Rechtsprechung / Landgericht Bonn
Landgericht Bonn Urteil vom 05.06.2018 – 29 KLs - 400 Js 1236/13 - 1/17
ECLI:DE:LGBN:2018:0605.29KLS400JS1236.13.00
Tenor
Der Angeklagte ist der Untreue in 62 Fällen schuldig.
Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und zehn Monaten
verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte.
Angewendete Vorschriften:
§ 263 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Alt. 1, § 266 Abs. 1, Abs. 2, §§ 52, 53 StGB
G r ü n d e :
I.
Der Angeklagte G war bis 2014 mehr als 25 Jahre lang als selbständiger Verwalter von Wohnungseigentümergemeinschaften in L tätig. Mit mehreren Mitarbeitern verwaltete er über 100 Wohnungseigentumsgemeinschaften. Wirtschaftlich war er jedoch nicht erfolgreich: Seit 2005 erzielte er mit seinem Unternehmen nur einen geringen Gewinn von durchschnittlich 12.000 € (vor Steuern) im Jahr. Um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, missbrauchte er deshalb seine alleinige Verfügungsberechtigung über die Giro- und Sparkonten der Wohnungseigentümergemeinschaften, indem er über Jahre hinweg heimlich und unberechtigt Überweisungen von diesen Bankkonten auf sein privates Bankkonto bei der Tkasse L2C mit der Nummer ######### (im Folgenden: Privatkonto) veranlasste und die überwiesenen Gelder verbrauchte.
Im Laufe der Zeit reichte es nicht mehr aus, nur auf die Instandhaltungsrücklagen zuzugreifen, die aktuell von den Wohnungseigentümergemeinschaften nicht benötigt wurden und deren Veruntreuung daher nicht auffiel. Vielmehr ließ der Angeklagte auch Gelder von den Girokonten der Wohnungseigentümergemeinschaften auf sein Privatkonto überweisen, welche für die laufenden Ausgaben im Wirtschaftsjahr vorgesehen waren. Damit diese Entnahmen nicht auffielen, sorgte der Angeklagte dafür, dass trotz seiner Entnahmen die Girokonten der Wohnungseigentümergemeinschaften nicht „ins Soll“ gerieten und Rechnungen nicht unbezahlt blieben. Dies erreichte er dadurch, dass er die Liquidität der Wohnungseigentümergemeinschaften über sein Privatkonto bündelte: Sobald bei Wohnungseigentümergemeinschaften Ausgaben anstanden, überwies er vorübergehend nicht benötigte Gelder anderer Wohnungseigentümergemeinschaften auf sein Privatkonto und von dort zum Bestreiten der Ausgaben auf die Girokonten der besagten Wohnungseigentümergemeinschaften.
Allein für das Jahr 2013 hat die Staatsanwaltschaft insgesamt 459 Überweisungen von Girokonten der Wohnungseigentümergemeinschaften (die Sparkonten waren im Jahre 2013 bereits weitgehend aufgelöst) auf das Privatkonto des Angeklagten ermittelt und diese Überweisungen als jeweils selbständige Fälle zum Gegenstand der hiesigen Anklage gemacht. Wegen der Vorjahre führt die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen fort.
Wegen der Erkrankung des Angeklagten und der dadurch bedingten Ungewissheit, ob das Verfahren insgesamt zum Abschluss gebracht werden kann, hat die Kammer in der Hauptverhandlung einige Fälle zur gesonderten Entscheidung abgetrennt und den Angeklagten – nach Zusammenfassung einiger der abgetrennten Fälle der Anklage zur Tateinheit (siehe dazu unten) – durch Urteil vom 30.03.2018 wegen Untreue in 66 tatmehrheitlichen Fällen mit einem Gesamtschaden von 596.400 € zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt (29 KLs 2/18). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, weil der Angeklagte dagegen Revision eingelegt hat.
Gegenstand des hiesigen Urteils sind – nach Einstellung der restlichen Fälle der Anklage nach § 154 StPO – nunmehr weitere 62 tatmehrheitliche Fälle der Untreue.
Auch hier hat die Kammer einige Fälle der Anklage zur Tateinheit zusammengefasst. Wie auch im Urteil vom 30.03.2018 ist dies darin begründet, dass der Angeklagte einige Überweisungen, die nach der Anklage als tatmehrheitliche Fälle angeklagt waren, als Sammelüberweisungen veranlasst hat. Mit diesen wurden die Gelder von den Girokonten mehrerer Wohnungseigentümergemeinschaften mit einem einzigen Auftrag des Angeklagten auf das Privatkonto des Angeklagten transferiert. Die der Sammelüberweisung zugehörigen einzelnen Überweisungen stellen daher nach Ansicht der Kammer eine einheitliche Tat im Sinne von § 52 StGB dar, auch wenn davon die Bankkonten mehrerer Wohnungseigentümergemeinschaften betroffen waren.
Soweit der Angeklagte hingegen Überweisungen außerhalb von solchen Sammelüberweisungen veranlasst hat, beruhten diese – auch wenn sie am gleichen Tag erfolgten – nach der Überzeugung der Kammer jeweils auf einem eigenen, neuen Tatentschluss, da das Computerprogramm, welches der Angeklagte für die Überweisungen nutzte, zeitgleich oder kurz hintereinander veranlasste Überweisungen ansonsten zu einer Sammelüberweisung zusammengefasst hätte. Sie stehen daher zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB).
Ersichtlich hat der Angeklagte sich im Jahre 2013 teilweise mehrfach pro Tag mit Liquiditätslücken bei den Wohnungseigentümergemeinschaften befassen müssen und mehrfach pro Tag Gelder der Wohnungseigentümergemeinschaften über sein Privatkonto letztendlich dorthin transferiert, wo er es aktuell benötigte, um die anstehenden Ausgaben zu decken und seine vorangegangenen Veruntreuungen zu verschleiern.
II.
( diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten G)
Wie bereits erwähnt, war der Angeklagte bis 2014 als Hausverwalter in L tätig. Wegen der Ende 2013 bekannt gewordenen Veruntreuungen des Angeklagten und der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft einhergehend mit einer intensiven Berichterstattung in der örtlichen Presse musste der Angeklagte seinen Geschäftsbetrieb im Jahre 2014 schließen. Seitens der Wohnungseigentümergemeinschaften wurden zahlreiche Klage- und Vollstreckungsverfahren gegen den Angeklagten betrieben. Im Oktober 2015 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Angeklagten eröffnet. Der Insolvenzverwalter, der Zeuge T2, hat den von dem Angeklagten durch die Veruntreuungen entstandenen Gesamtschaden auf insgesamt 4,6 Millionen Euro beziffert. Das Insolvenzverfahren dauert noch an.
( diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten G)
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Jedoch waren im Jahre 2008 Vorwürfe, wie sie Gegenstand des Urteils sind, Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens gegen den Angeklagten (StA C, ### Js ###/##).
Dem Angeklagten war vorgeworfen worden, von 1997 bis 2004 und im Jahre 2008 eigenmächtig Gelder von zwei Wohnungseigentümergemeinschaften auf sein Privatkonto mit der Nummer ######### – auf dieses Konto überwies er auch in den hier verurteilten Fällen in 2013 die veruntreuten Treuhandgelder – überwiesen zu haben.
Weil der Angeklagte die Gelder vollständig zurückgezahlt hatte, sah die Staatsanwaltschaft C von einer weiteren Aufklärung und Verfolgung aus Opportunitätsgründen ab und stellte das Verfahren gem. § 153 Abs. 1 StPO ein.
III.
1. Der Angeklagte war im Jahre 2013 Verwalter unter anderem der nachfolgend behandelten Wohnungseigentümergemeinschaften (S ## – ##, Astraße # – #, S2 Str. ##, H-Str. #, ##, ##, L2str. ## – ##, T3weg # – ##, B ##, F #, C2 Straße ##, L erstr. ###/###, E Allee ## – ##, G2-Str. ## – ###, L3str. ## – ##, T4weg ## – ##, T4weg Schwimmbad, F2-/G3-Straße, Kstraße ## – ##/H2straße #, E Allee ## – ## und M Straße Garagenhof).
Für diese Wohnungseigentümergemeinschaften war jeweils ein Girokonto als offenes Treuhandkonto auf den Namen des Angeklagten eingerichtet, auf das die Hausgelder der Wohnungseigentümer eingezogen und von dem die laufenden Ausgaben bezahlt wurden. Es wurden Instandhaltungsrücklagen der Wohnungseigentümergemeinschaften gebildet. Die dafür vorgesehenen Gelder waren anteilig im Hausgeld enthalten. Sie sollten zinsbringend auf Sparkonten angelegt werden, bis sie benötigt wurden.
Im Jahre 2013 hatte der Angeklagte die Instandhaltungsrücklagen der Wohnungseigentümergemeinschaften bereits weitgehend veruntreut. Lediglich für die Wohnungseigentümergemeinschaft F2-/G3-Straße existierten noch Sparbücher mit einer nennenswerten Rücklage, worauf nachfolgend noch gesondert einzugehen ist. Bei den anderen Wohnungseigentümergemeinschaften hatte der Angeklagte, soweit Sparkonten vorhandenen gewesen waren, diese im Laufe der Jahre zu eigenen Gunsten aufgelöst oder bis zu einem sehr geringen Restbetrag die Gelder zu eigenen Zwecken verwendet.
Im Jahre 2013 ließ der Angeklagte nicht nur Gelder für die und aus der Instandhaltungsrücklage, sondern auch Gelder von den Girokonten der Wohnungseigentümergemeinschaften auf sein Privatkonto überweisen, welche für die laufenden Ausgaben im Wirtschaftsjahr vorgesehen waren. Damit dies nicht auffiel, sorgte der Angeklagte dafür, dass trotz seiner Entnahmen die Girokonten nicht „ins Soll“ gerieten und Rechnungen nicht unbezahlt blieben. Dies erreichte er dadurch, dass er die Liquidität der Wohnungseigentümergemeinschaften über sein Privatkonto bündelte: Sobald bei Wohnungseigentümergemeinschaften Ausgaben anstanden, überwies er vorübergehend nicht benötigte Gelder anderer Wohnungseigentümergemeinschaften auf sein Privatkonto und von dort zum Bestreiten der Ausgaben auf die Girokonten der besagten Wohnungseigentümergemeinschaften. In den Buchhaltungen der Wohnungseigentümergemeinschaften ließ er durch seine Mitarbeiter die unberechtigten Überweisungen auf sein Privatkonto als Zuführung an die und die Überweisungen von seinem Privatkonto auf Konten der Wohnungseigentümergemeinschaften als Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage verbuchen.
In seinen Verwalterabrechnungen zum Jahreswechsel 2012/2013 wies der Angeklagte die von ihm veruntreuten Gelder als Instandhaltungsrücklagen aus, addierte Zinsen und zog die darauf entfallene Abgeltungssteuer und den Solidaritätszuschlag ab. Soweit Beiräte oder einzelne Wohnungseigentümer Belege über die Anlage der Rücklagen einsehen wollten, fälschte der Angeklagte diese: Dafür nutzte er Sparkassenbücher von Wohnungseigentümergemeinschaften, die noch ein Guthaben aufwiesen. Bei diesen überschrieb er im oberen Bereich des Buches den dort angegeben Namen der treugebenden Wohnungseigentümergemeinschaft und fügte maschinenschriftlich den Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft ein, für die der Nachweis bestimmt war. Von dieser Manipulation fertigte der Angeklagte sodann Fotokopien, die er den Beiräten und Wohnungseigentümern zum Nachweis der Instandhaltungsrücklagen aushändigte oder aushändigen ließ.
Da der Angeklagte zuletzt nur noch über sehr wenige Sparkassenbücher verfügte (nur 30 bei über 100 Wohnungseigentümergemeinschaften, den Rest hatte er aufgelöst), war er gezwungen, dieselben Sparkassenbücher gegenüber mehreren Wohnungseigentümergemeinschaften zu verwenden.
2. Die unberechtigten Überweisungen von Geldern von den Girokonten der Wohnungseigentümergemeinschaften auf sein Privatkonto ergeben sich zusammenfassend aus der nachfolgenden Tabelle. Diese ist wie folgt aufgebaut:
In der ersten Spalte ist jeweils der Fall der hiesigen Verurteilung aufgeführt. In der zweiten Spalte ist die Fallnummerierung der Anklage genannt. In der dritten Spalte findet sich das Datum der Überweisung (Tat), wobei bei tateinheitlichem Zusammentreffen (bei einer Sammelüberweisung) das Datum jeweils nur einmal aufgeführt ist. In der vierten Spalte sind die jeweils betroffenen Wohnungseigentümergemeinschaften genannt und in der fünften Spalte der von den Girokonten der Wohnungseigentümergemeinschaften auf das Privatkonto ######### überwiesene Betrag. Einige Überweisungen (Fälle der Anklage) aus Sammelüberweisungen hat die Kammer mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gem. § 154a StPO ausgeklammert. Sie sind nicht Gegenstand der Verurteilung, aber zu Klarstellungszwecken in der 5. Spalte mit dem Zusatz „§ 154a“ aufgeführt. In der 6. Spalte ist dann der dem jeweiligen Fall der Verurteilung (1. Spalte) zugrunde gelegte Schadensbetrag genannt, der für die Strafzumessung relevant ist, wobei die Beschränkungen gem. § 154a StPO dort jeweils berücksichtigt wurden.
So hat der Angeklagte etwa in Fall 1 der Verurteilung in den Fällen 248 und 211 der Anklage (2.000,00 € zulasten der Wohnungseigentümergemeinschaft S ### – ## und 1.500 € zulasten der Wohnungseigentümergemeinschaft T3weg) eine Sammelüberweisung in Höhe von 12.900,00 € getätigt, wovon auch die Fälle 238, 333, 278, 330, 337 und 394 der Anklage betroffen sind. Die Fälle 238, 333, 278, 330, 337 und 394 der Anklage hat die Kammer nach § 154a StPO mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft ausgeklammert, so dass allein die Fälle 248 und 211 der Anklage der hiesigen Verurteilung zugrunde liegen.
Fall der Verurteilung
Fall der Anklage
Tatdatum
Betroffene WEG
Vom Treuhandkonto auf das Privatkonto überwiesener Betrag
Dem Urteil zugrunde gelegte Schadensbeträge
Fall 248
19.07.2013
S ## - ##
2.000 €
Fall 211
T3weg
1.500 €
Fall 238
C3 Str. ## - ##
§ 154a
3.000 €
Fall 333
H3str. ###
§ 154a
(1.000 €)
Fall 278
L erstr. ###
§ 154a
(1.000 €)
Fall 330
C4 Str. ##
§ 154a
(1.200 €)
Fall 337
Istr. ###
§ 154a
(1.200 €)
Fall 394
S3str. ##
§ 154a
(2.000 €)
Gesamt:
3.500 €
Fall 249
31.07.2013
S ## - ##
80.000 €
80.000 €
Fall 250
02.08.2013
S ## - ##
13.000 €
13.000 €
Fall 253
18.11.2013
(laut Anklage 19.11.2013)
S ## - ##
2.000 €
2.000 €
Fall 163
03.01.2013
Astr. # - #
5.000 €
5.000 €
Fall 164
04.01.2013
Astr. # – #
4.000 €
4.000 €
Fall 167
05.02.2013
Astr. # – #
4.000 €
4.000 €
Fall 168
28.03.2013
Astr. # – #
5.000 €
5.000 €
Fall 172
31.07.2013
Astr. # – #
5.000 €
5.000 €
Fall 99
03.01.2013
H-Str. #, ##, ##
5.000 €
5.000 €
Fall 101
28.02.2013
H-Str. #, ##, ##
5.000 €
5.000 €
Fall 103
28.06.2013
H-Str. #, ##, ##
5.000 €
5.000 €
Fall 104
06.08.2013
H-Str. #, ##, ##
5.000 €
5.000 €
Fall 106
29.10.2013
H-Str. #, ##, ##
1.500 €
1.500 €
Fall 205
17.04.2013
L2str. ## – ##
1.500 €
Fall 396
T5gasse ##
§ 154a
(1.500 €)
Fall 326
K2str. #
§ 154a
(1.500 €)
Fall 133
L2str./H4str. ## - ##
§ 154a
(2.000 €)
Gesamt:
1.500 €
Fall 206
17.07.2013
L2str. ## – ##
2.000 €
Fall 423
Vstr. ##
§ 154a
(1.000 €)
Fall 401
C2 Str. ##
§ 154a
(1.000 €)
Fall 391
S2str. ##
1.000 €
Fall 420
Nstr.
§ 154a
(1.000 €)
Fall 137
L2str./H4str.
§ 154a
(1.500 €)
Fall 353
C5str. #
§ 154a
(1.500 €)
Fall 344
C4str. ##
§ 154a
(1.500 €)
Fall 416
B2 ##
§ 154a
(1.500 €)
Fall 340
Xstr. #
§ 154a
(1.500 €)
Fall 304
C6str. #
§ 154a
(1.500 €)
Fall 378
L4 Str.
§ 154a
(1.500 €)
Fall 243
I2
§ 154a
(1.500 €)
Fall 406
L5str. #
§ 154a
(2.000 €)
Fall 447
C7str. ###
§ 154a
(2.500 €)
Gesamt:
3.000 €
Fall 207
18.10.2013
L2str. ## – ##
2.500 €
Fall 127
F2-/G3-Str.
2.500 €
Fall 15
B3str. ## - ##
§ 154a
(2.500 €)
Fall 329
S4 ###
§ 154a
(4.500 €)
Gesamt:
5.000 €
Fall 208
07.11.2013
L2str. ## - ##
2.000 €
2.000 €
Fall 209
31.01.2013
T3weg # - ##
4.000 €
4.000 €
Fall 210
30.04.2013
T3weg # – ##
1.050 €
1.050 €
Fall 212
02.08.2013
T3weg # – ##
2.500 €
2.500 €
Fall 214
29.10.2013
T3weg # - ##
2.000 €
2.000 €
Fall 370
05.08.2013
B ##
2.500 €
2.500 €
Fall 372
06.11.2013
B ##
3.000 €
3.000 €
Fall 389
22.04.2013
S2 Str. ##
1.000 €
1.000 €
21.02.2013
C2 Str. ##
1.500 €
S5str. ###
§ 154a
(1.500 €)
M2str. ##
§ 154a
(1.500 €)
L3str. ## – ##
1.500 €
L3str. ##-##
§ 154a
(1.500 €)
Gesamt:
3.000 €
Fall 307
31.01.2013
F
2.000 €
2.000 €
Fall 309
14.08.2013
F
1.500 €
1.500 €
Fall 215
25.01.2013
L erstr. ###/###
4.500 €
Fall 20
X2weg ##
154a
(2.000 €)
Fall 123
F2-/G3-Str.
2.000 €
Fall 42
X2weg #
154a
(2.000 €)
Fall 120
F3 Tiefgarage
154a
(3.000 €)
Fall 434
E Allee ##-##
5.000 €
Fall 454
N2weg ##-##a
154a
(5.000 €)
Gesamt:
11.500 €
Fall 216
18.02.2013
L erstr. ###/###
4.000 €
4.000 €
Fall 217
16.07.2013
L erstr. ###/###
3.000 €
Fall 90
N3str. ## - ##
§ 154a
(4.000 €)
Fall 281
B4 Str.
§ 154a
(2.000 €)
Fall 350
B5str.
§ 154a
(2.000 €)
Fall 275
G2-Str. ## - ###
2.000 €
Fall 229
L6str.
§ 154a
(2.500 €)
Fall 185
N4str.
§ 154a
(2.500 €)
Fall 69
N5str. # – #b
§ 154a
(3.500 €)
Fall 237
C3str.
§ 154a
(3.500 €)
Fall 316
B6
§ 154a
(5.000 €)
Fall 125
F2-/G3-Str.
15.000 €
Gesamt:
20.000 €
Fall 218
14.08.2013
L erstr. ###/###
1.500 €
1.500 €
Fall 284
19.03.2013
E Allee ## - ##
3.000 €
3.000 €
Fall 286
02.08.2013
E Allee ## - ##
2.000 €
2.000 €
Fall 287
29.10.2013
E Allee ## - ##
1.500 €
1.500 €
Fall 267
05.02.2013
G2-Str. ## - ###
4.000 €
4.000 €
Fall 268
18.02.2013
G2-Str. ## - ###
4.000 €
4.000 €
Fall 269
05.03.2013
G2-Str. ## - ###
10.000 €
10.000 €
Fall 270
05.03.2013
G2-Str. ## - ###
20.000 €
20.000 €
Fall 271
06.03.2013
G2-Str. ## - ###
20.000 €
20.000 €
Fall 272
07.03.2013
G2-Str. ## - ###
15.000 €
Fall 56
B7
154a
(5.000 €)
Fall 255
S6 Str.
154a
(3.000 €)
Fall 227
L6str.
154a
(4.000 €)
Fall 131
L2str./H4str.
154a
(5.000 €)
Gesamt:
15.000 €
Fall 273
19.03.2013
G2-Str. ## - ###
7.500 €
7.500 €
Fall 224
02.08.2013
L3str. ## - ##
2.500 €
2.500 €
Fall 225
04.11.2013
L3str. ## - ##
4.000 €
4.000 €
Fall 193
12.03.2013
T4weg ## - ##
2.000 €
Fall 363
L erstr. ###
154a
(2.000 €)
Fall 242
I2 ### - ###
154a
(2.000 €)
Fall 311
Q Str. ###
154a
(2.500 €)
Fall 435
E Allee ## - ##
2.500 €
Fall 302
C8 #
154a
(2.500 €)
Fall 455
N2weg
154a
(5.000 €)
Gesamt:
4.500 €
Fall 194
16.04.2013
T4weg ## - ##
14.000 €
14.000 €
Fall 197
06.08.2013
T4weg ## - ##
3.500 €
3.500 €
Fall 198
04.11.2013
T4weg ## - ##
2.500 €
2.500 €
Fall 75
03.01.2013
T4weg Schwimmbad
10.000 €
10.000 €
Fall 76
24.01.2013
T4weg Schwimmbad
3.000 €
Fall 176
M Str. Garagenhof
2.000 €
Fall 365
M3 Str. ## - ##
§ 154a
(2.000 €)
Fall 130
L2str./H4str.
§ 154a
(5.000 €)
Fall 433
E Allee ## - ##
40.000 €
Fall 160
S5str. / I3str.
§ 154a
(5.000 €)
Gesamt:
45.000 €
Fall 122
03.01.2013
F2-/G3-Str.
5.000 €
5.000 €
Fall 124
28.03.2013
F2-/G3-Str.
5.000 €
5.000 €
Fall 126
02.08.2013
F2-/G3-Str.
5.000 €
5.000 €
Fall 128
07.11.2013
F2-/G3-Str.
3.000 €
3.000 €
Fall 147
03.01.2018
Kstr. ## – ##/ H2str. #
3.000 €
3.000 €
Fall 148
04.01.2013
Kstr. ## – ##/ H2str. #
4.000 €
4.000 €
Fall 149
31.01.2013
Kstr. ## – ##/ H2str. #
23.000 €
23.000 €
Fall 150
05.02.2013
Kstr. ## – ##/ H2str. #
37.000 €
Fall 55
B7
§ 154a
(10.000 €)
Gesamt:
37.000 €
Fall 151
03.04.2013
Kstr. ## – ##/ H2str. #
10.000 €
10.000 €
Fall 439
14.10.2013
E Allee ## -##
2.000 €
2.000 €
Fall 175
03.01.2013
M Straße Garagenhof
3.000 €
3.000 €
Fall 177
08.02.2013
M Straße Garagenhof
4.000 €
4.000 €
3. Zu den verurteilten Taten und dadurch geschädigten Wohnungseigentümergemeinschaften hat die Kammer folgende ergänzende Feststellungen getroffen:
a) Fälle der Verurteilung: 1 bis 4
Fälle der Anklage: Fälle 248 bis 250, 253
Betroffene WEG: WEG S ## - ##
Der Angeklagte war seit mindestens 2007 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft S ## – ##. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 61.962,36 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:
„ Anfangsbestand 01.01.2012 41.637,12 €
Zugang 20.000,00 €
Zinsen 507,13 €
Zinsabschlagssteuer 126,84 €
Soli -6,96 €
Entnahme Rücklage (WE C9) -48,09 €
Zwischensumme Soll-Rücklage 61.962,36 €
Mehr angelegt als Soll-Rücklage 16.698,17 €
Stand 31.12.2012 78.660,53 €
Rücklage 78.660,53 €“
Tatsächlich war die Instandhaltungsrücklage nahezu nicht (mehr) existent, sondern von dem Angeklagten für eigene Zwecke verwendet worden. Es existierte lediglich ein Sparkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Nummer ###########, das ein Guthaben in Höhe von 260,05 € aufwies. Weitere Gelder waren nicht angelegt.
Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Nummer ########## auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.
Diese Überweisungen sind als Fälle 1 bis 4 Gegenstand der hiesigen Verurteilung.
Insgesamt veranlasste der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:
Fall der Verurteilung
Fall der Anklage
Datum der Überweisung
Summe der Überweisung (in Euro)
-
31.01.2013
5.000
19.07.2013
2.000
31.07.2013
80.000
02.08.2013
13.000
-
21.08.2013
3.000
-
06.09.2013
1.500
19.11.2013
2.000
Gesamt:
106.500
Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:
Datum der Überweisung
Summe der Überweisung (in Euro)
05.02.2013
9.500
05.02.2013
05.02.2013
18.02.2013
06.03.2013
19.03.2013
1.500
03.04.2013
03.04.2013
06.06.2013
8.100
18.06.2013
1.060
21.06.2013
14.08.2013
1.400
14.08.2013
1.000
16.08.2013
20.09.2013
09.10.2013
15.300
14.10.2013
15.10.2013
1.200
04.11.2013
24.500
06.11.2013
1.000
07.11.2013
4.200
Gesamt:
72.990
b) Fälle der Verurteilung: Fälle 5 bis 9
Fälle der Anklage: Fälle 163, 164, 167, 168, 172
Betroffene WEG: WEG Astr. # - #
Der Angeklagte war seit mindestens 2009 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft Astr. # - #. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 43.474,42 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:
„Stand 01.01.12 55.490,21 €
Miete Antenne 5.740,72 €
Zuführung 2.000,00 €
Entnahm Rücklage -20.000,00 €
Zinsen 280,84 €
Zinsabschlagssteuer -35,42 €
Soli-Beitrag -1,93 €
SOLL Rücklage per
31.12.2012 43.474,42 €
Mehr in der Rücklage als
Sollrücklage 27.316,16 €
Stand 31.12.12 70.790,58 €
Stand Sparbuch 70.790,58 €“
Tatsächlich war nur noch ein geringer Betrag in Höhe von 2.733,60 € auf dem Sparbuch Nummer ######### vorhanden, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.
Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ####### bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.
Diese Überweisungen sind als Fälle 5 bis 9 Gegenstand der Verurteilung.
Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:
Fall der Verurteilung
Fall der Anklage
Datum der Überweisung
Summe der Überweisung (in Euro)
03.01.2013
5.000
04.01.2013
4.000
-
08.01.2013
3.000
-
16.01.2013
2.500
05.02.2013
4.000
28.03.2013
5.000
-
24.05.2013
2.500
-
11.06.2013
-
01.07.2013
3.000
31.07.2013
5.000
-
04.09.2013
2.000
-
30.09.2013
5.000
Gesamt:
41.350
Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:
Datum der Überweisung
Summe (in Euro)
04.01.2013
4.000
03.04.2013
2.200
06.06.2013
10.06.2013
08.07.2013
02.08.2013
5.500
07.10.2013
09.10.2013
1.600
04.11.2013
7.000
06.11.2013
4.000
07.11.2013
Gesamt:
26.450
c) Fälle der Verurteilung: Fälle 10 bis 14
Fälle der Anklage: Fälle 99, 101, 103, 104, 106
Betroffene WEG: H-Str. #, ##, ##
Der Angeklagte war seit dem 01.07.1996 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft H-Str. #, ##, ##. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 66.740,43 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:
„Stand 01.01.12 66.712,82 €
Zuführung 11.000,00 €
Sonderumlage 36.000,00 €
Stellplatzmiete 606,72 €
Miete Kellerraum 0,00 €
Entnahme aus Rücklage -48.000,00 €
Zinsen 571,67 €
Zinsabschlagssteuer - 142,92 €
Soli-Beitrag - 7,86 €
Entnahme für Reparaturen 0,00 €
SOLL Rücklage 31.12.2012 66.740,43 €
Mehrangelegt als SOLL-Rücklage 3.094,91 €
IST RÜCKLAGE 31.12.2011 69.835,34 €
Stand Sparbuch 69.835,34 €
Tatsächlich gab es das „Sparbuch“ jedoch nicht, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.
Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.
Diese Überweisungen sind als Fälle 10 bis 14 Gegenstand der Verurteilung.
Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:
Fall der Verurteilung
Fall der Anklage
Datum der Überweisung
Summe der Überweisung
03.01.2013
5.000
-
31.01.2013
8.000
28.02.2013
5.000
-
24.06.2013
28.06.2013
5.000
06.08.2013
5.000
-
08.10.2013
5.000
29.10.2013
1.500
Gesamt:
35.000
Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:
Datum der Überweisung
Summe (in Euro)
01.02.2013
18.02.2013
05.03.2013
1.000
13.03.2013
19.03.2013
03.04.2013
1.200
02.05.2013
2.000
10.06.2013
13.06.2013
1.200
13.06.2013
31.07.2013
3.900
02.08.2013
2.500
14.08.2013
1.500
19.08.2013
11.000
20.08.2013
1.000
04.09.2013
13.100
06.09.2013
3.700
16.09.2013
4.400
20.09.2013
06.11.2013
3.000
18.11.2013
Gesamt:
52.280
Die Wohnungseigentümergemeinschaft machte die veruntreuten Geldbeträge im Klagewege geltend. Gegenüber dem Amtsgericht C (## C ###/##) erkannte der Angeklagte die geltend gemachte Forderung in Höhe von 51.555,34 € mit Schriftsatz vom 21.08.2014 der Sache nach als richtig an. In der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2014 erschien der Angeklagte nicht. Das Amtsgericht C erließ daraufhin antragsgemäß ein Versäumnisurteil gegen den Angeklagten und verurteilte diesen zur Zahlung in Höhe von 51.555,34 € nebst Zinsen. Das Urteil ist rechtskräftig.
d) Fälle der Verurteilung: Fälle 15 bis 18
Fälle der Anklage: Fälle 205 bis 208
Betroffene WEG: L2str. ## - ##
Der Angeklagte war seit mindestens 2012 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft L2str. ## – ##. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 44.296,08 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:
„ Stand 01.01.2012 40.250,34 €
Zuführung 8.000,00 €
Rückzahlung Sonderumlage Kanal
Haus 74 -10.000,00 €
Zusätzliche Zuführung
Sonderumlage Haus 72 – Balkon 5.800,00 €
Zinsen 333,78 €
Zinsabschlagssteuer -83,45 €
Soli-Beitrag -4,59 €
Soll- Stand 31.12.2012 44.296,08 €
Stand Sparbuch 47.928,13 €
Mehr als Soll angelegt 3.632,05 €“
Tatsächlich gab es das „Sparbuch“ jedoch nicht, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.
Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ####### bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.
Diese Überweisungen sind als Fälle 15 bis 18 Gegenstand der Verurteilung.
Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:
Fall der Verurteilung
Fall der Anklage
Datum der Überweisung
Summe der Überweisung (in Euro)
-
08.01.2013
2.000
17.04.2013
1.500
17.07.2013
2.000
18.10.2013
2.500
07.11.2013
2.000
Gesamt:
10.000
Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:
Datum der Überweisung
Summe (in Euro)
14.01.2013
3.100
18.02.2013
06.03.2013
5.700
02.05.2013
06.06.2013
13.06.2013
24.07.2013
31.07.2013
6.400
02.08.2013
04.09.2013
9.000
Gesamt
27.300
Die Wohnungseigentümergemeinschaft machte die veruntreuten Geldbeträge im Klagewege geltend. In der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2014 erschien der Angeklagte nicht. Das Amtsgericht C (## C ###/##) erließ daraufhin antragsgemäß ein Versäumnisurteil gegen den Angeklagten und verurteilte diesen zur Zahlung in Höhe von 31.704,58 € nebst Zinsen. Das Urteil ist rechtskräftig.
e) Fälle der Verurteilung: Fälle 1, 19 bis 22
Fälle der Anklage: Fälle 209, 210 bis 212, 214
Betroffene WEG: T3weg # - ##
Der Angeklagte war seit mindestens 2005 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft T3weg # - ##. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 76.611,09 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:
„Stand 01.01.2012 67.689,81 €
Zuführung 8.000,00 €
Sonderumlage -
Waschmünzenverkauf 52,00 €
Zinsen aus Urteile 49,45 €
Entnahme aus Rücklage -
Zinsen 1.003,84 €
Zinsabschlagssteuer - 174,44 €
Soli-Beitrag - 9,37 €
SOLL-Rücklage per 31.12.2013 76.611,09 €
Mehr angelegt als Soll-Rücklage 18.747,43 €
Stand 31.12.12 95.358,52 €
Stand Sparbuch 95.358,52 €
24.937,63 €
70.420,89 €
95.358,52 €“
Tatsächlich gab es das „Sparbuch“ jedoch nicht, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.
Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.
Diese Überweisungen sind als Fälle 19 bis 22 Gegenstand der Verurteilung.
Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:
Fall der Verurteilung
Fall der Anklage
Datum der Überweisung
Summe der Überweisung (in Euro)
31.01.2013
4.000
30.04.2013
1.050
19.07.2013
1.500
02.08.2013
2.500
-
10.09.2013
1.200
29.10.2013
2.000
Gesamt:
12.550
Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:
Datum der Überweisung
Summe (in Euro)
05.03.2013
1.000
19.06.2013
19.06.2013
6.300
20.06.2013
3.000
05.08.2013
1.100
19.09.2013
Gesamt:
12.550
Die Wohnungseigentümergemeinschaft machte die veruntreuten Geldbeträge im Klagewege geltend. Mit Schriftsatz vom 09.03.2015 zeigte der Angeklagte seine Verteidigungsbereitschaft an. In der mündlichen Verhandlung vom 22.05.2015 erschien der Angeklagte nicht. Das Amtsgericht L (## C #/##) erließ daraufhin antragsgemäß ein Versäumnisurteil gegen den Angeklagten und verurteilte diesen zur Zahlung in Höhe von 103.358,52 € nebst Zinsen. Das Urteil ist rechtskräftig.
f) Fälle der Verurteilung: Fälle 23 und 24
Fälle der Anklage: Fälle 370, 372
Betroffene WEG: B ##
Der Angeklagte war seit mindestens 2008 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft B ##. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 9.634,40 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:
„Stand 01.01.2012 8.067,13 €
Zuführung 1.500,00 €
Zinsen 91,37 €
Zinsabschlagssteuer - 22,84 €
Soli-Beitrag - 1,26 €
Sollstand 31.12.2012 9.634,40 €
Mehr in Rücklage als Soll 3.485,60 €
IST Stand 31.12.2012 13.120,00 €
Stand Sparbuch 13.120,00 €“
Tatsächlich gab es das „Sparbuch“ jedoch nicht, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.
Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.
Diese Überweisungen sind als Fälle 23 und 24 Gegenstand der Verurteilung.
Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:
Fall der Verurteilung
Fall der Anklage
Datum der Überweisung
Summe der Überweisung (in Euro)
-
09.04.2013
2.000
05.08.2013
2.500
-
10.09.2013
1.100
06.11.2013
3.000
Gesamt:
8.600
Zudem veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:
Datum der Überweisung
Summe (in Euro)
14.01.2013
5.200
14.01.2013
01.07.2013
8.000
02.07.2013
08.07.2013
16.08.2013
05.11.2013
2.700
Gesamt:
17.300
g) Fälle der Verurteilung: Fälle 16, 25
Fälle der Anklage: Fall 389, 391
Betroffene WEG: S2str. ##
Der Angeklagte war seit mindestens 2012 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft S2str. ##. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 9.634,40 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 – als Jahr für den Stand der Rücklage wurde versehentlich das Jahr 2011 statt 2012 angegeben, hierbei handelt es sich um einen offensichtlichen Tippfehler – wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:
„Stand 01.01.2011 44.826,02 €
Zuführung 5.000,00 €
Zinsen 440,03 €
Zinsabschlagssteuer -110,01 €
Soli-Beitrag -6,05 €
Entnahme 0,00 €
Mehr eingezahlt als
Soll-Rücklage 5.178,18 €
Stand 31.12.2011 55.328,17 €“
Tatsächlich waren die Gelder nicht vorhanden, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.
Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.
Von diesen Überweisungen sind die Fälle 16 und 25 Gegenstand der Verurteilung.
Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:
Fall der Verurteilung
Fall der Anklage
Datum der Überweisung
Summe der Überweisung (in Euro)
-
14.03.2013
1.000
22.04.2013
1.000
-
17.06.2013
2.000
17.07.2013
1.000
-
10.09.2013
3.000
Gesamt:
6.300
Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:
Datum der Überweisung
Summe (in Euro)
05.02.2013
6.000
18.02.2013
31.07.2013
5.100
16.08.2013
Gesamt:
5.650
h) Fälle der Verurteilung: Fall 26
Fälle der Anklage: Fall 400
Betroffene WEG: C2 Str. ##
Der Angeklagte war seit mindestens 2008 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft C2 Straße ##. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 12.668,96 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:
„SOLL-Stand 01.01.2012 10.549,71 €
Zuführung 2.000,00 €
Zinsen 161,98 €
Zinsabschlagssteuer -40,50 €
Soli-Beitrag -2,23 €
Entnahme für Reparaturen 0,00 €
Soll Stand 31.12.2012 12.668,96 €
Mehr angelegt als Soll 5.448,15 €
IST Stand 31.12.2012 18.117,11 €
Stand Sparbuch 18.117,11 €“
Tatsächlich gab es das „Sparbuch“ jedoch nicht, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.
Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ########## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.
Eine dieser Überweisungen ist als Fall 26 Gegenstand der Verurteilung.
Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:
Fall der Verurteilung
Fall der Anklage
Datum der Überweisung
Summe der Überweisung (in Euro)
21.02.2013
1.500
-
17.07.2013
1.000
-
10.09.2013
1.400
Gesamt:
3.900
Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisung von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:
Datum der Überweisung
Summe (in Euro)
19.09.2013
i) Fälle der Verurteilung: Fälle 27 und 28
Fälle der Anklage: 307, 309
Betroffene WEG: F #
Der Angeklagte war seit mindestens 2009 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft F #. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 23.026,27 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:
„Stand 01.01.2012 20.538,31 €
Zuführung 2.300,00 €
Zinsen 255,30 €
Zinsabschlagssteuer -65,83 €
Soli-Beitrag -3,51 €
Soll-Rücklage per 31.12.2012 23.026,27 €
mehr als Soll angelegt 5.528,11 €
Stand 31.12.2012 28.554,38 €
Stand Sparbuch 25.554,38 €“
Tatsächlich gab es das „Sparbuch“ jedoch nicht, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.
Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.
Diese Überweisungen sind als Fälle 27 und 28 Gegenstand der Verurteilung.
Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:
Fall der Verurteilung
Fall der Anklage
Datum der Überweisung
Summe der Überweisung (in Euro)
31.01.2013
2.000
-
11.07.2013
3.000
14.08.2013
1.500
Gesamt:
6.500
Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:
Datum der Überweisung
Summe (in Euro)
08.01.2013
17.01.2013
22.01.2013
18.02.2013
21.02.2013
16.04.2013
24.07.2013
09.10.2013
1.400
21.10.2013
1.200
22.10.2013
04.11.2013
1.200
Gesamt:
6.250
j) Fälle der Verurteilung: Fälle 29 bis 32
Fälle der Anklage: Fälle 215 bis 218
Betroffene WEG: L erstr. ### - ###
Der Angeklagte war seit mindestens 2012 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft L erstr. ### - ###. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 70.420,89 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:
„Rücklagenbestand 60.815,14
Zuführung Rücklage 10.000,00
Zinsen 571,67 €
Zinsabschlagssteuer -142,92
Soli.-Beitrag -7,86
Entnahme zur Kontodeckung -815,14
Soll-Rücklage 70.420,89
Rücklagenkonto per 31.12.2012 70.420,89
Tatsächlich gab es das „Rücklagenkonto“ jedoch nicht (jedenfalls nicht als Bankkonto), weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.
Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.
Diese Überweisungen sind als Fälle 29 bis 32 Gegenstand der Verurteilung.
Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:
Fall der Verurteilung
Fall der Anklage
Datum der Überweisung
Summe der Überweisung (in Euro)
25.01.2013
4.500
18.02.2013
4.000
16.07.2013
3.000
14.08.2013
1.500
-
10.09.2013
1.500
Gesamt:
14.500
Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:
Datum der Überweisung
Summe (in Euro)
03.04.2013
1.300
24.07.2013
7.100
21.08.2013
2.300
Gesamt:
10.700
Die Wohnungseigentümergemeinschaft machte die veruntreuten Geldbeträge im Klagewege vor dem Amtsgericht C gegen den Angeklagten geltend (## C ##/##). Mit Schriftsatz vom 10.4.2014 zeigte der Angeklagte seine Verteidigungsbereitschaft an. Mit Schriftsatz vom 03.06.2014 erklärte der Angeklagte, dass „die Summe der Klage richtig“ sei. In der mündlichen Verhandlung vom 11.06.2014 erschien der Angeklagte nicht. Das Amtsgericht C erließ daraufhin antragsgemäß ein Versäumnisurteil gegen den Angeklagten und verurteilte diesen zur Zahlung in Höhe von 74.220,89 € nebst Zinsen. Das Urteil ist rechtskräftig
k) Fälle der Verurteilung: Fälle 33 bis 35
Fälle der Anklage: Fälle 284, 286, 287
Betroffene WEG: E Allee ## - ##
Der Angeklagte war seit mindestens 2012 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft E Allee ## - ##. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 7.224,80 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:
„Stand 01.01.2012 5.128,69 €
Zuführung 2.000,00 €
Zinsen 96,11 €
Soll-Rücklage per 31.12.2012 7.224,80 €
Mehr in Rücklage als Soll 3.550,00 €
Stand 31.12.2012 10.774,80 €
Stand Sparbuch 10.774,80 €
Tatsächlich gab es das „Sparbuch“ jedoch nicht, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.
Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ########## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.
Diese Überweisungen sind als Fälle 33 bis 35 Gegenstand der Verurteilung.
Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:
Fall der Verurteilung
Fall der Anklage
Datum der Überweisung
Summe der Überweisung (in Euro)
19.03.2013
3.000
-
09.04.2013
1.500
02.08.2013
2.000
29.10.2013
1.500
Gesamt:
8.000
Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:
Datum der Überweisung
Summe (in Euro)
03.01.2013
2.700
17.01.2013
18.02.2013
06.03.2013
5.500
Gesamt:
8.700
Die Wohnungseigentümergemeinschaft machte die veruntreuten Geldbeträge im Klagewege vor dem Amtsgericht C gegen den Angeklagten geltend (## C ##/##). Mit Schriftsatz vom 26.08.2014 erkannte der Angeklagte die Klageforderung an. Das Amtsgericht C erließ daraufhin ein Anerkenntnisurteil gegen den Angeklagten und verurteilte diesen zur Zahlung in Höhe von 11.912,64 € nebst Zinsen. Das Urteil ist rechtskräftig
l) Fälle der Verurteilung: Fälle 31, 36 bis 42
Fälle der Anklage: Fälle 267 bis 273, 275
Betroffene WEG: G2-Str. ## - ###
Der Angeklagte war seit mindestens 2012 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft G2-Str. ## - ###. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 165.125,13 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:
„Stand 01.01.2012 146.626,09 €
Zuführung BHW 1.073,66 €
Zuführung erh. Mtl. Wohngeld 36.000,00 €
Zinsen 2.380,12 €
Zinsabschlagssteuer -420,95 €
Soli-Beitrag -23,12 €
Gebühren BHW -510,67 €
Entnahme aus Rücklage -20.000,00 €
Soll Rücklage per 31.12.2012 165.125,13 €
Weniger in der Rücklage als Soll-Rücklage 5.517,33 €
IST Stand Rücklage per 31.12.2012 159.607,80 €“
Tatsächlich waren die Instandhaltungsrücklagengelder nicht vorhanden, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.
Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.
Diese Überweisungen sind als Fälle 32, 36 bis 42 Gegenstand der Verurteilung.
Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:
Fall der Verurteilung
Fall der Anklage
Datum der Überweisung
Summe der Überweisung (in Euro)
05.02.2013
4.000
18.02.2013
4.000
05.03.2013
10.000
05.03.2013
20.000
06.03.2013
20.000
07.03.2013
15.000
19.03.2013
7.500
-
05.06.2013
4.000
16.07.2013
2.000
-
08.10.2013
3.000
Gesamt:
89.500
Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:
Datum der Überweisung
Summe (in Euro)
03.01.2013
1.000
09.04.2013
20.000
16.04.2013
37.000
16.04.2013
5.000
01.07.2013
25.500
02.08.2013
6.000
04.09.2013
4.100
04.09.2013
3.100
06.09.2013
3.300
16.09.2013
31.10.2013
10.000
04.11.2013
16.000
Gesamt:
131.700
m) Fälle der Verurteilung: Fälle 26, 43 und 44
Fälle der Anklage: Fälle 220, 224, 225
Betroffene WEG: L3str. ## - ##
Der Angeklagte war seit dem 01.01.2009 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft L3tstr. ## - ##. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 27.109,15 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:
„Anfangsbestand 01.01.2012 27.349,46 €
Zugang 4.700,00 €
Entnahme -5.600,00 €
Zinsen 683,76 €
Zinsabschlagssteuer -22,84 €
Solibeitrag -1,23 €
Stand 31.12.2012 27.109,15 €
Sparbücher 32.320,56 €
Mehr in Rücklage als Soll 5.211,41 €
Zur Zinsgewinnung“
Tatsächlich gab es die „Sparbücher“ jedoch nicht, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.
Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ########## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.
Diese Überweisungen sind als Fälle 26, 43 und 44 Gegenstand der Verurteilung.
Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:
Fall der Verurteilung
Fall der Anklage
Datum der Überweisung
Summe der Überweisung (in Euro)
21.02.2013
1.500
-
03.04.2013
3.000
-
13.06.2013
2.500
-
11.07.2013
3.000
02.08.2013
2.500
04.11.2013
4.000
Gesamt:
16.500
Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:
Datum der Überweisung
Summe (in Euro)
05.08.2013
14.08.2013
03.09.2013
2.200
05.11.2013
18.11.2013
Gesamt:
2.980
n) Fälle der Verurteilung: Fälle 45 bis 48
Fälle der Anklage: Fälle 193, 194, 197, 198
Betroffene WEG: T4weg ## - ##
Der Angeklagte war mindestens seit 2004 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft T4weg ## - ##. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 2.690,07 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:
„Stand 01.01.2012 18.572,36 €
Zuführung 2.050,00 €
Entnahme - 18.000,00 €
Zinsen 74,54 €
Zinsabschlagssteuer +Solibeitrag -6,83 €
Soll-Rücklage per 31.12.2012 2.690,07 €
mehr in Rücklage als Soll 7.268,37 €
Stand Sparbuch 9.958,44 €“
Tatsächlich gab es das „Sparbuch“ jedoch nicht, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.
Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.
Diese Überweisungen sind als Fälle 45 bis 48 Gegenstand der Verurteilung.
Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:
Fall der Verurteilung
Fall der Anklage
Datum der Überweisung
Summe der Überweisung (in Euro)
12.03.2013
2.000
16.04.2013
14.000
-
24.05.2013
3.000
-
17.06.2013
2.000
06.08.2013
3.500
04.11.2013
2.500
Gesamt:
27.000
Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:
Datum der Überweisung
Summe (in Euro)
03.01.2013
2.000
08.02.2013
1.000
20.03.2013
03.04.2013
2.000
06.06.2013
1.000
10.06.2013
13.06.2013
2.000
20.06.2013
5.500
14.08.2013
03.09.2013
1.800
09.10.2013
1.000
Gesamt:
17.300
o) Fälle der Verurteilung: Fälle 49, 50
Fälle der Anklage: Fälle 75, 76
Betroffene WEG: T4weg Schwimmbad
Der Angeklagte war seit dem 01.01.1992 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft T4weg Schwimmbad. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 10.795,092 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:
„Stand – Allgemein per 01.01.2012 8.936,84 €
Zuführung Allgemein 900,00 €
Zinsen 138,54 €
Stand Allgemein 31.12.2012 9.975,38 €
Stand – Sauna per 01.01.2012 1.731,00 €
Zuführung Sauna 422,00 €
Stand - Sauna 31.12.2012 2.153,00 €
Soll Stand – Gesamt per 31.12.2012 12.128,38 €
Entnahme Kontodeckung - 1.333,29 €
Ist Stand per 31.12.2012 10.795,09 €.
Tatsächlich gab es das „Sparbuch“ jedoch nicht, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.
Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.
Diese Überweisungen sind als Fälle 49 und 50 Gegenstand der Verurteilung.
Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:
Fall der Verurteilung
Fall der Anklage
Datum der Überweisung
Summe der Überweisung (in Euro)
03.01.2013
10.000
24.01.2013
3.000
-
04.06.2013
Gesamt:
13.200
Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:
Datum der Überweisung
Summe (in Euro)
01.02.2013
13.03.2013
03.04.2013
6.500
18.04.2013
1.200
31.05.2013
10.06.2013
18.06.2013
01.07.2013
31.07.2013
1.000
14.08.2013
16.08.2013
23.08.2013
07.10.2013
09.10.2013
28.10.2013
07.11.2013
13.11.2013
18.11.2013
Gesamt:
13.025
p) Fälle der Verurteilung: Fälle 17, 29, 31, 51 bis 54
Fälle der Anklage: Fälle 122 bis 128
Betroffene WEG: F2-/G3-Str.
Der Angeklagte war mindestens seit 2004 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft F2-/G3-Straße. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 157.642,30 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:
„ Entwicklung Rücklage
(…)
Zusammenfassung
Wohnungen 136.388,44 €
Stellplätze 15.598,84 €
Doppelparker 16.384,53 €
Gesamt Rücklage per 31.12.2012 168.371,91 €“
Gegen Ende 2013 erhielt die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Betrag in Höhe von 71.045,22 Euro aus der Auflösung des Sparkassenbuchs mit der Nummer ########## bei der Tkasse L2C sowie einen weiteren Betrag in Höhe von 87.358,45 Euro aus der Auflösung des Sparkassenbuchs ########## bei der Tkasse L2C sowie ######### in Höhe von 571,51 €, mithin einen Gesamtbetrag in Höhe von 158.975,18 €.
Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.
Diese Überweisungen sind als Fälle 17, 29, 31, 51 bis 54 Gegenstand der Verurteilung.
Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:
Fall der Verurteilung
Fall der Anklage
Datum der Überweisung
Summe der Überweisung (in Euro)
03.01.2013
5.000
25.01.2013
2.000
28.03.2013
5.000
16.07.2013
15.000
02.08.2013
5.000
18.10.2013
2.500
07.11.2013
3.000
Gesamt:
37.500
Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:
Datum der Überweisung
Summe (in Euro)
06.02.2013
08.02.2013
1.000
18.02.2013
03.04.2013
3.600
03.04.2013
1.000
29.04.2013
05.06.2013
10.500
05.08.2013
14.08.2013
16.08.2013
Gesamt:
18.600
q) Fälle der Verurteilung: Fälle 55 bis 59
Fälle der Anklage: Fall 147 bis 151
Betroffene WEG: Kstr. ## – ## / H2str. #
Der Angeklagte war mindestens seit 2004 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft Kstr. ## – ##/ H2str. #. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 67.096,49 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:
„Stand 01.01.2012 72.797,30 €
Zuführung 6.000,00 €
Entnahme -12.000,00 €
Zinsen 406,36 €
Zinsabschlagssteuer -101,59
Solibeitrag -5,58€
Stand 31.12.2012 67.096,49 €
Stand Sparbuch 67.096,49 €“
Tatsächlich gab es das „Sparbuch“ jedoch nicht, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.
Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.
Diese Überweisungen sind als Fälle 55 bis 59 Gegenstand der Verurteilung.
Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:
Fall der Verurteilung
Fall der Anklage
Datum der Überweisung
Summe der Überweisung (in Euro)
03.01.2018
3.000
04.01.2013
4.000
31.01.2013
23.000
05.02.2013
37.000
03.04.2013
10.000
-
09.04.2013
4.000
-
17.06.2013
3.000
-
03.09.2013
4.000
-
06.09.2013
3.000
Gesamt:
91.000
Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:
Datum der Überweisung
Summe (in Euro)
21.02.2013
05.03.2013
1.000
03.04.2013
1.000
16.04.2013
02.05.2013
2.000
21.06.2013
24.07.2013
31.07.2013
50.000
02.08.2013
41.100
05.08.2013
04.09.2013
1.200
16.09.2013
19.09.2013
20.09.2013
09.10.2013
1.300
21.10.2013
28.10.2013
Gesamt:
100.300
r) Fälle der Verurteilung: Fälle 29, 45, 50, 60
Fälle der Anklage: Fälle 433 bis 435, 439
Betroffene WEG: E Allee ## - ##
Der Angeklagte war seit mindestens 2012 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft E Allee ## - ##. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 58.572,69 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:
„Soll - Stand 01.01.2012 58.419,46€
Zinsen 153,23 €
Soll-Stand 31.12.2012 58.572,69 €
Stand Festgeldkonto per 31.12.2012 53.785,53 €
Zu wenig angelegt 4.787,16 €“
Tatsächlich gab es das „Festgeldkonto“ jedoch nicht, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.
Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ########## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.
Diese Überweisungen sind als Fälle 29, 45, 50 und 60 Gegenstand der Verurteilung.
Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:
Fall der Verurteilung
Fall der Anklage
Datum der Überweisung
Summe der Überweisung (in Euro)
-
16.01.2013
10.000
24.01.2013
40.000
25.01.2013
5.000
12.03.2013
2.500
-
09.04.2013
2.500
-
04.09.2013
1.500
-
10.09.2013
1.700
14.10.2013
2.000
Gesamt:
62.500
Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:
Datum der Überweisung
Summe (in Euro)
13.03.2013
02.05.2013
4.000
02.07.2013
1.000
08.07.2013
05.09.2013
06.09.2013
1.300
16.09.2013
1.600
Gesamt:
8.800
s) Fälle der Verurteilung: Fälle 50, 61, 62
Fälle der Anklage: Fälle 175 bis 177
Betroffene WEG: M Str. Garagenhof
Der Angeklagte war mindestens seit 2005 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft M Str. Garagenhof. Ausweislich seiner hinsichtlich der Soll-Werte zutreffenden Verwalterabrechnung für das Jahr 2012 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft zum 31.12.2012 eine Rücklage in Höhe von 8.781,13 € angespart. In der Abrechnung des Angeklagten für 2012 wurde die Entwicklung der Rücklage – was die Soll-Werte anbelangt zutreffend – wie folgt dargestellt:
„Stand 01.01.2012 7.569,31 €
Zuführung 1.150,00 €
Zinsen 61,82 €
Soll-Stand 31.12.2012 8.781,13 €
Mehr angelegt als Soll 112,68 €
Stand Sparbuch per 31.12.2012 8.893,81 €“
Tatsächlich gab es das „Sparbuch“ jedoch nicht, weil der Angeklagte die umgebuchten Gelder nicht zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte und Zinsen nicht erwirtschaftet worden waren.
Auch im Jahre 2013 veranlasste der Angeklagte ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümer weitere Überweisungen als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von dem Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft ######## bei der Tkasse L2C auf sein Privatkonto bei der Tkasse L2C #########.
Diese Überweisungen sind als Fälle 50, 61 und 62 Gegenstand der Verurteilung.
Insgesamt tätigte der Angeklagte im Jahre 2013 folgende Überweisungen von dem Treuhandkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sein Privatkonto:
Fall der Verurteilung
Fall der Anklage
Datum der Überweisung
Summe der Überweisung
03.01.2013
3.000
24.01.2013
3.000
08.02.2013
4.000
Gesamt:
9.000
Andererseits veranlasste der Angeklagte folgende Überweisungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft:
Datum der Überweisung
Summe
12.06.2013
18.06.2013
24.07.2013
02.08.2013
03.09.2013
06.09.2013
16.09.2013
07.10.2013
04.11.2013
08.11.2013
Gesamt:
3.020
IV.
Der Angeklagte hat weder zu seiner Person noch zur Sache Angaben gemacht. Er ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur sicheren Überzeugung der Kammer im Sinne der getroffenen Feststellungen überführt.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf den Angaben der Zeuginnen Q2 und U, welche als langjährige Mitarbeiterinnen des Angeklagten über die privaten Verhältnisse und die Berufstätigkeit des Angeklagten Auskunft gegeben konnten, sowie den Angaben seiner zweiten Ehefrau, der Zeugin Q3 G. Soweit es das Insolvenzverfahren anbelangt, hat der Insolvenzverwalter Dr. T2 im Sinne der Feststellungen ausgesagt. Seine Angaben sind verlässlich. Irgendwelche Belastungstendenzen waren weder bei ihm noch bei den beiden ehemaligen Mitarbeiterinnen des Angeklagten oder bei seiner zweiten Ehefrau erkennbar. Die Zeugin U, die noch heute mit der derzeitigen Ehefrau des Angeklagten befreundet ist, war mit Rücksicht auf diese Freundschaft im Gegenteil sogar eher darum bemüht, den Angeklagten möglichst wenig zu belasten.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Angeklagten stützt die Kammer auf die dazu in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden, unter anderem auf die Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. C10 und Dr. B8, die Ausführungen von Herrn Dr. T6, dem behandelnden Arzt des Angeklagten, sowie die durch die Verteidigung vorgelegten Krankenunterlagen. Dass der Gesundheitszustand des Angeklagten schlecht ist, wird durch die eigenen Wahrnehmungen der Kammer bestätigt. Der Angeklagte nutzt einen Elektrorollstuhl. Er brauchte des Öfteren Verhandlungspausen. Die psychische Belastung des Angeklagten durch seine körperliche Erkrankung und das Verfahren ist plausibel.
Die Feststellungen zur Sache stützt die Kammer in erster Linie auf die Urkundenlage. Aus den verlesenen und im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden ergibt sich zusammen mit den glaubhaften Aussagen der Mitarbeiterinnen des Angeklagten, der Zeuginnen U und Q2, ein eindeutiges Bild:
Aus den Kontoauszügen des Privatkontos mit der Nummer ######### ergibt sich, dass der Angeklagte dieses Girokonto für private Ausgaben (beispielsweise für Überweisungen an seine Ehefrau, Gewinnspiele, Beiträge für ein Fitnessstudio, ein Abonnement für eine griechische Zeitung) und zudem als „Zentralkonto“ für die Überweisungen von Geldern von den Girokonten der Wohnungseigentümergemeinschaften nutzte. Die Überweisungen hat der Angeklagte dabei stets eigenhändig veranlasst, wie die Zeuginnen Q2 und U übereinstimmend ausgesagt haben. Sie selbst oder andere Mitarbeiter seien dazu nicht berechtigt gewesen, dies sei „Chefsache“ gewesen. Als Überweisungstext hat der Angeklagte dabei jeweils „Umbuchung“ angegeben. Die Zeugin U, die für die WEG-Buchhaltung zuständig war, war von ihm angewiesen, die Überweisungen mit dem Überweisungstext „Umbuchung“ anhand der Girokonten der Wohnungseigentümergemeinschaften in der Buchhaltung der jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaften als Zuführung zu oder Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage über das Buchhaltungskonto 1900 zu buchen. Diese Erfassung erfolgte auch, wovon die Kammer aufgrund der entsprechenden Kontenblätter überzeugt ist. Sparkassenbücher bekam die Zeugin U nach ihren glaubhaften Angaben nicht zu sehen. Diese hielt der Angeklagte unter Verschluss. Darauf hatte auch kein anderer Mitarbeiter Zugriff. Die Guthaben der Sparkassenbücher wurden nicht als Bestandskonten in die WEG-Buchhaltung eingebucht. Dies ermöglichte dem Angeklagten, seine Taten auch gegenüber den Mitarbeitern seines Unternehmens geheim zu halten.
In den jährlichen Verwalterabrechnungen führte der Angeklagte die angeblich als Instandhaltungsrücklage angelegten Gelder zuzüglich einer Verzinsung und abzüglich der Kapitalertragssteuer und des Solidaritätszuschlags wahrheitswidrig als vorhanden auf.
Tatsächlich waren die Instandhaltungsrücklagen jedoch – wie in den Feststellungen im Einzelnen niedergelegt – entweder gar nicht vorhanden oder bestanden nur noch in einem geringen Umfang. Eine Ausnahme bildete hierzu nur die F2-/G3-Str., bei der noch zwei Sparbücher mit erheblichen Geldbeträgen vorhanden waren.
Aus den Abrechnungen und den Fotokopien der Sparkassenbücher ließ sich ersehen, dass – wie festgestellt – immer die gleichen Sparkassenbücher zum Nachweis des Vorhandenseins der Instandhaltungsrücklagen bei diversen Wohnungseigentümergemeinschaften verwendet worden sind. Dies fiel im Rahmen der Ermittlungen auf, weil der Angeklagte nur die Namen der treugebenden Wohnungseigentümergemeinschaften ausgetauscht hatte, jedoch die Kontonummern und Kontostände der Sparkassenbücher unverändert ließ. Die jeweils identischen Sparbücher wurden bei bis zu sieben Wohnungseigentümergemeinschaften zum Nachweis der Existenz der Instandhaltungsrücklagen vorgelegt.
V.
Nach den getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte der Untreue nach§ 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB in 62 Fällen schuldig. Als WEG-Verwalter bestand für ihn die Verpflichtung, die Gelder der Wohnungseigentümergemeinschaften von seinem Vermögen gesondert zu halten (§ 27 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 5 S. 1 Wohnungseigentumsgesetz) und es nicht für eigene Zwecke zu verwenden. Gegen diese Vermögensbetreuungspflicht hat der Angeklagte verstoßen, indem er die Überweisungen von den Girokonten der Wohnungseigentümergemeinschaften als angebliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage auf sein Privatkonto mit der Nummer ######### vornahm, um die überwiesenen Gelder für sich selbst oder andere Wohnungseigentümergemeinschaften zu verwenden. Den jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaften ist hierdurch ein Vermögensnachteil entstanden.
Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich. Dem Angeklagten war bewusst, dass es sich bei den Geldern jeweils um Treuhandvermögen handelte, welches er nicht ohne Wissen und Einverständnis der Wohnungseigentümergemeinschaften auf ein eigenes Girokonto umbuchen und nach eigenem Gutdünken verwenden durfte. Er wusste auch, dass ein Einverständnis nicht vorlag. Zudem war ihm bewusst, dass er durch die Überweisungen und den Verbrauch der Gelder bei den jeweiligen Wohnungseigentümern eine Vermögenseinbuße herbeiführte und sie dadurch schädigte.
Der Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft.
VI.
1. Untreue wird gemäß § 266 Abs. 1 StGB im Regelfall mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Nach § 266 Abs. 2 StGB i.V.m. § 263 Abs. 3 S. 1 StGB ist in besonders schweren Fällen ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren eröffnet. Ein besonders schwerer Fall liegt gemäß § 263 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 StGB in der Regel vor, wenn der Täter – was hier auf den Angeklagten zutrifft – gewerbsmäßig handelt.
Aufgrund der Verwirklichung des Regelbeispiels hat die Kammer der Strafzumessung in allen Fällen den höheren Strafrahmen zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Bei Würdigung der nachstehend aufgeführten strafmildernden und strafschärfenden Gesichtspunkte und im Hinblick auf die Einbettung der einzelnen Taten in das Gesamtgeschehen hat die Kammer in keinem der Fälle (auch nicht in den Fällen mit einem geringen Schaden) Veranlassung gesehen, von der Regelwirkung abzusehen.
2. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte Erstverbüßer und wegen seines fortgeschrittenen Alters und seines schlechten Gesundheitszustandes erhöht haftempfindlich ist. Strafmildernd wirkt auch, dass er bisher nicht vorbestraft ist und die Taten bereits längere Zeit zurückliegen. Die Kammer hat auch gesehen, dass ein Großteil der Überweisungen des Angeklagten im Jahre 2013 nicht (mehr) unmittelbar dazu diente, sich persönlich zu bereichern, sondern dazu, die Girokonten anderer Wohnungseigentümergemeinschaften mit dem für die laufenden Ausgaben erforderlichen Geld zu füllen, um damit die Veruntreuungen in den Vorjahren zu verheimlichen. Bei der Wohnungseigentümergemeinschaft F2-/G3-Str. ist letztendlich nur ein geringer Schaden verblieben, was in den diese Wohnungseigentümergemeinschaft betreffenden Fällen (Fälle 17, 29, 31, 51 bis 54) zusätzlich strafmildernd wirkte.
Strafschärfend hat die Kammer jedoch die Anzahl der Taten und den vom Angeklagten verursachten hohen Gesamtschaden berücksichtigt.
3. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer – anknüpfend an die Höhe des jeweiligen Schadens – folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet:
Fall der Verurteilung
Fall der Anklage
Schadenshöhe (in Euro)
Einzelstrafe
Fall 1
Fälle 248, 211
3.500
1 Jahr Freiheitsstrafe
Fall 2
80.000
2 Jahre Freiheitsstrafe
Fall 3
Fall 250
13.000
9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 4
Fall 253
2.000
6 Monate Freiheitsstrafe
Fall 5
Fall 163
5.000
9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 6
Fall 164
4.000
9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 7
Fall 167
4.000
9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 8
Fall 168
5.000
9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 9
Fall 172
5.000
9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 10
Fall 99
5.000
9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 11
Fall 101
5.000
9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 12
Fall 103
5.000
9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 13
Fall 104
5.000
9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 14
Fall 106
1.500
6 Monate Freiheitsstrafe
Fall 15
Fall 205
1.500
6 Monate Freiheitsstrafe
Fall 16
Fälle 206, 391
3.000
9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 17
Fälle 207, 127
5.000
8 Monate Freiheitsstrafe
Fall 18
Fall 208
2.000
6 Monate Freiheitsstrafe
Fall 19
Fall 209
4.000
9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 20
Fall 210
1.050
6 Monate Freiheitsstrafe
Fall 21
Fall 212
2.500
6 Monate Freiheitsstrafe
Fall 22
Fall 214
2.000
6 Monate Freiheitsstrafe
Fall 23
Fall 370
2.500
6 Monate Freiheitsstrafe
Fall 24
Fall 372
3.000
9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 25
Fall 389
1.000
6 Monate Freiheitsstrafe
Fall 26
Fälle 400, 220
3.000
9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 27
Fall 307
2.000
6 Monate Freiheitsstrafe
Fall 28
Fall 309
1.500
6 Monate Freiheitsstrafe
Fall 29
Fälle 215, 123, 434
11.500
9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 30
Fall 216
4.000
9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 31
Fälle 217, 275, 125
20.000
10 Monate Freiheitsstrafe
Fall 32
Fall 218
1.500
6 Monate Freiheitsstrafe
Fall 33
Fall 284
3.000
9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 34
Fall 286
2.000
6 Monate Freiheitsstrafe
Fall 35
Fall 287
1.500
6 Monate Freiheitsstrafe
Fall 36
Fall 267
4.000
9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 37
Fall 268
4.000
9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 38
Fall 269
10.000
9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 39
Fall 270
20.000
1 Jahr Freiheitsstrafe
Fall 40
Fall 271
20.000
1 Jahr Freiheitsstrafe
Fall 41
Fall 272
15.000
1 Jahr Freiheitsstrafe
Fall 42
Fall 273
7.500
9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 43
Fall 224
2.500
6 Monate Freiheitsstrafe
Fall 44
Fall 225
4.000
9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 45
Fälle 193, 435
4.500
9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 46
Fall 194
14.000
9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 47
Fall 197
3.500
9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 48
Fall 198
2.500
6 Monate Freiheitsstrafe
Fall 49
Fall 75
10.000
9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 50
Fälle 76, 176, 433
45.000
1 Jahr 6 Monate Freiheitsstrafe
Fall 51
Fall 122
5.000
7 Monate Freiheitsstrafe
Fall 52
Fall 124
5.000
7 Monate Freiheitsstrafe
Fall 53
Fall 126
5.000
7 Monate Freiheitsstrafe
Fall 54
Fall 128
3.000
7 Monate Freiheitsstrafe
Fall 55
Fall 147
3.000
9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 56
Fall 148
4.000
9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 57
Fall 149
23.000
1 Jahr Freiheitsstrafe
Fall 58
Fall 150
37.000
1 Jahr 3 Monate Freiheitsstrafe
Fall 59
Fall 151
10.000
9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 60
Fall 439
2.000
6 Monate Freiheitsstrafe
Fall 61
Fall 175
3.000
9 Monate Freiheitsstrafe
Fall 62
Fall 177
4.000
9 Monate Freiheitsstrafe
Gesamt:
491.050
4. Bei der Bemessung der aus den Einzelstrafen gem. §§ 53, 54 StGB zu bildenden Gesamtstrafe hat die Kammer sämtliche strafschärfenden und strafmildernden Gesichtspunkte nochmals gegeneinander abgewogen. Zudem hat die Kammer den seriellen und gleichförmigen Charakter der Taten, bei denen die Hemmschwelle mit der Zeit gesunken sein dürfte, berücksichtigt. Auf dieser Grundlage hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und zehn Monaten
für tat- und schuldangemessen erachtet.
VII.
Die Entscheidung über die Einziehung des Tatertrages gegen die Einziehungsbeteiligte hat die Kammer gem. § 422 StPO abgetrennt.
VIII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.