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Landgericht Bonn Urteil vom 05.06.2018 – 29 KLs - 400 Js 1236/13 - 1/17

ECLI:DE:LGBN:2018:0605.29KLS400JS1236.13.00

Tenor

Der Angeklagte ist der Untreue in 62 Fällen schuldig.

Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

zwei Jahren und zehn Monaten

verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte.

Angewendete Vorschriften:

§ 263 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Alt. 1, § 266 Abs. 1, Abs. 2, §§ 52, 53 StGB

1

G r ü n d e :

2

I.

3

Der Angeklagte G war bis 2014 mehr als 25 Jahre lang als selbständiger Verwalter von Wohnungseigentümergemeinschaften in L tätig. Mit mehreren Mitarbeitern verwaltete er über 100 Wohnungseigentumsgemeinschaften. Wirtschaftlich war er jedoch nicht erfolgreich: Seit 2005 erzielte er mit seinem Unternehmen nur einen geringen Gewinn von durchschnittlich 12.000 € (vor Steuern) im Jahr. Um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, missbrauchte er deshalb seine alleinige Verfügungsberechtigung über die Giro- und Sparkonten der Wohnungseigentümergemeinschaften, indem er über Jahre hinweg heimlich und unberechtigt Überweisungen von diesen Bankkonten auf sein privates Bankkonto bei der Tkasse L2C mit der Nummer ######### (im Folgenden: Privatkonto) veranlasste und die überwiesenen Gelder verbrauchte.

4

Im Laufe der Zeit reichte es nicht mehr aus, nur auf die Instandhaltungsrücklagen zuzugreifen, die aktuell von den Wohnungseigentümergemeinschaften nicht benötigt wurden und deren Veruntreuung daher nicht auffiel. Vielmehr ließ der Angeklagte auch Gelder von den Girokonten der Wohnungseigentümergemeinschaften auf sein Privatkonto überweisen, welche für die laufenden Ausgaben im Wirtschaftsjahr vorgesehen waren. Damit diese Entnahmen nicht auffielen, sorgte der Angeklagte dafür, dass trotz seiner Entnahmen die Girokonten der Wohnungseigentümergemeinschaften nicht „ins Soll“ gerieten und Rechnungen nicht unbezahlt blieben. Dies erreichte er dadurch, dass er die Liquidität der Wohnungseigentümergemeinschaften über sein Privatkonto bündelte: Sobald bei Wohnungseigentümergemeinschaften Ausgaben anstanden, überwies er vorübergehend nicht benötigte Gelder anderer Wohnungseigentümergemeinschaften auf sein Privatkonto und von dort zum Bestreiten der Ausgaben auf die Girokonten der besagten Wohnungseigentümergemeinschaften.

5

Allein für das Jahr 2013 hat die Staatsanwaltschaft insgesamt 459 Überweisungen von Girokonten der Wohnungseigentümergemeinschaften (die Sparkonten waren im Jahre 2013 bereits weitgehend aufgelöst) auf das Privatkonto des Angeklagten ermittelt und diese Überweisungen als jeweils selbständige Fälle zum Gegenstand der hiesigen Anklage gemacht. Wegen der Vorjahre führt die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen fort.

6

Wegen der Erkrankung des Angeklagten und der dadurch bedingten Ungewissheit, ob das Verfahren insgesamt zum Abschluss gebracht werden kann, hat die Kammer in der Hauptverhandlung einige Fälle zur gesonderten Entscheidung abgetrennt und den Angeklagten – nach Zusammenfassung einiger der abgetrennten Fälle der Anklage zur Tateinheit (siehe dazu unten) – durch Urteil vom 30.03.2018 wegen Untreue in 66 tatmehrheitlichen Fällen mit einem Gesamtschaden von 596.400 € zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt (29 KLs 2/18). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, weil der Angeklagte dagegen Revision eingelegt hat.

7

Gegenstand des hiesigen Urteils sind – nach Einstellung der restlichen Fälle der Anklage nach § 154 StPO – nunmehr weitere 62 tatmehrheitliche Fälle der Untreue.

8

Auch hier hat die Kammer einige Fälle der Anklage zur Tateinheit zusammengefasst. Wie auch im Urteil vom 30.03.2018 ist dies darin begründet, dass der Angeklagte einige Überweisungen, die nach der Anklage als tatmehrheitliche Fälle angeklagt waren, als Sammelüberweisungen veranlasst hat. Mit diesen wurden die Gelder von den Girokonten mehrerer Wohnungseigentümergemeinschaften mit einem einzigen Auftrag des Angeklagten auf das Privatkonto des Angeklagten transferiert. Die der Sammelüberweisung zugehörigen einzelnen Überweisungen stellen daher nach Ansicht der Kammer eine einheitliche Tat im Sinne von § 52 StGB dar, auch wenn davon die Bankkonten mehrerer Wohnungseigentümergemeinschaften betroffen waren.

9

Soweit der Angeklagte hingegen Überweisungen außerhalb von solchen Sammelüberweisungen veranlasst hat, beruhten diese – auch wenn sie am gleichen Tag erfolgten – nach der Überzeugung der Kammer jeweils auf einem eigenen, neuen Tatentschluss, da das Computerprogramm, welches der Angeklagte für die Überweisungen nutzte, zeitgleich oder kurz hintereinander veranlasste Überweisungen ansonsten zu einer Sammelüberweisung zusammengefasst hätte. Sie stehen daher zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB).

10

Ersichtlich hat der Angeklagte sich im Jahre 2013 teilweise mehrfach pro Tag mit Liquiditätslücken bei den Wohnungseigentümergemeinschaften befassen müssen und mehrfach pro Tag Gelder der Wohnungseigentümergemeinschaften über sein Privatkonto letztendlich dorthin transferiert, wo er es aktuell benötigte, um die anstehenden Ausgaben zu decken und seine vorangegangenen Veruntreuungen zu verschleiern.

11

II.

12

( diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten G)

13

Wie bereits erwähnt, war der Angeklagte bis 2014 als Hausverwalter in L tätig. Wegen der Ende 2013 bekannt gewordenen Veruntreuungen des Angeklagten und der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft einhergehend mit einer intensiven Berichterstattung in der örtlichen Presse musste der Angeklagte seinen Geschäftsbetrieb im Jahre 2014 schließen. Seitens der Wohnungseigentümergemeinschaften wurden zahlreiche Klage- und Vollstreckungsverfahren gegen den Angeklagten betrieben. Im Oktober 2015 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Angeklagten eröffnet. Der Insolvenzverwalter, der Zeuge T2, hat den von dem Angeklagten durch die Veruntreuungen entstandenen Gesamtschaden auf insgesamt 4,6 Millionen Euro beziffert. Das Insolvenzverfahren dauert noch an.

14

( diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten G)

15

Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Jedoch waren im Jahre 2008 Vorwürfe, wie sie Gegenstand des Urteils sind, Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens gegen den Angeklagten (StA C, ### Js ###/##).

16

Dem Angeklagten war vorgeworfen worden, von 1997 bis 2004 und im Jahre 2008 eigenmächtig Gelder von zwei Wohnungseigentümergemeinschaften auf sein Privatkonto mit der Nummer ######### – auf dieses Konto überwies er auch in den hier verurteilten Fällen in 2013 die veruntreuten Treuhandgelder – überwiesen zu haben.

17

Weil der Angeklagte die Gelder vollständig zurückgezahlt hatte, sah die Staatsanwaltschaft C von einer weiteren Aufklärung und Verfolgung aus Opportunitätsgründen ab und stellte das Verfahren gem. § 153 Abs. 1 StPO ein.

18

III.

19

1. Der Angeklagte war im Jahre 2013 Verwalter unter anderem der nachfolgend behandelten Wohnungseigentümergemeinschaften (S ## – ##, Astraße # – #, S2 Str. ##, H-Str. #, ##, ##, L2str. ## – ##, T3weg # – ##, B ##, F #, C2 Straße ##, L erstr. ###/###, E Allee ## – ##, G2-Str. ## – ###, L3str. ## – ##, T4weg ## – ##, T4weg Schwimmbad, F2-/G3-Straße, Kstraße ## – ##/H2straße #, E Allee ## – ## und M Straße Garagenhof).

20

Für diese Wohnungseigentümergemeinschaften war jeweils ein Girokonto als offenes Treuhandkonto auf den Namen des Angeklagten eingerichtet, auf das die Hausgelder der Wohnungseigentümer eingezogen und von dem die laufenden Ausgaben bezahlt wurden. Es wurden Instandhaltungsrücklagen der Wohnungseigentümergemeinschaften gebildet. Die dafür vorgesehenen Gelder waren anteilig im Hausgeld enthalten. Sie sollten zinsbringend auf Sparkonten angelegt werden, bis sie benötigt wurden.

21

Im Jahre 2013 hatte der Angeklagte die Instandhaltungsrücklagen der Wohnungseigentümergemeinschaften bereits weitgehend veruntreut. Lediglich für die Wohnungseigentümergemeinschaft F2-/G3-Straße existierten noch Sparbücher mit einer nennenswerten Rücklage, worauf nachfolgend noch gesondert einzugehen ist. Bei den anderen Wohnungseigentümergemeinschaften hatte der Angeklagte, soweit Sparkonten vorhandenen gewesen waren, diese im Laufe der Jahre zu eigenen Gunsten aufgelöst oder bis zu einem sehr geringen Restbetrag die Gelder zu eigenen Zwecken verwendet.

22

Im Jahre 2013 ließ der Angeklagte nicht nur Gelder für die und aus der Instandhaltungsrücklage, sondern auch Gelder von den Girokonten der Wohnungseigentümergemeinschaften auf sein Privatkonto überweisen, welche für die laufenden Ausgaben im Wirtschaftsjahr vorgesehen waren. Damit dies nicht auffiel, sorgte der Angeklagte dafür, dass trotz seiner Entnahmen die Girokonten nicht „ins Soll“ gerieten und Rechnungen nicht unbezahlt blieben. Dies erreichte er dadurch, dass er die Liquidität der Wohnungseigentümergemeinschaften über sein Privatkonto bündelte: Sobald bei Wohnungseigentümergemeinschaften Ausgaben anstanden, überwies er vorübergehend nicht benötigte Gelder anderer Wohnungseigentümergemeinschaften auf sein Privatkonto und von dort zum Bestreiten der Ausgaben auf die Girokonten der besagten Wohnungseigentümergemeinschaften. In den Buchhaltungen der Wohnungseigentümergemeinschaften ließ er durch seine Mitarbeiter die unberechtigten Überweisungen auf sein Privatkonto als Zuführung an die und die Überweisungen von seinem Privatkonto auf Konten der Wohnungseigentümergemeinschaften als Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage verbuchen.

23

In seinen Verwalterabrechnungen zum Jahreswechsel 2012/2013 wies der Angeklagte die von ihm veruntreuten Gelder als Instandhaltungsrücklagen aus, addierte Zinsen und zog die darauf entfallene Abgeltungssteuer und den Solidaritätszuschlag ab. Soweit Beiräte oder einzelne Wohnungseigentümer Belege über die Anlage der Rücklagen einsehen wollten, fälschte der Angeklagte diese: Dafür nutzte er Sparkassenbücher von Wohnungseigentümergemeinschaften, die noch ein Guthaben aufwiesen. Bei diesen überschrieb er im oberen Bereich des Buches den dort angegeben Namen der treugebenden Wohnungseigentümergemeinschaft und fügte maschinenschriftlich den Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft ein, für die der Nachweis bestimmt war. Von dieser Manipulation fertigte der Angeklagte sodann Fotokopien, die er den Beiräten und Wohnungseigentümern zum Nachweis der Instandhaltungsrücklagen aushändigte oder aushändigen ließ.

24

Da der Angeklagte zuletzt nur noch über sehr wenige Sparkassenbücher verfügte (nur 30 bei über 100 Wohnungseigentümergemeinschaften, den Rest hatte er aufgelöst), war er gezwungen, dieselben Sparkassenbücher gegenüber mehreren Wohnungseigentümergemeinschaften zu verwenden.

25

2. Die unberechtigten Überweisungen von Geldern von den Girokonten der Wohnungseigentümergemeinschaften auf sein Privatkonto ergeben sich zusammenfassend aus der nachfolgenden Tabelle. Diese ist wie folgt aufgebaut:

26

In der ersten Spalte ist jeweils der Fall der hiesigen Verurteilung aufgeführt. In der zweiten Spalte ist die Fallnummerierung der Anklage genannt. In der dritten Spalte findet sich das Datum der Überweisung (Tat), wobei bei tateinheitlichem Zusammentreffen (bei einer Sammelüberweisung) das Datum jeweils nur einmal aufgeführt ist. In der vierten Spalte sind die jeweils betroffenen Wohnungseigentümergemeinschaften genannt und in der fünften Spalte der von den Girokonten der Wohnungseigentümergemeinschaften auf das Privatkonto ######### überwiesene Betrag. Einige Überweisungen (Fälle der Anklage) aus Sammelüberweisungen hat die Kammer mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gem. § 154a StPO ausgeklammert. Sie sind nicht Gegenstand der Verurteilung, aber zu Klarstellungszwecken in der 5. Spalte mit dem Zusatz „§ 154a“ aufgeführt. In der 6. Spalte ist dann der dem jeweiligen Fall der Verurteilung (1. Spalte) zugrunde gelegte Schadensbetrag genannt, der für die Strafzumessung relevant ist, wobei die Beschränkungen gem. § 154a StPO dort jeweils berücksichtigt wurden.

27

So hat der Angeklagte etwa in Fall 1 der Verurteilung in den Fällen 248 und 211 der Anklage (2.000,00 € zulasten der Wohnungseigentümergemeinschaft S ### – ## und 1.500 € zulasten der Wohnungseigentümergemeinschaft T3weg) eine Sammelüberweisung in Höhe von 12.900,00 € getätigt, wovon auch die Fälle 238, 333, 278, 330, 337 und 394 der Anklage betroffen sind. Die Fälle 238, 333, 278, 330, 337 und 394 der Anklage hat die Kammer nach § 154a StPO mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft ausgeklammert, so dass allein die Fälle 248 und 211 der Anklage der hiesigen Verurteilung zugrunde liegen.

28

Fall der Verurteilung

Fall der Anklage

Tatdatum

Betroffene WEG

Vom Treuhandkonto auf das Privatkonto überwiesener Betrag

Dem Urteil zugrunde gelegte Schadensbeträge

1

Fall 248

19.07.2013

S ## - ##

2.000 €

Fall 211

T3weg

1.500 €

Fall 238

C3 Str. ## - ##

§ 154a

3.000 €

Fall 333

H3str. ###

§ 154a

(1.000 €)

Fall 278

L erstr. ###

§ 154a

(1.000 €)

Fall 330

C4 Str. ##

§ 154a

(1.200 €)

Fall 337

Istr. ###

§ 154a

(1.200 €)

Fall 394

S3str. ##

§ 154a

(2.000 €)

Gesamt:

3.500 €

2

Fall 249

31.07.2013

S ## - ##

80.000 €

80.000 €

3

Fall 250

02.08.2013

S ## - ##

13.000 €

13.000 €

4

Fall 253

18.11.2013

(laut Anklage 19.11.2013)

S ## - ##

2.000 €

2.000 €

5

Fall 163

03.01.2013

Astr. # - #

5.000 €

5.000 €

6

Fall 164

04.01.2013

Astr. # – #

4.000 €

4.000 €

7

Fall 167

05.02.2013

Astr. # – #

4.000 €

4.000 €

8

Fall 168

28.03.2013

Astr. # – #

5.000 €

5.000 €

9

Fall 172

31.07.2013

Astr. # – #

5.000 €

5.000 €

10

Fall 99

03.01.2013

H-Str. #, ##, ##

5.000 €

5.000 €

11

Fall 101

28.02.2013

H-Str. #, ##, ##

5.000 €

5.000 €

12

Fall 103

28.06.2013

H-Str. #, ##, ##

5.000 €

5.000 €

13

Fall 104

06.08.2013

H-Str. #, ##, ##

5.000 €

5.000 €

14

Fall 106

29.10.2013

H-Str. #, ##, ##

1.500 €

1.500 €

15

Fall 205

17.04.2013

L2str. ## – ##

1.500 €

Fall 396

T5gasse ##

§ 154a

(1.500 €)

Fall 326

K2str. #

§ 154a

(1.500 €)

Fall 133

L2str./H4str. ## - ##

§ 154a

(2.000 €)

Gesamt:

1.500 €

16

Fall 206

17.07.2013

L2str. ## – ##

2.000 €

Fall 423

Vstr. ##

§ 154a

(1.000 €)

Fall 401

C2 Str. ##

§ 154a

(1.000 €)

Fall 391

S2str. ##

1.000 €

Fall 420

Nstr.

§ 154a

(1.000 €)

Fall 137

L2str./H4str.

§ 154a

(1.500 €)

Fall 353

C5str. #

§ 154a

(1.500 €)

Fall 344

C4str. ##

§ 154a

(1.500 €)

Fall 416

B2 ##

§ 154a

(1.500 €)

Fall 340

Xstr. #

§ 154a

(1.500 €)

Fall 304

C6str. #

§ 154a

(1.500 €)

Fall 378

L4 Str.

§ 154a

(1.500 €)

Fall 243

I2

§ 154a

(1.500 €)

Fall 406

L5str. #

§ 154a

(2.000 €)

Fall 447

C7str. ###

§ 154a

(2.500 €)

Gesamt:

3.000 €

17

Fall 207

18.10.2013

L2str. ## – ##

2.500 €

Fall 127

F2-/G3-Str.

2.500 €

Fall 15

B3str. ## - ##

§ 154a

(2.500 €)

Fall 329

S4 ###

§ 154a

(4.500 €)

Gesamt:

5.000 €

18

Fall 208

07.11.2013

L2str. ## - ##

2.000 €

2.000 €

19

Fall 209

31.01.2013

T3weg # - ##

4.000 €

4.000 €

20

Fall 210

30.04.2013

T3weg # – ##

1.050 €

1.050 €

21

Fall 212

02.08.2013

T3weg # – ##

2.500 €

2.500 €

22

Fall 214

29.10.2013

T3weg # - ##

2.000 €

2.000 €

23

Fall 370

05.08.2013

B ##

2.500 €

2.500 €

24

Fall 372

06.11.2013

B ##

3.000 €

3.000 €

25

Fall 389

22.04.2013

S2 Str. ##

1.000 €

1.000 €

400

21.02.2013

C2 Str. ##

1.500 €

346

S5str. ###

§ 154a

(1.500 €)

413

M2str. ##

§ 154a

(1.500 €)

220

L3str. ## – ##

1.500 €

178

L3str. ##-##

§ 154a

(1.500 €)

Gesamt:

3.000 €

27

Fall 307

31.01.2013

F

2.000 €

2.000 €

28

Fall 309

14.08.2013

F

1.500 €

1.500 €

29

Fall 215

25.01.2013

L erstr. ###/###

4.500 €

Fall 20

X2weg ##

154a

(2.000 €)

Fall 123

F2-/G3-Str.

2.000 €

Fall 42

X2weg #

154a

(2.000 €)

Fall 120

F3 Tiefgarage

154a

(3.000 €)

Fall 434

E Allee ##-##

5.000 €

Fall 454

N2weg ##-##a

154a

(5.000 €)

Gesamt:

11.500 €

30

Fall 216

18.02.2013

L erstr. ###/###

4.000 €

4.000 €

31

Fall 217

16.07.2013

L erstr. ###/###

3.000 €

Fall 90

N3str. ## - ##

§ 154a

(4.000 €)

Fall 281

B4 Str.

§ 154a

(2.000 €)

Fall 350

B5str.

§ 154a

(2.000 €)

Fall 275

G2-Str. ## - ###

2.000 €

Fall 229

L6str.

§ 154a

(2.500 €)

Fall 185

N4str.

§ 154a

(2.500 €)

Fall 69

N5str. # – #b

§ 154a

(3.500 €)

Fall 237

C3str.

§ 154a

(3.500 €)

Fall 316

B6

§ 154a

(5.000 €)

Fall 125

F2-/G3-Str.

15.000 €

Gesamt:

20.000 €

32

Fall 218

14.08.2013

L erstr. ###/###

1.500 €

1.500 €

33

Fall 284

19.03.2013

E Allee ## - ##

3.000 €

3.000 €

34

Fall 286

02.08.2013

E Allee ## - ##

2.000 €

2.000 €

35

Fall 287

29.10.2013

E Allee ## - ##

1.500 €

1.500 €

36

Fall 267

05.02.2013

G2-Str. ## - ###

4.000 €

4.000 €

37

Fall 268

18.02.2013

G2-Str. ## - ###

4.000 €

4.000 €

38

Fall 269

05.03.2013

G2-Str. ## - ###

10.000 €

10.000 €

39

Fall 270

05.03.2013

G2-Str. ## - ###

20.000 €

20.000 €

40

Fall 271

06.03.2013

G2-Str. ## - ###

20.000 €

20.000 €

41

Fall 272

07.03.2013

G2-Str. ## - ###

15.000 €

Fall 56

B7

154a

(5.000 €)

Fall 255

S6 Str.

154a

(3.000 €)

Fall 227

L6str.

154a

(4.000 €)

Fall 131

L2str./H4str.

154a

(5.000 €)

Gesamt:

15.000 €

42

Fall 273

19.03.2013

G2-Str. ## - ###

7.500 €

7.500 €

43

Fall 224

02.08.2013

L3str. ## - ##

2.500 €

2.500 €

44

Fall 225

04.11.2013

L3str. ## - ##

4.000 €

4.000 €

45

Fall 193

12.03.2013

T4weg ## - ##

2.000 €

Fall 363

L erstr. ###

154a

(2.000 €)

Fall 242

I2 ### - ###

154a

(2.000 €)

Fall 311

Q Str. ###

154a

(2.500 €)

Fall 435

E Allee ## - ##

2.500 €

Fall 302

C8 #

154a

(2.500 €)

Fall 455

N2weg

154a

(5.000 €)

Gesamt:

4.500 €

46

Fall 194

16.04.2013

T4weg ## - ##

14.000 €

14.000 €

47

Fall 197

06.08.2013

T4weg ## - ##

3.500 €

3.500 €

48

Fall 198

04.11.2013

T4weg ## - ##

2.500 €

2.500 €

49

Fall 75

03.01.2013

T4weg Schwimmbad

10.000 €

10.000 €

50

Fall 76

24.01.2013

T4weg Schwimmbad

3.000 €

Fall 176

M Str. Garagenhof

2.000 €

Fall 365

M3 Str. ## - ##

§ 154a

(2.000 €)

Fall 130

L2str./H4str.

§ 154a

(5.000 €)

Fall 433

E Allee ## - ##

40.000 €

Fall 160

S5str. / I3str.

§ 154a

(5.000 €)

Gesamt:

45.000 €

51

Fall 122

03.01.2013

F2-/G3-Str.

5.000 €

5.000 €

52

Fall 124

28.03.2013

F2-/G3-Str.

5.000 €

5.000 €

53

Fall 126

02.08.2013

F2-/G3-Str.

5.000 €

5.000 €

54

Fall 128

07.11.2013

F2-/G3-Str.

3.000 €

3.000 €

55

Fall 147

03.01.2018

Kstr. ## – ##/ H2str. #

3.000 €

3.000 €

56

Fall 148

04.01.2013

Kstr. ## – ##/ H2str. #

4.000 €

4.000 €

57

Fall 149

31.01.2013

Kstr. ## – ##/ H2str. #

23.000 €

23.000 €

58

Fall 150

05.02.2013

Kstr. ## – ##/ H2str. #

37.000 €

Fall 55

B7

§ 154a

(10.000 €)

Gesamt:

37.000 €

59

Fall  151

03.04.2013

Kstr. ## – ##/ H2str. #

10.000 €

10.000 €

60

Fall 439

14.10.2013

E Allee ## -##

2.000 €

2.000 €

61

Fall 175

03.01.2013

M Straße Garagenhof

3.000 €

3.000 €

62

Fall 177

08.02.2013

M Straße Garagenhof

4.000 €

4.000 €

29

3. Zu den verurteilten Taten und dadurch geschädigten Wohnungseigentümergemeinschaften hat die Kammer folgende ergänzende Feststellungen getroffen:

30

a)               Fälle der Verurteilung:              1 bis 4

31

Fälle der Anklage:                            Fälle 248 bis 250, 253

32

Betroffene WEG:                            WEG S ## - ##

33

Der Angeklagte war seit mindestens 2007 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft S ## – ##. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 61.962,36 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:

34

„ Anfangsbestand 01.01.2012              41.637,12 €

35

Zugang                                                        20.000,00 €

36

Zinsen                                                        507,13 €

37

Zinsabschlagssteuer                            126,84 €

38

Soli                                                                      -6,96 €

39

Entnahme Rücklage (WE C9)   -48,09 €

40

Zwischensumme Soll-Rücklage               61.962,36 €

41

Mehr angelegt als Soll-Rücklage              16.698,17 €

42

Stand 31.12.2012                                          78.660,53 €

43

Rücklage                                                        78.660,53 €“

44

Tatsächlich war die Instandhaltungsrücklage nahezu nicht (mehr) existent, sondern von dem Angeklagten für eigene Zwecke verwendet worden. Es existierte lediglich ein Sparkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Nummer ###########, das ein Guthaben in Höhe von 260,05 € aufwies. Weitere Gelder waren nicht angelegt.

45

Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Nummer ########## auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.

46

Diese Überweisungen sind als Fälle 1 bis 4 Gegenstand der hiesigen Verurteilung.

47

Insgesamt veranlasste der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:

48

Fall der Verurteilung

Fall der Anklage

Datum der Überweisung

Summe der Überweisung (in Euro)

-

247

31.01.2013

5.000

248

19.07.2013

2.000

249

31.07.2013

80.000

250

02.08.2013

13.000

-

251

21.08.2013

3.000

-

252

06.09.2013

1.500

253

19.11.2013

2.000

Gesamt:

106.500

49

Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:

50

Datum der Überweisung

Summe der Überweisung (in Euro)

05.02.2013

9.500

05.02.2013

700

05.02.2013

500

18.02.2013

500

06.03.2013

500

19.03.2013

1.500

03.04.2013

600

03.04.2013

500

06.06.2013

8.100

18.06.2013

1.060

21.06.2013

10

14.08.2013

1.400

14.08.2013

1.000

16.08.2013

700

20.09.2013

200

09.10.2013

15.300

14.10.2013

20

15.10.2013

1.200

04.11.2013

24.500

06.11.2013

1.000

07.11.2013

4.200

Gesamt:

72.990

51

b)               Fälle der Verurteilung:              Fälle 5 bis 9

52

Fälle der Anklage:                            Fälle 163, 164, 167, 168, 172

53

Betroffene WEG:                            WEG Astr. # - #

54

Der Angeklagte war seit mindestens 2009 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft Astr. # - #. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 43.474,42 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:

55

„Stand 01.01.12                            55.490,21 €

56

Miete Antenne                            5.740,72 €

57

Zuführung                                          2.000,00 €

58

Entnahm Rücklage                             -20.000,00 €

59

Zinsen                                          280,84 €

60

Zinsabschlagssteuer               -35,42 €

61

Soli-Beitrag                                          -1,93 €

62

SOLL Rücklage per

63

31.12.2012                                          43.474,42 €

64

Mehr in der Rücklage als

65

Sollrücklage                                          27.316,16 €

66

Stand 31.12.12                            70.790,58 €

67

Stand Sparbuch                            70.790,58 €“

68

Tatsächlich war nur noch ein geringer Betrag in Höhe von 2.733,60 € auf dem Sparbuch Nummer ######### vorhanden, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.

69

Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ####### bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.

70

Diese Überweisungen sind als Fälle 5 bis 9 Gegenstand der Verurteilung.

71

Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:

72

Fall der Verurteilung

Fall der Anklage

Datum der Überweisung

Summe der Überweisung (in Euro)

163

03.01.2013

5.000

164

04.01.2013

4.000

-

165

08.01.2013

3.000

-

166

16.01.2013

2.500

167

05.02.2013

4.000

168

28.03.2013

5.000

-

169

24.05.2013

2.500

-

170

11.06.2013

350

-

171

01.07.2013

3.000

172

31.07.2013

5.000

-

173

04.09.2013

2.000

-

174

30.09.2013

5.000

Gesamt:

41.350

73

Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:

74

Datum der Überweisung

Summe (in Euro)

04.01.2013

4.000

03.04.2013

2.200

06.06.2013

500

10.06.2013

350

08.07.2013

700

02.08.2013

5.500

07.10.2013

100

09.10.2013

1.600

04.11.2013

7.000

06.11.2013

4.000

07.11.2013

500

Gesamt:

26.450

75

c)               Fälle der Verurteilung:              Fälle 10 bis 14

76

Fälle der Anklage:                            Fälle 99, 101, 103, 104, 106

77

Betroffene WEG:                            H-Str. #, ##, ##

78

Der Angeklagte war seit dem 01.07.1996 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft H-Str. #, ##, ##. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 66.740,43 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:

79

„Stand 01.01.12                                          66.712,82 €

80

Zuführung                                                        11.000,00 €

81

Sonderumlage                                          36.000,00 €

82

Stellplatzmiete                                          606,72 €

83

Miete Kellerraum                                          0,00 €

84

Entnahme aus Rücklage                            -48.000,00 €

85

Zinsen                                                        571,67 €

86

Zinsabschlagssteuer                            - 142,92 €

87

Soli-Beitrag                                                        - 7,86 €

88

Entnahme für Reparaturen              0,00 €

89

SOLL Rücklage 31.12.2012              66.740,43 €

90

Mehrangelegt als SOLL-Rücklage 3.094,91 €

91

IST RÜCKLAGE 31.12.2011              69.835,34 €

92

Stand Sparbuch                                          69.835,34 €

93

Tatsächlich gab es das „Sparbuch“ jedoch nicht, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.

94

Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.

95

Diese Überweisungen sind als Fälle 10 bis 14 Gegenstand der Verurteilung.

96

Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:

97

Fall der Verurteilung

Fall der Anklage

Datum der Überweisung

Summe der Überweisung

99

03.01.2013

5.000

-

100

31.01.2013

8.000

101

28.02.2013

5.000

-

102

24.06.2013

103

28.06.2013

5.000

104

06.08.2013

5.000

-

105

08.10.2013

5.000

106

29.10.2013

1.500

Gesamt:

35.000

98

Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:

99

Datum der Überweisung

Summe (in Euro)

01.02.2013

500

18.02.2013

500

05.03.2013

1.000

13.03.2013

500

19.03.2013

100

03.04.2013

1.200

02.05.2013

2.000

10.06.2013

460

13.06.2013

1.200

13.06.2013

20

31.07.2013

3.900

02.08.2013

2.500

14.08.2013

1.500

19.08.2013

11.000

20.08.2013

1.000

04.09.2013

13.100

06.09.2013

3.700

16.09.2013

4.400

20.09.2013

600

06.11.2013

3.000

18.11.2013

100

Gesamt:

52.280

100

Die Wohnungseigentümergemeinschaft machte die veruntreuten Geldbeträge im Klagewege geltend. Gegenüber dem Amtsgericht C (## C ###/##) erkannte der Angeklagte die geltend gemachte Forderung in Höhe von 51.555,34 € mit Schriftsatz vom 21.08.2014 der Sache nach als richtig an. In der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2014 erschien der Angeklagte nicht. Das Amtsgericht C erließ daraufhin antragsgemäß ein Versäumnisurteil gegen den Angeklagten und verurteilte diesen zur Zahlung in Höhe von 51.555,34 € nebst Zinsen. Das Urteil ist rechtskräftig.

101

d)               Fälle der Verurteilung:              Fälle 15 bis 18

102

Fälle der Anklage:                            Fälle 205 bis 208

103

Betroffene WEG:                            L2str. ## - ##

104

Der Angeklagte war seit mindestens 2012 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft L2str. ## – ##. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 44.296,08 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:

105

„ Stand 01.01.2012                                                        40.250,34 €

106

Zuführung                                                                      8.000,00 €

107

Rückzahlung Sonderumlage Kanal

108

Haus 74                                                                      -10.000,00 €

109

Zusätzliche Zuführung

110

Sonderumlage Haus 72 – Balkon                            5.800,00 €

111

Zinsen                                                                      333,78 €

112

Zinsabschlagssteuer                                          -83,45 €

113

Soli-Beitrag                                                                      -4,59 €

114

Soll- Stand 31.12.2012                                          44.296,08 €

115

Stand Sparbuch                                                        47.928,13 €

116

Mehr als Soll angelegt                                          3.632,05 €“

117

Tatsächlich gab es das „Sparbuch“ jedoch nicht, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.

118

Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ####### bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.

119

Diese Überweisungen sind als Fälle 15 bis 18 Gegenstand der Verurteilung.

120

Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:

121

Fall der Verurteilung

Fall der Anklage

Datum der Überweisung

Summe der Überweisung (in Euro)

-

204

08.01.2013

2.000

205

17.04.2013

1.500

206

17.07.2013

2.000

207

18.10.2013

2.500

208

07.11.2013

2.000

Gesamt:

10.000

122

Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:

123

Datum der Überweisung

Summe (in Euro)

14.01.2013

3.100

18.02.2013

500

06.03.2013

5.700

02.05.2013

500

06.06.2013

600

13.06.2013

900

24.07.2013

100

31.07.2013

6.400

02.08.2013

500

04.09.2013

9.000

Gesamt

27.300

124

Die Wohnungseigentümergemeinschaft machte die veruntreuten Geldbeträge im Klagewege geltend. In der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2014 erschien der Angeklagte nicht. Das Amtsgericht C (## C ###/##) erließ daraufhin antragsgemäß ein Versäumnisurteil gegen den Angeklagten und verurteilte diesen zur Zahlung in Höhe von 31.704,58 € nebst Zinsen. Das Urteil ist rechtskräftig.

125

e)               Fälle der Verurteilung:              Fälle 1, 19 bis 22

126

Fälle der Anklage:                            Fälle 209, 210 bis 212, 214

127

Betroffene WEG:                            T3weg # - ##

128

Der Angeklagte war seit mindestens 2005 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft T3weg # - ##. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 76.611,09 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:

129

„Stand 01.01.2012                                                        67.689,81 €

130

Zuführung                                                                      8.000,00 €

131

Sonderumlage                                                        -

132

Waschmünzenverkauf                                          52,00 €

133

Zinsen aus Urteile                                                        49,45 €

134

Entnahme aus Rücklage                                          -

135

Zinsen                                                                      1.003,84 €

136

Zinsabschlagssteuer                                          - 174,44 €

137

Soli-Beitrag                                                                      - 9,37 €

138

SOLL-Rücklage per 31.12.2013                            76.611,09 €

139

Mehr angelegt als Soll-Rücklage                            18.747,43 €

140

Stand 31.12.12                                                        95.358,52 €

141

Stand Sparbuch                                                        95.358,52 €

142

24.937,63 €

143

70.420,89 €

144

95.358,52 €“

145

Tatsächlich gab es das „Sparbuch“ jedoch nicht, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.

146

Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.

147

Diese Überweisungen sind als Fälle 19 bis 22 Gegenstand der Verurteilung.

148

Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:

149

Fall der Verurteilung

Fall der Anklage

Datum der Überweisung

Summe der Überweisung (in Euro)

209

31.01.2013

4.000

210

30.04.2013

1.050

211

19.07.2013

1.500

212

02.08.2013

2.500

-

213

10.09.2013

1.200

214

29.10.2013

2.000

Gesamt:

12.550

150

Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:

151

Datum der Überweisung

Summe (in Euro)

05.03.2013

1.000

19.06.2013

800

19.06.2013

6.300

20.06.2013

3.000

05.08.2013

1.100

19.09.2013

350

Gesamt:

12.550

152

Die Wohnungseigentümergemeinschaft machte die veruntreuten Geldbeträge im Klagewege geltend. Mit Schriftsatz vom 09.03.2015 zeigte der Angeklagte seine Verteidigungsbereitschaft an. In der mündlichen Verhandlung vom 22.05.2015 erschien der Angeklagte nicht. Das Amtsgericht L (## C #/##) erließ daraufhin antragsgemäß ein Versäumnisurteil gegen den Angeklagten und verurteilte diesen zur Zahlung in Höhe von 103.358,52 € nebst Zinsen. Das Urteil ist rechtskräftig.

153

f)               Fälle der Verurteilung:              Fälle 23 und 24

154

Fälle der Anklage:                            Fälle 370, 372

155

Betroffene WEG:                            B ##

156

Der Angeklagte war seit mindestens 2008 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft B ##. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 9.634,40 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:

157

„Stand 01.01.2012                                                        8.067,13 €

158

Zuführung                                                                      1.500,00 €

159

Zinsen                                                                      91,37 €

160

Zinsabschlagssteuer                                          - 22,84 €

161

Soli-Beitrag                                                                      - 1,26 €

162

Sollstand 31.12.2012                                          9.634,40 €

163

Mehr in Rücklage als Soll                                          3.485,60 €

164

IST Stand 31.12.2012                                          13.120,00 €

165

Stand Sparbuch                                                        13.120,00 €“

166

Tatsächlich gab es das „Sparbuch“ jedoch nicht, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.

167

Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.

168

Diese Überweisungen sind als Fälle 23 und 24 Gegenstand der Verurteilung.

169

Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:

170

Fall der Verurteilung

Fall der Anklage

Datum der Überweisung

Summe der Überweisung (in Euro)

-

369

09.04.2013

2.000

370

05.08.2013

2.500

-

371

10.09.2013

1.100

372

06.11.2013

3.000

Gesamt:

8.600

171

Zudem veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:

172

Datum der Überweisung

Summe (in Euro)

14.01.2013

5.200

14.01.2013

100

01.07.2013

8.000

02.07.2013

550

08.07.2013

300

16.08.2013

450

05.11.2013

2.700

Gesamt:

17.300

173

g)               Fälle der Verurteilung:              Fälle 16, 25

174

Fälle der Anklage:                            Fall 389, 391

175

Betroffene WEG:                            S2str. ##

176

Der Angeklagte war seit mindestens 2012 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft S2str. ##. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 9.634,40 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 – als Jahr für den Stand der Rücklage wurde versehentlich das Jahr 2011 statt 2012 angegeben, hierbei handelt es sich um einen offensichtlichen Tippfehler – wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:

177

„Stand 01.01.2011                                           44.826,02 €

178

Zuführung                                                        5.000,00 €

179

Zinsen                                                         440,03 €

180

Zinsabschlagssteuer                            -110,01 €

181

Soli-Beitrag                                                        -6,05 €

182

Entnahme                                                        0,00 €

183

Mehr eingezahlt als

184

Soll-Rücklage                                           5.178,18 €

185

Stand 31.12.2011                                          55.328,17 €“

186

Tatsächlich waren die Gelder nicht vorhanden, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.

187

Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.

188

Von diesen Überweisungen sind die Fälle 16 und 25 Gegenstand der Verurteilung.

189

Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:

190

Fall der Verurteilung

Fall der Anklage

Datum der Überweisung

Summe der Überweisung (in Euro)

-

388

14.03.2013

1.000

389

22.04.2013

1.000

-

390

17.06.2013

2.000

391

17.07.2013

1.000

-

392

10.09.2013

3.000

Gesamt:

6.300

191

Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:

192

Datum der Überweisung

Summe (in Euro)

05.02.2013

6.000

18.02.2013

5000

31.07.2013

5.100

16.08.2013

350

Gesamt:

5.650

193

h)               Fälle der Verurteilung:              Fall 26

194

Fälle der Anklage:                            Fall 400

195

Betroffene WEG:                            C2 Str. ##

196

Der Angeklagte war seit mindestens 2008 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft C2 Straße ##. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 12.668,96 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:

197

„SOLL-Stand 01.01.2012                                          10.549,71 €

198

Zuführung                                                                      2.000,00 €

199

Zinsen                                                                      161,98 €

200

Zinsabschlagssteuer                                          -40,50 €

201

Soli-Beitrag                                                                      -2,23 €

202

Entnahme für Reparaturen                            0,00 €

203

Soll Stand 31.12.2012                                          12.668,96 €

204

Mehr angelegt als Soll                                          5.448,15 €

205

IST Stand 31.12.2012                                          18.117,11 €

206

Stand Sparbuch                                                        18.117,11 €“

207

Tatsächlich gab es das „Sparbuch“ jedoch nicht, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.

208

Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ########## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.

209

Eine dieser Überweisungen ist als Fall 26 Gegenstand der Verurteilung.

210

Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:

211

Fall der Verurteilung

Fall der Anklage

Datum der Überweisung

Summe der Überweisung (in Euro)

400

21.02.2013

1.500

-

401

17.07.2013

1.000

-

402

10.09.2013

1.400

Gesamt:

3.900

212

Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisung von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:

213

Datum der Überweisung

Summe (in Euro)

19.09.2013

214

i)               Fälle der Verurteilung:              Fälle 27 und 28

215

Fälle der Anklage:                            307, 309

216

Betroffene WEG:                            F #

217

Der Angeklagte war seit mindestens 2009 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft F #. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 23.026,27 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:

218

„Stand 01.01.2012                                          20.538,31 €

219

Zuführung                                                        2.300,00 €

220

Zinsen                                                        255,30 €

221

Zinsabschlagssteuer                            -65,83 €

222

Soli-Beitrag                                                        -3,51 €

223

Soll-Rücklage per 31.12.2012              23.026,27 €

224

mehr als Soll angelegt                            5.528,11 €

225

Stand 31.12.2012                                          28.554,38 €

226

Stand Sparbuch                                          25.554,38 €“

227

Tatsächlich gab es das „Sparbuch“ jedoch nicht, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.

228

Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.

229

Diese Überweisungen sind als Fälle 27 und 28 Gegenstand der Verurteilung.

230

Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:

231

Fall der Verurteilung

Fall der Anklage

Datum der Überweisung

Summe der Überweisung (in Euro)

307

31.01.2013

2.000

-

308

11.07.2013

3.000

309

14.08.2013

1.500

Gesamt:

6.500

232

Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:

233

Datum der Überweisung

Summe (in Euro)

08.01.2013

600

17.01.2013

150

22.01.2013

200

18.02.2013

500

21.02.2013

100

16.04.2013

600

24.07.2013

100

09.10.2013

1.400

21.10.2013

1.200

22.10.2013

200

04.11.2013

1.200

Gesamt:

6.250

234

j)               Fälle der Verurteilung:              Fälle 29 bis 32

235

Fälle der Anklage:                            Fälle 215 bis 218

236

Betroffene WEG:                            L erstr. ### - ###

237

Der Angeklagte war seit mindestens 2012 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft L erstr. ### - ###. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 70.420,89 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:

238

„Rücklagenbestand                                          60.815,14

239

Zuführung Rücklage                            10.000,00

240

Zinsen                                                        571,67 €

241

Zinsabschlagssteuer                            -142,92

242

Soli.-Beitrag                                                        -7,86

243

Entnahme zur Kontodeckung              -815,14

244

Soll-Rücklage                                          70.420,89

245

Rücklagenkonto per 31.12.2012              70.420,89

246

Tatsächlich gab es das „Rücklagenkonto“ jedoch nicht (jedenfalls nicht als Bankkonto), weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.

247

Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.

248

Diese Überweisungen sind als Fälle 29 bis 32 Gegenstand der Verurteilung.

249

Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:

250

Fall der Verurteilung

Fall der Anklage

Datum der Überweisung

Summe der Überweisung (in Euro)

215

25.01.2013

4.500

216

18.02.2013

4.000

217

16.07.2013

3.000

218

14.08.2013

1.500

-

219

10.09.2013

1.500

Gesamt:

14.500

251

Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:

252

Datum der Überweisung

Summe (in Euro)

03.04.2013

1.300

24.07.2013

7.100

21.08.2013

2.300

Gesamt:

10.700

253

Die Wohnungseigentümergemeinschaft machte die veruntreuten Geldbeträge im Klagewege vor dem Amtsgericht C gegen den Angeklagten geltend (## C ##/##). Mit Schriftsatz vom 10.4.2014 zeigte der Angeklagte seine Verteidigungsbereitschaft an. Mit Schriftsatz vom 03.06.2014 erklärte der Angeklagte, dass „die Summe der Klage richtig“ sei. In der mündlichen Verhandlung vom 11.06.2014 erschien der Angeklagte nicht. Das Amtsgericht C erließ daraufhin antragsgemäß ein Versäumnisurteil gegen den Angeklagten und verurteilte diesen zur Zahlung in Höhe von 74.220,89 € nebst Zinsen. Das Urteil ist rechtskräftig

254

k)               Fälle der Verurteilung:              Fälle 33 bis 35

255

Fälle der Anklage:                            Fälle 284, 286, 287

256

Betroffene WEG:                            E Allee ## - ##

257

Der Angeklagte war seit mindestens 2012 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft E Allee ## - ##. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 7.224,80 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:

258

„Stand 01.01.2012                                          5.128,69 €

259

Zuführung                                                        2.000,00 €

260

Zinsen                                                        96,11 €

261

Soll-Rücklage per 31.12.2012              7.224,80 €

262

Mehr in Rücklage als Soll                            3.550,00 €

263

Stand 31.12.2012                                          10.774,80 €

264

Stand Sparbuch                                          10.774,80 €

265

Tatsächlich gab es das „Sparbuch“ jedoch nicht, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.

266

Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ########## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.

267

Diese Überweisungen sind als Fälle 33 bis 35 Gegenstand der Verurteilung.

268

Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:

269

Fall der Verurteilung

Fall der Anklage

Datum der Überweisung

Summe der Überweisung (in Euro)

284

19.03.2013

3.000

-

285

09.04.2013

1.500

286

02.08.2013

2.000

287

29.10.2013

1.500

Gesamt:

8.000

270

Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:

271

Datum der Überweisung

Summe (in Euro)

03.01.2013

2.700

17.01.2013

300

18.02.2013

200

06.03.2013

5.500

Gesamt:

8.700

272

Die Wohnungseigentümergemeinschaft machte die veruntreuten Geldbeträge im Klagewege vor dem Amtsgericht C gegen den Angeklagten geltend (## C ##/##). Mit Schriftsatz vom 26.08.2014 erkannte der Angeklagte die Klageforderung an. Das Amtsgericht C erließ daraufhin ein Anerkenntnisurteil gegen den Angeklagten und verurteilte diesen zur Zahlung in Höhe von 11.912,64 € nebst Zinsen. Das Urteil ist rechtskräftig

273

l)               Fälle der Verurteilung:              Fälle 31, 36 bis 42

274

Fälle der Anklage:                            Fälle 267 bis 273, 275

275

Betroffene WEG:                            G2-Str. ## - ###

276

Der Angeklagte war seit mindestens 2012 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft G2-Str. ## - ###. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 165.125,13 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:

277

„Stand 01.01.2012                                                                      146.626,09 €

278

Zuführung BHW                                                                      1.073,66 €

279

Zuführung erh. Mtl. Wohngeld                                          36.000,00 €

280

Zinsen                                                                                    2.380,12 €

281

Zinsabschlagssteuer                                                        -420,95 €

282

Soli-Beitrag                                                                                    -23,12 €

283

Gebühren BHW                                                                      -510,67 €

284

Entnahme aus Rücklage                                                        -20.000,00 €

285

Soll Rücklage per 31.12.2012                                          165.125,13 €

286

Weniger in der Rücklage als Soll-Rücklage              5.517,33 €

287

IST Stand Rücklage per 31.12.2012                            159.607,80 €“

288

Tatsächlich waren die Instandhaltungsrücklagengelder nicht vorhanden, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.

289

Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.

290

Diese Überweisungen sind als Fälle 32, 36 bis 42 Gegenstand der Verurteilung.

291

Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:

292

Fall der Verurteilung

Fall der Anklage

Datum der Überweisung

Summe der Überweisung (in Euro)

267

05.02.2013

4.000

268

18.02.2013

4.000

269

05.03.2013

10.000

270

05.03.2013

20.000

271

06.03.2013

20.000

272

07.03.2013

15.000

273

19.03.2013

7.500

-

274

05.06.2013

4.000

275

16.07.2013

2.000

-

276

08.10.2013

3.000

Gesamt:

89.500

293

Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:

294

Datum der Überweisung

Summe (in Euro)

03.01.2013

1.000

09.04.2013

20.000

16.04.2013

37.000

16.04.2013

5.000

01.07.2013

25.500

02.08.2013

6.000

04.09.2013

4.100

04.09.2013

3.100

06.09.2013

3.300

16.09.2013

700

31.10.2013

10.000

04.11.2013

16.000

Gesamt:

131.700

295

m)               Fälle der Verurteilung:              Fälle 26, 43 und 44

296

Fälle der Anklage:                            Fälle 220, 224, 225

297

Betroffene WEG:                            L3str. ## - ##

298

Der Angeklagte war seit dem 01.01.2009 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft L3tstr. ## - ##. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 27.109,15 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:

299

„Anfangsbestand 01.01.2012                                          27.349,46 €

300

Zugang                                                                                    4.700,00 €

301

Entnahme                                                                                    -5.600,00 €

302

Zinsen                                                                                    683,76 €

303

Zinsabschlagssteuer                                                        -22,84 €

304

Solibeitrag                                                                                    -1,23 €

305

Stand 31.12.2012                                                                      27.109,15 €

306

Sparbücher                                                                                    32.320,56 €

307

Mehr in Rücklage als Soll                                                        5.211,41 €

308

Zur Zinsgewinnung“

309

Tatsächlich gab es die „Sparbücher“ jedoch nicht, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.

310

Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ########## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.

311

Diese Überweisungen sind als Fälle 26, 43 und 44 Gegenstand der Verurteilung.

312

Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:

313

Fall der Verurteilung

Fall der Anklage

Datum der Überweisung

Summe der Überweisung (in Euro)

220

21.02.2013

1.500

-

221

03.04.2013

3.000

-

222

13.06.2013

2.500

-

223

11.07.2013

3.000

224

02.08.2013

2.500

225

04.11.2013

4.000

Gesamt:

16.500

314

Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:

315

Datum der Überweisung

Summe (in Euro)

05.08.2013

250

14.08.2013

100

03.09.2013

2.200

05.11.2013

200

18.11.2013

230

Gesamt:

2.980

316

n)               Fälle der Verurteilung:              Fälle 45 bis 48

317

Fälle der Anklage:                            Fälle 193, 194, 197, 198

318

Betroffene WEG:                            T4weg ## - ##

319

Der Angeklagte war mindestens seit 2004 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft T4weg ## - ##. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 2.690,07 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:

320

„Stand 01.01.2012                                                                      18.572,36 €

321

Zuführung                                                                                     2.050,00 €

322

Entnahme                                                                                    - 18.000,00 €

323

Zinsen                                                                                    74,54 €

324

Zinsabschlagssteuer +Solibeitrag                            -6,83 €

325

Soll-Rücklage per 31.12.2012                                          2.690,07 €

326

mehr in Rücklage als Soll                                                        7.268,37 €

327

Stand Sparbuch                                                                      9.958,44 €“

328

Tatsächlich gab es das „Sparbuch“ jedoch nicht, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.

329

Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.

330

Diese Überweisungen sind als Fälle 45 bis 48 Gegenstand der Verurteilung.

331

Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:

332

Fall der Verurteilung

Fall der Anklage

Datum der Überweisung

Summe der Überweisung (in Euro)

193

12.03.2013

2.000

194

16.04.2013

14.000

-

195

24.05.2013

3.000

-

196

17.06.2013

2.000

197

06.08.2013

3.500

198

04.11.2013

2.500

Gesamt:

27.000

333

Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:

334

Datum der Überweisung

Summe (in Euro)

03.01.2013

2.000

08.02.2013

1.000

20.03.2013

300

03.04.2013

2.000

06.06.2013

1.000

10.06.2013

300

13.06.2013

2.000

20.06.2013

5.500

14.08.2013

400

03.09.2013

1.800

09.10.2013

1.000

Gesamt:

17.300

335

o)               Fälle der Verurteilung:              Fälle 49, 50

336

Fälle der Anklage:                            Fälle 75, 76

337

Betroffene WEG:                            T4weg Schwimmbad

338

Der Angeklagte war seit dem 01.01.1992 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft T4weg Schwimmbad. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 10.795,092 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:

339

„Stand – Allgemein per 01.01.2012                            8.936,84 €

340

Zuführung Allgemein                                                        900,00 €

341

Zinsen                                                                                    138,54 €

342

Stand Allgemein 31.12.2012                                          9.975,38 €

343

Stand – Sauna per 01.01.2012                                          1.731,00 €

344

Zuführung Sauna                                                                      422,00 €

345

Stand - Sauna 31.12.2012                                                        2.153,00 €

346

Soll Stand – Gesamt per 31.12.2012                            12.128,38 €

347

Entnahme Kontodeckung                                                        - 1.333,29 €

348

Ist Stand per 31.12.2012                                                        10.795,09 €.

349

Tatsächlich gab es das „Sparbuch“ jedoch nicht, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.

350

Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.

351

Diese Überweisungen sind als Fälle 49 und 50 Gegenstand der Verurteilung.

352

Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:

353

Fall der Verurteilung

Fall der Anklage

Datum der Überweisung

Summe der Überweisung (in Euro)

75

03.01.2013

10.000

76

24.01.2013

3.000

-

77

04.06.2013

200

Gesamt:

13.200

354

Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:

355

Datum der Überweisung

Summe (in Euro)

01.02.2013

500

13.03.2013

500

03.04.2013

6.500

18.04.2013

1.200

31.05.2013

200

10.06.2013

550

18.06.2013

200

01.07.2013

100

31.07.2013

1.000

14.08.2013

500

16.08.2013

100

23.08.2013

100

07.10.2013

250

09.10.2013

100

28.10.2013

50

07.11.2013

500

13.11.2013

600

18.11.2013

75

Gesamt:

13.025

356

p)               Fälle der Verurteilung:              Fälle 17, 29, 31, 51 bis 54

357

Fälle der Anklage:                            Fälle 122 bis 128

358

Betroffene WEG:                            F2-/G3-Str.

359

Der Angeklagte war mindestens seit 2004 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft F2-/G3-Straße. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 157.642,30 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:

360

„ Entwicklung Rücklage

361

(…)

362

Zusammenfassung

363

Wohnungen                                                        136.388,44 €

364

Stellplätze                                                                      15.598,84 €

365

Doppelparker                                                        16.384,53 €

366

Gesamt Rücklage per 31.12.2012              168.371,91 €“

367

Gegen Ende 2013 erhielt die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Betrag in Höhe von 71.045,22 Euro aus der Auflösung des Sparkassenbuchs mit der Nummer ########## bei der Tkasse L2C sowie einen weiteren Betrag in Höhe von 87.358,45 Euro aus der Auflösung des Sparkassenbuchs ########## bei der Tkasse L2C sowie ######### in Höhe von 571,51 €, mithin einen Gesamtbetrag in Höhe von 158.975,18 €.

368

Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.

369

Diese Überweisungen sind als Fälle 17, 29, 31, 51 bis 54 Gegenstand der Verurteilung.

370

Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:

371

Fall der Verurteilung

Fall der Anklage

Datum der Überweisung

Summe der Überweisung (in Euro)

122

03.01.2013

5.000

123

25.01.2013

2.000

124

28.03.2013

5.000

125

16.07.2013

15.000

126

02.08.2013

5.000

127

18.10.2013

2.500

128

07.11.2013

3.000

Gesamt:

37.500

372

Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:

373

Datum der Überweisung

Summe (in Euro)

06.02.2013

500

08.02.2013

1.000

18.02.2013

200

03.04.2013

3.600

03.04.2013

1.000

29.04.2013

700

05.06.2013

10.500

05.08.2013

300

14.08.2013

200

16.08.2013

600

Gesamt:

18.600

374

q)               Fälle der Verurteilung:              Fälle 55 bis 59

375

Fälle der Anklage:                            Fall 147 bis 151

376

Betroffene WEG:                            Kstr. ## – ## / H2str. #

377

Der Angeklagte war mindestens seit 2004 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft Kstr. ## – ##/ H2str. #. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 67.096,49 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:

378

„Stand 01.01.2012                                                                      72.797,30 €

379

Zuführung                                                                                     6.000,00 €

380

Entnahme                                                                                    -12.000,00 €

381

Zinsen                                                                                    406,36 €

382

Zinsabschlagssteuer                                                         -101,59

383

Solibeitrag                                                                                    -5,58€

384

Stand 31.12.2012                                                                      67.096,49 €

385

Stand Sparbuch                                                                      67.096,49 €“

386

Tatsächlich gab es das „Sparbuch“ jedoch nicht, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.

387

Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.

388

Diese Überweisungen sind als Fälle 55 bis 59 Gegenstand der Verurteilung.

389

Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:

390

Fall der Verurteilung

Fall der Anklage

Datum der Überweisung

Summe der Überweisung (in Euro)

147

03.01.2018

3.000

148

04.01.2013

4.000

149

31.01.2013

23.000

150

05.02.2013

37.000

151

03.04.2013

10.000

-

152

09.04.2013

4.000

-

153

17.06.2013

3.000

-

154

03.09.2013

4.000

-

155

06.09.2013

3.000

Gesamt:

91.000

391

Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:

392

Datum der Überweisung

Summe (in Euro)

21.02.2013

500

05.03.2013

1.000

03.04.2013

1.000

16.04.2013

600

02.05.2013

2.000

21.06.2013

500

24.07.2013

400

31.07.2013

50.000

02.08.2013

41.100

05.08.2013

200

04.09.2013

1.200

16.09.2013

100

19.09.2013

300

20.09.2013

300

09.10.2013

1.300

21.10.2013

150

28.10.2013

450

Gesamt:

100.300

393

r)               Fälle der Verurteilung:              Fälle 29, 45, 50, 60

394

Fälle der Anklage:                            Fälle 433 bis 435, 439

395

Betroffene WEG:                            E Allee ## - ##

396

Der Angeklagte war seit mindestens 2012 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft E Allee ## - ##. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 58.572,69 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:

397

„Soll - Stand 01.01.2012                                                        58.419,46€

398

Zinsen                                                                                    153,23 €

399

Soll-Stand 31.12.2012                                                        58.572,69 €

400

Stand Festgeldkonto per 31.12.2012                            53.785,53 €

401

Zu wenig angelegt                                                                      4.787,16 €“

402

Tatsächlich gab es das „Festgeldkonto“ jedoch nicht, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.

403

Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ########## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.

404

Diese Überweisungen sind als Fälle 29, 45, 50 und 60 Gegenstand der Verurteilung.

405

Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:

406

Fall der Verurteilung

Fall der Anklage

Datum der Überweisung

Summe der Überweisung (in Euro)

-

432

16.01.2013

10.000

433

24.01.2013

40.000

434

25.01.2013

5.000

435

12.03.2013

2.500

-

436

09.04.2013

2.500

-

437

04.09.2013

1.500

-

438

10.09.2013

1.700

439

14.10.2013

2.000

Gesamt:

62.500

407

Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:

408

Datum der Überweisung

Summe (in Euro)

13.03.2013

500

02.05.2013

4.000

02.07.2013

1.000

08.07.2013

200

05.09.2013

200

06.09.2013

1.300

16.09.2013

1.600

Gesamt:

8.800

409

s)               Fälle der Verurteilung:              Fälle 50, 61, 62

410

Fälle der Anklage:                            Fälle 175 bis 177

411

Betroffene WEG:                            M Str. Garagenhof

412

Der Angeklagte war mindestens seit 2005 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft M Str. Garagenhof. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 8.781,13 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:

413

„Stand 01.01.2012                                                                      7.569,31 €

414

Zuführung                                                                                    1.150,00 €

415

Zinsen                                                                                    61,82 €

416

Soll-Stand 31.12.2012                                                        8.781,13 €

417

Mehr angelegt als Soll                                                        112,68 €

418

Stand Sparbuch per 31.12.2012                                          8.893,81 €“

419

Tatsächlich gab es das „Sparbuch“ jedoch nicht, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.

420

Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft  ######## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.

421

Diese Überweisungen sind als Fälle 50, 61 und 62 Gegenstand der Verurteilung.

422

Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:

423

Fall der Verurteilung

Fall der Anklage

Datum der Überweisung

Summe der Überweisung

175

03.01.2013

3.000

176

24.01.2013

3.000

177

08.02.2013

4.000

Gesamt:

9.000

424

Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:

425

Datum der Überweisung

Summe

12.06.2013

500

18.06.2013

400

24.07.2013

500

02.08.2013

500

03.09.2013

200

06.09.2013

150

16.09.2013

100

07.10.2013

120

04.11.2013

50

08.11.2013

500

Gesamt:

3.020

426

IV.

427

Der Angeklagte hat weder zu seiner Person noch zur Sache Angaben gemacht. Er ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur sicheren Überzeugung der Kammer im Sinne der getroffenen Feststellungen überführt.

428

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf den Angaben der Zeuginnen Q2 und U, welche als langjährige Mitarbeiterinnen des Angeklagten über die privaten Verhältnisse und die Berufstätigkeit des Angeklagten Auskunft gegeben konnten, sowie den Angaben seiner zweiten Ehefrau, der Zeugin Q3 G. Soweit es das Insolvenzverfahren anbelangt, hat der Insolvenzverwalter Dr. T2 im Sinne der Feststellungen ausgesagt. Seine Angaben sind verlässlich. Irgendwelche Belastungstendenzen waren weder bei ihm noch bei den beiden ehemaligen Mitarbeiterinnen des Angeklagten oder bei seiner zweiten Ehefrau erkennbar. Die Zeugin U, die noch heute mit der derzeitigen Ehefrau des Angeklagten befreundet ist, war mit Rücksicht auf diese Freundschaft im Gegenteil sogar eher darum bemüht, den Angeklagten möglichst wenig zu belasten.

429

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Angeklagten stützt die Kammer auf die dazu in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden, unter anderem auf die Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. C10 und Dr. B8, die Ausführungen von Herrn Dr. T6, dem behandelnden Arzt des Angeklagten, sowie die durch die Verteidigung vorgelegten Krankenunterlagen. Dass der Gesundheitszustand des Angeklagten schlecht ist, wird durch die eigenen Wahrnehmungen der Kammer bestätigt. Der Angeklagte nutzt einen Elektrorollstuhl. Er brauchte des Öfteren Verhandlungspausen. Die psychische Belastung des Angeklagten durch seine körperliche Erkrankung und das Verfahren ist plausibel.

430

Die Feststellungen zur Sache stützt die Kammer in erster Linie auf die Urkundenlage. Aus den verlesenen und im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden ergibt sich zusammen mit den glaubhaften Aussagen der Mitarbeiterinnen des Angeklagten, der Zeuginnen U und Q2, ein eindeutiges Bild:

431

Aus den Kontoauszügen des Privatkontos mit der Nummer ######### ergibt sich, dass der Angeklagte dieses Girokonto für private Ausgaben (beispielsweise für Überweisungen an seine Ehefrau, Gewinnspiele, Beiträge für ein Fitnessstudio, ein Abonnement für eine griechische Zeitung) und zudem als „Zentralkonto“ für die Überweisungen von Geldern von den Girokonten der Wohnungseigentümergemeinschaften nutzte. Die Überweisungen hat der Angeklagte dabei stets eigenhändig veranlasst, wie die Zeuginnen Q2 und U übereinstimmend ausgesagt haben. Sie selbst oder andere Mitarbeiter seien dazu nicht berechtigt gewesen, dies sei „Chefsache“ gewesen. Als Überweisungstext hat der Angeklagte dabei jeweils „Umbuchung“ angegeben. Die Zeugin U, die für die WEG-Buchhaltung zuständig war, war von ihm angewiesen, die Überweisungen mit dem Überweisungstext „Umbuchung“ anhand der Girokonten der Wohnungseigentümergemeinschaften in der Buchhaltung der jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaften als Zuführung zu oder Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage über das Buchhaltungskonto 1900 zu buchen. Diese Erfassung erfolgte auch, wovon die Kammer aufgrund der entsprechenden Kontenblätter überzeugt ist. Sparkassenbücher bekam die Zeugin U nach ihren glaubhaften Angaben nicht zu sehen. Diese hielt der Angeklagte unter Verschluss. Darauf hatte auch kein anderer Mitarbeiter Zugriff. Die Guthaben der Sparkassenbücher wurden nicht als Bestandskonten in die WEG-Buchhaltung eingebucht. Dies ermöglichte dem Angeklagten, seine Taten auch gegenüber den Mitarbeitern seines Unternehmens geheim zu halten.

432

In den jährlichen Verwalterabrechnungen führte der Angeklagte die angeblich als Instandhaltungsrücklage angelegten Gelder zuzüglich einer Verzinsung und abzüglich der Kapitalertragssteuer und des Solidaritätszuschlags wahrheitswidrig als vorhanden auf.

433

Tatsächlich waren die Instandhaltungsrücklagen jedoch – wie in den Feststellungen im Einzelnen niedergelegt – entweder gar nicht vorhanden oder bestanden nur noch in einem geringen Umfang. Eine Ausnahme bildete hierzu nur die F2-/G3-Str., bei der noch zwei Sparbücher mit erheblichen Geldbeträgen vorhanden waren.

434

Aus den Abrechnungen und den Fotokopien der Sparkassenbücher ließ sich ersehen, dass – wie festgestellt – immer die gleichen Sparkassenbücher zum Nachweis des Vorhandenseins der Instandhaltungsrücklagen bei diversen Wohnungseigentümergemeinschaften verwendet worden sind. Dies fiel im Rahmen der Ermittlungen auf, weil der Angeklagte nur die Namen der treugebenden Wohnungseigentümergemeinschaften ausgetauscht hatte, jedoch die Kontonummern und Kontostände der Sparkassenbücher unverändert ließ. Die jeweils identischen Sparbücher wurden bei bis zu sieben Wohnungseigentümergemeinschaften zum Nachweis der Existenz der Instandhaltungsrücklagen vorgelegt.

435

V.

436

Nach den getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte der Untreue nach§ 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB in 62 Fällen schuldig. Als WEG-Verwalter bestand für ihn die Verpflichtung, die Gelder der Wohnungseigentümergemeinschaften von seinem Vermögen gesondert zu halten (§ 27 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 5 S. 1 Wohnungseigentumsgesetz) und es nicht für eigene Zwecke zu verwenden. Gegen diese Vermögensbetreuungspflicht hat der Angeklagte verstoßen, indem er die Überweisungen von den Girokonten der Wohnungseigentümergemeinschaften als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage auf sein Privatkonto mit der Nummer ######### vornahm, um die überwiesenen Gelder für sich selbst oder andere Wohnungseigentümergemeinschaften zu verwenden. Den jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaften ist hierdurch ein Vermögensnachteil entstanden.

437

Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich. Dem Angeklagten war bewusst, dass es sich bei den Geldern jeweils um Treuhandvermögen handelte, welches er nicht ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümergemeinschaften auf ein eigenes Girokonto umbuchen und nach eigenem Gutdünken verwenden durfte. Er wusste auch, dass ein Einverständnis nicht vorlag. Zudem war ihm bewusst, dass er durch die Überweisungen und den Verbrauch der Gelder bei den jeweiligen Wohnungseigentümern eine Vermögenseinbuße herbeiführte und sie dadurch schädigte.

438

Der Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft.

439

VI.

440

1. Untreue wird gemäß § 266 Abs. 1 StGB im Regelfall mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Nach § 266 Abs. 2 StGB i.V.m. § 263 Abs. 3 S. 1 StGB ist in besonders schweren Fällen ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren eröffnet. Ein besonders schwerer Fall liegt gemäß § 263 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 StGB in der Regel vor, wenn der Täter – was hier auf den Angeklagten zutrifft – gewerbsmäßig handelt.

441

Aufgrund der Verwirklichung des Regelbeispiels hat die Kammer der Strafzumessung in allen Fällen den höheren Strafrahmen zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Bei Würdigung der nachstehend aufgeführten strafmildernden und strafschärfenden Gesichtspunkte und im Hinblick auf die Einbettung der einzelnen Taten in das Gesamtgeschehen hat die Kammer in keinem der Fälle (auch nicht in den Fällen mit einem geringen Schaden) Veranlassung gesehen, von der Regelwirkung abzusehen.

442

2. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte Erstverbüßer und wegen seines fortgeschrittenen Alters und seines schlechten Gesundheitszustandes erhöht haftempfindlich ist. Strafmildernd wirkt auch, dass er bisher nicht vorbestraft ist und die Taten bereits längere Zeit zurückliegen. Die Kammer hat auch gesehen, dass ein Großteil der Überweisungen des Angeklagten im Jahre 2013 nicht (mehr) unmittelbar dazu diente, sich persönlich zu bereichern, sondern dazu, die Girokonten anderer Wohnungseigentümergemeinschaften mit dem für die laufenden Ausgaben erforderlichen Geld zu füllen, um damit die Veruntreuungen in den Vorjahren zu verheimlichen. Bei der Wohnungseigentümergemeinschaft F2-/G3-Str. ist letztendlich nur ein geringer Schaden verblieben, was in den diese Wohnungseigentümergemeinschaft betreffenden Fällen (Fälle 17, 29, 31, 51 bis 54) zusätzlich strafmildernd wirkte.

443

Strafschärfend hat die Kammer jedoch die Anzahl der Taten und den vom Angeklagten verursachten hohen Gesamtschaden berücksichtigt.

444

3. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer – anknüpfend an die Höhe des jeweiligen Schadens – folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet:

445

Fall der Verurteilung

Fall der Anklage

Schadenshöhe (in Euro)

Einzelstrafe

Fall 1

Fälle 248, 211

3.500

1 Jahr Freiheitsstrafe

Fall 2

249

80.000

2 Jahre Freiheitsstrafe

Fall 3

Fall 250

13.000

9 Monate Freiheitsstrafe

Fall 4

Fall 253

2.000

6 Monate Freiheitsstrafe

Fall 5

Fall 163

5.000

9 Monate Freiheitsstrafe

Fall 6

Fall 164

4.000

9 Monate Freiheitsstrafe

Fall 7

Fall 167

4.000

9 Monate Freiheitsstrafe

Fall 8

Fall 168

5.000

9 Monate Freiheitsstrafe

Fall 9

Fall 172

5.000

9 Monate Freiheitsstrafe

Fall 10

Fall 99

5.000

9 Monate Freiheitsstrafe

Fall 11

Fall 101

5.000

9 Monate Freiheitsstrafe

Fall 12

Fall 103

5.000

9 Monate Freiheitsstrafe

Fall 13

Fall 104

5.000

9 Monate Freiheitsstrafe

Fall 14

Fall 106

1.500

6 Monate Freiheitsstrafe

Fall 15

Fall 205

1.500

6 Monate Freiheitsstrafe

Fall 16

Fälle 206, 391

3.000

9 Monate Freiheitsstrafe

Fall 17

Fälle 207, 127

5.000

8 Monate Freiheitsstrafe

Fall 18

Fall 208

2.000

6 Monate Freiheitsstrafe

Fall 19

Fall 209

4.000

9 Monate Freiheitsstrafe

Fall 20

Fall 210

1.050

6 Monate Freiheitsstrafe

Fall 21

Fall 212

2.500

6 Monate Freiheitsstrafe

Fall 22

Fall 214

2.000

6 Monate Freiheitsstrafe

Fall 23

Fall 370

2.500

6 Monate Freiheitsstrafe

Fall 24

Fall 372

3.000

9 Monate Freiheitsstrafe

Fall 25

Fall 389

1.000

6 Monate Freiheitsstrafe

Fall 26

Fälle 400, 220

3.000

9 Monate Freiheitsstrafe

Fall 27

Fall 307

2.000

6 Monate Freiheitsstrafe

Fall 28

Fall 309

1.500

6 Monate Freiheitsstrafe

Fall 29

Fälle 215, 123, 434

11.500

9 Monate Freiheitsstrafe

Fall 30

Fall 216

4.000

9 Monate Freiheitsstrafe

Fall 31

Fälle 217, 275, 125

20.000

10 Monate Freiheitsstrafe

Fall 32

Fall 218

1.500

6 Monate Freiheitsstrafe

Fall 33

Fall 284

3.000

9 Monate Freiheitsstrafe

Fall 34

Fall 286

2.000

6 Monate Freiheitsstrafe

Fall 35

Fall 287

1.500

6 Monate Freiheitsstrafe

Fall 36

Fall 267

4.000

9 Monate Freiheitsstrafe

Fall 37

Fall 268

4.000

9 Monate Freiheitsstrafe

Fall 38

Fall 269

10.000

9 Monate Freiheitsstrafe

Fall 39

Fall 270

20.000

1 Jahr Freiheitsstrafe

Fall 40

Fall 271

20.000

1 Jahr Freiheitsstrafe

Fall 41

Fall 272

15.000

1 Jahr Freiheitsstrafe

Fall 42

Fall 273

7.500

9 Monate Freiheitsstrafe

Fall 43

Fall 224

2.500

6 Monate Freiheitsstrafe

Fall 44

Fall 225

4.000

9 Monate Freiheitsstrafe

Fall 45

Fälle 193, 435

4.500

9 Monate Freiheitsstrafe

Fall 46

Fall 194

14.000

9 Monate Freiheitsstrafe

Fall 47

Fall  197

3.500

9 Monate Freiheitsstrafe

Fall 48

Fall 198

2.500

6 Monate Freiheitsstrafe

Fall 49

Fall 75

10.000

9 Monate Freiheitsstrafe

Fall 50

Fälle 76, 176, 433

45.000

1 Jahr 6 Monate Freiheitsstrafe

Fall 51

Fall 122

5.000

7 Monate Freiheitsstrafe

Fall 52

Fall 124

5.000

7 Monate Freiheitsstrafe

Fall 53

Fall 126

5.000

7 Monate Freiheitsstrafe

Fall 54

Fall 128

3.000

7 Monate Freiheitsstrafe

Fall 55

Fall 147

3.000

9 Monate Freiheitsstrafe

Fall 56

Fall 148

4.000

9 Monate Freiheitsstrafe

Fall 57

Fall 149

23.000

1 Jahr Freiheitsstrafe

Fall 58

Fall 150

37.000

1 Jahr 3 Monate Freiheitsstrafe

Fall 59

Fall 151

10.000

9 Monate Freiheitsstrafe

Fall 60

Fall 439

2.000

6 Monate Freiheitsstrafe

Fall 61

Fall 175

3.000

9 Monate Freiheitsstrafe

Fall 62

Fall 177

4.000

9 Monate Freiheitsstrafe

Gesamt:

491.050

446

4. Bei der Bemessung der aus den Einzelstrafen gem. §§ 53, 54 StGB zu bildenden Gesamtstrafe hat die Kammer sämtliche strafschärfenden und strafmildernden Gesichtspunkte nochmals gegeneinander abgewogen. Zudem hat die Kammer den seriellen und gleichförmigen Charakter der Taten, bei denen die Hemmschwelle mit der Zeit gesunken sein dürfte, berücksichtigt. Auf dieser Grundlage hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von

447

zwei Jahren und zehn Monaten

448

für tat- und schuldangemessen erachtet.

449

VII.

450

Die Entscheidung über die Einziehung des Tatertrages gegen die Einziehungsbeteiligte hat die Kammer gem. § 422 StPO abgetrennt.

451

VIII.

452

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.