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Landgericht Bonn Urteil vom 07.05.2024 – 66 KLs 1/24
ECLI:DE:LGBN:2024:0507.66KLS1.24.00
Tenor
Für Recht erkannt:
Der Angeklagte ist der gefährlichen Körperverletzung, der vorsätzlichen Körperverletzung in fünf Fällen und der Sachbeschädigung schuldig.
Er wird daher zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren neun Monaten
verurteilt.
Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
A.
I.
Der Angeklagte wurde am 00.00.1988 in A geboren. Sein 1950 in Marokko geborener Vater kam als Gastarbeiter nach Deutschland. Die 1953 geborene Mutter des Angeklagten folgte ihm später im Wege des Familiennachzugs. Beide hatten bereits in Marokko geheiratet. Der Angeklagte hat insgesamt sieben Geschwister, von denen sechs älter sind als er. Alle Geschwister haben eine Berufsausbildung oder ein Studium absolviert und gehen einer Beschäftigung nach. Eine der Schwestern ist mit ihrem Ehemann in die USA verzogen. Aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit und der damit verbundenen Straffälligkeit (s. dazu sogleich unter Punkt A.II und A.III) besteht kein guter Kontakt zwischen dem Angeklagten und seiner Familie mit Ausnahme der Mutter.
Der Angeklagte besuchte zunächst eine Grundschule in B und später die C - Realschule in D. Dort kam es jedoch wegen des Verhaltens des Angeklagten zu Unstimmigkeiten mit Lehrkräften, sodass der Angeklagte die Schule nach der 8. Klasse schließlich verlassen musste. Er zog in den Haushalt einer seiner Schwestern in E und besuchte dort die Gesamtschule F. Dort kam es jedoch bald – u.a. aufgrund des Cannabiskonsums des Angeklagten – zu erheblichen Fehlzeiten. Einen Schulabschluss erlangte er nicht. Daher musste er auch den Haushalt der Schwester verlassen und zurück in den elterlichen Haushalt ziehen, da diese – so der Angeklagte – keine „Kiffer und Faulenzer“ habe dulden wollen.
In der Folgezeit war der Angeklagte von 2004 bis 2008 über Zeitarbeitsfirmen in verschiedenen Betrieben tätig. Anschließend besuchte er im Rahmen der Arbeit der G (Verein G e.V.) erneut die Schule und erlangte den Hauptschulabschluss. Über einen privaten Kontakt absolvierte der Angeklagte sodann ein Praktikum in einem Dachdeckerbetrieb, wo er anschließend von 2011 bis 2014 erfolgreich eine Ausbildung zum Gerüstbauer machte. In dieser Zeit gelang es ihm auch, seinen Cannabiskonsum einzustellen. Nach Abschluss der Ausbildung arbeitete der Angeklagte weiter in seinem Ausbildungsbetrieb als Gerüstbauer.
Kurz nach dem Ende der Ausbildung trennte sich die langjährige Lebensgefährtin des Angeklagten von diesem. Der Angeklagte kam mit der Trennung nicht zurecht. Er nahm den Konsum von Cannabis wieder auf und konsumierte erstmals Speed. Dies stellte er wieder ein, begann jedoch stattdessen Kokain zu konsumieren. Aufgrund des erheblichen Betäubungsmittelkonsums kam es zu Fehlzeiten des Angeklagten auf der Arbeit. Auch die Meisterschule konnte der Angeklagte letztendlich nicht besuchen, u.a., weil er es aufgrund seines Konsums versäumte, sich rechtzeitig um die Gewährung von BaföG zu bemühen. Im Jahr 2016 verlor der Angeklagte schließlich seine Anstellung als Gerüstbauer.
Seitdem ist der Angeklagte arbeitslos und bezieht staatliche Leistungen. Anfangs nahm er noch einige neue Anstellungen auf, die er jedoch stets aufgrund drogenbedingter Unzuverlässigkeit wieder verlor.
Vom 26.08.2018 bis *** befand sich der Angeklagte erstmals in Haft in der Justizvollzugsanstalt H. Sodann verbüßte er vom 21.08.2019 bis 09.03.2020 Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt I. Zuletzt befand er sich ab dem 18.11.2020 in Untersuchungshaft, ehe er durch das Amtsgericht – Schöffengericht – Neuwied am 14.05.2021 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet wurde.
Die Maßregel wurde in der Klinik J für forensische Psychiatrie in K vollstreckt. Der Angeklagte sah sich indes im dortigen Setting falsch aufgehoben. Er hielt das Therapieprogramm für sich für ungeeignet und fühlte sich bevormundet. Daher wurde die Unterbringung in der Maßregel bereits nach rund zweieinhalb Monaten mangels Erfolgsaussicht für erledigt erklärt und der Angeklagte in den Strafvollzug überführt. Dort verbüßte er den Rest der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts – Schöffengericht – Neuwied voll. Er wurde am 14.07.2022 aus der Strafhaft entlassen.
Im vorliegenden Verfahren wurde der Angeklagte am 21.11.2023 verhaftet und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt E.
II.
Der Angeklagte konsumierte im Alter von 14 Jahren erstmals Cannabis. Anfangs handelte es sich um lediglich gelegentlichen Konsum, der sich im Verlauf der Zeit zu einem täglichen Konsum von 0,5-1 Gramm Cannabis steigerte. Nachdem er den Konsum während der Ausbildung zum Gerüstbauer eingestellt hatte, nahm er diesen nach dem Verlust seiner Arbeit wieder auf und konsumiert seitdem gelegentlich Cannabis.
Wie bereits oben dargestellt nahm er sodann im Jahr 2014 zunächst den Konsum von Speed auf. Diesen stellte er nach einiger Zeit wieder ein und begann stattdessen Kokain zu konsumieren. Dieses konsumierte er im Umfang von 3-5 Gramm wöchentlich bis ins Jahr 2016.
Nachdem er seine Anstellung als Gerüstbauer verloren hatte, konnte der Angeklagte den Konsum von Kokain nicht mehr finanzieren. Er begann daher, regelmäßig Amfetamin zu nehmen. Nachdem die tägliche Dosis anfangs 0,5 Gramm betragen hatte, steigerte sich diese innerhalb wenigen Wochen auf 2-3 Gramm pro Tag. Eine Abstinenz gelang dem Angeklagten stets nur während seiner Haftzeiten und der Unterbringung.
Eine Entwöhnungstherapie hat der Angeklagte bislang weder vor noch nach der abgebrochenen Maßregel in der Klinik J für forensische Psychiatrie absolviert.
Nach seiner Entlassung aus der Haft am 14.07.2022 bemühte sich der Angeklagte ab dem Jahr 2023 um die Aufnahme einer ambulanten Langzeittherapie. Er suchte regelmäßig die Therapievorbereitungsgruppe der Klinik L in M auf und wollte eine Kostenzusage beantragen. Aufgrund des ausländerrechtlichen Status des Angeklagten war die Aufnahme einer Langzeittherapie indes nicht möglich.
Die Sachverständigen Dr. N und O haben bei dem Angeklagten eine Abhängigkeit von Amfetaminen (ICD-1: F15.2) sowie einen schädlichen Gebrauch von Cannabis (ICD-10: F12.1) bzw. einen polyvalenten schädlichen Gebrauch (ICD-10: F19.1) diagnostiziert.
III.
Der Angeklagte ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten:
1. Das Amtsgericht Linz verwarnte den Angeklagten am 16.12.2003 wegen Diebstahls und erteilte ihm die Weisung, Arbeitsleistungen zu erbringen (Az. 2060 Js 34570/03).
2. Am 13.06.2005 stellte das Amtsgericht Linz ein Verfahren gegen den Angeklagten wegen Körperverletzung gemäß § 47 JGG ein (Az. 2060 Js 19557/04).
3. Unter dem 16.04.2007 verhängte das Amtsgericht Linz gegen den Angeklagten wegen Erschleichens von Leistungen in Tateinheit mit Betrug eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 € (Az. 2060 Js 15982/07).
4. Das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Neuwied verwarnte den Angeklagten mit Urteil vom 06.07.2009 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in drei Fällen (Az. 2060 Js 77774/08 Ls). Ihm wurde die Erbringung von Arbeitsleistungen auferlegt.
5. Im Wege des Strafbefehls verhängte das Amtsgericht Emmerich am 26.11.2010 gegen den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln eine Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen zu je 30,00 € (Az. 103 Js 721/10 – 4 Cs 696/10). Der Angeklagte reiste als Beifahrer am 27.08.2010 in die Bundesrepublik Deutschland ein und führte dabei 0,8 Gramm Marihuana und zwei Marihuanamühlen mit sich, die er während des Anhaltevorgangs aus dem Beifahrerfenster warf.
6. Am 05.02.20213 verurteilte das Amtsgericht – Schöffengericht – Neuwied den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen zu je 15,00 € (Az. 2080 Js 58634/10 12 Ls).
Dem lag Folgendes zu Grunde:
Am 11. September 2010 kam es in D zu einer folgenschweren Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und seinen beiden Brüdern einerseits und einer Gruppe aus D andererseits, welcher der Angeklagte früher angehört hatte. Diese Gruppe wäre auch „P“ genannt worden; der Angeklagte gibt an, er habe sich von dieser Gruppe getrennt, was allerdings zu „Racheaktionen“ geführt hätte. Er wäre deshalb sogar zweimal umgezogen.
Der Streitigkeit am 11. September 2010 ging folgendes voraus:
Auf dem Rückweg von einer Hochzeit am 10. September 2010 in Bonn suchten die Zeugen Q, R, S, T, U und V noch das W Restaurant in X auf. Neben dem Restaurant fand in einem Neubau eine Party statt, die die Zeugen gegebenenfalls besuchen wollten. Während sich S, U und T in das Restaurant begaben, trafen die übrigen Zeugen auf den Angeklagten, wobei es zu einer verbalen Auseinandersetzung kam, die mit Hilfe der dortigen Ordnungskräfte und durch das Hinzutreten eines Onkels von T beendet werden konnte, ohne dass es zu tätlichen Übergriffen kam.
Am frühen Morgen des 11. September 2010 zwischen 2:00 Uhr und 02:30 Uhr suchten die benannten Zeugen, die mit zwei Fahrzeugen unterwegs waren und den Onkel R zu Hause abgesetzt hatten, mit dem weiteren Zeugen Y die Z-Tankstelle in D auf.
Der Angeklagte kam mit dem Fahrzeug Audi A6 mit dem amtlichen Kennzeichen §§-§§- 000 ebenfalls auf das Tankstellengelände gefahren, wobei sein Bruder ZZ der Fahrer war. Ziel war offensichtlich, aufgrund des vorausgegangenen Vorfalls bei der Neubau-Party neben W in X „eine Klärung herbeizuführen“. Dabei war allerdings auch dem Angeklagten bewusst, dass er auf eine äußerst gewaltbereite Gruppe trifft und möglicherweise eine nur verbale Aussprache keine befriedigende Lösung der gespannten Situation herbeizuführen vermag.
Zumindest der Angeklagte hatte sich deshalb vorsorglich mit einem Baseballschläger oder einem ähnlichen hölzernen Gegenstand bewaffnet. Nach übereinstimmenden Zeugenaussagen war auch einer der Brüder mit einem solchen Werkzeug ausgestattet, wobei in der Hauptverhandlung aber nicht mehr geklärt werden konnte, wer dies war.
Während der Bruder ZZ neben dem Fahrzeug stehen blieb und anscheinen auch in das spätere Geschehen nicht eingriff, begab sich der Angeklagte mit seinem anderen Bruder YY in Richtung der Zeugen.
Der Angeklagte lief mit seinem Baseballschläger auf den Zeugen V zu, wobei zugunsten des Angeklagten unterstellt wird, dass er hierbei von diesem Zeugen bzw. anderen aus dessen Gruppe beleidigt worden war.
Da der Zeuge V zur Abwehr des erwarteten Angriffs des Angeklagten seinen linken Arm nach oben hob, schlug der Angeklagte mit dem Baseballschläger gegen den Ellenbogen des Zeugen, der Zeuge ging daraufhin zu Boden.
Im weitere Verlauf wurden auch die Zeugen U und XX entweder von dem Angeklagten oder aber von einem seiner Brüder niedergeschlagen. Letztlich ließ sich aber der genaue Verlauf jener Schlägerei trotz der intensiven Befragung zahlreicher Zeugen in der Hauptverhandlung nicht mehr genauer aufklären.
Aufgrund des Verletzungsbilds muss zugunsten des Angeklagten darüber hinaus davon ausgegangen werden, dass er entweder nicht mit voller Wucht zuschlug oder aber glücklicherweise sein Opfer nicht frontal traf.
Während des Geschehens hielten sich die anderen genannten Zeugen in der Nähe ihres Fahrzeuges Audi 80 auf und flüchteten auch in diesem Pkw. Aus Panik fuhr sodann der Zeuge Q mit diesem Fahrzeug rückwärts auf die B 000, um den befürchteten Angriffen zu entkommen, verursachte dabei aber einen Unfall mit einem das Tankstellengelände passierenden Lkw.
Der Zeuge V erlitt eine Prellung am linken Arm, der Zeuge U eine Prellung an der linken Schläfe, der Zeuge XX eine Beule am Hinterkopf.
Nach dem Geschehen und noch vor dem Eintreffen der zwischenzeitlich benachrichtigten Polizei flüchtete der Angeklagte mit seinen Brüdern, die in jener Nacht der Polizei gegenüber wahrheitswidrig behaupteten, es wäre zu keiner Schlägerei auf dem Tankstellengelände gekommen.
7. Mit Strafbefehl vom 09.04.2013 verhängte das Amtsgericht Dortmund gegen den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln eine Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen zu je 30,00 € (Az. 800 Js 309/13 – 727 Cs 219/13). Der Angeklagte hatte am 08.05.2012 in Dortmund einen Joint mit 1,7 g brutto Tabak-Marihuana-Mischung mit sich geführt.
8. Am 25.06.2015 verhängte das Amtsgerichts Königswinter im Wege des Strafbefehls gegen den Angeklagten wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung eine Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 € (Az. 20 Cs-557 Js 432/15-266/15). Seine Fahrerlaubnis wurde entzogen und der Führerschein eingezogen. Die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, ihm vor Ablauf von sechs Monaten und zwei Wochen keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Der Angeklagte befuhr am 14.03.2015 gegen 06:30 Uhr in alkohol- und rauschbedingt fahruntüchtigen Zustand mit einem fahrerlaubnispflichtigen Pkw die WW-Straße in VV. Am 14.03.2015 um 08:40 Uhr betrug seine BAK 1,57 ‰. Zudem wurde durch eine weitere Blutprobe ein akuter Kokain-, Haschisch- und Marihuanakonsum nachgewiesen. Er verursachte bei der Fahrt einen Verkehrsunfall mit ca. 5.000 € Fremdschaden.
9. Das Amtsgericht Bonn verurteilte ihn am 23.08.2016 wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen zu je 10,00 € und wies die Verwaltungsbehörde an, ihm vor Ablauf eines Jahres keine Fahrerlaubnis zu erteilen (Az. 820 Ds-115 Js 514/16-22/16).
Das Urteil beruht auf folgenden Feststellungen:
Der Angeklagte befuhr am 27.11.2015 gegen 2:04 Uhr mit einem Pkw der Marke BMW mit dem amtlichen Kennzeichen §§ - §§ 0000 in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand u.a. die Autobahn 000 in Fahrtrichtung M. Zum Führen des Fahrzeugs war er zu diesem Zeitpunkt nicht berechtigt, da er – wie ihm bekannt war – keine Fahrerlaubnis besitzt.
Infolge seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit kam er in Höhe des Autobahnkreuzes M-Nord nach links von der Spur ab. Nur durch ein schnelles Fahrmanöver des links neben ihm fahrenden Fahrzeugs konnte ein Unfall mit diesen verhindert werden.
Die Untersuchung der dem Angeklagten am Tattag um 03:06 Uhr entnommenen Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,28 ‰ und den Konsum von Cannabis und Kokain. Seine hieraus resultierende Fahruntüchtigkeit hätte der Angeklagte erkennen können und müssen.
10. Das Amtsgericht Köln verurteilte den Angeklagten am 29.03.2017 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 € (Az. 581 Ds-180 Js 1435/16-547/16).
11. Am 05.09.2018 verurteilte das Amtsgericht Trier den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (Az. 28 Ds 8031 Js 2279/18). Die Strafaussetzung zur Bewährung wurde in der Folgezeit wegen gröblichen und beharrlichen Verstoßes gegen im Bewährungsbeschluss erteilte Weisungen widerrufen. Der Angeklagte verbüßte die Freiheitsstrafe bis zum 09.10.2019.
Dem Urteil lag Folgendes zu Grunde:
Am 15.12.2017 führte der Angeklagte am Bahnhofsvorplatz in H 0,5 Gramm (brutto) Amfetamin mit sich. Die Betäubungsmittel wurden im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle sichergestellt. Dem Angeklagten war bekannt, dass er die erforderliche betäubungsmittelrechtliche Erlaubnis nicht hatte; dennoch setzte er sich über die fehlende Berechtigung hinweg.
12. Mit Strafbefehl vom 09.04.2019 verurteilte das Amtsgericht Köln den Angeklagten wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 110 Tagessätzen zu je 10,00 € (Az. 521 Ds-981 Js 2048/18-486/18).
Diesem Hauptverhandlungsstrafbefehl liegt folgender Vorwurf zu Grunde:
Am Tattag gegen 17:30 Uhr begaben sich die uniformierten Polizeibeamten UU, TT und SS an die Örtlichkeit RR-Straße 00 in E. Vor Ort wurde der Angeschuldigte angetroffen, welcher an der Örtlichkeit zuvor randaliert und Passanten angepöbelt haben sollte. Der Angeschuldigte zeigte sich von Beginn des Eintreffens der Polizeibeamten aggressiv und hielt eine etwa 1,5 cm breite Stahlkette in der rechten Hand. Der Angeschuldigte verweigerte im Rahmen der polizeilichen Kontrolle zunächst die Angaben seiner Personalien. Stattdessen zeigte er sich weiter aggressiv, so dass eine Sachverhaltsaufnahme zunächst nicht möglich war. Der Angeschuldigte brüllte, dass ihn die Polizeibeamten nicht anfassen sollten, sonst „raste er aus“. Darüber hinaus baute er sich vor dem Polizeibeamten UU auf. Der Aufforderung Abstand zu halten, kam der Angeschuldigte ebenfalls nicht nach. Nach Hinzurufen der – ebenfalls uniformierten – Polizeibeamte QQ und PP sollte der Angeschuldigte zur Auffindung von Personaldokumenten durchsucht werden. Als die Polizeibeamten UU und QQ ihn hierzu an den Armen ergriffen, begann der Angeschuldigte, sich zu sperren und riss sich los. Nachdem der Angeschuldigte daraufhin zu Boden gebracht wurde, sperrte er sich weiterhin, indem er seine Arme unter seinen Körper verschränkte und seinen Körper krümmte. Während der anschließenden Fixierung spuckte der Angeklagte nach vorne aus und traf die Polizeibeamten UU und SS im Gesicht. Auch nachdem der Angeschuldigte in die sitzende Position verbracht wurde, versuchte er weiter, sich der polizeilichen Maßnahme zu entziehen.
Ein beim Angeschuldigten am Tattag um 18:10 Uhr durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen Wert von 27 mg/l.
13. Das Amtsgericht Siegburg verurteilte den Angeklagten am 21.08.2019 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 09.04.2019 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten (Az. 213 Ds 48/19). Der Angeklagte verfügte am 26.01 2019 am Busbahnhof in OO über für den Eigenkonsum bestimmte 11,5 Gramm Ecstasy.
Der Angeklagte verbüßte die Gesamtfreiheitsstrafe vollständig bis zum 09.03.2020.
14. Am 16.10.2019 verurteilte das Amtsgerichts Köln den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 € (Az. 581 Ds-180 Js 871/19-246/19). Diesem Hauptverhandlungsstrafbefehl lag der Vorwurf zu Grunde, dass der Angeklagte am 23.04.2019 im Hauptbahnhof in E neben einem Konsumröhrchen mit Gebrauchsspuren zwei Druckverschlusstütchen mit 0,7 Gramm (netto) Amfetamin mit sich führte.
15. Zuletzt verurteilte das Amtsgericht – Schöffengericht – Neuwied den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung, sowie Beleidigung in zwei Fällen, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung unter Freispruch im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten (12 Ls 2080 Js 54305/20). Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wurde angeordnet.
Dem Urteil lagen folgende Feststellungen zu Grunde:
Der Angeklagte war vor seiner Inhaftierung längere Zeit obdachlos und Konsument von Marihuana und Amfetamin. Hinsichtlich sämtlicher Tathandlungen handelte er im Zustand verminderter Schuldfähigkeit.
1.
Am 14.07.2020, gegen 01:40 Uhr fuhr der Zeuge NN mit seinem Fahrrad durch D in Richtung der MM-Bank in der LL-Straße. Auf dem Weg dorthin überholte der Zeuge den Angeklagten, der zu Fuß unterwegs war. Hierbei rief der Angeklagte bereits etwas Unverständliches in dessen Richtung. An der MM-Bank stellte der Zeuge sein Rad ab und wollte die Bank betreten, als der Angeklagte ihn mit dem Worten „Was denkst du wer du bist?“ ansprach, wobei er zwei etwas 76 cm lange Metallstangen mit einem Durchmesser von ca. 15 mm in der Hand hielt, die er zuvor aus einem nahegelegenen Weinberg weggenommen hatte. Der Angeklagte schlug unvermittelt mit den Metallstangen auf den Zeugen ein. Hierbei traf er ihn zweimal am Kopf und viermal an beiden Armen jeweils im Bereich des Ellenbogens. Am Kopf wurde der Zeuge oberhalb der Nase und an der Seite getroffen. Der Zeuge erlitt hierdurch eine Platzwunde über der Nase sowie Prellungen und Blutergüsse. Eine Behandlung im Krankenhaus war erforderlich. Als der Zeuge mit seinem Fahrrad davonfahren wollte, rief der Angeklagte ihm hinterher: „Verpiss dich, du Hurensohn“, um ihn in seiner Ehre herabzusetzen.
2.
Am 17.08.2020 gegen 07:05 Uhr schrie der Angeklagte in Richtung der Zeugin KK: „Fotze“ und „Schlampe“, als diese in seine Richtung rief, ob denn hier nicht mal Ruhe sein könne. Dem gingen mehrere nächtliche Ruhestörungen aus dem Haus des Angeklagten voraus. Hierdurch wollte der Angeklagte die Zeugin in ihrer Ehre herabsetzen. Der erforderliche Strafantrag wurde gestellt.
3.
Im Rahmen eines Polizeieinsatzes am 24.08.2020 wurde der Angeklagte vor dem Wohnhaus seiner Eltern angetroffen. Nachdem ihm Handfesseln angelegt worden waren, wurde er in die Einfahrt der JJ-Straße 00 verbracht. Als der Bruder des Angeklagten, der II, am Tatort erschien, wurde der Angeklagte zunehmend aggressiver. Die Polizeibeamten HH und GG forderten den Angeklagten auf, sich auf den Boden zu legen. Als er dieser Aufforderung nicht nachkam, drohten die Zeugen Zwang an, dennoch reagierte der Angeklagte nicht. Als die Zeugen den Angeklagten an den Armen fassten, um ihn in eine sitzende Position zu bringen, verhinderte der Angeklagte dies durch Hin- und Herwinden. Hierbei drückte er sodann seinen Körper gegen den Zeugen HH, sodass dieser kurzzeitig zwischen dem Angeklagte und einem Garagentor eingeklemmt wurde. Hieraus konnte der Zeuge sich jedoch aus eigener Kraft wieder lösen.
4.
Am Morgen des 24.08.2020 gegen 07:45 Uhr rief der Angeklagte in Richtung der Zeugin KK „Du fette Sau“ und „Du Schwuchtel“, als diese gerade dabei war mit ihrem Sohn in ihr Auto zu steigen und wegzufahren. Hierdurch wollte er sie in ihrer Ehre herabsetzen. Der erforderliche Strafantrag wurde gestellt.
5.
Am 11.09.2020 befand sich der Angeklagte in der Bahnlinie 00 mit der Endhaltestelle X. Die Zeugen FF und EE kontrollierten in der Bahnlinie die Automaten. Hierbei pöbelte der Angeklagte bereits zuvor wahllos Fahrgäste an und diskutierte mit dem Fahrzeugführer. Nachdem der Angeklagte in X zunächst ausgestiegen ist, stieg er etwas weiter vorne wieder ein, wo sich gerade der Zeuge FF aufhielt. Er ging unvermittelt auf den Zeugen FF zu, beleidigte ihn mit den Worten „Hurensohn“ und „ich ficke deine Mutter“ und schubste diesen, sodass der Zeuge FF nach hinten umfiel. Hierdurch erlitt er eine blutende Schürfwunde am Arm. Der erforderliche Strafantrag wurde gestellt.
Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wurde mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz vom 26.11.2021 für erledigt erklärt (Az. 14f StVK 428/21). Es trat Führungsaufsicht ein. Die Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts – Schöffengericht – Neuwied wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt. Diese verbüßte der Angeklagte vollständig bis zum 14.07.2022.
B.
I.
Nachdem der Angeklagte am 14.07.2022 aus der Justizvollzugsanstalt I entlassen worden war, zog er zunächst nach DD und dann nach M. Er wurde daher im Rahmen der Führungsaufsicht der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin CC unterstellt. Zu dieser hielt der Angeklagte guten Kontakt.
Ende Oktober 2022 wurde der Angeklagte durch die Zeugin KHKin AA als Intensivtäter zur Fahndung ausgeschrieben. Diese arbeitete in der Folgezeit im Rahmen ihrer Aufgabe als Sachbearbeiterin für Intensivtäter mit dem Angeklagten, den sie im November 2022 kennenlernte, zusammen und bemühte sich, ihm zu helfen. Der Angeklagte hatte Schwierigkeiten in nahezu allen Bereichen. So war er wohnungslos, verfügte über keine Arbeitsstelle, sah sich – teilweise unberechtigten – hohen Geldforderungen ausgesetzt und war nach wie vor untherapiert betäubungsmittelabhängig. Auch benötigte er Unterstützung im Umgang mit dem Ausländeramt zur Regelung seiner ausländerrechtlichen Situation und der marokkanischen Botschaft, nachdem er im Frühjahr 2023 seinen marokkanischen Reisepass verloren hatte. Gelegentlich begleitete KHKin AA ihn im Rahmen der Sachbearbeitung zu Terminen, so u.a. zum Arbeitsamt.
Im persönlichem Umgang mit der Zeugin KHKin AA war der Angeklagte stets pünktlich, höflich und freundlich. Allerdings merkte sie, dass es dem Angeklagten schwerfiel, Hilfe anzunehmen, und er lieber alles allein schaffen wollte.
Bereits kurz nach seiner Haftentlassung nahm der Angeklagte den regelmäßigen Konsum von Amfetamin wieder auf. Er konsumierte im Tatzeitraum täglich mindestens 2 g Amfetamin, gelegentlich sogar bis zu 10 g. Bereits morgens nach dem Aufwachen holte sich der Angeklagte Amfetamin von Bekannten oder kaufte dieses am BB-Haus. Sodann konsumierte er es über den Tag verteilt.
Eine eigene Wohnung fand der Angeklagte nach seiner Haftentlassung nicht. Er lebte daher in verschiedenen städtischen Unterkünften, u.a. im Haus AZ und im BB-Haus, wo die Zeugin CZ beschäftigt war. Der Angeklagte fühlte sich in diesen städtischen Unterkünften stets sehr unwohl. Ihn störten der nahezu konstante Lärm und der ständige Umgang mit anderen Suchtkranken. Andere Bewohner und auch einige Mitarbeiter der Unterkünfte fühlten sich demgegenüber durch den Angeklagten und dessen aggressive Art nach dem Konsum von Amfetamin bedroht. Aufgrund wiederholter Konflikte zwischen dem Angeklagten und anderen Mitbewohnern der jeweiligen Unterkunft musste der Angeklagte die Notunterkünfte stets nach wenigen Wochen bis zwei Monaten wieder verlassen. Zuletzt konnte ihm keine Unterkunft mehr zugewiesen werden, sodass der Angeklagte endgültig obdachlos war und auf der Straße lebte.
Vom 28.03.2023 bis 05.07.2023 befand sich der Angeklagte stationär in der AS-Klinik. Während dieser Zeit stabilisierte sich sein Zustand. Im Anschluss an diesen Aufenthalt nahm der Angeklagte mehrere Suchtberatungstermine bei der Klinik L wahr. Es kam indes zu erneuten Drogenrückfällen. Nach der – sogleich unter Fall 7 dargestellten – Tat vom 14.11.2023 wurde der Angeklagte erneut stationär in der AS-Klinik untergebracht.
II.
Vor diesem Hintergrund kam es sodann zu den folgenden festgestellten Taten, wobei der Angeklagte aufgrund seines Amfetaminkonsums und der damit einhergehenden psychotischen Symptomatik bei allen Taten in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war. Eine gänzliche Aufhebung der Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit lag hingegen in keinem Fall vor.
Fall 1 (Fall 1 der Anklage)
Tatzeit: 01.03.2023
Straftatbestände: § 223 Abs. 1 StGB
Ab Januar 2023 bewohnte der Angeklagte ein Zimmer in der Städtischen Unterkunft in der BZ-Straße 00 in M. Dort lebte auch der später geschädigte Zeuge DZ.
Am späten Abend des 01.03.2023 suchte der Angeklagte die gemeinschaftlich genutzten Toilettenräume der Unterkunft auf. Auf dem Flur hatte er zuvor einen Apfel gegessen, dessen Reste er noch in der Hand hielt. Der Angeklagte hatte den Tag über bereits mindestens 2 g Amfetamin konsumiert und war in einer aggressiven Stimmung. Nachdem er die Toilette genutzt hatte, wollte der Angeklagte zurück in sein Zimmer gehen. An der Tür zu den Toilettenräumen traf er sodann gegen 23 Uhr auf den Zeugen DZ.
Der Angeklagte ging aufgrund der durch den Amfetaminkonsum bedingten psychotischen Wahrnehmung davon aus, der Zeuge DZ bedränge ihn und wolle etwas von ihm. Er fühlte sich von dem Zeugen „angemacht“. Daher folgte er ihm zurück in die Toilettenräume und warf seine Apfelreste nach dem Zeugen. Dieser ließ sich jedoch dadurch nicht ablenken, urinierte und wollte sodann die Toilette verlassen. Als er an dem Angeklagten vorbei wollte, schlug ihm dieser mit der flachen Hand fest in das Gesicht. Der Zeuge DZ verspürte durch den Schlag Schmerzen in der linken Gesichtshälfte.
Der Angeklagte verließ nun die Toilettenräume und ging zurück in sein Zimmer. Die inzwischen hinzugekommenen Mitarbeiter der Security-Firma verständigten die Polizei.
Fall 2 (Fall 4 der Anklage)
Tattag: 15.10.2023
Straftatbestand: § 223 Abs. 1 StGB
Im Oktober 2023 wohnte der Angeklagte in der Notunterkunft Haus AZ, AZ-Straße 000, des Vereins für Gefährdetenhilfe in M.
Am späten Nachmittag des 15.10.2023, zwischen 17:00 Uhr und 18:00 Uhr, hielt sich der Angeklagte um die Ecke des Hauses AZ in der EZ-Straße auf und konsumierte Cannabis. Er redete laut mit sich selbst.
Dort traf er sodann auf den Zeugen FZ. Dieser hatte gerade seine Wohnung in der EZ-Straße 00 verlassen, um spazieren zu gehen. Der Angeklagte, der bereits Amfetamin konsumiert hatte und sich aufgrund seiner psychotischen Symptomatik von dem Zeugen, ohne dass dieser etwas zu ihm gesagt oder ihm etwas getan hätte, bedrängt fühlte, fing sofort an, den Zeugen auf Deutsch zu beschimpfen. Der Zeuge sprach den Angeklagten auf Arabisch an, da er aufgrund von dessen Aussehen davon ausging, dass er arabischer Herkunft sei, und fragte ihn, ob alles in Ordnung sei. Der Angeklagte verstand den Zeugen jedoch nicht und antwortete ihm auf Berber, was der Zeuge wiederum nicht verstand.
Der Angeklagte fühlte sich nun von dem Zeugen noch mehr bedrängt und schlug diesem daher unvermittelt mit der Faust gegen die linke Wange, wodurch der Zeuge Schmerzen verspürte. Dann lief der Angeklagte davon und verschwand im Haus AZ. Als die herbeigerufene Polizei ihn in seinem Zimmer antraf und nach dem Vorfall befragte, erklärte er, er habe nicht getan und wolle sich nur über seinen Anwalt äußern. Dem Zeugen PK GZ fiel dabei auf, dass der Angeklagte äußerst unruhig war und erweiterte Pupillen hatte. Einen vorherigen Betäubungsmittelkonsum stritt der Angeklagte jedoch gegenüber den Polizeibeamten – wahrheitswidrig – ab.
Am nächsten Tag stand der Angeklagte vor der Wohnungstür des Zeugen FZ. Er wollte sich bei ihm entschuldigen. Da der Zeuge sich nicht sicher war, was der Angeklagte von ihm wollte, öffnete er die Tür nicht.
Fall 3 (Fall 5 der Anklage)
Tatzeit: 16.10.2023
Straftatbestand: § 223 Abs. 1 StGB
Am Morgen des 16.10.2023 kam der Zeuge HZ, der auf 450 €-Basis als Shuttlebusfahrer tätig ist, von einer Fahrt nach IZ nach Hause und stellte seinen Bus in der Garage ab. Dann wollte er über die Treppe neben dem Haus AZ zu seiner Wohnung in der EZ-Str. 00 laufen. Dort saß der Angeklagte, der die ganze Nacht noch nicht geschlafen hatte, auf der zweiten Stufe. Er hatte bereits Amfetamin konsumiert und fühlte sich von dem Zeugen HZ, der an ihm vorbei die Treppe hinaufgehen wollte, belästigt. Aggressiv fragte er ihn, „was guckst du“ und was er wolle. Der Zeuge erwiderte, er wolle gar nichts, sondern sei müde und wolle ins Bett.
Der Angeklagte wurde noch wütender und stand auf. Als der Zeuge HZ an ihm vorbeigegangen war, holte er aus und schlug dem Zeugen unvermittelt von seitlich hinten mit dem rechten Arm gegen dessen Kopf. Durch die Wucht des Schlages fiel die Brille des Zeugen zu Boden und brach mittig des Stegs entzwei. Als der Zeuge HZ daraufhin sein Mobiltelefon – ein neues Samsung S23 im Wert von 1.000 € – aus der Hosentasche holte, um die Polizei zu rufen, riss es der Angeklagte ihm aus der Hand und warf es mit Wucht zu Boden, sodass es kaputtging. Dann rannte er davon.
Dem Zeugen HZ, der aufgrund einer früheren Operation eine Metallplatte im Kopf trägt, wurde durch den Schlag kurz schwindelig. Er hatte anschließend Kopfschmerzen. Diese vergingen noch am gleichen Tag.
Der Angeklagte geriet kurze Zeit später in einen Streit mit einem anderen Mitbewohner des Hauses AZ. Da er aus Sicht der Sozialarbeiter für den Konflikt verantwortlich war, musste er das Haus AZ verlassen.
Fall 4 (Fall 6 der Anklage)
Tattag: 05.11.2023
Straftatbestände: § 223 Abs. 1 StGB
Am frühen Nachmittag des 05.11.2023 hielt sich der 83jährige Zeuge und Nebenkläger JZ an der Straßenbahnhaltestelle der Linie 00 am Bahnhof in M auf. Er war mit dem Zug aus D angereist, um mit Freunden ein Konzert in der LZ-Kirche zu besuchen. Da eine größere Menschenmenge auf das Eintreffen der Straßenbahn wartete, lief der Zeuge JZ den Bahnsteig auf und ab. Dabei nahm er den Angeklagten wahr, der laut mit sich selbst redend aus der MZ-Straße kam. Dem Zeugen JZ war das Verhalten des Angeklagten nicht geheuer, sodass er sich entschied, zurück zu der wartenden Menge zu gehen. Der Angeklagte, der – wie jeden Tag – bereits mehrere Gramm Amfetamin konsumiert und zudem ein oder zwei Flaschen Bier getrunken hatte, bemerkte den Zeugen JZ ebenfalls. Er war an diesem Tag wieder besonders frustriert über seine Lebenssituation und fühlte sich durch den Blick des Zeugen JZ, als dieser ihn wahrnahm, durch seine psychotische Symptomatik bedingt, angegriffen. Er fuhr ihn an, er solle ihn nicht so anglotzen, er sei nicht sein Vater.
Als der Zeuge JZ auf dem Weg zu den übrigen Wartenden an dem Angeklagten vorbeiging, schlug ihm dieser unvermittelt mit der Faust gegen die linke Kopfseite. Durch die Wucht des unerwarteten Schlags stürzte der Zeuge JZ, der sich jedoch gerade noch abfangen konnte, bevor sein Kopf auf den Boden aufgeschlagen wäre. Während er sich aufrichtete, versetzte der Angeklagte ihm zwei weitere wuchtige Faustschläge gegen den Kopf. Da der Zeuge mit weiteren Schlägen gerechnet hatte und auch im hohen Alter noch sportlich war, konnte er diesen jedenfalls insoweit ausweichen, dass diese Schläge ihn nicht mehr mit voller Kraft trafen.
Der Zeuge JZ wollte sich nun gegen die Angriffe des Angeklagten zur Wehr setzen und hielt seinen mit einer Metallspitze versehenen Regenschirm drohend vor sich. Der Angeklagte riss ihm diesen jedoch aus der Hand und stieß den Zeugen von dem ca. 30 cm hohen Bahnsteig in das Gleisbett der Straßenbahn. Wieder konnte der Zeuge sich abfangen, sodass sein Kopf nicht auf dem Asphalt aufkam. Der Angeklagte ging eilig Richtung Bahnhof davon.
Während der gesamten Auseinandersetzung hatte sich keiner der Wartenden, darunter die Zeugen NZ, getraut, dem Zeugen JZ zu Hilfe zu kommen. Nachdem der Angeklagte verschwunden war, halfen mehrere Wartende dem Zeugen JZ aus dem Gleisbett. Die Zeugin NZ verständigte über ihr Telefon den Rettungsdienst.
Die herbeigerufene Polizei traf den Angeklagten hinter dem Beueler Bahnhof an. Er wurde festgenommen und anschließend in die AS-Klinik M verbracht. Die Urinkontrolle bei der Aufnahme verwässerte der Angeklagte, um seinen Drogenkonsum zu verschleiern. Später räumte er dies von sich aus gegenüber der diensthabenden Ärztin ein.
Der Zeuge JZ erlitt eine starke Schwellung im Gesicht. Er wurde mittels RTW in das Petruskrankenhaus verbracht, wo es ihm bereits im Verlauf des Tages deutlich besserging. Anfangs wollte er allerdings nicht mehr mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren und seine Monatskarte der Bahn zurückgeben. Schließlich entschied er sich jedoch anders. Er nutzt weiterhin die Bahn. Allerdings achtet er in der Öffentlichkeit mehr darauf, wer sich in seiner Umgebung aufhält.
Fall 5 (Fall 7 der Anklage)
Tattag: 13.11.2023
Am Abend des 12.11.2023 besuchte der am 00.00.1942 geborene und mithin 81jährige Zeuge und spätere Geschädigte OZ mit seiner Schwägerin eine Aufführung des Musicals „PZ“ im E‘er Musicaldome. Anschließend machten sie sich mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf den Rückweg nach QZ, wo sich der Zeuge OZ in einem Hotel eingemietet hatte. Im M‘er Hauptbahnhof stiegen sie aus E kommend in den Zug der Linie S00 Richtung RZ um.
Auch der Angeklagte, der seinen Platz in einer Notunterkunft verloren hatte und ziellos unterwegs war, befand sich in der S00. Zunächst saß der Angeklagte einige Sitzreihen hinter dem Zeugen OZ. Er war sehr aufgebracht und hatte bereits mehrere Gramm Amfetamin – mindestens 2 g – konsumiert. Er war unruhig und redete laut vor sich hin.
Der Zeuge OZ und seine Schwägerin, die sich in zwei Dreiersitzreihen gegenübersaßen, nahmen den Angeklagten zunächst nicht weiter wahr. Dieser stand schließlich auf und verschwand zunächst Richtung Ausgang. Kurze Zeit später – vor der Haltestelle SZ – kehrte er zurück, ging den Wagengang entlang und lehnte sich gegenüber den Sitzen der Zeugen OZ an die Wand. Der Angeklagte sprach sodann die beiden von der Seite an und begann zu reden. Der Zeuge OZ sah zu ihm hin, wollte sich indes nicht auf ein Gespräch mit ihm einlassen. Er wandte sich daher kurz an den Angeklagten und gab ihm zu verstehen, dass er im Gespräch mit seiner Begleiterin sei und sich nicht mit ihm unterhalten wolle. Dann wandte sich der Zeuge wieder seiner Schwägerin zu.
Der Angeklagte war hierüber höchst erbost. Er fühlte sich von dem Zeugen OZ missachtet und angegangen. Daraufhin löste sich er unvermittelt von der Wand, sprang hoch und trat dem Zeugen OZ, der ihn in diesem Moment nicht ansah, sondern weiter seine Schwägerin anblickte, mit voller Wucht mit dem rechten beschuhten Fuß gegen die linke Kopfseite, sodass der Zeuge das Gleichgewicht verlor und nach rechts kippte. Dann ging der Angeklagte eilig Richtung Ausgang davon.
Der Zeuge OZ war völlig fassungslos. Seine Schwägerin begann um Hilfe zu rufen. Auch der Zeuge OZ stimmte in diese Rufe ein. Beide erhoben sich und liefen weiter um Hilfe rufend in Richtung des Fahrerabteils, bis sie auf eine Zugbegleiterin trafen. Der Angeklagte verließ den Zug an der nächsten Haltestelle.
Der Zeuge OZ und seine Begleiterin begaben sich schließlich mit dem Taxi in das Krankenhaus nach RZ, wo der Zeuge untersucht wurde. Es wurden Prellmarken und eine leichte Schwellung auf dem linken Keilbein festgestellt. Anschließend fuhren die beiden mit einem Taxi nach QZ.
Der Zeuge OZ leidet bis heute an Schlafstörungen, da er nachts immer wieder mit Erinnerungen an den Vorfall konfrontiert wird. Auch fühlt er sich im DD in der Öffentlichkeit unsicher und nutzt in der Regel nachts keine Züge mehr.
Fall 6 (Fall 8 der Anklage)
Tattag: 13.11.2023
Tatbestand: § 223 Abs. 1 StGB
Später am Tag des 23.11.2023 gegen 11:00 Uhr morgens hielt sich der Angeklagte wieder in der M‘er Innenstadt auf. Er war auf der TZ-Straße in Richtung des Marktplatzes unterwegs.
Der Zeuge UZ war an diesem Morgen als Busfahrer auf der Linie 000 eingesetzt. Er befuhr auf dem Weg zum Hauptbahnhof mit dem Bus, in dem sich auch die Zeugin VZ als Fahrgast befand, die Straße WZ-Straße und hielt aufgrund eines roten Lichtzeichens an der Ampelkreuzung WZ-Straße / TZ-Straße. Nachdem die Ampel für ihn wieder „grün“ anzeigte, fuhr der Zeuge UZ an. Plötzlich – und für den Zeugen völlig unerwartet – überquerte der Angeklagte trotz des roten Lichtzeichens für Fußgänger den Überweg vor dem Bus. Der Zeuge UZ führte daher eine Vollbremsung durch und hupte laut. Der Angeklagte schlug fest gegen die Frontscheibe des Busses. Der Zeuge UZ stand daraufhin von seinem Fahrersitz auf und öffnete die vordere Tür. Er trat in Richtung der Türöffnung und rief dem Angeklagten zu, was das solle. Der Angeklagte, der bereits Amfetamin konsumiert hatte, schrie zurück, dann solle der Zeuge ihn doch schlagen, trat an den Bus und schlug dem Zeugen UZ unvermittelt gegen dessen linkes Auge und Jochbein. Dann ging er zügig davon.
Der Zeuge UZ stieg aus, nahm sein Mobiltelefon aus der Tasche und schrie dem Angeklagten nach, er solle ihn ansehen. Als dieser sich daraufhin umdrehte und dem Zeugen den Mittelfinger zeigte, machte der Zeuge zwei Fotos von dem Angeklagten.
Anschließend parkte der Zeuge UZ den Bus in der Haltestelle Markt, die direkt hinter der Ampelkreuzung liegt und verständigte die Polizei.
Durch den Schlag erlitt er eine Schwellung im Gesicht und am Auge. Er wurde eine Woche krankgeschrieben. Anschließend stellte der Zeuge fest, dass er in seinem Gesichtsfeld durchgängig einen schwarzen Punkt wahrnimmt. Im Januar 2024 diagnostizierte sein Augenarzt eine durch den Schlag verursachte dauerhafte Glaskörpertrübung.
Nach dem Vorfall wollte der Zeuge UZ erst nicht mehr als Busfahrer arbeiten. Nach einiger Zeit überlegte er es sich anders und ist seitdem weiter als Busfahrer tätig.
Fall 7 (Fall 10 der Anklage)
Tattag: 14.11.2023
Straftatbestand: § 303 StGB
In der Nacht vom 13.11.2023 auf den 14.11.2023 übernachtete der Angeklagte in einem Gartenhäuschen. Da es bereits sehr kalt war, schlief er kaum. Am Morgen des 14.11.2023 fuhr er mit der Straßenbahn nach A. Nachdem er sich von seinem letzten Bargeld etwas zu essen gekauft hatte, trank er gemeinsam mit einem anderen Obdachlosen ein Bier und etwas Sekt aus einer Sektflasche. Gemeinsam rauchten sie einen Joint. Der Angeklagte hatte zudem bereits Amfetamin konsumiert.
Der Angeklagte war in schlechter Stimmung. Er lief ziellos mit der Sektflasche durch A. Als er aus der XZ-Straße kommend in die YZ-Straße ging, sah ihn der Zeuge AX, der gerade sein Fahrzeug umparken wollte. Hinter dem Zeugen AX fuhr der Zeuge AW gemeinsam mit seiner Frau in seinem Pkw Golf mit dem amtlichen Kennzeichen §§-§§ 00. Der Angeklagte hatte aufgrund der bei ihm bestehenden psychotischen Symptomatik den Eindruck, der Zeuge AW fahre langsam an ihm vorbei, da er „etwas von ihm wolle“. Daraufhin trat der Angeklagte unvermittelt und mit voller Wucht gegen die hintere Tür auf der Beifahrerseite des Golfs, sodass dort eine tiefe Delle entstand. Anschließend trat er mit der Sektflasche in der Hand an das Fahrzeug, sodass der vorausfahrende Zeuge AX, der das Ganze beobachtete, den Eindruck hatte, der Angeklagte wolle auch den beiden Fahrzeuginsassen schaden. Daraufhin hielt er seinen Wagen an, sprang aus dem Fahrzeug und lief in Richtung des Angeklagten.
Auch der Zeuge AW wollte aussteigen, was aufgrund einer Knie-Operation jedoch nicht schnell möglich war. Als er die Sektflasche in der Hand des Angeklagten aus dem Fenster wahrnahm, bekam es der Zeuge zudem mit der Angst zu tun und schloss die Fahrertür wieder.
Der Zeuge AX hatte inzwischen den Angeklagten, der auf ihn angetrunken wirkte, gepackt und hielt diesen fest. Da er jedoch keine Prügelei riskieren wollte, hielt er ihn nur leicht fest, sodass der Angeklagte sich losreißen konnte und davonrannte. Der Zeuge folgte dem Angeklagten bis in den AV in der AU-Straße. Dort packte er den Angeklagten erneut. Dabei zerriss das Tshirt des Angeklagten. Die Sektflasche fiel auf den Boden und zerbrach. Der Angeklagte konnte sich wieder losreißen und rannte mit nacktem Oberkörper aus dem AV, ehe er von zwei Polizeibeamten angetroffen und festgenommen wurde.
An dem Fahrzeug des Zeugen AW entstand ein Schaden von rund 600,00 €, den seine Teilkaskoversicherung bislang nicht beglichen hat.
III.
Der Angeklagte wurde nach der letzten festgestellten Tat am selben Tag gemäß dem PsychKG NRW in die AS-Klinik M eingewiesen. Dort wurde, da sich in der Klinik keine Hinweise auf psychotisches Erleben des Angeklagten zeigten, die Verdachtsdiagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung gestellt.
Am 21.11.2023 wurde der Angeklagte festgenommen. Seitdem befindet er sich in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Köln.
Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung bei den Zeugen AT, HZ, JZ, UZ und AW entschuldigt. Gegenüber den Zeugen HZ und AW hat er die Absicht bekundet, ihnen den erlittenen materiellen Schaden – Zerstörung des Mobiltelefons des Zeugen HZ und ausstehende Reparatur des Fahrzeugs des Zeugen AW – nach einer Haftentlassung und Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses zu begleichen.
C.
I.
Die Feststellungen zum Lebenslauf und Werdegang des Angeklagten beruhen auf dessen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung. So, wie der Angeklagte sein bisheriges Leben geschildert hat, hat die Kammer dies ihren Feststellungen zu Grunde gelegt. Sie hatte keinen Anlass, diese Angaben in Zweifel zu ziehen. Ergänzend beruhen die Feststellungen auf den nachvollziehbaren Bekundungen der Sachverständigen O und Dr. N.
Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug sowie den Urkunden früherer Verfahren, wie dies aus der Sitzungsniederschrift ersichtlich ist und zu denen der Angeklagte ergänzende Angaben machte.
II.
Die Feststellungen zur Tatvorgeschichte sowie zum Tatnachgeschehen beruhen auf den glaubhaften Bekundungen des Angeklagten, die durch die ausführlichen, glaubhaften Angaben der Zeuginnen KHKin AA, CC und CZ bestätigt und ergänzt wurden. Widersprüche sind dabei nicht aufgetreten.
Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen vollumfänglich auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten. Der Angeklagte hat sein Geständnis nicht pauschal abgelegt. Vielmehr ist die Kammer mit dem Angeklagten – nachdem dessen Verteidiger eine Erklärung für ihn abgegeben hatte, die der Angeklagte als zutreffend bestätigt hat – jeden Fall einzeln durchgegangen, wobei der Angeklagte zu jedem Fall konkrete Angaben machte. Insbesondere vermochte der Angeklagte darzulegen, aus welchem Grund er jeweils davon ausgegangen war, dass er in der konkreten Situation von den Geschädigten angegangen bzw. missachtet worden sei. Einzelne Erinnerungslücken des Angeklagten standen der Glaubhaftigkeit seines Geständnisses nicht entgegen. Gegenstand des Verfahrens sind eine Vielzahl von Vorfällen in einem Zeitraum, in welchem es – wie auch der Angeklagte einräumte – noch zu weiteren Streitigkeiten gekommen sei. Darüber hinaus konsumierte der Angeklagte durchweg Betäubungsmittel und ggf. zusätzlich Alkohol, sodass die Erinnerungslücken auch vor diesem Hintergrund plausibel erscheinen.
Die Kammer hat daher keinen Anlass gesehen, die Angaben des Angeklagten in Frage zu stellen. Sein Geständnis wurde auch durch die weitere Beweisaufnahme bestätigt.
Die Angaben des Angeklagten wurden ergänzt durch die glaubhaften ausführlichen Bekundungen der Zeugen FZ, PK GZ, JZ, UZ, AX und AW sowie der Zeuginnen NZ und VZ. Die polizeiliche Vernehmung des Zeugen DZ sowie die schriftlichen Ausführungen des Zeugen OZ in dessen Anzeigenerstattung und einem an die Kammer gerichteten Brief hat die Kammer in allseitigem Einverständnis gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt. Widersprüche zu den Angaben des Angeklagten sind nicht aufgetreten.
Zudem wurden in der Hauptverhandlung betreffend die Taten vom 13.11.2023 zu Lasten des Zeugen OZ sowie des Zeugen UZ die jeweiligen Videoaufzeichnungen aus der S00 bzw. dem Bus der Linie 000, die die Taten zeigen, in Augenschein genommen. Die Kammer konnte sich so einen eigenen Eindruck vom Tatgeschehen verschaffen.
III.
Die Kammer geht bei der notwendigen Gesamtschau aller Umstände davon aus, dass nicht auszuschließen ist, dass der Angeklagte aufgrund seines Amfetaminkonsums und der dadurch bedingten psychotischen Symptomatik bei der Begehung aller Taten in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war.
Bei dem Angeklagten lag aufgrund seines Amfetaminkonsums im Tatzeitpunkt jeweils eine (akute) krankhafte seelische Störung vor. Es kann nicht sicher ausgeschlossen werden, dass durch diese seine Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war.
Die der Kammer als erfahren und zuverlässig bekannten psychiatrischen Sachverständigen Dr. N und O, durch die die Kammer sich hat beraten lassen, haben ausgeführt, dass bei dem Angeklagten neben einem schädlichen Gebrauch von Cannabis bzw. einem polyvalenten schädlichen Gebrauch eine Amfetaminabhängigkeit vorliegt. Zum Tatzeitpunkt befand sich der Angeklagte jeweils in einem Zustand akuter Intoxikation aufgrund des Konsums von Amfetamin.
Dem schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an.
Es ist nicht auszuschließen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt jeweils aufgrund dieses bestehenden akuten Rauschzustands erheblich eingeschränkt war. Aufgehoben war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten hingegen keinesfalls.
Der Angeklagte ist zwar amfetamingewöhnt und es besteht eine Abhängigkeitserkrankung. Indes treten bei dem Angeklagten in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Konsum von Amfetamin psychotische Symptome auf, die insbesondere die Form eines Beziehungserlebens nehmen. Der Angeklagte bezieht sodann Verhaltensweisen und Beobachtungen auf sich, die ihn tatsächlich nicht betreffen. Dies verkennt der Angeklagte jedoch und geht davon aus, dass – oft völlig unbeteiligte – Personen in seinem räumlichen Umfeld ihn missachten, „anmachen“ bzw. eventuell „angehen“ wollen. In Kombination mit der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten, welche – so beide Sachverständige nachvollziehbar – dissoziale Anteile und damit einhergehend ein erhöhtes Aggressionspotential aufweist, führt dies zu einer erheblichen Einengung der motivationalen Steuerungsfähigkeit des Angeklagten. Seine Einsichtsfähigkeit bleibt stets unberührt. Dies steht auch im Einklang mit dem Eindruck der Kammer von dem Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung. Aufgrund des vorhandenen Videomaterials und der Lichtbilder betreffend die Taten in den Fällen 5 und 6 konnte sich die Kammer einen eigenen Eindruck von dem Angeklagten, seinem Erscheinungsbild und seinem Verhalten unter dem Einfluss von Amfetamin im Gegensatz zu seiner Persönlichkeit in längeren abstinenten Phasen verschaffen.
Es kann daher, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Angeklagte im Tatzeitraum täglich Amfetamin konsumierte, nicht ausgeschlossen werden, dass seine Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war.
D.
Der Angeklagte hat sich wie erkannt strafbar gemacht. Wegen der strafrechtlichen Qualifizierung der jeweiligen Taten wird auf die Darstellung der Taten verwiesen. Dort werden in einem Kopfteil nicht nur der Tattag, sondern auch die jeweils verwirklichten Strafnormen genannt.
E.
I.
1.
Ein minder schwerer Fall liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit so sehr vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens gerechtfertigt erscheint. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei sind alle wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände gegeneinander abzuwägen. Erst nach dem Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der außerordentliche Strafrahmen anzuwenden ist.
Die Kammer hat zunächst geprüft, ob bereits ohne den vertypten Strafmilderungsgrund des § 21 StGB in Fall 5 von einem minder schweren Fall auszugehen ist.
Dabei hat sie zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass
der Angeklagte ein von Reue getragenes Geständnis abgelegt hat,
er hinsichtlich seiner Abhängigkeitserkrankung einsichtig und therapiewillig ist und
er zur Tatzeit in schwierigen sozialen Verhältnissen lebte und am Tag vor der Tat obdachlos geworden war.
Demgegenüber hat sie zu seinen Lasten berücksichtigt, dass
der Angeklagte bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten und auch bereits wegen gefährlicher Köperverletzung verurteilt worden ist,
er über Hafterfahrung verfügt,
sich die Tat gegen eine – auch für den Angeklagten erkennbar – aufgrund des hohen Alters besonders vulnerable Person richtete und
der Geschädigte durch die Tat psychisch erheblich beeinträchtigt ist.
Bei Beachtung der strafschärfenden und strafmildernden Umstände erschien es der Kammer nicht angemessen, den Ausnahmestrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB am Ende zu Grunde zu legen.
Die Kammer hat sodann in die Abwägung mit eingestellt, dass in Fall 5 – wie in allen Fällen – der vertypte Milderungsgrund des § 21 StGB vorlag. Indes erschien es der Kammer auch unter dessen zusätzlicher Berücksichtigung weiterhin nicht angemessen, den milderen Strafrahmen des minder schweren Falles zu Grunde zu legen.
2.
Fall 1: Freiheitsstrafe bis drei Jahre neun Monate oder Geldstrafe
Fall 2: Freiheitsstrafe bis drei Jahre neun Monate oder Geldstrafe
Fall 3: Freiheitsstrafe bis drei Jahre neun Monate oder Geldstrafe
Fall 4: Freiheitsstrafe bis drei Jahre neun Monate oder Geldstrafe
Fall 5: Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu sieben Jahre sechs
Monate
Fall 6: Freiheitsstrafe bis drei Jahre neun Monate oder Geldstrafe
Fall 7: Freiheitsstrafe bis ein Jahr sechs Monate oder Geldstrafe
II.
Im Rahmen der von diesen Strafrahmen ausgehenden Strafzumessung hat die Kammer sodann tatübergreifend zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass
er ein von Reue getragenes Geständnis abgelegt hat,
er hinsichtlich seiner Abhängigkeitserkrankung einsichtig und therapiewillig ist
und er sich im Tatzeitraum in einer schwierigen sozialen Situation befand.
In den Fällen 2, 3, 4, 6 und 7 hat die Kammer weiter strafmildernd berücksichtigt, dass
der Angeklagte sich bei den jeweiligen Geschädigten entschuldigt hat
und – in den Fällen 3 und 7 – zudem seine Bereitschaft bekundet hat, nach einer künftigen Entlassung aus dem Strafvollzug, soweit möglich, eine Schadenwiedergutmachung zu betreiben.
Demgegenüber hat die Kammer zu seinen Lasten tatübergreifend berücksichtigt, dass
der Angeklagte bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist
und er über Hafterfahrung verfügt.
Darüber hinaus hat die Kammer in Fall 4 strafschärfend zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass
sich die Tat gegen eine – auch für den Angeklagten erkennbar – aufgrund des hohen Alters besonders vulnerable Person richtete
und er dem Zeugen JZ insgesamt drei Faustschläge versetzt hat.
Weiter hat die Kammer in den jeweiligen Fällen strafschärfend berücksichtigt, dass
sich in Fall 5 die Tat ebenfalls gegen eine – auch für den Angeklagten erkennbar –aufgrund des hohen Alters besonders vulnerable Person handelte und der Zeuge OZ durch die Tat psychisch erheblich belastet ist und
der Zeuge UZ in Fall 6 durch den Schlag des Angeklagten eine dauerhafte Glaskörpertrübung im linken Auge erlitten hat.
Unter Berücksichtigung aller strafmildernden und strafschärfenden Umstände hat die Kammer sodann, ausgehend von den jeweiligen oben aufgeführten Strafrahmen, auf folgende tat- und schuldangemessene Einzelstrafen erkannt:
Fall 1: ein Jahr Freiheitsstrafe
Fall 2: ein Jahr Freiheitsstrafe
Fall 3: ein Jahr Freiheitstrafe
Fall 4: ein Jahr sechs Monate Freiheitsstrafe
Fall 5: zwei Jahre Freiheitsstrafe
Fall 6: ein Jahr drei Monate Freiheitsstrafe
Fall 7: sechs Monate Freiheitsstrafe
III.
Unter zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten, der von ihm begangenen Taten und unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren neun Monaten
für tat- und schuldangemessen erachtet.
IV.
Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB war anzuordnen.
Der Angeklagte hat den Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Bei ihm besteht eine Substanzkonsumstörung, infolge deren eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung seiner Lebensgestaltung, Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingetreten ist. Die Kammer folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. N und O. Diesen zu Folge besteht bei dem Angeklagten neben einem polyvalenten schädlichen Gebrauch eine Amfetaminabhängigkeit (ICD-10: F15.2). Aufgrund seines Betäubungsmittelkonsums verlor der Angeklagte 2016 seine Anstellung als Gerüstbauer. Spätere Beschäftigungsverhältnisse scheiterten stets daran, dass der Angeklagte konsumbedingt nicht oder nicht rechtzeitig zur Arbeit erschien, sodass ihm gekündigt wurde. Seitdem bezieht er Bürgergeld. Auch der Kontakt zu seiner Herkunftsfamilie wurde durch den Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten weitgehend zerstört. Seine Familie möchte mit Ausnahme der Mutter keinen Kontakt zu ihm haben. Der Angeklagte konnte nach seinen Haftentlassungen nicht Fuß fassen. Da er den Konsum von Amfetamin wiederaufnahm, vermochte er weder eine Wohnung noch eine Beschäftigung zu finden. Er verlor schließlich auch den letzten ihm zugewiesenen Platz in einer Obdachlosenunterkunft.
Die von dem Angeklagten begangenen Taten gehen auf diesen Hang zurück.
Ein symptomatischer Zusammenhang zwischen der abgeurteilten Tat und dem Hang ist zu bejahen, wenn der Hang überwiegend dazu beigetragen hat, dass der Täter eine erhebliche rechtswidrige Tat begangen hat. Er muss mithin mehr als andere Umstände für die Begehung der Tat ausschlaggebend gewesen sein (Ziegler in: BeckOK StGB, § 64 StGB, Rn. 10).
Dies ist vorliegend der Fall.
Durch den Konsum von Amfetamin kommt es bei dem Angeklagten zu psychotischem Beziehungserleben, sodass er das Verhalten unbeteiligter Dritter negativ auf sich bezieht. Dies führt sodann in Kombination mit seiner Persönlichkeitsstruktur zu aggressiven Handlungen gegenüber diesen Personen, mithin zu Körperverletzungsdelikten.
Es besteht zudem die Gefahr der Begehung weiterer rechtswidriger Taten durch den Angeklagten infolge des Hanges.
Die Sachverständigen haben hierzu ausgeführt, dass ohne die Unterbringung in der Entziehungsanstalt davon auszugehen ist, dass der Angeklagte trotz seiner jetzigen Abstinenz zeitnah zu seinem alten Konsummuster zurückkehren würde. Dies würde sodann in der zu erwartenden desolaten sozialen Situation und angesichts der Persönlichkeit des Angeklagten erneut zu Fehlinterpretationen und damit einhergehend Köperverletzungshandlungen zu Lasten unbeteiligter Dritter führen. Dies steht auch in Einklang mit den strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten. Auch im Zeitpunkt der der Verurteilung durch das Amtsgericht – Schöffengericht – Neuwied zu Grunde liegenden Taten bestand die Amfetaminabhängigkeit des Angeklagten und schlug sich in dessen Straftaten nieder. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft nahm der Angeklagte den Konsum von Amfetamin jedoch wieder auf und es kam zu den hier abzuurteilenden Taten.
Es ist aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten, den Angeklagten durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Abs. 1 StGB zu heilen bzw. über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf seinen Hang zurückgehen. Erforderlich ist eine Prognose, dass bei erfolgreichem Verlauf die Gefährlichkeit aufgehoben oder deutlich herabgesetzt wird, und dass sich in der Persönlichkeit und Lebensumständen des Täters konkrete Anhaltspunkte finden, die einen solchen Verlauf erwarten lassen (BGH BeckRS 2022, 16575).
Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die letzte Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt für erledigt erklärt werden musste. Der Angeklagte hat jedoch, wie er gegenüber der Kammer glaubhaft bekundet hat, inzwischen eingesehen, dass er seiner Suchterkrankung und der damit verbundenen Auswirkungen auf seine Persönlichkeit nicht allein Herr werden kann. Seine Therapiewilligkeit zeigte sich bereits vor seiner Inhaftierung im Rahmen des Kontakts mit der Klinik L. Der Angeklagte vermochte der Kammer auch zu vermitteln, dass der Abbruch der letzten Unterbringung an seiner damaligen Unzufriedenheit mit dem Setting der Klinik J lag, und er nunmehr gewillt ist, sich in einer anderen Klinik auf das Therapiesetting vollumfänglich einzulassen. Dies erscheint der Kammer glaubhaft und tragfähig.
Hinsichtlich der erforderlichen Therapiedauer haben die Sachverständigen, denen sich die Kammer anschließt, überzeugend ausgeführt, dass ein Zeitraum von mindestens einem Jahr angesichts der Schwere der Abhängigkeitserkrankung zu veranschlagen ist. Ein Vorwegvollzug gemäß § 67 Abs. 2 S. 2 StGB war nicht anzuordnen.
F.