die Wohnungseigentümergemeinschaft bei dem Amtsgericht T4 den Erlass eines dinglichen Arrests in das gesamte Vermögen des Angeklagten wegen Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Auszahlung der Instandhaltungsrücklage in Höhe von 410.909,64 € sowie des Guthabens auf dem Konto Nr. ########## der Sparkasse L2C in Höhe von 7.178,98 € (Az. ### C ##/##). Das Amtsgericht T4 erließ am 27.12.2013 antragsgemäß den Arrestbefehl. Mit Schreiben vom 10.01.2014 legte der Angeklagte Widerspruch gegen den Arrestbefehl ein. In der daraufhin anberaumten mündlichen Verhandlung am 12.02.2014 erschien der Angeklagte nicht. Das Amtsgericht T4 erließ sodann ein den Arrestbefehl aufrechterhaltendes Versäumnisurteil gegen den Angeklagten. Gegen dieses Versäumnisurteil legte der Angeklagte mit Schriftsatz vom 21.03.2014 Einspruch ein. Mit Verfügung vom 31.03.2014 wies das Amtsgericht T4 den Angeklagten darauf hin, dass der Einspruch verspätet sei und riet dem Angeklagten zur Einspruchsrücknahme. Mit Schriftsatz vom 20.04.2014 erklärte der Angeklagte, dass er den Einspruch nicht zurücknehme. Mit Schriftsatz vom 26.04.2014 wies der Angeklagte darauf hin, dass die von der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemachte Summe nicht stimmen könne. Mit Urteil vom 15.05.2014 verwarf das Amtsgericht T4 den Einspruch des Angeklagten als unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.
Später machte die Wohnungseigentümergemeinschaft auch im Wege der Zahlungsklage bei dem Amtsgericht T4 (### C #/##) die 410.909,64 € nebst Zinsen und vorgerichtliche Kosten gegen den Angeklagten geltend. Mit Schriftsatz vom 05.03.2014 zeigte der Angeklagte Verteidigungsbereitschaft an. Unter dem 21.03.2014 erklärte der Angeklagte, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft „so viel Geld“ nie gehabt habe, die Summe sei nicht nachgewiesen. In der mündlichen Verhandlung vom 26.08.2014 erschien der Angeklagte nicht. Das Amtsgericht T4 erließ daraufhin antragsgemäß ein Versäumnisurteil gegen den Angeklagten und verurteilte diesen zur Zahlung in Höhe von 410.906,64 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Kosten. Das Urteil ist rechtskräftig.
b) Fälle der Verurteilung: Fälle 12, 15 bis 30
Fälle der Anklage: Fälle 17 bis 19, 22 bis 23, 25 bis 29, 31 bis 34, 36 bis 38
Betroffene WEG: WEG Xweg ##
Der Angeklagte war seit dem 01.01.2000 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft Xweg ##. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Instandhaltungsrücklage in Höhe von 169.989,65 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:
„Stand 01.01.2012 112.568,85 €
Zuführung 50.000,00 €
Entnahme 0,00 €
Entnahme Ausgeschiedene Eigentümer 0,00 €
Zinsen 1.349,68 €
Zinsabschlagssteuer - 166,64 €
Solibeitrag -9,14 €
Forderungen an Eigentümer -753,10 €
Stand 31.12.2012 169.989,65 €
Stand Rücklagenkonto 194.567,27 €
Mehr angelegt als Soll Rücklage -31.577,82 €“
Tatsächlich gab es ein „Rücklagenkonto“ nicht, weil der Angeklagte die überwiesenen Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.
Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Nummer ######### bei der L5kasse L2 auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C mit der Nummer #########.
Diese Überweisungen sind als Fälle 12, 15 bis 30 Gegenstand der hiesigen Verurteilung.
Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:
Fall der Verurteilung
Fall der Anklage
Datum der Überweisung
Summe der Überweisung
04.01.2013
4.000 €
08.01.2013
2.000 €
16.01.2013
5.000 €
(-)
25.01.2013
2.000 €
(-)
28.01.2013
2.000 €
31.01.2013
3.500 €
05.02.2013
5.000 €
(-)
03.04.2013
4.000 €
16.04.2013
4.000 €
02.05.2013
4.000 €
05.06.2013
4.000 €
18.06.2013
750 €
28.06.2013
5.000 €
(-)
08.07.2013
5.000 €
11.07.2013
5.000 €
31.07.2013
5.000 €
30.08.2013
5.000 €
04.09.2013
5.000 €
(-)
10.09.2013
2.300 €
30.09.2013
5.000 €
08.10.2013
5.000 €
07.11.2013
3.000 €
Gesamt:
85.550 €
Zudem veranlasste der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von seinem privaten Konto ######### auf das Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ########:
Datum der Überweisung
Summe der Überweisung
29.01.2013
2.000 €
07.03.2013
6.000 €
03.06.2013
16.000 €
13.06.2013
750 €
27.06.2013
2.000 €
02.08.2013
9.500 €
02.08.2013
500 €
05.08.2013
3.500 €
14.08.2013
23.000 €
16.09.2013
100 €
04.11.2013
1.000 €
Gesamt:
64.350 €
Nachdem die Veruntreuungen des Angeklagten bei der Wohnungseigentümergemeinschaft bekannt geworden waren, berief diese den Angeklagten als Verwalter ab. Die neue Verwalterin beantragte vor dem Amtsgericht T4 einen Arrestbefehl wegen einer Forderung der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Rückzahlung der Instandhaltungsrücklage in Höhe von 162.989,65 € gegen den Angeklagten in das gesamte Vermögen des Angeklagten (### C ##/##). In der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2013 erschien der Angeklagte persönlich und erklärte wahrheitswidrig, dass sich die Sparbücher mit den Instandhaltungsrücklagen bei der Tkasse L2C befänden. Der Angeklagte stellte keinen Antrag. Das Amtsgericht T4 erließ am 18.12.2013 ein Urteil im Arrestverfahren und ordnete wegen der Forderung der Wohnungseigentümergemeinschaft Xweg ## auf Auszahlung der Instandhaltungsrücklage in Höhe von 162.989,65 € gegen den Angeklagten den dinglichen Arrest in das gesamte Vermögen des Angeklagten an. Das Urteil ist rechtskräftig.
c) Fälle der Verurteilung: Fälle 12, 16 bis 18, 21, 29, 31 bis 36
Fälle der Anklage: Fälle 39 bis 41, 44 bis 52
Betroffene WEG: WEG Xweg #
Der Angeklagte war seit mindestens dem Jahr 2004 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft Xweg #. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Instandhaltungsrücklage in Höhe von mindestens 242.107,55 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:
„Stand 01.01.2012 203.182,18 €
Zuführung 46.017,00 €
Sonderumlage lt. Beschluss 0,00 €
Zinsen 1.901,78 €
Zinsabschlagssteuer - 310,82 €
Soli-Beitrag - 17,06 €
SOLL-Bestand 31.12.2012 250.773,08 €
Entnahme zur Kontodeckung - 8.665,53 €
IST-Stand 31.12.2012 242.107,55 €
Stand Sparbuch 67.096,49 €
Stand Sparbuch 10.641,36 €
Stand Sparbuch 30.557,38 €
Stand Sparbuch 70.420,89 €
Stand Sparbuch 58.372,79 €
Stand Sparbuch 4.402,67 €
Verbindlichkeit an G 615,99 €
Gesamt IST BESTAND 242.107,55 €“
Tatsächlich gab es diese Rücklage jedoch nicht, weil der Angeklagte die überwiesenen Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren. Die in der Abrechnung aufgeführten Sparbücher existierten tatsächlich nicht oder existierten zwar, waren aber für andere Wohnungseigentümergemeinschaften angelegt.
Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Nummer ######## bei der L5kasse L2 auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C mit der Nummer ##########.
Diese Überweisungen sind als Fälle 12, 16 bis 18, 21, 29 und 31 bis 36 Gegenstand der Verurteilung.
Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:
Fall der Verurteilung
Fall der Anklage
Datum der Überweisung
Summe der Überweisung
03.01.2013
5.000 €
08.01.2013
3.000 €
16.01.2013
3.000 €
(-)
25.01.2013
2.000 €
(-)
28.01.2013
2.000 €
31.01.2013
5.000 €
19.02.2013
3.000 €
22.04.2013
2.000 €
02.05.2013
5.000 €
01.07.2013
5.000 €
30.09.2013
5.000 €
08.10.2013
3.000 €
04.11.2013
7.000 €
18.11.2013
2.500 €
Gesamt:
52.500 €
Zudem veranlasste der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Konto ######### auf das Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft #########:
Datum der Überweisung
Summe der Überweisung
29.01.2013
2.000 €
07.03.2013
14.000 €
16.04.2013
500 €
08.07.2013
1.500 €
31.07.2013
3.200 €
03.09.2013
4.000 €
06.09.2013
3.300 €
Gesamt:
28.500 €
d) Fälle der Verurteilung: Fälle 17, 18, 22, 37 bis 43
Fälle der Anklage: Fälle 53, 54, 57, 58 bis 59, 60 bis 64
Betroffene WEG: WEG B2 #-##
Der Angeklagte war seit Mitte 1996 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft B2 #-##. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Instandhaltungsrücklage in Höhe von 239.187,07 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:
„Entwicklung Rücklage:
Wohnung: Stand 01.01.2012 115.800,55 €
Zuführung 17.000,00 €
Zinsen 2.810,01 €
Zinsabschlagssteuer -207,14 €
Soli-Beitrag 31.124,29 €
Mehr eingezahlt als Soll-Rücklage 31.124,29 €
Stand 31.12.2012 166.516,34 €
Garage: Stand 01.01.2012 71.393,75 €
Zugang 0,00 €
Zinsen 1.384,66 €
Zinsabschlagssteuer - 102,07 €
Soli-Beitrag - 5,61 €
Stand 31.12.2012 72.670,73 €
Zusammenstellung:
Bestand Wohnungen 166.516,34 €
Bestand Garagen 72.670,73 €
Gesamt: 239.187,07 €“
Tatsächlich gab es eine Rücklage in dieser Höhe jedoch nicht, weil der Angeklagte die überwiesenen Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren. Es existierte lediglich ein Sparkassenbuch mit der Nummer ########, das ein Guthaben in Höhe von 5.552,41 € aufwies. Weitere Sparbücher zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft gab es nicht.
Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ####### bei der L5kasse L2 auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.
Diese Überweisungen sind als Fälle 17, 18, 22, 37 bis 43 Gegenstand der hiesigen Verurteilung.
Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:
Fall der Verurteilung
Fall der Anklage
Datum der Überweisung
Summe der Überweisung
16.01.2013
3.000 €
31.01.2013
5.000 €
(-)
05.02.2013
10.000 €
(-)
07.03.2013
5.000 €
28.03.2013
5.000 €
08.05.2013
3.000 €
05.06.2013
4.000 €
12.06.2013
8.000 €
01.07.2013
8.000 €
31.07.2013
10.000 €
02.08.2013
8.000 €
04.11.2013
7.000 €
Gesamt:
76.000 €
Zudem veranlasste er im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Konto ######### auf das Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft Nr. #######:
Datum der Überweisung
Summe der Überweisung
08.02.2013
2.000 €
03.04.2013
7.000 €
03.04.2013
10.500 €
03.04.2013
3.100 €
27.05.2013
6.000 €
05.08.2013
3.400 €
14.08.2013
500 €
14.08.2013
500 €
19.08.2013
10.000 €
02.09.2013
2.000 €
10.09.2013
38.100 €
16.09.2013
2.400 €
09.10.2013
6.000 €
Gesamt
91.500 €
e) Fälle der Verurteilung: 5, 11, 16, 18, 24, 27, 29, 48 bis 56
Fälle der Anklage: Fälle 78 bis 81, 83, 86 bis 97
Betroffene WEG: WEG Nstraße ##-##
Der Angeklagte war seit dem 03.08.1998 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft Nstraße ##-##. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Instandhaltungsrücklage in Höhe von 279.841,48 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was den Soll-Wert anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:
„Gesamtrücklage SOLL 279.841,48 €
1214 Sparbuch 67.096,49 €
1219 Sparbuch 4.291,19 €
1222 Sparbuch 10.641,16 €
1218 Sparbuch 10.420,89 €
1220 Sparbuch 37.037,00 €
1215 Sparbuch 30.557,36 €
1213 Sparbuch 68.372,79 €
1211 Sparbuch 10.741,60 €
Gesamtanlagen IST 299.158,48 €“
Tatsächlich waren jedoch zum 31.12.2012 keinerlei Instandhaltungsrücklagen vorhanden, weil der Angeklagte die überwiesenen Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.
Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.
Diese Überweisungen sind als Fälle 5, 11, 16, 18, 24, 27, 29, 48 bis 56 Gegenstand der hiesigen Verurteilung.
Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:
Fall der Verurteilung
Fall der Anklage
Datum der Überweisung
Summe der Überweisung
08.01.2013
3.000 €
31.01.2013
10.000 €
08.02.2013
6.000 €
28.02.2013
10.000 €
(-)
14.03.2013
1.500 €
28.03.2013
10.000 €
(-)
03.04.2013
2.000 €
(-)
09.04.2013
3.000 €
08.05.2013
3.000 €
05.06.2013
5.000 €
24.06.2013
850 €
28.06.2013
10.000 €
(-)
16.07.2013
4.000 €
31.07.2013
10.000 €
02.08.2013
4.000 €
30.08.2013
5.000 €
06.09.2013
4.000 €
30.09.2013
7.000 €
31.10.2013
12.000 €
06.11.2013
3.000 €
Gesamt:
113.350 €
Zudem veranlasste er im Jahre 2013 folgende Überweisungen von seinem privaten Konto ######### auf das Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ########:
Datum der Überweisung
Summe der Überweisung
03.01.2013
8.0000 €
14.01.2013
1.000 €
15.01.2013
500 €
12.02.2013
1.000 €
05.03.2013
8.000 €
19.03.2013
1.500 €
03.04.2013
16.000 €
18.04.2013
1.000 €
30.04.2013
18.000 €
14.06.2013
800 €
17.06.2013
200 €
17.06.2013
1.350 €
18.06.2013
1.350 €
01.07.2013
4.000 €
24.07.2013
200 €
02.08.2013
500 €
05.08.2013
3.000 €
14.08.2013
500 €
16.08.2013
100 €
03.09.2013
6.000 €
03.09.2013
2.000 €
03.09.2013
2.500 €
16.09.2013
750 €
20.09.2013
500 €
Gesamt
78.750 €
f) Fälle der Verurteilung: Fälle 12, 16, 21, 22, 25, 40, 57 bis 62
Fälle der Anklage: Fälle 107 bis 118
Betroffene WEG: WEG N2 Straße ##
Der Angeklagte war seit mindestens 2010 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft N2 Straße ##. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Instandhaltungsrücklage in Höhe von 260.524,70 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:
„Instandhaltungsrücklagenentwicklung:
Stand 01.01.2012 136.363,20 €
Zuführung 50.000,00 €
Zuführung Sonderumlage 70.000,00 €
Mieteinnahmen Stellplätze 1.953,13 €
Mieteinnahmen Kellerraum 100,00 €
Entnahme 0,00 €
Zinsen 2.410,14 €
Zinsabschlagssteuer -286,07 €
Soli-Beitrag -15,70 €
Stand 31.12.2012 260.524,70 €
Stand Sparbücher und Termineinlagen 31.12.2012 263.075,25 €
Differenz ist noch auf Rücklage - 2.550,55 €“
Tatsächlich gab es diese „Sparbücher und Termineinlagen“ jedoch nicht, weil der Angeklagte die überwiesenen Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.
Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der L5kasse L2 auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.
Diese Überweisungen sind als Fälle 12, 16, 21, 22, 25, 40, 57 bis 62 Gegenstand der Verurteilung.
Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:
Fall der Verurteilung
Fall der Anklage
Datum der Überweisung
Summe der Überweisung
08.01.2013
2.000 €
03.04.2013
5.000 €
02.05.2013
4.000 €
05.06.2013
4.000 €
01.07.2013
3.000 €
11.07.2013
3.000 €
31.07.2013
5.000 €
02.08.2013
4.000 €
08.10.2013
5.000 €
14.10.2013
4.000 €
04.11.2013
5.000 €
07.11.2013
4.000 €
Gesamt
48.000 €
Zudem veranlasste er im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Konto ######### auf das Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ########:
Datum der Überweisung
Summe der Überweisung
07.03.2013
3.000 €
19.03.2013
200 €
21.03.2013
6.000 €
13.06.2013
1.900 €
14.06.2013
800 €
24.07.2013
200 €
04.09.2013
1.300 €
06.09.2013
100 €
Gesamt
13.500 €
Die Wohnungseigentümergemeinschaft machte die veruntreuten Geldbeträge im Klagewege vor dem Amtsgericht T4 gegen den Angeklagten geltend (### C ##/##). Nachdem der Angeklagte zunächst auf einen Buchungsfehler hingewiesen und die Wohnungseigentümergemeinschaft daraufhin die Klageforderung um 12.000 € reduziert hatte, erkannte er unter dem 07.08.2014 den verbleibenden Klageantrag an. Der Angeklagte wurde daraufhin mit Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts T4 vom 11.08.2014 verurteilt, an die Wohnungseigentümergemeinschaft 306.834,81 € nebst Zinsen und Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Das Urteil ist rechtskräftig.
g) Fälle der Verurteilung: 63 bis 65
Fälle der Anklage: Fälle 235, 236, 240
Betroffene WEG: C2 Straße ##, ##a, ##
Der Angeklagte war seit mindestens dem Jahr 2004 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft C2 Straße ##, ##a, ##. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Instandhaltungsrücklage in Höhe von mindestens 45.355,76 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:
„Stand 01.01.2012 52.814,18 €
Zuführung 12.000,00 €
Entnahme - 8.000,00 €
Zinsen 0,00 €
Zinsabschlagssteuer 0,00 €
Soli-Beitrag 0,00 €
Soll-Rücklage per 31.12.2012 56.814,18 €
Entnahme zur Kontodeckung - 11.458,42 €
Stand 31.12.2012 45.355,76 €
Stand Sparbuch 45.355,76 €“
Tatsächlich existierte lediglich ein Sparkassenbuch der Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Nummer ##########, das ein Guthaben in Höhe von 2.362,37 € aufwies. Weitere Gelder waren nicht angelegt.
Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der Sparkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.
Diese Überweisungen sind als Fälle 63 bis 65 Gegenstand der Verurteilung.
Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:
Fall der Verurteilung
Fall der Anklage
Datum der Überweisung
Summe der Überweisung
(-)
09.04.2013
2.000 €
30.04.2013
35.000 €
10.05.2013
2.000 €
(-)
16.07.2013
3.500 €
(-)
19.07.2013
3.000 €
(-)
14.08.2013
2.000 €
10.09.2013
1.800 €
Gesamt
49.300 €
Zudem veranlasste er im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Konto ######### auf das Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der Tkasse L2C:
Datum der Überweisung
Summe der Überweisung
15.01.2013
500 €
25.01.2013
8.500 €
16.08.2013
600 €
07.11.2013
18.000 €
Gesamt
27.600 €
Die Wohnungseigentümergemeinschaft klagte von den veruntreuten Geldern einen Teilbetrag in Höhe von 46.679,63 € nebst Zinsen zunächst vor dem Landgericht Bonn ein. Das Landgericht Bonn verwies den Rechtsstreit an das Amtsgericht Bonn (## C ###/14). Der Angeklagte erkannte mit Schriftsatz vom 21.07.2014 die Klageforderung an. Mit Anerkenntnisurteil vom 25.07.2014 verurteilte das Amtsgericht Bonn den Angeklagten zur Zahlung in Höhe von 46.679,63 € nebst Zinsen an die Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Urteil ist rechtskräftig.
h) Fälle der Verurteilung: Fälle 9, 66
Fälle der Anklage: Fälle 424, 425
Betroffene WEG: Mstraße ##b, c
Der Angeklagte war seit Juni 2013 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft Mstraße ##b,c. Vereinbarungsgemäß richtete er für die Wohnungseigentümergemeinschaft ein Girokonto mit der Kontonummer ######### bei der Tkasse L2C ein. Instandhaltungsrücklagen sollten nicht gebildet und demgemäß auch nicht von dem Angeklagten verwaltet werden. Für entsprechende Rücklagen wollten die Wohnungseigentümer selber sorgen. Im Juni 2013 beschloss die Wohnungseigentümergemeinschaft für eine Dacherneuerung eine Sonderumlage in Höhe von 45.000,00 €. Die Zahlung erfolgte sodann auf das vorstehende Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Am 21.08.2013 veranlasste der Angeklagte von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft zunächst eine Überweisung in Höhe von 42.000,00 € und später am Tag, da der Liquiditätsbedarf höher war, dann noch eine weitere Überweisung in Höhe von 3.000,00 € sowie – was nicht Gegenstand der Verurteilung ist – am 10.09.2013 eine weitere Überweisung in Höhe von 900,00 € auf sein Privatkonto mit der Nummer ######### bei der Tkasse L2C. Die Rechnung der Dachdeckerfirma C4 in Höhe von 43.366,18 € beglich der Angeklagte indes nicht.
Diese Überweisungen sind als Fälle 9 und 66 Gegenstand der hiesigen Verurteilung.
Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:
Fall der Verurteilung
Fall der Anklage
Datum der Überweisung
Summe der Überweisung
21.08.2013
42.000 €
21.08.2013
3.000 €
(-)
10.09.2013
9.00 €
Gesamt
45.900 €
Die Wohnungseigentümer Dr. M2 und seine Ehefrau klagten den auf ihren Anteil von 55% entfallenen Betrag der veruntreuten Gelder nebst Anwaltskosten vor dem Amtsgericht L ein (## C ##/##). Das Amtsgericht L erließ sodann am 09.09.2014 ein Teilanerkenntnisurteil und verurteilte den Angeklagten zur Zahlung in Höhe von 24.750,00 € sowie weiterer 727,09 € nebst Zinsen an die Kläger. Das Urteil ist rechtskräftig.
i) Fälle der Verurteilung: 18, 21, 27, 29, 40, 44, 45 bis 47
Fälle der Anklage: Fälle 65 bis 68, 70 bis 74
Betroffene WEG: N3str. #-#b
Der Angeklagte war seit mindestens dem Jahr 2004 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft N3straße #, #a, #b. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Instandhaltungsrücklage in Höhe von 137.752,97 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:
„Stand 01.01.2012 116.695,10 €
Zuführung 20.000,00 €
Entnahme 0,00 €
Zinsen 1.319,14 €
Zinsabschlagssteuer - 247,66 €
Soli-Beitrag - 13,61 €
Stand 31.12.2012 - SOLLRÜCKLAGE 137.752,97 €
Stand Sparbuch IST RÜCKLAGE 148.656,55 €“
Tatsächlich gab es das „Sparbuch“ jedoch nicht, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.
Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C ######### um.
Diese Überweisungen sind als Fälle 18, 21, 27, 29, 40, 44, 45 bis 47 Gegenstand der Verurteilung.
Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:
Fall der Verurteilung
Fall der Anklage
Datum der Überweisung
Summe der Überweisung
31.01.2013
8.000 €
02.05.2013
3.000 €
28.06.2013
5.000 €
01.07.2013
3.000 €
(-)
16.07.2013
3.500 €
14.08.2013
3.000 €
30.08.2013
5.000 €
30.09.2013
7.000 €
31.10.2013
7.000 €
06.11.2013
2.000 €
Gesamt
46.500 €
Zudem veranlasste er im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Konto ######### auf das Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ####### bei der Tkasse L2C:
Datum der Überweisung
Summe der Überweisung
03.01.2013
2.000 €
03.01.2013
1.000 €
03.01.2013
1.500 €
15.01.2013
500 €
22.01.2013
500 €
06.02.2013
500 €
21.02.2013
700 €
05.03.2013
500 €
06.03.2013
5.000 €
12.03.2013
16.500 €
03.04.2013
3.500 €
06.06.2013
4.100 €
21.06.2013
650 €
08.07.2013
500 €
24.07.2013
350 €
06.09.2013
1.500 €
16.09.2013
3.300 €
14.10.2013
14.000 €
15.10.2013
150 €
17.10.2013
50 €
06.11.2013
2.300 €
18.11.2013
50 €
Gesamt
59.150 €
Die Wohnungseigentümergemeinschaft N3straße #, #a, #b klagte vor dem Amtsgericht C (## C ##/##) die Instandhaltungsrücklage zum 31.12.2012 als Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung in Höhe von 137.752,97 € nebst Zinsen gegen den Angeklagten ein. Der Angeklagte erklärte, dass er davon 125.102,97 € anerkennen würde. In der mündlichen Verhandlung vom 06.06.2014 erschien der Angeklagte nicht. Das Amtsgericht C erließ antragsgemäß ein Versäumnisurteil und verurteilte den Angeklagten, an die Wohnungseigentümergemeinschaft N3str. #-#b aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung 137.752,97 € nebst Zinsen zu zahlen. Das Urteil ist rechtskräftig.
IV.
Der Angeklagte hat weder zu seiner Person noch zur Sache Angaben gemacht. Er ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur sicheren Überzeugung der Kammer im Sinne der getroffenen Feststellungen überführt.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf den Angaben der Zeuginnen Q2 und U, welche als langjährige Mitarbeiterinnen des Angeklagten über die privaten Verhältnisse und die Berufstätigkeit des Angeklagten Auskunft gegeben konnten. Soweit es das Insolvenzverfahren anbelangt, hat der Insolvenzverwalter Dr. T2 im Sinne der Feststellungen ausgesagt. Seine Angaben sind verlässlich. Irgendwelche Belastungstendenzen waren weder bei ihm noch bei den beiden ehemaligen Mitarbeiterinnen des Angeklagten erkennbar. Die Zeugin U, die noch heute mit der Ehefrau des Angeklagten befreundet ist, war mit Rücksicht auf diese Freundschaft im Gegenteil eher darum bemüht, den Angeklagten möglichst wenig zu belasten.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Angeklagten stützt die Kammer auf die dazu in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden, unter anderem auf die Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. C5 und Dr. B5, die Ausführungen von Herrn Dr. T5 (dem behandelnden Arzt des Angeklagten) sowie die durch die Verteidigung vorgelegten Krankenunterlagen. Dass der Gesundheitszustand des Angeklagten schlecht ist, wird durch die eigenen Wahrnehmungen der Kammer bestätigt: Der Angeklagte nutzt einen Elektrorollstuhl. Er brauchte des Öfteren Verhandlungspausen. Die psychische Belastung des Angeklagten durch seine körperliche Erkrankung und das Verfahren ist plausibel.
Die Feststellungen zur Sache stützt die Kammer in erster Linie auf die Urkundenlage. Aus den verlesenen und im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden ergibt sich zusammen mit den glaubhaften Aussagen der Mitarbeiterinnen des Angeklagten, der Zeuginnen U und Q2 ein eindeutiges Bild:
Aus den Kontoauszügen des Privatkontos mit der Nummer ######### ergibt sich, dass der Angeklagte dieses Girokonto für private Ausgaben (beispielsweise für Überweisungen an seine Ehefrau, Gewinnspiele, Beiträge für ein Fitnessstudio, ein Abonnement für eine griechische Zeitung) und zudem als „Zentralkonto“ für die Überweisungen von Geldern von den Girokonten der Wohnungseigentümergemeinschaften nutzte. Die Überweisungen hat der Angeklagte dabei stets eigenhändig veranlasst, wie die Zeuginnen Q2 und U übereinstimmend ausgesagt haben. Sie selbst oder andere Mitarbeiter seien dazu nicht berechtigt gewesen, dies sei „Chefsache“ gewesen. Als Überweisungstext hat der Angeklagte dabei jeweils „Umbuchung“ angegeben. Die Zeugin U, die für die WEG-Buchhaltung zuständig war, war von ihm angewiesen, die Überweisungen mit dem Überweisungstext „Umbuchung“ anhand der Girokonten der Wohnungseigentümergemeinschaften in der Buchhaltung der jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaften als Zuführung zu oder Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage über das Buchhaltungskonto 1900 zu buchen. Sparkassenbücher bekam die Zeugin U nach ihren glaubhaften Angaben nicht zu sehen. Diese hielt der Angeklagte unter Verschluss. Darauf hatte auch kein anderer Mitarbeiter Zugriff. Die Guthaben der Sparkassenbücher wurden nicht als Bestandskonten in die WEG-Buchhaltung eingebucht. Dies ermöglichte dem Angeklagten, seine Taten auch gegenüber den Mitarbeitern seines Unternehmens geheim zu halten.
In den jährlichen Verwalterabrechnungen führte der Angeklagte die angeblich als Instandhaltungsrücklage angelegten Gelder zuzüglich einer Verzinsung und abzüglich der Kapitalertragssteuer und des Solidaritätszuschlags wahrheitswidrig als vorhanden auf.
Tatsächlich waren die Instandhaltungsrücklagen jedoch – wie in den Feststellungen im Einzelnen niedergelegt – entweder gar nicht vorhanden oder bestanden nur noch in einem geringen Umfang.
Aus den Abrechnungen und den Fotokopien der Sparkassenbücher ließ sich ersehen, dass – wie festgestellt – immer die gleichen Sparkassenbücher zum Nachweis des Vorhandenseins der Instandhaltungsrücklagen bei diversen Wohnungseigentümergemeinschaften verwendet worden sind. Dies fiel im Rahmen der Ermittlungen auf, weil der Angeklagte nur die Namen der treugebenden Wohnungseigentümergemeinschaften austauschte, jedoch die Kontonummern und Kontostände der Sparkassenbücher unverändert ließ.
Die nachfolgende Zusammenstellung beschränkt sich dabei auf die hier gegenständlichen Wohnungseigentümergemeinschaften:
Sparkassenbuchnr. Zugeordnet vom Angeklagten
######## Bstraße ##-##
B2 #-##
N3str. #, #a, #b
Nstraße ##-##
N2 Straße ##
Tatsächlich handelte es sich ausweislich der Auskunft der Tkasse L2C um das Sparkassenbuch der Wohnungseigentümergemeinschaft Hstr. #/Kstr. ##-##.
######### Xweg #
Bstraße ##-##
Tatsächlich handelte es sich ausweislich der Auskunft der Tkasse L2C um das Sparkassenbuch der Wohnungseigentümergemeinschaft Astr. #-#.
########## N3straße #, #a, #b
B2 #-##
Nstraße ##-##
Tatsächlich handelte es sich ausweislich der Auskunft der Tkasse L2C um ein privates Sparkassenbuch des Angeklagten bzw. ein solches, bei dem jedenfalls keine Wohnungseigentümergemeinschaft als wirtschaftlich Berechtigte hinterlegt war.
########## Nstraße #-#
Bstraße ##-##
Tatsächlich handelte es sich ausweislich der Auskunft der Tkasse L2C um das Sparkassenbuch der Wohnungseigentümergemeinschaft C6 Str. ##.
########## Bstraße ##-##
B2 #-##
Xweg ##
Xweg #
Tatsächlich handelte es sich ausweislich der Auskunft der Tkasse L2C um das Sparkassenbuch der Wohnungseigentümergemeinschaft N5weg ##.
########## Bstraße ##-##
B2 #-##
Tatsächlich handelte es sich ausweislich der Auskunft der Tkasse L2C um ein privates Sparkassenbuch des Angeklagten bzw. ein solches, bei dem jedenfalls keine Wohnungseigentümergemeinschaft als wirtschaftlich Berechtigte hinterlegt war.
########## Bstraße ##-##
B2 #-##
Tatsächlich handelte es sich ausweislich der Auskunft der Tkasse L2C um das Sparkassenbuch der Wohnungseigentümergemeinschaft C6 Str. ##.
######### N3straße #, #a, #b
Bstraße ##-##
Tatsächlich handelte es sich ausweislich der Auskunft der Tkasse L2C um das Sparkassenbuch der Wohnungseigentümergemeinschaft C6 Str. ##.
########## B2 #-##
Xweg #
Xweg ##
N2 Straße ##
Bstraße ##-##
Tatsächlich handelte es sich ausweislich der Auskunft der Tkasse L2C um das Sparkassenbuch der Wohnungseigentümergemeinschaft G3-Straße.
########## Xweg ##
BH2 #-##
Xweg #
N2 Straße ##
Bstraße ##-##
Tatsächlich handelte es sich ausweislich der Auskunft der Tkasse L2C um das Sparkassenbuch der Wohnungseigentümergemeinschaft G3-Straße.
########## N2 Straße ##
C2 Straße ##, ##a, ##
Xweg #
Xweg ##
Bstraße ##-##
Tatsächlich handelte es sich ausweislich der Auskunft der Tkasse L2C um das Sparkassenbuch der Wohnungseigentümergemeinschaft L2str. ###-###.
########## B2 #-##
Xweg #
N2 Straße ##
Bstraße ##-##
Tatsächlich handelte es sich ausweislich der Auskunft der Tkasse L2C um das Sparkassenbuch der Wohnungseigentümergemeinschaft B6straße.
########## Xweg ##
Xweg #
Tatsächlich handelte es sich ausweislich der Auskunft der Tkasse L2C um das Sparkassenbuch der Wohnungseigentümergemeinschaft X3straße #.
Zu der Veruntreuung der Gelder der Wohnungseigentümergemeinschaft Mstraße ##b und c hat einer der Wohnungseigentümer (es handelt sich um eine Wohnungseigentümergemeinschaft aus nur 2 Parteien), der Zeuge Dr. M2, glaubhaft bekundet, dass man in Anwesenheit des Angeklagten Anfang August 2013 eine Sonderumlage in Höhe von 45.000,00 € für eine Dachsanierung beschlossen habe, die von der Firma C7 durchgeführt worden sei. Unmittelbar nachdem dieses Geld auf dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft eingegangen war, veranlasste der Angeklagte eine Überweisung von 42.000,00 € sowie eine weitere Überweisung von 3.000,00 € von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft Mstraße ##b und c auf sein privates Konto Nr. #########. Einen legitimen Grund, die Gelder auf sein Privatkonto zu transferieren, gab es nicht. Hintergrund der Überweisungen war vielmehr, dass er das Geld dringend benötigte, um anderweitige Liquiditätslücken zu schließen.
Abgerundet wird das Bild der Veruntreuungen durch den Angeklagten durch die glaubhafte Aussage des Zeugen T6. Nachdem gegen den Angeklagten die ersten Vorwürfe der Veruntreuung von Geldern erhoben worden waren, suchten die Beiratsmitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft Nstraße ## - ##, zu denen auch der Zeuge T6 gehörte, den Angeklagten persönlich in dessen Büro auf und verlangten von ihm Auskunft. Der Angeklagte erklärte diesen, sie müssten sich keine Sorgen machen. Ihre Instandhaltungsrücklage sei vorhanden. Die Sparkassenbücher, auf denen sich die Instandhaltungsrücklage befände, habe er aber aufgrund der unberechtigten Untreuevorwürfe gegen ihn indes zwischenzeitlich der Tkasse L2C übergeben. Zum Beleg dafür übergab der Angeklagte den Beiratsmitgliedern zwei Fotokopien von Quittungen der Tkasse L2C über den Erhalt der Sparkassenbücher. Auf den Quittungen befand sich jeweils ein Stempel der Tkasse L2C, Geschäftsstelle I3, mit einer Unterschrift sowie dem handschriftlichen Zusatz „Sparbücher am 27.11.2013 persönlich entgegengenommen“. Auf der einen Quittung waren mit Kontonummern und Kontoständen die 30 Sparkassenbücher aufgeführt, die seinerzeit tatsächlich noch existierten und welche der Angeklagte tatsächlich zwischenzeitlich den Sparkassenmitarbeitern übergeben hatte. Die andere Quittung war gefälscht und wies 15 Sparkassenbuchnummern auf. Der Rahmentext und die Unterschriften waren aus der ersten Quittung kopiert worden, die Nummern und Kontostände der 15 Sparkassenbücher waren dort statt derjenigen auf der ersten Quittung eingefügt worden. Auf beiden Quittungen markierte der Angeklagte mit einem „M“ die Sparkassenbücher, welche angeblich der Nstraße zuzuordnen seien, nämlich auf der ersten Quittung sieben und auf der zweiten Quittung drei Sparkassenbücher. Tatsächlich waren jedoch – dies ergibt die Auskunft der Tkasse L2C, an deren Richtigkeit kein Zweifel besteht – 14 der in der zweiten (gefälschten) Liste aufgelisteten Sparkassenbücher (ein weiteres war bereits auch in der ersten Quittung enthalten) bereits im Zeitraum vom 06.03.2012 bis 02.08.2013 auf Veranlassung des Angeklagten aufgelöst und das Geld an ihn ausgezahlt worden. Dies betraf auch die drei Sparkassenbücher, welche der Angeklagte dort mit einem „M“ versehen hatte. Auch die noch existierenden Sparkassenbücher aus der ersten Quittung enthielten entgegen der Aussage des Angeklagten keine Gelder der Wohnungseigentümergemeinschaft Nstraße ## - ##, sondern waren die Sparkassenbücher anderer Wohnungseigentümergemeinschaften.
V.
Nach den getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte der Untreue nach § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB in 66 Fällen schuldig. Als WEG-Verwalter bestand für ihn die Verpflichtung, die Gelder der Wohnungseigentümergemeinschaften von seinem Vermögen gesondert zu halten (§ 27 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 5 S. 1 Wohnungseigentumsgesetz) und es nicht für eigene Zwecke zu verwenden. Gegen diese Vermögensbetreuungspflicht hat der Angeklagte verstoßen, indem er die Überweisungen von den Girokonten der Wohnungseigentümergemeinschaften als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage auf sein Privatkonto mit der Nummer ######### vornahm, um die überwiesenen Gelder für sich selbst oder andere Wohnungseigentümergemeinschaften zu verwenden. Den jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaften ist hierdurch ein Vermögensnachteil entstanden.
Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich. Dem Angeklagten war bewusst, dass es sich bei den Geldern jeweils um Treuhandvermögen handelte, welches er nicht ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümergemeinschaften auf ein eigenes Girokonto umbuchen und nach eigenem Gutdünken verwenden durfte. Er wusste auch, dass ein Einverständnis nicht vorlag. Zudem war ihm bewusst, dass er durch die Überweisungen und den Verbrauch der Gelder bei den jeweiligen Wohnungseigentümern eine Vermögenseinbuße herbeiführte und sie dadurch schädigte.
Der Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft.
VI.
1. Untreue wird gemäß § 266 Abs. 1 StGB im Regelfall mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Nach § 266 Abs. 2 StGB i.V.m. § 263 Abs. 3 S. 1 StGB ist in besonders schweren Fällen ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren eröffnet. Ein besonders schwerer Fall liegt gemäß § 263 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 StGB in der Regel vor, wenn der Täter – was hier auf den Angeklagten zutrifft – gewerbsmäßig handelt.
Aufgrund der Verwirklichung des Regelbeispiels hat die Kammer der Strafzumessung in allen Fällen den höheren Strafrahmen zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Bei Würdigung der nachstehend aufgeführten strafmildernden und strafschärfenden Gesichtspunkte und im Hinblick auf die Einbettung der einzelnen Taten in das Gesamtgeschehen hat die Kammer in keinem der Fälle (auch nicht in den Fällen mit einem geringen Schaden) Veranlassung gesehen, von der Regelwirkung abzusehen.
2. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte Erstverbüßer und wegen seines fortgeschrittenen Alters und seines schlechten Gesundheitszustandes erhöht haftempfindlich ist. Strafmildernd wirkt auch, dass er bisher nicht vorbestraft ist und die Taten bereits längere Zeit zurückliegen. Die Kammer hat auch gesehen, dass ein Großteil der Überweisungen des Angeklagten im Jahre 2013 nicht (mehr) dazu diente, sich persönlich zu bereichern, sondern dazu, die Girokonten anderer Wohnungseigentümergemeinschaften mit dem für die laufenden Ausgaben erforderlichen Geld zu füllen, um damit die Veruntreuungen in den Vorjahren zu verheimlichen.
Strafschärfend hat die Kammer jedoch die Anzahl der Taten und den vom Angeklagten verursachten hohen Gesamtschaden berücksichtigt.
3. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer – anknüpfend an die Höhe des jeweiligen Schadens – folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet:
Fall der Verurteilung
Fall der Anklage
Schadenshöhe (in Euro)
Einzelstrafe
Fall 1
Fall 1
15.000
1 Jahr Freiheitsstrafe
Fall 2
Fall 2
20.000
1 Jahr Freiheitsstrafe
Fall 3
Fall 3
7.000
9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 4
Fall 4
3.500
9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 5
Fälle 5, 87
20.000
1 Jahr Freiheitsstrafe
Fall 6
Fall 6
5.000
9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 7
Fall 8
15.000
1 Jahre Freiheitsstrafe
Fall 8
Fall 9
5.000
9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 9
Fälle 10, 425
5.000
9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 10
Fall 11
15.000
1 Jahr Freiheitsstrafe
Fall 11
Fälle 12, 94
6.500
9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 12
Fälle 13, 37, 50, 115
25.000
1 Jahr Freiheitsstrafe
Fall 13
Fall 14
4.000
9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 14
Fall 16
18.000
1 Jahr Freiheitsstrafe
Fall 15
Fall 17
4.000
9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 16
Fälle 18, 40, 78,107
10.000
9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 17
Fälle 19, 41, 53
11.000
9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 18
Fälle 22, 44, 54, 79
31.500
1 Jahr 3 Monate Freiheitsstrafe
Fall 19
Fall 23
5.000
9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 20
Fall 25
4.000
9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 21
Fälle 26, 47, 66, 109
16.000
1 Jahr Freiheitsstrafe
Fall 22
Fälle 27, 59, 110
12.000
9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 23
Fall 28
6 Monate Freiheitsstrafe
Fall 24
Fälle 29, 89
15.000
1 Jahr Freiheitsstrafe
Fall 25
Fälle 31, 112
8.000
9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 26
Fall 32
5.000
9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 27
Fälle 33, 71, 93
15.000
1 Jahr Freiheitsstrafe
Fall 28
Fall 34
5.000
9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 29
Fälle 36, 49, 72, 95
24.000
1 Jahr Freiheitsstrafe
Fall 30
Fall 38
3.000
9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 31
Fall 39
5.000
9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 32
Fall 45
3.000
9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 33
Fall 46
2.000
6 Monate Freiheitsstrafe
Fall 34
Fall 48
5.000
9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 35
Fall 51
7.000
9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 36
Fall 52
2.500
6 Monate Freiheitsstrafe
Fall 37
Fall 57
5.000
9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 38
Fall 58
3.000
9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 39
Fall 60
8.000
9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 40
Fälle 61, 68, 111
14.000
9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 41
Fall 62
10.000
9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 42
Fall 63
8.000
9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 43
Fall 64
7.000
9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 44
Fall 67
5.000
9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 45
Fall 70
3.000
9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 46
Fall 73
7.000
9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 47
Fall 74
2.000
6 Monate Freiheitsstrafe
Fall 48
Fall 80
6.000
9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 49
Fall 81
10.000
9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 50
Fall 83
10.000
9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 51
Fall 86
3.000
9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 52
Fall 88
6 Monate Freiheitsstrafe
Fall 53
Fall 91
10.000
9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 54
Fall 92
4.000
9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 55
Fall 96
12.000
9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 56
Fall 97
3.000
9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 57
Fall 108
5.000
9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 58
Fall 113
5.000
9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 59
Fall 114
4.000
9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 60
Fall 116
4.000
9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 61
Fall 117
5.000
9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 62
Fall 118
4.000
9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 63
Fall 235
35.000
1 Jahr 3 Monate Freiheitsstrafe
Fall 64
Fall 236
2.000
6 Monate Freiheitsstrafe
Fall 65
Fall 239
1.800
6 Monate Freiheitsstrafe
Fall 66
Fall 424
42.000
1 Jahr 6 Monate Freiheitsstrafe
Gesamt
596.400
4. Bei der Bemessung der aus den Einzelstrafen gem. §§ 53, 54 StGB zu bildenden Gesamtstrafe hat die Kammer sämtliche strafschärfenden und strafmildernden Gesichtspunkte nochmals gegeneinander abgewogen. Zudem hat die Kammer den seriellen und gleichförmigen Charakter der Taten, bei denen die Hemmschwelle mit der Zeit gesunken sein dürfte, berücksichtigt. Auf dieser Grundlage hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren und drei Monaten
für tat- und schuldangemessen erachtet.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.