Rechtsprechung / Landgericht Bonn
Landgericht Bonn Urteil vom 25.04.2024 – 20 O 119/23
ECLI:DE:LGBN:2024:0425.20O119.23.00
Tenor
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.159,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2023 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rückerstattung eines Umsatzsteuerbetrags in Höhe von 19.159,66 €.
Der Kläger erwarb bei der Beklagten – einem Autohaus in W – infolge eines Kaufvertrags vom 17.08.2022 den Jeep Wrangler mit der Fahrgestellnummer01 mit einem Km-Stand von 10 Km zum Preis von brutto 120.000,00 €. Der von dem Kläger an die Beklagte gezahlte Brutto-Kaufpreis in vorgenannter Höhe beinhaltete einen Umsatzsteuerbetrag von 19.159,66 €. In dem Kaufvertrag sowie in der Rechnung vom 22.09.2022 war die Anschrift des in den Niederlanden gelegenen Erstwohnsitzes des Klägers ausgewiesen. Die Zulassung des streitgegenständlichen Fahrzeugs erfolgte am Zweitwohnsitz des Klägers in Spanien.
Der Kläger übermittelte der Beklagten sowohl ein als „Bestätigung über das Gelangen des Gegenstands einer innergemeinschaftlichen Lieferung in einen anderen EU-Mitgliedstaat (Gelangensbestätigung)“ überschriebenes Dokument sowie einen Nachweis über die Zulassung des streitgegenständlichen Fahrzeugs in Spanien. In der Gelangensbestätigung war die Zweitwohnsitzanschrift des Klägers ausgewiesen (Anlage K2, Bl. 26 d.A.).
Die Beklagte meldete den streitgegenständlichen Umsatzsteuerbetrag nicht als abziehbare Vorsteuerbeträge beim Finanzamt an.
Der Kläger behauptet, die Beklagte habe aufgrund einer branchenüblichen
Vorgehensweise die durch ihn gezahlte Umsatzsteuer als Kaution bis zur Vorlage der
Gelangensbestätigung einbehalten, da eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des § 6a UStG vorliegen würde. Der Kläger behauptet des Weiteren, es sei eine entsprechende Abrede getroffen worden, dass die Umsatzsteuerkaution nach Vorlage des Gelangensnachweises an den Kläger erstattet werde. Die zwischen den
Parteien getroffene Abrede gehe dahin, dass die Beklagte verpflichtet sei, die
Umsatzsteuer bei Vorliegen der Voraussetzungen des §§ 4, 6a UStG zurückzuerstatten. Der Kläger ist darüber hinaus der Ansicht, dass eine gemäß §§ 4, 6a UStG umsatzsteuerfreie Lieferung eines Neuwagens im EU-Gemeinschaftsgebiet vorliege. Dass das Finanzamt die Erstattung nicht verweigert, sei hingegen keine Voraussetzung des § 6a UStG und sei auch nicht Inhalt der Abrede zwischen den Parteien gewesen. Vielmehr habe die Beklagte das wirtschaftliche Risiko übernommen, dass das Finanzamt die Erstattung gegebenenfalls versagt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 19.159,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2023 zu zahlen und
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.295,43 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2023 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe unabhängig von der Frage, ob eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des §§ 4, 6a UStG vorliege, einen Anspruch auf Rückerstattung allenfalls dann, wenn das zuständige Finanzamt den abgeführten Umsatzsteuerbetrag an die Beklagte zurückerstattet hätte. Die Beklagte bestreitet, dass die Parteien eine Abrede getroffen hätten, nach der die vom Kläger gezahlte Umsatzsteuer im Rahmen des Fahrzeugkaufes nach Vorlage eines Gelangensnachweises an den Kläger erstattet werde. Es sei nach Ansicht der Beklagten lebensfremd und zurückzuweisen, dass die Beklagte das Risiko habe tragen wollen, dass das Finanzamt eine Erstattung versage. Die
Beklagte behauptet, der zuständige Verkäufer der Beklagten habe gegenüber dem Kläger deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Rückerstattung des im Kaufpreis enthaltenen Umsatzsteuerbetrages von der Entscheidung des Finanzamtes abhänge.
In der Klageerwiderung vom 10.01.2023 hat die Beklagte behauptet, sie habe dem Finanzamt den Fall vorgetragen. Das Finanzamt habe allerdings eine innergemeinschaftliche Leistung, die zur Umsatzsteuerfreiheit und damit zu einem Rückerstattungsanspruch geführt hätte, verneint. Zur Begründung habe das Finanzamt ausgeführt, dass eine gültige Gelangensbestätigung nicht vorliege, da der Kläger hier als Adresse sowohl für sich, als auch als Lieferadresse X/Spanien, im Kaufvertrag aber Y/Niederlande angegeben habe.
In der Duplik vom 21.03.2024 hat die Beklagte sodann ausgeführt, dass kein Antrag auf Rückerstattung der gezahlten Umsatzsteuer beim Finanzamt gestellt worden sei. Einen separaten Antrag gebe es tatsächlich nicht, sondern Rückerstattungsanträge würden durch die Umsatzsteuer-Voranmeldung im Rahmen des Vorsteuerabzuges getätigt. Den streitgegenständlichen Umsatzsteuerbetrag habe die Beklagte allerdings nicht als abziehbare Vorsteuerbeträge angemeldet, da sie bereits vor Jahren eine Verfügung des Finanzamtes erhalten habe, wonach eine Rückerstattung nach § 6a UStG nur gewährt werde, wenn der Verbringungsstaat auch der Wohnsitzstaat des Käufers sei.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von
1.
Der Kläger und die Beklagte schlossen hinsichtlich des streitgegenständlichen Jeep Wrangler einen Kaufvertrag gemäß § 433 BGB. Die Beklagte hat vorliegend eine vertraglichen Nebenpflichtverletzung im Sinne des §§ 241 Abs. 2, 433 BGB zu vertreten. Denn sie hat es jedenfalls in fahrlässiger Weise (§ 276 BGB) unterlassen, eine Erstattung der Umsatzsteuer in Höhe von 19.159,66 € bei dem Finanzamt
geltend zu machen und damit gegenüber dem Kläger zu beachtende
Rücksichtnahmepflichten verletzt.
a.
Gemäß § 241 Abs. 2 BGB kann das Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten. Ein Schuldverhältnis erschöpft sich also nicht in der Herbeiführung des geschuldeten Leistungserfolgs, sondern ist eine von Treu und Glauben beherrschte Sonderverbindung. Wie § 241 Abs. 2 BGB klarstellt, treten daher zu den leistungsbezogenen Pflichten Rücksichtspflichten hinzu (Grüneberg, in: Grüneberg, BGB, 83. Aufl., 2024, § 241, Rn. 6). Insoweit sind die Rechte und sonstigen Rechtsgüter des Vertragspartners zu schützen. In den Schutzbereich der Vorschrift fällt auch das Vermögen als solches (Toussaint in:
Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 241 BGB (Stand: 01.02.2023), Rn. 41).
Es kann dahinstehen, ob zwischen den Parteien eine ausdrückliche Abrede hinsichtlich der Rückerstattung der Umsatzsteuer getroffen worden ist. Denn ungeachtet einer gesonderten – hier im Einzelnen streitigen – Abrede über die Rückerstattung geht bereits aus dem Kaufvertrag zwischen den Parteien die
Nebenpflicht hervor, die Interessen bzw. das Vermögen des jeweiligen Vertragspartners zu schützen. Vorliegend kam die Beklagte dieser Nebenpflicht allerdings nicht hinreichend nach. Ihr ist insbesondere eine
Mitwirkungspflichtverletzung vorzuwerfen.
Denn sie wäre unter den Gesichtspunkten von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB zum Schutz des Vermögens bzw. der Interessen des Klägers zur Mitwirkung verpflichtet gewesen, eine etwaige Umsatzsteuerfreiheit gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen und die Umsatzsteuer im Falle einer Rückerstattung an den Kläger zurückzuzahlen. Während die Beklagte in der Klageerwiderung vom 10.01.2024 noch behauptet hatte, dem Finanzamt sei der Fall vorgetragen worden, hat sie nunmehr in der Duplik klargestellt, dass keine Rückerstattung der Umsatzsteuer geltend gemacht bzw. keine Umsatzsteuer-Voranmeldung im Rahmen des Vorsteuerabzuges getätigt wurde. Da sie die Rückerstattung der Umsatzsteuer beim Finanzamt aber nicht geltend gemacht hat, obwohl der Kläger zum einen die für eine Umsatzsteuerbefreiung erforderlichen Unterlagen an die Beklagte weitergeleitet
hat und zum anderen die Beklagte ausweislich der unstreitigen E-Mail-Korrespondenz vom 30.01.2023 bis zum 13.02.2023 um Rückerstattung der
Umsatzsteuer und um Nachfrage beim Finanzamt zu weiteren notwendigen Veranlassungen für die Rückerstattung bat (Anlage K4, hier insb. Bl. 274-278 d.A.), hat die Beklagte ihre vertraglichen Nebenpflichten verletzt.
Ob zwischen den Parteien eine ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung über die Rückerstattung der Umsatzsteuer bei Kaufvertragsabschluss gegeben war, kann dahinstehen. Denn aufgrund der oben dargelegten E-Mail-Korrespondenz in der Zeit nach Vertragsabschluss kam der Beklagten jedenfalls eine nachvertragliche Nebenpflicht zu, Vermögensinteresse des Klägers dergestalt zu schützen, dass sie eine Rückerstattung der Umsatzsteuer beim Finanzamt hätte geltend machen müssen. Die Beklagte war als Steuerschuldnerin insoweit zur Mitwirkung verpflichtet, da dem Kläger die Geltendmachung der Rückerstattung gegenüber dem Finanzamt schon mangels Aktivlegitimation nicht möglich war.
Der in der Duplik vom 21.03.2024 vorgebrachte Einwand der Beklagten, dass sie den streitgegenständlichen Umsatzsteuerbetrag nicht als abziehbare Vorsteuerbeträge angemeldet habe, da sie bereits vor Jahren eine Verfügung des Finanzamtes erhalten habe, wonach eine Rückerstattung nach § 6a UStG nur gewährt werde, wenn der Verbringungsstaat auch der Wohnsitzstaat des Käufers sei, greift vorliegend nicht durch. Zum einen vermochte die Beklagte nicht substantiiert vorzutragen, dass das Finanzamt eine Umsatzsteuerbefreiung tatsächlich abgelehnt hat. Die Beklagte hat auch nach erteiltem richterlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2024 in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 21.03.2024 weder eine Korrespondenz noch Verfügungen des Finanzamts zur Akte gereicht.
Des Weiteren rechtfertigt der Verweis auf eine nicht näher dargelegte Verfügung des
Finanzamts, die „vor Jahren“ ergangen sei, nicht, keine Bemühungen zur Rückerstattung der Umsatzsteuer im vorliegenden Fall zu unternehmen. Zum einen wird schon nicht deutlich, weshalb die behauptete Verfügung einer Rückerstattung vorliegend entgegenstanden hätte. Denn das streitgegenständliche Fahrzeug wurde jedenfalls an den unstreitigen Zweitwohnsitz des Klägers geliefert. Dass nach der behaupteten Verfügung des Finanzamts der Verbringungsstaat dem Wohnsitzstaat entsprechen solle, schließt nicht aus, dass der Wohnsitzstaat auch den Staat eines Zweitwohnsitzes erfassen kann. Selbst wenn das Finanzamt in einem vergleichbaren
Fall aber eine ablehnende Verfügung erlassen hätte, wäre die Beklagte im Rahmen der zu beachtenden Interessen des Klägers dennoch verpflichtet gewesen, eine Rückerstattung der Umsatzsteuer beim Finanzamt geltend zu machen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Finanzamt – unterstellt eine entsprechende Verfügung sei tatsächlich vor Jahren ergangen – seine Auffassung zur
Umsatzsteuerfreiheit nach Ablauf eines offensichtlich längeren Zeitraums (vor Jahren) geändert haben könnte.
b.
Dem Kläger ist schließlich ein Schaden in Höhe von 19.159,66 € entstanden.
aa.
Ausgangspunkt jeder Schadensberechnung bildet die Differenzhypothese.
Ob und inwieweit ein nach §§ 249 ff. BGB zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre. Die Differenzhypothese umfasst zugleich das Erfordernis der Kausalität zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis und einer dadurch eingetretenen Vermögensminderung. Nur eine Vermögensminderung, die durch das haftungsbegründende Ereignis verursacht ist, das heißt ohne dieses nicht eingetreten wäre, ist als ersatzfähiger Schaden anzuerkennen (BGH, Urteil vom 6. 6.
2013 – IX ZR 204/12 = NJW 2013, 2345 Rn. 19, 20, beck-online).
bb.
Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte den Betrag der Umsatzsteuer in Höhe von
19.159,66 € als Schaden zu ersetzen.
Denn hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeugerwerbs liegen die Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung aufgrund einer innergemeinschaftlichen Lieferungen gemäß §§ 4, 6a UStG vor, sodass der Betrag im Rahmen des Vorsteuerabzuges von dem Finanzamt an die Beklagte zurückerstattet worden wäre, soweit die Beklagte den streitgegenständlichen Umsatzsteuerbetrag in Höhe von 19.159,66 € als abziehbaren Vorsteuerbetrag angemeldet hätte.
(1)
Eine gemäß § 6a UStG steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung liegt vor, da der Kläger als Abnehmer ein neues Fahrzeug (§ 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 c UStG) in das übrige Gemeinschaftsgebiet, nämlich von Deutschland nach Spanien, versendet hat. Gemäß § 1b Abs. 3 Nr. 1 UStG gilt ein Landfahrzeug unter anderem dann als neu, wenn es – wie vorliegend der Fall – nicht mehr als 6.000 Km zurückgelegt hat. Bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs kann der Abnehmer auch – wie vorliegend der Fall – ein Nichtunternehmer sein (Burgmaier in: Wäger, UStG, 2. Auflage 2022, § 6a UStG, Rn. 82). Des Weiteren hat der Kläger die Versendung des Fahrzeugs veranlasst. Dies geht aus der unstreitigen E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Kläger und der Beklagten vom 30.01.2023 hervor, wonach, der Kläger den Transport des streitgegenständlichen Fahrzeugs selbst organisiert habe (Bl. 276 d.A.).
(2)
Der Beklagten lagen auch die gemäß § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. 17b Abs. 3 S. 1 Nr. 5
UStDV sowie § 17b Abs. 2 Nr. 2a-e UStDV zum Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung erforderlichen Unterlagen gegenüber dem Finanzamt vor.
Gemäß § 17b Abs. 3 S. 1 Nr. 5 UStDV genügt dem Unternehmer zum Nachweis gemäß § 6a Abs. 3 UStG bei der Lieferung von Fahrzeugen, die – wie vorliegend der Fall – durch den Abnehmer befördert werden und für die eine Zulassung für den
Straßenverkehr erforderlich ist, bereits der Nachweis über die Zulassung des Fahrzeugs auf den Erwerber im Bestimmungsmitgliedstaat der Lieferung.
Vorliegend erfolgte die Zulassung des streitgegenständlichen Fahrzeugs unstreitig in Spanien. Nach unwidersprochenem Vortrag erhielt die Beklagte den
Zulassungsnachweis, sodass die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Darüber hinaus kann der Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung gemäß §
17b Abs. 2 UStDV auch durch Vorlage der entsprechenden Rechnung und einer Gelangensbestätigung erfolgen. Auch diese Unterlagen liegen der Beklagten vor. Der als Anlage K2 zur Akte gereichte Gelangensnachweis erfüllt die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Nr. 2a-e UStDV. So weist der Gelangensnachweis insbesondere den Namen (Nr. 2a) des Abnehmers und den gelieferten Gegenstand, nämlich das streitgegenständliche Fahrzeug unter Angabe der Fahrzeug-Identifikationsnummer
(Nr. 2b) aus. Ebenso enthält der Gelangensnachweis vorliegend den
Lieferungszielort – hier Spanien – und mit M 0000 den Monat des Erhalts des
Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet (Nr. 2c), das Ausstellungsdatum der Bestätigung (Nr. 2d) sowie die Unterschrift des Abnehmers (Nr. 2e), hier des Klägers. Ebenso enthält die Gelangesbestätigung die Anschrift des Abnehmers (Nr. 2a). Dass es sich hierbei um die Zweitwohnanschrift handelt, ist unerheblich, da die Vorschrift nicht zwischen Erst- und Zweitwohnsitz unterscheidet, sondern ausweislich des Wortlauts lediglich auf die Anschrift des Abnehmers abstellt.
(3)
Der innergemeinschaftlichen Lieferung des streitgegenständlichen Fahrzeugs steht zudem nicht entgegen, dass die Lieferadresse (X/Spanien) von der im Kaufvertrag angegebenen Adresse (Y/Niederlande) abweicht.
Eine erforderliche Kongruenz zwischen Lieferanschrift und der in dem Kaufvertrag angegeben Anschrift ist den Regelungen in § 17b UStDV nicht zu entnehmen. Im Gegenteil wird insbesondere in der Regelung des § 17b UStDV hinsichtlich des Gelangensnachweis nicht zwischen Liefer- und Vertragsadresse unterschieden.
Entscheidend für die Annahme einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist gemäß §
6a UStG vielmehr der Nachweis, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist.
Durch die Verwendung des Tatbestandsmerkmales „in das übrige
Gemeinschaftsgebiet“ in § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG wird verdeutlicht, dass der Gegenstand grundsätzlich von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat transportiert werden muss. Für eine innergemeinschaftliche Lieferung müssen also Beginn und Ende des Transportes in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten liegen. Die
Befreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung setzt daher voraus, dass der Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert worden ist und aufgrund dieses Versands oder dieser Beförderung den Liefermitgliedstaat physisch verlassen hat (Burgmaier in: Wäger, UStG, 2. Auflage 2022, § 6a UStG, Rn. 60).
Diese Anforderungen werden vorliegend erfüllt. Aus dem Gelangensnachweis geht hervor, dass das ausweislich der Rechnung in Deutschland erworbene Fahrzeug nach Spanien gelangt ist. Darüber hinaus geht auch aus dem Zulassungsnachweis in
Spanien hervor, dass das Fahrzeug nach Spanien gelangt ist und den
Liefermitgliedstaat physisch verlassen hat.
Auf den Wohnsitz des Abnehmers kommt es hingegen nicht entscheidend an. Insoweit überzeugt die Ansicht der Beklagten nicht, dass die Annahme einer umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung an nicht kongruenten Wohnanschriften im Kaufvertrag und in der Gelangensbestätigung des Abnehmers scheitern würde. Denn durch die unstreitige Lieferung nach Spanien ist hinreichend nachgewiesen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug den Liefermitgliedstaat (Deutschland) verlassen und in den Bestimmungsmitgliedstaat (Spanien) gelangt ist.
In diesem Kontext ist zu berücksichtigen, dass der EuGH in einem
Vorabentscheidungsverfahren hinsichtlich der Auslegung des Art. 138 MwStSystRL – auf der die Regelung in § 6a UStG beruht (Bunjes/Robisch, 22. Aufl. 2023, UStG § 6a Rn. 6) – ausgeführt hat, dass die Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung eines neuen Fahrzeugs nicht der Voraussetzung unterliegt, dass der Erwerber im Bestimmungsmitgliedstaat niedergelassen oder wohnhaft ist (EuGH, Urteil vom 14.6.2017 – C-26/16MwStR 2017, 617 Rn. 44, beck-online).
Nach der Rechtsprechung des EuGH ist für die Einstufung als
„innergemeinschaftlicher Erwerb“ eine umfassende Beurteilung aller objektiven tatsächlichen Umstände vorzunehmen, die für die Feststellung maßgebend sind, ob der erworbene Gegenstand das Gebiet des Liefermitgliedstaats tatsächlich verlassen hat und, wenn ja, in welchem Mitgliedstaat sein Endverbrauch stattfinden wird. Eine gewisse Bedeutung kann, neben dem zeitlichen Ablauf der Beförderung des Gegenstands, insoweit dem Ort seiner Registrierung und gewöhnlichen Verwendung, dem Wohnort des Erwerbers sowie dem Bestehen oder Fehlen von Verbindungen, die der Erwerber zum Liefermitgliedstaat oder einem anderen Mitgliedstaat unterhält, zukommen (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteil vom 18.11.2010 – C-84/09, X,
EU:C:2010:693 = IStR 2010, 910 Rn. 41 bis 45 und 50;
EuGH, Urteil vom 14.6.2017 – C-26/16, MwStR 2017, 617 Rn. 47, beck-online).
Demnach kann der Wohnsitz des Erwerbers eines neuen Fahrzeugs also ein einschlägiges Element für die Zwecke der umfassenden Beurteilung darstellen, mit der der Ort des Endverbrauchs ermittelt werden soll. Der Wohnort allein bestimmt allerdings nicht, ob eine innergemeinschaftlichen Lieferung vorliegt. Diese Maßstäbe
zugrunde gelegt, geht aus den in der Gelangenbestätigung und dem Zulassungsnachweis enthaltenen objektiven Umständen hinreichend hervor, dass das streitgegenständliche Fahrzeug von dem Liefermitgliedstaat Deutschland in den Bestimmungsmitgliedstaat Spanien gelangt ist. Weder der tatsächliche Wohnort noch eine Wohnortabweichung zwischen Rechnungsadresse und Wohnsitzadresse stehen der Annahme einer innergemeinschaftlichen Lieferung vorliegend entgegen.
2.
Beklagte befindet sich mit der Rückzahlung der Umsatzsteuer aufgrund einer Fristsetzung in dem Rückforderungsschreiben auf den 07.08.2023 seit dem
08.08.2022 in Verzug.
II.
Dem Kläger steht jedoch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.295,43 € nebst den geltend gemachten Zinsen zu. Insbesondere liegen die Voraussetzungen eines Verzugsschadens gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB nicht vor. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger die Beklagte vor Beauftragung des Prozessbevollmächtigten in verzugsbegründender Weise durch Mahnung zu einer Leistungserbringung aufgefordert hätte (§ 286 Abs. 1 BGB).
III.
Der Streitwert wird auf 19.159,66 EUR festgesetzt.