Rechtsprechung / Landgericht Bonn

Landgericht Bonn Urteil vom 10.09.2024 – 5 S 13/24

ECLI:DE:LGBN:2024:0910.5S13.24.00

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 20.02.2024 (Az. 112 C 123/22) abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.502,86 EUR festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Der Kläger begehrt von der Beklagten, der Betreiberin einer Waschstraße, Schadensersatz für die Beschädigung seines PKW BMW X3.

4

Am 22.09.2022 nutzte der Kläger die Waschstraße der Beklagten. Vor der Einfahrt in die Waschstraße wird von der Beklagten auf einem Schild „Einfahrbedigungen & Hausrecht“ unter anderem auf Folgendes hingewiesen:

5

„Es gelten die folgenden Benutzungshinweise:

7

Bedienungshinweise des Fahrzeugherstellers zur Waschstraßenbenutzung unbedingt beachten

8

10

Tank- und Wartungsklappen müssen sicher verriegelt sein, Nummernschilder müssen vorschriftsmäßig und sicher befestigt sein

11

....“

12

Nach dem Waschvorgang zeigte der Kläger gegenüber der Beklagten an, dass bei dem Waschvorgang der Tankdeckel des Fahrzeuges abgerissen und das Fahrzeug am Kotflügel beschädigt wurde.

13

Der Kläger ließ unter dem 27.09.2022 von der Firma Karosseriebau Schenke einen Kostenvoranschlag für die Reparatur der Schäden an dem Fahrzeug erstellen. Die Nettoreparaturkosten wurden auf 1.502,86 EUR beziffert.

14

Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, dass das in seinem Eigentum stehende Fahrzeug bei dem Waschvorgang in der Waschstraße beschädigt worden sei, der Tankdeckel ordnungsgemäß verschlossen gewesen sei und der Schaden auf eine Fehlfunktion der Waschstraße zurückzuführen sei.

15

Erstinstanzlich hat der Kläger beantragt,

16

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.502,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basissatz der Europäischen Zentralbank seit dem 22.10.2022 zu zahlen.

17

Die Beklagte hat beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Die Beklagte hat behauptet, dass die Waschanlagentechnik im Betrieb der Beklagten so ausgelegt sei, dass bei "Einrasten" bzw. üblichem Federverschluss der Tankklappe diese durch die Anlagentechnik nicht geöffnet und im Weiteren beschädigt werden könne.

20

Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 23.11.2023 (Bl. 217 d.A.-AG) Bezug genommen.

21

Wegen sämtlicher weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils sowie das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien und ihre zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

22

Das Amtsgericht hat der Klage auf Schadensersatz mit dem angefochtenen Urteil vom 27.02.2024 vollumfänglich stattgegeben. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, indem sie nicht in geeigneter Weise darauf hingewiesen hat, dass eine gefahrlose Benutzung ihrer Waschanlage mit dem Klägerfahrzeug nicht möglich war. Der erteilte Hinweis, dass der Tankdeckel der Fahrzeuge verriegelt sein müsse hat das Amtsgericht nicht für ausreichend erachtet. Im Hinblick darauf, dass die Benutzung der Waschstraße mit einem Fahrzeug wie dem des Klägers schlechterdings unmöglich ist, müsse der Hinweis so deutlich gestaltet werden, dass auch ein weniger aufmerksamer Nutzer den Hinweis sofort erkennen kann, dass er mit einem Fahrzeug ohne verriegelbaren Tankdeckel von dem Besuch der Waschanlage Abstand nehmen muss.

23

Das Urteil ist der Beklagten am 27.02.2024 zugestellt worden. Am 14.03.2024 hat die Beklagte gegen das Urteil Berufung eingelegt. Mit der Berufungsbegründung vom 26.04.2024 begehrt die Beklagte die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Klageabweisung. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihre erstinstanzlich umfänglich vorgebrachte Auffassung. Sie ist insbesondere der Ansicht, dass sich das amtsgerichtliche Urteil mit dem Umstand, dass es sich bei dem Öffnen des Tankdeckels durch Wasserdruck um eine konstruktionsbedingte Eigenheit des klägerischen Fahrzeuges handele, nicht auseinandergesetzt habe. Eine konkrete Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten habe das Amtsgericht nicht dargelegt.

24

Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,

25

unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Bonn vom 27.02.2024 Geschäfts-Nr. 112 C 123/22, wird die Klage kostenpflichtig abgewiesen.

26

Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,

27

die Berufung zurückzuweisen.

28

Er verteidigt das amtsgerichtliche Urteil. Er behauptet, der Beklagte hätte im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht auf die Probleme von sich öffnenden Tankdeckeln hinweisen müssen, da ihr die Probleme die sich bei einigen Fahrzeugmodellen des Herstellers BMW zeigen, bekannt gewesen seien.

29

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die diesen beigefügten Anlagen verwiesen.

30

II.

31

Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 20.02.2024 (Az. 112 C 123/22) war auf die zulässige und begründete Berufung der Beklagten abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

32

1.

33

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn wurde form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet. Die Formalien der Berufung (§§ 517, 519, 520 ZPO) sind somit gewahrt.

34

2.

35

Die Berufung ist begründet. Dem Kläger steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf den begehrten Schadensersatz gegen die Beklagte zu.

36

a)

37

Dabei ist das Amtsgericht zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger aktiv legitimiert ist. Die Aktivlegitimation wird schon gemäß § 1006 BGB vermutet (vgl. auch NZV 2020, 223, beck-online). Diese Vermutung hat die Beklagte nicht erschüttert.

38

b)

39

Dem Kläger steht jedoch gegenüber der Beklagten kein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 631 BGB wegen Verletzung einer Schutzpflicht im Rahmen des Werkvertrages zu. Der Beklagten kann eine solche Verletzung nicht vorgeworfen werden.

40

Bei dem Vertrag über die Reinigung eines Fahrzeugs handelt es sich um einen Werkvertrag, im Rahmen dessen die Beklagte Schutzpflichten zu beachten hat. Grundsätzlich kommt bei einem solchen Vertrag die Verletzung einer Schutzpflicht in Betracht, wenn die Betreiberin einer Waschanlage gebotene Hinweise bezüglich der Benutzung der Waschstraße nicht erteilt hat. Denn der Schutz der Rechtsgüter der Benutzer erfordert es, dass von dem Betreiber der Waschstraße nicht nur die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik verlangt wird. Vielmehr muss der Betreiber einer Waschanlage in geeigneter Weise über zu beachtende Verhaltensregeln informieren (BGH, Urteil vom 19. Juli 2018 – VII ZR 251/17 –, juris).

41

Diesen Anforderungen ist die Beklagte mit zwei Hinweisen im Rahmen ihrer Einfahrbedingungen nachgekommen.

42

Die Beklagte hat in der Einfahrt ihrer Waschanlage zunächst darauf hingewiesen, dass die Benutzer die Bedienungshinweise des Fahrzeugherstellers zur Waschstraßennutzung unbedingt beachten sollen. Da es sich bei dem Fahrzeug im Hinblick auf das selbsttätige Öffnen des Deckels nach den Feststellungen des Sachverständigen um eine konstruktionsbedingte Eigenheit des klägerischen Fahrzeuges handelt, wäre hier ein Hinweis seitens des Herstellers erforderlich gewesen. Dass in der Bedienungsanleitung des Fahrzeuges ein solcher Hinweis fehlt, ist der Beklagten nicht anzulasten. Vielmehr ist es die Pflicht des Herstellers darauf hinzuwirken, dass entweder die Fahrzeuge für den allgemeinen Verkehr geeignet sind, oder aber entsprechende Einschränkungen dem Erwerber vor Erwerb mitgeteilt werden, beispielsweise durch einen Hinweis, dass das Fahrzeug für die Reinigung in vollautomatisierten Waschanlagen nur eingeschränkt geeignet ist, und zwar nur dann, wenn das Fahrzeug verlassen und verriegelt wird (AG Hamburg, Urteil vom 30. August 2017 – 49 C 383/16 –, juris).

43

Die Beklagte hat sodann bei der Einfahrt den weiteren Hinweis erteilt, dass Tank- und Wartungsklappen sicher verriegelt sein müssen. Dieser Hinweis ist - sofern er befolgt wird - grundsätzlich ausreichend, um die Gefahr des Abreißens des Tankdeckels nach der Öffnung durch einen Druck auf den Deckel zu vermeiden.

44

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts, welches weitgehend der Auffassung des Amtsgerichts Kassel (AG Kassel, Urteil vom 2. August 2022 – 435 C 3680/20 –, juris) folgt, ist dieser Hinweis grundsätzlich geeignet um Schaden von dem Fahrzeug abzuwenden.

45

Weitergehende Hinweise zu einzelnen Fahrzeugtypen und gegebenenfalls Baureihen können von der Beklagten nicht erwartet werden (so auch LG Münster Urteil vom 14.02.2024 - 1 S 4/23). Da es sich bei der nicht möglichen Verriegelung des Tankdeckels nicht um eine direkt wahrnehmbare konstruktionsbedingte Besonderheit handelt, könnte der Beklagten hier insoweit lediglich ein Vorwurf gemacht werden, wenn sie positive Kenntnis davon hatte, dass das Fahrzeug des Klägers grundsätzlich nicht für die Waschstraße geeignet ist. Dann hätte sie bei der Einfahrt diese Fahrzeuge abweisen müssen.

46

Diese positive Kenntnis der Beklagten hat der Kläger nicht nachgewiesen. Da diese konstruktionsbedingte Besonderheit auch nicht bei allen Fahrzeugen von BMW, sondern nur bei einer bestimmten Baureihe vorliegt, kann diese Kenntnis auch nicht vermutet werden.

47

Der Auffassung des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese (AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 22. April 2020 – 531 C 243/19 –, juris) zu widersprüchlichen Anforderungen an Kunden in Bezug auf Keyless Go-Systeme kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Zumal die Hinweise auch unterschiedlich zu den vorliegenden ausgestaltet waren.

48

Denn eine - wie von der Beklagten verlangten - Verriegelung ist nicht mit dem Abschließen eines Fahrzeuges gleichzusetzen. Verriegelung ist ein Mechanismus oder ein Vorgang, bei dem ein beweglicher Gegenstand in seiner Position fixiert wird. Der Hinweis der Klägerin war also nicht darauf gerichtet, dass der Tankdeckel abgeschlossen ist, sondern lediglich fest fixiert. Auch Türen und Kofferraum müssen nicht verschlossen, sondern lediglich so verriegelt sein, dass sie nicht unbeabsichtigt geöffnet werden können. Es muss also eine herstellerseits vorgesehene Technik vorhanden sein, die eine hinreichende Verriegelung für die Benutzung einer üblichen Waschstraße garantiert. Eine solche fehlt herstellerseits bei dem Fahrzeug des Klägers.

49

c)

50

Eine Pflichtverletzung aufgrund einer Fehlfunktion der Waschanlage kann der Beklagten ebenfalls nicht vorgeworfen werden. Von einer Fehlfunktion der Waschanlage ist nach dem Gutachten des Sachverständigen nicht auszugehen. Der Sachverständige nimmt aufgrund der konstruktionsbedingten Eigenheit des Fahrzeuges an, dass das Öffnen des Tankdeckels auch bei regelkonformer Funktion der Waschanlage erfolgt ist. Dagegen haben die Parteien keine weiteren Einwände vorgebracht.

51

3.

52

Mangels eines Anspruchs in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen.

53

III.

54

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

55

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

56

Die Revision war zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO vorliegen. Zu dem Umfang der Hinweispflichten eines Waschanlagenbetreibers in Bezug auf Besonderheiten spezieller Fahrzeuge bedarf es zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des Revisionsgerichts. So hat es auch bereits das Landgericht Münster in einer vergleichbaren Konstellation gesehen (vgl. Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes Nr. 171/2024 vom 30.08.2024).