Rechtsprechung / Landgericht Bonn
Landgericht Bonn Beschluss vom 28.07.2023 – 33 T 22/23
ECLI:DE:LGBN:2023:0728.33T22.23.00
Tenor
b e s c h l o s s e n :
Auf die Beschwerde vom 02.11.2021 wird die Ordnungsgeldentscheidung vom 19.10.2021 einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten
aufgehoben.
Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin trägt die Staatskasse.
Gründe
Die gemäß § 335a Abs. 1 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde gegen die Ordnungsgeldentscheidung vom 19.10.2021 ist begründet.
Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB) können gemäß § 326 Abs. 2 HGB (nur) die Bilanz zur Hinterlegung einreichen, wenn sie mitteilen, dass sie zwei der drei in § 267a Abs. 1 HGB genannten Größenmerkmale nicht überschreiten (350.000 € Bilanzsumme, 700.000 € Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag, im Jahresdurchschnitt zehn Arbeitnehmer). Dies war hier der Fall. Die sechswöchige Nachfrist begann am 10.03.2020. Am 21.04.2020 - am letzten Tag der Frist - reichte die Beschwerdeführerin den Jahresabschluss elektronisch zur Hinterlegung beim Bundesanzeiger ein - womit sie ordnungsgemäß erfüllt hat, da sie objektiv nach ihren Kennzahlen eine Kleinstkapitalgesellschaft ist und die (rechtspolitisch fragwürdige) Fiktion des § 329 Abs. 2 S. 2 HGB nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin eingreift.
§ 329 Abs. 2 S. 2 HGB greift vorliegend nicht, weil der Bundesanzeigerverlag nach dem nachvollziehbaren Vortrag der Beschwerdeführerin objektiv gar keinen Anlass hatte, per E-Mail wegen der Kenndaten nachzufragen. Nachdem er für 2017 eine gleichgeartete Anfrage gemacht hatte und plausibel mitgeteilt bekommen hatte, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich eine Kleinstkapitalgesellschaft ist, bestand kein Anlass für 2018 bei quasi denselben sonstigen Daten, die sich aus den eingereichten Unterlagen ergaben, nochmals nachzufragen. Damit ist der Tatbestand von § 329 Abs. 2 S. 1 HGB ("gibt die Prüfung Anlass...") nicht erfüllt, und die Fiktion gemäß § 329 Abs. 2 S. 2 HGB kann nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin wirken.
Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, sind nach billigem Ermessen vollständig von der Staatskasse zu tragen (§ 335a Abs. 2 S. 6 HGB).
Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss gemäß § 335a Abs. 3 Satz 1 HGB besteht keine Veranlassung. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 335a Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 70 Abs. 2 FamFG).
Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.500,00 EUR.