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Landgericht Bonn Beschluss vom 22.08.2018 – 28 Qs - 787 Js 36/18 -13/18

ECLI:DE:LGBN:2018:0822.28QS787JS36.18.13.00

Tenor

Der Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts Waldbröl vom 03.08.2018 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Waldbröl zurückverwiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt die Landeskasse.

Gründe

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I.

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Der Verurteilte wurde mit Urteil des Amtsgerichts Waldbröl vom 21.03.2018 - 42 Ds – 787 Js 36/18 – 17/18 – unter Einbeziehung von Verurteilungen vom 11.10.2017, 05.10.2017 und 15.02.2017 zu einer Einheitsjugendstrafe von neun Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Mit Bewährungsbeschluss vom gleichen Tag wurde die Bewährungszeit auf zwei Jahre festgesetzt, er der Aufsicht eines Bewährungshelfers unterstellt und ihm wurden Weisungen erteilt. Mit Beschluss vom 16.04.2018 wurden die Weisungen ergänzt und modifiziert.

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Nach Kontaktabbruch zum Bewährungshelfer und Verstoß gegen die erteilten Weisungen beantragte die Staatsanwaltschaft auf Anfrage des Amtsgerichts unter dem 15.06.2018 den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung. Unter dem 05.07.2018 wurde eine neue Anklage wegen des Erschleichens von Leistungen in fünf Fällen erhoben. Mit Schreiben vom 09.07.2018, dem Verurteilten zugestellt am 11.07.2018, wurde diesem Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen zu dem Widerrufsantrag Stellung zu nehmen. Falls der Verurteilte eine mündliche Anhörung wünsche, möge er dies dem Gericht umgehend mitteilen. Sodann werde ein Termin zur Anhörung bestimmt. Eine Stellungnahme des Verurteilten, der sich inzwischen sei dem 21.07.2018 in Untersuchungshaft  in der JVA M befindet, erfolgte nicht. Mit Beschluss vom 03.08.2018 widerrief das Amtsgericht die Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 JGG. Ein Zustellungsnachweis befindet sich nicht in der Akte. Mit Schreiben ohne Datum, eingegangen bei Gericht am 14.08.2018, legte der Verurteilte Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss ein.

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II.

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Die sofortige Beschwerde des Verurteilten ist zulässig. Sie ist als fristgemäß eingegangen zu behandeln. Es ist mangels Zustellungsnachweises davon auszugehen, dass die Wochenfrist eingehalten wurde.

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Die sofortige Beschwerde hat – jedenfalls vorläufig – auch Erfolg. Das Amtsgericht hat im Widerrufsverfahren gegen eine zwingende Verfahrensvorschrift verstoßen. Gemäß § 58 Abs. 1 S. 3 JGG hat das Gericht vor einer Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung dem Jugendlichen Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben. Dazu ist er zu einer mündlichen Anhörung zu laden (Eisenberg JGG § 58 Rn. 7, BeckOK JGG/ Nehring § 26 Rn. 35; BeckOK JGG/Kilian § 58 Rn. 19 mwN). Ein schriftlicher Hinweis auf die Möglichkeit einer mündlichen Anhörung genügt nicht (BeckOK JGG/Kilian § 58 Rn. 19). Dies gilt gemäß § 109 Abs. 2 JGG auch im Verfahren gegen Heranwachsende, wenn – wie im vorliegenden Fall – Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt.

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Die Kammer kann die fehlende mündliche Anhörung im Beschwerdeverfahren nicht nachholen und so den Verfahrensfehler heilen, da dem Verurteilten so eine Instanz zur Überprüfung der Entscheidung verloren ginge (Eisenberg JGG § 58 Rn. 7; BeckOK JGG/Nehring § 26 Rn. 36 mwN). Auch wenn die Entscheidung in der Sache durchaus zutreffend gewesen sein mag, war sie daher aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurück zu verweisen.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 StPO analog.