Gesetze / Rechtsprechung / Landgericht Bonn

Landgericht Bonn Urteil vom 26.08.2022 – 13 O 210/20

13. Zivilkammer · ECLI:DE:LGBN:2022:0826.13O210.20.00

Tatbestand

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem sogenannten „Diesel-Abgasskandal“ geltend.

Der Kläger erwarb am 03.09.2017 vom Privatverkäufer R. in Z einen gebrauchten Mercedes E 300 Bluetec Limousine (Euro 6) mit der in den Klageanträgen genannten Fahrgestellnummer zum Preis von 32.000,00 EUR brutto (Anlage K1). Das Fahrzeug hatte zum damaligen Zeitpunkt eine Fahrleistung von 58.000 km (Bl. 4 d.A.). Wegen der Einzelheiten wird auf den als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Kaufvertrag Bezug genommen (Anlage K 1). Zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung betrug der Kilometerstand 133.605 km.

Das Fahrzeug des Klägers ist mit einem von der Beklagten entwickelten und hergestellten Motor vom Typ OM 642 (Euro 6) ausgestattet.

Für das Fahrzeug besteht eine Typengenehmigung nach VO (EG) Nr. 715/ 2007, die Voraussetzung für die Marktzulassung ist und zu deren Erhalt Emissionsgrenzwerte eingehalten werden müssen. Die hierfür erforderlichen Abgaswerte werden unter Laborbedingungen gemessen. Die jeweiligen Testfahrzeuge durchlaufen hierfür einen gesetzlich vorgegebenen Testlauf, der aus fünf synthetischen Fahrkurven besteht (sog. Neuer Europäischer Fahrzyklus (NEFZ)).

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte schulde ihm Schadensersatz, u.a. gem. § 826 BGB. Er behauptet bzw. ist der Ansicht, in dem streitgegenständlichen Fahrzeug seien unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut (zu den Einzelheiten wird auf den Vortrag in der Klageschrift, Bl. 13 ff. d.A. und in den weiteren Schriftsätzen Bezug genommen). Er behauptet, dass das Fahrzeug aufgrund des Vorliegens der unzulässigen Abschalteinrichtungen keine Typengenehmigung hätte erhalten dürfen, da es nicht genehmigungs- und verkehrsfähig sei. Die Beklagte habe die Typengenehmigung nur erhalten, weil sie das Testverfahren mit den Abschalteinrichtungen manipuliert habe. Sie habe auch vorsätzlich gehandelt.

Der Kläger hat ursprünglich beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 32.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeuges Mercedes E 300 Bluetec Limousine, FIN: N02, abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 0,0723981 € pro gefahrenen Kilometer seit dem 03.09.2017, die sich nach folgender Formel berechnet:

(32.000,00 € x gefahrene Kilometer) : 442.000 km;

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.437,70 € freizustellen;

3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Pkws des Klägers, Mercedes E 300 Bluetec Limousine, FIN: N02, in Annahmeverzug befindet;

4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Schadensersatz für Schäden, die aus der Ausstattung des Fahrzeugs Mercedes E 300 Bluetec Limousine, FIN: N02, mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung resultieren, zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung vom 05.08.2022 hat der Kläger in Ansehung der weiteren Fahrleistung des Fahrzeugs den Klageantrag zu 1.) folgendermaßen neu gefasst und beantragt nun insgesamt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 32.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeuges Mercedes E 300 Bluetec Limousine, FIN: N02, abzüglich 5.473,67 €;

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.437,70 € freizustellen;

3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Pkws des Klägers, Mercedes E 300 Bluetec Limousine, FIN: N02, in Annahmeverzug befindet;

4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Schadensersatz für Schäden, die aus der Ausstattung des Fahrzeugs Mercedes E 300 Bluetec Limousine, FIN: N02, mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung resultieren, zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet bzw. ist der Ansicht, das streitgegenständliche Fahrzeug enthalte keine unzulässige Abschalteinrichtung. Der Kläger habe dies bereits nicht substantiiert dargelegt. Es mangele jedenfalls an der Sittenwidrigkeit.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Antragsstellung des Klägers ist dahingehend auszulegen, dass er mit dem Klageantrag zu 1) ursprünglich 32.000,00 € zur Zahlung beantragt hat - mangels konkreter Nennung des Abzugsbetrags (§ 253 ZPO) - und dass er die Klage sodann in der mündlichen Verhandlung vom 05.08.2022 hinsichtlich des Klageantrags zu 1.) i.H.v. 5.473,67 € für erledigt erklärt hat. Die Beklagte hat dieser Erledigungserklärung konkludent widersprochen, so dass der Kläger nunmehr ergänzend konkludent die Feststellung begehrt, dass sich die Klage im Klageantrag zu 1.) i.H.v. 5.437,67 € erledigt hat.

Es kann offen bleiben, ob ein Feststellungsinteresse für den Klageantrag zu 4.) besteht, wobei hieran erhebliche Zweifel bestehen. Jedenfalls besteht ein solcher Anspruch materiell nicht.

In der Sache ist die Klage insgesamt unbegründet.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Leistung von Schadensersatz.

Auch der Feststellungsanspruch (einseitige Erledigungserklärung) besteht nicht.

Auch besteht kein Anspruch auf die mit den Klageanträgen zu 3) und 4) begehrten Feststellungen.

1.

Da eine vertragliche Beziehung zwischen den Parteien nicht besteht, kommt nur eine deliktische Haftung in Betracht. Deren Voraussetzungen sind nicht schlüssig dargelegt. Die Voraussetzungen der insoweit in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen sind nicht erfüllt.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keine Schadensersatzansprüche aufgrund einer behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtung hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeugs.

a)

Ansprüchen aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 6 Abs.1, 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 VO 715/2007/EG steht entgegen, dass die vorgenannten Regelungen nicht dahingehend dem Vermögensschutz des Kraftfahrzeugerwerbers dienen, dass eine Schutzgesetzverletzung im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB vorliegt, wenn eine unzulässige Abschaltvorrichtung vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 5/20,Rn. 11 ff. nach juris). Zwar liegt aktuell dem EuGH ein Verfahren zur Entscheidung vor, in welchem der Generalanwalt die Auffassung vertritt, dass die genannten EU-Normen auch das Interesse der Käufer, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 ausgestattet ist, bezwecke (C-100/21, Celex-Nr. 62021CC0100). Aber selbst wenn der EuGH dieser Auffassung folgen sollte, würde dies noch nicht besagen, dass eine Schutzgesetzverletzung i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB vorläge. Ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass die Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruchs erkennbar von der betreffenden Regelung erstrebt sein müsste oder zumindest im Rahmen des haftungsrechtlichen Gesamtsystems sinnvoll und tragbar erscheinen müsste (vgl. Grüneberg-Sprau, BGB, 81. Auflage, § 823, Rn. 58 m.w.N.). Dies ist nicht der Fall. Die genannten Regelungen dienen ersichtlich maßgeblich öffentlichen Interessen, selbst wenn ein gewisser Drittschutz gewollt sein sollte. Es ist nicht erkennbar, dass ein Individualschutz gewollt gewesen wäre, der Schadensersatzansprüche begründen können sollte.

Da die Frage des Vorliegens eines Schutzgesetzes demnach maßgeblich auch aus Sicht des deutschen Rechts zu beantworten ist - und im Ergebnis zu verneinen ist, war weder eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO analog, noch eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV veranlasst.

b)

Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB sind ebenfalls nicht erfüllt. Es fehlt hinsichtlich der Verwirklichung des Betrugstatbestands jedenfalls an der Bereicherungsabsicht und der erforderlichen Stoffgleichheit des erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils mit einem etwaigen Vermögensschaden (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 5/20, Rn. 18 ff. nach juris).

c)

Schließlich steht dem Kläger auch kein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB zu. Es fehlt an hinreichendem Vortrag des Klägers zum objektiven Tatbestand des § 826 BGB, d.h. dazu, dass die Beklagte durch das Inverkehrbringen des von ihm erworbenen Fahrzeugs mit dem Motor EA 288 eine sittenwidrige Täuschungshandlung vorgenommen hätte, indem sie die Motorsteuerungssoftware mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen hätte. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist daher nicht veranlasst.

Objektiv sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, weil es mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögenschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (vgl. BGH, Urteil vom 07.05. 2019, VI ZR 512/17, Rn. 8 m.w.N. - juris).

Es bestehen hinsichtlich des hier in Rede stehenden Motors OM 642 keine hinreichenden Anhaltspunkte für unzulässige Abschalteinrichtungen, die objektiv Sittenwidrigkeit begründen würden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 28.01.2021, 18 U 164/20). Insbesondere der Vortrag zum sogenannten „Thermofenster“ reicht nicht aus, um dem Verhalten der für die Beklagten handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben. Dabei kann zugunsten des Klägers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterstellt werden, dass eine derartige temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 S. 1 der VO (EG) Nr. 715/2997 zu qualifizieren ist. Der darin liegende Gesetzesverstoß wäre für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände (BGH Urt. v. 16.09.2021, VII ZR 190/20, Rn. 16 - juris). Insoweit setzt die Annahme von Sittenwidrigkeit jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt. Dabei trägt die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzung nach allgemeinen Grundsätzen der Kläger als Anspruchsteller (vgl. insgesamt BGH, Beschluss vom 19.01.2021, VI ZR 433/19, Rn. 16 ff.; Beschluss vom 09.03.2021, VI ZR 889/20, Rn. 26ff. - juris). Derartige weitere Umstände sind nicht vorgetragen worden. Im gegebenen Fall muss, selbst wenn hinsichtlich des „Thermofensters“ von einer objektiv unzulässigen Abschalteinrichtung auszugehen sein sollte, eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe der Beklagten in Betracht gezogen werden. Die Gesetzeslage, deren Auslegung nunmehr mit Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17.12.2020 weiter konkretisiert wurde, ist weder unzweifelhaft noch eindeutig. Dies zeigt u.a. die gerichtsbekannt bislang kontrovers geführten Diskussion über Inhalt und Reichweite der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 S. 2 a) VO (EG) Nr. 715/2997.

Entsprechendes gilt für die KSR-Regelung und die Adblue- Bit 13- Bit 15/Slipguard-Funktion.

2.

Mangels Begründetheit der Hauptforderungen stehen dem Kläger auch die geltend gemachten Nebenforderungen nicht zu.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO.

III.

Der Streitwert wird entsprechend des im Klageantrag zu 1) ursprünglich bezifferten Betrages auf 32.000,00 € und auf 26.562,33 € ab dem 05.08.2022 festgesetzt.

Die weiteren Anträge betreffen streitwertneutrale Annexanträge bzw. Nebenforderungen.