Rechtsprechung / Landgericht Bonn
Landgericht Bonn Urteil vom 31.03.2023 – 7 O 435/18
ECLI:DE:LGBN:2023:0331.7O435.18.00
Tenor
I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 105.925,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2017 zu zahlen.
II. Der Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegenüber Rechtsanwalt Erich Eisel, Bochum, in Höhe von 1.317,87 Euro freizustellen.
III. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 81 % und der Beklagte zu 19 %. Die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers trägt der Kläger zu 81 %, im Übrigen der Streithelfer selbst.
V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht einen Vergütungsanspruch (Architektenhonorar) gegen den Beklagten geltend.
Der Beklagte ist der Träger der S., an der umfangreiche Baumaßnahmen - gefördert mit öffentlichen Geldern der Bundesrepublik Deutschland - durchgeführt werden sollten. Als Projektsteuerer war gemäß Beauftragung vom 15.03.2009 die X., vertreten durch ihren Geschäftsführer, Herrn M., den Streithelfer des Beklagten, für den Beklagten tätig (Projektsteuerer). Der Beklagte beabsichtigte im April 2009 nach der Kündigung des vorherigen Generalplaners, einen neuen Generalplaner mit der Weiterführung der bereits begonnenen Planungsleistungen für das Bauvorhaben zu beauftragen. Die Parteien schlossen daher am 06.05.2009 einen Generalplanungsvertrag (Anl. K1 = Bl. 11 ff. d.A., ebenfalls vorgelegt als Teil der Anl. B1 = Bl. 243R ff. d.A.), aufgrund dessen der Kläger als Auftragnehmer gegenüber dem Beklagten als Auftraggeber näher festgelegte Planungsleistungen für die Baumaßnahme „Q.“ zu erbringen hatte. Unter § 3.1 des Generalplanungsvertrages, auf den für die Einzelheiten ergänzend Bezug genommen wird, war dabei näher ausgeführt, welche Leistungen der Kläger in jedem Fall zu erbringen hatte und hinsichtlich welcher weiteren Leistungen eine spätere Beauftragung durch den Beklagten beabsichtigt war.
In § 9 des Generalplanungsvertrages vereinbarten die Parteien, dass der Gerichtsstand Bonn sein sollte.
Über Leistungen, deren Beauftragung bereits im Generalplanungsvertrag vom 06.05.2009 ausdrücklich beabsichtigt war, wurde die Beauftragung des Klägers durch Nachtragsbeauftragungen vom 06.10.2009 und vom 11.09.2010 wie folgt auch auf weitere Leistungen erweitert, die in § 3.1 des Generalplanungsvertrages zunächst nicht vorgesehen waren:
Auftrag vom 06.10.2009 (Anl. K21 = Bl. 405 ff. d.A.):
Aktualisierung der Genehmigungsplanung
Überarbeitung/Aktualisierung der Ausführungsplanung BA B UG + 3. OG
Erweiterung des Brandschutzkonzepts
Bauphysikalische Kennwerte für die Auslegung der technischen Anlage
Anpassung der Ausführungsplanung BA B Planung F + S für EG, 1. und 2. OG
Überprüfung des baulichen Brandschutzes und Abschlusstestat
diverse Leistungen Hochbau
technische Gebäudeausrüstung, fehlende Berechnungen BA A + B
technische Gebäudeausrüstung, fehlende ELT - AFU-Planung BA B
Auftrag vom 11.09.2010 (Anl. K22 = Bl. 409 ff. d.A.):
Fachraumplanung LPH 6 und 7, gemäß HOAI
Mitwirkung bei der LPH 7, GU (Nachtragbearbeitung)
EnEV-Nachweis
Zuarbeit zum Musterraumprogramm
Brandschutzuntersuchung BA C
Planung der Mängelbeseitigung BA C
Die Durchführung der Bauleistungen erfolgte durch das P. Unternehmen E. (Generalunternehmerin).
Der Kläger erstellte für die von ihm erbrachten Leistungen während und nach der Durchführung eine unstreitig gewordene Zahl von insgesamt 29 Honorarabrechnungen, auf welche von dem Beklagten unstreitig gewordene Zahlungen gemäß der klägerischen Einzelaufstellung „Honorar“ auf Bl. 4 des Schriftsatzes vom 08.04.2020 (Bl. 371 d.A.) erbracht wurden, auf die für die Einzelheiten Bezug genommen wird. Diese ergeben - bei korrekter Aufsummierung der Einzelposten - in der Gesamtsumme 684.009,12 Euro. Wie mittlerweile unstreitig geworden ist, wurde am 11.01.2010 vom Beklagten tatsächlich ein weiterer Betrag von 38.663,48 Euro auf die hier streitgegenständlichen Honorarforderungen des Klägers gezahlt. Wie mittlerweile ebenfalls unstreitig geworden ist, erfolgten hingegen weitere acht Zahlungen des Beklagten in Höhe von insgesamt 35.686,68 Euro auf klägerseits abgerechnete Reisekosten, die nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits sind.
Am 19.12.2016 erteilte der Kläger dem Beklagten eine von ihm sog. „Teilschlussrechnung“ Nummer 128-16, mit der er unter Bezugnahme auf beigefügte Honorarberechnungen (zehn Honorarzusammenstellungen sowie zwölf Honorarberechnungen und weitere Unterlagen) sein Honorar mit einem Betrag in Höhe von 1.248.347,72 Euro bezifferte und - unter Abzug der nach seiner damaligen Rechnung von ihm erhaltenen Zahlungen in Höhe von 682.748,66 Euro - eine Zahlung von weiteren 565.599,06 Euro forderte (Anl. K3 = Bl. 27 ff. d.A.). Für die Einzelheiten wird auf die vorgenannten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.
Der Kläger mahnte die Zahlung seiner mit der Teilschlussrechnung ermittelten Forderung beim Beklagten zu Beginn des Jahres 2017 unter Setzung einer Zahlungsfrist bis Ende März 2017 an. Nach fruchtlosem Fristablauf beauftragte der Kläger seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten, die Forderung zunächst außergerichtlich gegen den Beklagten geltend zu machen, was der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 05.10.2018 tat. Für den Beklagten meldete sich darauf unter dem 17.10.2018 der G. Rechtsanwalt Y., der die Forderung unter Bezugnahme auf vom Projektsteuerer behauptete Mängel und Defizite der Arbeit des Klägers zurückwies (Anl. K23 = Bl. 413 d.A.). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers erteilte diesem für das außergerichtliche Tätigwerden eine Rechnung über 2.741,11 Euro.
Zur Nachbesserung im Hinblick auf vom Beklagten behauptete Mängel der Leistungen des Klägers wurde dieser unstreitig nie aufgefordert.
Der Kläger hat mit der Klageschrift vom 28.12.2018 zunächst behauptet, ihm stünde von dem Gesamtbetrag der Teilschlussrechnung nach Vornahme seiner Ansicht nach gebotener Korrekturabzüge noch ein Betrag von 550.336,44 Euro zu. Für die Einzelheiten wird auf die Klageschrift sowie die Korrekturberechnungen des Klägers (Anl. K6 = Bl. 47 ff. d.A.) ergänzend Bezug genommen.
Er habe nur eine „Teilschlussrechnung“ erstellen können, da ihm die tatsächlichen anrechenbaren Kosten auch auf Nachfrage vom Beklagten nicht mitgeteilt worden seien; diese lägen vermutlich noch deutlich höher als die angesetzten anrechenbaren Kosten. Mit Teilschlussrechnung vom 19.02.2012 habe die Generalunternehmerin Kosten von 10.701.429,25 Euro abgerechnet, die vom Kläger geprüft worden seien; er habe als geprüfte Schlussrechnungssumme 8.908.915,09 Euro ermittelt, von denen unter Einbehalt eines Mängelabzugs von 150.000,00 Euro ein Restbetrag von 8.758.915,09 Euro freigegeben worden sei (vgl. Bl. 5 des Schriftsatzes vom 08.04.2020 = Bl. 372 d.A.). Weiter habe der Beklagte ausweislich der Rechnung der Generalunternehmerin vom 19.11.2013 die von dieser an das P. Finanzamt zu zahlende Stempelsteuer/Stoppage in Höhe von 280.069,98 Euro übernommen; ferner sei in einer Bundestagsunterrichtung von Gesamtausgaben in Höhe von 12,3 Mio. Euro die Rede und ein Erhöhungsantrag insoweit gestellt auf 13,5 Mio. Euro (vgl. Bl. 6 des Schriftsatzes vom 08.04.2020 = Bl. 373 d.A. und Bl. 5 des Schriftsatzes vom 00.00.0000 = Bl. 503 d.A.). Im Hinblick auf die Vorgaben des Projektsteuerers habe er - der Kläger - die Kostenansätze zutreffend ermittelt.
Der Generalplanungsvertrag sei ihm vollständig vom Projektsteuerer des Beklagten vorgegeben worden. Die darin enthaltenen Regelungen würden standardmäßig bei mit öffentlichen Geldern geförderten Bauprojekten deutscher Institutionen im Ausland verwendet.
Eine Rechnungsprüfung des Beklagten habe er erst als Anlage zum Schreiben des Rechtsanwalts Y. vom 17.10.2018 erhalten.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 550.365,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.04.2017 zu zahlen;
den Beklagten ferner zu verurteilen, den Kläger von (nicht streitwerterhöhenden) Nebenforderungen für die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.741,11 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit freizustellen.
Der Beklagte und der Streithelfer beantragen,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bestreitet pauschal mit Nichtwissen, dass der Generalplanungsvertrag von dem für ihn tätigen Projektsteuerer dem Kläger vorgegeben und die darin enthaltenen Klauseln zur Verwendung in einer Vielzahl von Fällen vorgesehen seien.
Die Rechnungsprüfung des Projektsteuerers hinsichtlich der Teilschlussrechnung 128-16 (Anl. B1 = Bl. 170 ff. d.A.) sei dem Kläger mit Schreiben vom 27.06.2017 übermittelt worden. Inhaltlich sei die Teilschlussrechnung des Klägers falsch, da dort anrechenbare Kosten von 8.700.000,00 Euro zu Grunde gelegt würden. Anrechenbare Kosten seien nur in Höhe von 8.572.137,74 Euro entstanden. Hierzu behauptet der Beklagte zuletzt, die Schlussrechnung der Generalunternehmerin, die für diese Kosten maßgeblich sei, sei nur in Höhe von 8.572.137,74 Euro berechtigt gewesen (vgl. Bl. 4 des Schriftsatzes vom 26.05.2020 = Bl. 421 d.A.). Auf Bitte des Beklagten habe der Projektsteuerer die nach dem Inhalt des Generalplanungsvertrags vom Kläger zu prüfende Schlussrechnung der Generalunternehmerin - da bereits im Rahmen der Prüfung von Abschlagsrechnungen der Generalunternehmerin Unstimmigkeiten aufgefallen seien, zu denen in der Klageerwiderung näher ausgeführt wird - nämlich erneut geprüft und dabei zunächst nur einen Werklohn von 7.258.000,00 Euro ermittelt. Man habe sich dann nach Verhandlungen mit der Generalunternehmerin auf den Betrag von 8.572.137,74 Euro geeinigt, den der Beklagte an die Generalunternehmerin auch bezahlt habe. Soweit der Kläger versuche, höhere Kosten aus einer Bundestagsunterrichtung herzuleiten, gehe das ersichtlich fehl, da die Verträge mit den vor dem Kläger am Bauvorhaben tätigen Architekten und Unternehmern vorzeitig beendet wurden; es komme für die Bestimmung der anrechenbaren Kosten ausschließlich auf die Kosten und Leistungen der Generalunternehmerin an. Im Endeffekt ergebe sich für den Kläger nur ein Honoraranspruch von 852.261,34 Euro.
Gegen die so ermittelte Resthonorarforderung rechnet der Beklagte zunächst mit Zahlungen in Höhe von insgesamt 51.792,02 Euro auf, die er behauptet, an den Zeugen R. geleistet zu haben. Der Kläger sei gegenüber dem Beklagten verpflichtet gewesen, diese Zahlungen an den Zeugen R. zu erbringen. Im Einzelnen:
Der Zeuge R. habe als bauvorlagenberechtigter türkischer Architekt eingetragen werden müssen; hierfür sei es nötig gewesen, mit ihm das von der F. Architektenkammer verlangte Mindesthonorar für Architekten nach türkischem Recht zu vereinbaren. Alle Kosten für die Beauftragung des Zeugen R. im Zusammenhang mit den beauftragten Planungsarbeiten seien aber vom Kläger gegenüber dem Beklagten zu tragen gewesen. Der der F. Architektenkammer vorgelegte Vertrag des Beklagten mit dem Zeugen R. habe nur zur Vorlage bei den F. Behörden gedient; zwischen dem Beklagten und dem Kläger sei vereinbart gewesen, dass der Kläger dem Zeugen R. das vereinbarte Mindesthonorar zahlen solle.
Entsprechendes gelte für die erneute Beauftragung des Klägers im Mai 2011 bezüglich der Errichtung einer Medienversorgung.
Da der Kläger den Zeugen R. nicht bezahlt habe, habe sich der Zeuge R. an den Beklagten gewandt. Als dieser die Zahlung verweigert habe, habe der Zeuge R. gedroht, seine weitere Mitarbeit - als bei den F. Behörden eingetragener Architekt - bei dem Bauprojekt zu verweigern. Als der Beklagte nämlich die Sporthalle, die an die vorhandene Feuertreppe in Block C anschloss, durch einen anderen Architekten planen lassen wollte, seien die Urheberrechte des Zeugen R. betroffen gewesen. Um das Projekt nicht zu gefährden, habe der Beklagte dann die vom Zeugen R. verlangten 51.792,02 Euro an diesen bezahlt.
Ferner rechnet der Beklagte mit einer behaupteten Forderung von 9.969,19 Euro gegen die Resthonorarforderung des Klägers auf. Diesen Betrag habe er für die Überarbeitung der vom Kläger geschuldeten Rechnungsprüfung durch den Projektsteuerer bezahlen müssen, für die der Kläger aufgrund der behaupteten Fehlerhaftigkeit seiner Prüfung der Rechnung der Generalunternehmerin die Kosten zu tragen habe. Eine Nachbesserung durch den Kläger sei nicht zumutbar gewesen, da dieser noch Unterlagen in den Abrechnungsordnern nachgeheftet, auf eine Aufforderung zur Klärung des Sachverhalts aber nicht geantwortet habe (vgl. Bl. 4 des Schriftsatzes vom 27.07.2020 = Bl. 451 d.A.).
Hinsichtlich des sich danach noch ergebenden Resthonorars in Höhe von 32.320,85 Euro stehe dem Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht zu, da der Kläger (nicht näher ausgeführte) Rückfragen des Projektsteuerers zu seiner Rechnung nicht beantwortet habe.
Der Kläger repliziert, dass er mit dem Zeugen R. ein Festhonorar von 3.000,00 Euro vereinbart habe, gegen welches dieser die vom Kläger erstellten Bauanträge stempeln und in der Türkei einreichen sollte; dies sei so auch geschehen. Weitere Verpflichtungen sei der Kläger hinsichtlich des Zeugen R. nicht eingegangen. Etwaige Verpflichtungen, erbrachte Leistungen und/oder Zahlungen des Beklagten gegenüber dem Zeugen R. bestreitet der Kläger mit Nichtwissen.
Ebenfalls mit Nichtwissen bestreitet der Kläger eine zusätzliche Rechnungsprüfung durch und eine damit korrespondierende Zahlung in Höhe von 9.969,19 Euro des Beklagten an den Projektsteuerer. Zu dessen Aufgaben habe es gehört, die Kosten gegenüber der Bundesrepublik Deutschland darzulegen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen R., K., U. und Z. und den Kläger persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie der weiten Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.06.2020, 26.11.2021, 16.09.2022 und 25.11.2022 ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
I.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Bonn zuständig.
Die Wirksamkeit der Zuständigkeitsvereinbarung der Parteien in § 9 Abs. 3 des Generalplanungsvertrages richtet sich nach Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 (ABl. EU Nr. L 351/1) über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel Ia-VO; im Folgenden: EuGVVO).
Zwar hat der Beklagte seinen Sitz nicht im Hoheitsgebiet der Europäischen Union. Aus Art. 6 Abs. 1 EuGVVO folgt jedoch eine universelle Anwendung des Unionsrechts hinsichtlich der Zuständigkeitsvereinbarungen gemäß Art. 25 EuGVVO, die das nationale Zuständigkeitsrecht, und damit § 38 ZPO, verdrängt. Die Wirksamkeit einer Vereinbarung der Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaates der Europäischen Union setzt nicht voraus, dass eine Partei ihren Sitz in einem Mitgliedstaat hat (vgl. MüKo-ZPO/Gottwald, 6. Aufl. 2022, Brüssel Ia-VO Art. 25 Rn. 2). Dem grundsätzlich vorrangigen Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen (vgl. Müko-ZPO/Gottwald, Brüssel Ia-VO Art. 25 Rn. 5) ist die Türkei bisher nicht beigetreten, sodass dessen Vorrang im Umkehrschluss aus seinem Art. 26 Abs. 6 nicht eröffnet ist. Anderweitige völkerrechtliche Verträge sind nicht ersichtlich.
Art. 25 EuGVVO ist auf die am 06.05.2009 geschlossene Gerichtsstandsvereinbarung anwendbar. In zeitlicher Hinsicht bestimmt Art. 66 Abs. 1 EuGVVO, dass die Verordnung (nur) auf Verfahren anzuwenden ist, die am 10.01.2015 oder danach eingeleitet worden sind. Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - die Gerichtsstandsvereinbarung vor dem 10.01.2015 abgeschlossen worden ist. Denn gemäß der Rechtsprechung des EuGH handelt es sich bei einer Gerichtsstandsvereinbarung um eine Zuständigkeitsoption, die ohne rechtliche Folgen bleibt, solange kein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird und die erst dann Wirkung entfaltet, wenn eine Klage erhoben wird. Auf diesen Zeitpunkt der Klageerhebung ist für die Beurteilung der Wirksamkeit abzustellen (vgl. EuGH, Urt. v. 13.11.1979, 25/79, Rn. 6, juris). Dies hat zur Folge, dass es für die Beurteilung der Zulässigkeit und Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung auf die aktuell geltende Norm des Art. 25 EuGVVO ankommt. Überdies wäre eine Gerichtsstandsvereinbarung auch aufgrund Art. 23 Abs. 1 EuGVVO a.F. möglich gewesen, da mindestens eine Partei, nämlich der Kläger, seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union hat.
Der Anwendung des Art. 25 EuGVVO steht auch nicht Art. 19 EuGVVO entgegen, da nicht ersichtlich ist, dass es sich bei dem Beklagten um einen Verbraucher, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der EuGVVO hat, handelt.
Nach Art. 25 Abs. 1 S. 1 EuGVVO gilt Folgendes: Haben die Parteien unabhängig von ihrem Wohnsitz vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig, es sei denn, die Vereinbarung ist nach dem Recht dieses Mitgliedstaats materiell nichtig.
Die Gerichtsstandsvereinbarung ist wirksam zustande gekommen, da sie gemäß Art. 25 Abs. 1 S. 3 a) EuGVVO schriftlich geschlossen wurde.
Es bestehen auch keine Bedenken gegen die materielle Wirksamkeit der Vereinbarung. Diese wird aufgrund der Formulierung in Art. 25 Abs. 1 S. 1 a.E. EuGVVO vermutet. Voraussetzung für das Eingreifen dieser Vermutung ist, dass die sich auf die Gerichtsstandsvereinbarung berufende Partei darlegt und ggf. beweist, dass übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen und eine der Formalternativen in Abs. 1 S. 3 a) - c) erfüllt ist (vgl. Geimer/Schütze/E. Peiffer/M. Peiffer, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, 65. EL Mai 2022, VO (EU) 1215/2012 Art. 25 Rn. 113). Dies ist hier der Fall. Der Kläger hat die schriftliche Vereinbarung mit dem Beklagten dargelegt. Die materielle Wirksamkeit im Sinne des Art. 25 Abs. 1 S. 1 EuGVVO wird von dem Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. Der Beklagte beruft sich lediglich auf eine Unwirksamkeit nach § 38 ZPO, der angesichts des oben Ausgeführten nicht einschlägig ist.
Der Wirksamkeit steht nicht entgegen, dass im Rahmen der schriftlichen Vereinbarung der Parteien eine vorformulierte Klausel, die von beiden Parteien unterschrieben worden ist, verwendet wurde. Ob AGB-Gerichtsstandsklauseln wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind, ist eine Frage des Konsenses und daher allein am Maßstab von Art. 25 EuGVVO zu beurteilen. Ein Rückgriff auf nationales Recht ist insoweit verwehrt. Die Einbeziehungskontrolle erfolgt ausschließlich anhand der Prüfung der autonomen Formerfordernisse der EuGVVO (vgl. Geimer/Schütze/E. Peiffer/M. Peiffer, Art. 25 Rn. 103). Eine Gerichtsstandsvereinbarung kann auch nicht mit dem Argument außer Acht gelassen werden, sie sei unangemessen, weil der designierte Gerichtsstand keinerlei Verbindungen zum Rechtsstreit aufweise (vgl. Geimer/Schütze/E. Peiffer/M. Peiffer, Art. 25 Rn. 105).
Die Vereinbarung der Parteien erstreckt sich nach ihrem Wortlaut „Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten der Parteien ist Bonn, Deutschland“ auch auf die Vereinbarung der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Bonn. Art. 25 EuGVVO ermöglicht es auch, die örtliche Zuständigkeit mitzubestimmen. In diesem Fall ist für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit das nationale Recht grundsätzlich nicht berufen, weil insoweit die EuGVVO selbst anwendbar ist (vgl. Geimer/Schütze/E. Peiffer/M. Peiffer, Art. 25 Rn. 244). Die Zuständigkeitsvereinbarung erfasst auch die Nachbeauftragungen.
II.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 105.925,50 Euro gemäß § 631 Abs. 1 Var. 2 BGB i.V.m. dem Generalplanungsvertrag vom 06.05.2009 und den Nachtragsbeauftragungen vom 06.10.2009 und vom 11.09.2010 zu.
1.
Eine Honorarforderung des Klägers ist zunächst in Höhe von 852.261,34 Euro entstanden.
a) Mit Vertrag vom 06.05.2009 und den Nachtragsbeauftragungen vom 06.10.2009 und vom 11.09.2010 haben die Parteien einen Werkvertrag (Architektenvertrag) geschlossen.
b) Die Parteien befinden sich im Abrechnungsverhältnis. Die Parteien haben ihre Zusammenarbeit endgültig beendet. Der Beklagte hat das Projekt ohne die Mitarbeit des Klägers zu Ende gebracht und verlangt von diesem keine Erfüllung mehr; der Kläger hat schlussgerechnet. Dass das Rechenwerk vom 19.12.2016 als „Teilschlussrechnung“ betitelt ist, steht dem nicht entgegen. Der Kläger hat deutlich gemacht, dass er das Vertragsverhältnis mit dem Beklagten ebenfalls als beendet ansieht, keine weiteren Leistungen erbringen und die von ihm erbrachten Leistungen nur noch abrechnen will. Soweit er sich eine weitere Abrechnung vorbehält, bezieht sich das ausschließlich auf mögliche neue Erkenntnisse zur Höhe der Abrechnungsgrundlagen, insbesondere den jeweils anrechenbaren Kosten.
c) Der Höhe nach beläuft sich die gesamte Honorarforderung des Klägers auf den sich aus der Rechnungsprüfung des Beklagten ergebenden, insoweit unstreitigen Betrag von 852.261,34 Euro. Denn der Beklagte hat selbst mit der Klageerwiderung erklärt, von einer verbliebenen Honorarforderung des Klägers in dieser Höhe auszugehen, und im Übrigen nur Gegenrechte geltend machen zu wollen. Dem Gesamtzusammenhang des Vortrags des Klägers ist auch zu entnehmen, dass er seinen Klageanspruch auch mit diesem Vortrag des Beklagten begründen will.
Ein höherer Anspruch des Klägers ist allerdings nicht schlüssig vorgetragen. Es ist dabei nicht Aufgabe der Kammer, sondern des Klägers, eine schlüssige, aus sicher heraus nachvollziehbare Berechnung seiner Honorarforderung auf der Grundlage der vertraglichen Bestimmungen und der jeweils anzuwendenden Fassungen der HOAI vorzutragen. Dies ist dem Kläger nicht gelungen.
aa) Dem Kläger ist zunächst keine hinreichende Darlegung einer höheren Forderung nach den von den Parteien mit dem Generalplanungsvertrag vom 06.05.2009 getroffenen und mit den (Nachtrags-)Beauftragungen jeweils in Bezug genommenen Honorarvereinbarungen gelungen. Nach diesen Vereinbarungen ist hinsichtlich des Abrechnungsregimes zu differenzieren, und zwar einerseits zwischen Leistungen, die bereits im Generalplanungsvertrag entweder unbedingt beauftragt oder deren Beauftragung später vorgesehen war, und andererseits Leistungen, die erst nachträglich als Zusatzleistungen beauftragt wurden, ohne bereits im Generalplanungsvertrag aufgenommen gewesen zu sein. Für erstere Gruppe haben die Parteien eine statische Verweisung auf die HOAI 2002 in § 2 des Generalplanungsvertrags vereinbart, sodass insoweit nach deren Vorgaben abzurechnen ist. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 28.07.2020 ausführt, auf die Abrechnung des streitgegenständlichen Vertragsverhältnisses müsste die HOAI 2009 in Gänze Anwendung finden - die er den beiden bis dahin erstellten Abrechnungen auch zu Grunde gelegt habe - (Schriftsatz vom 28.07.2020 = Bl. 482 f. d.A.), kann dem nicht gefolgt werden. In § 2 des Generalplanungsvertrages wird die „HOAI 2002“ als anwendbare Vorschrift bezeichnet, nicht aber die „HOAI“ oder die „HOAI in der jeweils geltenden Fassung“, sodass bereits der Wortlaut für die Vereinbarung einer statischen Verweisung spricht. In systematischer Hinsicht ist weiter zu bedenken, dass sich in der Aufzählung der anwendbaren Regelungen in § 2 bei einer Vielzahl anderer Vorschriften und Regelwerke, zum Beispiel bei „VOF-Leitfaden“, „Dokumentationsrichtlinie des BBR“, „Bundeshaushaltsordnung“ usw. der Vermerk findet „* in der jeweils geltenden Fassung“, aber gerade nicht bei der Verweisung auf die HOAI 2002. Dies entspricht auch dem wohlverstandenen Interesse beider Parteien, im Rahmen eines umfangreichen Bauvorhabens, das sich bereits über Jahre hinzog und sich auch noch über Jahre hinziehen würde, eine Honorarkalkulation auf der Grundlage der zum Vertragsschlusszeitpunkt geltenden Regelungen vornehmen zu können und nicht von zukünftigen Rechtsänderungen abhängig zu sein - zumal eine Novelle der HOAI zum Vertragsschlusszeitpunkt im Frühjahr 2009 bereits abzusehen war. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass bis September 2009 - und damit nach dem Inkrafttreten der HOAI 2009 - von ihm reine Vorbereitungsarbeiten (Bestandsdokumentation, Planungsworkshop, Besprechung mit dem Lehrerkollegium) durchgeführt und bei ihm erst mit Schreiben vom 06.10.2009 die Leistungsdurchführung beauftragt worden sei, kann dies nicht verfangen. Hier waren die Leistungen gemäß § 3.1 Abs. 2 des Vertrages vom Beklagten beim Kläger bereits vor Inkrafttreten der HOAI 2009 unbedingt beauftragt worden, nämlich die Ausführungsplanung für Gebäudeteil A sowie die Objektüberwachung für das Untergeschoss und Teile des Erdgeschosses von Gebäudeteil B. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vereinbarung, der gerade von dem des folgenden Abs. 3 „Er [der Beklagte] beabsichtigt, dem Auftragnehmer …“ (Hervorhebung durch die Kammer) abweicht. Ferner ist in § 3.1 Abs. 7 des Generalplanungsvertrages festgelegt, dass der Kläger aus der Beauftragung einer weiteren Stufe „keine Erhöhung des Honorars ableiten“ dürfe.
Es kommt für die zumindest teilweise Anwendung der HOAI 2002 auch nicht auf die Frage an, ob die materiellen Voraussetzungen einer ggf. von den Mindest- und Höchstsätzen der HOAI 2009 abweichenden Honorarvereinbarung gemäß § 7 HOAI 2009 eingehalten sind. Gemäß § 55 HOAI 2009 gilt die HOAI 2009 - also auch die Kontrollmöglichkeit für individuelle Honorarabreden - nämlich nicht für Leistungen, die vor dem Inkrafttreten der HOAI 2009 vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften - also die HOAI 2002 - anwendbar. Für die Anwendbarkeit der HOAI 2009 kommt es dabei nicht darauf an, wann für die Leistungen ggf. bereits eine Honorarvereinbarung getroffen wurde, sondern wann Leistungen tatsächlich auch beauftragt wurden (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.2014, VII ZR 350/13, Rn. 15 ff., juris). Dies war - wie soeben ausgeführt - aber hinsichtlich bestimmter Leistungen bereits mit dem Abschluss des Generalplanungsvertrages am 06.05.2009 der Fall.
Dass der Kläger über Jahre hinweg seine Abrechnung einseitig auf der Grundlage der HOAI 2009 erstellt hat, begründet keine - im Rahmen der Privatautonomie grundsätzlich mögliche - nachträgliche Änderung der vertraglichen Honorarvereinbarung. Ein Verhalten des Beklagten, aus dem auf einen dahingehenden Änderungswillen geschlossen werden könnte, ist vom Kläger nicht substantiiert vorgetragen worden. Der Kläger hat nämlich nur pauschal behauptet, der Projektsteuerer habe die Abrechnungsweise des Klägers „ausdrücklich gebilligt“ (Bl. 2 des Schriftsatzes vom 26.10.2020 = Bl. 559 d.A.), ohne hierzu näher auszuführen, wann, wo, zwischen welchen Personen und aus welchem Anlass eine solche Billigung erfolgt und wie dies dem Beklagten zurechenbar sein soll. An ein solches schlüssiges Verhalten (und dessen Darlegung) wären aufgrund der klaren vertraglichen Regelung, die in Schriftform vorlag, auch hohe Anforderungen zu stellen. Dass der Beklagte die Abrechnungsweise des Klägers über Jahre tatsächlich nicht beanstandet hat, genügt nicht. Durch die Prüfung und Nichtbeanstandung der fehlenden Prüffähigkeit der Rechnung ist dem Beklagten nur der Einwand der fehlenden Prüffähigkeit abgeschnitten (vgl. BGH, Urt. v. 22.04.2010, VII ZR 48/07, Rn. 18, juris). Die ausdrückliche Billigung einer Änderung der Honorarvereinbarung folgt daraus aber gerade nicht. Selbst wenn man das anders sehen und eine nachträgliche Einigung der Parteien auf eine Abrechnung nach der HOAI 2009 annehmen würde, so wären jedenfalls die vom Kläger behaupteten anrechenbaren Baukosten nicht hinreichend dargelegt, soweit sie über die vom Beklagten angenommenen hinaus gehen (dazu noch sogleich).
aaa) Der danach gebotenen Abrechnung jedenfalls der bereits mit dem Generalplanungsvertrag beauftragten Leistungen nach HOAI 2002 genügen weder die originale Teil-Schlussrechnung des Klägers vom 19.12.2016 noch die mit der Klageschrift vorgelegte korrigierte Version; es kann auch kein Mindestbetrag geschätzt werden.
Der Kläger hat mit der Teil-Schlussrechnung vom 19.12.2016 einen Betrag in Höhe von 1.248.347,72 Euro vom Beklagten als Honorarforderung verlangt. Mit der Klageschrift hat er diese um geringfügige Korrekturabzüge auf 1.233.114,10 Euro korrigiert. Beiden Berechnungen mangelt es an einer Umsetzung der Trennung von Kostenanschlag, Kostenberechnung und Kostenfeststellung als den für die verschiedenen Leistungsphasen gemäß §§ 10 Abs. 2, 69 Abs. 3 HOAI 2002 maßgeblichen Kostenbemessungsfaktoren. Es wird unabhängig von diesem Mangel auch nicht dargelegt, welchen Unterlagen der jeweilige Kostenansatz zu entnehmen sein könnte. Es ist auch nicht richtig - wie der Kläger meint -, dass sich bei Zugrundelegung der vom Beklagten nicht bestrittenen anrechenbaren Kosten in Höhe von 8.572.137,74 Euro keine Auswirkungen auf die Honoraransprüche des Klägers ergeben würden. Denn insoweit bedarf es der gemäß § 5a HOAI 2002 vorzunehmenden Interpolation für Zwischenstufen, sodass es auf den genauen Betrag der anrechenbaren Kosten zwingend ankommt. Auf diese Schlüssigkeitsbedenken hinsichtlich der Rechnung des Klägers (zumindest teilweise Maßgeblichkeit der HOAI 2002 und mangelnde Differenzierung nach den jeweils anzusetzenden anrechenbaren Kosten) hatte die Kammer den Kläger auch mit Beschluss vom 25.06.2020 hingewiesen (Bl. 440 d.A.).
bbb) Mit Schriftsatz vom 31.08.2020 hat der Kläger dann seine „Teilschlussrechnung“ Nummer 107-20 vom 31.08.2020 vorgelegt, aufgrund der er vom Beklagten eine Zahlung in Höhe von 704.072,44 Euro verlangt. Diese Abrechnung des Klägers nach der HOAI 2002 ist aus dem Grund unzulässig, dass der Kläger seine Leistungen bezüglich der Bauteile A, B und C nunmehr getrennt abrechnet. Hierdurch ergeben sich unzulässig hohe Honorare, da die Gebührentabelle der HOAI 2002 degressiv ist und der Generalplanungsvertrag eine ausdrückliche Regelung enthielt, dass aus der stufenweisen Beauftragung keine Honorarerhöhung folgen kann. Hierauf - und darauf, dass die von ihm zuerst vorgelegte Teilschlussrechnung vom 19.12.2016 dies noch zutreffend umsetzte - war der Kläger auch mit Beschluss vom 11.06.2021 (Bl. 571R d.A.) hingewiesen worden.
bb) Auch soweit der Kläger mit den beiden mit Schriftsatz vom 31.08.2021 vorgelegten „Vergleichsberechnungen“ seine Klageforderung nun offenbar die Unzulässigkeit der starren Verweisung auf die HOAI 2002 geltend macht, ist ihm die entsprechende Darlegung nicht gelungen. Deshalb kann die Frage dahinstehen - die der Beklagte aufgeworfen hat (Bl. 5 des Schriftsatzes vom 28.10.2021 = Bl. 678 d.A.) -, ob das Verlangen der Mindestsätze der HOAI 2009, ohne zugleich darzulegen, dass sich nach der maßgeblichen vertraglichen Vereinbarung der Parteien nicht ein geringeres Honorar ergebe (dazu oben), bereits aufgrund einer europarechtskonformen Auslegung ausgeschlossen ist. Denn der Kläger hat zur Darlegung einer Mindestsatzunterschreitung durch die Honorarvereinbarung der Parteien eine Vergleichsberechnung sowohl der Berechnung nach der vertraglichen Vereinbarung als auch einer Abrechnung nach Mindestsätzen der HOAI vorzulegen (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.2014, VII ZR 350/13, Rn. 27: „Gesamtvergleich“). Hierauf war er auch mit Beschluss vom 11.06.2021 hingewiesen worden. Eine Darstellung der Berechnung nach der vertraglichen Vereinbarung ist dem Kläger aber - wie bereits dargestellt - schon nicht gelungen.
cc) Dem Kläger ist auch keine Abrechnung nach Mindestsätzen der HOAI gelungen. Hinsichtlich der im Generalplanungsvertrag unbedingt beauftragten Leistungen, für die nach dem oben Gesagten in jedem Fall die HOAI 2002 anzuwenden ist, steht es dem Kläger zwar frei, stattdessen eine Berechnung der Mindestsätze nach der HOAI geltend zu machen (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.2014, VII ZR 350/13, Rn. 27 a.E.). Der Kläger hat klargestellt, dass er sich zur Begründung seines unveränderten Klageantrages hilfsweise auf die von ihm mit Schriftsatz vom 31.08.2021 vorgelegten Vergleichsberechnungen stützt (Bl. 4 des Schriftsatzes vom 12.11.2021 = Bl. 687 d.A.). Gleichwohl stellen diese Vergleichsberechnungen keine nachvollziehbare Mindestsatzberechnung dar. Denn der Kläger muss für die Honorarberechnung nach Mindestsätzen nach den maßgeblichen Fassungen der HOAI differenzieren. Hinsichtlich der bereits vor Inkrafttreten der HOAI 2009 unbedingt beauftragten Architektenleistungen ist danach eine Abrechnung nach den Regelungen der HOAI 2002 maßgeblich, da nach den Übergangsvorschriften der HOAI 2009 diese auf Leistungen, die vor Inkrafttreten der HOAI 2009 beauftragt wurden, nicht anwendbar ist (siehe bereits oben; anders lag insoweit der Fall der Entscheidung BGH, Urt. v. 18.12.2014, VII ZR 350/13, denn dort war die HOAI 2009 auf die streitgegenständliche Beauftragung anzuwenden, vgl. Rn. 27: „Die Anwendbarkeit der HOAI in der Fassung vom 11. August 2009 auf den Vertrag …“). Soweit die Leistungen hier erst nach Inkrafttreten der HOAI 2009 beauftragt worden sind, ist demgegenüber eine Vergleichsberechnung nach den Vorschriften der HOAI 2009 vorzunehmen. Dies hat der Kläger trotz dahingehenden Hinweises der Kammer im Beschluss vom 11.06.2021 (Bl. 568 d.A.) nicht getan. Für eine zutreffende Abrechnung nach der HOAI 2009 wäre es im Übrigen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 HOAI 2009 erforderlich, dass für die Leistungsbilder 3 und 4 allein die Kostenberechnung und in Ermangelung dieser die Kostenschätzung die Grundlage bildet. Diese ist zu unterscheiden von den tatsächlichen Baukosten, genau diese legt der Kläger aber in den von ihm im Laufe des Rechtsstreits nach der HOAI 2009 vorgelegten Berechnungen zu Grunde. Während zuvor Kostenberechnung, Kostenanschlag und Kostenfeststellung maßgeblich sein konnten, war für die Gesamtabrechnung nach der HOAI 2009 nun nur noch die Kostenberechnung bzw. - in Ermangelung dieser - die Kostenschätzung maßgeblich. Hierdurch wollte der Verordnungsgeber gerade eine Vereinfachung der Abrechnung und eine gewisse Kostensicherheit erreichen (vgl. Locher/Koebe/Frik, HOAI, 10. Aufl. 2009, § 6 Rn. 14). Auf die Maßgeblichkeit der Kostenberechnung - und dass diese nicht mit den tatsächlichen Baukosten übereinstimmt - war der Kläger auch bereits mit Beschluss der Kammer vom 11.06.2021 (Bl. 567 d.A.) hingewiesen worden. Dessen ungeachtet hat der Kläger mit der auf den gerichtlichen Hinweis eingereichten Vergleichsberechnung nach HOAI 2009 (Anl. K42 ff. = Bl. 642 ff. d.A.) nach Kostenberechnung, Kostenanschlag und Kostenfeststellung differenziert. Eine solche nicht nachvollziehbare Mindestsatzberechnung, die nicht den Vorschriften der in Anspruch genommenen HOAI 2009 entspricht, kann vom Gericht nicht ohne Rechtsfehler zu Grunde gelegt werden (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.2014, VII ZR 350/13, Rn. 28).
2.
Der Anspruch ist durch Zahlung des Beklagten in Höhe eines Betrags von insgesamt 722.672,60 Euro gemäß § 362 BGB durch Erfüllung erloschen. Dieser Betrag ergibt sich bei Aufsummierung der unstreitig gewordenen Zahlungen, die auf die Honorarforderungen des Klägers geleistet wurden; die Zahlungen auf nicht streitgegenständliche Reisekostenforderungen hatten hier außer Betracht zu bleiben.
3.
Der Anspruch ist allerdings später in Höhe von 23.663,24 Euro aufgrund der Aufrechnung des Beklagten vom 14.02.2020 gemäß § 389 BGB untergegangen.
a) Der Beklagte hat auf Bl. 13 des Schriftsatzes vom 14.02.2020 (Bl. 166 d.A.) die Aufrechnung mit einer Rückerstattungsforderungen gegen den Kläger erklärt, § 388 BGB.
b) Dem Beklagten stand auch eine fällige, einredefreie Gegenforderung in Höhe von 23.663,24 Euro zu. Der Beklagte leistete an den Zeugen R. einen Betrag in dieser Höhe auf eine diesem gegenüber bestehende Verpflichtung (aa). Der Kläger war aber im Innenverhältnis zum Beklagten verpflichtet, diesen von der Forderung des Zeugen R. freizustellen (bb), sodass der Beklagte mit der Zahlung einen Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB erwarb.
aa) Der Beklagte war dem Zeugen R. zur Zahlung von jedenfalls 23.663,24 Euro verpflichtet und hat hierauf geleistet.
aaa) Zunächst ist das Gericht davon überzeugt, dass dem Zeugen R. eine Forderung in Höhe von 86.950,00 Türkische Lira (TL) gegen den Beklagten aus zwei vor der F. Architektenkammer geschlossenen Vereinbarungen zustand. Der Zeuge R. hat insoweit bekundet, er sei von dem Zeugen Z., damals Mitarbeiter des Klägers, angesprochen worden, da ein bauvorlagenberechtigter türkischer Architekt für die vom Kläger übernommene Planungsarbeit benötigt worden sei. Mit dem Kläger sei vereinbart worden, dass er von diesem eine Tagespauschale erhalte, wenn er zur Prüfung und Gegenzeichnung von Plänen vor Ort sei. Es seien bereits Projektpläne für die Gebäudeteile A, B und C vorhanden gewesen, diese hätten aber überarbeitet und neu erstellt werden müssen. Später hätte noch ein Antrag wegen der Medienversorgung erstellt werden sollen. Bei der Prüfung der Pläne sei er „nicht ins Detail gegangen“, sondern habe sich sicherheitsrelevante Aspekte - mit Ausnahme des Brandschutzes - angesehen. Er habe 500,00 Euro pro Arbeitstag bzw. 1000,00 Euro als Prüfungspauschale für eine Prüfung in Deutschland erhalten sollen. Bei der Umschreibung des vorherigen F. Architekten auf ihn - den Zeugen R. - bei den Behörden in V. habe er mit dem Beklagten eine Honorarvereinbarung über das P. Mindesthonorar schließen müssen, dies sei in den Anl. B5, B35a (Bl. 338, 856 d.A.) ausgewiesen. Der Kläger sei persönlich vor Ort gewesen und habe sich über die hohe Rechnung beschwert; er - der Zeuge R. - habe den Kläger aber beschwichtigt, dass er im Rahmen einer möglichen weiteren Zusammenarbeit des Klägers und des Zeugen R. eben die Büromiete in V. übernehme. Mit Vertrag aus Mai 2011 (Anl. B6, Bl. 339-342 d.A.) sei zwischen dem Beklagten und dem Zeugen R. diesem für den Bereich „Neubau Medienversorgung“ die „architektonische Gesamtverantwortung auf Basis fachlicher Baupläne im Zusammenspiel mit dem verantwortlichen Statiker […], dem Projektsteuerer Fa. J. und den noch bestimmenden Haustechnikern“ nach den in § 4 bezeichneten technischen und sonstigen Regelwerken übertragen worden; der Zeuge R. sollte auf der Basis von 249m2 nach der F. HOA vergütet werden. Zu diesem Zeitpunkt habe es keinen Kontakt mehr zwischen ihm und dem Kläger gegeben. Nach der Erinnerung des Zeugen habe das Büro J. ihm die Planung übermittelt; der Zeuge Z. habe damals dort gearbeitet. Dieser habe ihm gesagt, dass er für den Generalplaner arbeite und dieser für den in der Türkei tätigen Architekten zu sorgen habe. Man habe 1000,00 Euro pauschal für die Prüfung und Stempelung vereinbart; es habe mehrfach etwas geändert werden müssen. In V. vor Ort sei auch eine Frau O., eine Mitarbeiterin des Klägers, gewesen. Deshalb könne es sein, dass dieser die Planung erstellt habe. Es sei jedenfalls bei der Architektenkammer wieder das Mindesthonorar vereinbart worden. In der Folge habe es Zahlungsschwierigkeiten mit dem Beklagten gegeben. Die Bekundungen des Zeugen R. sind glaubhaft. Sie stimmen mit den zur Akte gelangten Unterlagen überein, namentlich der handschriftlichen Honorarvereinbarung vom 31.08.2009 über 43.475,00 TL (Anl. B5, B35a) und dem Architektenvertrag aus Mai 2011 (Anl. B6), der als Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2022 genommenen E-Mail des Klägers an den damaligen Vorstandsvorsitzenden des Beklagten (Bl. 849: „[…] möchten wir […] feststellen, dass der Eintritt in die Nachfolge es beim Bauordnungsamt eingetragenen Entwurfverfassers N. Planen Bauen durch den Architekten R. des Generalplaners C. am 00. August 0000 erfolgt ist.“). Sie stimmen ferner mit den glaubhaften Bekundungen des Zeugen U. überein, der Beklagte habe für das Bauvorhaben einen deutschen Generalplaner beauftragen müssen, da das Gebäude auf einem Grundstück stehe, das dem deutschen Staat gehöre. Der Kläger habe dann mit E-Mail vom 04.09.2009 den Zeugen R. als F. Architekten benannt und dem Beklagten als seinen Mitarbeiter vorgestellt. Er, der Zeuge A., sei am 31.08.2009 bei Unterzeichnung der Vereinbarung Anl. K5 selbst anwesend gewesen. Schließlich hat auch der vom Kläger benannte Zeuge Z. bekundet, man sei beim Kläger - für dessen Büro er zu dieser Zeit gearbeitet habe - davon ausgegangen, dass man einen F. Architekten beauftragen müsse, der den Bauantrag in der Türkei einreichen könne; diesen Architekten habe er dann persönlich ausgesucht. Der Zeuge Z. hat bekundet, bei einem Termin bei der Architektenkammer im Jahr 2009 nicht dabei gewesen zu sein; eine Mindesthonorarvereinbarung sei aber im Zusammenhang mit der Beauftragung der Planung der Medienversorgung durch den Kläger ebenfalls bei der Architektenkammer unterzeichnet worden. Er - der Zeuge Z. - könne sich noch daran erinnern, dass die Frage der Zahlungsverpflichtung zwischen dem Kläger und dem Beklagten streitig gewesen sei. Soweit sich die Zeugen nicht mehr an Details erinnern konnten, ist das nach Ablauf von mehr als zehn Jahren nachvollziehbar. Soweit der Zeuge R. in Übereinstimmung mit der Aktenlage weiter bekundet hat, dass er vom Kläger - letztlich erfolglos - versucht habe, unter Berufung auf die Mindestsätze der deutschen HOAI etwa 105.000,00 Euro für seine Leistungen abzurechnen, macht das seine Bekundungen - die, wie gezeigt, durch andere Beweismittel, insbesondere echte Urkunden und der von beiden Parteien benannten Zeugen gestützt werden - nicht unglaubwürdig.
Die bloße Abrede, dass die Vereinbarung eines vom Beklagten zu leistende Mindesthonorars an den Zeugen R., die vor der F. Architektenkammer abgegeben wurde, nur zum Schein abgegeben sein sollte, macht diese nicht unwirksam. Denn die Parteien wollten gerade die Folgen dieses Rechtsgeschäfts herbeiführen; dieses war nämlich nötig, um die von allen Beteiligten gewünschte Eintragung des Zeugen R. in die Baugenehmigung vornehmen zu können.
bbb) Diesen Betrag in Höhe von 86.950,00 TL hat der Beklagte auch an den Zeugen R. bezahlt. Von dieser Tatsache ist das Gericht ebenfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit überzeugt. Dass Zahlungen an den Zeugen R. geleistet wurden, die jedenfalls die beiden Mindesthonorarvereinbarungen betrafen, haben übereinstimmend die Zeugen K. und A. bekundet. Diese Bekundungen stimmen mit den der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2022 in Kopie vorgelegten und in ihrer Echtheit unstreitigen Überweisungsbelegen überein, die als Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung genommen wurden (Bl. 850 ff. d.A.).
ccc) Die Verbindlichkeit, auf die der Beklagte geleistet hat, beläuft sich der Höhe nach auf insgesamt 23.663,24 Euro. Im Falle einer Fremdwährungsschuld, die in Euro bezahlt (bzw. aufgerechnet) werden soll, ist der Fremdwährungsbetrag gemäß § 244 Abs. 2 BGB mit dem zur Zeit der Anspruchsentstehung gültigen Kurs in Euro umzurechnen, worauf die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2021 hingewiesen wurden. Hier ist der maßgebliche Zeitpunkt der, auf den die Aufrechnung ex tunc zurückwirkt, nämlich den Zeitpunkt, zu dem sich die Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden (§ 389 BGB). Während der Anspruch des Beklagten bereits mit der Zahlung an den Zeugen R. in den Jahren 2014 und 2015 fällig und durchsetzbar war, war die Hauptforderung des Klägers erst mit der Legung der Schlussrechnung vom 19.12.2016 entstanden und damit erfüllbar. Am 19.12.2016 betrug der Umrechnungskurs von TL in Euro nach Auskunft öffentlich zugänglicher Währungsrechner im Internet 0,2721477 Euro je 1 TL; dem vom Kläger zu zahlenden Teilbetrag von 86.950,00 TL entspricht also ein Betrag von 23.663,24 Euro. Etwaige Währungsverluste können zwar grundsätzlich nach § 286 BGB ersatzfähig sein, für den Verzugseintritt ist aber nichts vorgetragen.
bb) Dem Kläger oblag es nach den vertraglichen Regelungen im Verhältnis zum Beklagten, die Kosten des Zeugen R. zu tragen und diesen insoweit freizustellen. Der Kläger war nach der Regelung in § 3.1 Abs. 10 des Generalplanungsvertrages auch gegenüber dem Beklagten verpflichtet, die in der Türkei bzw. in V. geltenden, formalen Voraussetzungen für seine Leistungen zu erfüllen und dafür Sorge zu tragen, dass ein in V. zugelassener Architekt im Einvernehmen mit ihm die in Anlage 14 zu diesem Vertrag beigefügte Erklärung vor einem Notar abgibt und dadurch als neuer Verfasser des Projektes registriert wird. Diese Regelung bezieht sich nicht nur auch auf die unmittelbar mit dem Generalplanungsvertrag in Auftrag beauftragten Leistungen, sondern auch auf die nachträglich vom Beklagten beim Kläger beauftragte Planung der Medienversorgung, für die im Einverständnis beider Parteien die Modalitäten des Generalplanungsvertrages als Grundlage fortgalten - auf dessen Grundlage hat der Kläger schließlich seine Leistungen in einer Gesamtrechnung abgerechnet. Nach der vorgenannten Regelung oblag es dem Kläger, für die Vorlagereife seiner Pläne bei den F. Behörden zu sorgen, wozu insbesondere die Beauftragung eines F. Architekten nötig war. Dies bestätigt auch der Vortrag des Klägers, wonach er den Zeugen R. mit der Stempelung und Vorlage der von ihm überarbeiteten Planungen beauftragte - dass der Kläger möglicherweise annahm, hierfür reiche die Vereinbarung eines vierstelligen Honorars aus, stellt einen unbeachtlichen Motiv- bzw. Kalkulationsirrtum dar. Ferner ergibt sich dies aus den vom Kläger selbst vorgelegten Unterlagen des Projektsteuerers zum Umfang des Projekts „Sanierung und Erdbebenertüchtigung der S.“, in denen auf Blatt 3 ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Eintragung eines Entwurfsarchitekten in die P. Baugenehmigung auf Veranlassung des Generalplaners hingewiesen wurde (Anl. K12 = Bl. 126 d.A.). Die Regelung in § 3.1 Abs. 10 des Generalplanungsvertrages ist auch entgegen der Ansicht des Klägers nicht nach §§ 305 ff. BGB unwirksam. Zwar dürfte der Beklagte unzulässigerweise mit Nichtwissen pauschal bestritten haben, dass diese Regelung vom Beklagten für eine Vielzahl von Vertragsbedingungen vorformuliert war und im Sinne von § 305 Abs. 2 BGB dem Kläger bei Vertragsschluss gestellt wurde, es sich mithin um AGB handelt. Denn eine Erklärung hierzu ist dem Beklagten möglich und zumutbar, da es sich um Vorgänge seiner Wahrnehmung handelt (§ 138 Abs. 4 ZPO). Allerdings sind die Beschränkungen der §§ 307 Abs. 1 und 2, 308 f. BGB gemäß § 307 Abs. 3 BGB auf Regelungen nicht anwendbar, durch die keine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Damit ist nach allgemeiner Auffassung die reine Leistungsbeschreibung der AGB-Kontrolle entzogen, während die hiervon abzugrenzende Nebenabrede kontrollierbar bleibt (vgl. BGH NJW 1997, 135, 136). Hier ist von Bedeutung, dass gemäß § 3.1 Abs. 10 des Generalplanungsvertrages der Kläger hinsichtlich sämtlicher Planungsleistungen die formalen Voraussetzungen in V., insbesondere die ausdrücklich hervorgehobene Registrierung eines F. Architekten, zu erfüllen hatte. Damit fielen in diesem Zusammenhang entstehende Kosten - wie die Zahlung des nach türkischem Recht nötigen Mindesthonorars - in seine vertraglich übernommene Risikosphäre. Ihm fiel es daher im Verhältnis zum Beklagten zu, die Vergütung des Zeugen R. sicherzustellen.
Die Klausel ist auch klar und verständlich, sodass eine Unwirksamkeit gemäß § 307 Abs. 3 S. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 2 und 1 BGB ausscheidet.
cc) Vom Bestehen einer weitergehenden Forderung des Beklagten gegen den Kläger ist das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht überzeugt. Denn insoweit hat der Zeuge R. bekundet, er habe sich mit dem Beklagten, der mit einem anderen Architekten habe zusammen arbeiten wollen, auf eine Abgeltung seiner Urheberrechte in Höhe von 27.000,00 Euro geeinigt. Dies entspricht den Bekundungen der Zeugin K., dass der Zeuge R. seine nach türkischem Recht insoweit als Entwurfszeichner bestehende Blockierposition ausgenutzt habe, um eine Abgeltungszahlung von 27.000,00 Euro vom Beklagten auszuverhandeln. Eine Übernahmeverpflichtung des Klägers für diese Zahlungen ist nicht ersichtlich.
b) Soweit der Beklagte weiter mit einer angeblichen Forderung gegen den Kläger in Höhe von 9.969,19 Euro wegen behaupteter Aufwendungen für eine weitere Rechnungsprüfung seitens des Projektsteuerers aufrechnet, bleibt dies erfolglos. Die behauptete Gegenforderung des Beklagten besteht nicht. Ein solcher Anspruch könnte sich nur gemäß §§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB ergeben. Hierfür ist - die pauschal vom Beklagten behauptete Mangelhaftigkeit der klägerischen Rechnungsprüfung gegenüber der Generalunternehmerin einmal unterstellt - grundsätzlich weitere Voraussetzung, dass dem Kläger eine Frist zur Nachbesserung seiner als mangelhaft behaupteten Prüfungsleistungen gesetzt wurde. Dies ist nicht geschehen. Die Fristsetzung war auch nicht gemäß § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich. Danach ist eine Fristsetzung insbesondere dann entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der Schuldner den Gläubiger arglistig über die Mangelhaftigkeit der Leistung täuscht (vgl. BeckOK-BGB/Lorenz, 65 Edition Stand 01.02.2023, § 281 Rn. 31). Der Beklagte hat sich hier auf eine Mitteilung des Projektsteuerers berufen, dass vom Kläger Unterlagen in den Abrechnungsordnern nachgeheftet worden seien, ohne näher darzulegen, welche Unterlagen das gewesen sein sollen und inwieweit daraus eine arglistige Täuschung über eine mangelhafte Leistung bzw. ein irreparabler Vertrauensverlust folge. Auch die pauschale Behauptung des Beklagten, der Kläger habe in der Folge nicht mehr an der Klärung des Sachverhalts mitgewirkt, kann kein anderes Ergebnis rechtfertigen. Es bleibt auch insoweit unklar, zu welchen Mitwirkungshandlungen der Kläger aufgefordert worden sein soll, ob dies mit Fristsetzung geschehen ist und wie sich daraus ggf. ein Vertrauensverlust ergeben könnte. Eine Erfüllungsverweigerung des Klägers ist insoweit ebenfalls nicht schlüssig dargetan.
4.
Die Forderung des Klägers ist schließlich auch durchsetzbar. Insbesondere besteht kein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten gemäß § 273 BGB aufgrund behaupteter Aufklärungsversäumnisse des Klägers. Das Entstehen einer Forderung, die der Beklagte dem Kläger entgegenhalten könnte, ist nämlich nicht schlüssig dargetan. Er beruft sich darauf, der Kläger habe (nicht näher ausgeführte) Rückfragen des Projektsteuerers zur klägerischen Rechnung nicht beantwortet. Der Beklagte hat nicht näher dargelegt, welche konkreten Rückfragen des Projektsteuerers der Kläger nicht beantwortet haben soll und inwieweit hier eine entsprechende Pflicht des Klägers verletzt worden sein könnte. Eine solche Pflichtverletzung, die zu irgendwelchen Schwierigkeiten des Projektsteuerers bei der Prüfung der Rechnung des Klägers geführt hätten, ist auch nicht aus dem Akteninhalt ersichtlich. Im Gegenteil: Der Beklagte hat selbst die Rechnungsprüfung des Projektsteuerers vorgelegt, ausweislich derer eine Prüfung der Honorarrechnung des Klägers und eine Korrektur der aus Sicht des Projektsteuerers unzutreffenden Posten offenbar vollumfänglich möglich war.
5.
6.
Der Kläger hat schließlich Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, da mit dem fruchtlosen Fristablauf der bis zum 31.03.2017 gesetzten Frist Verzug eingetreten war, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB. Erforderlich waren aber nur die auf die berechtigte Hauptforderung in Höhe von 105.925,50 Euro zuzüglich weiteren, erst durch die spätere Aufrechnungserklärung des Beklagten erloschene weitere Forderung in Höhe von 23.663,24 Euro, mithin insgesamt 129.588,74 Euro, entfallenden Gebühren auf der Grundlage der im Jahr 2017 geltenden RVG-Honorarregelungen, mithin - entsprechend der Berechnungsweise auf Bl. 9 der Klageschrift vom 28.12.2018 (Bl. 9 d.A.) - 1.317,87 Euro. Ein Anspruch auf Freistellung von einer Verbindlichkeit ist ferner nicht zu verzinsen, da es sich nicht um eine Geldschuld i.S.v. § 288 BGB handelt; der Freistellungsanspruch ist nämlich nicht unmittelbar darauf gerichtet, dem Gläubiger einen Geldbetrag zu verschaffen (vgl. BeckGK-BGB/Gsell, Stand 01.10.2022, § 288 Rn. 34; Palandt/Grüneberg, § 288 Rn. 6).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 S. 1 Var. 2, 101 Abs. 1 ZPO, wobei sich die Primäraufrechnungen des Beklagten nicht streitwerterhöhend auswirken. In Bezug auf das geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht war ein fiktiver Streitwert in Höhe der Klageforderung zuzüglich der Hälfte des von dem behaupteten Zurückbehaltungsrecht betroffenen Betrages (32.320,85 Euro) zu bilden, mithin ein um 16.160,43 Euro erhöhter Streitwert von 566.525,87 Euro. An dem wechselseitigen Obsiegen und Unterliegen in Bezug auf diesen fiktiven Streitwert orientiert war die tenorierte Kostenquote zu bilden.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf 550.365,44 EUR festgesetzt.
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