Rechtsprechung / Landgericht Bonn
Landgericht Bonn Urteil vom 18.08.2023 – 23 KLs 7/23
ECLI:DE:LGBN:2023:0818.23KLS7.23.00
Tenor
Für Recht erkannt:
Die Angeklagte wird wegen Beihilfe zum tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers.
G r ü n d e:
I.
Mit Anklageschrift vom 02.09.2020 legte die Staatsanwaltschaft Bonn der Angeklagten sowie den gesondert Verfolgten A und B zur Last, am 09.05.2020 gemeinschaftlich und tateinheitlich eine andere Person mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben und Amtsträger, die zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen sind, bei einer Diensthandlung tätlich angegriffen zu haben, wobei die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wurde.
Durch Urteil des Landgerichts Bonn vom 23.07.2021 - 21 KLs 23/20 - wurden die gesondert Verfolgten A und B unter anderem wegen dieses Geschehens zu (Gesamt-) Freiheitsstrafen verurteilt, deren Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil ist rechtskräftig. Gegen die Angeklagte wurde das Verfahrens damals abgetrennt, weil diese am 16.06.2021 kurz vor Beginn der Hauptverhandlung ihre Tochter entbunden hatte.
Das Landgerichts Bonn sprach die Angeklagte in einer neu anberaumten Hauptverhandlung am 08.07.2022 - 21 Kls 17/21 - von den Vorwürfen frei. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der Bundesgerichtshof den Freispruch am 01.03.2023 - 2 StR 434/22 - mit den Feststellungen auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück.
II.
Die heute 33-jährige Angeklagte besitzt die deutsche und russische Staatsangehörigkeit. Zunächst wuchs sie bei ihren Eltern in Russland auf. Ihre Mutter wurde im Jahr 1961 geboren und ist Frührentnerin, nachdem sie zuvor in leitender Position in der Betonindustrie gearbeitet hatte. Ihr Vater war LKW-Fahrer. Der bereits Abgeurteilte B ist der Halbbruder der Angeklagten. Er entstammt einer früheren Beziehung der Mutter. Im Jahr 1996 siedelte die Angeklagte mit ihren Eltern und ihrem Halbbruder nach Deutschland über. Die Familie ließ sich in C nieder, wo die Angeklagte noch heute wohnt.
Sie wurde in C eingeschult und besuchte nach der Grundschule eine Hauptschule, die sie mit dem Abschluss nach der zehnten Klasse verließ. Anschließend absolvierte sie ein freiwilliges soziales Jahr im Gesundheitswesen. Danach arbeitete sie zeitweise im Friseurbereich und absolvierte mehrere Praktika in Altenheimen, ehe sie eine Ausbildung als Bürokauffrau begann und erfolgreich abschloss. Sie ging jedoch dem erlernten Beruf nicht nach, da sie nach der bestandenen Prüfung im Jahr 2017 am 00.00.2017 ihre Tochter, D, gebar. Am 00.00.2021 kam ihre zweite Tochter, E, zur Welt. Beide Kinder sind die Töchter des gesondert Abgeurteilten A. Mit diesem führt die Angeklagte eine Beziehung. Er ist als Messebauer selbstständig tätig und hält sich in der Wohnung der Angeklagten auf, wenngleich er unter der Anschrift F-Straße 00 in G seinen Wohnsitz angemeldet hat. Von einem anderen Mann stammt der im Jahr 2011 geborene Sohn der Angeklagten. Alle drei Kinder leben bei ihr. Die beiden älteren Kinder gehen zur Schule. Die Angeklagte lebt von Sozialhilfe und erhält etwa 1.000 Euro im Monat. Ihre Mutter wohnt in dem gleichen Mehrfamilienhaus wie sie und hilft bei der Kinderbetreuung.
Die Angeklagte ist nicht vorbestraft.
III.
1. Die Vorgeschichte der Tat
Der Lebensgefährte der Angeklagten, der gesondert Abgeurteilte A, bezeichnet sich selbst als souveränen Menschen namens A und stellt staatliche Institutionen und Regeln in Frage. Seine Meinung teilt er auch in sozialen Medien. Bei dieser Gesinnung wird er von der Angeklagten unterstützt. Sie selbst bezeichnet sich in Schriftstücken als „Lebende Frau H“. Ihre Gedankenwelt ist dem Bereich der sog. Selbstverwalterideologie zuzuordnen, die der Reichsbürgerideologie ähnelt, sich aber auf ein Naturrecht beruft und den Staat und dessen Institutionen vor diesem Hintergrund seine Legitimität abspricht.
Die Ablehnung des Staates und dessen Regeln bezog A auch auf die zum Schutz vor der Infektion mit dem Corona-Virus im Frühjahr 2020 eingeführten Beschränkungen, dabei insbesondere die Pflicht zum Tragen von medizinischen oder Alltagsmasken. Spätestens nach der Einführung dieser Pflicht zum 27.04.2020 beim Besuch öffentlich zugänglicher Einrichtungen wie dem Einzelhandel durch die CoronaschutzVO NRW vom 20.04.2020 kam A zu dem Entschluss, seine ablehnende Einstellung öffentlichkeitswirksam zu propagieren.
Jedenfalls am Abend des 08.05.2020 hatte er hierzu den Plan entwickelt, am Folgetag, einem Samstag, ein Ladengeschäft des Einzelhandels zu betreten und dabei bewusst keinen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, um entsprechend wahrgenommen zu werden, sich im Falle einer diesbezüglichen Aufforderung zu weigern und eine vorbereitete Erklärung zu verlesen. Dass es dabei auch zu einer Einschaltung der Polizei kommen könnte, war dem A bewusst und recht. Die Kammer konnte hingegen nicht feststellen, dass A Widerstandshandlungen und Gewalt gegen die Polizei plante.
Die Angeklagte wusste von dem skizzierten Plan und billigte ihn jedenfalls insoweit, als sie den A zu dem Vorhaben in die I-Filiale begleitete. Auch die Angeklagte stand der Maskenpflicht kritisch gegenüber.
Das Geschehen sollte zudem nach dem Plan des A von ihm auf Video aufgezeichnet und je nach Verlauf anschließend im Internet veröffentlicht werden. Die Erklärung, die er auf Russisch vorbereitete, übersetzte die Angeklagte ins Deutsche. Diese führte er am Folgetag mit und sie hatte folgenden Wortlaut:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin ein Mensch und Souverän mit meinem eigenen Namen A. Ich informiere Sie über Folgendes, da ein krimineller Versuch gegen meine Freiheit, meinen freien Willen, der mir vom Schöpfer gegeben wurde, unternommen wird und in diesem Zusammenhang mit einer falschen Pandemie (wovon viele Wissenschaftler und Ärzte wiederholen) behalte ich mir das Recht vor meine Freiheit und mein Leben mit allen mir zur Verfügung stehenden Mitteln zu verteidigen, im Falle von negativen Konsequenzen...physisch, materiell oder auf andere Weise, liegt jede Verantwortung für sie, bei allen die an dem Versuch meiner Freiheit und meines Lebens beteiligt sind.
Mit freundlichen Grüßen, A.“
Nach dem Plan des A sollte die Angeklagte nicht in das Geschehen involviert werden. Um einer Konfrontation nicht alleine ausgesetzt zu sein, vor allem aber um einen Sprachmittler für die deutsche Sprache an seiner Seite zu haben, informierten er und die Angeklagte noch am selben Abend den Halbbruder der Angeklagten, den gesondert Abgeurteilten B (im Folgenden nur noch „B“ genannt), über diesen Plan und forderten ihn auf, den A bei seinem Auftritt zu unterstützen.
Die Angeklagte schrieb dazu am 08.05.2020 um 19:56 Uhr über WhatsApp an B:
„Wir bereiten uns und vor, in den Krieg zu ziehen! Wir haben beschlossen, dich mitzunehmen.“
B sagte zu und man verabredete sich für den nächsten Tag gegen 14.00 Uhr an einem Einkaufszentrum in der Innenstadt von C.
Am Folgetag, den 09.05.2020, begaben sich A und die Angeklagte mit dem Auto in die Cer Innenstadt. A hatte eine weitere Person, einen unbekannt gebliebenen „L“ in seinem Auto. Auch dieser wohnte dem folgenden Geschehen in der I-Filiale teilweise bei.
Zunächst betraten A und B eine Filiale der Drogeriekette J in C, wobei A wie geplant keine Maske trug. Dem schenkte im Drogeriemarkt jedoch niemand Beachtung, insbesondere wurde A nicht auf seinen fehlenden Mund-Nasenschutz angesprochen. Aus diesem Grund beschlossen sie, stattdessen die in unmittelbarer Nähe gelegene I-Filiale in C aufzusuchen, um dort gegen die Maskenpflicht zu protestieren. A hatte spätestens jetzt eine so genannte GoPro-Kamera auf seiner Brust angeschnallt und einsatzbereit gemacht.
2. Das Geschehen im I-Markt
A und B betraten sodann um 14:24 Uhr die I-Filiale am K-Straße 000 in C, wobei A keine Maske trug, während B Mund und Nase mit einem Tuch bedeckte. Die Angeklagte betrat die Filiale zunächst nicht, sondern holte einen Einkaufswagen. A wurde, wie er erwartet hatte, beim Betreten des Supermarktes von der Zeugin M, welche als Angestellte an der vor dem Eingang des Verkaufsbereichs befindlichen Information auf die Einhaltung der Maskenpflicht und Abstandsregel achtete, aufgefordert, eine Maske anzuziehen. Dem kam A jedoch nicht nach. Er wurde von der Zeugin aufgefordert, dann den Supermarkt zu verlassen. Dem kam er ebenfalls nicht nach. Er betrat vielmehr ohne Maske den Verkaufsbereich des Supermarktes. Er und B schlenderten sodann im vorderen Einkaufsbereich, wo sich die Obst- und Gemüseabteilung sowie ein Pfandautomat befanden, auf und ab. Die Zeugin M informierte ihrerseits auf Anweisung ihres Vorgesetzten die Polizei.
Einem weiteren I-angestellten, dem Zeugen N, fielen A und B ebenfalls auf und er begab sich zu seinem Kollegen, dem Zeugen O, der wiederum von der Zeugin M auf A und B aufmerksam gemacht worden war und sich zu diesen begeben hatte. Der Zeuge O sprach A auf die fehlende Maske an und erklärte ihm ebenfalls, dass er Maske zu tragen oder den Supermarkt zu verlassen habe. A entgegnete, dass er keine Maske brauche und begann sodann, über die Menschen als „Sklaven Merkels“ zu sinnieren. Er äußerte sinngemäß auch, man solle ruhig die Polizei rufen. Im Verlaufe dieses Gespräches in der Gemüseabteilung holte A ein sogenanntes Multitool aus seiner Jackentasche, das eine ausklappbare Messerklinge hat und welches er den Zeugen O und N, die im Bereich des Pfandautomaten dem A gegenüberstanden, präsentierte. Dass die Angeklagte von diesem Messer Kenntnis hatte, konnte nicht festgestellt werden.
Unterdessen betrat die Angeklagte mit einem Einkaufswagen und Maske ausgestattet gegen 14:30 Uhr den Verkaufsbereich der I-Filiale und schlenderte in der Nähe des A und B umher, ohne Ware in den Einkaufswagen zu legen. Die Zeugen O und N bedeuteten A und B, dass die Polizei gerufen sei und gleich eintreffen werde. Dass Polizeibeamten erscheinen würden, entsprach dem Plan des A, sodass er die Diskussion mit den Mitarbeitern des Supermarktes fortsetzte.
Die Diskussion gestaltete sich mitunter hitzig. Ein Kunde, der Zeuge P, war so besorgt, dass er mit seinem Mobiltelefon 27 Sekunden lang das Streitgespräch filmte und an den Informationsstand ging und um Einschaltung der Polizei bat.
Um 14:51 Uhr trafen schließlich die Polizeibeamten Q und R in der I-Filiale ein. Beide trugen keine Masken, weil die Einsatzkräfte der Polizei zum damaligen Zeitpunkt von der Maskenpflicht befreit waren. A schaltete die von ihm vor der Brust getragene GoPro-Kamera ein, als er von dem Zeugen Q angesprochen wurde. A begrüßte die Polizeibeamten mit den Worten „Schönen guten Tag.“ Der Zeuge Q, der nunmehr ausschließlich das Gespräch führte, forderte A auf, seinen Ausweis vorzuzeigen und die Kamera auszuschalten. Auf diese Aufforderung, der A nicht nachkam, entspann sich zwischen diesem und dem Zeugen Q eine mehrminütige Diskussion, in deren Verlauf A erneut aufgefordert wurde, die Kamera auszuschalten sowie sich auszuweisen. In dem Wissen, dass dies gerade von ihm aufgezeichnet wird, setzte A diese Aufforderungen jedoch nicht um, sondern versuchte unter Hinweis auf „Selbstschutz“ die vorbereitete und mitgeführte Erklärung zu verlesen. Dies wurde von dem Zeugen Q unterbunden, bis A sich schließlich nach einigem Hin und Her und seinem weiteren Hinweis, dass er „ein Mensch sei und keinen Ausweis benötige“, mit einer Meldebescheinigung bzw. einer Krankenversicherungskarte zu legitimieren suchte. Zunehmend schaltete sich nun auch B ein, der teils übersetzte, teils, wie mit der Äußerung „Jetzt hören Sie mal, er ist ein souveräner Mensch. Der wird sich verteidigen, falls Sie versuchen, ihm Schaden zuzufügen, mit allen Mitteln, ja.“, Partei ergriff. Nachdem er sich zudem empörte, dass die Polizeibeamten keine Masken trugen, und auf Nachfrage zum Ausdruck brachte, dass er nicht zu A gehöre, sondern nur einkaufen gehe, sprach schließlich der Zeuge Q ihm gegenüber einen Platzverweis aus. A protestierte dagegen mit der Begründung, dass er einen Übersetzter benötige.
Der Zeuge R, der während dieses Gesprächs hinter dem Zeugen Q stand und aufgrund der Äußerungen des A und B eine Eskalation befürchtete, zog sich derweil seine Diensthandschuhe über. Auch versuchte er, Verstärkung anzufunken, was jedoch mangels entsprechender Funkverbindung misslang.
3. Das eigentliche Tatgeschehen
Diese Diskussion filmte die Angeklagte mit ihrem Handy aus einiger Entfernung. Dies bemerkte der Zeuge O und teilte dem Zeugen R mit, dass diese Dame auch dazu gehöre und filme. Nunmehr entfernte sich die Angeklagte, ihr Mobiltelefon in ihre Gesäßtasche steckend, mit dem Einkaufswagen in Richtung des Ausgangs, weshalb der Zeuge R sich zu ihr begab, um die Angeklagte zu überprüfen. Er verließ also seine Position unmittelbar hinter dem Zeugen Q, folgte der Angeklagten und sprach sie am Eingang zum Verkaufsbereich an, um ihre Personalien festzustellen. In einem bestimmenden Ton verlangte er den Ausweis von ihr. Dem kam sie nicht nach, sondern fragte, was sie denn getan habe. Der Zeuge R wies sie auf mögliche Konsequenzen ihrer Weigerung, ihre Identität nachzuweisen, hin, indem er erklärte, er könne sonst einen „zweiten Wagen“ anfordern und sie in Gewahrsam nehmen. Im Verlaufe dieser Diskussion versuchte sich die Angeklagte durch kleine Schritte zu entfernen und der Zeuge R verhinderte dies, indem er ihren Einkaufswagen festhielt.
Mittlerweile war B auf den durch den Zeugen Q wiederholt ausgesprochenen Platzverweis aggressiver geworden. Zwar entfernte er sich einige Schritte Richtung Ausgang. Als der Zeuge Q ihm laut nachrief, dass er ihn hier nicht mehr sehen wolle, hielt er an, drehte sich um, baute sich vor diesem auf und fragte: „Wollen Sie mir drohen oder was?“ Der Zeuge Q forderte B erneut auf zu gehen und drückte ihn mit einfacher körperlicher Gewalt in Richtung Ausgang, wobei die Krankenversicherungskarte zu Boden fiel, die der Zeuge Q dann aufhob. Als die Situation zwischen Q und B zu eskalieren drohte, versuchte A mäßigend durch die Äußerung „B, B“ auf den B einzuwirken.
Nahezu zeitgleich – es war 14:56 Uhr – wollte die Angeklagte die Identitätsfeststellung durch den Zeugen R nicht mehr weiter dulden und wollte sich mit dem Einkaufswagen zwischen ihm und einem Verkaufsstand hindurchzwängen. Dabei berührte der Einkaufswagen der Angeklagten ein Bein des Polizeibeamten. Ob es deswegen zu einer Verletzung am Schienbein des Zeugen R kam, konnte die Kammer nicht feststellen. Der Zeuge R griff nun in Richtung ihres Oberkörpers, um sie festzuhalten und die Identitätsfeststellung weiter durchführen zu können. Hierauf schrie die Angeklagte wegen des kurzen Körperkontaktes mit dem Zeugen R auf, sodass auch A und B erstmals auf die Situation aufmerksam wurden. Zunächst sah der A den Festhalteversuch des Zeugen R und lief los in dessen Richtung, um die Diensthandlung zu ihrem Nachteil zu unterbinden. Wenige Augenblicke später erkannte auch B, als er sich umgedreht hatte, besagte Diensthandlung und rannte in Richtung des Zeugen R und der Angeklagten. B erreichte so den Zeugen R als erster und stieß, noch mit seinem Smartphone in der rechten Hand, den Zeugen R in Höhe dessen Brust weg, wobei dieser den B mit ausgestreckten Armen auf Distanz halten konnte. An dem abgewehrten B drängte sich A vorbei, um zu dem Zeugen R zu gelangen. Dieser griff dem sich auf ihn zubewegenden A mit der rechten Hand ins Gesicht, um einen Angriff abzuwehren.
Hierbei packte die danebenstehende Angeklagte den Zeugen R mit beiden Händen am linken Oberarm, um die Verteidigungsmöglichkeiten des Zeugen R einzuschränken und diesen zurückzuhalten. Die Angeklagte erkannte dabei die Aggressionen, die von B und A ausgingen, und rechnete auch damit, dass A gegen den Zeugen R körperliche Gewalt anwenden würde. Sie wusste, dass der Zeuge R eine polizeiliche Diensthandlung vornahm. A schlug nun mit seiner rechten Faust dem Zeugen R mit voller Wucht ins Gesicht, während die Angeklagte weiter am Zeugen R zerrte. Mit der rechten Hand griff sie an den linken oberen Ärmel des Diensthemds und mit der linken Hand packte sie in die Ellenbeuge des Zeugen R. Der Zeuge Q umgriff währenddessen den B von hinten, wodurch beide zu Boden gingen.
Ein weiteres Nachsetzen durch A vermochte der Zeuge R abzuwehren, woraufhin sich A auch alsbald mäßigte und vielmehr auf das Gerangel des B mit dem Zeugen Q fixiert war. Der Zeuge R erlitt durch den Schlag des A, der durch das Festhalten der Angeklagten begünstigt worden war, eine Fraktur des Nasenbeins und blutete stark aus seiner Nase.
Der nach wie vor aufgebrachte B wehrte sich unterdessen auf dem Boden liegend gegen die Versuche des Zeugen Q, ihn zu fixieren. Letzterer versuchte ihm dabei einen so genannten Blendschlag auf den Oberkörper zu verpassen, der jedoch nicht die erhoffte Wirkung zeigte. Der Zeuge Q setzte sodann Pfefferspray ein, wodurch die Gegenwehr des B in einer Weise gehemmt wurde, dass er von ihm abließ. Die Angeklagte schrie währenddessen lautstark, aber wahrheitswidrig: „Der schlägt mir ins Gesicht einfach so!“ Zum Ende des Gerangels versetzte der B dem Zeugen Q noch einen Schlag ins Gesicht, um sich gegen seine Festnahme zu wehren, wodurch der Zeuge Q eine Prellung im Gesicht erlitt. Außerdem fiel dadurch die Brille zu Boden und wurde beschädigt. Während des Gerangels zwischen dem Zeugen Q und dem B schrie die Angeklagte zu dem Zeugen Q: „Der wehrt sich nicht einmal, lassen Sie ihn los verdammt. Was ist das für eine Polizei, Sie verdammtes Arschloch!“ Dies tat sie, um den Zeugen Q in seiner Ehre herabzuwürdigen.
Der Zeuge R konnte den B nun fixieren. Währenddessen übergab A, der zuletzt mäßigend auf B eingeredet hatte, der Angeklagten seine GoPro-Kamera, die sich daraufhin aus dem Supermarkt entfernte. A blieb bei B im I, bis dieser in zur Feststellung seiner Identität in Polizeigewahrsam genommen wurde. Dort wurde auch sein Mobiltelefon sichergestellt. A wurde entlassen. Hier begnügten sich die Polizeibeamten mit der vorgezeigten Meldebestätigung und der Krankenversicherungskarte. Er verließ den Supermarkt zusammen mit dem vierten - unbekannt gebliebenen - Mann.
Dass A und B oder die Angeklagte die körperliche Auseinandersetzung mit den Zeugen Q und R bei dem Vorhaben, gegen die Maskenpflicht zu protestieren, in dieser oder einer ähnlichen Weise geplant hatten, konnte nicht festgestellt werden.
4. Das Geschehen im Nachgang
Noch am Nachmittag des Tattages half die Angeklagte dem A bei dessen Bemühungen, seine Aufnahme aus der GoPro-Kamera in sozialen Netzwerken in Szene zu setzen. Dazu verfasste sie für ihn einen Text in russischer sowie deutscher Sprache, den sie ihm per „WhatsApp“ um 16:35 Uhr übersandte und der folgenden Inhalt hatte:
„Ich appelliere an alle nicht gleichgültigen Menschen und fordere Sie auf, bei der Verbreitung des Videos zu helfen, das heute, den 05.09.2020, gedreht wurde und das die von Polizisten (Hundesystem) geschaffene Willkür der Polizei bestätigt. Wenn Sie Anwälte unter sich haben oder Anwälte unter Ihren bekannten sind, die Ihnen helfen könnten, ich Ich wäre sehr dankbar für die Hilfe, da die Person, die nur als Übersetzer an dieser Situation teilgenommen hat, geschlagen und zu der Station gebracht wurde, von der es bisher keine Nachrichten gibt.“
A lud noch am Abend einen Ausschnitt aus der von ihm gefertigten GoPro-Aufnahme des Vorfalls unter dem eigens dafür angelegten YouTube-Account „sovereign“ unter dem Titel „Corona-Virus, Masken und Sklaven“ sowie wenige Tage später einen weiteren Ausschnitt mit dem Titel „Die Nase des Glatzkopfs habe ich zertrümmert und nicht der Rothaarige“ auf Russisch hoch. Das Video sorgte im Netz für Aufsehen. Es reagierten viele Nutzer, wie A und die Angeklagte es sich erhofft hatten, mit polizeifeindlichen Kommentaren und Beschimpfungen, die darin mündeten, dass die Zeugen Q und R sich und ihre Familien zeitweise bedroht sahen.
Auch der Zeuge P sah das Video im Internet und meldete sich daraufhin bei der Polizei, weil er der Meinung war, dass das Video nicht die Provokationen seitens der Maskenverweigerer gezeigt habe und daher das entstandene Bild verfälscht sei.
Der Zeuge R wurde unmittelbar nach der Tat mittels eines Rettungswagens in das S-Krankenhaus in G verbracht, dort stationär aufgenommen, an der Nase operiert und schließlich am 17.05.2020 entlassen. Er wies außerdem eine Schürfwunde am rechten Schienbein sowie eine nicht dislozierte Rippenfraktur auf, die jeweils auf das Tatgeschehen zurückzuführen waren.
Der Zeuge R war bis zum 24.07.2020 dienstunfähig. Er spürt noch heute negative Auswirkungen infolge der Fraktur der Nase. Sobald die Nase besonderen Reizen ausgesetzt ist, wie etwa Hausstaub im Bett, geht sie „ganz zu“, was er vor dem 09.05.2020 nicht kannte. Auch beim Sport bekommt der Zeuge R schlechter Luft.
Sowohl der Zeuge R als auch der Zeuge Q gewärtigen bis heute psychische Folgen des Vorfalls, insbesondere wegen der Veröffentlichung der GoPro-Kamera-Aufnahmen im Internet. Beide leiden seit dem Vorfall unter einer posttraumatischen Belastungsstörung. Der Zeuge R empfand sich zeitweise sowohl gegenüber seinen Kollegen als auch gegenüber Bürgern im Dienst als dünnhäutig und unangenehm. Kollegen bezeichneten ihn als unausstehlich, was vor dem Geschehen am 09.05.2020 nicht der Fall gewesen war. Er hat infolge des Vorfalls Schlafstörungen entwickelt. Er wacht teilweise mehrfach nachts auf und hat dann Probleme wieder einzuschlafen. Der Zeuge Q hat sein Sozialleben stark eingeschränkt und Kontakte außerhalb seiner Familie vermieden. Er geht keiner Tätigkeit im Streifendienst mehr nach, sondern hat sich noch im Jahr 2020 in den Innendienst versetzen lassen. Er ist froh, die Dienstwaffe und Uniform abgelegt zu haben. Er ist noch heute seit nunmehr zwei Jahren in psychologischer Behandlung infolge des Vorfalls und der sich anschließenden medialen Aufmerksamkeit. Auch der Zeuge R hat den Streifendienst nach über 30-jähriger Tätigkeit im allgemeinen Streifendienst quittiert und ist seit September 2021 im Verkehrsdienst tätig.
Dem Zeugen Q gelang es, im Zivilrechtswege einen Titel wegen Schmerzensgeldes über 9.000 Euro gegen A und B zu erwirken, dessen Vollstreckung bislang jedoch nicht erfolgreich war.
Am 13.05.2020 durchsuchten bewaffnete und maskierte Beamten der Polizei – wegen Gefahr in Verzug zunächst ohne richterlichen Beschluss – die Wohnung der Angeklagten. Ihre Kinder waren anwesend gewesen und zeigten sich in der Folge psychisch belastet. Die Beamten fanden neben der GoPro-Kamera des A, Waffen und 5.800 Euro Bargeld.
Am 08.06.2020 suchten Polizeibeamte erneut die Angeklagte in ihrer Wohnung auf, um sie einer erkennungsdienstlichen Behandlung auf der Wache zu unterziehen. Ihre Kinder waren wiederum anwesend. Die Angeklagte folgte der Aufforderung der Polizeibeamten.
Die Angeklagte – wie auch der A – erhob am 06.08.2020 Strafanzeige gegen beteiligten Personen der Polizei. Gefordert wurde, dass diejenigen, die „Verbrechen gegen ihre Familie und sie begangen“ hätten, zur Rechenschaft gezogen werden sollen und die „Strafanzeige keine Verjährungsfrist“ habe.
Die gegen die Zeugen R und Q eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung im Amt wurden zwischenzeitlich eingestellt.
Gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 09.11.2020, ihr Rechtsanwalt T als Pflichtverteidiger beizuordnen, erhob sie Einspruch u.a. mit der Begründung, jeder Versuch, jemandem das Recht zu geben, ihre Interessen gegen ihre Zustimmung zu vertreten, sei ein Verbrechen. Bis heute akzeptiert sie seine Rolle als Pflichtverteidiger nicht.
IV.
1.
Die Feststellungen zur Person der Angeklagten beruhen auf deren Einlassung hierzu, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass bestand. Sie hat ausführlich und nachvollziehbar zu ihrer Biographie berichtet und dabei auch für Rückfragen zur Verfügung gestanden, ohne dass sich dabei Anhaltspunkte für Lücken oder unrichtige Darstellungen gefunden hätten. Das monatliche Einkommen der Angeklagten konnte die Kammer anhand des verlesenen Änderungsbescheides des Jobcenter U vom 13.07.2023 nachvollziehen.
Ob die Angeklagte über ihre eigenen Angaben hinaus auch mit dem Vater zweier ihrer Kinder zusammen wohnt und damit im sozialrechtlichen Sinne eine Bedarfsgemeinschaft bildet, dürfte weiteren Prüfungen vorbehalten sein. Für die Annahme spricht u.a., dass der Zeuge B vor der Kammer angegeben hat, seines Wissens wohnten die Angeklagte und A zusammen.
2.
Die Angeklagte hat sich zur Sache wie folgt eingelassen:
Wie jedes Wochenende habe man einen Großeinkauf machen wollen. Sie habe zudem Blumen für Muttertag am 10. Mai besorgen wollen. Sie habe dann am Freitagabend vor dem Vorfall im Prospekt Blumen gesehen und mit A abgesprochen, dass man am Samstag zum I fahre. Er habe dem zugestimmt, aber gesagt, er wolle keine Maske tragen. Er habe zudem gesagt, wenn er angehalten würde, werde er seine Position erklären. Er werde ein kleines Schreiben machen, das sie ihm übersetzen solle. Sie habe gesagt, sie werde vor Ort nicht für ihn übersetzen. Sie habe ihm jedoch bei der Übersetzung an dem Abend geholfen. Sie habe den Text in eine Übersetzer-App eingefügt und ein bisschen korrigiert.
Befragt danach, ob sie gleiche Ansichten wie A vertrete, weil sie sich in Schreiben auch in ähnlichem Sprachduktus wie A als „Lebende Frau H “ bezeichne, erklärte sie, in vielen Dingen seien sie gleicher Ansicht, in vielen aber auch nicht. Sie habe so geschrieben, weil sie nach dem 20. oder 30. Brief gemerkt habe, sie werde nicht gehört. Sie habe es so versucht, damit sie anders auffalle und ihr Schreiben gewertet werde. Sie habe, wie viele auch, die Maskenpflicht in Deutschland kritisch gesehen. Insbesondere hätten ihr die Kinder in der Schule leidgetan. Sie habe es als Erniedrigung empfunden, eine Maske tragen zu müssen.
Die Kamera habe A spontan mitgenommen und dazu gesagt, es passiere nichts, sie sei zum Selbstschutz. Sie seien zu dritt in die I-Filiale gegangen. Da sei ihr aufgefallen, dass sie keinen Einkaufswagen habe. Es sei damals die Regel gewesen, dass man einen Einkaufswagen habe, weshalb sie sich noch einen geholt habe. Dabei habe sie dann gesehen, dass ihr Bruder und A angehalten worden seien und diskutiert hätten. Sie habe dann nicht mehr normal einkaufen können. Sie habe gezittert. Ihr Handy habe sie später erst rausgeholt, als es aggressiver geworden sei. Ein Mitarbeiter habe sie angesprochen, dass sie das nicht machen solle. Sie habe erwidert, sie mache nur eine Audioaufnahme. Falls irgendwas sei, dass sie etwas habe. Als die Polizei gekommen sei, habe sie das Handy eingepackt. Dann habe der Mitarbeiter die Polizei auf sie hingewiesen.
Auf Nachfrage gab sie an, ihr Bruder habe nur übersetzen sollen. Auf die Frage, warum sie ihrem Bruder schreibe, wir wollen in den Krieg ziehen, erläuterte sie, dass sie das schon öfter gesagt habe. Das sei ihr blöder Humor gewesen. Das würde sie beispielsweise ebenso formulieren, wenn sie am nächsten Tag mit der Schulleiterin diskutieren müsse.
Am Tattag habe man sich mit ihrem Bruder in der Nähe vom I getroffen. Im Auto ihres Lebensgefährten sei noch ein Mann gewesen, der wohl ein Arbeitskollege von ihm sei und L heiße. Ihr Bruder und A seien zur Drogerie-Filiale J gegangen. Sie sei mit ihrem Handy beschäftigt gewesen. Nachdem sie im I dann den Einkaufswagen geholt habe, sei sie in der Süßwarenabteilung gewesen, als es lauter geworden sei. Sie habe etwas weg vom Geschehen gestanden. Dann seien irgendwann zwei Herren von der Polizei gekommen, „um einen Maskenverweigerer zu bestrafen“. Aus ihrer Sicht sei es nicht klar gewesen, dass die Polizei kommen würde. Es hätte auch der Filialleiter kommen können und A des Hauses verweisen können. Sie habe gehofft, dass A einfach ein Bußgeld bekomme. A und ihr Bruder hätten dann mit der Polizei diskutiert. Irgendwann sei ein Mitarbeiter zu dem Polizisten ohne Haare gegangen und habe auf sie gezeigt. Für sie sei das schon zu viel gewesen. Sie sei nervlich am Boden gewesen und ihr Herz sei fast aus den Ohren gesprungen. Sie sei daraufhin an ihnen vorbeigegangen und habe sich hinten hingestellt.
Dann sei der Polizist zu ihr gekommen und habe nur grob gesagt: „Den Ausweis.“ Mit Verweigern habe das nichts zu tun gehabt. Sie habe gefragt, warum sie nach dem Ausweis gefragt werde und was sie getan habe. Er habe daraufhin gesagt, er habe gesagt den Ausweis, ansonsten komme sie gleich mit in die Zelle. Sie habe nie gesagt, den Ausweis zeige sie nicht. Sie habe dann in den Rucksack greifen wollen, um das Portemonnaie zu holen, woraufhin er ihr an den Hals gepackt und an der Schulter geschubst habe. Das habe ihr Bruder gesehen. Sie gab auf Nachfrage an, dass sie es respektiere, wenn ein Beamter sie nach dem Personalausweis frage. Sie lebe mit diesem System ihr ganzes Leben lang. Aber wo bleibe das Menschliche?
Danach habe es ein Durcheinander gegeben. Sie habe gesehen, dass der Polizist mit der Brille ihren Bruder so verprügelt habe, wie ein Polizist das nicht machen sollte. Sie habe irgendwann Blut gesehen. Sie sei dazwischen gegangen und habe die Beteiligten auseinanderhalten und beschwichtigen wollen. Erst als sie gesehen habe, dass ein Polizist ihren Bruder hält, habe sie angefangen, hysterisch zu schreien, weil sie Angst bekommen habe.
Alles habe ganz anders aussehen können. Es hätte nicht dazu kommen sollen und müssen. Leider sei es so passiert. Natürlich könne sie das nicht unterstützen. Sie finde das auch nicht in Ordnung. Es sei eine Katastrophe. Alle hätten Leid davon getragen. Ihr eigenes Leben sei nicht mehr wie vorher; auch jetzt nicht. Ihre Kinder seien von der Durchsuchung und dem gesamten Verfahren geschädigt.
3.
Die Feststellungen der Kammer zur Vorgeschichte der Tat, insbesondere zu der staatsfeindlichen Einstellung des gesondert Abgeurteilten A, beruhen auf der Verlesung diverser Schriftstücke, die A erstellt hat und teilweise auch selbst zur Gerichtsakte gereicht hat. Aus diesen Schriftsätzen sowie aus den Äußerungen im I ist die beschriebene Gesinnung und die Gedankenwelt unschwer herauszulesen. Diese entspricht gerichtsbekannt der Ideologie der sog. Selbstverwalterszene. Dass die Angeklagte diese Ideologie mit ihrem Lebensgefährten teilt, geht deutlich aus ihrem in der Hauptverhandlung verlesenen Schreiben vom 17.11.2020 an das Landgericht hervor.
Darin heißt es:
„Sehr geehrt Damen und Herren,
Ich bin eine Lebende Frau mit meinem eigenen Namen H.
ln Bezug auf den erhaltenen Beschluss vom 09.11.2020, wo mir mitgeteilt wird, dass jemand ohne meiner Zustimmung, jemandem das Recht eingeräumt hat, meine Interessen zu vertreten, Entscheidungen zu treffen, Maßnahmen zu ergreifen oder Dokumente in meinem Namen in Bezug auf den Fall, über den Angriff auf uns vom 09.05.2020 in C im I zu unterzeichnen, erkläre ich folgendes.
Ich bin ein rechtsfähiger Mensch und benötige nicht die Dienste eines Anwalts und vertrete meine Interessen selbst.
Ich habe niemanden das Recht zur Verfügung gestellt oder gewährt, meine Interessen zu vertreten, Entscheidungen zu treffen oder in meinem Namen etwas in diesem Fall zu unterzeichnen.
Daher ist jeder Versuch, jemand anderem das Recht zu geben, meine Interessen gegen meine Zustimmung zu vertreten, ein Verbrechen.“
Unterzeichnet wurde das Schreiben mit „Lebende Frau, H“.
Dass die Angeklagte sich dieses Sprachstils bedient hätte, nur um sich Gehör zu verschaffen, hält die Kammer für eine Schutzbehauptung. Schließlich stammt das unter dem Titel „Strafanzeige“ gefertigte Schreiben der Angeklagten bereits vom 06.08.2020 und ist von ähnlichem Duktus. Im Übrigen fügt sich auch ihr Verhalten am Tattag in das Bild einer staatsablehnenden Gesinnung ein.
Dass die Angeklagte von dem Vorhaben des A, ohne Maske einkaufen zu gehen und gegen die Maskenpflicht zu protestieren, gewusst hat, hat sie im Übrigen ebenso eingeräumt, wie den Umstand, dass sie der Maskenpflicht kritisch gegenüberstand.
Dass sie schließlich den A zur samstäglichen Einkaufsfahrt begleitet hat, ist nach der Einlassung der Angeklagten und den Videoaufnahmen evident, auch wenn sie - wie auch in dem vorigen Verfahren - betont hat, dass es ihr darum gegangen sei, Blumen für den Muttertag zu kaufen. Letzteres hält die Kammer für eine Schutzbehauptung. Denn schließlich hat die Angeklagte ausweislich der in Augenschein genommenen Videos aus dem Supermarkt nicht einmal ansatzweise begonnen, Waren in ihren Einkaufswagen zu legen. Zudem steht ihre Mitteilung an ihren Bruder vom Vortag, „wir bereiten uns vor, in den Krieg zu ziehen“ mit dem angeblichen Vorhaben, Blumen zu kaufen, im Widerspruch.
4.
Soweit die Einlassung der Angeklagten zu dem Geschehen im I-Markt und zum eigentlichen Tatgeschehen den getroffenen Feststellungen widerspricht, ist sie widerlegt durch die in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise. Im Einzelnen:
a)
Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen beruhen vor allem auf den verschiedenen Videoaufnahmen, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden sind.
Die Überwachungskamera des Supermarktes, die am Eingang zur Gemüseabteilung an der Decke angebracht war und die Gemüseabteilung sowie die dahinterliegende Abteilung erfasste, hat nahezu das gesamte Tatgeschehen bis zu dem Zeitpunkt kurz nach dem Faustschlag des A gegen den Zeugen R, als der Zeuge Q mit dem B zu Boden gegangen ist, gut erkennbar aufgezeichnet. Anschließend hat sich das Geschehen so unter die Kamera verlagert, dass es nicht mehr von deren Sichtfeld erfasst wurde. Den Ton hat die Kamera nicht aufgezeichnet.
Darüber hinaus hat die Kammer das Video aus der aus später sichergestellten GoPro-Kamera, die A vor seiner Brust geschnallt hatte, in Augenschein genommen. Diese Aufnahme hat jeweils den Bereich vor A gut erkennbar aufgezeichnet. Dieses Video beginnt unmittelbar nach dem Eintreffen der Beamten und endet kurz nach dem Ausruf der Angeklagten „Der schlägt mir ins Gesicht einfach so“. Es dauert 5 Minuten und 38 Sekunden und gibt auch den Ton gut hörbar wieder.
Ein weiteres Video, das der Zeuge P mit seinem Mobiltelefon aufgenommen hat, zeigt einen 27-sekündigen Ausschnitt der Diskussion des A und B mit den Zeugen O und N noch vor dem Eintreffen der Polizei. Auch dieses Video hat die Kammer in Augenschein genommen.
Ein weiteres Video, das mit dem Mobiltelefon des B aufgenommen wurde und auch den Ton wiedergibt, beginnt während der Diskussion der Polizeibeamten mit dem A und B und endet erst nach dem Eintreffen des Zeugen R im Krankenhaus. Dieser hatte das Mobiltelefon während des Gerangels des B mit dem Zeugen Q in seine Brusttasche gesteckt und nicht bemerkt, dass die Aufnahmefunktion noch eingeschaltet war. Entsprechend ist nach dem Einstecken in die Brusttasche kein Bild mehr zu sehen, während jedoch durchgehend der Ton zu vernehmen ist. Insbesondere sind auf diesem Video die Ausrufe der Angeklagten „Der schlägt mir ins Gesicht einfach so!“ und „Der wehrt sich nicht einmal, lassen Sie ihn los verdammt. Was ist das für eine Polizei, Sie verdammtes Arschloch!“ gut zu vernehmen. Dieses Video dauert länger als 25 Minuten und enthält zudem eine erste Angabe des Zeugen R zum Sachverhalt gegenüber seinen Kollegen. Der Zeuge R äußerte damals spontan u.a., ein Angestellter habe ihn auf eine Frau aufmerksam gemacht, die dazu gehöre und mit ihrem Handy filme. Er sei daraufhin zu der Frau und habe ihre Personalien aufnehmen wollen. Diese habe sich gesperrt und sei mit dem Einkaufswagen gegen sein Knie und an ihm einfach vorbeigefahren, woraufhin er sie festgehalten habe.
Aus der Auswertung der genannten Videos ergibt sich das festgestellte Tatgeschehen zwanglos.
Auf den Videos ist allerdings nicht zu sehen, dass die Angeklagte, wie sie behauptet hat, im Begriff war, in ihren im Einkaufswagen abgestellten Rucksack zu greifen, um ihren Personalausweis hervorzuholen und dem Zeugen R vorzuzeigen. Es ist auch nicht zu sehen, dass der Zeuge R ihr an den „Hals gepackt und sie an der Schulter geschubst“ hat. Vielmehr ist lediglich zu sehen, dass sich der Zeuge R in entspannter Körperhaltung mit der Angeklagten unterhält und diese sich mit dem Einkaufswagen wegzudrehen versucht, was der Zeuge R zunächst durch Ergreifen des Wagens verhindert. Erst als die Angeklagte sich mit dem Einkaufswagen zwischen dem Zeugen R und einem Verkaufsstand hindurchzwängen wollte, griff der Zeuge R in Richtung ihres Oberkörpers. Details zu diesem kurzen Körperkontakt sind auf keinem der Videos zu erkennen. Es ist auch nicht zu erkennen, dass die Angeklagte den Einkaufswagen gegen das Bein des Zeugen R schiebt. Die Kammer geht daher nicht davon aus, dass etwa ein absichtliches Rammen des Schienbeins seitens der Angeklagten gegeben ist. Indes zieht die Kammer aus der spontanen Angabe des Zeugen R kurz nach der Tat gegenüber den Kollegen und nach den jetzigen Bekundungen als Zeuge vor der Kammer den Schluss, dass die Angeklagte mit dem Einkaufswagen das Bein des Zeugen R berührt hat und dass dieser Umstand der Auslöser für den Zeuge R war, nun seinerseits körperliche Kraft zu entfalten, um die Angeklagte festzuhalten. Denn der Zeuge R konnte sich in der hiesigen Hauptverhandlung noch daran erinnern, dass die Angeklagte sich geweigert habe, einen Ausweis vorzuzeigen. Er - so der Zeuge R weiter - habe dann einen stechenden Schmerz im Schienbein verspürt, den er mit dem Einkaufswagen der Angeklagten in Zusammenhang gebracht habe. Er habe die Angeklagte reflexartig weggestoßen, aber gleichzeitig festzuhalten versucht, um sie daran zu hindern, mit den Handyaufnahmen zu fliehen.
Die Bekundungen des Zeugen passen zu dem Geschehen, wie es auf dem Überwachungsvideo zu erkennen ist, auch wenn hier nicht jedes Detail - insbesondere eine kurze Berührung des Einkaufswagens mit dem Bein - erkennbar ist. Darüber hinaus zeigt ein in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenes Lichtbild eine Verletzung des Zeugen R an dessen Schienbein. Zwar hat der Zeuge R in der hiesigen Hauptverhandlung angegeben, es könne auch sein, dass diese Verletzung am Schienbein aus dem anschließenden Kampfgeschehen herrühre und eine Verletzung durch die Berührung mit dem Einkaufswagen gar nicht sichtbar gewesen sei. Der Zeuge R hat aber jedenfalls bekundet, dass eine Berührung stattgefunden habe.
Auf dem Überwachungsvideo und auf keinem anderen Video ist die Diskussion zwischen der Angeklagten und dem Zeugen R zu hören, so dass auch keine vortrefflichen Beweise dazu vorliegen, in welchem Ton der Polizeibeamte mit der Angeklagten kommuniziert hat. Der Zeuge R vermochte sich an den genauen Wortlaut seiner Erklärungen und die der Angeklagten nicht erinnern, sondern wusste nur noch zu berichten, dass sich die Angeklagte geweigert habe, den Ausweis vorzuzeigen. Er - so der Zeuge weiter - gehe davon aus, dass er in einem bestimmenden Ton den Ausweis gefordert und auf mögliche Konsequenzen („Zweiter Wagen“, „Gewahrsam“) wie üblich hingewiesen habe. Da die Situation insgesamt angespannt gewesen sei, habe er sicher auch nicht die „ruhigste und entspannteste Sprache drauf gehabt“. Nach alledem geht die Kammer davon aus, dass die Angeklagte die Ansprache des Polizeibeamten zwar persönlich und ihrer Wertewelt nach als unhöflich empfunden haben mag, dem Zeugen R als Polizeibeamten, der bestimmend auftreten muss und der nachvollziehbarer Weise schon aufgrund der zahlenmäßigen Überlegenheit möglicher Aggressoren angespannt war, indes kein Fehlverhalten zur Last gelegt werden kann.
Auf den Videos ist – konträr zu der Einlassung der Angeklagten – im Übrigen nicht zu sehen, dass die Angeklagte zwischen die Kontrahenten gegangen ist, um sie auseinander zu halten und den Streit zu beschwichtigen. Zwar ist auf dem Überwachungsvideo des Supermarktes zu sehen, wie sie sich einige Sekunden nach dem ersten Angriff des B und A gegen den Zeugen R, versucht, sich zwischen den A und Zeugen R zu drängen, die vor einer Gemüseauslage miteinander rangeln. Die Kammer geht aber nach der Gesamtschau aller Beweismittel davon aus, dass die Angeklagte dies tat, um den Zeugen R an seiner Diensthandlung zu hindern. Dass die Angeklagte nicht beschwichtigen wollte, ist aus ihren anschließenden Äußerungen, die das Handy des Abgeurteilten B aufgezeichnet klar erkennbar.
Die beiden Ausrufe „Der schlägt mir ins Gesicht einfach so!“ und „Der wehrt sich nicht einmal, lassen Sie ihn los verdammt. Was ist das für eine Polizei, Sie verdammtes Arschloch!“ sind nämlich der Angeklagten zuzuordnen. Zwar ist auf den Videos nicht zu sehen, wer diese Ausrufe tätigt. Vom Stimmbild her stammen sie jedoch von derselben Frau und es war keine weitere Frau in das Geschehen involviert, die sinnvollerweise diese Aussagen hätte treffen können. Auf Nachfrage der Kammer, ob sie sich an die Beleidigung erinnern könne, hat die Angeklagte auch angegeben, sie habe bis zu dem Video diese nicht wahrgenommen bzw. realisiert. Sie habe zu diesem Zeitpunkt aus Angst und Panik geschrien. Sie habe das ja nicht im normalen Zustand verwendet. Sie könne das daher als Beleidigung nicht nachvollziehen. Dass sie den Zeugen Q damit als „verdammtes Arschloch“ bezeichnet hat, hat sie im Ergebnis aber nicht bestritten. Dass dieser Ausruf dem Zeugen Q galt, steht im Übrigen für die Kammer fest, da zum Zeitpunkt des Ausrufs dieser mit dem Bruder der Angeklagten beschäftigt war und auch Pfefferspray gegen ihn eingesetzt hatte.
b)
Die Kammer hat zum Tatgeschehen neben den beiden Geschädigten auch die weiteren Tatzeugen vernommen. Dabei vermochte keiner der Zeugen die einzelnen Abläufe der körperlichen Auseinandersetzung im Detail noch zu reproduzieren, was angesichts des Turbulenzgeschehens und des Zeitablaufes nachvollziehbar ist. Im Einzelnen:
Die beiden Geschädigten haben im Sinne der getroffenen Feststellungen und im Einklang mit dem in den Videos Sichtbaren bekundet. Der Zeuge R konnte den genauen Gesprächsverlauf zwischen der Angeklagten und ihm angesichts der vergangenen Zeit von über drei Jahren nicht mehr wiedergeben. Der Zweck der Maßnahme gegenüber der Angeklagten sei gewesen, den Ausweis zu bekommen. Angesichts des Umstands, dass sein Kollege sich alleine zwei konfrontativen, männlichen Personen gegenüber gesehen habe, habe er nicht zehn Minuten lang mit „Engelszungen auf sie einreden können“. Sie habe auf seine Frage nach dem Ausweis die Herausgabe verweigert. Er erinnerte noch einen Schmerz am Bein, ehe er sie dann reflexartig weggestoßen habe und dann habe festhalten wollen. Dann seien die beiden Männer auf ihn zugestürmt.
Der Zeuge Q konnte zu dem Geschehen zwischen dem Zeugen R und der Angeklagten keine Angaben machen, da er zu diesem Zeitpunkt seinerseits mit A und B beschäftigt war.
Die Zeugen M, N und O, die Mitarbeiter der I-Filiale waren, haben jeweils aus ihrer Perspektive zu dem festgestellten Geschehen berichtet. Wesentlich war auch, dass die Zeugen der Angeklagten zunächst keinerlei Aufmerksam gewidmet hatten, was deren geplante passive Rolle bei dem Auftritt des A und B im I-Markt bestätigt. Erstmals dem Zeugen O, so dieser, sei die Angeklagte aufgrund des fortgesetzten Filmens aufgefallen. Die Zeugin M wusste zudem zu berichten, dass die Besucher des I-Marktes durch Aushänge seinerzeit explizit auf die Maskenpflicht hingewiesen wurden und sie A hierzu auch gesondert aufgefordert habe.
Die Zeugen P und Bleck sind als Kunden zu ihren Wahrnehmungen am Tattag gehört worden, wobei diese, was die Geschehnisse um das provokative Auftreten des A betrifft, gleichlautende Angaben wie die I-Mitarbeiter gemacht haben. Aus der Art des Auftretens, der Erklärung zur Maskenpflicht und der vor die Brust geschnallten Go-Pro-Kamera waren sie der Überzeugung, dass ein Polizeieinsatz provoziert und gefilmt werden sollte. Der Zeuge P war ob des aggressiven Auftretens der Herren A und B besorgt und bat um Alarmierung der Polizei. Der Zeuge Bleck lobte ausdrücklich die geduldige Gesprächsführung der Polizeibeamten gegenüber den Provokateuren. Auch sie konnten aber keine Angaben zum genauen Ablauf der körperlichen Auseinandersetzung machen. Eine Frau war beiden nicht aufgefallen.
Der Zeuge B hat ebenfalls zu dem Geschehen bekundet. Er hat angegeben, als Übersetzer fungiert zu haben und dass man sich erst in der Cer Innenstadt getroffen habe. Jegliche Absprachen in Bezug auf das Geschehen in der Gemüseabteilung hat er in Abrede gestellt. Man habe schlicht ohne Maske einkaufen gehen wollen. Soweit der Zeuge B eine vorherige Absprache leugnet und sich an eine Abrede unmittelbar vor der Tat nicht mehr erinnern will, glaubt die Kammer dies nicht. Dem steht entgegen, dass die Angeklagte dem Zeugen B am Vortag eine Nachricht mit dem Inhalt „Wir bereiten uns und vor, in den Krieg zu ziehen! Wir haben beschlossen, dich mitzunehmen“ geschrieben hat. Dass im Nachgang zu dieser Nachricht kein Austausch über das Bevorstehende stattgefunden haben soll, ist lebensfremd. Zudem deutet der Umstand, dass auch der Zeuge B nach der Provokation gegenüber den I-Mitarbeitern durch den A etwa 20 Minuten auf das Eintreffen der Polizei gewartet hat, daraufhin, dass eine Konfrontation mit der Polizei beabsichtigt war. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, dass auch er 20 Minuten auf die Polizei gewartet hat, wenn er doch angeblich lediglich habe einkaufen wollen. Er betonte in seiner Vernehmung, dass die Polizei in einem „aggressiven Modus“ gewesen sei. Sie habe weder „Hallo“ noch „Danke“ gesagt und habe sie aufgefordert, Masken anzuziehen, obwohl sie selbst keine getragen hätten. Er habe erwartet, dass man freundlich und höflich mit ihnen umgeht. Die Beamten hätten nicht so gehandelt, wie sie das im Normalfall hätten regeln sollen.
Den Zeugen A hat die Kammer nicht vernommen. Er ist zu seiner Vernehmung vor Gericht nicht erschienen. Auf eine Vorführung des unentschuldigt Ferngebliebenen hat die Kammer verzichtet, da der Zeuge als waffentragend bekannt ist und seine Ergreifung einen größeren Polizeieinsatz erfordert hätte.
5.
Die Kammer hat sich die Überzeugung von der subjektiven Seite der Angeklagten anhand der objektiven Umstände verschaffen können. Die Angeklagte hat sich im Vorfeld der Eskalation stets in Sicht- und Hörweite zu ihrem Bruder und ihrem Lebensgefährten befunden und die Situation beobachtet. Sie war sich daher über das jedenfalls verbal schon aggressive Auftreten der beiden bewusst.
Unmittelbar bevor der Zeuge R in Richtung ihres Oberkörpers gepackt hat und sich die Angeklagte an diesem vorbeibewegen wollte, baute sich wenige Meter entfernt ihr Bruder vor dem Zeugen Q auf. Die Situation drohte augenscheinlich genau in diesem Moment auch dort zu eskalieren. Dies nahm die Angeklagte auch wahr, da sie geradeaus in diese Richtung blickte, als sie an dem Zeugen R vorbeigehen wollte. Als B und A dann nach dem Aufschrei der Angeklagten auf den Zeugen R zuliefen, nahm sie auch dies wahr, da der Zeuge R seinen Fokus nunmehr von ihr weg auf den B und A verlagert hatte und sie ungehindert das folgende Geschehen aus kurzer Entfernung beobachten konnte. Angesichts des stürmischen Zulaufens des B und A und der ohnehin schon aufgeheizten Stimmung muss der Angeklagten in dem Moment klar gewesen sein, dass es nunmehr zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Zeugen R und dem B sowie A kommen könne. Gleichwohl ist sie nicht zurückgewichen, sondern hat sich aktiv ins „Getümmel“ begeben und den Zeugen R am Arm gepackt, nachdem dieser den B zunächst noch erfolgreich hatte abwehren können. Währenddessen hatte sie den Blick stets nach vorne auf den Zeugen R gerichtet und auch wahrgenommen, dass hinter ihrem Bruder sich nun A für eine körperliche Auseinandersetzung mit dem Zeugen R anschickte.
Angesichts dieses aktiven Eingreifens der Angeklagten, das sich nur gegen den Zeugen R gerichtet hat, ist die Kammer davon überzeugt, dass sie die Verteidigungsmöglichkeiten des Zeugen R einschränken und ihrem Lebensgefährten bei dessen Angriff helfen wollte, der sich aus ihrer Sicht auch nicht als Verteidigung darstellte, da es B und A waren, die auf den Zeugen R zugestürmt kamen.
6.
Die Feststellungen der Kammer zum Geschehen im Nachgang zur Tat beruhen auf den Bekundungen der Zeugen Q und R. Die Geschädigten haben dazu - aber auch zum Tatgeschehen - nachvollziehbar und glaubhaft bekundet. Dabei war beiden bei der Vernehmung anzumerken, dass sie nach wie vor belastet von dem Vorfall sowie der Veröffentlichung der GoPro-Aufnahme sind. Der Zeuge Q stockte merklich bei der Schilderung der psychischen Tatfolgen. Die Verletzungen des Zeugen R werden zudem durch den verlesenen Arztbericht des S-Krankenhauses vom 15.05.2020 bestätigt. Der Zeuge R hat im Übrigen schonungslos offen und dadurch äußerst authentisch insbesondere von seinen psychischen Befindlichkeiten nach der Tat berichtet.
Die Feststellungen zu den Unterstützungsleistungen der Angeklagten in Bezug auf die Veröffentlichung der GoPro-Aufnahme beruhen einerseits auf dem Überwachungsvideo, auf dem zu erkennen ist, wie A die GoPro-Kamera von seiner Brusthalterung abschraubt und der Angeklagten übergibt. Andererseits beruhen sie auf dem verlesenen „WhatsApp“-Chatverlauf vom Tattag zwischen der Angeklagten und A, der den festgestellten Inhalt hat.
7.
Die Kammer konnte sich nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit davon überzeugen, dass eine körperliche Auseinandersetzung des A und des B mit Polizeibeamten, die sodann gefilmt und ins Internet gestellt werden sollte, von Anfang an geplant gewesen ist und die Angeklagte daran mitwirken sollte. Hierfür sprechen zwar einige Indizien. Insbesondere das Auftreten des A mit der um die Brust geschnallten GoPro-Kamera, die vorbereitete Erklärung, die erst in Gegenwart der Polizeibeamten nach längerem Warten in der Gemüseabteilung verlesen werden sollte, die Warnung des B in Richtung der Polizeibeamten, der A werde sich mit allen Mitteln verteidigen und das Mitführen eines Messers sprechen für die der Anklage zugrundeliegenden These der Staatsanwaltschaft in Bezug auf eine gemeinschaftliche Körperverletzung. Der Umstand, dass die Angeklagte die WhatsApp am Vorabend der Tat an ihren Bruder schrieb und der Tatsache, dass die Angeklagte die GoPro-Kamera des A an sich genommen und geholfen hat, das Video ins Internet zu stellen, sprechen überdies für eine Einbeziehung der Angeklagten in einen solchen Tatplan.
Gegen die Annahme einer geplanten Provokation unter der Herbeiführung einer körperlichen Auseinandersetzung mit der Polizei, spricht indes der Umstand, dass es der A war, der beschwichtigend auf den B eingeredet hat, als die Situation um den Platzverweis mit dem Zeugen Q zu eskalieren drohte. Dies ist auf dem GoPro-Video deutlich zu hören. Aus diesem Detail zieht die Kammer den Schluss, dass zwar ein Polizeieinsatz provoziert werden sollte, indes keine Körperverletzung von Polizeibeamten geplant war. Aus dem Umstand, dass die Angeklagte im I eine passive Rolle einnahm, nur phasenweise filmte und die GoPro-Kamera des A ausweislich des Videos nur zögerlich annahm und sie ihrem Gewahrsam zufügte, zieht die Kammer den weiteren Schluss, dass die Angeklagte - wie von ihr angegeben - nicht aktiv an dem provozierten Polizeieinsatz beteiligt werden sollte.
V.
Die Kammer hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf diese Tatbestände beschränkt.
1.
Durch das Festhalten des Armes des Zeugen R hat die Angeklagte Widerstand im Sinne des § 113 Abs. 1 StGB geleistet. Die Diensthandlung des Zeugen R war eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Abs. 1 StGB. Dieser nahm kurz vor der körperlichen Auseinandersetzung gegenüber der Angeklagten eine Identitätsfeststellung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW bzw. § 163b Abs. 1 StPO vor. Die Tathandlung der Angeklagten erfolgte auch „bei der Vornahme“ dieser Vollstreckungshandlung, da diese durch das Eingreifen des B und A noch nicht beendet war (vgl. BGH, Urt. v. 01.03.2023 – 2 StR 434/22).
2.
Durch das Festhalten des Armes des Zeugen R kurz vor dem Faustschlag des A in dessen Gesicht hat die Angeklagte Beihilfe zu dem tätlichen Angriff ihres Lebensgefährten geleistet. A hat durch seinen Faustschlag in das Gesicht des Zeugen R nämlich den Tatbestand des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte, § 114 Abs. 1 StGB, vorsätzlich verwirklicht. A handelte vorsätzlich, insbesondere war ihm bewusst, dass der Zeuge R eine Diensthandlung wahrnahm. Schließlich hatte er es auf das Kommen der Polizeibeamten abgesehen und dieses minutenlang abgewartet. Die Angeklagte förderte die Haupttat des A, indem sie unmittelbar vor dem Faustschlag des A den Arm des Zeugen R festhielt und diesen dadurch bewusst und gewollt in seinen Verteidigungsmöglichkeiten beschränkte.
3.
Tateinheitlich dazu hat sie durch den Ausruf gegenüber dem Zeugen Q „Der wehrt sich nicht einmal, lassen Sie ihn los verdammt. Was ist das für eine Polizei, Sie verdammtes Arschloch!“ den Tatbestand der Beleidigung gemäß § 185 StGB verwirklicht.
4.
Die Zeugen R und Q waren zunächst als in Uniform auftretende Polizeibeamte Vollstreckungsbeamte im Sinne der §§ 113, 114 StGB und beide mit einer Diensthandlung befasst, nämlich dem Einsatz im I-Markt zur Durchsetzung von Hausrechten, der Ermittlung möglicher Verstöße gegen die Corona-Schutzverordnung und später auch gegen das Kunsturhebergesetz.
Der Zeuge R nahm als konkrete Vollstreckungshandlung eine Identitätsfeststellung gegenüber der Angeklagten vor. Eine Vollstreckungshandlung ist rechtmäßig im Sinne der §§ 113 Abs. 3, 114 Abs. 3 StGB, wenn eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage bestand, der Amtsträger sachlich und örtlich zuständig war, die gesetzlichen Förmlichkeiten eingehalten wurden und der Amtsträger sein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat.
a)
Die Ermächtigungsgrundlage zur Identitätsfeststellung ergibt sich einerseits aus § 12 Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW und darüber hinaus aus § 163b Abs. 1 S. 1 StPO. Der Zeuge R war als diensthabender Angehöriger der Polizeiwache C für die Vornahme der doppelfunktionalen Maßnahme örtlich und sachlich zuständig.
b)
Der Zeuge R hat auch die wesentlichen Förmlichkeiten eingehalten. Soweit die Kammer nicht hat feststellen können, ob der Zeuge R die Angeklagte im Sinne des § 163a Abs. 4 S. 1 StPO ausdrücklich darüber belehrt hat, welche Tat ihr zur Last gelegt wird, wozu er auch im Rahmen der Identitätsfeststellung gemäß § 163b Abs. 1 S. 1 Hs. 2 StPO grundsätzlich verpflichtet ist, war dies hier ausnahmsweise entbehrlich. Entbehrlich ist eine Eröffnung des Vorwurfs nämlich dann, wenn der Anlass der Identitätsfeststellung offensichtlich ist (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 08.07.2011 – 31 Ss 28/11, Rn. 8; KG, Beschl. v. 08.07.2019 – 121 Ss 86/19, Rn. 6). Der Angeklagten war klar, dass die Polizei wegen ihres Lebensgefährten und wegen ihres Bruders im Supermarkt erschienen waren. Ihr war auch bewusst, dass der Zeuge R wegen ihrer Handyaufnahmen die Herausgabe ihres Ausweises verlangte. Denn in der Hauptverhandlung hat sie angegeben, sie habe ihr Handy herausgeholt, als es aggressiver geworden sei. Ein Mitarbeiter habe sie dann angesprochen, keine Aufnahmen zu tätigen. Sie habe erwidert, sie mache nur eine Audioaufnahme für den Fall, dass etwas passiere. Dann habe sie gemerkt, dass das komisch aussehe und das Handy eingepackt. Der Mitarbeiter habe das dann dem Polizisten mitgeteilt.
c)
Der Zeuge R hat das ihm eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt. Die ist der Fall, wenn der Beamte im Bewusstsein seiner Verantwortung und unter bestmöglicher pflichtgemäßer Abwägung aller ihm erkennbaren Umstände die Handlung für nötig und sachlich gerechtfertigt halten durfte (BGH, Urt. v. 10.11.1967 – 4 StR 512/66, Rn. 130).
Der Zeuge R durfte die Identitätsfeststellung nach § 163b StPO für nötig und sachlich gerechtfertigt halten. Nach dem Hinweis durch den Zeugen O auf die mögliche Zugehörigkeit der Angeklagten zu dem A und B und auf das Filmen der Angeklagten bestand der Verdacht, dass sie an einer möglichen Tat des A beteiligt ist. Dabei bestand hinsichtlich des A der Verdacht eines Hausfriedensbruchs, Verstoßes gegen das Kunsturhebergesetz sowie gegen die CoronaschutzVO NRW. Zudem bestand wegen des Hinweises auf das Filmen durch die Angeklagte selbst der Verdacht eines täterschaftlichen Verstoßes gegen das Kunsturhebergesetz.
Er durfte auch die Identitätsfeststellung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW für nötig und sachlich gerechtfertigt halten. Wegen des Hinweises auf das Filmen der Angeklagten durch den Zeugen O bestand die Gefahr, dass die Angeklagte weiter unberechtigt Aufnahmen von dem Geschehen macht und ohne Einwilligung der Beteiligten diese auf Video aufzeichnet.
Darüber hinaus war der Zeuge R auch berechtigt, die Angeklagte festzuhalten. Als Rechtsgrundlage dienen insoweit § 12 Abs. 2 S. 3 PolG NRW und § 163b Abs. 1 S. 2 StPO. Die Angeklagte ist der Aufforderung, ein Ausweisdokument vorzuzeigen, nicht nachgekommen. Der Zeuge R hat vergeblich versucht, die Angeklagte durch Zureden zur Herausgabe eines Ausweisdokuments zu veranlassen. Als die Angeklagte sich zu entfernen begann, hielt er zunächst den Einkaufswagen der Angeklagten fest, um diese am Fortkommen zu hindern und die Identitätsfeststellung zu ermöglichen. Als die Angeklagte dann noch aktiver sich zu entfernen suchte, indem sie den Einkaufswagen am Zeugen R vorbeischieben wollte und diesen dabei am Bein berührte, versuchte der Zeuge R durch einen Griff in Richtung des Oberkörpers der Angeklagten, diese anzuhalten und die Identitätsfeststellung weiter zu ermöglichen. Mildere Mittel, um die Identität der Angeklagten festzustellen, waren zu dem Zeitpunkt nicht vorhanden. Schließlich drohte, dass die Angeklagte unerkannt den Supermarkt verlässt.
Die anschließenden Angriffe des B und dann des A gegen den Körper des Zeugen R waren vor diesem Hintergrund auch nicht als zu rechtfertigende Nothilfe zugunsten der Angeklagten zu werten, sondern als rechtswidrigen Angriff auf ihn als Vollstreckungsbeamter, zumal im Zeitpunkt des Angriffes, wie im Video deutlich zu sehen war, die Angeklagte nicht mehr vom Zeugen R festgehalten wurde. Zwischen dem Zeugen R und der Angeklagten fand nämlich nur eine sehr kurze Berührung statt.
Die Angeklagte selbst hat im Rahmen ihrer Einlassung auch nicht etwa angegeben, davon ausgegangen zu sein, dass die den Konflikt auslösende Personalienfeststellung unrechtmäßig sei, sondern lediglich erklärt, dass sie die Art und Weise des Auftretens des Zeugen R nicht in Ordnung fand. Es habe ihr das „Menschliche“ gefehlt. Ihre Verweigerungshaltung und die sich anschließende Widerstandshandlung entspringen daher nicht der Annahme einer unrechtmäßigen Behandlung durch den Polizeibeamten, sondern wohl ihrer grundsätzlichen Ablehnungshaltung gegenüber staatlichen Organen und dem Gefühl einer unfreundlichen Behandlung durch die Polizei.
§ 113 Abs. 4 StGB ist daher schon nicht einschlägig, ein Irrtum wäre aber jedenfalls nicht unvermeidbar.
5.
Einen täterschaftlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte der Angeklagten, etwa durch das Schieben des Einkaufswagens gegen das Bein des Zeugen R, vermochte die Kammer nicht zu erkennen. Als „Angriff“ im Sinne der Norm wird eine unmittelbar auf den Körper zielende gewaltsame Einwirkung verstanden. Das möglicherweise lediglich unabsichtliche Schieben des Einkaufswagens gegen das Schienbein des Zeugen R erfüllt diese definitorischen Anforderungen nicht, zumal auch die Intensität der Einwirkung, da die Berührung im Video nicht sichtbar war, eher gering gewesen sein dürfte.
Nach Auffassung der Kammer lag auch kein besonders schwerer Fall des § 113 Abs. 2 StGB vor, weil die Angeklagte die Tat gemeinschaftlich mit einem anderen Beteiligten begangen haben könnte. Zwar reicht zur Erfüllung des Regelbeispiels schon aus, dass ein Täter und ein Teilnehmer gemeinschaftlich vorgehen. Mittäterschaft ist nicht erforderlich. Indes wird jedenfalls ein bewusstes Zusammenwirken der Beteiligten gefordert. Dies hat die Kammer bei dem spontanen, äußerst turbulenten Geschehen jedenfalls in der Person des A und des B nicht gesehen. Hier kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihnen bewusst war, zusammen mit der Angeklagten zu handeln.
Aus den gleichen Gründen scheitert die Annahme von - auch sukzessiven Formen - einer mittäterschaftlichen Körperverletzung der Angeklagten. Die wohl vorliegende Beihilfehandlung ist gemäß § 154a StPO nicht zur Verurteilung gelangt.
VI.
1.
Gemäß § 52 Abs. 2 StGB ist die Strafe nach dem Gesetz zu bestimmen, welches die schwerste Strafe androht. Dies ist vorliegend der nach §§ 49 Abs. 1, 27 Abs. 2 StGB gemilderte Strafrahmen des § 114 Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren und neun Monaten vorsieht.
Die Kammer hat im Rahmen der konkreten Strafzumessung folgende Umstände für bestimmend erachtet:
Zu Gunsten der Angeklagten hat sie berücksichtigt, dass sie nicht vorbestraft ist und die Tat mit über drei Jahren längere Zeit zurückliegt. Die Angeklagte hat das objektive Tatgeschehen auch überwiegend eingeräumt, wobei einschränkend zu sehen war, dass dies auch durch die Video- und Audioaufnahmen belegt war.
Das Verfahren hat lange gedauert, währenddessen die Angeklagte und ihre Familie medialer Aufmerksamkeit ausgesetzt waren. Insbesondere sind auch die Kinder der Angeklagten durch die stattgefundene Durchsuchung ihrer Wohnung und weitere Ermittlungshandlungen belastet gewesen. Weiterhin gereicht zu ihren Gunsten, dass sich die Tathandlung der Widerstandshandlung im Wesentlichen im Festhalten des Armes des Zeugen R erschöpft und sie in der Hauptverhandlung zu erkennen gegeben hat, dass die weitreichenden Folgen, die der Polizeieinsatz für die beiden Beamten hatte, ihr leid tun. In Bezug auf die Beleidigung hat Berücksichtigung gefunden, dass diese in einer emotionalen Ausnahmesituation im Anschluss an die körperliche Auseinandersetzung, bei der auch ihr Bruder verletzt worden war, erfolgte. Zuletzt sprach für sie, dass sich damals die gesamte Gesellschaft wegen der gerade beginnenden Pandemie in einem Ausnahmezustand befand, in der viele Menschen die außergewöhnlichen neuen Regeln nicht nachvollziehen konnten.
Zu Lasten der Angeklagten war zu sehen, dass sie drei Tatbestände tateinheitlich verwirklicht hat und der Polizeieinsatz für beide Polizeibeamte erhebliche negative, bis heute spürbare Auswirkungen hatte, die die Angeklagte einerseits durch ihre Verweigerungshaltung bei der Identitätsfeststellung durch den Zeugen R und andererseits durch ihr Nachtatverhalten ausgelöst hat. Denn ihr Nachtatverhalten – Sicherung der GoPro-Kamera mit der Hilfeleistung beim Einstellen des Tatvideos in das Internet – hat die Folgen der Tat für die Polizeibeamten vorhersehbar vergrößert.
Unter Abwägung aller vorgenannten Gesichtspunkte hat die Kammer die Verhängung einer Freiheitsstrafe von
sechs Monaten
für tat- und schuldangemessen erachtet.
2.
Die Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Denn es ist zu erwarten, dass sich die Verurteilte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch künftig ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Im Rahmen dieser Beurteilung sind insbesondere die Persönlichkeit der Verurteilten, ihr Vorleben, die Umstände der Tat, ihr Verhalten nach der Tat, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkung zu berücksichtigen, die von einer Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung für sie zu erwarten sind. Für die Feststellung einer günstigen Sozialprognose bedarf es keiner sicheren Gewähr, sondern lediglich einer durch Tatsachen begründeten Wahrscheinlichkeit zur straffreien Lebensführung. Eine "bloße Hoffnung" reicht andererseits nicht aus. Für die Bejahung einer günstigen Prognose ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Wahrscheinlichkeit künftig straffreien Verhaltens größer ist als die Wahrscheinlichkeit neuer Straftaten. Dies muss allerdings zur Überzeugung des Gerichts feststehen; der Zweifelssatz gilt im Rahmen dieser Beurteilung insoweit nicht.
Gemessen an diesem Maßstab kann der Angeklagten derzeit eine günstige Sozialprognose gestellt werden. Sie wird erstmals überhaupt strafrechtlich verurteilt und hat sich durch das Verfahren belastet gezeigt. Sie trägt als dreifache Mutter Verantwortung für ihre Familie, sodass die Erwartung besteht, dass sie sich in Zukunft an „Aktionen“ ihres Lebenspartners nicht mehr beteiligt und sozialkonform lebt.
Zwar besteht der Verdacht, dass die Angeklagte ihre wahren Lebensumstände – das Zusammenleben mit A an ihrer Wohnadresse – verschweigt, um eine höhere Unterstützungsleistung vom Staat zu erhalten. Indes ist dieser Verdacht erst in einem weiteren Strafverfahren aufzuklären und ist daher noch nicht geeignet, eine ungünstige Sozialprognose zu rechtfertigen. Die Kammer hat die Angeklagte zudem darauf hingewiesen, dass Verdachtsmomente gegen sie bestehen, so dass sie es in der Hand hat, etwaige Missstände abzustellen und sich eine positive Sozialprognose zu erhalten.
VII.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO. Neben den Kosten des Revisionsverfahren waren der Angeklagten auch die notwendigen Auslagen des Nebenklägers Q aufzuerlegen, weil sie auch wegen einer Tat verurteilt wurde, die den Nebenkläger betrifft (§ 185 StGB).