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Landgericht Bonn Urteil vom 20.12.2023 – 27 KLs 14/23
7. große Strafkammer · ECLI:DE:LGBN:2023:1220.27KLS14.23.00
G r ü n d e :
(teilweise - betreffend den Freispruch - abgekürzt nach § 267 Abs. 5 Satz 2 StPO)
A.
I.
Der Angeklagte wurde am 00.00.1986 in A im B geboren. Er ist C‘er Staatsangehöriger und wuchs mit einem jüngeren Bruder zunächst bei seinen Eltern im B auf. Sein Vater, der Wirtschaft studiert hatte, war im B als Leibwächter für einen Diplomaten tätig, seine Mutter zunächst als Stewardess und später für den Fernsehsender D. Aufgrund politischer Schwierigkeiten des Vaters wanderte die Familie im Jahr 1997 nach Deutschland aus und wurde zunächst für die Dauer von rund sechs Monaten in einer Asylbewerberunterkunft in E untergebracht, bis die Familie nach F zog, wo die Eltern des Angeklagten und sein Bruder auch heute noch leben.
Seine schulische Ausbildung begann der Angeklagte im B, wo er bis zur fünften Klasse zur Schule ging. Nach seinem Umzug nach F besuchte der Angeklagte aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse zunächst für zwei Jahre die Förderklasse einer Hauptschule und erlangte schließlich im Jahr 2004 den Hauptschulabschluss. Im Anschluss besuchte er für rund ein Jahr die Berufsschule in G mit der Fachrichtung Metall. Während dieser Zeit arbeitete er bei der Firma H in I, einem Hersteller für Reinigungsmittel, in der auch sein Vater als Lagerarbeiter tätig war. Im Alter von ca. 20 Jahren begann er eine Ausbildung zum Maler, die er jedoch nach rund drei Monaten aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung wieder beenden musste. Nach einer kurzen Zeit der Arbeitslosigkeit war der Angeklagte dann für rund ein Jahr als Sicherheitsfachkraft bei der Firma J beschäftigt und begann ca. im Jahr 2008 eine Ausbildung zum Zerspanungsdreher bei der Firma K GmbH in F. Die Ausbildung brach er jedoch nach rund drei Jahren kurz vor der Abschlussprüfung ab. Danach war der Angeklagte erneut arbeitslos - mit einer Unterbrechung von rund einem Jahr, in dem er über ein Subunternehmen wieder als Ladendetektiv bei der Firma J beschäftigt war - und bewegte sich ab dieser Zeit im kriminellen Milieu. Er wurde mehrfach straffällig, wurde in den Jahren 2012 bis 2016 drei Mal wegen Körperverletzungsdelikten zu Haftstrafen - zunächst auch auf Bewährung - verurteilt und verbüßte nach Widerruf von zwei Bewährungstrafen im Jahr 2016 bis Februar 2017 auch Haft. Als ihm nach der Entlassung aus der Strafhaft erneut die Vollstreckung einer Haftstrafe drohte, entzog er sich der Vollstreckung, indem er im Laufe des Jahres 2017 unangemeldet in eine Wohnung in der L-Straße in M einzog, die dem Angeklagten von dem eigentlichen Mieter zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt wurde. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt war der Angeklagte Mitglied der Rockergruppierung CP.
Einer geregelten Berufstätigkeit ging er in der Folgezeit nicht mehr nach, vielmehr deckte er spätestens ab Herbst 2018 seinen Lebensunterhalt im Wege der verfahrensgegenständlichen Straftat zu Lasten von N, die als Prostituierte tätig war. Im Februar 2019 entschloss sich der Angeklagte, Deutschland zu verlassen, und beschloss, in die O zu ziehen. Hintergrund war, dass ihm bekannt geworden war, dass er in dem Ermittlungsverfahren „Sugar-Daddy“ der Staatsanwaltschaft Bonn, das wegen der verfahrensgegenständlichen Tat zu Lasten von P ab Frühjahr 2018 geführt wurde, in den Verdacht einer Beteiligung geraten war, und aus dem Ausland verfolgen wollte, wie sich das Verfahren weiterentwickelte. Auch in der O lebte der Angeklagte sodann von den Einnahmen von N, absolvierte dort aber eine dreimonatige zertifizierte Ausbildung zur kosmetischen Verabreichung von Botox, die er erfolgreich abschloss. Nachdem die Angeklagten des „Sugar-Daddy“-Verfahrens im Jahr 2020 teilweise freigesprochen, und das Verfahren gegen den Angeklagten wegen des Tatvorwurfs zu Lasten von P nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden war, kehrte er Anfang des Jahres 2021 nach Deutschland zurück und zog erneut in die Wohnung in der L-Straße in M. Im August 2021 wurde er sodann wegen der noch ausstehenden Vollstreckung einer neunmonatigen Haftstrafe festgenommen und verbüßte diese bis Februar 2022. Auch nach seiner Entlassung aus der Haft ging er keiner geregelten Tätigkeit nach, sondern lebte weiterhin zumindest auch von den Einnahmen, die N durch ihre Prostitutionsausübung erzielte, bis sich diese im Herbst 2022 zu einer Strafanzeige gegen den Angeklagten entschloss. Ungefähr zu dieser Zeit wurde auch das Charter CP aufgrund interner Probleme aufgelöst, und der Angeklagte verließ mit dem Status „Out“ die Gruppierung. Am 24.05.2023 wurde er sodann vor dem Hintergrund der Ermittlungen in den hier verfahrensgegenständlichen Taten aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bonn vom 19.05.2023, Az. 50 Gs 2055/23, erneut festgenommen und verbüßt seitdem Untersuchungshaft. In der Justizvollzuganstalt ist der Angeklagte in Vollzeit als Schweißer tätig. Ihm wird ein monatliches Gehalt von 200 € ausgezahlt und der restliche Betrag als sog. Überbrückungsgeld angespart. Der Angeklagte ist nach eigenen Angaben verschuldet, ohne über die Höhe der Schulden Angaben machen zu können. Künftig strebt er eine Tätigkeit als Kfz-Mechaniker an, um so für den Familienunterhalt zu sorgen.
Der Angeklagte ist ledig, indessen nach muslimischen Recht seit November 2022 mit seiner Lebensgefährtin Q verheiratet, mit der er seit dem Jahr 2022 eine Beziehung führt. Das Paar hat zwei gemeinsame Kinder - Zwillinge -, die am 00.00.2023 geboren wurden.
Gesundheitliche Beeinträchtigungen hat der Angeklagte nicht. Drogen konsumierte er in der Vergangenheit zum Feiern an den Wochenenden. Alkohol, insbesondere Wein, trank er regelmäßig auch unter der Woche, jedoch nicht über die Maßen hinaus.
Der Angeklagte ist bereits erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten. Sein Bundeszentralregisterauszug vom 15.09.2023 weist die folgenden 15 Eintragungen auf:
1)
Am 29.10.2003 stellte das Amtsgericht Siegburg, Az. 26 Ls - 71 Js 68/03 - 12/03, ein Verfahren wegen gefährlicher Köperverletzung gem. § 47 JGG ein.
2)
Am 06.06.2006 stellte das Amtsgericht Siegburg, Az. 260 Ds - 774 Js 172/06 - 46/06, ein Verfahren wegen Köperverletzung gem. § 47 JGG ein.
3)
Am 14.06.2006 verurteilte das Landgericht Bonn, Az. 22 S 1/06 - 664 Js 89/05, den Angeklagten wegen Beihilfe zum Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung. Der Angeklagte wurde verwarnt. Ihm wurde die Auflage erteilt, binnen sechs Monaten nach näherer Weisung des Jugendamtes 100 unentgeltliche Sozialstunden abzuleisten. Wegen Zuwiderhandeln gegen die Auflage wurde in der Folge gegen ihn ein Jugendarrest von einer Woche verhängt.
Der Verurteilung lagen die folgenden Tatfeststellungen zugrunde:
„Rahmenbedingungen und Vorgeschichte der Tat:
Der ehemals Mitangeklagte R war bis zu seiner Inhaftierung zentrale Person einer Fer Clique, die sich vorwiegend aus Jugendlichen, Heranwachsenden und jungen Erwachsenen O-ischer Herkunft zusammensetzt und zu der auch die Angeklagten S, T, U sowie der ehemals Mitangeklagte V gehörten. Die Zeugen W und X sowie Y, der jüngere Bruder des ehemals Mitangeklagten, sind ebenfalls Mitglieder dieser Gruppe. T und U sind ohnehin seit ihrer Kindheit mit dem ehemals Mitangeklagten R befreundet, Z wiederum ist ein langjähriger Freund von R Vater.
Der Angeklagte S arbeitete im Jahr 2003 in einer Imbissstube in F. Dort lernte er den ehemals Mitangeklagten R zunächst als Kunden kennen und freundete sich in der Folge mit ihm an. Später leistete R ihm Hilfe bei der Organisation einer Konzertveranstaltung. Aus dieser Tätigkeit schuldete S ihm im Sommer 2005 noch eine Vergütung.
Anfang Juni 2005 zog die zu diesem Zeitpunkt 18 Jahre alte Zeugin AA - die Geschädigte des hiesigen Verfahrens - in eine eigene Wohnung nach F. Sie ist AB-ischer Herkunft und hatte bis dahin bei ihren Adoptiveltern in AC gelebt. Ihre im Rahmen eines betreuten Wohnens vom Jugendamt finanzierte Wohnung befand sich in demselben Haus wie die Imbissstube, in welcher der Angeklagte S arbeitete. Zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts erhielt die Zeugin neben den Leistungen des Jugendamtes von ihren Adoptiveltern monatlich etwa 350 € und bei Bedarf auch weitere Geldbeträge, worauf im Folgenden noch zurückzukommen sein wird.
Im Zeitpunkt ihres Umzugs nach F war die Zeugin AA bereits seit längerem mit dem Angeklagten U befreundet. Über diesen lernte sie im Sommer 2005 die Angeklagten T und S sowie den ehemals Mitangeklagten R kennen. In Letzteren verliebte sie sich bald darauf. Sie fühlte sich sowohl von seinem durchtrainierten Aussehen als auch von seinem Ruf angezogen. Ihr imponierte, dass er in seinen Kreisen - auch aufgrund wiederholter Gewalttätigkeiten - großen Respekt genoss. R erwiderte die Gefühle der Zeugin indes nicht.
Mitte 2005 war R mit seinen Geschwistern weitgehend auf sich allein gestellt. Seine Eltern waren bereits geschieden. Zwar wohnte sein Vater mit einer neuen Lebensgefährtin ebenfalls in F. Die Kinder lebten jedoch in der Wohnung ihrer - mit etwa 30.000 € verschuldeten - Mutter, die sich allerdings wegen psychischer Probleme zur Kur in AD befand. Zur Verbesserung der finanziellen Lage kamen S und R vor diesem Hintergrund überein, die ihnen nicht verborgen gebliebene Verliebtheit der Geschädigten dahingehend zu nutzen, sie zur Aufnahme der Prostitution zu bewegen und wirtschaftlich auszubeuten. Sie beschlossen, dass S im Rahmen eines Erstgesprächs mit der Zeugin ergründen solle, ob sie grundsätzlich bereit sei, für den gesondert verfolgten R der Prostitution nachzugehen, um diesem in seiner Lebenssituation zu helfen. Im Falle einer positiven Rückmeldung wollte R sodann mit der Geschädigten das Nähere regeln.
Das Tatgeschehen:
Im Juni 2005 fuhr S daher mit der Zeugin AA allein nach AE. Während dieser Fahrt erläuterte er ihr, dass sein Freund R dringend Geld benötige, unter anderem um einen Rechtsanwalt zu bezahlen. Im weiteren Verlauf brachte er das Gespräch darauf, dass die Zeugin dieses Geld durch Prostitution leicht und bequem beschaffen könne, um dann mit R ein „schönes Leben“ zu führen. Die Zeugin, die aufgrund ihrer Zuneigung an einer Beziehung mit R interessiert war, erklärte sich mit den Vorschlägen des S grundsätzlich einverstanden. Nachdem beide nach F zurückgekehrt waren, begaben sie sich zu dem Treffpunkt der Clique um den gesondert Verfolgten R, dem GV-café am dortigen Bahnhof.
Dort warteten bereits R und T. Letztgenannter war als enger Freund des R ebenfalls in den Plan eingeweiht. Ohne dass die Geschädigte dies mitbekam, erklärte S den beiden Männern sogleich triumphierend, er habe „die AA klar gemacht“. R wandte sich daraufhin an die Zeugin AA und fragte, ob es zutreffe, was S ihm bezüglich dessen Unterredung mit ihr gesagt habe. Die Zeugin bejahte dies und erklärte, dass sie bereit sei, für ihn der Prostitution nachzugehen, um ihm so in seiner schwierigen Lebenslage zu helfen. Sie versprach sich davon, dass R mit ihr eine dauerhafte und von Zuneigung getragene Beziehung eingehen würde.
Entsprechend dem bereits vorher gefassten Plan rief S noch am selben Tag den Mitangeklagten Z an, der über einen Wagen und die nötigen Kontakte zu Bordellbesitzern verfügte. Neben seiner regulären Arbeit verkaufte und lieferte Z nämlich - schwarz - palettenweise aus dem Ausland eingeführte und daher pfandfreie Getränkedosen an verschiedene Bordelle in AF und dem Umland. Auf Bitte des S und in Kenntnis des Vorhabens erschien Z mit seinem Wagen kurze Zeit später ebenfalls am F-er Bahnhof. S, T, R und die Zeugin AA stiegen zu ihm in den Wagen. Ohne dass es weiterer Erörterungen bedurfte, war für die vier Männer klar, dass die Zeugin, deren Alter sie kannten, nunmehr an ein Bordell „verkauft“ werden sollte. An dem Erlös wollte jeder von ihnen wirtschaftlich partizipieren. Der Hauptanteil sollte dabei dem gesondert Verfolgten R zufließen, als dessen „Mädchen“ man die Geschädigte betrachtete.
Die Fahrt führte zunächst zu dem in einem AE-er Privathaus befindlichen Bordell „AG“. Z hatte dort zuvor telefonisch einen Besuch angekündigt. S, T und R stiegen aus und begaben sich an die Tür des Etablissements. Geplant war, die Zeugin AA gegen eine Einmalzahlung von mehreren tausend Euro einfach dort zu lassen. Zu entsprechenden Verhandlungen kam es jedoch nicht, da der Besitzer des Bordells nicht anwesend war. Alle drei kehrten daher unverrichteter Dinge in das Fahrzeug zurück.
Auf Anregung des Z beschloss man sodann, die Geschädigte an ein in einem Privathaus befindliches Bordell in G zu vermitteln, deren Betreiberin - die Zeugin AH - er aus seinen Getränkelieferungen ebenfalls seit längerem kannte. Aus dem Auto heraus rief er die Zeugin an und erklärte ihr, er habe einen Freund, dessen Freundin als Prostituierte arbeiten wolle. Etwa eine halbe Stunde später erschienen die vier Männer mit der Geschädigten im Haus der Zeugin AH. Sie begaben sich mit der Zeugin AH in ein Zimmer, in dem sich ein Bett und mehrere Stühle befanden. Bei dem sich anschließenden Gespräch erkundigten sich die Männer nach den Arbeitsbedingungen, den Preisen für die jeweiligen sexuellen Dienste, die Abrechnungsmodalitäten und ob die Zeugin AA in dem Bordell übernachten könne. Während dieser Erörterungen saß die Geschädigte stumm dabei. Eine Frage der Zeugin AH, ob sie überhaupt deutsch spreche, bejahte der ehemals mitangeklagte R für sie. Lediglich die Frage der Zeugin AH, ob sie schon einmal als Prostituierte tätig gewesen sei, beantwortete die Zeugin AA selbst, und zwar - wie zuvor im Auto abgesprochen - wahrheitswidrig mit „ja“.
In den weiteren Verhandlungen verlangten R und S von der Zeugin AH eine einmalige Zahlung von 2.000 €. Im Gegenzug könne sie über die Geschädigte verfügen und deren gesamte Einnahmen behalten. Sie - die Angeklagten - hätten dann mit dem Mädchen „nichts mehr zu tun“. Dies lehnte die Zeugin AH mit dem Hinweis ab, dass sie den von den Prostituierten erzielten Umsatz mit diesen jeweils hälftig teile und das Geld auch stets unmittelbar an die Frauen aushändige. Das Vorhaben der Angeklagten sei „Menschenhandel“, damit wolle sie nichts zu tun haben. R, S, Z und T sahen daher keine Möglichkeit, ihr Vorhaben in dem Bordell der Zeugin AH umzusetzen. Nachdem sie erklärt hatten, dass sie es dann eben in einem anderen Bordell versuchen wollten, fuhren sie mit der Geschädigten davon.
Z kannte aus seinen Getränkelieferungen auch den Zeugen AI, der zwar als Taxifahrer beschäftigt ist, zudem aber in einem Privathaus in AJ ein Bordell betreibt. Auch S war mit dem Zeugen bekannt. Nachdem die vier Männer übereingekommen waren, bei dem Zeugen einen weiteren Versuch zu unternehmen, rief Z ihn aus dem Wagen heraus an. Hierbei erklärte er, er habe „was“ für ihn. Dann sprach auch S kurz mit dem Zeugen. Den Männern schwebte weiterhin vor, die Geschädigte gegen eine Einmalzahlung von etwa 2.000 € zu „verkaufen“.
Verabredungsgemäß traf man sich daher mit dem Zeugen AI am Ortsausgang von AJ. Z und S besprachen sich zunächst allein mit dem Zeugen und erklärten ihm, dass sie ein Mädchen dabei hätten, das in seinem Club arbeiten wolle. Nach diesem Vorgespräch stiegen auch T, R und die Geschädigte aus dem Auto. AI begutachtete das äußere Erscheinungsbild der Zeugin und erklärte sich sodann einverstanden. Anschließend fuhren alle Beteiligten zu dem Bordell des Zeugen, um dort die einzelnen Modalitäten zu besprechen. Die vier Männer und die Zeugin AA begaben sich zunächst mit AI in den Empfangsraum, wo die Geschädigte eine Cola trank. Derweil zogen sich AI, R, S und Z in einen Nebenraum zurück und besprachen dort den Einsatz der Zeugin. Als man von ihm eine Einmalzahlung verlangte, wies AI dies jedoch ebenfalls zurück. Daher kam man überein, dass die Zeugin AA zunächst für etwa eine Woche „zur Probe“ in dem Club arbeiten solle. AI solle 50 % der Einnahmen erhalten. Die andere Hälfte solle nicht an die Zeugin, sondern ausschließlich an R oder einen der Begleiter ausgezahlt werden.
Nach diesen unter Ausschluss der Geschädigten erfolgten Verabredungen fragte R die Zeugin AA, ob sie in dem Club bleiben wolle, was diese bejahte. R sagte ihr zu, dass sie am nächsten Morgen abgeholt werde. Hierdurch wollte er sicherstellen, dass der hälftige Anteil der Einnahmen gar nicht erst in ihre Verfügungsgewalt gelangt. Sodann verließ er mit seinen Begleitern den Club und fuhr mit ihnen nach Hause. Die Geschädigte verblieb in dem Bordell und wurde von der Wirtschafterin in ihre Tätigkeit eingewiesen. Während der folgenden Nacht hatte sie auch einen Kunden, der 80 € zahlte.
Da sie sich nach dieser ersten Tätigkeit als Prostituierte „komisch“ fühlte, schickte sie noch im Laufe der Nacht dem Angeklagten S auf dessen Handy eine SMS, in der sie darum bat, sofort abgeholt zu werden. Der Angeklagte erschien jedoch erst am nächsten Morgen in dem Bordell, wo er die Geschädigte schlafend antraf. Nachdem er sie geweckt hatte, fragte er sie sofort, wie viel Geld sie in der Nacht verdient habe. Die wahrheitsgemäße Antwort der Zeugin, dass sie einen Kunden bedient und dieser 80 € bezahlt habe, nahm er mit sichtbarer Enttäuschung auf. Auf Bitte der Zeugin erklärte er sich aber bereit, diese nach Hause zu bringen und bestellte telefonisch ein Taxi. Am Empfangstresen des Bordells nahm die Zeugin den vereinbarten hälftigen Anteil an ihrem Umsatz, also 40 €, in Empfang. Hiervon verlangte S 20 €, erhielt aber letztlich nur einen Betrag von 10 €, da die Zeugin von dem Rest auch das Taxi bezahlen musste. Nach der Ankunft in F setzte S die Geschädigte an ihrer Wohnung ab, wo sie sich zunächst ausschlief. Noch am selben Tag erschien R bei ihr und erkundigte sich, wie es in dem Club gewesen sei. Die Zeugin war sowohl von dem Bordellbetrieb, als auch der Tätigkeit als solcher angewidert. Sie erklärte daher, dass sie dort nicht mehr hingehen wolle. R erklärte, dies zu akzeptieren.
In den folgenden Tagen kam es daher zunächst zu keiner weiteren Prostitutionsausübung durch die Zeugin. In dieser Zeit traf sie R gelegentlich für einige Stunden. Dabei kam es in ihrer Wohnung auch zu sexuellem Verkehr zwischen den beiden. Wiederholt erklärte R der Zeugin auch, dass er nach wie vor, dringend Geld brauche. Wegen der Abwesenheit seiner Mutter habe er kein Geld, um Essen für sich und seine Geschwister zu kaufen. Auch habe er Schulden bei einem Autoverleih und bei einem Rechtsanwalt. Die Zeugin gab ihm daraufhin wiederholt Beträge von jeweils bis zu 50 €. Hierzu erbat sie sich gelegentlich auch Geld von ihrem Adoptivvater. Motivation für diese Zuwendungen war für die Zeugin in erster Linie die Zuneigung für R. Dieser trat ihr gegenüber jedoch auch zunehmend fordernd und mit einem Befehlston auf, der keinen Widerspruch duldete. Hierdurch sah sich die Zeugin subjektiv unter starken Druck gesetzt. Sie gab dem gesondert Verfolgten R daher auch dann Geld, wenn sie selbst anschließend keine Mittel mehr hatte, um sich selbst Essen zu kaufen. R nutzte die Zuwendungen der Zeugin AA u.a. dazu, mit seinen Freunden auszugehen.
Einige Tage nach ihrem Einsatz in dem Bordell in AJ verlangte R von der Zeugin AA erneut Geld. Da die Zeugin selbst über keine Mittel mehr verfügte, forderte er sie auf, dieses nochmals durch Prostitutionsausübung zu besorgen. Angesichts ihrer dargestellten Gefühlslage erklärte die Geschädigte sich hierzu bereit. R informierte daraufhin die Angeklagten S, T und Z. Auf Vorschlag des Z beschloss man, sich an die Angeklagte AK zu wenden, die ebenfalls von ihm mit Getränken beliefert wurde.
Die Angeklagte AK betrieb (und betreibt) - wie bereits dargestellt - in der Nähe des AF-er Straßenstrichs einen bordellartigen Betrieb. Zwei der vier Zimmer der von ihr gemieteten Privatwohnung bewohnte sie selbst. Für die beiden anderen Zimmer suchte sie Frauen, welche diese nutzen wollten, um dort ihre Freier zu bedienen. Den Prostituierten bot sie in diesem Zusammenhang zudem ein Bad mit Dusche und einen Aufenthaltsraum. Dabei standen zwei Optionen zur Auswahl: Zum einen konnten Prostituierte sich ständig in der Wohnung aufhalten und dort von Kunden aufgesucht werden. In diesen Fällen verlangte die Angeklagte AK die Hälfte der jeweiligen Einnahmen. Zum anderen konnten Prostituierte vom Straßenstrich gegen Zahlung eines Pauschalbetrages von 20 € mit ihrem Freier eines der Zimmer benutzen, statt mit dem Mann in dessen Auto oder andernorts zu verkehren.
Im Wagen des Z fuhr die Geschädigte mit R, S, T und Z daher zu der Angeklagten AK, nachdem Z mit dieser telefonisch Kontakt aufgenommen und das Erscheinen angekündigt hatte. Während der Fahrt erklärte R der Zeugin AA, man fahre jetzt nach AF, in das Bordell einer Türkin, die sehr nett sei. Sodann begaben sich die vier Männer mit der Geschädigten in die Wohnung der Angeklagten und führten zunächst ein Gespräch im Wohnzimmer. An den Verhandlungen über Arbeitsbedingungen, Preise und Zahlungsmodalitäten beteiligten sich alle vier Männer. R bot dabei der Angeklagten AK die Geschädigte gegen einmalige Zahlung von 1.500 € an. AK lehnte dies jedoch ab. In der Folge unterhielt sie sich mit der Geschädigten allein in der Küche und fragte sie, ob sie schon einmal als Prostituierte gearbeitet habe. Dies bejahte die Zeugin, die zuvor von den vier Männern auf eine entsprechende Frage vorbereitet worden war. Da die Zeugin AA aus Sicht der Angeklagten noch sehr kindlich aussah, ließ sie sich den Ausweis der Zeugin zeigen und entnahm diesem, dass sie 18 Jahre alt war. Die Zeugin fand die Angeklagte sympathisch, fasste rasch Vertrauen zu ihr und empfand die Wohnung - im Gegensatz zu den vorangegangenen Bordellen - als angenehm. Sie erklärte sich daher vor dem geschilderten Hintergrund bereit, dort zu bleiben und als Prostituierte zu arbeiten.
Nach diesem Gespräch vereinbarte die Angeklagte AK im Beisein der Geschädigten mit R, S, T und Z, dass die Einnahmen der Zeugin AA vollständig an R ausbezahlt würden. Anschließend blieb die Zeugin über das gesamte Wochenende von Freitag bis Sonntag Abend in dem Bordell der Angeklagten AK und bediente in dieser Zeit mehrere Freier, mit denen sie geschützten Vaginal- und Oralverkehr ausführte. Ihre Umsätze vereinnahmte die Angeklagte. Die Zeugin bekam von ihr lediglich kleinere Geldbeträge für den Kauf von Essen oder Zigaretten. Am Sonntag Abend erschienen R, S, T und Z, um die Geschädigte und deren anteilige Einnahmen abzuholen. Bei dieser Gelegenheit erhielt R von der Angeklagten AK 250 € ausbezahlt.
Unterbrochen von mehrtägigen Pausen arbeitete die Geschädigte in der Folge auf Wunsch des R nochmals jedenfalls bei zwei weiteren Gelegenheiten jeweils für einige Tage im Bordell der Angeklagten AK. Auch bei diesen Anlässen kam entweder R oder einer der genannten Angeklagten die Einnahmen abholen. Bei einer Gelegenheit erhielt R 600 €. Hiervon reichte er an Z und T jeweils 50 €, an S 100 € weiter.
Schließlich kam es jedoch zwischen der Zeugin AA und R zum Streit. Als sie von dem Etablissement der Angeklagten AK abgeholt werden wollte, war R entgegen seiner entsprechenden Zusage nicht erreichbar. Enttäuscht wandte sich die Zeugin an die Angeklagte und erklärte weinend, dass sie unbedingt nach Hause wolle. Daraufhin fuhr der Mitangeklagte AL, der sich - wie bereits erwähnt - regelmäßig in dem Bordell aufhielt, die Geschädigte nach Hause. Am nächsten Tag stellte die Zeugin AA R zur Rede und hielt ihm vor, warum er sie nicht wie versprochen abgeholt habe. Dieser erklärte wahrheitswidrig, er sei in Spanien gewesen. Tatsächlich hatte er sich in F bzw. in M aufgehalten und die Zeugin nicht abgeholt, damit sie länger arbeite und weiteren Gewinn erziele. Aus Enttäuschung über die mangelnde Zuwendung erklärte die Zeugin, dass sie zukünftig nicht mehr als Prostituierte für ihn arbeiten wolle. R gab vor, dies zu akzeptieren.
Wenige Tage später trat er jedoch erneut mit der Behauptung an die Geschädigte heran, dass er dringend Geld brauche, um einen Rechtsanwalt zu bezahlen. Die Zeugin solle doch noch einmal, „das letzte Mal“, für ihn im Bordell der Angeklagten AK arbeiten. Da die Geschädigte ihm einerseits weiterhin emotional zugetan war, sie andererseits aber auch angesichts seiner Aggressionsbereitschaft einen starken Druck empfand, erklärte sie sich schließlich bereit und prostituierte sich für ein oder zwei Tage in der Wohnung der Angeklagten AK. In dieser Zeit offenbarte sie der Angeklagten, dass sie nicht mehr als Prostituierte arbeiten wolle. Diese erwiderte darauf, dass die Zeugin nur ihrem eigenen Willen folgen solle und stellte ihr frei, ob sie weiter arbeiten wolle oder nicht. Um das von R geforderte Geld zu verdienen, bediente die Geschädigte gleichwohl mehrere Freier und zog sich dabei eine vaginale Pilzinfektion zu.
Als R sie später abholte, geriet er mit der Angeklagten AK in heftigen Streit. Er argwöhnte, diese führe die ihm zustehenden Einnahmen nicht vollständig an ihn ab. Schließlich erklärte er, die Zeugin AA werde zukünftig nicht mehr im Bordell der Angeklagten AK arbeiten.
Mit dem Wegfall seiner Einkommensquelle wollte er sich jedoch nicht dauerhaft abfinden. Nachdem er die Beziehung zu ihr in der beschriebenen Art und Weise eine zeitlang fortgesetzt und auch von der Pilzinfektion erfahren hatte, rief er an einem Nachmittag im Juli 2005 die zu diesem Zeitpunkt in ihrer Wohnung befindliche Geschädigte an und teilte ihr mit, dass er wieder dringend Geld benötige. Hierbei sprach er von 200 bis 300 €, die er zur Begleichung von Schulden besorgen müsse. Er forderte die Zeugin auf, sofort zu dem GV-café am Bahnhof in F zu kommen, um dort das Nähere zu besprechen. Während dieses Telefonats hielt sich auch eine weitere junge Frau - AM - in der Wohnung der Geschädigten auf. Diese hatte die Zeugin AA im Rahmen ihrer Prostitutionsausübung in dem Etablissement der Angeklagten AK in AF kennen gelernt. AM hatte sich mit der Angeklagten zerstritten und arbeitete daher auf dem AF-er Straßenstrich.
Gemeinsam begaben sich die beiden Frauen entsprechend der Aufforderung zum Bahnhof in F, wo sie auf R trafen. Die Zeugin AA besprach in dem Café zunächst unter vier Augen die Situation mit R, der nochmals betonte, dass er dringend Geld benötige. Sie versuchte daraufhin, ihren Adoptivvater telefonisch zu erreichen. Diesen wollte sie bitten, ihr - wie es bereits zuvor mehrfach geschehen war - Geld zur Verfügung zu stellen. Allerdings konnte sie ihn nicht erreichen. R forderte sie daher auf, den erforderlichen Betrag dadurch herbeizuschaffen, dass sie sich auf dem AF-er Straßenstrich prostituiere. Auf dem Hintergrund ihrer Zuneigung für R, aber auch unter dem Druck der drängend vorgebrachten Geldforderung erklärte sich die Zeugin AA hierzu bereit. Nachdem AM hinzugezogen worden war, zeigte auch diese sich willens, der Zeugin AA bei der Geldbeschaffung zugunsten des R zu helfen.
Während diese Unterredung zwischen R, der Zeugin AA und AM stattfand, befanden sich auch der Angeklagte U und der gesondert verfolgte V - ein weiterer Freund des R und ehemaliger Mitangeklagter- im Bereich des Bahnhofes. U kannte - wie erwähnt - die Geschädigte bereits geraume Zeit und wusste auch um ihr tatsächliches Alter. R verließ nach dem vorbereitenden Gespräch mit den beiden jungen Frauen das GV-café und ließ sie auf dem Rücksitz eines Wagens Platz nehmen, den er gemietet hatte und welcher vor dem Bahnhof geparkt war. Sodann besprach er seine Planungen mit U und V. Beide erklärten sich bereit, die Zeugin AA und AM nach AF zum dortigen Straßenstrich zu fahren, dort in ihrer Tätigkeit zu überwachen und sicherzustellen, dass die Erlöse aus der Prostitution tatsächlich dem gesondert verfolgten R zufließen. Sie gingen davon aus, dass dies die erste Tätigkeit der Zeugin AA als Prostituierte sei.
U und V fuhren daher - V als Fahrer - in dem Mietwagen des R mit den beiden Frauen zunächst zur Wohnung des U, wo dieser für sich einige Kleidungsstücke holte. Sodann brachte man die beiden Frauen nach AF. Während dieser Fahrt kam das Gespräch auch darauf, dass die Zeugin AA angesichts ihrer vaginalen Pilzinfektion nur eingeschränkt in der Lage war, der Prostitution nachzugehen. Vor diesem Hintergrund äußerten U und V sinngemäß, dass trotz dieser Erschwernisse die geforderte Geldsumme zusammenkommen müsse, da es ansonsten „Stress“ mit R gebe. Wie beide angesichts der Gewaltneigung des R wussten, wurden die jungen Frauen durch diese Erklärung unter Druck gesetzt, den geforderten Betrag tatsächlich durch Prostitution zu verdienen.
In AF angekommen, stellte V den PKW auf einem Parkplatz ab. Die beiden Frauen zogen sich für ihre beabsichtigte Tätigkeit um und stellten sich sodann - in Sichtweite des Wagens - an die Straße. Hier wurden sie von Freiern in deren Fahrzeugen aufgenommen, fuhren mit diesen ein Stück weit weg und führten dann die gewünschten sexuellen Praktiken aus. Angesichts ihrer Infektion beschränkte sich die Geschädigte dabei auf Oralverkehr. Nachdem dergestalt das erste Geld verdient war, wurde dieses von beiden Frauen an den auf dem Beifahrersitz sitzenden Angeklagten U ausgehändigt. V und U fuhren sodann zu einer Filiale der Firma McDonalds und besorgten etwas zu Essen. Anschließend begaben sie sich wieder zurück zu der Stelle, wo die beiden Frauen weiterhin der Prostitution nachgingen. Die jeweiligen Erlöse reichten diese aufforderungsgemäß sofort an den im Auto sitzenden U weiter.
Als sich V und U am späten Abend nochmals mit dem PKW entfernt hatten, erschienen die Angeklagten AK und AL am Ort des Geschehens. Beide machten insbesondere der AM Vorhalte, dass diese sich auf dem Straßenstrich prostituierte. Hierbei wurde AM von AL so körperlich misshandelt, dass anschließend in ihrem Gesicht deutliche Verletzungsspuren sichtbar waren. Wenig später erschienen auch V und U wieder am Standort der beiden Frauen. Sofort wurden sie von diesen darüber in Kenntnis gesetzt, dass es „Schwierigkeiten“ gebe und AM von AL misshandelt worden sei. U rief daraufhin mit seinem Handy den gesondert verfolgten R an, um von diesen Weisungen für das weitere Vorgehen zu erhalten. R ließ sich daraufhin die Zeugin AA geben, sprach anschließend mit AL und sodann erneut mit der Geschädigten. Ergebnis dieser Gespräche war, dass die Zeugin mit AL zu dem Privatbordell der Angeklagten AK fahren solle.
Weisungsgemäß begab sich daher die Geschädigte in den PKW des Angeklagten AL und fuhr mit diesem davon. Wenig später ließ sich auch AM von ihrem Freund abholen. V und U fuhren schließlich mit dem Mietwagen - und den Tageseinnahmen in Höhe der von R geforderten Summe - zurück nach F.
Die Zeugin AA hat die insgesamt etwa zweiwöchige Prostitutionsausübung ohne nachhaltige Traumatisierung zwischenzeitlich verarbeitet.“
4)
Am 21.02.2007 verurteilte das Amtsgericht Siegburg, Az. 264 Ls - 774 Js 1587/06 - 8/07, den Angeklagten wegen Körperverletzung. Der Angeklagte wurde verwarnt und musste Arbeitsleistungen erbringen. Wegen Zuwiderhandeln gegen die Auflage wurde in der Folge gegen ihn ein Jugendarrest von einer Woche verhängt.
5)
Am 17.06.2009 verurteilte das Amtsgericht Siegburg, Az. 209 Ds - 115 Js 682/09 - 25/09, den Angeklagten wegen Körperverletzung und Nötigung zu der Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 15 €.
6)
Am 16.12.2009 verurteilte das Landgericht Koblenz, Az. 2060 Js 4528/06 Ns, den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu der Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten. Die Vollstreckung der Jugendstrafe wurde zunächst für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt, die Bewährungszeit verlängert und die Strafe schließlich mit Wirkung vom 30.04.2013 erlassen und der Strafmakel beseitigt.
7)
Am 26.01.2011 verurteilte das Amtsgericht Siegburg, Az. 209 Ds - 110 Js 428/10 - 712/10, den Angeklagten wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu der Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 €.
8)
Am 13.12.2012 verurteilte das Amtsgericht Siegburg, Az. 202 Ds - 110 Js 590/11 - 279/12, den Angeklagten wegen Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung wurde durch Beschluss des Landgerichts Bonn - Strafvollstreckungskammer - am 18.05.2016 widerrufen und der Angeklagte verbüßte diese Strafe bis zum 01.02.2017.
Das Amtsgericht Siegburg traf dazu die folgenden Feststellungen:
„Am 13.10.2011 etwa gegen 02:15 Uhr befand sich der Angeklagte in der Diskothek „AM“ in G, wo er mit Freunden Alkohol getrunken hatte. Auch die Ex-Freundin des Angeklagten war anwesend. Der Angeklagte, der den Eindruck hatte, der Zeuge und Nebenkläger AO wolle sich an seiner Freundin heranmachen, versetzte dem Zeugen AO aus Eifersucht zwei heftige Faustschläge ins Gesicht. Der Zeuge AO erlitt dadurch einen doppelten Jochbeinbruch sowie einen Bruch der Augenhöhle. Er musste zweimal operiert werden und hatte zwischenzeitlich Metallplatten im Gesicht sowie eine Membran im Auge. Er hielt sich eine Woche lang im Krankenhaus auf und war insgesamt zwei Monate krankgeschrieben. Er hat eine Narbe davongetragen und leidet je nach Wetterlage weiterhin unter Schmerzen. Eine durch den Schlag entstandene Kieferprellung ist zwischenzeitlich verheilt. Außer der Narbe sind keine Folgeschäden zu erwarten.
Am 24.09.2011 etwa gegen 02:00 Uhr kam es in F zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen AP, der Zeugin AQ und dem Zeuge AR zu einer tätlichen Auseinandersetzung. Bei dieser Auseinandersetzung wurde der Zeuge AP von dem Angeklagten gegen einen Kirmeswagen gedrückt und dabei kam es zu einer Berührung der Hand des Angeklagten mit dem Gesicht des Zeugen AP,“
9)
Am 31.01.2014 verhängte das Amtsgericht Siegburg, Az. 202 Ds - 335 Js 1493/13 - 181/13, gegen den Angeklagten wegen Körperverletzung die Freiheitsstrafe von fünf Monaten, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung wurde widerrufen und der Angeklagte am 08.03.2016 festgenommen. Die Strafvollstreckung war am 01.02.2017 erledigt.
Das Amtsgericht Siegburg traf dazu die folgenden Feststellungen:
„Am 23.06.2013 kam es zu einer streitigen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und seiner Freundin, der Zeugin AS in AE. Die Zeugen AT und AU, die diese Auseinandersetzung zufällig mitbekamen, hielten daraufhin an und der Zeuge AT fragte, ob er der Zeugin AS helfen könne. Der hierüber erboste Angeklagte forderte den Zeugen AT und den Zeugin AU auf, sich zu entfernen und zu verschwinden und lief sodann ohne Vorwarnung auf den Zeugen AT zu und rammte ihm seinen Kopf in die Schulter, sodass der Zeuge AT eine schmerzhafte Schulterprellung erlitt, die der ärztlichen Behandlung bedurfte.“
10)
Am 14.04.2016 verurteilte das Amtsgericht Montabaur, Az. 12 Ds - 2040 Js 75611/13, bzw. das Landgericht Koblenz, Az. 7 Ns - 2040 Js 75611/13, rechtskräftig seit dem 18.04.2017, den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus der vorgenannten Verurteilung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten.
Diese Strafe verbüßte der Angeklagte ab dem 21.08.2021. Mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer Bonn, Az. 56 StVK 544/21, vom 21.02.2022 wurde nach Verbüßung von Zweidritteln der Strafe am 18.02.2022 die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit läuft noch bis zum 28.01.2025.
Dem Urteil des Landgerichts Koblenz lagen die folgenden Feststellungen zugrunde:
„Am frühen Mittwochnachmittag, dem 2. Oktober 2013, gegen 12.20 Uhr befuhr der vormals mitangeklagte AV am Steuer seines schwarzen Pkw Mercedes der E-Klasse mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000, die dreispurige Bundesautobahn A X aus Richtung M kommend in Fahrtrichtung AW. Der Angeklagte war sein Beifahrer. Er und AV befanden sich in einem Konvoi bestehend aus insgesamt 10 Fahrzeugen, die mit Mitgliedern der Rockergruppe „CP“ aus AX besetzt waren. Zur selben Zeit und in gleicher Fahrtrichtung befuhr der Nebenkläger AY, ein Student der Wirtschaftswissenschaften, mit einem weißen Pkw Jaguar Cabriolet, den er im Rahmen eines Studentenjobs an einen Kunden in AW überfuhren sollte, mit offenem Verdeck die A X. Es herrschte dichter Verkehr. Auf Höhe von AZ war die linke Fahrspur wegen einer Baustelle gesperrt, weswegen sich der Verkehr in diesem Bereich auf der mittleren und rechten Fahrspur einordnen musste. Während AV und die anderen Fahrzeugführer des Konvois den mittleren Fahrstreifen benutzten, befand sich der Nebenkläger zunächst auf dem rechten Fahrstreifen. Dann fuhr er an dem Pkw Mercedes des Angeklagten vorbei und scherte vor ihm auf die mittlere Fahrspur ein. Hierüber waren AV und der Angeklagte verärgert. AV beschloss, dem Nebenkläger eine Lektion zu erteilen. Als ausgangs des Baustellenbereichs die linke Fahrspur wieder freigegeben war, wechselte der Nebenkläger auf diese Spur und beschleunigte seinen Pkw Jaguar auf ca. 160 bis 180 km/h, während AV nach Passieren der Baustelle seinen Mercedes zunächst ganz nach rechts auf den Standstreifen lenkte, von wo aus er mehrere auf dem rechten Fahrstreifen fahrende Pkw und Lkw überholte. Anschließend steuerte er seinen Mercedes ganz gezielt quer über den rechten und mittleren Fahrstreifen auf die linke Fahrspur der A X und scherte ganz knapp vor dem Jaguar des Nebenklägers ein, vollzog unmittelbar darauf eine zunächst leichte und dann strake Bremsung, ohne durch die Verkehrslage dazu veranlasst worden zu sein, und reduzierte seine Geschwindigkeit sukzessive weiter bis zum Fahrzeugstillstand, um den Nebenkläger zum Anhalten zu zwingen. Bei dem dichten Verkehr auf allen drei Fahrspuren der Autobahn war es dem Nebenkläger unmöglich, nach rechts auszuweichen, sodass ihm nichts anderes übrig blieb, als ebenfalls eine starke Bremsung einzuleiten und seinen Pkw zum Stillstand abzubremsen, andernfalls es unweigerlich zu einem Auffahrunfall zwischen beiden Fahrzeugen gekommen wäre. Durch AV Fahrmanöver wurde nicht nur der Nebenkläger gezwungen, sei Fahrzeug anzuhalten, hierzu sah sich auch der nachfolgende Verkehr auf der linken Fahrspur veranlasst. Auch die dort fahrenden Kraftfahrer mussten zur Vermeidung einer Massenkarambolage ihre Fahrzeuge bis zum Stillstand abbremsen, sodass der gesamte Verkehr auf der linken Fahrspur zum Erliegen kam. Die gleiche Verkehrssituation stellte sich aber auch auf der mittleren Fahrspur ein. Die Führer der dort fahrenden Autos sahen sich ebenfalls aufgrund der von AV geschaffenen Verkehrslage veranlasst, ihre Fahrzeuge bis zum Stillstand abzubremsen. Zu Auffahrunfällen kam es jedoch nicht.
Spätestens zu diesem Zeitpunkt fassten AV und der Angeklagte, sein Beifahrer, gemeinsam den Entschluss, dem Nebenkläger für sein vorangegangenes Fahrverhalten eine „Abreibung zu verpassen“. Ihrem gemeinsamen Tatplan folgend stiegen sie gleichzeitig aus dem Mercedes aus und gingen auf den bei offenem Verdeck in seinem Jaguar sitzenden Nebenkläger zu, wobei sich AV links von ihm auf der Fahrerseite und der Angeklagte rechts auf der Beifahrerseite des Cabriolets positionierten. Sodann beschimpften sie ihn lautstark, griffen in das Fahrzeug hinein und fassten ihn an. Wenngleich der Nebenkläger von beiden Seiten attackiert wurde, empfand er doch, dass die größere Gefahr von dem ersichtlich aggressiven Angeklagten ausging, weswegen er sich ein wenig von ihm weg nach rechts in Richtung des auf der Beifahrerseite stehenden Angeklagten beugte, um weiteren körperlichen Angriffen AVs auszuweichen. Diese Gelegenheit nutzte der Angeklagte dazu, den Nebenkläger an den Haaren zu packen und ihm sodann die Sonnenbrille aus dem Gesicht zu nehmen, woraufhin dieser seinen Oberkörper wieder nach links in Richtung AVs zurückbewegte. Nunmehr packte dieser ihn im Hals-/Nackenbereich und schüttelte seinen Kopf hin und her. Unmittelbar darauf versetzte er ihm einen kräftigen Schlag mit der flachen Hand gegen die Schläfe, wodurch der Nebenkläger Schmerzen erlitt und ihm zudem schwindelig wurde. In dieser Situation rief ein Insasse in einem der Fahrzeuge des Konvois, die auf der mittleren Fahrspur zum Stillstand gekommen waren, AV und dem Angeklagten sinngemäß zu, dass sie weiterfahren sollten, woraufhin sich AV und der Angeklagte wieder zurück zu ihrem Fahrzeug begaben, einstiegen und ihre Fahrt fortsetzten. Auch der restliche Konvoi der CP und die übrigen Fahrzeuge setzten sich wieder in Bewegung.
Gleiches tat der Nebenkläger. Wenige Minuten nach der Fortsetzung der Fahrt begegnete er seinen beiden Angreifern wieder, als diese ein paar Fahrzeuge vor ihm mit ihrem Mercedes im Stau standen. Daraufhin verständigte er sofort über Notruf die Polizei, wobei er den Standort der Fahrzeuge und das amtliche Kennzeichen des Mercedes mitteilte. Bei der daraufhin sofort eingeleiteten Fahndung konnte der Angeklagte und sein Beifahrer ungefähr 200 Meter hinter der Anschlussstelle BA in dem Mercedes angetroffen und einer polizeilichen Kontrolle unterzogen werden.“
11)
Am 13.10.2016 verurteilte das Amtsgericht M, Az. 612 Ls - 106 Js 67/15 - 71/16, den Angeklagten wegen versuchter Nötigung zu der Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 3 €.
Das Amtsgericht Köln traf dazu die folgenden Feststellungen:
„Am 07.11.2015 befand sich der Angeklagte mit seiner Verlobten AS im Mer Restaurant „BB“ in der BC-Straße 00. Als seine Verlobte verschwand, hatte er den - tatsächlich unberechtigten - Verdacht, dass sie vom Restaurant-Mitarbeiter BD versteckt worden ist. Er ging wütend auf ihn zu und forderte unter der Drohung, sonst würde er alle fertig machen und es werde Blut fließen, erfolglos zur Herausgabe der Frau auf.
12)
Am 31.03.2017, rechtskräftig seit dem 31.03.2017, verurteilte das Amtsgericht Köln, Az. 520 Ds - 982 Js 6887/15 - 79/17, den Angeklagten wegen Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu der Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 2 €.
Dem Urteil lagen die folgenden Feststellungen zugrunde:
„Der Angeklagte traf sich am 25.05.2015 mit mehreren Freunden „zum Feiern“ in M. Gegen 19:00 Uhr suchten der Angeklagte und seine Begleiter zunächst eine Shisha-Bar auf. Später wechselte die Gruppe um den Angeklagten in die Lokalität zur Diskothek BE. In der Zeit zwischen 19 Uhr des 25.05.2015 und 4:00 Uhr des 26.05.2015 konsumierte der Angeklagte höchstens 9 kleine Bier (jeweils 0.2 Liter Kölsch) sowie höchstens 6 Jack-Daniels-Cola (zu Gunsten des Angeklagten wurde der Anteil Jack Daniels an dem Mischgetränk mit 4 cl je Getränk angenommen). Um 4:00 Uhr morgens verließen der Angeklagte und seine Begleiter die Diskothek BE. Im weiteren Verlauf suchte die Gruppe einen Imbissstand am BF auf (sog. BG). Hier wurde die Gruppe in mindestens eine Auseinandersetzung verwickelt, deren genauer Ablauf nicht mehr rekonstruierbar ist. Zwischen ca. 5:00 Uhr und 5:20 Uhr am 26.06.2015 zeigte der Angeklagte, der nur mit einem T-shirt bekleidet war, im Bereich der Örtlichkeit im BF, BH-Straße in M für jedermann sichtbar ein auf seinem rechten Unterarm tätowiertes, tennisballgroßes Hakenkreuz. Dem Angeklagten war hierbei bewusst, dass er ein Symbol einer verfassungswidrigen Organisation in der Öffentlichkeit trägt Aufgrund der Nähe zu dem auch zu dieser Uhrzeit bei Besuchern der Partylocation an den Ringen beliebten Imbiss (sog. „BG“) herrschte zum Tatzeitpunkt an der Tatörtlichkeit noch viel Betrieb, d.h. es war noch eine nicht ohne weiteres überschaubare Anzahl von Personen in unmittelbarer Nähe des Angeklagten anwesend.“
13)
Am 30.08.2017, rechtskräftig seit dem 14.11.2017, verurteilte das Amtsgericht Siegburg, Az. 211 Ds - 337 Js 451/17 - 149/17, den Angeklagten im Wege des Strafbefehls wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu der Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu je 15 €.
Dem Strafbefehl lag der folgende Sachverhalt zugrunde:
„Er befuhr am 07.02.2017 und 22.02.2017 mit einem fahrerlaubnispflichtigen Personenkraftwagen der Marke Audi mit dem Kennzeichen XX-XX 000 unter anderem den Marktplatz und die BI-Straße. Zum Führen des Fahrzeugs war er - wie ihm bekannt war - nicht berechtigt, weil er zum Zeitpunkt der Taten keine Fahrerlaubnis besaß.
Er befuhr am 01.06.2017 mit einem fahrerlaubnispflichtigen Personenkraftwagen der Marke Audi A 5mit dem Kennzeichen XX-XX 000 unter anderem die Straße „BJ-Straße“ in F. Zum Führen des Fahrzeugs war er - wie ihm bekannt war - nicht berechtigt, weil er zum Zeitpunkt der Taten keine Fahrerlaubnis besaß.“
14)
Am 13.11.2017, rechtskräftig seit dem 19.01.2018, verurteilte das Amtsgericht Siegburg, Az. 211 Ds - 110 Js 323/17 - 263/17, den Angeklagten im Wege des Strafbefehls wegen Urkundenfälschung zu der Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15 €.
Dem Strafbefehl lag der folgende Sachverhalt zugrunde:
„Mit Schriftsatz vom 06.06.2017 ließ der Angeklagte durch seinen Verteidiger dem Amtsgericht Siegburg im Verfahren 211 Ds 149/17 die Kopie eines polnischen Führerscheins mit der Nummer XXXX/XXX/XX vorlegen. Dabei handelte es sich - wie dem Angeklagten bekannt war - um eine Fälschung.
15)
Am 15.11.2018, rechtskräftig seit dem 09.06.2020, verurteilte das Amtsgericht Köln, Az. 702 Ds - 931 Js 2669/17 - 145/18, den Angeklagten im Wege des Strafbefehls wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung zu der Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 15 €. Es wurde eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 08.12.2020 verhängt.
„Er befuhr am 20.09.2017 mit einem fahrerlaubnispflichtigen Personenkraftwagen der Marke Audi mit dem Kennzeichen XX-XX 000 unter anderem die Autobahn A XXX in Fahrtrichtung M. Zum Führen des Fahrzeugs war er - wie ihm bekannt war - nicht berechtigt, weil er zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß.
Kurz vor dem Autobahnkreuz M wurde er mit seinem Fahrzeug in einen Auffahrunfall verwickelt. Bei der polizeilichen Unfallaufnahme legte er dann einen gefälschten polnischen Führerschein sowie gefälschte polnische Zusatzdokumente über eine vorgebliche Führerscheinprüfung vor, um den Besitz einer Fahrerlaubnis vorzutäuschen.“
Diese Geldstrafe ist vollständig bezahlt.
II.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist zum einen der Vorwurf der besonders schweren räuberischen Erpressung, im Zuge derer der Angeklagte Anfang des Jahres 2018 von P einen Betrag von 250.000 € verlangt haben soll, und der sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen ließ (dazu näher unten unter E.), ferner der Vorwurf der Zuhälterei über einen Zeitraum von Oktober 2018 bis September 2022 zu Lasten von N, der Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis im April 2023 sowie des Verstoßes gegen das Waffengesetz im Mai 2023.
Im Einzelnen:
1.
N lernte den Angeklagten im Jahr 2012 im Alter von 18 Jahren über ihren damaligen Lebensgefährten BK, der wie der Angeklagte im kriminellen Rockermilieu aktiv war, kennen. Der Angeklagte, der anderweitig liiert war, war mit BK befreundet und die Paare trafen sich regelmäßig zu gemeinsamen Unternehmungen. Bereits zu dieser Zeit arbeitete N - ebenso wie die damalige Freundin des Angeklagten - als Prostituierte. Allerdings brach der Kontakt zwischen N und dem Angeklagten nach einiger Zeit wieder ab und beide sahen sich nur noch selten bei gemeinsamen Freunden.
Ca. im Jahr 2016 trennte sich N von BK, setzte jedoch ihre Tätigkeit als Prostituierte fort und arbeitete in dem FKK-Sauna-Club BL in M, wo sie zugleich auch für kurze Zeit wohnte, bevor sie vorübergehend zu einer Freundin und schließlich in eine eigene Zwei-Zimmer-Wohnung in M zog.
Im Juli oder August 2018 kamen der Angeklagte und N über die sozialen Medien wieder in Kontakt und verabredeten sich noch am selben Abend zu einem Treffen. Beruflich ging N zu dieser Zeit nach wie vor selbstbestimmt der Prostitution im Club BL in M nach. Das erste Treffen verbrachten die beiden gemeinsam in einer Diskothek in M, konsumierten hierbei auch erhebliche Mengen an Alkohol und Kokain und begaben sich anschließend gemeinsam in die Wohnung der N, wo es an dem Abend noch zu dem ersten sexuellen Kontakt zwischen dem Angeklagten und N kam. Auch den nächsten Tag und Abend verbrachten N und der Angeklagte gemeinsam. N, deren Beziehung mit BK von Gewalt geprägt gewesen war, sehnte sich nach Sicherheit und einer stabilen Partnerschaft. Sie fühlte sich schon nach dem ersten gemeinsamen Abend zu dem Angeklagten hingezogen und konnte sich eine feste Beziehung mit ihm vorstellen. Der Angeklagte, der zu dieser Zeit keiner geregelten Berufstätigkeit nachging, wusste, dass N als Prostituierte tätig war, und schlug ihr daher bereits zwei Tage nach dem erneuten Wiedersehen vor, dass sie zu ihm in seine Wohnung nach M ziehen solle. Hintergrund war, dass er eine Einnahmequelle für seinen eigenen Lebensunterhalt brauchte und dafür die Einkünfte aus der Tätigkeit von N nutzen wollte. Dafür wollte er die Beziehung so gestalten, dass ihm diese ihre Einnahmen auch regelmäßig und möglichst umfassend aushändigen würde. Gegenüber N begründete er seinen Vorschlag zusammenzuziehen damit, dass sich ihre Wohnung in einer „schlechten Gegend“ in M befinde, und es für sie zu gefährlich sei, dort alleine zu wohnen. Zudem hielt er N vor, dass sie ihr Leben „nicht im Griff“ habe, weil sie zu viel Alkohol und Drogen konsumiere und zu viel Geld ausgebe. Er machte ihr klar, dass sie Hilfe bei finanziellen Angelegenheiten benötige, wobei er sie unterstützen und das von ihr verdiente Geld für sie sparen könne. Obwohl N ihr selbstbestimmtes Leben zu dieser Zeit genoss und sich in ihrer eigenen Wohnung wohl fühlte, willigte sie in den Umzug ein, u.a. weil sie sich zu dem Angeklagten hingezogen fühlte und sich ein gemeinsames Leben vorstellen konnte, aber auch weil sie den Vorhaltungen des Angeklagten zu ihrem Lebensstil und den damit begründeten Gefahren Glauben schenkte und der Meinung war, dass sie alleine ihre Ausgaben nicht würde einschränken können. Wenige Tage nach dem Wiedersehen zog N daher in die Ein-Zimmer- Wohnung des Angeklagten - in der dieser unangemeldet wohnte - nach M um und kündigte ihre eigene Wohnung in M.
Um seinen Plan, möglichst Zugriff auf Ns Einnahmen zu bekomme, weiter zu verfolgen, forderte der Angeklagte sodann wenige Tage nach dem Umzug N ohne nähere Begründung auf, ihre Tätigkeit im Club BL aufzugeben. Grund dafür war, dass ihm der Club bekannt war und er Vorbehalte gegen den Inhaber hegte, weil dieser die dort arbeitenden Frauen dabei unterstützte, selbstbestimmt der Prostitution nachzugehen. Der Angeklagte wollte indessen, dass N in anderen Clubs ihrer Tätigkeit nachgeht. N hatte sich in der Zwischenzeit in den Angeklagten verliebt und wünschte, die bestehende Beziehung mit ihm zu festigen. Sie gab daher dem Wunsch des Angeklagten nach, beendete ihre Arbeit im BL und ging zunächst keiner beruflichen Tätigkeit nach. Nach zwei bis drei Wochen, in denen der Angeklagte zunächst den Lebensunterhalt beider bestritten hatte, kamen die beiden - wie von dem Angeklagten beabsichtigt - überein, dass N ihre Tätigkeit als Prostituierte wiederaufnehmen sollte. Hierbei hatte N allerdings zunächst die Vorstellung, nicht mehr in Sex-Clubs, sondern als Escort-Begleitung tätig zu sein. Eine solche Tätigkeit lehnte der Angeklagte indessen ab, weswegen N nach seiner Vorgabe spätestens ab Anfang Oktober 2018 begann im Club BM in BN als Prostituierte zu arbeiten. Im Club BM verdiente N in der Folge mindestens zwischen 500 € und 1.300 € am Tag, wobei sie wöchentlich mindestens an drei Tagen arbeitete. Das Bargeld, dass N durch ihre Tätigkeit verdiente, legte sie in Absprache mit dem Angeklagten in der gemeinsamen Wohnung in eine Schublade im Schrank. Sobald ein Betrag von mehreren 1.000 € erreicht war, nahm der Angeklagte das Geld regelmäßig an sich, was er damit begründete, dass er nicht so viel Geld in der Wohnung haben und das Geld für N und die gemeinsame Zukunft sparen wolle, was indessen nicht der Wahrheit entsprach. Soweit N für den alltäglichen Lebensunterhalt - etwa Friseur und Kosmetik bzw. den Unterhalt ihres Pferdes - Geld benötigte, händigte der Angeklagte ihr die von ihr benötigten Bargeldbeträge - die sich zu dieser Zeit auf maximal rund 1.000 € monatlich beliefen - aus. Von dem Geld bestritt der Angeklagte sodann seinen eigenen Lebensunterhalt bzw. investierte es in eigene Projekte.
Schon nach kurzer Zeit kam es zwischen N und dem Angeklagten zu Diskussionen über ihre wöchentlichen Arbeitstage. N zog es vor, nur an wenigen Tagen in der Woche zu arbeiten und zudem auch nicht immer den ganzen Tag über, was der Angeklagte verächtlich als „Hobbyhure“ abtat und sie drängte, mindestens an fünf Tagen in der Woche ihrer Tätigkeit als Prostituierte nachzugehen. Auch missfiel es dem Angeklagten, dass N während ihrer Tätigkeit im Club BM in BN aufgrund der überschaubaren Entfernung zu der gemeinsamen Wohnung jeden Abend nach Hause fahren konnte und nicht im Club übernachtete, ebenso, dass sie ihre Arbeitszeiten nach den Clubregeln frei bestimmen konnte. Denn dem Angeklagten, der die Beziehung vornehmlich wegen der finanziellen Vorteile führte, war daran gelegen, möglichst hohe Einnahmen durch N zu erzielen. Deswegen organisierte er schon nach rund einem Monat - spätestens Anfang November 2018 - einen Wechsel von N in den Club BO in BP. Zwar lehnte N, der der Club bereits aus einer früheren Tätigkeit bekannt war, diesen Wechsel zunächst ab. Zum einen war von dort eine tägliche Heimfahrt aufgrund der Entfernung des Clubs nun nicht mehr möglich, zum anderen aber hatte sie dort auch sexuelle Dienstleistungen anzubieten, z.B. Küsse auf den Mund oder das Durchführen von Oralverkehr ohne Kondom, denen sie ablehnend gegenüberstand. Da der Angeklagte dennoch auf den Wechsel drängte und N verbale Auseinandersetzungen mit dem Angeklagten befürchtete und Streit mit ihm möglichst vermeiden wollte, auch um die Beziehung nicht zu gefährden, leistete sie der Forderung des Angeklagten schließlich jedoch Folge. Im Club BO arbeitete N ab Anfang November 2018 bis zu den Weihnachtstagen 2018 durchschnittlich mindestens an fünf Tagen in der Woche und verdiente täglich mindestens zwischen rund 500 € bis 800 €, abzüglich des täglichen Eintrittspreises von 185 €. Dort übernachtete N nun auch tageweise, fuhr gelegentlich aber auch für einige Tage nach Hause.
Die Beziehung zwischen N und dem Angeklagten war - jedenfalls was das Finanzielle anging - von Beginn an davon geprägt, dass der Angeklagte - obwohl es N war, die arbeitete - sowohl über den Umfang der Einnahmen als auch über deren Verwendung bestimmte. Dabei nutzte er bewusst die Zuneigung von N und deren Wunsch nach einer festen Beziehung aus, um einen möglichst großen Teil der Einnahmen von N aus ihrer Tätigkeit als Prostituierte für sich selbst zu vereinnahmen, was ihm in der Folge über den Verlauf der nächsten rund vier Jahre - insbesondere unter dem Vorwand, sie könne nicht mit Geld umgehen und er würde das Geld für die gemeinsame Zukunft sparen - auch gelang. Welche Einnahmen genau N mit ihrer Arbeit erzielte, konnte die Kammer nicht feststellen, jedenfalls aber enthielt der Angeklagte ihr weit mehr als die Hälfte des von ihr erwirtschafteten Geldes vor (dazu noch unten).
Zu regelmäßigen erheblichen Gewalttätigkeiten seitens des Angeklagten zur Durchsetzung seiner Forderungen kam es dabei nicht. Die Anwendung von Gewalt war indessen regelmäßig auch nicht nötig, um auf N einzuwirken. Vielmehr reichte es zunächst meist aus, wenn der Angeklagte im Zuge von Diskussionen über Ort und Umfang der Prostitutionstätigkeit von N laut wurde, da diese aufgrund ihrer vorhergehenden Beziehung zu BK - was der Angeklagte auch wusste - und aufgrund der Kenntnis, dass der Angeklagte der Rockergruppierung CP angehörte, tätliche Übergriffe fürchtete. Tatsächlich „verpasste“ der Angeklagte N zunächst selten, später häufiger, regelmäßig „Backpfeifen“, wenn sie sich etwa weigerte, zu arbeiten bzw. seinen Vorgaben Folge zu leisten oder ihr Geld nicht herausgeben wollte. Dies betrachtete N aufgrund ihrer Erfahrung indessen weder als schwerwiegend, noch ließ sie dies zunächst an der Beziehung zu dem Angeklagten zweifeln. Soweit es im weiteren Verlauf der Beziehung gelegentlich dazu kam, dass der Angeklagte N im Rahmen von Auseinandersetzungen auch heftiger schlug, blieben dies Einzelfälle.
Weil N weiterhin nicht in dem Club BO in BP bleiben wollte, dies auch regelmäßig gegenüber dem Angeklagten zur Sprache brachte, und dieser zudem mit dem Verdienst von N dort nicht zufrieden war, wechselte sie kurz vor Weihnachten 2018 auf Betreiben des Angeklagten in den Club BQ nach BR, wo sie in der Folge bis zum Beginn des Lockdowns aufgrund der Corona-Pandemie Ende März 2020 als Prostituierte arbeitete. Zunächst war N im BQ in dieser Zeit - spätestens ab Januar 2019 - fünf bis sieben aufeinanderfolgende Tage tätig, übernachtete dabei dort und hatte dann fünf bis sieben aufeinanderfolgende Tage frei. Dabei verdiente sie im Club BQ regelmäßig mindestens rund 600 € pro Tag abzüglich eines täglich zu entrichtenden Eintrittspreises von 185 €. Das verdiente Geld gab N weiterhin an den Angeklagten ab, der ihr nach wie vor wiederholt wahrheitswidrig erklärte, das Geld für sie selbst und die gemeinsame Zukunft zu sparen. So kündigte er beispielsweise an, dass er N bei der Eröffnung eines Kosmetikstudios unterstützen werde. Tatsächlich jedoch gab der Angeklagte das Geld aus und/oder streckt dies in eigene Unternehmen - beispielsweise eine Shishabar und eine Autowerkstatt -, ohne N hieran zu beteiligen. N erhielt von dem Angeklagten weiterhin lediglich das von ihr für private Zwecke - die Kosten für Friseurbesuche und Kosmetikhandlungen und den Unterhalt ihres Pferdes - benötigte Geld, wobei sich der Betrag spätestens ab Februar 2019 auf einen Betrag von monatlich maximal 800 € reduziert hatte, nachdem N für ihr Pferd eine andere Unterstellmöglichkeit bei einer Bekannten gefunden hatte. Was der Angeklagte ansonsten im Einzelnen mit dem Geld machte, konnte die Kammer nicht feststellen, jedenfalls aber bekam N in der nachfolgenden Zeit bis heute ihr Geld zurück. Auch erhielt sie aufgrund dieser Geldbeträge weder irgendwelche Wertgegenstände - abgesehen von einem Auto, das sie sich in Frühjahr 2022 zu einem Kaufpreis von 26.000 € von ihrem Geld kaufte - noch flossen ihr sonstige geldwerten Gegenleistungen zu. Zudem behauptete der Angeklagte N gegenüber wahrheitswidrig, dass von dem Geld für sie Steuern, Rente und Krankenversicherung bezahlt werden würden, was indessen zu keiner Zeit tatsächlich der Fall war.
Als der Angeklagte im Januar 2019 in Malaysia Urlaub machte, erfuhr er über seinen damaligen Verteidiger, dass im Zuge eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Tat zum Nachteil von P (dazu noch unten) - auch gegen den Angeklagten ermittelt wurde und deswegen ein Haftbefehl drohte. Tatsächlich erließ das Amtsgericht Bonn Anfang Februar 2019 einen Haftbefehl gegen ihn, er wurde zur Fahndung ausgeschrieben und der Angeklagte entschloss sich deswegen ca. Anfang Februar 2019 nicht nach Deutschland zurückzukehren, sondern in die O zu flüchten, wo er in der Folge bis Anfang des Jahres 2021 blieb. N ging auch in dieser Zeit weiterhin der Prostitution nach, zunächst bis Ende 2019 weiterhin in dem Club BQ in BR, und sodann - vor dem Hintergrund von Corona-Beschränkungen - erneut für kurze Zeit in dem Club BO in BP. Alle zwei Wochen, erstmals im März 2019, flog N zu dem Angeklagten in die O und verblieb dort rund zwei Wochen, bevor sie zurück nach Deutschland flog, um sodann wieder als Prostituierte zu arbeiten.
Von ihrem Verdienst in Deutschland nahm N bei jedem Flug knapp 10.000 € in die O mit, welches sie dem Angeklagten übergab, die überschießenden Beträge aus ihrem Einnahmen als Prostituierte - abzüglich des Geldes für ihren Lebensunterhalt - gab sie in dieser Zeit auf Anweisung des Angeklagten zunächst an dessen Familie - Vater und Bruder - weiter. Hintergrund der Überlassung der Geldbeträge an die Familie des Angeklagten bzw. an einen Freund war dabei, dass höhere Bargeldbeträge bei der Einreise in der O hätten angemeldet werden müssen. Ferner gab sie auch einen während ihrer erneuten kurzzeitigen Tätigkeit in dem Club BO im Frühjahr 2020 verdienten Betrag in Höhe von 12.000 € auf Anweisung des Angeklagten an dessen Bruder weiter. Der Angeklagte spiegelte N weiterhin vor, dieses Geld zu sparen, u.a. für den Ankauf einer gemeinsamen Wohnung in der O. Tatsächlich gab er das Geld für sich aus, u.a. für die Eröffnung div. Läden, die Kosten seiner Flucht, Anwälte, Partys, Drogen, Markenklamotten, Schönheits-OP etc. Auch die Anmietung der Wohnung in der O zu einer Jahresmiete von 6.000 € beglich der Angeklagte mit dem Geld von N.
Nachdem aufgrund der Corona-Pandemie die Clubs, in denen N zuvor gearbeitet hatte, geschlossen wurden, verblieb diese sodann - frühestens ab April 2020 - einige Zeit bis ca. einschließlich Juni 2020 bei dem Angeklagten in der O, wo sie beide von dem „angesparten“ Geld ihren Lebensunterhalt bestritten und auch N Geld für Schönheitsbehandlungen von maximal 2.900 € für sich verwendete. Im Juni 2020 drängte der Angeklagte N mit dem Hinweis, dass sie das Geld dringend benötigten, jedoch dazu, ihre Tätigkeit als Prostituierte wiederaufzunehmen. Ab Juli 2020 begann sie in BS in der BT im Club BU zu arbeiten. Im Club BU arbeitete sie regelmäßig vierzehn Tage am Stück und hatte dann vierzehn Tage frei. Im Monat verdiente sie so mindestens zwischen 14.000 € und 16.000 €, abzüglich der täglichen Eintrittspreise von 185 €. Weiterhin gab N die verdienten Beträge an die Mitglieder seiner Familie ab, in dem Glauben, dass diese für Investitionen in die gemeinsame Zukunft gespart würden.
Nachdem Ende des Jahres 2020 deutlich wurde, dass dem Angeklagten wegen des Ermittlungsverfahrens betreffend die Taten zum Nachteil von P zunächst keine Strafverfolgung mehr drohte, zogen der Angeklagte und N im Januar 2021 aus der O wieder zurück nach M. Da aufgrund eines erneuten Corona-Lockdowns die Clubs geschlossen waren, konnte N ihrer Tätigkeit als Prostituierte Anfang des Jahres 2021 nicht weiter nachgehen. Weil der Angeklagte dennoch wollte, dass N mit ihrer Tätigkeit weiter Geld für ihn verdiente, hielt er ihr vor, dass aufgrund der Flucht das von ihr erwirtschaftete Geld aufgebraucht sei - ob dies zutreffend war, konnte die Kammer nicht feststellen - und forderte sie auf, ihre sexuellen Dienstleistungen entgegen der geltenden Corona-Vorschriften privat anzubieten. Obwohl N das Risiko, wegen eines Verstoßes gegen die Corona-Regelungen Strafzahlungen leisten zu müssen, eigentlich zu hoch war, lenkte sie schließlich ein, weil der Angeklagte immer wieder behauptete, dass sie dringend Geld benötigten, und N die Beziehung durch die finanziellen Schwierigkeiten gefährdet sah. Allerdings begann die Beziehung zwischen den beiden aus Sicht von N zu diesem Zeitpunkt zu „bröckeln“. Zwar fuhr sich aufgrund des Drängens durch den Angeklagten im Frühjahr 2021 gemeinsam mit einer Bekannten in die BT, wo sie in einer Privatwohnung sexuelle Dienstleistungen anbot. Da sie indessen weiterhin Angst vor Strafzahlungen hatte und ihr ihre Tätigkeit unter diesen Umständen auch gar nicht zusagte, nahm sie - was sie dem Angeklagten verschwieg - kaum Kundenaufträge an, was wegen des mangelnden Einkommens zu weiteren Diskussionen zwischen dem Angeklagten und N führte.
Nachdem die Clubs spätestens ab Juni 2021 wieder geöffnet waren, arbeitete N sodann jedenfalls bis Oktober 2022 wieder im Club BU in der BT, wobei sie die bereits vor dem Corona-Lockdown üblichen Arbeitszeiten wiederaufnahm und weiterhin mindestens zwischen 14.000 € und 16.000 € monatlich (abzüglich des täglichen Eintrittspreises von 185 €) verdiente. Auch in dieser Zeit gab sie das eingenommene Bargeld abzüglich der Eintrittspreise an den Angeklagten, damit dieser es für das gemeinsame Leben spart.
Derweil rechnete der Angeklagte aufgrund einer Verurteilung durch das Amtsgericht Montabaur wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer neunmonatigen Haftstrafe aus dem Jahr 2017 und eines schon seit 2017 bestehenden Vollstreckungshaftbefehls nach der Rückkehr nach Deutschland mit seiner zeitnahen Inhaftierung wegen dieser Sache. Da er verhindern wollte, dass N in seiner Abwesenheit zu einem selbstbestimmten Leben zurückfinden würde, mietete er eine Wohnung in der Nähe seiner Familie in F an und teilte N mit, dass sie nach F ziehen müsse. N lehnte diesen Umzug ab, da sie in M leben wollte, was sie dem Angeklagte auch sagte.
Der Angeklagte wurde sodann am 21.08.2021 festgenommen und befand sich ab diesem Tag bis zum 18.02.2022 in Strafhaft. Da N nach der Inhaftierung des Angeklagten die Wohnung in M in der L-Straße nicht mehr zur Verfügung stand und sie weder über Geld, eine Unterkunft noch ein Auto verfügte, beugte sie sich dem Druck des Angeklagten und zog gegen ihren Willen in die angemietete Wohnung in F. Während dieser Zeit begann N die Beziehung zu dem Angeklagten zunehmend in Frage zu stellen, da sie bemerkte, dass es ihr ohne den Angeklagten besser ging. Sie verdiente auch in dieser Zeit als Prostituierte im Club BU weiterhin mindestens zwischen 14.000 € bis 16.000 € monatlich abzgl. des täglichen Eintrittspreises von 185 €. Aufgrund des noch fortwirkenden Drucks durch das Verhalten des Angeklagten und der noch fortbestehenden Beziehung leistete N dennoch auch während der Inhaftierung des Angeklagten seiner Aufforderung Folge und gab einen monatlichen Betrag - mit zwischen 8.000 € bis 10.000 € mehr als die Hälfte - von ihren Einnahmen zunächst an die Familie des Angeklagten und später an einen Freund des Angeklagten ab. Hintergrund war u.a., dass der Angeklagte von N gefordert hatte, dass bei seiner Haftentlassung ein Betrag von 60.000 € angespart worden sein sollte.
Nachdem der Angeklagte im Februar 2022 aus der Haft entlassen worden war, kam es immer öfter zu Streitigkeiten zwischen ihm und N. Auch fand N mehrfach Gegenstände von anderen Frauen in der Wohnung, wenn sie von der Arbeit nach Hause kam. Als N schließlich erfuhr, dass der Angeklagte neben ihr auch eine Beziehung zu Q unterhielt, entschied sie, sich endgültig von dem Angeklagten zu trennen, verließ ca. Ende Mai 2022 die gemeinsame Wohnung in F und kam zunächst bei einem Freund und dann in einem eigenen Zimmer im BV-Straße in M unter, das ihr eine Freundin - BW - vermittelt hatte.
Nach der Trennung fing der Angeklagte an, N durch Beschimpfungen und Bedrohungen unter Druck zu setzen, wobei er ihr auch androhte, ihr die Beine zu brechen und sie umzubringen oder umbringen zu lassen, um dennoch weiter von ihren Einnahmen als Prostituierte zu profitieren. Um N klarzumachen, dass sie „aus der Nummer nicht so leicht herauskommen würde“ machte er ihr schließlich den Vorschlag, dass er sie in Ruhe lassen werde, wenn sie 500.000 € an ihn zahle. Da N eine solche Summe nicht aufbringen konnte, jedoch ein selbstbestimmtes Leben führen wollte, einigte sie sich daraufhin mit dem Angeklagten dahingehend, nunmehr monatlich die Hälfte ihres Lohns abzüglich der von ihr gezahlten Eintrittspreise an den Angeklagten abzugeben. Diese Beträge - mindestens monatlich rund 5.600 € - zahlte sie in der Folge ab einschließlich Juni 2022 monatlich an den Angeklagten, wobei sie das Geld teilweise an Dritte aushändigte, die der Angeklagte schickte, um das Geld bei ihr abzuholen.
Im Oktober 2022 kam es zwischen den beiden dann zu einem größeren Streit - entweder wegen einer Corona-Soforthilfe- Rückzahlungsforderung oder wegen des Autos von N, welches sie sich im Frühjahr 2022 von ihrem Geld gekauft hatte und dessen Papiere der Angeklagte zurückhielt -, weswegen N schließlich die Zahlungen an den Angeklagten einstellte und sich am 17.10.2022 zu einer Anzeige bei der Polizei entschloss.
Sämtlichen Lohn aus ihrer Tätigkeit als Prostituierte, den sie bis zu diesem Zeitpunkt an den Angeklagten bzw. seine Familie gezahlt hatte, bekam sie nicht zurück.
Aufgrund der Strafanzeige wurde N in der Folge bis März 2023 mehrfach durch die Polizei vernommen, die parallel dazu gegen den Angeklagten u.a. mittels Telekommunikationsüberwachung und ab März 2023 auch mittels Observation ermittelte, um die Angaben zu überprüfen bzw. Beweismittel zu sammeln. Im Verlauf der Observation im April 2023 kam es sodann zu der nachfolgenden Tat:
2.
Am Nachmittag des 27.04.2023 holte der Angeklagte den fahrerlaubnispflichtigen Personenkraftwagen der Marke Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 00 an der Mercedes-Werkstatt in der BX-Straße in AF ab und fuhr sodann u.a. über verschiedene Autobahnabschnitte zu seiner rund 35 Kilometer entfernten damaligen Wohnanschrift in der BY-Straße in F. Zum Führen des Fahrzeugs war er - wie ihm bekannt war - nicht berechtigt, weil er zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß.
Währenddessen teilten die bei der Observation eingesetzten Beamten der Leitstelle der Polizei AF mit, dass der Angeklagte, ohne über eine Fahrerlaubnis zu verfügen, den oben genannten Pkw führte, woraufhin die Beamten BZ und CA unter Nutzung von Sonderrechten dem Fahrzeug folgten und den Angeklagten schließlich - nach einer Fahrstrecke von rund 25 Kilometern ab der Autowerkstatt - in der CD-Straße in G anhielten und kontrollierten.
Im Mai 2023 nahm die Staatsanwaltschaft Bonn aufgrund von Angaben, die N im Rahmen des sie betreffenden Verfahrens gemacht hatte, das Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten wegen der Straftaten zum Nachteil von P wieder auf. Am 19.05.2023 erließ das Amtsgericht Bonn gegen den Angeklagten einen Haftbefehl sowie einen Durchsuchungsbeschluss wegen der Taten zum Nachteil von N und P. Anlässlich der Durchsuchung am 23.05.2023 in der Wohnung des Angeklagten stellten die Beamten die nachfolgende Straftat des Angeklagten fest:
3.
Am 23.05.2023 verfügte der Angeklagte in seiner Wohnung in der CB-Straße 00 in AF in einem noch nicht ausgepackten Umzugskarton sowie einer danebenstehenden Tüte über eine funktionsfähige halbautomatische Selbstladepistole CZ 75 B, Kaliber 9mm Luger nebst einem zumindest teilweise gefüllten dazugehörigen Magazin sowie 12 Stück 9mm Patronen, obwohl er wusste, dass er nicht über die dafür erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis verfügte.
Die Waffe wurde im Rahmen der zuvor erwähnten Wohnungsdurchsuchung am 23.05.2023 in der Wohnung des Angeklagten aufgefunden und sichergestellt.
Der Angeklagte wurde am nachfolgenden Tag vorläufig festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft.
B.
I.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung. So wie dieser seine Lebensumstände und seinen Werdegang geschildert hat, hat die Kammer diese auch festgestellt. Die Kammer hatte insoweit keinen Anlass, an der Richtigkeit der Angaben des Angeklagten zu zweifeln. Auf Nachfragen der Kammer hat dieser bereitwillig über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Auskunft gegeben. Widersprüche haben sich nicht ergeben.
Die Feststellungen zu den Vorstrafen und Haftzeiten des Angeklagten beruhen auf dem Bundeszentralregisterauszug vom 15.09.2023 sowie den hierzu weiter verlesenen Urkunden und den ergänzenden Angaben des Angeklagten dazu.
II.
Die Feststellungen zu dem jeweiligen Tatgeschehen und den Umständen der Taten unter A., II., beruhen auf dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme, betreffend den Tatvorwurf der Zuhälterei zu Lasten der Zeugin N insbesondere auf den glaubhaften Schilderungen der Zeugin N, die den Verlauf und die Umstände ihrer Beziehung zu dem Angeklagten ebenso wie ihre Tätigkeit als Prostituierte und ihre so erzielten Einnahmen und deren Weitergabe an den Angeklagten so, wie die Kammer sie auch festgestellt hat, glaubhaft berichtet hat. Insoweit hat der Angeklagten - nachdem er sich zunächst insgesamt schweigend verteidigt hat - sodann am neunten Hauptverhandlungstag durch eine von seinem Verteidiger verlesene Erklärung eingeräumt, dass die Angaben der Zeugin im Wesentlichen zutreffend sind und den Tatvorwurf der Zuhälterei als zutreffend eingeräumt. Er habe sich gegenüber N „wie ein Zuhälter verhalten“, und es sei ihm in der Beziehung mit ihr darauf angekommen, von dem Geld, das sie verdiente, zu profitieren, wobei er ihr jedenfalls mehr als die Hälfte des von ihr erwirtschafteten Geldes vorenthalten habe.
Die Feststellungen zu der Tat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter A., II., 2. beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, den Angaben der Zeugen CC, BZ und CA sowie den dazu verlesenen Urkunden. Die Feststellungen zu der Tat des Verstoßes gegen das Waffengesetz unter A., II., 3. ebenfalls auf der geständigen Einlassung des Angeklagten - soweit dieser gefolgt werden konnte -, den Angaben des Zeugen CO sowie der dazu verlesenen Urkunden und in Augenschein genommenen Lichtbildern. Auch insoweit hat der Angeklagte sich am neunten Hauptverhandlungstag geständig eingelassen und die Tatvorwürfe des unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis umfassend gestanden.
Im Einzelnen
1.
In der von dem Angeklagten über seinen Verteidiger abgegebenen Erklärung, deren Richtigkeit er ausdrücklich bestätigt und die er sich vollumfänglich zu eigen gemacht hat, heißt es zunächst zu dem Tatvorwurf der Zuhälterei:
„Ich räume ein, mit N nicht allein aus uneigennützigen Gründen zusammen gewesen zu sein. Ich habe mich ihr gegenüber verhalten wie ein Zuhälter und gebe zu, mich als solcher auch strafbar gemacht zu haben.
a. Einiges von dem, was N gesagt hat, stimmt. Manches scheint aus meiner Sich doch sehr geschönt oder auch zum Teil nicht richtig. Ich will solche Unstimmigkeiten nur dort geraderücken, wo ich meine, daß es - nachdem ich mich grundsätzlich zu meinem Fehlverhalten bekannt habe - hierauf noch ankommen kann.
Richtig ist, daß ich N schon kannte, als sie mit BK zusammen war. Es ist auch richtig, daß wir uns wiedergetroffen haben, als sie im Begriff war, sich von BK zu trennen. Es war damals so, daß N sich keinesfalls so leicht, wie sie es heute in Erinnerung haben will, von BK gelöst hat. Sie war in einer schwierigen Situation, weil er ihr noch nachstellte oder jedenfalls erheblich Stress machte. Ich denke, daß sie sich auch aus diesem Grunde zu mir hingezogen gefühlt hat, konnte ich doch dafür sorgen, daß BK sie nicht weiter bedrängen würde. Ich war damals solo. So ergab es sich auch, daß wir relativ schnell zusammenzogen und - auch aus meiner Sicht - zusammen waren. Ich habe während dieser Zeit kein nennenswertes eigenes Einkommen generiert. Mir kam es auch - und später vor allen Dingen - darauf an, daß ich von dem Geld, das N verdiente, profitieren konnte.
So habe ich ihr auch Vorschläge dahingehend gemacht, wo sie am besten arbeiten könnte. Dies jeweils mit Blick darauf, daß sie möglichst gutes Geld verdient. Das Geld haben wir stets gemeinsam verlebt, wobei ich meist dann mit ihrem Geld bezahlt habe, wenn wir gemeinsam Anschaffungen gemacht haben oder etwas unternommen haben oder sonstige Ausgaben anstanden. Mir war bewusst, daß ich ihr jedenfalls mehr als die Hälfte des von ihr erwirtschafteten Geldes auf diese Art und Weise vorenthalten habe.
So lief die Beziehung, bis ich im Januar 2019 von Malaysia aus in die O gegangen bin. Ich habe mich dort versteckt gehalten, um aus der Distanz beobachten zu können, wie das „Sugar-Daddy-Verfahren" gegen die seinerzeit angeklagt gewesenen Herren laufen würde. Die dort auftretende Kronzeugin hatte ja nicht nur diese Männer, sondern auch mich bezichtigt, in diesem Komplex schwere Straftaten begangen zu haben. N ist zu mir in die O gekommen. Hierzu habe ich sie keinesfalls gezwungen. Wir waren immer noch so zusammen, wie in der Zeit davor. Große Schwierigkeiten habe ich in der Beziehung nicht wahrgenommen. Sie hat mir jedenfalls seinerzeit nicht offenbart, daß und an welcher Stelle sie besonders unzufrieden gewesen wäre. N sagt die Wahrheit, wenn sie sagt, daß sie mir dort jedes Mal Bargeld mitgebracht hat in dem Umfang, wie sie es in der Zeit ihrer Aufenthalte in Deutschland oder der BT verdient hatte und man es außerhalb von Deutschland transportieren durfte. Mit diesem Geld wurde die Wohnung in der O bezahlt. Wir haben mit dem Geld dort zusammengelebt und ich im Übrigen allein, während N weg war. Auf der Flucht in der O war es mir überhaupt nicht möglich, irgendwelches Geld zu verdienen. Ich habe mir diese Flucht von N und ihrem Geld finanzieren lassen. Wenn ich ausnahmsweise für meine Kosten in Deutschland Geld brauchte, ist auch von N hier in Deutschland Geld für mich gelassen worden, ich werde nichts dazu sagen, wer im Einzelnen für mich Geld entgegengenommen hat. Die Größenordnung der Übergaben, die N geschildert hat, kann von mir aber so bestätigt werden.
2021 bin ich im Januar gemeinsam mit N aus der O zurückgekehrt. Wir lebten in M zusammen. Ich musste für eine alte Strafe wegen Körperverletzung eine Haftstrafe von acht Monaten antreten. Vor diesem Hintergrund hatten wir auch eine Wohnung in F angemietet. Mir wäre es lieb gewesen, wenn N dort gewesen wäre, konnte dort doch niemand in einem Sinne auf sie Einfluss nehmen, wie es mir nicht gefallen hätte. Es war weiter mein Interesse, daß sie meine Kosten und mein Leben weiter finanziert. So hat sie die Miete für die Mer und die Fer Wohnung gezahlt. Das Geld, was dann über ihre weiteren Kosten und Anschaffungen hinaus übrigblieb, hat sie mir zur Verfügung gestellt. Ich werde nicht im Einzelnen sagen, wie dieses Geld zu mir gelangt ist. Größenordnungsmäßig kann das, was N behauptet hat, aus meiner Sicht allerdings auch stimmen.
Die Beziehung zu N war aus meiner Sicht richtig kaputt, als ich im Februar 2022 aus der Haft entlassen wurde. Hintergrund für den Stress, den wir miteinander hatten, war auch, daß ich eine neue - ernsthafte - Beziehung zu meiner jetzigen Verlobten eingegangen war. N war eifersüchtig. Ich konnte und wollte ihr nicht so viel Zeit widmen, wie ich dies am Anfang unseres Zusammenseins noch getan hatte. Im Juni 2022 kam es dann endgültig zu einem Bruch. N ging es im Prinzip nach dem Ende der Beziehung darum, daß sie ihr Auto, welches sie sich von ihrem Geld angeschafft hatte, für sich haben wollte. Die Papiere waren noch bei mir. Das von ihr so bezeichnete „gesparte" Geld war eigentlich nie Gegenstand unserer Streitigkeiten. Ich meine, es war N auch klar, daß wenig zum Sparen übrig war bei dem Lebenswandel, den ich auf ihre Kosten und zum Teil mit ihr gemeinsam geführt habe. Einzelne Aktionen wie beispielsweise die Investition in die Autowerkstatt waren auch gänzlich schiefgelaufen, was N mitbekommen hatte. Dieses Geld ist einfach verspekuliert worden. Ich muss mir allerdings den Schuh anziehen, daß ich von Gewinnen, die dieses Geschäft ggf. erbracht hätte, auch und in großem Umfang mit hätte profitieren wollen. Jetzt ging es also um das Auto oder irgendwelche Restforderungen von N. Ich war total sauer, weil sie sich mit meiner Verlobten offen gestritten hatte und versucht hatte, in diese Beziehung hineinzufunken.
b. So kam es nach der Trennung zu etlichen Streitigkeiten, die verbal, aber auch durch Chats oder ähnliches ausgetragen wurden. Ich habe immer wieder Beschimpfungen und Bedrohungen in diesem Zusammenhang ausgestoßen. Dies allerdings in meinem Zorn und ohne, daß ich über die Herabsetzung von N hiermit hinaus großartig etwas bezweckt hätte. Ich wollte allenfalls, daß sie aufhört, mich weiter anzugehen. Dagegen, daß sie sich wieder mit mir „verträgt" und wir nach dem alten Modell weiter zusammen sein könnten, hätte im Zweifel auch nichts gehabt. In diesem Zusammenhang habe ich auch Beschimpfungen ausgestoßen, wie „Beine brechen" oder lauthals gedroht, sie umzubringen oder umbringen zu lassen. Dies war allerdings alles im Streit. Wir haben diese Beschimpfungen hier gemeinsam gelesen bzw. verlesen.
c. Zum „Showdown" am Ende der Beziehung zu N kam es, als wieder einen Streit darüber geführt wurde, daß N insbesondere ihr Auto wollte und daß sie mit mir generell nichts mehr zu tun haben wollte. Ich verortete den Grund hierfür schwerpunktmäßig unter dem Sichtpunkt „Eifersucht" von N. Sie hat seinerzeit auch offen gedroht, zur Polizei gehen zu wollen. Ich, der ich damals nicht eingesehen hatte, über welchen Zeitraum ich eigentlich schon etwas gemacht hatte, was verboten ist, habe ihr insoweit noch gesagt, das solle sie ruhig tun, sie käme ja ohnehin ohne mich nicht klar. In diesem Zusammenhang ist auch die Abrede getroffen worden, daß sie mir nach der Trennung die Hälfte ihrer Einkünfte quasi als „Abstand" zur Verfügung stellen würde. Daß ich in diesem Zusammenhang einmal eine Summe von 500.000 € aufgerufen habe, war, um zum einen klarzumachen, wie ich subjektiv meinte, Ansprüche geltend machen zu können und um ihr zu zeigen, daß sie so leicht aus der Nummer nicht herauskommen würde. Sie hat diese konkrete Forderung auch nicht ernst genommen. Die Verhandlungen endeten dann in der Abrede betreffend die Hälfte der Einnahmen. Mir war klar, daß ich hierauf keinen Anspruch hatte. Mir war allerdings auch klar, daß spätestens dann, wenn sie den nächsten Freund hat oder sich irgendwo anders gut etabliert hat, diese Abrede auslaufen würde. Ich muss mich aber dazu bekennen, dieses Geld von ihr verlangt und auch z.T. erhalten zu haben.
Ende war mit den Zahlungen, nachdem mir N gesagt hatte, daß sie tatsächlich bei der Polizei gewesen ist. Diese Äußerung tat sie in einem Streit. Nach dem Streit habe ich mein Handy ausgemacht und nie wieder - auch nicht über Dritte -Kontakt zu ihr gehabt. Seit diesem Tag, das muß Mitte Oktober oder November vor meiner Verhaftung im Mai gewesen sein, habe ich auch kein Geld mehr von ihr bekommen.
Sie hatte da meine ich auch längst jemand anderen. Ich dachte, sie macht jetzt einfach weiter wie zuvor, nur nicht mit mir. Daß dann im Mai meine Verhaftung passierte, hat mich total überrascht. Aus meiner Sicht war die Sache mit N doch schon seit mindestens einem halben Jahr vorbei.
Auf den bei der Durchsuchung im Zusammenhang mit meiner Verhaftung sichergestellten niederländischen Führerschein verzichte ich. Ebenso verzichte ich auf die sichergestellten O-ischen Bankkarten, das Einhandmesser und die Lederkutte.
Zu dem Tatvorwurf des unerlaubten Waffenbesitzes hat der Angeklagte sodann unter Ziffer 3 erklärt:
„3. Ich war, als ich in meine Wohnung in der CB-Straße 00 in AF gemeinsam mit meiner Verlobten eingezogen bin, bereits nicht mehr in einer Rockergruppierung. Ich wollte damals und werde auch, sobald ich hierzu in der Lage bin, mit meiner Frau und meinen Kindern ein „normales" Familienleben führen. Kurz vor dem Umzug hatte ich mir allerdings die Pistole 9mm Luger und dazugehörige Munition besorgt, für den Fall, daß noch irgendwelche „Nachwehen" wegen ggf. noch schwelender alter Streitigkeiten mit Leuten aus dem kriminellen Milieu geben könnte. Ich wollte die Waffe nach Einzug in die gemeinsame Wohnung schnellstmöglich verschwinden lassen, konnte sie jedoch nicht kurzfristig entsorgen. Ich hätte sie subjektiv nicht mehr gebraucht, habe sie auch nie eingesetzt. Auf die Rückgabe der aufgefundenen Waffe und die Munition verzichte ich.“
Zu dem Tatvorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Anklage im Verbundverfahren - 658 Js 71/23 vom 26.06.2023) heißt es in der Erklärung:
„Ich bin am 24.04.2023 in G mit dem Pkw Mercedes XX-XX 000 unter anderem auf der CD-Straße unterwegs gewesen. Meine genaue Fahrtroute ergibt sich aus dem, was ein Observationstrupp festgestellt hat, der die ganze Fahrt beobachtet hat und aus dem, was ich den mich anhaltenden Beamten vor Ort gesagt habe. Die Geburt meiner Kinder stand kurz bevor. Ich meinte, ich müsste das Auto aus der Werkstatt holen, damit ein Auto da wäre, wenn meine Frau wider Erwarten kurzfristig in das Krankenhaus gemusst hätte. Mir war bewusst, daß ich über eine Fahrerlaubnis nicht verfügte. Ich sehe ein, daß ich diese Fahrt nicht selbst hätte machen dürfen. Ich wollte und will schnellstmöglich eine Fahrerlaubnis erwerben. Ich hatte acht Monate vor der Fahrt im April 2023 bei dem CE die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragt und über Monate immer wieder nur hinhaltende Antworten bekommen. Ich weiß, daß dies meine Tat nicht rechtfertigt. Vielleicht wird hierdurch nachvollziehbar, in welchen „Nöten" ich mich am Tattag befunden habe. Ich werde nicht mehr Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr bewegen, für die ich keine Fahrerlaubnis besitze und weiß, daß ich insoweit ggf. noch zu warten muss.“
Insoweit hat der Angeklagte über seinen Verteidiger sodann klargestellt, dass es - abweichend von der schriftlichen Einlassung - nicht so gewesen sei, dass die Geburt seiner Kinder kurz bevorstand, sondern dass diese bereits geboren gewesen seien. Da seine Lebensgefährtin einen Kaiserschnitt gehabt und noch unter Schmerzen gelitten habe, habe er an diesem Tag das Fahrzeug genutzt, um Babynahrung zu kaufen.
2.
Die Kammer ist auch von der Richtigkeit der Geständnisse des Angeklagten überzeugt. Dabei verkennt sie nicht, dass dieser betreffend den Anklagevorwurf der Zuhälterei zu Lasten der N lediglich pauschal eingeräumt hat, sich gegenüber der Nebenklägerin „wie ein Zuhälter verhalten und sich als solcher auch strafbar gemacht zu haben“, ohne hierbei eine eigene detaillierte Schilderung der Ereignisse bzw. seiner Verhaltensweise vorzunehmen, und er zudem revidierend einzelne Angaben der N als „geschönt“ bzw. zum Teil als „unrichtig“ bestritten, im Weiteren aber keine Angaben zum Tatgeschehen gemacht hat. Dies erschwert die erforderliche Überprüfung des Geständnisses des Angeklagten auf Glaubhaftigkeit, zumal der Angeklagte Nachfragen der Kammer oder sonstiger Verfahrensbeteiligter zu seinen Angaben nicht zugelassen hat, die Kammer aber - gerade im Hinblick auf das lediglich pauschale Einräumen des Tatvorwurfes - in erheblichem Umfang Nachfragen - u.a. zu der Gestaltung der Geldübergabe von der Nebenklägerin an den Angeklagten sowie zu seinem Verhalten gegenüber der Nebenklägerin - gehabt hätte.
Allerdings hat die Nebenklägerin N umfassende Angaben zu dem Geschehen gemacht (dazu noch unten), deren Richtigkeit der Angeklagte jedenfalls dahingehend bestätigt, dass es ihm in der Beziehung mit ihr von Beginn an darauf ankam, dass sie durch die Tätigkeit als Prostituierte möglichst viel Geld verdienen sollte, damit er von ihrem Verdienst würde profitieren können und er ihr bewusst jedenfalls mehr als die Hälfte des von ihr erwirtschafteten Geldes vorenthalten wollte. Dabei hat er eingeräumt, dass ihre Angaben zu Höhe bzw. Umfang der von ihr und an ihn weitergegebenen Gelder zutreffend seien. Zudem werden die Angaben der Zeugin N durch die glaubhaften Angaben der Zeugin BW in Teilen - jedenfalls betreffend die Geldübergaben der Nebenklägerin nach der Trennung von dem Angeklagten - bestätigt.
3.
Die Nebenklägerin N hat in der Hauptverhandlung das Kennenlernen und den Verlauf der Beziehung mit dem Angeklagten von Oktober 2018 bis Oktober 2022 aus ihrer Perspektive geschildert und die Entwicklung des festgestellten Tatgeschehens - soweit sie dazu aus eigener Wahrnehmung etwas beitragen konnte - im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Prostituierte so wie festgestellt beschrieben, insbesondere sowohl das Verhalten des Angeklagten ihr gegenüber als auch die Umstände ihrer Prostitutionsausübung einschließlich des Umfangs der von ihr damit verdienten und an den Angeklagten bzw. auf seine Aufforderung an Dritte überlassenen Einnahmen.
a)
So hat die Nebenklägerin der Kammer geschildert, dass sie den Angeklagten im Alter von ungefähr 18 Jahren über ihren Ex-Freund BK kennengelernt, zunächst aber wieder aus den Augen verloren habe. Bereits zu dieser Zeit habe sie als Prostituierte gearbeitet. Die Beziehung zu BK sei von Streit und Gewalt geprägt gewesen. Auch nach der Trennung sei sie von ihrem Ex-Freund bedrängt worden. Im Jahr 2018 sei sie dann mit dem Angeklagten über die sozialen Medien wieder in Kontakt gekommen und habe sich noch am selben Abend mit ihm verabredet. Zu dieser Zeit habe sie in einer kleinen Wohnung in M gelebt und viel Zeit mit Partys, Alkohol und Drogen verbracht. Sie habe selbstbestimmt gelebt und sei zu dieser Zeit eigentlich glücklich gewesen. An dem Abend habe sie sich mit dem Angeklagten dann zum Feiern getroffen. Nach viel Alkohol- und Drogenkonsum sei es in ihrer Wohnung noch an dem Abend zu einem ersten sexuellen Kontakt gekommen. Sie habe sich von Beginn an zu dem Angeklagten hingezogen gefühlt und auch den nächsten Tag mit ihm verbracht. Dass der Angeklagte der Rockergruppierung CP zugehörig sei, habe sie schon damals gewusst. Bereits zwei Tage nach dem ersten Treffen, habe der Angeklagte ihr dann vorgeschlagen, dass sie zu ihm ziehen solle. Dies habe er zum einem damit begründet, dass sie in einer schlechten Gegend wohne und dies zu gefährlich sei, zum anderen aber auch damit, dass sie zu viel Geld für Partys und Rauschmittel ausgebe und ihr Leben nicht im Griff habe. Gemeinsam mit dem Angeklagten habe sie dann ihre Sachen gepackt und sei zu ihm in seine Wohnung nach M gezogen. Ihre Wohnung habe sie nach kurzer Zeit gekündigt. Beruflich sei sie in dieser Zeit in dem Club BL als Prostituierte tätig gewesen, was der Angeklagte auch gewusst habe.
Einige Tage nach ihrem Umzug zu dem Angeklagten - so die Zeugin weiter - habe er sie aufgefordert, nicht mehr in dem Club BL zu arbeiten. Dies habe er damit begründet, dass er in der Vergangenheit schlechte Erfahrungen gemacht habe, wenn „seine Frauen“ dort gearbeitet hätten. Sie habe ihre Tätigkeit im Club BL dann auch eingestellt. Zu diesem Zeitpunkt sei sie bereits in den Angeklagten verliebt gewesen und habe sich eine gemeinsame Zukunft mit ihm vorgestellt. Zunächst hätten sie dann von dem Geld des Angeklagten gelebt, nach ein paar Wochen sei sie jedoch wieder arbeiten gegangen. Es sei ihre Entscheidung gewesen die Tätigkeit als Prostituierte wiederaufzunehmen. Der Angeklagte habe ihr gesagt, dass er auf ihr Geld nicht angewiesen sei, sie jedoch dabei unterstützen wolle, das Geld zu sparen bzw. er ihr Geld für sie sparen wolle. Auch habe er sich um weitere finanzielle Belange, wie beispielsweise die Zahlung von Steuern und Krankenversicherungsbeiträgen, kümmern wollen. Dem habe sie Glauben geschenkt. Der Angeklagte habe ihr dann zunächst den Vorschlag gemacht im Club BM in BN zu arbeiten, da er gehört habe, dass es dort gut laufe. Eigentlich habe sie lieber im Escort-Bereich arbeiten wolle, dies habe der Angeklagte aber abgelehnt, da er die Sorge gehabt habe, dass sie dann von Bekannten gebucht werden könne. Ihren Verdienst habe sie - wie auch in der Folgezeit bis zur Flucht des Angeklagten in die O Anfang des Jahres 2019 - stets vollständig in eine Schublade in der gemeinsamen Wohnung gelegt. Sobald sich ein Betrag von mehreren 1.000 € angespart hatte, habe der Angeklagte das Geld zu seinen Eltern gebracht bzw. sei das Geld von dessen Bruder abgeholt worden. Dies habe der Angeklagte damit begründet, dass er nicht so viel Bargeld in der Wohnung haben wolle. Das habe sie - die Nebenklägerin - so akzeptiert. Ein Bankkonto habe es nicht gegeben. Für ihren alltäglichen Bedarf (insbesondere die Kosten für Friseur, Kosmetik, Unterhalt für ihr Pferd) habe der Angeklagte ihr die benötigten Beträge bar ausgehändigt. Die Tätigkeit im Club BM sei für sie angenehm gewesen, weil sie abends habe nach Hause fahren können, allerdings sei der Verdienst nicht so gut gewesen. Sie habe aber auch nicht so viel arbeiten wollen, sondern hätte gerne Zeit mit ihrem Hund und ihrem Pferd verbracht. Daher sei sie nur wenige Tage in der Woche in dem Club tätig gewesen. Der Angeklagte habe ihr dann vorgehalten, dass es kein „richtiges Arbeiten“ sei und sie als „Hobbyhure“ bezeichnet. Er habe daher mit Freunden gesprochen, die ihm berichtet hätten, wo man gutes Geld verdienen könne.
Auf Veranlassung des Angeklagten habe sie dann - so die Zeugin - nach rund einem Monat in den Club BO in BP und noch vor Weihnachten 2018 in den Club BQ in BR gewechselt. Der Club BO sei ihr aus einer früheren Tätigkeit bekannt gewesen und habe ihr eigentlich - auch im Hinblick auf die dort anzubietenden sexuellen Dienstleistungen (Küsse auf den Mund, Oralverkehr ohne Kondom) - nicht zugesagt. Der Angeklagte habe ihr jedoch gesagt, dass sie es in dem Club erneut versuchen solle. Sie sei dieser Aufforderungen des Angeklagten nachgekommen, da sie in ihn verliebt gewesen sei und auf eine harmonische Beziehung gehofft habe. In dem Club habe sie in der Regel zwei Nächte am Stück gearbeitet, habe auch in dem Club übernachtet und sei dann für einige Tage nach Hause gefahren. In dieser Zeit sei es zwischen ihr und dem Angeklagten bereits mehrfach zu Diskussionen über ihre Arbeitszeiten gekommen, bei denen der Angeklagte sie auch u.a. als „Fotze“ oder „Hobbyhure“ beleidigt habe. Sie sei aufgrund ihrer schlechten Erfahrungen mit Beziehungen sehr leicht einzuschüchtern gewesen. Nach dem Wechsel in den Club BQ habe sie dann regelmäßig mehrere Tage - zunächst fünf Tage, später eine Woche - am Stück gearbeitet und auch im Club übernachtet, bevor sie dann einige Tage - zunächst fünf Tage, später eine Woche - nach Hause gefahren sei. Noch Ende des Jahres 2018 sei es sodann zu einer Situation gekommen, bei der der Angeklagte sie mit einem Gürtel heftig geschlagen habe. Hintergrund sei gewesen, dass ihr von unbekannten Tätern ein Betrag von rund 6.000 € geraubt worden sei und der Angeklagte vermutet habe, dass sie sich die Geschichte ausgedacht habe, um das Geld für sich zu behalten und nicht an den Angeklagten abgegeben zu müssen. Dies sei aber unzutreffend gewesen. Zunächst habe sie dort in der Regel fünf bis sieben Tag am Stück gearbeiteten und dann fünf bis sieben Tag am Stück frei gehabt. Als der Angeklagte dann in der O gewesen sei habe sie dann zwei Wochen am Stück im Club BQ gearbeitet und dann zwei Wochen frei gehabt. Das sei ab Februar oder März 2019 der Fall gewesen. Zu dieser Zeit habe sich der Angeklagte aufgrund seiner Flucht im Zusammenhang mit dem „Sugardaddy-Verfahren“ bereits in der O aufgehalten, wo sie ihn ab Februar oder März 2019 regelmäßig besucht habe. Bei jedem Flug habe sie 10.000 € in bar mitgenommen und an den Angeklagten übergeben. Diesen Betrag habe sie ohne Anmeldung beim Zoll bei ihrer Einreise in die O mitnehmen dürfen. Ihren restlichen Verdienst habe sie auf Anweisung des Angeklagten an Dritte, u.a. den Bruder des Angeklagten, in Deutschland überlassen. Zu Beginn der Corona-Pandemie habe sie erneut kurz im BO gearbeitet, da der Club BQ pandemiebedingt bereits geschlossen hatte. Als auch dieser Club geschlossen wurde, habe sie während des Lockdowns im Jahr 2020 für einige Wochen bei dem Angeklagten in der O gelebt. Während dieser Zeit hätten sie und der Angeklagte vollständig von dem angesparten Geld gelebt, u.a. habe sie dort die Miete für die Wohnung und die Kosten für den Lebensunterhalt, sowie Partys und Drogenkonsum sowie Schönheits-OPs - sowohl für sich, aber auch für den Angeklagten - bezahlt. 5.000 € seien zudem auf ein O-isches Konto gebucht worden, da dieser Betrag für den Erhalt eines Aufenthaltstitels erforderlich gewesen sei. Die Kosten für ihre Schönheitsbehandlungen hätten sich auf 2.500 € für eine kosmetische Zahnbehandlung und 400 € für Botox-Anwendungen belaufen.
An die Beziehung zu dem Angeklagten habe sie zu diesem Zeitpunkt weiterhin geglaubt, auch wenn es in der O zu mindestens zwei heftigeren körperlichen Übergriffen durch den Angeklagten gekommen sei. Einmal habe es eine Auseinandersetzung gegeben, weil der Angeklagte während des Corona-Lockdowns darauf gedrängt habe, dass sie Corona-Soforthilfe beantrage. Dies habe er damit begründet, dass sie das Geld dringend - auch für die gemeinsame Zukunft - benötigen würden und es sich um „geschenktes Geld“ handele. Sie habe jedoch gewusst, dass sie einen entsprechenden Anspruch nicht habe und sich deswegen geweigert. Um sie dennoch zu der Antragstellung zu bewegen, habe der Angeklagte ihr gedroht, sie im Wald in der O auszusetzen und sie auch einmal heftig geschlagen, sodass sie in der Folge seiner Aufforderung auch nachgekommen sein. Ein anderes Mal habe er sie im Treppenhaus ihrer ersten Wohnung in der O geschlagen, wobei sie sich an den Anlass des Streits nicht mehr erinnern könne. Ansonsten sei der Angeklagte nicht gewalttätig gewesen. Zwar habe er sie häufig geohrfeigt, wenn sie nicht getan hätte, was er wollte. Dies sei für sie aber „normal“ gewesen. Sie habe dies nicht als schlimm empfunden und dies auch nicht zum Anlass genommen, an der Beziehung zu dem Angeklagten zu zweifeln.
Ab Juli 2020 habe sie dann in der BT im Club BU gearbeitet. Eigentlich habe sie aufgrund der Corona-Pandemie noch nicht wieder arbeiten wollen, habe jedoch dem Drängen des Angeklagten und seinen Hinweisen, dass sie dringend Geld benötigten, nachgegeben. Den Rhythmus von zwei Wochen Arbeit in der BT und anschließendem zweiwöchigen Aufenthalt in der O habe sie bis zur Rückkehr nach Deutschland zu der Zeit des Jahreswechsels 2020/2021 beibehalten.
In Deutschland seien sie dann wieder gemeinsam in die Wohnung in die L-Straße in M gezogen. Aufgrund des erneuten Lockdowns habe sie ihrer Tätigkeit zunächst nicht nachgehen können. Der Angeklagte habe jedoch weiterhin erklärt, dass sie dringend Geld benötigten. In diesem Zusammenhang habe er ihr auch in Aussicht gestellt, dass sie sich mit einem Kosmetikstudio oder einem Café selbstständig machen könne und er hierfür Geld für sie spare. Er habe daher gefordert, dass sie ihre sexuellen Dienstleistungen privat in einer angemieteten Wohnung in der BT anbietet, was sie aus Angst vor Sanktionen aufgrund des Verstoßes gegen die Corona-Beschränkungen abgelehnt habe. Zum Schein sei sie der Aufforderung des Angeklagten nachgegangen, habe aber kaum Kundenaufträge angenommen. Ab März oder April 2021, jedenfalls nach dem Corona-Lockdown, habe sie dann - zu den Konditionen wie zuvor - regulär wieder in dem Club BU in der BT gearbeitet. Der Angeklagte habe dann im August 2021 eine Haftstrafe antreten müssen. Dies sei ihm zuvor bekannt gewesen und er habe deswegen eine Wohnung in F angemietet. Hintergrund sei gewesen, dass der Angeklagte nicht gewollt habe, dass sie - die Nebenklägerin - alleine in M wohnt, sie habe vielmehr in der Nähe seiner Familie wohnen sollen. Einen Umzug nach F habe sie aber abgelehnt, weswegen es auch immer wieder zu Diskussionen gekommen sei. Sie habe auf keinen Fall aus der Stadt in diesen kleinen Ort ziehen wollen. Vor diesem Hintergrund habe auch ihre Beziehung zu dem Angeklagten angefangen zu bröckeln. Sie habe sich dem Willen des Angeklagten aber dann gebeugt, weil sie keine andere Möglichkeit gesehen habe. Sie habe kein Auto und kein Geld gehabt und auch die Wohnung in M habe ihr nicht mehr zur Verfügung gestanden. Der Angeklagte habe ihr in Aussicht gestellt, dass sie sonst auf der Straße leben müsse. Ab diesem Zeitpunkt habe sie sich Gedanken darübergemacht, sich von dem Angeklagten zu trennen. Zu diesem Zweck habe sie auch begonnen, heimlich Geld zurückzulegen, wobei sie Angst vor dem Angeklagten gehabt habe und nur kleine Beträge zurückgehalten habe. So habe sie vielleicht 3.000 € bis 4.000 € angespart. Während der Haftzeit habe sie einen Großteil ihres Verdienstes - zwischen 8.000 und 10.000 € monatlich - zunächst noch an die Familie des Angeklagten und später an einen Freund von ihm abgegeben. Hierbei habe der Angeklagte gefordert, dass nach seiner Haftentlassung ein Betrag von mindestens 60.000 € vorliegen müsse. Während der Inhaftierung des Angeklagten habe sie gemerkt, dass es ihr ohne ihn besser ging. Nach seiner Haftentlassung habe sich aus ihrer Sicht die Beziehung dann noch weiter verschlechtert. Ungefähr im Mai 2022 habe sie Haare einer Frau in dem gemeinsamen Bett gefunden, nachdem ihr bereits zuvor verschiedene Gegenstände anderer Frauen in der Wohnung aufgefallen seien. Sie habe sich dann endgültig zur Trennung entschlossen. Sie habe dann die gemeinsame Wohnung in F verlassen und sei nach M geflüchtet. Zu dieser Zeit habe sie auch realisiert, dass der Angeklagte das überlassene Geld nicht für sie gespart habe. Der Angeklagte habe nach der Trennung begonnen sie zu beschimpfen und gedroht, sie umzubringen, ihren Freunden etwas anzutun oder ihre Nichte entführen zu lassen, was ihr Angst gemacht habe. Sie habe dem Angeklagten angeboten, einen Betrag von 50.000 € zu zahlen, damit er sie in Ruhe lasse. Das Geld hätte ein Kunde von ihr gezahlt. Der Angeklagte habe dann aber 500.000 € gefordert, 100.000 € für jedes Jahr, „in dem sie seinen Kopf gefickt habe“. Da sie diesen Betrag nicht habe aufbringen können, hätten sie sich schließlich darauf geeinigt, dass sie künftig die Hälfte ihres Verdienstes an ihn abgebe. Sie habe dann mindestens diesen Betrag, manchmal auch mehr, abgegeben. Der Angeklagte habe das Geld dann bei ihr abgeholt bzw. Dritte geschickt um das Geld bei ihr abzuholen. In dieser Zeit habe sie in einem Zimmer im BV-Straße 00 in M gewohnt. Das Verhältnis zu dem Angeklagten habe sich in dieser Zeit auch gebessert und es sei ein oder zweimal zu Sex zwischen ihnen gekommen, wenn er Geld bei ihr angeholt habe. Im September oder Oktober 2022 habe sie dann einen Rückforderungsbescheid betreffend die gewährte Corona-Soforthilfe bekommen und habe sich gedacht, dass sie auch insoweit jeder die Hälfte zahlen könnten, wenn sie schon die Hälfte ihres Verdienstes an den Angeklagten abgeben müsse. Es sei dann erneut zu einem Streit gekommen, und sie habe sich zu der Strafanzeige bei der Polizei entschieden. Gelder habe sie von dem Angeklagten bis heute nicht zurückerhalten, auch sei sie an keinem Unternehmen beteiligt worden oder habe sonst geldwerte Vorteile erlangt.
b)
Die Kammer ist auch von der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben überzeugt.
Zunächst war die Zeugin nach dem persönlichen Eindruck, den die Kammer von ihr in der Hauptverhandlung gewonnen hat, ersichtlich darum bemüht, das Geschehen möglichst objektiv, so wie sie es in Erinnerung hatte, wiederzugeben. Bewertungen im Zusammenhang mit den Schilderungen des Verhaltens des Angeklagten hat sich die Zeugin enthalten, auch hat sie bei einzelnen Begebenheiten - etwa das Verhalten des Angeklagten im Zusammenhang mit einem Überfall auf sie selbst - betont, dass sie sich die Hintergründe der Geschehnisse erst im Nachhinein so erklärt hat. Auch war sich die Zeugin nach dem Eindruck der Kammer der Ernsthaftigkeit und die Bedeutung einer wahrheitsgemäßen Aussage ersichtlich bewusst. So hat sie auch Erinnerungslücken, die insbesondere im Hinblick auf die zeitliche Einordnung einzelner Geschehnisse, vorhanden waren, unumwunden eingeräumt. Auffälligkeiten in ihrer Person, welche ihre Zeugentauglichkeit beeinträchtigen könnten, haben sich weder im Rahmen der Beweisaufnahme ergeben, noch waren diese sonst ersichtlich. Soweit die Zeugin im Rahmen der Vernehmung freimütig eingeräumt hat, zur damaligen Zeit - auch mit dem Angeklagten - gelegentlich Kokain konsumiert zu haben, kann dies Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben nicht begründen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass dieser Konsum sich persönlichkeitsverändernd ausgewirkt bzw. ihre Wahrnehmungen der Geschehensabläufe beeinträchtigt hat. Die Nebenklägerin hat über die gesamte Vernehmung vor der Kammer hin äußerlich ruhig und überlegt und ohne jeden unberechtigten Belastungseifer ausgesagt. Der Ablauf des Tatgeschehens und deren Entwicklung waren ihr dabei noch detailreich präsent und wurde von ihr sowohl im Rahmen des Ermittlungsverfahrens, als auch bei ihrer Aussage vor der Kammer ohne relevante Abweichungen geschildert.
Für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben spricht insbesondere, dass die Nebenklägerin über den Verlauf der Beziehung zu dem Angeklagten berichtet und dabei nachvollziehbar sowohl ihr eigenes Gefühlsleben als auch die daraus resultierenden Verhaltensweisen geschildert hat, ohne dies dabei indessen durch eine entsprechende Bewertung ausdrücklich zu verknüpfen. So hat sie für die Kammer u.a. nachvollziehbar eingeräumt, dass sie zu Beginn der Beziehung aufgrund vorangegangener gewalttätiger Beziehungserfahrungen emotional labil gewesen sei und dass sie sich sehr schnell in den Angeklagten verliebt habe, da er ihr Selbstsicherheit gegeben habe. Sie habe sich eine feste Beziehung gewünscht und deshalb auch lange an der Verbindung zu dem Angeklagten festgehalten, zumal aufgrund ihrer Tätigkeit als Prostituierte das Führen einer Liebensbeziehung besondere Schwierigkeiten mit sich bringe, wozu sie u.a. bemerkte „Wer heiratet schon eine wie mich“. Zu den Vorhalten des Angeklagten, dass sie ihr Leben nicht im Griff habe und zu viel Geld für Partys und Alkohol ausgebe, hat sie berichtet, dass sie dem damals angesichts ihrer Ausgaben Glauben geschenkt habe, auch wenn sie heute der Auffassung sei, sie hätte ihren damaligen Lebenswandel wahrscheinlich auch ohne den Angeklagten nach einer gewissen Zeit abgelegt. Damals habe sie sich indessen dem Vorhalt des Angeklagten, dass sie in finanziellen Belangen Unterstützung bräuchte, um ihr Geld auch zu sparen, angeschlossen. Hierbei habe sie auch die Hoffnung gehabt, eine gemeinsame Zukunft mit dem Angeklagten aufbauen und mit den ersparten finanziellen Mitteln künftig ihre Tätigkeit als Prostituierte aufgeben zu können. Bei diesen Angaben war die Nebenklägerin ersichtlich darum bemüht, ihre Erinnerungen möglichst objektiv wiederzugeben. Eine - naheliegende - Bewertung dahingehend, dass der Angeklagte ihre Labilität und Unsicherheit für seine Zwecke ausgenutzt hat, hat sie weder ausdrücklich vorgenommen, noch hatte die Kammer den Eindruck, dass sie zu einem solchen Schluss Veranlassung geben wollte. Insoweit war die Zeugin nach dem Eindruck der Kammer nach wie vor dabei, die Geschehnisse - insbesondere das Verhalten des Angeklagten einerseits, als auch ihre eigenes andererseits - einzuordnen. So sagte sie im Rahmen ihrer Vernehmung z.B. mehrfach, sie wisse eigentlich nicht, warum sie die Beziehung auch über den Aufenthalt in der O und die Haft des Angeklagten so lange fortgesetzt habe.
Für die Richtigkeit der Angaben der Nebenklägerin spricht auch, dass diese sich eben durchaus auch selbstkritisch mit ihrem eigenen Verhalten auseinandergesetzt hat. So hat sie auch eingeräumt, dass sie im Nachhinein nicht ganz nachvollziehen kann, warum sie so schnell in die Wohnung des Angeklagten gezogen sei. Auch hätte ihr - so die Zeugin - auffallen können, dass ihr Geld eben nicht gespart worden sei, wenn sie die Angaben des Angeklagten zu der Verwendung kritisch hinterfragt hätte, was sie jedoch deshalb unterlassen habe, weil sie - jedenfalls bis zu der Inhaftierung des Angeklagten - an eine gemeinsame Zukunft geglaubt habe. Dies fügt sich in die Schilderungen der Zeugin zu dem Verlauf der Beziehung und auch deren Ende durchweg nachvollziehbar und lebensnah ein.
Die Schilderungen der Tathandlung durch die Nebenklägerin umfassen dabei auch Umstände, die - wie es der Angeklagte nach einem Hinweis der Kammer zu dem vorläufigen Ergebnis der Beweisaufnahme in seiner schriftlichen Erklärung schließlich auch eingeräumt hat - nur den Schluss zu lassen, dass der Angeklagte die Nebenklägerin schon von Beginn der Beziehung an zur Bestreitung seines Lebensstils als Einnahmequelle nutzten wollte. Auch insoweit hat die Nebenklägerin diese Umstände objektiv geschildert, ohne eine entsprechende Wertung vorzunehmen, was aber bei falschen Angaben naheliegend und zu erwarten gewesen wäre. So hat sie beispielsweise über den Umzug aus ihrer Wohnung in die kleine Einzimmerwohnung des Angeklagten schon nach ein oder zwei Tagen nach dem erneuten Wiedersehen berichtet, ohne eine - ebenfalls naheliegende - dahinterstehende Absicht des Angeklagten zu schildern. Auch betreffend das zeitnahe Drängen des Angeklagten, ihre Tätigkeit in dem Club BL zu kündigen, hat sie erst auf Nachfrage berichtet, dass sie im Nachhinein denke, ihm habe der Club nicht gepasst, weil dieser die Frauen zu selbstbestimmtem Arbeiten ermuntern würden. Auch betreffend die schnellen Bemühungen des Angeklagten, sie in weiter entfernt liegenden Clubs arbeiten zu lassen, die eine tägliche Heimfahrt nicht mehr zuließen, hat die Nebenklägerin zu keiner Zeit behauptet, sie sei durch den Angeklagten gezwungen worden. Im Gegenteil hat sie immer wieder betont, dass sie freiwillig als Prostituierte gearbeitet habe. Sie habe ihre Berufstätigkeit nie vollständig einstellen wollen, vielmehr habe sie in der Beziehung eigenes Geld verdienen wollen. Soweit es - gerade zu Beginn der Beziehung - im Hinblick auf die Arbeitszeiten und die Arbeitsorte zu Diskussionen mit dem Angeklagten gekommen sei, habe sie das Verhalten des Angeklagten nicht als Zwang zur Prostitutionsausübung verstanden. Der Angeklagte habe die Wechsel der Clubs mit ihr besprochen, so z.B. auch als sie zu Beginn der Beziehung ihre Tätigkeit im Club BL kündigen sollte und als wenig später eine erneute Tätigkeit als Prostituierte in Rede gestanden habe. Insoweit habe sie auch immer wieder versucht, ihre Vorstellungen durchzusetzen, so etwa dahingehend, dass sie nur wenige Tage in der Woche arbeiten und nicht in den Clubs schlafen wolle. Hierzu hat sie auch berichtet, dass sie sich an die Vorgaben des Angeklagten teilweise heimlich nicht gehalten und so ihren Umgang mit den Verhaltensweisen des Angeklagten gefunden habe. So habe sie beispielsweise im Club BM in BN gelegentlich mittags ihre Tätigkeit eingestellt und bei der Prostitution in der „privaten“ Wohnung in der BT keine Kunden angenommen. Indessen habe sie im Rahmen dieser Auseinandersetzungen stets von selbst eingelenkt. Warum sie den Forderungen des Angeklagten letztlich nachgegeben habe, hat die Nebenklägerin erst auf Nachfragen damit erklärt, dass sie die Auseinandersetzungen wegen ihrer Bedenken zwar geführt habe, sich aber nicht durchsetzen konnte, weil sie stets befürchtet habe, die Liebesbeziehung zu dem Angeklagten zu gefährden. Auch sei es ihr unangenehm gewesen, wenn der Angeklagte im Zuge der Diskussionen laut wurde. In ihrer vorherigen Beziehung habe lautstarkes Verhalten ihres Partners häufig auch in Gewalttätigkeiten geendet. Aus diesem Grund sei es für ein Einlenken ihrerseits meist ausreichend gewesen, wenn der Angeklagte kurz und aggressiv ihren Namen „N“ ausgesprochen habe. Damit hat die Nebenklägerin der Kammer einen klaren Eindruck von den Machtverhältnissen in der Beziehung vermittelt, ohne indessen eine entsprechende eigene Wertung vorzunehmen oder den Angeklagten übergebührend zu belasten, was ebenfalls gerade bei falschen Angaben nahegelegen hätte.
Im Gegenteil ließen die Angaben der Nebenklägerin gerade keine übermäßige Belastungstendenz erkennen. So hat sie zu keiner Zeit ihre Tätigkeit als Prostituierte und das regelmäßige Überlassen ihrer Einnahmen an den Angeklagten damit begründet, dass er regelmäßig unmittelbaren körperlichen Zwang in Form von Gewalttätigkeiten ausgeübt habe, sondern vielmehr erklärt, dass es zu solchen nur ganz vereinzelt und bei besonderen Anlässen gekommen sei. Über die schon erwähnten regelmäßigen Ohrfeigen hat sie erst auf Vorhalt berichtet und diese als „nicht der Rede wert“ bezeichnet. „Geprügelt“ habe der Angeklagte sie vielmehr - so die Zeugin glaubhaft - nur drei Mal. Insoweit konnte die Zeugin auch noch Angaben zu den konkreten Anlässen machen, nämlich einmal, als ihr Ende des Jahres 2018 von unbekannten Tätern ihre Einnahmen von 6.000 € geraubt worden seien, und der Angeklagte vermutet habe, dass sie ihm Geld vorenthalten wolle, weswegen er sie mit einem Gürtel heftig auf den Rücken geschlagen habe, und zwei Mal während der Aufenthalte in der O. Im Zusammenhang mit der Überlassung ihres Verdienstes an den Angeklagten hat die Nebenklägerin auch freimütig eingeräumt, dass ihr von dem Angeklagte auf ihre Nachfrage hin auch immer Geld überlassen worden sei, so dass ihr für ihre privaten Belange immer Geld zur Verfügung gestanden habe. Die fehlende Belastungstendenz wird schließlich auch deutlich betreffend den Vorfall nach der Trennung, als der Angeklagte von ihr die Zahlung von 500.000 € verlangt habe. Zu dem Verhalten des Angeklagten nach der Trennung hat die Zeugin von dessen Bedrohungen berichtet, indessen aber auch, dass sie zunächst selbst die Zahlung von 50.000 € angeboten habe, weil einer ihrer Kunden verliebt gewesen sei und ihr diesen Betrag habe zur Verfügung stellen wollen. Daraufhin habe der Angeklagte 500.000 € verlangt, worüber aber nicht mehr weiter gesprochen worden sei, weil klar gewesen sei, dass sie diesen Betrag nicht habe. Diese schlichte Darstellung des Vorgangs spricht für die Richtigkeit der Angaben der Zeugin, da bei einer - hier allein in Betracht kommenden bewussten - Falschaussage nicht zu erwarten wäre, dass die Zeugin den Vorfall dahingehend schildert, dass sie die Aufforderung zur Zahlung von 500.000 € aufgrund des hohen Betrages eigentlich nicht wirklich ernst genommen hat, und sich dann im Nachgang auf die Zahlung der Hälfte ihres Einkommens geeinigt hat. Darin fügt sich nahtlos ein, dass die Zeugin betreffend ihre Beziehung zu dem Angeklagten bekundet hat, dass es auch gute Zeiten gegeben habe, dieser oft auch sehr nett zu ihr gewesen sei und ihr Sicherheit gegeben habe, ebenso, dass sie unumwunden eingeräumt hat, mit dem Angeklagten auch nach der Trennung noch gelegentlich Sex gehabt zu haben, wenn er das Geld abgeholt habe, weil sie zu der Zeit noch niemanden kennengelernt habe, er dann ganz nett gewesen sei, so dass das einfach passiert und auch „ok“ gewesen sei. Auch dies ist angesichts des Umstandes, dass sich die Zeugin zu diesem Zeitpunkt aus der Beziehung gelöst hatte und jedenfalls die Hälfte ihrer Einnahmen behalten und insoweit - wie sie selbst geschildert hat - auch eine gewisse Unabhängigkeit gewonnen hatte, nachvollziehbar.
Im Übrigen waren die Angaben der Nebenklägerin auch zu weiteren Umständen, die nicht in unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Beziehung zu dem Angeklagten und der Prostitutionsausübung gestanden haben, nicht von einem Belastungseifer geprägt. So hat die Kammer die Nebenklägerin auch dazu befragt, ob ihr etwas zu einer Beteiligung des Angeklagten an der Tat zum Nachteil von P bekannt ist. Auch insoweit war die Zeugin ersichtlich darum bemüht, ihre Erinnerung daran, was der Angeklagte ihr zu der „Sugardaddy-Sache“ berichtet hat, zutreffend wiederzugeben, ohne den Angeklagten unzutreffend zu belasten. Insbesondere hat die Zeugin dabei betont, dass sie sich an die einzelnen Angaben, die der Angeklagte in verschiedenen Gesprächen gemacht habe, nicht mehr ganz genau erinnern könne und damals auch nicht nachgefragt habe, weil sie von der „Sache“ möglichst wenig wissen wollte.
Soweit der Angeklagte in seiner Einlassung geltend macht, dass einige Schilderungen der Nebenklägerin aus seiner Sicht geschönt seien bzw. zum Teil nicht richtig, vermag dies an dem Ergebnis der Beweisaufnahme nichts zu ändern. Insoweit mag es sogar zutreffend sein, dass der Angeklagte die Geschehnisse vereinzelt anders in Erinnerung haben mag, was indessen gerade bei Schilderung des Verlaufs von Beziehungen und den darin gezeigten gegenseitigen Verhaltensweisen zu erwarten ist. Dass der Angeklagten zumindest auch eine Beziehung mit der Zeugin führen wollte, schließt die Kammer nicht aus. An der Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Nebenklägerin, die Grundlage der Feststellungen des Tatbestandes der Zuhälterei geworden sind, ändert dies indes nichts. Dies gilt umso mehr, als es dem Angeklagten unschwer möglich gewesen wäre, etwaige tatbestandsrelevante Einwände gegen die Darstellung zu konkretisieren, was er aber gerade nicht getan hat. Seine konkreten Einwände - so z.B. betreffend die Umstände der Trennung der Zeugin von BK oder die Hintergründe der Strafanzeige der Zeugin - betreffen jedenfalls die tatbestandsrelevanten Umstände - wie er selbst auch einräumt - nicht.
Für die Richtigkeit der Angaben der Nebenklägerin spricht schließlich auch, dass ihre Angaben in der Hauptverhandlung sich mit den Angaben decken, die sie schon im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmungen gemacht hat, und die sich aus den audiovisuellen Vernehmungen vom 08.11.2022 und 06.03.2023 ergeben und zudem glaubhaft auch von den Zeugen KHK´in CC und KHK CF in der Hauptverhandlung geschildert wurden. Zudem konnte sich die Zeugin N sowohl bei ihren polizeilichen Vernehmungen an viele Details der Geschehnisse erinnern, wie etwa die Hintergründe, warum der Angeklagte sie drei Mal im Verlauf der Beziehung heftig geschlagen hatte, oder was der Angeklagte ihr zu der Verwendung ihres Geldes berichtet hatte. Dabei war die Zeugin sowohl im Rahmen der polizeilichen Vernehmungen als auch in der Hauptverhandlung in der Lage, den Verlauf der Beziehung und die verschiedenen Ereignisse nicht nur chronologisch zu schildern, sondern auch zwischen den Ereignissen zu springen, diese einzuordnen und Details zu ergänzen, und sodann, ohne sich zu widersprechen oder die Zusammenhänge zu verändern, in ihren Berichten fortzufahren. Soweit in ihren Angaben vereinzelt Widersprüche auftraten, wie etwa dazu, wann sie in welchen Clubs gearbeitet hat, sind diese unschwer mit dem Zeitablauf sowie damit zu erklären, dass es sich um regelmäßig wiederkehrende Ereignisse handelt, denen teilweise auch keine besondere Bedeutung beigemessen wird. So ist es angesichts der Haltung der Zeugin zu den „Backpfeifen“ auch naheliegend, dass sie sich - wie sie selbst eingeräumt hat - nicht mehr konkret erinnern kann, wie häufig genau und bei welchen Gelegenheiten es dazu gekommen ist.
Für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin spricht zudem, dass auch die Zeugin BW, die Freundin und ehemalige Zimmernachbarin der Nebenklägerin in der Wohnung BV-Straße 00 in M, in der Hauptverhandlung glaubhaft bestätigt hat, von der Nebenklägerin erfahren zu haben, dass diese als Prostituierte tätig gewesen sei und ihr Freund von ihr Geldbeträge in Höhe der Hälfte ihres Verdienstes erhalte. Insoweit habe sie auch mitbekommen, dass die Nebenklägerin hohe Geldbeträge in Umschläge gesteckt und mit diesen die Wohnung verlassen habe. Dem seien Telefonate vorausgegangen, deren Inhalt sie - die Zeugin BW - jedoch nicht mitbekommen habe. N habe dann immer sehr gestresst gewirkt. Später habe sie auch mitbekommen, dass N zur Polizei gegangen sei, weil sie kein Geld mehr habe abgeben wollen. Die Angaben der Nebenklägerin zu der Forderung einer Abstandszahlung fügen sich im Übrigen auch in die Aussage des Zeugen CG ein. Dieser hat als Polizeibeamter die Zeugin CH, die sich vor der Kammer auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen hat, vernommen und darüber in der Hauptverhandlung berichtet. Die Zeugin CH habe - so der Zeuge - im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung bekundet, in der Vergangenheit ebenfalls kurzzeitig mit dem Angeklagten liiert gewesen zu sein und für ihn als Prostituierte, u.a. in dem Club BQ in BR, gearbeitet zu haben. Als der Angeklagte in die O geflohen sei, habe sie eine „Abstandszahlung“ von 20.000 € an ihn zahlen müssen.
Dass der Zeuge CI, der nach den Angaben der Nebenklägerin einer derjenige war, der Geld für den Angeklagten bei ihr abgeholt, hat, dies bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht bestätigt hat, kann eine abweichende Bewertung nicht rechtfertigen. Zum einen hat der Angeklagte mit seiner der Vernehmung des Zeugen nachfolgenden Erklärung die Angaben der Zeugin als im Wesentlichen zutreffend bestätigt. Zudem hegt die Kammer erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen. Dieser hat in der Hauptverhandlung bekundet, auf Anweisung des Angeklagten lediglich einmal eine Sporttasche bei der Nebenklägerin abgeholt zu haben, wobei er zu dem Inhalt der Tasche keine Angaben machen konnte. Zu einer Geldübergabe oder der Übergabe eines Umschlages sei es aber nicht gekommen. Der Zeuge war indessen in der Hauptverhandlung ganz ersichtlich darum bemüht, den Angeklagten in einem guten Licht stehen zu lassen. So gab er zum einen an, die Nebenklägerin lediglich einmal im Rahmen der Übergabe gesehen zu haben, und weder sie noch Details über die Beziehung zwischen ihr und dem Angeklagten zu kennen, wertete ihre Anzeige bei der Polizei jedoch als „übertriebene Eifersucht“, die für jedermann ersichtlich sei und völlig grundlos erfolgte. Im Übrigen hat der Zeuge CI selbst keine Angaben zu dem Inhalt der übergebenen Sporttasche machen können.
c)
Die Feststellungen der Kammer zu dem Umfang der Tätigkeit der Nebenklägerin als Prostituierte und dem damit erzielten Verdienst beruhen ebenfalls auf den glaubhaften Angaben der Nebenklägerin, ebenso die Feststellungen zu der Höhe der Beträge, die sie jeweils an den Angeklagten abgegeben hat.
Die Nebenklägerin hat so, wie festgestellt, glaubhaft über den Umfang ihrer Tätigkeit als Prostituierte berichtet und dabei auch konkrete Angaben dazu gemacht, wie viele Tage sie in einer Woche oder wie viele Wochen im Monat sie jeweils gearbeitet hat und wieviel sie dabei jeweils verdient hat. Auch insoweit war die Zeugin ersichtlich darum bemüht, trotz des Zeitablaufes zutreffende Angaben zu machen, die nur aus ihrer Erinnerung möglich waren. Zwar habe sie - so die Zeugin - vereinzelt, insbesondere auch auf Geheiß des Angeklagten während der Zeit, als dieser seine Haftstrafe verbüßt habe, über ihre Einnahmen auch Buch geführt, diese Unterlagen habe sie indessen bei ihrem Auszug aus der Wohnung im Zuge der Trennung zurückgelassen und über deren Verblieb sei ihr nichts bekannt. Die Kammer hat auch insoweit keinen Zweifel an Richtigkeit der Angaben der Zeugin. Diese hat auf die Nachfragen der Kammer zu dem Umfang der Arbeit in den einzelnen Clubs und die dabei erzielten Einnahmen ihre diesbezüglichen Angaben stets - u.a. auch durch die Erläuterung der Arbeitsbedingungen in den Clubs - nachvollziehbar darlegen können und dabei mehrfach glaubhaft betont, dass es sich bei ihren Angaben zu ihren Einkünften um Mindestbeträge handele, welche die Kammer auch so festgestellt hat. Dafür spricht, dass die Nebenklägerin sich mit diesen Angaben im Hinblick auf steuerrechtliche Belange selbst der Strafverfolgung aussetzt, was ihr - wie sie selbst eingeräumt hat - auch bewusst war. Und dies erklärt auch - was die Zeugin auch angeführt hat - warum sie im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung zunächst noch keine Angaben zu der Höhe ihres Verdienstes gemacht hatte. Im Übrigen stellt auch der Angeklagte die Angaben der Nebenklägerin zu der Höhe der überlassenen Einnahmen nicht in Abrede, sondern räumte vielmehr gerade ein, Gelder in dieser Größenordnung von der Nebenklägerin verlangt und auch überlassen bekommen zu haben.
Die Kammer ist auch überzeugt, dass die Zeugin - abgesehen von dem Geld, das sie nach ihren eigenen Angaben von ihren Einnahmen für ihren Lebensunterhalt verwendet hat - bis heute kein Geld von dem Angeklagten zurückbekommen hat. Insoweit hat die Zeugin zunächst unumwunden und glaubhaft berichtet, welche Ausgaben sie selbst von ihren Einnahmen bestritten hat, wofür ihr von dem Angeklagten auch jederzeit Geld zur Verfügung gestellt worden sei. So bekundete die Zeugin, dass sich ihre wesentlichen monatlichen Ausgaben auf die Kosten für Friseur und Kosmetikanwendungen sowie den Unterhalt ihres Pferdes begrenzt hätten. Weitere monatliche Kosten habe sie kaum gehabt. Für den Friseur habe sie rund 1.000 € alle drei Monate ausgegeben; für Kosmetik und Fingernägel rund 200 € im Monat. Weiter habe sie für den Unterhalt ihres Pferdes zunächst zwischen 370 € und 400 € monatlich, ab Januar oder Februar 2019 nur noch weniger als 200 € monatlich bezahlt, nachdem sie ihr Pferd im Stall einer Bekannten untergestellt hatte. Im Januar oder Februar 2021 habe sie ihr Pferd dann an eine Bekannte verschenkt und ab diesem Zeitpunkt keine Unterhaltskosten mehr gehabt. Weiter räumte die Zeugin auch ein, während ihres Aufenthalts in der O von ihrem Geld neben den Lebenshaltungskosten für sich und den Angeklagten rund 400 € für Schönheitsbehandlungen mit Botox und rund 2.500 € für eine kosmetische Zahnbehandlung ausgegeben zu haben. Schließlich habe sie nach ihrer Rückkehr nach Deutschland und nach der Inhaftierung des Angeklagten mit dem Einverständnis des Angeklagten einen Betrag von 26.000 € für den Kauf ihres Autos bezahlt. Weitere größere Anschaffungen verneinte die Zeugin glaubhaft.
Für die Richtigkeit der Angaben zu der Überlassung des Bargeldes spricht auch, dass der Angeklagte der Zeugin - wie sie glaubhaft berichtet hat - immer wieder versprochen hat, ihr Geld zu sparen, ohne dass er ihr bis heute irgendwelche Geldbeträge zurückgezahlt oder Wertgegenstände ausgehändigt hat, die er mit den Einnahmen der Zeugin angeschafft hat. Vielmehr ist die Kammer überzeugt, dass der Angeklagte das Geld der Zeugin sämtlich für eigene Zwecke verwenden wollte und verwendet hat. Dies wird auch durch das Ergebnis der Finanzermittlungen bestätigt. So haben die Zeugen CJ und CK, die als Polizeibeamte mit den Finanzermittlungen beschäftigt waren, in der Hauptverhandlung über die Erkenntnisse berichtet, die sie im Rahmen der Ermittlungen zu den verschiedenen Unternehmen, in die der Angeklagte mutmaßlich Geld der Nebenklägerin investiert haben will, gewonnen haben. So hat die Zeugin glaubhaft berichtet, der Angeklagte habe ihr gegenüber erklärt, dass er ihre Einnahme für die gemeinsame Zukunft mit Hochzeit und Kindern sparen und dazu auch in Unternehmen investieren werde. Insoweit habe sie - so die Zeugin - jedenfalls von der Autowerkstatt „CL“, dem Barber Shop, der Shisha Bar „CM“, und dem CN Club gewusst. Indessen konnte - so die Finanzermittler - nicht festgestellt werden, dass betreffend irgendeines der Unternehmen - sämtlich ansässig in F - geldwerte Rechte oder Anteile der Nebenklägerin bestünden. Im Gegenteil ist auch der Angeklagte bei keinem der Unternehmen als Geschäftsführer oder Inhaber aufgeführt, vielmehr sind dies der Bruder oder der Vater des Angeklagten. Zwar mag es naheliegen, dass der Angeklagten tatsächlich Geld - zumindest aus den erheblich hohen Einnahmen der Nebenklägerin - in die Unternehmen investiert hat und diese Geschäftstätigkeiten mittels des Bruders und des Vaters verschleiern wollte. An dem Umstand, dass der Nebenklägerin daraus keine geldwerten Vorteile erwachsen, ändern dies nichts. Darin fügt sich ein, dass auch der Angeklagte solche geldwerten Vorteile nicht behauptet, sondern einräumt, von dem Geld der Nebenklägerin gelebt zu haben, und ihr auch bis heute nichts von ihren Einnahmen zurückgezahlt hat.
d)
Dass es dem Angeklagten gerade darauf ankam, von dem Verdienst der Nebenklägerin als Prostituierte zu profitieren und er ihr in Kenntnis ihres Verdienstes dabei mindestens die Hälfte - nach den getroffenen Feststellungen einen Betrag weit über die Hälfte - vorenthalten hat, hat er in der Hauptverhandlung selbst eingeräumt. Auch die glaubhaften Schilderungen der Nebenklägerin lassen nur den Schluss zu, dass er die Beziehung zu der Nebenklägerin unter Vorspiegelung falscher Tatsachen bzw. teilweise auch durch Einschüchterung und Drohung dazu nutzte, in ausbeuterischer Weise große Teile ihres Verdienstes für seine eigene Lebensführung zu erlangen.
2.
Die Tatgeschehen unter A., II., 2. und 3. hat der Angeklagte vollumfänglich eingeräumt.
Bestätigt wurden seine Angaben betreffend das Geschehen vom 27.04.2023 durch die glaubhaften Angaben der Zeugen BZ und CA. Zudem im Hinblick auf die Hintergründe, namentlich die Observation des Angeklagten, durch die Angaben der Zeugin CC und den Observationsbericht vom 23.04.2023.
Soweit der Angeklagte die Fahrt an diesem Tag in der Einlassung über seinen Verteidiger damit begründet hat, er habe das Fahrzeug abholen wollen, um ggfls. seine hochschwangere Frau kurzfristig ins Krankenhaus fahren zu können, passt dies - wie der Angeklagte selbst klargestellt hat - nicht zu dem Geburtstag der Kinder. Ob seine „klarstellende“ Begründung, er habe dringend Babynahrung für seine Zwillinge holen müssen, die er auch schon gegenüber den Beamten am Tattag angeführt hat, zutreffend ist, kann dahinstehen, denn auch dies kann die Tat weder rechtfertigen, noch entschuldigen.
Betreffend die Tat vom 23.05.2023 wurde die geständige Einlassung des Angeklagten bestätigt durch die glaubhaften Angaben des Zeugen KHK CO, der an dem Tattag mit der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten befasst war und der Kammer über das Auffinden der Schusswaffe berichtet hat. Insoweit bezweifelt die Kammer allerdings die Angaben des Angeklagten, dass er die Waffe erst kurz vor dem Umzug im Hinblick auf mögliche Nachwehen seiner CP Zeit angeschafft und bereits geplant habe diese wieder zu entsorgen. Gründe, die für eine nur kurze Besitzzeit für die Zeit eines Umzugs sprechen, sind für die Kammer nicht ersichtlich und auch nicht nachvollziehbar, zumal der Angeklagte Nachfragen der Kammer nicht zugelassen hat.
Die Feststellungen zu den Eigenschaften der Waffe beruhen ergänzend auf dem verlesenen Waffengutachten des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen vom 16.10.2023 sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern.
3.
Die Feststellungen zu dem Gang der Ermittlungen beruhen ebenfalls auf den glaubhaften Angaben der Beamten CC, CF und CO.
C.
Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen wegen ausbeuterischer Zuhälterei gemäß § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG sowie wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe § 52 Abs. 1 Nr. 2b WaffG strafbar gemacht:
1.
Indem der Angeklagte die Beziehung zu der Nebenklägerin unter Aufrechterhaltung einer Vorstellung von einer gemeinsamen Zukunft dazu genutzt hat, um diese zur Überlassung eines erheblichen Teils ihres Verdienstes als Prostituierte an ihn zu veranlassen, hat er sich der ausbeuterischen Zuhälterei gemäß § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht.
Hierfür genügt jede Handlung, die sich als „Ausbeuten“ darstellt, d.h. als das planmäßige Ausnutzen der Prostitutionsausübung als Erwerbsquelle. Zu konkretisieren ist dieser Begriff des „Ausbeutens“ dabei im Hinblick auf die Beeinträchtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Freiheit. Die bloße Partizipation am Erlös der Prostitution genügt insoweit nicht. Der Handlungsunwert besteht vielmehr darin, dass der Täter ein irgendwie geartetes Herrschafts- oder Abhängigkeitsverhältnis ausnutzt. Nur wenn der Täter seine überlegene Stellung gegenüber der von ihm abhängigen Prostituierten ausnutzt, um aus der Prostitutionsausübung wirtschaftliche Vorteile zu ziehen, beeinträchtigt er die Freiheit der Prostituierten. Wodurch das Abhängigkeitsverhältnis begründet wird oder worauf es beruht, ist unerheblich. So kommt es nicht darauf an, ob der Täter eine Zwangslage (z.B. wirtschaftliche Schulden) ausnutzt oder das Opfer auf andere Weise (z.B. Gewalt, Drohung) zur Ausübung der Prostitution anhält. Freiwilligkeit der Tatbestandsverwirklichung - beispielsweise im Rahmen persönlicher Beziehungen von Prostituierten, in denen sich das Opfer scheinbar aus freien Stücken dem Täter unterwirft - steht einer Strafbarkeit dabei nicht von vornherein entgegen. Hierbei ist jedoch eine differenzierende Betrachtung erforderlich, die sich am Normzweck zu orientieren hat. Versucht ein Zuhälter, Prostituierte durch starke emotionale Anhänglichkeit an sich zu binden, indem er ihnen eine Liebesbeziehung und die gemeinsame bessere Zukunft vortäuscht, kann kaum von einer freiwilligen Unterwerfung gesprochen werden. Maßgebliches Kriterium für die Abgrenzung zwischen strafbarer Ausbeutung und straflosem Aushalten ist, inwieweit die Prostituierte ihrem Partner gegenüber als gleichberechtigt auftritt und über die Ausübung der Prostitution sowie über die Verwendung der Einkünfte entscheidet, ohne unter Druck gesetzt zu werden, etwa mit der Drohung, sie zu verlassen (vgl. MüKoStGB/Renzikowski, 4. Aufl. 2021, StGB § 181a Rn. 23 ff.).
Ausbeuterische Zuhälterei kann mithin auch vorliegen, wenn der Täter durch Täuschung die Prostituierte gefühlsmäßig so an sich bindet, dass sie ihm ihre Einnahmen mit der Folge einer spürbaren Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Situation abliefert (BGH, Urteil vom 21.07.1993 - 2 StR 160/93, NJW 1993, 3209, beck-online).
Dies ist vorliegend der Fall. Die Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin war insoweit von Beginn an von einem erheblichen Machtgefälle geprägt. Dieses ergibt sich insbesondere aus der einseitig überschießenden Gefühlslage der Nebenklägerin, die sich bereits innerhalb weniger Tage in den Angeklagten verliebt hatte und sich eine feste Beziehung mit ihm wünschte, was dem Angeklagten so auch bewusst war. Dem steht nicht entgegen, dass auch der Angeklagte das Verhältnis zu der Nebenklägerin - jedenfalls zu Beginn - als Liebesbeziehung eingeordnet haben mag. Hierbei war dem Angeklagten insbesondere das niedrige Selbstwertgefühl der Nebenklägerin sowie der aus der vorherigen Beziehungserfahrung hervorgegangene labile Zustand und Wunsch nach einer stabilen Beziehung bekannt. Diesen Umstand hat der Angeklagte von Beginn und auch im weiteren Verlauf der Beziehung fortgehend ausgenutzt, indem er die Zeugin N bewusst wechselweise mit Zuwendung, persönlichen Herabsetzungen in Form von Beleidigungen, der Angst vor Zuwendungsentzug durch das Signalisieren von Unzufriedenheit und der damit bedingten Beendigung der Beziehung, niederschwelligen Drohungen mit lauten Stimmlagen und gelegentlich herabsetzenden Handgreiflichkeiten bis zu massiven Drohungen und Gewalttätigkeiten gefügig gemacht hat. So hat er sie - was er auch beabsichtigt hat - dazu veranlasst, ihre Tätigkeit nach seinen Vorstellungen und mit einem möglichst hohen Einkommen zu gestalten und insbesondere ihren Verdienst an ihn abzugeben.
Dass er dies auch von Beginn der Beziehung an vorhatte, ergibt sich dabei aus den äußeren Umständen. So hat der Angeklagte schon von Beginn an Einfluss auf Ort und Umfang der Tätigkeit der Zeugin genommen, wobei es ihm neben der Höhe des Verdienstes auch ersichtlich darauf ankam, dass die Nebenklägerin möglichst wenig in der gemeinsamen Wohnung anwesend war, sondern aufgrund der Entfernung der Clubs regelmäßig dort auch übernachten musste. Darin fügt sich ein, dass der Angeklagte selbst die Höhe der von ihm im Jahr 2022 verlangten Abstandszahlung von 500.000 € damit begründet hat, die Zeugin schulde ihm für jedes Jahr, indem sie ihm „Kopfschmerzen“ bereitete habe, 100.000 €, womit bei fünf Jahren der Beginn der „Kopfschmerzen“ und mithin seiner Absichten als Zuhälter auf das Jahr 2018 fällt, in dem die beiden ihre Beziehung aufgenommen haben.
Dass der Angeklagte zu der Nebenklägerin - wie erforderlich - auch eine Beziehung unterhalten hat, die über den Einzelfall hinausging, steht angesichts der Feststellungen außer Frage, ebenso, dass er vorsätzlich gehandelt hat - was er im Übrigen selbst einräumt.
2.
Indem der Angeklagte am 27.04.2023 den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000 geführt hat, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein, hat er sich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG schuldig gemacht. Der Angeklagte hat auch insoweit - wie er selbst eingeräumt hat - vorsätzlich gehandelt.
3.
Schließlich hat sich der Angeklagte des unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition gemäß §§ 52 Abs. 1 Nr. 2b), § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 WaffG schuldig gemacht, indem er am 23.05.2023 in seiner Wohnung über eine funktionsfähige halbautomatische Selbstladepistole CZ 75 B, Kaliber 9 mm Luger nebst einem teilweise gefüllten dazugehörigen Magazin sowie 12 Stück 9 mm Patronen verfügte. Auch insoweit handelte der Angeklagte - wie er auch insoweit selbst eingeräumt hat - vorsätzlich.
4.
Die Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit gem. § 53 StGB.
II.
Die Taten erfolgten auch sämtlich nicht gerechtfertigt und schuldhaft. Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. Die Kammer hat auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgehoben oder der Angeklagte zur Tatzeit in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert i.S.d. §§ 21, 20 StGB gewesen ist.
D.
Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:
1.
Betreffend die Tat zu Lasten der N hat sie den Strafrahmen des § 181a Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht.
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer sodann zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass
er sich in der Hauptverhandlung geständig zu dem Tatgeschehen eingelassen hat, wenn auch erst nach Durchführung der Beweisaufnahme und nach einer vorläufigen Einschätzung der Kammer zu dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme;
er aufgrund der Geburt seiner Kinder im März 2023 besonders haftempfindlich ist;
er sich inzwischen von seiner Zugehörigkeit zu der Rockergruppierung CP distanziert hat.
Zu seinen Lasten hat die Kammer dagegen gewertet, dass
es sich um einen sehr langen Tatzeitraum gehandelt hat, der sich über rund vier Jahre hingezogen hat;
er durch die Tatbegehung einen ganz erheblichen mindestens sechsstelligen Geldbetrag von über 200.000 € erlangt hat;
er zur Tatzeit erheblich vorbestraft war, wobei die Kammer der Verurteilung wegen Beihilfe zum Menschenhandel und sexueller Ausbeutung im Hinblick auf den vergleichsweise geringen Tatbeitrag sowie den Umstand, dass die Tat aus dem Jahr 2006 stammt und damit fast 20 Jahre zurückliegt, keine strafzumessungsrelevante Bedeutung zugemessen hat;
er bereits Hafterfahrung hat, wobei er insbesondere auch während des Tatzeitraums eine neunmonatige Strafhaft verbüßt hat;
er während der Tatbegehung jedenfalls ab Januar 2022 aus der Verurteilung vom 14.04.2016 durch das Amtsgericht Montabaur unter laufender Bewährung aus der - wenn auch geringen - Strafrestaussetzung zur Bewährung stand.
Unter Berücksichtigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Erwägungen hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von
drei Jahren
für tat- und schuldangemessen erachtet.
2.
Betreffend die Tat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis vom 27.04.2023 hat die Kammer den Strafrahmen des § 21 StVG zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vorsieht.
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sie sodann zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass
er sich bereits unmittelbar nach der Tatbegehung im Rahmen der Polizeikontrolle geständig eingelassen hat und sein Geständnis auch in der Hauptverhandlung wiederholt hat, wenn auch erst nach Durchführung der Beweisaufnahme und nach einer vorläufigen Einschätzung der Kammer zu dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme.
Zu seinen Lasten war indessen zu berücksichtigen, dass
er ganz erheblich - insbesondere auch mehrfach einschlägig - vorbestraft ist und bereits Hafterfahrung hat;
er zur Tatzeit unter laufender Strafrestaussetzung zur Bewährung aus der Verurteilung vom 14.04.2016 durch das Amtsgericht Montabaur stand.
Unter Berücksichtigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Erwägungen hat die Kammer trotz des Umstandes, dass der Angeklagte bereits mehrfach straffällig in Erscheinung getreten ist, unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er zuletzt aufgrund von Taten aus dem Jahr 2017 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu Geldstrafen verurteilt wurde, erneut auf eine Geldstrafe erkannt und hierbei die Geldstrafe von
120 Tagessätzen zu je 5 €
für tat- und schuldangemessen erachtet.
Die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe i.S.d. § 47 Abs. 1 StGB war aus Sicht der Kammer insoweit jedenfalls nicht unerlässlich.
Die Tagessatzhöhe hat die Kammer unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten gemäß § 40 Abs. 2 StGB mit 5 € bemessen. Hierbei hat sie insbesondere berücksichtigt, dass der Angeklagte derzeit in der Untersuchungshaft als Schweißer tätig ist und jedenfalls ein monatliches Nettoeinkommen von 200 € erhält.
3.
Betreffend die Tat des unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe vom 23.05.2023 hat die Kammer den Strafrahmen des § 52 Abs. 1 WaffG angewendet, der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren vorsieht, im minder schweren Fall Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe.
Die Kammer hat daher geprüft, ob ein minder schwerer Fall i.S.d. § 52 Abs. 6 WaffG anzunehmen war. Dies hat sie im Ergebnis jedoch verneint.
Ein minder schwerer Fall ist gegeben, wenn sich die Tat auf Grund einer Gesamtabwägung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und den Täter bedeutsam sind - wobei alle wesentlichen entlastenden und belastenden Faktoren gegeneinander abzuwägen sind -, in einem solchen Grad von dem „Normalfall“ des unerlaubten Waffenbesitzes gem. § 52 Abs. 1 WaffG abhebt, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens des § 52 Abs. 1 WaffG unangemessen hart erschiene.
Im Rahmen dieser Abwägung hatte die Kammer zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass
er sich in der Hauptverhandlung geständig eingelassen hat, wenn auch erst nach Beweisaufnahme und nach einer vorläufigen Einschätzung der Kammer zu dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme;
er aufgrund der Geburt seiner Kinder im März 2023 besonders haftempfindlich ist;
er in der Hauptverhandlung auf die Waffe sowie die Munition verzichtet hat.
Zu seinen Lasten hat die Kammer indessen berücksichtigt, dass
er bereits ganz erheblich vorbestraft ist;
er schon zweifach Haft verbüßt hat;
er zur Tatzeit aus der Verurteilung vom 14.04.2016 durch das Amtsgericht Montabaur unter laufender Strafrestaussetzung zur Bewährung stand.
Insgesamt führen diese Umstände - insbesondere im Hinblick auf das strafrechtliche Vorleben des Angeklagten - nach Auffassung der Kammer hier nicht dazu, dass die für den Angeklagten sprechenden Aspekte die belastenden derart überwiegen, so dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen hart erschiene.
Sie hat sodann unter erneuter Abwägung der vorstehenden, bei der Strafrahmenwahl aufgezeigten für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgründe in Ansehung der Feststellungen die Freiheitsstrafe von
einem Jahr und sechs Monaten
für tat- und schuldangemessen erachtet.
II.
Gemäß §§ 53, 54 StGB hatte die Kammer sodann aus vorstehenden Einzelstrafen durch Erhöhung der Einsatzstrafe von drei Jahren eine Gesamtstrafe zu bilden.
Die Kammer hat bei der Bemessung der Gesamtstrafe sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte nochmals gegeneinander abgewogen. Unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die die Strafe auf das Leben des Angeklagten in der Gesellschaft hat sowie unter erneuter umfassender Abwägung aller strafmildernden und strafschärfenden Gesichtspunkte hat die Kammer auf die Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren und acht Monaten
erkannt, die tat- und schuldangemessen ist.
Hierbei hatte die Kammer betreffend die Taten aus April und Mai 2023 den engen zeitlichen Zusammenhang zu berücksichtigen, welcher für eine nur geringe Erhöhung der Einsatzstrafe streitet, indessen anderseits den Umstand, dass der Angeklagte durch seine Taten unterschiedliche Schutzgüter verletzt hat.
E.
Soweit die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten mit der Anklageschrift vom 12.07.2023 ferner eine besonders schwere räuberische Erpressung zum Nachteil des Zeugen P vorgeworfen hat, war der Angeklagte indessen aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
I.
Insoweit hat die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten Folgendes zur Last gelegt:
„Die Zeugin CQ lernte Mitte 2014 über die Internet Plattform „Sugar-Daddy“ den Geschädigten P kennen, nachdem dieser sie angeschrieben hatte. Um das Vertrauen des Geschädigten zu erlangen, traf sie sich mehrfach mit dem Geschädigten und ging mit diesem eine „Beziehung“ ein. Sie spiegelte ihm vor, dass sie sich eine gemeinsame Zukunft mit dem Geschädigten vorstellen könne und wurde insbesondere für ihre sexuellen Dienstleistungen großzügig von dem Geschädigten P finanziell unterstützt.
Spätestens Ende 2017 traf die Zeugin CQ den Angeschuldigten U und fühlte sich zu diesem hingezogen. Der Angeschuldigte erfuhr in der Folge nicht nur von der „Beziehung“ zwischen dem Geschädigten P und der Zeugin CQ, sondern auch von dem „Geschäftsmodell“ der Zeugin CQ, nämlich unter Inszenierung von vermeintlichen Entführungen oder Vergewaltigungen der Zeugin CQ durch Mitglieder der CP, den Geschädigten P um mehrere hunderttausende Euro zu erpressen.
Nunmehr fasste der Angeschuldigte den Entschluss, unter Aufrechterhaltung des bereits bestehenden Drohszenariums, den Geschädigten P zu erpressen.
Ende Januar 2018 wurde der Geschädigte aufgefordert in die Wohnung der Zeugin CQ nach CS zu kommen, und traf dort auf den Angeschuldigten und einen bislang unbekannten Mittäter. Diese forderten ihn auf, eine letzte Abschlagszahlung von 250.000 Euro zu zahlen, damit er und die Zeugin CQ fortan „in Ruhe gelassen werden“. Um ihrer Forderung Nachdruck zu verleihen, drohten der Angeschuldigte und der bislang unbekannte Mittäter entsprechend ihres Tatplans unter Vorhalt einer Pistole dem Geschädigten im Falle der Nichtzahlung, einen Finger abzuschneiden.
Aus Furcht vor den Tätern und unter dem Eindruck vorheriger Erpressungen durch gesondert Verfolgte zahlte der Geschädigte daraufhin im Februar 2018 den geforderten Betrag von 250.000 Euro in zwei Tranchen: Am 02.02.2018 mind. 100.000 Euro und am 28.02.2018 auf dem Parkplatz des CR-Marktes in CS die restlichen 150.000 Euro an die Zeugin CQ, die das Geld an den Angeschuldigten in der Folge übergab.
Entsprechend des Tatplans wollte der Angeschuldigte das Geld für sich verwenden.
II.
Der Angeklagte war indessen betreffend den Vorwurf der besonders schweren räuberischen Erpressung zu Lasten des Zeugen P aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
Die Kammer ist nach dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon überzeugt, dass der Angeklagte entsprechend dem Anklagevorwurf an der ihm vorgeworfenen Tat beteiligt war.
F.
Die Entscheidung über die Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen beruht auf den §§ 73, 73 c StGB. Die Höhe der gegen den Angeklagten angeordneten Einziehung des Wertes der Taterträge von 220.000 € hat die Kammer dabei gem. § 73 d StGB geschätzt.
Nach § 73 Abs. 1 StGB ordnet das Gericht die Einziehung dessen an, was der Täter, durch eine rechtswidrige Tat oder für diese erlangt hat. Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich, ordnet das Gericht gemäß § 73c Satz 1 StGB die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht.
Die Höhe der von dem Angeklagten durch die Tat der Zuhälterei vereinnahmten Einkünfte von N hat die Kammer anhand der von ihr glaubhaft geschilderten und auch so festgestellten Angaben zu ihren Arbeitszeiten und dem jeweiligen täglichen Verdienst gem. § 73 d StGB geschätzt, wobei sie einerseits zu Gunsten des Angeklagten lediglich die mindestens anzunehmenden Einkünfte der Zeugin zu Grunde gelegt hat, andererseits die von diesen Einkünften abzuziehenden Beträge, die an die Nebenklägerin geflossen sind, hoch angesetzt hat. Im Einzelnen:
Für ihre Tätigkeit im Club BM in der Zeit von Anfang Oktober bis Anfang November 2018 (Zeitraum von jedenfalls vier Wochen) hat die Kammer drei Arbeitstage in der Woche mit einem täglichen Verdienst von mindestens 500 € angesetzt. Abzüglich eines an den Arbeitstagen zu zahlenden Eintrittspreises von 185 € ergibt sich so ein wöchentlicher Verdienst von 945 €. Für den diesen Zeitraum hat die Kammer daher einen Verdienst von 3.780 € angesetzt.
Für die Tätigkeit von N im Club BO in der Zeit von Anfang November 2018 bis kurz vor Weihnachten 2018 (Zeitraum von jedenfalls sechs Wochen) hat die Kammer fünf Arbeitstage wöchentlich mit einem täglichen Verdienst von mindestens 500 € angesetzt. Abzüglich des an jedem Arbeitstag zu zahlenden Eintrittspreises von 185 € ergibt sich so ein wöchentlicher Verdienst von 1.575 €. Für diesen Zeitraum ist die Kammer daher von einem Verdienst von 9.450 € ausgegangen.
Für ihre Tätigkeit im Club BQ in der Zeit von spätestens Januar 2019 bis zum ersten Corona-Lockdown im März 2020 (Zeitraum von jedenfalls 15 Monaten) hat die Kammer fünfzehn Arbeitstage im Monat mit einem täglichen Verdienst von mindestens 600 € angesetzt. Abzüglich des an den Arbeitstagen zu zahlenden Eintrittspreises von 185 € ergibt sich so ein monatlicher Verdienst von 6.225 €. Für diesen Zeitraum ist die Kammer von einem Verdienst von 93.375 € ausgegangen.
Zusätzlich hat die Kammer einen weiteren Betrag von 12.000 € berücksichtigt, welchen N im Rahmen einer erneuten überbrückenden Tätigkeit im Frühjahr 2020 in dem Club BO verdient und an den Bruder des Angeklagten übergeben hat.
Für ihre Tätigkeit im Club BU in BS in der Zeit von Juli bis Dezember 2020 (Zeitraum von sechs Monaten) und in der Zeit von Juni 2021 bis Juli 2021 (Zeitraum von zwei Monaten) hat die Kammer für fünfzehn Arbeitstage im Monat einen monatlichen Verdienst von mindestens 14.000 € monatlich angesetzt. Hierbei ist die Kammer davon ausgegangen, dass N ihre Tätigkeit im Club BU spätestens im Juni 2021 - nach dem Corona-Lockdown - wiederaufgenommen hat. Abzüglich eines an den Arbeitstagen zu zahlenden Eintrittspreises von 185 € ergibt sich so ein monatlicher Verdienst von 11.225 €. Für den Zeitraum Juli bis Dezember 2020 ergibt sich so ein Verdienst von 67.350 € und für die Monate Juni und Juli 2021 ein Verdienst von 22.450 €.
Ab der Inhaftierung im August 2021 hat die Kammer den Wert des Erlangten auf 8.000 € im Monat angesetzt, den N dem Angeklagten ausgehändigt hat. So ergibt sich für den Zeitraum August 2021 bis Mai 2022 ein Gesamtbetrag von 80.000 €.
Ab der Trennung im Juni 2022 bis September 2022 hat die Kammer einen Betrag von mindestens 5.612 € monatlich angesetzt, wobei sie wiederum einen monatlichen Verdienst von 11.225 € zugrunde gelegt und dabei angenommen hat, dass N ab diesem Zeitpunkt nur noch 50 % ihrer Einnahmen an den Angeklagten abgegeben hat, sodass sich für den Zeitraum Juni 2022 bis September 2022 ein Gesamtbetrag von 22.450 € ergibt.
Es errechnet sich mithin der folgende Betrag, den N dem Angeklagten mindestens im Tatzeitraum überlassen hat:
Club BM 3.780 €
Club BO 9.450 €
Club BQ 93.375 €
Club BO 12.000 €
Club BU 192.250 €
Gesamtbetrag 310.855 €
Von dieser Gesamtsumme von 310.855 € hat die Kammer zugunsten des Angeklagten die Beträge in Abzug gebracht, die N - ebenfalls geschätzt - von diesem während der Zeit, in der sie ihre Einnahmen vollständig dem Angeklagten überlassen hat (Oktober 2018 bis zu der Inhaftierung des Angeklagten im August 2021) für ihre eigene Lebensführung zur Verfügung gestellt bekommen hat. Insgesamt hat die Kammer dafür einen Betrag von 43.200 € angesetzt. Hierbei handelt es sich um die nachfolgenden Einzelpositionen:
für den Zeitraum Oktober 2018 bis Januar 2019 monatlich 1.000 € (Haare, Nägel, Pferd) = 4.000 €
für den Zeitraum Februar 2019 bis einschließlich Januar 2021monatlich 800 € (Haare, Nägel, Pferd) = 19.200 €
für den Zeitraum Februar 2021 bis Juli 2021 monatlich 600 € (Haare, Nägel) = 3.000 €
für den Tatzeitraum (34 Monate) hat die Kammer darüber hinaus Kosten für Lebensmittel der Nebenklägerin von 500 €/Monat angesetzt = 17.000 €.
Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer darüber hinaus die Beträge abgezogen, die Nebenklägerin für sich vereinnahmt und nicht an den Angeklagten weitergegeben hat und insoweit einen weiteren Betrag von 33.900 € in Abzug gebracht, der sich aus Kosten für die Erlangung eines Aufenthaltstitels in der O in Höhe von 5.000 €, Kosten für Schönheits-Operationen der Nebenklägerin in Höhe von 2.900 € und Kosten für einen Autokauf der Nebenklägerin zu einem Preis von 26.000 € zusammensetzt. Weitere 10.000 €, von denen die Nebenklägerin 6.000 € im Zusammenhang mit dem Raubgeschehen Ende des Jahres 2018 verloren und 4.000 € heimlich zur Seite gelegt hat, und die mithin nachweislich nicht an den Angeklagten übergeben wurden, hat die Kammer ebenfalls abgezogen.
Insgesamt hat die Kammer mithin Abzüge in Höhe von 87.100 € vorgenommen. Die der Nebenklägerin vorenthaltenen Einkünfte belaufen sich mithin im Tatzeitraum auf einen Betrag von mindestens 223.755 €. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer diesen Betrag - um jeden Nachteil des Angeklagten auszuschließen - im Rahmen eines Sicherheitsabschlags abgerundet und einen Wertersatz von 220.000 € als Einziehungsbetrag angenommen.
G.
Die angeordnete Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis beruht auf §§ 69, 69a StGB.
Soll - wie vorliegend wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis - wegen einer nicht im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB enthaltenen Straftat eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet werden, so ist die Vornahme einer Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit durch den Tatrichter zum Beleg der fehlenden Eignung des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderlich. Insoweit liegt bei typischen Verkehrsdelikten, zu denen Fahren ohne Fahrerlaubnis zählt, nicht fern, dass der Täter zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet und daher eine isolierte Sperrfrist anzuordnen ist. Indessen vermag dieses die Anordnung der Maßregel nach §§ 69, 69a StGB nur dann zu rechtfertigen, wenn die Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit ergibt, dass der (beharrliche) Verstoß Ausdruck einer auch künftig zu befürchtenden Gleichgültigkeit gegenüber gerichtlichen oder behördlichen Maßnahmen ist, die den Straßenverkehr betreffen. Dies ist hier der Fall.
Der Angeklagte ist im Jahr 2017 mehrfach, insgesamt vier Mal, wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Erscheinung getreten. Zwar ist er in der Folge bis zu der verfahrensgegenständlichen Tat im April 2023 nicht mehr wegen einer Verkehrsstraftat aufgefallen, indessen hat der Angeklagte bereits im Jahr 2017 einen gefälschten polnischen Führerschein im Zusammenhang mit den Taten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis verwendet und es wurde erneut bei der Durchsuchung im Mai 2023 ein auf seinen Namen lautender niederländischer Führerschein sichergestellt, was von dem Angeklagten auch im Rahmen seiner Einlassung eingeräumt wurde. Daraus lässt sich nur der Schluss ziehen, dass der Angeklagte grundsätzlich gerichtlichen oder behördlichen Maßnahmen, die den Straßenverkehr betreffen, gleichgültig gegenübersteht.
Die Kammer erachtet dabei die Anordnung einer isolierten Sperre von einem Jahr für ausreichend aber auch erforderlich, um der von dem Angeklagten ausgehenden Gefahr entgegenzuwirken.
H.
Diesem Urteil liegt keine Verständigung i.S.d. § 257c StPO zugrunde.
I.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1, 472 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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