Rechtsprechung / Landgericht Bonn
Landgericht Bonn Urteil vom 23.10.2024 – 27 KLs 10/24
ECLI:DE:LGBN:2024:1023.27KLS10.24.00
Tenor
für Recht erkannt:
Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.
Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
A.
I.
Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 28 Jahre alte Beschuldigte wuchs gemeinsam mit seinem älteren Bruder und seiner älteren Schwester als jüngstes Kind bei seinen verheirateten Eltern in A auf. Der Vater des Beschuldigten ist als Industriemechaniker tätig, seine Mutter arbeitete als Sportlehrerin und ist heute Hausfrau. Der Beschuldigte ist ledig und kinderlos.
Der Beschuldigte wurde altersgerecht eingeschult und wechselte nach Abschluss der vierten Klasse auf die Gesamtschule in A. Die Schulzeit durchlief er regulär ohne eine Klasse zu wiederholen, musste jedoch aufgrund von Schwierigkeiten mit dem Unterrichtsstoff zeitweise Nachhilfe in verschiedenen Unterrichtsfächern in Anspruch nehmen. Im Jahr 2012 erlangte er seinen Realschulabschluss. Im Anschluss an seine Schulzeit absolvierte der Beschuldigte ein freiwilliges soziales Jahr und begann im Jahr 2014 eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann bei einem Lebensmittel-Discounter. Die im Jahr 2018/19 geplante Abschlussprüfung trat der Beschuldigte indessen nicht an, sodass er über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt.
Zum Ende des ersten Lehrjahres zog der Beschuldigte aus dem elterlichen Haushalt in eine eigene Wohnung und wohnte dort zunächst gemeinsam mit seiner damaligen Lebensgefährtin, bis die Beziehung im Jahr 2017 scheiterte. Nach seinem Auszug aus dem Elternhaus traten bei dem Beschuldigten ca. im Jahr 2018 auch die ersten Anzeichen eines wahnhaften Erlebens auf. Der Beschuldigte fühlte sich verfolgt und in seiner Wohnung beobachtet und abgehört, was dazu führte, dass er sich flüsternd verständigte oder mit seinen Mitmenschen schriftlich über „Zettelchen“ kommunizierte. Auch war er vermehrt mit der Bewältigung seines Alltags überfordert und es gelang ihm nicht mehr sich um seine eigenen - insbesondere finanziellen - Angelegenheiten - wie das Öffnen der Post und die Bezahlung seiner Miete - zu kümmern. Dies führte schließlich zum Verlust seiner Wohnung und zur Obdachlosigkeit, sodass der Beschuldigte bei Bekannten bzw. vermehrt auch in Obdachlosenunterkünften nächtigte. Er bewegte sich in dieser Zeit in der Obdachlosenszene in UZ und führte eine Beziehung mit einer acht Jahre älteren Frau, die - wie der Beschuldigte zu dieser Zeit - Drogen konsumierte. Den Kontakt zu seinem früheren Freundeskreis brach der Beschuldigte in dieser Zeit ab. In der Folge seiner Obdachlosigkeit zog der Beschuldigte im Jahr 2019 oder 2020 zunächst zurück in sein Elternhaus, wo es vermehrt zu Streitigkeiten kam, da der Beschuldigte sich aus Sicht seiner Eltern zurückzog, Betäubungsmittel konsumierte, auf Ansprachen nicht reagierte und sich weiterhin nicht um seine Angelegenheiten kümmerte.
Seit einem Aufenthalt in der LVR-Klinik B im Jahr 2020 (näheres dazu unten) hat der Beschuldigte keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern. Auch zu seinem Bruder, der ebenfalls obdachlos ist, sowie zu seiner Schwester hat der Beschuldigte keinen Kontakt. Er lebte bis zu seiner einstweiligen Unterbringung in hiesigem Verfahren erneut ohne festen Wohnsitz und übernachtete in verschiedenen Obdachlosenunterkünften.
Der Beschuldigte konsumiert seit seiner Jugend Betäubungsmittel. Mit Cannabis kam er im Alter von 15 Jahren erstmals in Kontakt und rauchte dies in den Folgejahren regelmäßig. Im Alter von 17 Jahren trat der regelmäßige Konsum von Amphetamin und Kokain hinzu, wobei der Beschuldigte seinen Cannabiskonsum ab dieser Zeit reduzierte bzw. zeitweise einstellte. Auch Alkohol trank der Beschuldigte in der Vergangenheit regelmäßig, zeitweise im Übermaß. Feststellungen zu Häufigkeit des Konsums und Mengen der konsumierten Rauschmittel konnte die Kammer indessen nicht treffen. Derzeit lebt der Beschuldigte im geschützten Rahmen abstinent von Drogen und Alkohol.
Der Beschuldigte wurde sechs Wochen zu früh mit einem Loch im Herzen geboren, das in den Folgejahren jedoch ohne ärztliche Behandlung verwuchs. Weitere (körperliche) Erkrankungen des Beschuldigten sind nicht bekannt. Der Beschuldigte leidet jedoch seit mehreren Jahren unter einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung. Erstmals wurde er auf Veranlassung seiner Eltern im Mai 2020 in der LVR-Klinik in B nach den Vorschriften des PsychKG einstweilig stationär-psychiatrisch untergebracht, wo er sich in der Zeit vom 22.05.2020 bis zum 15.06.2020 befand. Zu dieser Zeit wurde bei ihm eine psychotische Störung durch andere Stimulanzien einschließlich Koffein (ICD10: F15.56), eine suizidale Krise (ICD10: F32.2), psychische Verhaltensstörungen durch andere Stimulantien: Schädlicher Gebrauch (ICD10 F:15.1) sowie eine psychische Verhaltensstörung durch Kokain: Schädlicher Gebrauch (ICD10: F 14.1), bei einer vorangegangenen akuten Intoxikation von Kokain diagnostiziert. Beschrieben wurde ein wahnhaftes Erleben mit Realitätsverlust, fehlender Steuerungsfähigkeit und ebenso fehlender Krankheits- und Behandlungseinsicht und eine sich hieraus ergebende akute Eigen- und Fremdgefährdung. So konnten seitens des Klinikpersonals bizarre Verhaltensweisen - beispielsweise des Sich-Verschaffens von Zugang zu einem Löschschlauch - beschrieben werden. Auch machte der Beschuldigte beispielsweise durch Rütteln an den verschlossenen Türen den Eindruck, die Situation der geschlossenen Unterbringung nicht verstanden bzw. nicht akzeptiert zu haben. Ferner zeigte er sich bereits während des ersten Klinikaufenthalts auf Ansprache nicht zugänglich und mutistisch. Am 25.05.2020 wurde richterlich die Fixierung des Beschuldigten angeordnet, nachdem dieser im Rahmen eines Gesprächs ein Marmeladenbrötchen nach dem behandelnden Arzt geworfen und die Tür zugeschlagen hatte. Die durch mehrere Gespräche mit der Mutter des Beschuldigten erhobene Fremdanamnese führte zudem zu der Erhebung von Verfolgungserleben des Beschuldigten ab Mitte des Jahres 2018. So berichtete seine Mutter, dass der Beschuldigte sein Mobiltelefon, aus dem Gefühl abgehört und verfolgt zu werden, mehrfach demontiert habe. Ferner habe er sich mit seinen Mitmenschen flüsternd bzw. über geschriebene „Zettelchen“ verständigt. Ein exzessiver Drogenkonsum wurde seitens der Mutter des Beschuldigten jedenfalls ab Mitte des Jahres 2018 beschrieben. Der Beschuldigte selbst verneinte Stimmen zu hören oder unter Verfolgungsideen zu leiden, äußerte indessen zugleich, dass seine Vorstellungen schon wieder verschwinden würden, sobald er keine Drogen mehr konsumiere. Es erfolgte während des Aufenthalts eine medikamentöse Behandlung mit Diazepam, Risperidon und Haloperidol. Nach seiner Stabilisierung wurde der Beschuldigte auf eigenen Wunsch entgegen ärztlichen Rat in die Obdachlosigkeit entlassen. Auch das Bestreben seiner Eltern, im Hinblick auf seinen Rauschmittelkonsum eine Langzeitentwöhnungstherapie anzutreten, lehnte der Beschuldigte ab.
Ein weiteres Mal befand sich der Beschuldigte vom 25.01.2021 bis zum 02.02.2021- nach Vorstellung durch das Ordnungsamt und den Rettungsdienst erneut einstweilig untergebracht nach den Vorschriften des PsychKG - in stationär-psychiatrischer Behandlung in der LVR-Klinik in B. Hintergrund war, dass der Beschuldigte im Rahmen einer Konfrontation im Anschluss an einen Ladendiebstahl den Besitzer eines Geschäfts tätlich angegriffen und diesem mit einer Kopfnuss das Nasenbein gebrochen haben soll. Ärztlich beschrieben wurde eine spärliche Sprachproduktion sowie ein misstrauisches und erneut teilweise bizarr anmutendes Verhalten. Drogen- und Alkoholkonsum sowie ein Stimmenhören bzw. sonstiges wahnhaftes Erleben seien seitens des Beschuldigten verneint worden. Auch ein in der Klinik durchgeführter Drogentest blieb insoweit unauffällig. Es erfolgte während des Aufenthalts eine medikamentöse Behandlung mit Risperidon.
Im Mai und Juni 2021 stellte sich der Beschuldigte sodann eigeninitiativ bei der Notambulanz der LVR Klinik B vor und äußerte den Wunsch einer Entgiftung von Kokain und Amphetamin. Eine anschließende Vorstellung in der Suchtambulanz erfolgte indessen nicht.
Schließlich befand sich der Beschuldigte in der Zeit vom 13.08.2021 bis zum 14.08.2021 für einen Tag in der LVR-Klinik in B. Erneut wurde er der Klinik aufgrund eines externen Antrags auf einstweilige Unterbringung nach den Vorschriften des PsychKG in fixiertem Zustand in Polizei- und Notarztbegleitung zugeführt, nachdem er nach einem Ladendiebstahl in dem Geschäft randaliert haben soll. Diagnostiziert wurde aufgrund der Äußerung wahnhafter Ideen (es sei in dem Geschäft eine Frau auf ihn zugekommen, die alles von ihm gewusst habe) und der Verneinung eines vorangegangen Alkohol- und Drogenkonsums eine paranoide Schizophrenie (ICD10 F 20.0). Ein durchgeführter Drogentest blieb insoweit erneut unauffällig. Mangels Beobachtung einer floriden psychotischen Symptomatik und mangels akuter Gefährdungsaspekte wurde ein richterlicher Beschluss zur Unterbringung nach PsychKG nicht erlassen und der Beschuldigte bereits am Folgetag aus der Klinik entlassen. Es erfolgte während des Aufenthalts eine medikamentöse Behandlung mit Risperidon.
Vom 08.12.2021 bis 22.12.2021 befand sich der Beschuldigte gemäß § 81 StPO zur Vorbereitung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. C im Rahmen eines Strafverfahrens des Amtsgerichts Siegburg, Az. 229 Ls 40/21, sowie parallel dazu in einem Betreuungsverfahren des Amtsgerichts Siegburg, Az. 43 XVII 774/21 Sch, erneut in der LVR-Klinik in B. Der Sachverständige kam in seinem Gutachten (erneut) zu der Diagnose einer schweren Ausprägung einer paranoiden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis mit akustischen Halluzinationen und paranoidem Wahn (ICD10: F.20.0), wobei der vorliegende Mutismus Ausdruck eines ausgeprägten innerpsychischen psychotischen Erlebens sei, sodass aus psychiatrischer Sicht von einer Schuldunfähigkeit des Beschuldigten hinsichtlich des zu Begutachtung gelangten Tatzeitraums auszugehen sei. Seine Erkrankung sei dabei ursächlich für seine fatale soziale Disintegration mit Entwurzelung und Obdachlosigkeit. Das betreuungsgerichtliche Verfahren bei dem Amtsgericht Siegburg ist noch nicht abgeschlossen. Ein gesetzlicher Betreuer wurde dem Beschuldigten - trotz Bejahung der Notwendigkeit durch den Sachverständigen - bislang nicht bestellt.
Ein weiteres Mal befand sich der Beschuldigte vom 09.10.2022 auf den 10.10.2022 nach einem Polizeieinsatz aufgrund angenommener Eigengefährdung wegen Desorientierung in der LVR Klinik in B. Auf Empfehlung des Klinikpersonals fand im Anschluss keine richterlich angeordnete Unterbringung statt.
Der Beschuldigte ist bereits wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
1.
Am 10.09.2018, rechtskräftig seit dem 27.09.2018, erließ das Amtsgericht Siegburg, Az. 207 Cs 248/18, gegen den Beschuldigten einen Strafbefehl wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und verhängte eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 €.
In dem Strafbefehl heißt es wie folgt:
„Sie befuhren am 09.04.2018 um 20:58 Uhr mit einem fahrerlaubnispflichtigen Personenkraftwagen der Marke D mit dem Kennzeichen XX-XX 0000 unter anderem die L333 in Fahrtrichtung E.
Zum Führen des Fahrzeugs waren Sie – wie Ihnen bekannt war – nicht berechtigt, weil Sie zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaßen.“
2.
Am 05.12.2018, rechtskräftig seit dem 22.12.2018, verurteilte das Amtsgericht Siegburg, Az. 209 Ds 139/18, den Beschuldigten im Wege des Strafbefehls wegen Betruges in drei Fällen zu der Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 25 €.
In der im Strafbefehl in Bezug genommenen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bonn vom 08.10.2018 heißt es zum Tatgeschehen:
„1.) Er bot am 08.03.2018 über das Internetauktionshaus Ebay ein gebrauchtes Mobiltelefon zum Kauf an.
Der Geschädigte F kaufte die Ware zu einem Kaufpreis von 120,00 Euro und zahlte diesen Betrag am 08.03.2018 vereinbarungsgemäß auf das von ihm angegebene Konto mit der IBAN DE00000000000000000000 der Kreissparkasse KK.
2.) Der Angeklagte bot am 09.03.2018 über das Internetauktionshaus Ebay eine Wielo-Pumpe zum Kauf an.
Der Geschädigte G kaufte am 09.03.2018 die Ware zu einem Kaufpreis von 200,00 Euro einschließlich Nebenkosten und zahlte diesen Betrag am 09.03.2018 vereinbarungsgemäß auf das von ihm angegebene Konto.
3.) Der Angeklagte bot am 10.03.2018 über das Internetauktionshaus Ebay Wilo Star Wasserpumpe zum Kauf an.
Der Geschädigte H kaufte am 10.03.2018 die Ware zu einem Kaufpreis von 58,49 Euro einschließlich Nebenkosten und zahlte diesen Betrag am 10.03.2018.
Der Angeklagte war von Anfang an weder willens noch in der Lage, die angebotene Ware zu übersenden oder das erhaltene Geld zurückzuerstatten.“
3.
Mit Beschluss vom 09.04.2019, rechtskräftig seit dem 19.04.2019, führte das Amtsgericht die vorgenannten Geldstrafen auf eine nachträgliche Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 25 € zurück.
4.
Am 28.03.2023, rechtskräftig seit dem 26.04.2023, verurteilte das Amtsgericht Köln, Az. 524 Cs 136/22, den Beschuldigten im Wege des Strafbefehls wegen Bedrohung zu der Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 €.
II.
Aufgrund der Erkrankung des Beschuldigten kam es im Zeitraum vom 07.10.2023 bis zum 17.04.2024 in A zu den nachfolgend geschilderten Tatgeschehen, bei denen die Einsichtsfähigkeit – jedenfalls aber die Steuerungsfähigkeit – des Beschuldigten, der zu den jeweiligen Tatzeitpunkten an einer paranoiden Schizophrenie litt, bei sämtlichen Taten vollständig aufgehoben war.
Fall 1. (Fallakte 5):
Am 07.10.2023 gegen 12:24 Uhr begab sich der Beschuldigte in die I-Filiale in der Straße 00 in A. Dort entwendete er entsprechend seiner vorgefassten Absicht aus den Auslagen zwei Bifi Rolls, indem er diese in seinem mitgeführten Rucksack verstaute. Anschließend löste er an der Kasse einen Pfandbon ein und passierte den Kassenbereich, ohne die Ware zu bezahlen und um diese für sich zu behalten.
Während dieses Geschehens beobachtete ihn der Angestellte J, der durch eine Kundin zuvor auf das Einstecken der Ware durch den Beschuldigten aufmerksam gemacht wurde, und sprach den Beschuldigten nach Verlassen des Kassenbereichs auf die Tat an. Der Zeuge J bat den Beschuldigten, ihm den Inhalt des Rucksackes vorzuzeigen. Dieser Aufforderung kam der Beschuldigte nicht nach, sondern weigerte sich ohne den Rucksack von seinen Schultern zu nehmen, diesen zu öffnen. Als der zur Unterstützung hinzugeeilte Mitarbeiter K darauf hinwies, die Polizei verständigen zu wollen, schlug der Beschuldigte unvermittelt abwechselnd mit der rechten und der linken Faust mehrfach in das Gesicht des J.
K trat sodann zwischen den Beschuldigten und seinen Kollegen J und hielt den Beschuldigten kurzzeitig fest. Da der Beschuldigte jedoch auch nach K zu schlagen versuchte und dieser seinen Griff daher nach einem kurzen Gerangel lockerte, gelang es dem Beschuldigten, sich loszureißen und mit der Ware zu fliehen.
J erlitt durch die Schläge Schmerzen im Gesichtsbereich, die sich am Folgetag als leichte Kopfschmerzen fortsetzten.
Der Beschuldigte konnte sodann am Abend des 07.10.2023 gegen 23:10 Uhr im Rahmen einer Polizeistreife in der Nähe des Bahnhofs in A angetroffen werden. Gegenüber den eingesetzten Beamten räumte der Beschuldigte den Diebstahl in der I-Filiale ein. Bei der sodann durchgeführten Personenkontrolle konnten im Rucksack des Beschuldigten zwei Bifi-Rolls aufgefunden und sichergestellt werden.
Fälle 2. und 3. (Fallakte 3):Am 30.01.2024 begab sich der Beschuldigte gegen 18:40 Uhr in die L-Filiale am Ring 00 in A und entnahm aus den Auslagen im Verkaufsbereich vor dem Geschäft insgesamt drei Decken, ein Kissen, zwei Maissnacks, zwei Packungen Fritt-Kaubonbons und eine Packung M&Ms im Gesamtwert von 22,50 € und deponierte diese zunächst auf dem Bordstein neben dem Ladenlokal. Die Ware wollte er für sich verwenden. Wie von Anfang an von ihm beabsichtigt, entfernte er sich sodann mit der Ware von der Örtlichkeit in Richtung Fußgängerzone, ohne diese zu bezahlen.
Während dieses Geschehens wurde der Beschuldigte von dem Zeugen M beobachtet, der sich zu dieser Zeit als Kunde in der L-Filiale befand.
M, der beruflich bei einem Sicherheitsdienst tätig ist, folgte dem Beschuldigten, sprach ihn auf die Tat an und forderte den Beschuldigten auf, ihn zurück zur L-Filiale zu begleiten, um die Ware zu bezahlen. Andernfalls, so kündigte er an, werde er die Polizei verständigen. Dieser Aufforderung kam der Beschuldigte zunächst nach. Im Eingangsbereich außerhalb des Geschäfts warf der Beschuldigte sodann das Diebesgut auf den Boden, folgte M jedoch weiter in das Geschäft. Als M dort die Mitarbeiter der Filiale darum bat, die Polizei zu rufen, versuchte der Beschuldigte zu fliehen.
Um dies zu unterbinden umklammerte M den Beschuldigten mit beiden Armen um dessen Brustkorb und hielt ihn fest. Der Beschuldigte führte daraufhin mit seinem Kopf eine Stoßbewegung in Richtung des Gesichts von M aus und traf diesen mit seinem Hinterkopf an dessen Lippe, woraufhin der Zeuge M den Beschuldigten erneut am Arm ergriff, ihn zu Boden brachte und dort kurzfristig fixierte. Nachdem der Beschuldigte sich beruhigt hatte, wartete er gemeinsam mit M auf die zwischenzeitlich von der Filialleiterin II verständigte Polizei.
M erlitt durch den Kopfstoß des Beschuldigten eine Schwellung und Schmerzen an der Lippe. Die entwendete Ware wurde noch vor Ort der Marktleitung übergeben und konnte unbeschädigt wieder in den Verkauf gelangen.
Der Beschuldigte wurde nach Eintreffen der eingesetzten Beamten vorläufig festgenommen und in den Polizeigewahrsam der Polizeiwache WZ verbracht.
Fall 4. (Hauptakte):
Am 04.02.2024 begab sich der Beschuldigte gegen 08:30 Uhr in die N Tankstelle in der Straße 00 in A. Als die Mitarbeiterin O den Beschuldigten unter Hinweis auf ein bestehendes Hausverbot wegen einer vergangenen Diebstahlstat aufforderte, die Tankstelle zu verlassen, entnahm er aus den dortigen Auslagen einen Schokoriegel im Wert von 1,49 €, um diesen für sich zu behalten und begab sich zum Ausgang der Tankstelle. Dort konnte er von dem Kunden P festgehalten werden, indem dieser den Beschuldigten mit den Armen von hinten umklammerte. Der Beschuldigte versuchte daraufhin P einen Kopfstoß zu versetzen, um sich aus seinem Griff zu befreien. P gelang es, dem Kopfstoß auszuweichen und den Beschuldigten zu Boden zu bringen. Dort konnte der Beschuldigte von den zwischenzeitlich verständigen Einsatzkräften vorläufig festgenommen und in den Polizeigewahrsam verbracht werden.
Der Beschuldigte führte während der Tat bewusst griffbereit ein ca. 7,5 cm langes Keramikmesser in der linken Innentasche seiner Jackentasche bei sich. Das Messer wurde sichergestellt.
Fälle 5. bis 7. (Fallakte 6):
Am 05.03.2024 entnahm der Beschuldigte gegen 10:30 Uhr aus den Auslagen der Q-Filiale in der Straße 00 bis 00 in A ein T-Shirt der Marke Marco Polo im Wert von 29,99 € und verließ die Filiale, wie von ihm von Anfang an beabsichtigt, ohne das T-Shirt zu bezahlen und um dieses für sich zu verwenden. Der Abteilungsleiter R, der durch einen Mitarbeiter, der das Geschehen beobachtete hatte, informiert wurde, setzte den Filialleiter S über den Diebstahl in Kenntnis und folgte dem Beschuldigten. Der Beschuldigte war den Mitarbeitern der Q-Filiale bereits aufgrund zahlreicher vorangegangener Diebstahlstaten bekannt. Zuletzt hatte er am Tag vor dem Geschehen Waren aus der Filiale entwendet.
Nachdem S und R den Beschuldigten außerhalb der Filiale in einer Entfernung von rund 50 Metern zu dem Eingang des Geschäfts einholten, sprach S den Beschuldigten auf die Tat an und bat ihn, stehen zu bleiben. Dieser Aufforderung kam der Beschuldigte kurzzeitig nach, wendete sich S und R zu und warf das zuvor entwendete T-Shirt auf den Boden. Sodann bewarf der Beschuldigte den Zeugen S, der nun in einem Abstand von rund fünf Metern von dem Beschuldigten entfernt stand, mit einer vollen 1-Liter PET-Flasche, wobei er in Kauf nahm, diesen zu treffen und zu verletzen. S konnte die Flasche jedoch mit seinem Arm abwehren. Durch die Abwehrbewegung kam es nur zu einer leichten Berührung der Flasche am Arm von S, sodass dieser hierdurch weder Verletzungen davontrug noch Schmerzen hatte.
R trat daraufhin näher, noch rund einen Meter entfernt stehend, an den Beschuldigten heran, um diesen erneut mit der Diebstahlstat zu konfrontieren, woraufhin der Beschuldigte R mit der flachen Hand seitlich gegen die rechte Gesichtshälfte und gegen den Hals schlug. Im Anschluss drehte er sich um und flüchtete in Richtung Bahnhof, wo er durch die zwischenzeitlich verständigten Einsatzkräfte vorläufig festgenommen und in den Polizeigewahrsam verbracht wurde.
R erlitt durch den Schlag eine Rötung sowie Schmerzen im rechten Kiefer- und Halsbereich, die er im Anschluss selbst mit einem Kühlpad versorgte. Bis zum Abend verspürte er einen brennenden Schmerz und war an diesem Tag aufgrund weiterhin deutlich sichtbaren Rötung nicht mehr im Verkaufsraum tätig, weil er die Sorge hatte, dass dies auf bei den Kunden einen merkwürdigen Eindruck erwecken könnte.
Das entwendete T-Shirt konnte unbeschädigt zurück in den Verkauf gelangen.
Fälle 8. und 9. (Fallakten 8 und 9):
Am 06.03.2024 gegen 15:30 Uhr urinierte der Beschuldigte an die Hauswand der Kneipe am Platz 0 in A. Als der Wirt T den Beschuldigten daraufhin mehrfach aufforderte, die Örtlichkeit zu verlassen und dieser Aufforderung schließlich durch eine leichte Stoßbewegung gegen den Oberkörper des Beschuldigten weiteren Ausdruck verlieh, trat der Beschuldigte auf den Wirt zu und schlug ihm mit beiden Fäusten ins Gesicht. Die Schläge trafen T am Auge sowie an der linken Schläfe. Er erlitt durch die Schläge eine Platzwunde von ca. zwei Zentimetern im Jochbeinbereich sowie eine kleine Beule unter dem Auge und eine Schädelprellung. T begab sich unmittelbar nach dem Geschehen in die Notfallaufnahme der GFO Kliniken A, wo die Platzwunde mit fünf Stichen genäht wurde.
Kurze Zeit später wurde der Beschuldigte durch die hinzugerufenen Polizeibeamten PKin U und PK V sowie die ebenfalls zur Tatörtlichkeit entsandten Beamten POK W, PKin X und PKin Y im Rahmen der Nahbereichsfahndung auf einer Parkbank liegend und Kaubonbon essend unmittelbar vor der Polizeiwache A in der Straße 00 angetroffen. Auf die erfolgte polizeiliche Ansprache durch die Beamten U und V reagierte der Beschuldigte zunächst nicht, sondern ignorierte diese und steckte die Papiere der Kaubonbons in eine Ritze an der Bank. Nach mehrfacher Aufforderung, sich auszuweisen oder Angaben zu seiner Person zu tätigen, äußerte er schließlich gegenüber den Beamten, dass sich diese „verpissen sollen“, da er sich sonne.
Da sich der Beschuldigte auch auf mehrfache Ansprache weiterhin weigerte, seine Personaldokumente auszuhändigen, entschlossen sich die eingesetzten Beamten, den Beschuldigten zur Feststellung seiner Identität zu durchsuchen. POK W und PK V fassten den Beschuldigten zu diesem Zweck an beiden Armen. Der Beschuldigte versuchte sich jedoch dieser Maßnahme zu entziehen, indem er sich sperrte und versuchte, seine Arme vor seinem Körper zu verschränken.
Als es gelang, den Beschuldigten in eine stehende Position zu verbringen, trat er nach den Polizeibeamten. Um eine Fixierung zu ermöglichen, wurde der Beschuldigte daraufhin zu Boden gebracht. Auf dem Bauch liegend versuchte er erneut, gegen die Beamten zu treten, ohne dieses jedoch zu treffen.
Um weitere Gegenwehr zu unterbinden, trat PKin U an den Beschuldigten heran, um dessen Beine zu fixieren. Der Beschuldigte trat sodann erneut nach der Beamtin und traf sie mit einem Tritt auf der Höhe des linken Hüftknochens, jedoch ohne sie zu verletzen.
Nach erfolgter Fixierung verbrachten ihn die POK W und PK V fußläufig ins Polizeigewahrsam zur Polizeiwache A. Dabei drohte er ihnen mit den Worten: „Irgendwann werde ich euch alle erschießen“, ohne dass die Beamten diese Äußerung ernst nahmen.
Fall 10. (Fallakte 4):
Am 18.03.2024 entwendete der Beschuldigte gegen 18:00 Uhr aus den Auslagen des Z-Marktes in der Straße 00 in A eine Dose Rinderwürstchen im Wert von 3,50 €, indem er diese in seinen mitgeführten Beutel steckte und sodann den Kassenbereich passierte, ohne die Ware zu bezahlen, um diese für sich zu behalten. Dabei führte er in der linken Innentasche seiner Jacke griffbereit ein Messer mit einer Klingenlänge von 7,5 Zentimetern bei sich, was dem Beschuldigten auch bewusst war.
Während dieses Geschehens konnte der Beschuldigte von dem Inhaber des Supermarktes AA über die Videoanlage beobachtet werden. Nachdem der Beschuldigte den Kassenbereich verlassen hatte, sprach AA diesen außerhalb des Supermarktes auf die Tat an und bat den Beschuldigten, ihm ins Büro zu folgen. Der Aufforderung kam der Beschuldigte nach. AA verständigte sodann die Polizei. Der Beschuldigte wurde vorläufig festgenommen und in den Polizeigewahrsam verbracht.
Die entwendete Ware ist an den Geschädigten unbeschädigt zurückgelangt.
Fall 11. (Fallakte 22):
Am 17.04.2024 hielt sich der Beschuldigte gegen 11:15 Uhr in der Filiale „BB“ innerhalb der Galerie am Platz 00 in A auf. Beim Verlassen des Geschäfts löste er die akustische Alarmsicherung aus, wodurch die Polizeibeamten KOK CC und KHK DD, die zu diesem Zeitpunkt fußläufig in zivil im Bereich der Galerie A unterwegs waren, auf den Beschuldigten aufmerksam wurden. In seiner Hand trug er zu dieser Zeit eine prallgefüllte Einkauftüte mit sich.
Nachdem die Beamten den Beschuldigten zunächst beobachtet hatten, sprach KHK DD ihn nach Verlassen der Galerie auf dem Platz an. Hierbei gaben sich die Beamten durch Vorzeigen ihrer Dienstausweise gegenüber dem Beschuldigten als Polizeibeamte zu erkennen.
Der Aufforderung, sich zwecks Kontrolle seiner Person sowie seiner mitgeführten Gegenstände, in den Hauseingangsbereich des Platzes Nr. 00 zu begeben und seine Einkaufstüte abzustellen, kam der Beschuldigte zunächst nach. Im Hausgang Nr. 00 stellte der Beschuldigte die Einkaufstüte ab und versuchte sodann mit einer schnellen Bewegung sich der weiteren Kontrolle zu entziehen und in Richtung Straße zu fliehen. Dies gelang ihm jedoch nicht, da sich KHK DD vor ihn stellte und ihm den Weg versperrte. KOK CC stand zu diesem Zeitpunkt weiter hinter dem Beschuldigten.
Der Beschuldigte holte sodann unvermittelt mit seinem rechten Arm und der geballten Faust aus und schlug gerade in Richtung des Kopfes von KHK DD, um diesen zu verletzen und eine Flucht zu ermöglichen. Dieser konnte dem Schlag jedoch ausweichen. KOK CC ergriff unverzüglich von hinten die Arme des Beschuldigten und versuchte diesen zu Boden zu bringen. Der Beschuldigte versuchte, sich der Maßnahme aktiv zu widersetzen und aufrecht stehen zu bleiben, was ihm jedoch nicht gelang. Nachdem die Beamten den Beschuldigten sodann auf dem Boden liegend mittels Handfesseln fixiert hatten und ihn aufrichten und in eine sitzende Position bringen wollten, verweigerte sich der Beschuldigte erneut aktiv gegen den Versuch, den Beschuldigten hinzusetzen, indem er sich sperrte.
Der Beschuldigte wurde sodann vorläufig festgenommen und in den Polizeigewahrsam verbracht.
3.
Am 23.04.2024 beauftragte die Staatsanwaltschaft Bonn den Sachverständigen Dr. EE mit der Erstattung eines psychiatrischen Gutachtens zu der Frage der Schuldfähigkeit des Beschuldigten gemäß §§ 20, 21 StGB zu den jeweiligen Tatzeitpunkten sowie dem Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen einer Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB. Der Sachverständige erstattete sodann - weil der Beschuldigte sich mit einer persönlichen Exploration nicht einverstanden erklärte - nach Aktenlage unter dem 01.06.2024 ein vorläufiges schriftliches Gutachten, in welchem er - unter der Diagnose einer mit dem Konsum von psychotropen Substanzen assoziierten, schweren und hochgradig chronifizierten Psychose aus dem Schizophrenen Formenkreis ( ICD10: F.20) – zu der Annahme einer Schuldunfähigkeit des Beschuldigten im gesamten Tatzeitraum und zur Bejahung der Voraussetzungen des § 63 StGB aus psychiatrischer Sicht gelangte.
Mit Beschluss vom 11.06.2024 ordnete das Amtsgericht Siegburg gemäß § 126a StPO die einstweilige Unterbringung des Beschuldigten in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses an. Am 12.06.2024 wurde der Beschuldigte sodann im LVR-Klinikum FF aufgenommen, wo er sich bis heute befindet. Dort erhält der Beschuldigte derzeit täglich 4mg Risperidon. Ein kommunikativer Austausch mit dem Beschuldigten war zu Beginn seines Aufenthalts weiterhin nur schwer möglich, da der Beschuldigte sich kaum verbal auf inhaltliche Fragen äußerte und nur sehr leise sprach. Insoweit konnte zwischenzeitlich unter der verabreichten Medikation eine Besserung eintreten, sodass nunmehr kurze Dialoge, in denen der Beschuldigte formalgedanklich geordnet erscheint, möglich sind. Der Beschuldigte zeigt sich weiterhin stark zurückgezogen, antriebsarm und ohne Kontaktwünsche zu Personal oder Mitpatienten. Zudem zeigt er sich zwanghaft ordentlich. Anhaltspunkte für produktiv psychotisches Erleben ergaben sich nicht. Therapieangebote lehnt er ab.
B.
I.
Zu den Tatvorwürfen hat sich der Beschuldigte über seinen Verteidiger zu Beginn der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen, dass sich das Geschehen vom 05.03.2024 (Fälle 5 bis 7) im Wesentlichen so wie in der Antragsschrift dargelegt ereignet habe. Die PET-Flasche habe er geworfen, weil der Zeuge S ihn festgehalten habe. Auch sei zutreffend, dass er den Zeugen R geschlagen habe, dies jedoch nicht mit der Faust, sondern mit der flachen Hand. Die Tat vom 18.03.2024 (Fall 10) sei ebenfalls so wie in der Antragsschrift dargestellt gewesen. Das Keramikmesser habe er regelmäßig mit sich geführt, um sich ein Brötchen oder ähnliches schneiden zu können. Auch das Geschehen vom 17.04.2024 (Fall 11) sei insoweit zutreffend, als er sich gegen die Beamten DD und CC gewehrt habe. Dies jedoch nur, weil er sich von den Polizisten ungerecht behandelt gefühlt habe. Er habe an diesem Tag nichts geklaut und habe sich daher darüber geärgert, dass er angehalten und kontrolliert worden sein. An die restlichen ihm mit Antragsschrift vom 20.06.2024 zur Last gelegten Taten 1 bis 4, 8 und 9 habe er indessen keine Erinnerung. Auch könne er sich nicht vorstellen, dass das Geschehen vom 06.03.2024 an der Gaststätte „YY“ (Fall 8) so abgelaufen sei.
Die Angaben seines Verteidigers hat der Beschuldigte bestätigt und sich diese zu eigen gemacht. Weitere Nachfragen der Kammer oder anderer Verfahrensbeteiligter hat er im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung nicht beantwortet.
II.
1.
Die Feststellungen der Kammer unter A., I. zu den familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten, dessen schulischen und beruflichen Lebensweg und seinem Krankheitsverlauf sowie seinem aktuellen gesundheitlichen Zustand beruhen auf den Angaben des Beschuldigten in der Hauptverhandlung, soweit er sich über seinen Verteidiger zu seinen persönlichen Verhältnissen eingelassen hat. Ferner auf den glaubhaften Angaben des Sachverständigen Dr. EE, der dazu im Rahmen seiner Gutachtenerstattung berichtet hat. Ihm lagen dabei – zur Vorbereitung des Gutachtens für das vorliegende Verfahren – jeweils auch die vorangegangenen psychiatrischen Gutachten des Sachverständigen Dr. C vom 28. bzw. 29.12.2021 sowie weitere Krankenunterlagen der LVR Kliniken B und FF vor. Über die ihm im Zuge seiner Tätigkeit so bekannt gewordene Biographie des Beschuldigten hat der Sachverständige der Kammer so wie festgestellt über den Lebenslauf und den bisherigen Krankheitsverlauf des Beschuldigten referiert. Bestätigt und ergänzt wurden die Angaben auch durch die Ausführungen des Zeugen LL, den Vater des Beschuldigten, in der Hauptverhandlung.
Die Feststellung zu dem strafrechtlichen Vorleben des Beschuldigten beruht auf dem Bundeszentralregisterauszug vom 07.06.2024 sowie den hierzu verlesenen Strafbefehlen des Amtsgerichts Siegburg.
2.
Die unter A., II., getroffenen Feststellungen zum jeweiligen Tatgeschehen beruhen auf dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere auf den glaubhaften Bekundungen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, den verlesenen Urkunden und den in Augenschein genommenen Lichtbildern.
a) Das Geschehen vom 07.10.2023 – Fall 1
Die Feststellungen zum Tathergang betreffend das Geschehen am 07.10.2023 in der I-Filiale in A beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen J, K und HH.
Die Zeugen J, K und HH haben das Tatgeschehen seinem objektiven Hergang nach glaubhaft und nachvollziehbar wie festgestellt geschildert. Der Zeuge J hat berichtet, dass der Beschuldigte nach dem Hinweis einer Kundin im Verdacht gestanden habe, Ware zu entwenden. Es habe sich um Minisalamis gehandelt, die im Bereich des Leergutautomaten aufgestellt gewesen seien. Nachdem der Beschuldigte sodann an der Kasse lediglich einen Pfandbon eingelöst und den Kassenbereich im Anschluss passiert habe, habe er den Beschuldigten angesprochen und ihn gebeten, einen Blick in seinen Rucksack werfen zu können. Dies habe der Beschuldigte jedoch, auch nach mehrmaliger Aufforderung, den Rucksack zu öffnen, abgelehnt. Unvermittelt habe der Beschuldigte sodann mit der Faust zugeschlagen und er habe „links und rechts ein paar auf den Kopf“ bekommen. Dann sei der Beschuldigte geflüchtet. Dieser Geschehensablauf wurde gleichlautend auch seitens der Zeugen K und HH bestätigt. Beide gaben an, von dem Zeugen J über einen möglichen Diebstahl informiert worden zu sein. Die Zeugin HH berichtete weiter, sie habe den Beschuldigten abkassiert, wobei er nur einen Leergutbon eingelöst, aber keine Ware bezahlt habe. Als der Beschuldigte im Anschluss von ihr und ihrem Kollegen gebeten worden sei, seinen Rucksack zu öffnen, sei die Situation ziemlich schnell eskaliert und es sei zur Diskussion und anschließend zu einer Rangelei gekommen, bei der der Zeuge J durch Schläge des Beschuldigten im Gesicht getroffen worden sei. Der Zeuge K erklärte zu dem Geschehen hinzugetreten zu sein und dem Beschuldigten mitgeteilt zu haben, die Polizei zu verständigen, woraufhin dieser unkontrolliert zugeschlagen und seinen Kollegen am Kopf getroffen habe.
Die Angaben der Zeugen sind uneingeschränkt glaubhaft. Sie haben das Geschehen übereinstimmend und sich wechselseitig ergänzend aus ihrer jeweiligen Perspektive beschrieben, ohne dass sich Widersprüche betreffend den Tatablauf ergeben haben. Ihre Wahrnehmungen haben sie ruhig und sachlich und ohne erkennbaren Belastungseifer geschildert. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben spricht auch, dass kein eigenes Interesse am Verfahrensausgang erkennbar ist, welches zu einer unwahren Aussage hätte motivieren können. Ihre Schilderungen werden zudem bestätigt durch das im Rahmen der Videoüberwachung gesicherte Lichtbild, auf dem der Beschuldigte mit einer zum Schlag ausholenden Faust erkennbar ist.
Der Zeuge J war nach dem Eindruck der Kammer zudem auch ersichtlich um eine objektive Darstellung der Tatfolgen bemüht. Seine eigenen Verletzungen hat er nachvollziehbar und ohne Übertreibung geschildert, wobei er angab, dass er im ersten Moment aufgrund seiner Aufregung keinen Schmerz verspürt habe, dieser jedoch später aufgekommen sei und er bis zum nächsten Tag noch unter leichten Kopfschmerzen gelitten habe.
Hinsichtlich der Feststellung des Diebesgutes hat der Zeuge KOK CC ferner berichtet, dass er den Beschuldigten am Abend des Tattags bei einer allgemeinen Kontrolle habe antreffen und im Rahmen der Durchsuchung seines Rucksacks zwei Bifi-Rolls habe sicherstellen können. Auf das Tatgeschehen angesprochen, habe der Beschuldigte dieses gegenüber dem Beamten eingeräumt.
b) Das Geschehen vom 30.01.2024 – Fälle 2 und 3
Die Feststellungen zum Tathergang betreffend das Geschehen am 30.01.2024 in der L-Filiale in A beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen II und M.
Der Zeuge M berichtete glaubhaft, am Tattag als Kunde in der L-Filiale in A gewesen und den Beschuldigten dabei beobachtet zu haben, wie dieser Waren aus den Auslagen im Außenbereich des Geschäfts genommen und an einem Fahrradständer deponiert habe. Da er selbst als Sicherheitsmitarbeiter tätig sei, sei ihm das Verhalten des Beschuldigten verdächtig vorgekommen und er habe ihn beobachtet. Als er dann gesehen habe, wie der Beschuldigte den Bereich der A-Filiale in Richtung der Galerie mitsamt der Ware verlassen habe, sei er ihm gefolgt, habe ihn festgehalten und aufgefordert, zurückzukommen und die Ware zu bezahlen. Dieser Aufforderung sei der Beschuldigte zunächst auch ruhig nachgekommen. Vor der Filiale habe der Beschuldigte die Ware jedoch plötzlich auf den Boden geworfen und gesagt, dass er nichts gemacht habe. Er habe den Beschuldigten sodann erneut mit dem Armen umfasst und in das Geschäft begleitet. Dort habe der Beschuldigte dann mit seinem Kopf ausgeholt und nach hinten geschlagen, sodass dieser ihn mit seinem Hinterkopf an der Lippe getroffen habe. Eine erhebliche Verletzung habe er hierdurch nicht erlitten, was so auch durch das in Augenschein genommene Lichtbild der Verletzung des Zeugen ergibt. Erkennbar ist insoweit eine leicht angeschwollene Oberlippe. Er habe - so der Zeuge M weiter - den Beschuldigten daraufhin kurzfristig zu Boden gebracht und fixiert. Als dieser sich wieder beruhigt habe, habe er ihm aufgeholfen und ihm ein Glas Wasser angeboten.
Die Zeugin II bestätigte das Geschehen im Innenbereich der L-Filiale, insbesondere den Schlag des Beschuldigten mit dem Hinterkopf, und gab an, im Anschluss die Polizei verständigt zu haben. Die Feststellungen zu dem Diebesgut selbst beruhen ebenfalls auf den Angaben der Zeugin II sowie auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern.
Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugen hat die Kammer nicht.
c) Das Geschehen vom 04.02.2024 – Fall 4
Die Feststellungen zum Tathergang betreffend das Geschehen am 04.02.2024 in der N Tankstelle in A beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen O und P.
Die Zeugen haben das objektive Tatgeschehen übereinstimmend so geschildert, wie die Kammer dieses auch festgestellt hat. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben haben sich insoweit nicht ergeben.
Die Zeugin O, die am Tattag als Mitarbeiterin in der Aral Tankstelle tätig war, berichtete, dass ihr der Beschuldigte bereits zuvor bekannt gewesen sei. Aufgrund eines vorangegangen Diebstahls habe er ein Hausverbot gehabt. Am Tattag sei sie mit der Einarbeitung einer Kollegin beschäftigt gewesen, als der Beschuldigte die Tankstelle betreten habe. Sie habe ihn auf das bestehende Hausverbot hingewiesen und ihn aufgefordert, die Tankstelle zu verlassen. Es sei dann zunächst zu einer Diskussion gekommen, weil der Beschuldigte das Hausverbot nicht habe akzeptieren wollen. Plötzlich habe der Beschuldigte einen Schokoriegel aus der Auslage an der Theke gegriffen und habe mit diesem die Tankstelle verlassen wollen. Dies habe ein Kunde mitbekommen, der den Beschuldigten von hinten festgehalten habe. Es habe eine Rangelei gegeben und plötzlich hätten beide auf dem Boden gelegen. Dann habe sie die Polizei verständigt. Übereinstimmend hierzu bekundete der Zeuge P, dass er am Tattag sein Fahrzeug an der N Tankstelle betankt und sich in den Verkaufsraum begeben habe. Es habe sich ein Mann in der Tankstelle befunden und er habe den Eindruck gehabt, dass die Kassiererinnen Angst vor ihm gehabt hätten. Es sei um ein Hausverbot gegangen. Er habe den Beschuldigten deshalb aufgefordert, die Tankstelle zu verlassen. Dieser habe dann ein kleines Paket mit Schokoriegeln genommen und habe mit der Ware die Tankstelle verlassen. Daraufhin habe er – der Zeuge – den Beschuldigten von hinten „festgenommen“. Er habe ihn von hinten gegriffen und versucht zu Boden zu bringen und festzuhalten. Der Beschuldigte habe dann mit seinem Kopf nach hinten geschlagen. Getroffen habe er ihn aber nicht. Anschließend habe er abgewartet, bis die Polizei eingetroffen sei.
Die Feststellungen zu dem mitgeführten Messer beruhen auf dem Sicherstellungsprotokoll vom 04.02.2024 sowie auf dem in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Keramikmesser.
Dass dem Beschuldigten dabei auch bewusst war, dass er in seiner Jackentasche griffbereit ein Messer mit sich führt, ergibt sich bereits aus seiner Einlassung, wonach er regelmäßig ein Messer bei sich trage, um Brötchen oder ähnliches zu schneiden.
e) Das Geschehen vom 05.03.2024 – Fälle 5 bis 7
Die Feststellungen zum Tathergang betreffend das Geschehen am 05.03.2024 in bzw. vor der Q Filiale in A beruhen auf der Einlassung des Beschuldigten sowie den Angaben der Zeugen R und S.
Der Beschuldigte hat angegeben, dass sich das Geschehen im Wesentliche so wie in der Antragsschrift dargelegt, ereignet habe. Die PET-Flasche habe er geworfen, weil der Zeuge S ihn festgehalten habe. Auch sei zutreffend, dass er den Zeugen R geschlagen habe, dies jedoch nicht mit der Faust, sondern mit der flachen Hand.
Diese Angaben wurden durch die Aussagen der Zeugen R und S bestätigt, wobei die Kammer ein Festhalten durch den Zeugen S nicht feststellen konnte.
Der Zeuge R hat den Tathergang so wie festgestellt geschildert. Im Wesentlichen hat er bekundet, dass der Beschuldigte ihm bereits vor dem Tatgeschehen bekannt gewesen sei, da er auch bereits zuvor - nahezu täglich - in der Q-Filiale in A erschienen sei und dort auch regelmäßig Ware entwendet habe. Ihm sei dabei auch ein merkwürdiges Verhalten des Beschuldigten aufgefallen, der bei der Entwendung von Ware stets nahezu teilnahmslos gewirkt habe und nicht darum bemüht gewesen sei, die Ware heimlich zu entwenden. Auch erteilte Hausverbote hätten ihn nicht daran gehindert, die Filiale immer wieder zu betreten. Am Tattag sei er von dem Filialleiter - dem Zeugen S - erneut auf den Diebstahl eines T-Shirts durch den Betroffenen hingewiesen und gebeten worden, dem Beschuldigten zu folgen. Dieser habe zwischenzeitlich die Filiale verlassen. Er sei dem Beschuldigten dann gemeinsam mit dem Zeugen S gefolgt und habe ihn vor der Filiale auf die Tat angesprochen. Der Beschuldigte sei stehen geblieben und er habe zu diesem Zeitpunkt in einem Abstand von rund einem Meter von dem Beschuldigten gestanden. Der Beschuldigte habe auf die Ansprache im Übrigen aber nicht reagiert, sondern habe sich zu ihm umgedreht und unvermittelt zugeschlagen. Nach dem Zeugen S habe der Beschuldigte eine volle 1-Liter-Cola-Flasche aus Plastik geworfen. Das entwendete T-Shirt habe der Beschuldigte bereits zuvor auf den Boden fallen lassen. Er sei dann in Richtung Bahnhof geflüchtet. Dort sei er dann von der zwischenzeitlich verständigten Polizei festgenommen worden. Auch im Nachgang an das Geschehen sei der Beschuldigte noch mehrmals in der Q-Filiale aufgetaucht und habe keinerlei Unrechtsbewusstsein gezeigt.
Der Zeuge S hat bestätigt, dass er von einem Mitarbeiter über einen Diebstahl durch den Beschuldigten informiert worden sei. Der Beschuldigte sei ihm bereits hinreichend bekannt gewesen. Er habe regelmäßig Waren entwendet, wobei die Häufigkeit der Diebstähle in der Zeit vor der gegenständlichen Tat zugenommen habe. Bei dem Diebesgut habe es sich an diesem Tag um ein T-Shirt der Marke Marco Polo im Wert von 29,99 € gehandelt. Er sei dem Beschuldigten dann gemeinsam mit dem Zeugen R gefolgt. Außerhalb der Filiale habe der Beschuldigte dann aus einer Entfernung von rund fünf Metern eine gefüllte 1-Liter-Plastikflasche nach ihm geworfen. Die Flasche habe er mit dem Arm abgewehrt und keine Verletzung davongetragen. Der Zeuge R sei daraufhin näher an den Beschuldigten herangetreten und der Beschuldigte habe seinen Kollegen geschlagen und im Hals-/Kopfbereich getroffen. Dann - so der Zeuge S weiter - sei der Beschuldigte geflüchtet und der Zeuge R sei ihm gefolgt. Er habe zwischenzeitlich die Polizei verständigt, die den Beschuldigten schließlich am A Bahnhof festgenommen habe.
Die Angaben der beiden Zeugen sind uneingeschränkt glaubhaft. Beide haben das Geschehen übereinstimmend und sich wechselseitig ergänzend aus ihrer jeweiligen Perspektive beschrieben. Sofern der Zeuge R die Reihenfolge des Geschehens so beschrieb, dass der Beschuldigte ihn erst geschlagen und im Anschluss die Plastikflasche aus einer Entfernung von rund 40 bis 50 Meter nach dem Zeugen S geworfen habe, erachtet die Kammer dies für einen nahvollziehbaren Erinnerungsfehler, der der Glaubhaftigkeit seiner Angaben im Übrigen nicht entgegensteht. Die Kammer folgt insofern der plausiblen Beschreibung des Zeuge S, der das Herantreten des Zeugen R an den Beschuldigten als Reaktion auf den vorangegangenen Wurf der Flasche schilderte. Dies passt auch dazu, dass der Zeuge R auf Vorhalt seiner Angaben im Rahmen der polizeilichen Vernehmung angab, dass er das Geschehen zwar heute in einer anderen Reihenfolge in Erinnerung habe, die Richtigkeit seiner Angaben bei der Polizei aber auch nicht ausschloss. Der Zeuge R war nach dem Eindruck der Kammer auch ersichtlich um eine objektive Darstellung des Geschehens bemüht. Seine eigenen Verletzungen hat er nachvollziehbar und ohne Übertreibung geschildert, wobei er angab, dass er durch den Schlag ins Gesicht noch bis zum Abend einen brennenden Schmerz verspürt habe und er die Stelle gekühlt habe. Aufgrund der Rötung habe er an diesem Tag auch nicht mehr auf der Verkaufsfläche gearbeitet. Diese Beschreibung passt auch zu den aus den Lichtbildern erkennbaren leichten Rötung in der rechten Hals- bzw. Gesichtspartie.
Soweit der Beschuldigte angab, den Zeugen R nicht mit der Faust, sondern mit der flachen Hand geschlagen zu haben, folgt die Kammer seiner Einlassung. Auch durch die durchgeführte Beweisaufnahme war ein Schlag mit der Faust nicht sicher festzustellen. Der Zeuge R selbst erklärte, nachdem er zunächst einen Faustschlag beschrieb, jedenfalls eine „Hand im Gesicht gehabt zu haben“. Auch der Zeuge S konnte dazu keine näheren Angaben machen.
f) Das Geschehen vom 06.03.2024 – Fälle 8 und 9
Die Feststellungen zum Tathergang betreffend das Geschehen am 06.03.2024 vor der Kneipe „YY“ in A beruhen auf den Angaben der Zeugen T und JJ. Die Feststellungen zu dem weiteren Geschehen vor der Polizeiwache in UZ beruhen auf den Angaben der Zeugen PK V, PKin U und PKin Y.
Der Zeuge T hat das Tatgeschehen vor der Gaststätte seinem objektiven Hergang nach glaubhaft und nachvollziehbar wie festgestellt geschildert. So gab er an, dass er der Wirt der Kneipe sei. Am Tattag habe der Beschuldigte gegen die Hauswand der Gaststätte „gepinkelt“, worauf ihn ein Gast aufmerksam gemacht habe. Er - der Zeuge T - sei nach draußen gelaufen und habe dem Beschuldigten gesagt, dass er aufhören und weggehen solle. Der Beschuldigte habe jedoch überhaupt nicht reagiert. Sein Verhalten sei merkwürdig gewesen. Er habe so gewirkt, als sei er „in einer anderen Welt“ und habe überhaupt nicht mit ihm gesprochen. Er habe den Beschuldigten dann leicht am Oberkörper geschubst, um ihn zum Verlassen der Örtlichkeit zu bewegen. Daraufhin habe sich der Beschuldigte umgedreht und habe ihm zwei Mal mit der Faust ins Gesicht geschlagen, was zu einer Platzwunde geführt habe. Ein Gast der Kneipe – der Zeuge JJ – habe daraufhin die Polizei verständigt. Der Zeuge Neukötter bestätigte das Geschehen, soweit er dies aus eigener Wahrnehmung beschreiben konnte. Er gab an, mitbekommen zu haben, dass eine Person gegen die Hauswand der Gaststätte uriniert habe. Er selbst habe mit dem Rücken zum Fenster gesessen, aber ein anderer Gast habe den Wirt darauf aufmerksam gemacht. Der Wirt sei dann rausgelaufen und es sei zu einer Handgreiflichkeit gekommen, bei der der Zeuge T eine Verletzung am Auge davongetragen habe. Die Handgreiflichkeit selbst habe er aufgrund seiner Sitzposition jedoch nicht gesehen.
Die Angaben des Zeugen T stehen dabei auch im Einklang mit den zu seinen Verletzungen getroffenen Feststellungen, die sich aus dem Befundbericht der GFO Kliniken A vom 06.03.2024 sowie dem Lichtbild seiner rechten Gesichtshälfte ergeben.
Das sich anschließende Geschehen vor der Polizeiwache in A haben die Zeugen PK V, PKin U und PKin Y so wie von der Kammer festgestellt beschrieben. So haben die Zeugen PK V und PKin U übereinstimmend geschildert, dass sie im Rahmen einer Nahbereichsfahndung aufgrund eines Körperverletzungsdelikts am Tattag auf den Beschuldigten getroffen seien, der vor der Polizeiwache in A auf einer Bank liegend angetroffen werden konnte. Die Personenbeschreibung habe auf den Beschuldigten gepasst, sodass sie diesen angesprochen und aufgefordert hätten, sich aufzusetzen und auszuweisen. Der Beschuldigte habe auf diese Ansprache zunächst überhaupt nicht reagiert, sondern weiter Fritt-Kaubonbons gegessen, deren Verpackung in eine Ritze der Bank gesteckt und die Beamten ignoriert. Dieses Verhalten beschrieb auch die Zeugin Y, die im Rahmen des Polizeieinsatzes zu dem Geschehen hinzukam. Übereinstimmend bekundeten die Beamten weiter, dass es nicht möglich gewesen sei, einen Zugang zu dem Beschuldigten zu finden und mit ihm zu kommunizieren. Irgendwann habe der Beschuldigte lediglich gegenüber den eingesetzten Beamten geäußert, dass diese sich verpissen sollen, da er sich sonnen wolle.
Er, so der Zeuge V weiter, sei daraufhin gemeinsam mit seinem Kollegen Schweitzer an den Beschuldigten herangetreten, um diesen aufzurichten und um ihn zur Identitätsfeststellung zu durchsuchen bzw. zur Polizeiwache zu verbringen. Der Beschuldigte habe sich weiterhin sehr unkooperativ gezeigt und begonnen, nach den Beamten zu treten - was so gleichlautend auch die Zeugin U in der Hauptverhandlung beschrieben hat. Im Rahmen der anschließenden Fixierung habe er sich weiter gesperrt und nach den Beamten getreten. Der Beschuldigte sei dann - so die Zeugen V und U gleichlautend - zu Boden gebracht worden, wo es zu einer Rangelei gekommen sei. Die Zeugin U gab dabei glaubhaft an, dass der Beschuldigte, als dieser am Boden fixiert worden sei, erneut nach hinten getreten und sie dabei am linken Hüftknochen getroffen habe. Verletzt worden sei sie dabei nicht. Auf dem Weg zur Polizeiwache habe der Beschuldigte geäußert, dass er sie alle erschießen wird, was auch die Zeugin Y bestätigte.
g) Das Geschehen vom 18.03.2024 – Fall 10
Die Feststellungen zum Tathergang betreffend das Geschehen am 18.03.2024 in dem Supermarkt Z Megamarkt in A beruhen auf der Einlassung des Beschuldigten sowie der glaubhaften Aussage des Zeugen AA.
Der Beschuldigte hat das Geschehen in der Hauptverhandlung geständig eingeräumt. Bestätigt wird das Geständnis zudem durch die glaubhaften Angaben des Zeugen AA, der das Geschehen so wie es die Kammer festgestellt hat, glaubhaft beschrieben hat, wobei er keine Angaben zu einem vom Beschuldigten mitgeführten Messer machen konnte.
Die Feststellungen zu dem mitgeführten Keramikmesser beruhen mithin auf dem Sicherstellungsprotokoll vom 18.03.2024 sowie dem im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Messer. Der Beschuldigte hat ferner selbst eingeräumt, dass er das Messer in seiner Jackentasche bei sich geführt hat, um hiermit ggf. Brötchen oder ähnliches zu schneiden. Daraus kann nur gefolgt werden, dass er sich der Verfügbarkeit des Messers zur Tatzeit bewusst war.
h) Das Geschehen vom 17.04.2024 – Fall 11
Die Feststellungen zum Tathergang betreffend das Geschehen am 17.04.2024 im Bereich der Galerie in A beruhen auf der Einlassung des Beschuldigten, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie den glaubhaften Angaben der Zeugen KOK CC und KHK DD in der Hauptverhandlung.
So hat der Beschuldigte den Anklagevorwurf im Wesentlichen bestätigt und eingeräumt, sich gegen die Beamten zur Wehr gesetzt zu haben – allerdings weil er sich zu Unrecht kontrolliert gefühlt habe. Den Anlass für die Personenkontrolle haben die Zeugen KOK CC und KHK DD indessen – so wie die Kammer diesen festgestellt hat – glaubhaft bekundet. Zum Tatgeschehen selbst haben die Zeugen ferner übereinstimmend ausgeführt, dass der Beschuldigte ihrer Aufforderung, ihnen in den Hauseingang zu folgen zunächst anstandslos gefolgt sei. Eine Kommunikation sei jedoch nicht möglich gewesen, da der Beschuldigte in sich gekehrt gewesen sei und nicht gesprochen habe. Der Beschuldigte habe dann seine Taschen abgestellt und einen Schritt in Richtung Straße gemacht. Um eine Flucht des Beschuldigten zu verhindern, sei KOK DD dem Beschuldigten in den Weg getreten, woraufhin der Beschuldigte unvermittelt ausgeholt und gezielt mit der Faust in Richtung des Kopfes des Beamten geschlagen habe. Dem Schlag habe er ausweichen können, sodass der Beschuldigte ihn nicht getroffen habe. Übereinstimmend beschrieb auch der Zeuge KOK CC den unvermittelten Faustschlag des Beschuldigten, der ihn - den Zeugen - veranlasst habe, den Beschuldigten von hinten zu greifen und auf den Boden zu bringen. Als sie den Beschuldigten im Anschluss haben aufsetzten wollen - so die Zeugen weiter -, habe er sich weiterhin unkooperativ verhalten und sich auch dieser Maßnahme durch ein Sperren zur Wehr gesetzt.
Dass dem Beschuldigten dabei auch bewusst war, dass es sich um eine Polizeikontrolle handelte, hat er selbst eingeräumt. Überdies gaben die Zeugen glaubhaft an, sich unter Vorzeigen ihrer Dienstmarke als Polizisten zu erkennen gegeben zu haben.
3.
Die Feststellungen zu dem unter A., II., 3. geschilderten weiteren Verlauf des Geschehens und dem Verfahrensgang beruhen auf den glaubhaften Angaben des Sachverständigen Dr. EE sowie den insoweit verlesenen Urkunden.
C.
I.
Der Beschuldigte hat damit folgende rechtswidrige Taten verwirklicht:
1.
In Fall 1 hat der Beschuldigte nach dem festgestellten Sachverhalt den Tatbestand des Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB verwirklicht, indem er zwei Bifi Rolls in seinem mitgeführten Rucksack verstaute und ohne die Ware zu bezahlen, den I-Markt verließ. Tateinheitlich hierzu hat er den Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB verwirklicht, indem der den Zeugen J mehrfach schmerzhaft mit der Faust gegen das Gesicht schlug, wodurch dieser leichte Kopfschmerzen erlitten hat.
Dabei handelte der Beschuldigte auch vorsätzlich und rechtswidrig.
Die erforderlichen Strafanträge nach § 230 Abs. 1 StGB und § 248a StGB wurden gestellt.
Soweit dem Beschuldigten betreffend den Vorfall vom 07.10.2023 mit der Antragsschrift vom 20.06.2024 auch die Verwirklichung des Tatbestandes des räuberischen Diebstahls gem. § 252 StGB zur Last gelegt worden ist, konnte die Kammer die erforderlichen Voraussetzungen nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen.
Insbesondere war die Kammer nach dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme nicht überzeugt, dass der Beschuldigte, nachdem dieser die Bifi Rolls in der Absicht an sich genommen hat, sich diese rechtswidrig zuzueignen, gegenüber dem Zeugen J Gewalt in Form der Faustschläge angewendet hat, um – auf frischer Tat betroffen – die Entziehung des erlangten Gewahrsams an den Bifi Rolls zu verhindern.
Allein aus der Gewaltanwendung lässt sich dieser Rückschluss vorliegend - auch aufgrund der Erkrankung des Beschuldigten - aus Sicht der Kammer nicht ziehen. So spricht insbesondere die Schilderung des Zeugen K, dass die Faustschläge zu einem Zeitpunkt erfolgten, als der Beschuldigte mit der Verständigung der Polizei konfrontiert wurde, dafür, dass sich der Beschuldigte der Konfrontation und der angekündigten Kontrolle durch die Polizei entziehen wollte.
Insgesamt lässt sich nach Überzeugung der Kammer – auch anhand des äußeren Geschehensablaufs – nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Beschuldigte mit Besitzerhaltungsabsicht gehandelt hat.
2.
In Fall 2 hat der Beschuldigte den Tatbestand des Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB verwirklicht, indem er drei Decken, ein Kissen, zwei Maissnacks, zwei Fritt Kaubonbons und eine Packung M&Ms im Gesamtwert von 22,50 € aus den Auslagen der L-Filiale in A entnahm und sich mit der Ware entfernte, ohne diese zu bezahlen.
Dabei handelte der Beschuldigte auch vorsätzlich und rechtswidrig.
Der erforderliche Strafantrag nach § 248a StGB wurden gestellt.
3.
In Fall 3 hat der Beschuldigte den Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB verwirklicht, indem der den Zeugen M durch einen Kopfstoß an der Lippe traf, wodurch dieser eine Schwellung an der Lippe erlitt.
Dabei handelte der Beschuldigte auch vorsätzlich und rechtswidrig.
Der erforderliche Strafantrag nach § 230 StGB wurden gestellt.
4.
In Fall 4 hat der Beschuldigte nach dem festgestellten Sachverhalt den Tatbestand des Diebstahls mit Waffen gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB verwirklicht, indem er am 04.02.2024 aus den Auslagen der N-Tankstelle in A einen Schokoriegel im Wert von 1,49 € nahm und sich mit der Ware entfernte, ohne diese zu bezahlen, wobei er in seiner linken Jackeninnentasche ein Keramikmesser mit einer Klingenlänge von 7,5 cm bei sich führte. Tateinheitlich hat er durch den Kopfstoß in Richtung Kopfes des Zeugen P zudem den Tatbestand der versuchten Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 22, 23 StGB erfüllt.
Dabei handelte der Beschuldigte jeweils auch vorsätzlich und rechtswidrig.
Dass der Beschuldigte - so wie es ihm in der Antragsschrift vom 20.06.2024 zur Last gelegt wurde - zu Lasten des Zeugen P Gewalt angewendet hat, um sich Besitz des entwendeten Schokoriegels zu erhalten, konnte die Kammer erneut nicht feststellen. Im Hinblick darauf, dass der Zeuge P den Beschuldigten bei Verlassen der Tankstellen von hinten ergriff, liegt es aus Sicht der Kammer vielmehr nahe, dass für den Beschuldigten im Vordergrund stand, sich dem Griff des Zeugen zu entziehen.
Insgesamt lässt sich nach Überzeugung der Kammer – auch anhand des äußeren Geschehensablaufs – nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Beschuldigte mit Besitzerhaltungsabsicht iSd. § 252 StGB gehandelt hat.
5.
In Fall 5 hat der Beschuldigte den Tatbestand des Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB verwirklicht, indem er ein T-Shirt der Marke Marco Polo im Wert von 29,99 € aus den Auslagen der Q-Filiale in A entnahm und sich mit der Ware entfernte, ohne diese zu bezahlen.
Dabei handelte der Beschuldigte auch vorsätzlich und rechtswidrig.
Ein Strafantrag nach § 248a StGB wurden gestellt.
6.
In Fall 6 hat der Beschuldigte den Tatbestand der versuchten gefährlichen Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 22, 23 StGB verwirklicht, indem er den Zeugen S mit einer gefüllte 1-Liter-PET-Flasche bewarf, wobei der Zeugen S die Flasche mit seinem Arm abwehren konnte. Ein Verletzungserfolg ist durch die Abwehrbewegung des Zeugen nicht eingetreten.
Der Beschuldigte handelte mit Tatentschluss betreffend eine körperliche Misshandlung und eine Gesundheitsschädigung des Zeugen S. Zudem handelte er mit Tatentschluss betreffend die Verwendung eines anderen gefährlichen Werkzeugs isd. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Bei der PET-Flasche handelt es sich um einen beweglichen Gegenstand, der aufgrund der objektiven Beschaffenheit und der Verwendung im konkreten Fall als Wurfgeschoss auch zur Herbeiführung erheblicher Körperverletzungen geeignet ist.
Durch den Wurf hat der Beschuldigte unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt.
Dabei handelte der Beschuldigte auch vorsätzlich und rechtswidrig.
7.
In Fall 7 hat der Beschuldigte den Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB verwirklicht, indem der den Zeugen R mit der Hand ins Gesicht bzw. den Hals schlug, wodurch dieser eine schmerzende Hautrötung davontrug.
Dabei handelte der Beschuldigte auch vorsätzlich und rechtswidrig.
Der erforderliche Strafantrag nach § 230 StGB wurden gestellt.
8.
In Fall 8 hat der Beschuldigte den Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB verwirklicht, indem der den Zeugen T mit der Faust ins Gesicht schlug, wodurch dieser eine Platzwunde erlitt.
Dabei handelte der Beschuldigte auch vorsätzlich und rechtswidrig.
Die Staatsanwaltschaft Bonn hat das besondere öffentliche Interesse an der Tatverfolgung bejaht.
9.
In Fall 9 hat der Beschuldigte den Tatbestand des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte gem. § 114 Abs. 1 StGB erfüllt, in dem im Rahmen der polizeilichen Maßnahme zur Verbringung des Beschuldigten auf die Dienststelle nach den Beamten V, U und W trat.
Soweit dem Beschuldigten mit der Antragsschrift vom 20.06.2024 tateinheitlich eine vorsätzliche Körperverletzung zu Lasten der Zeugin PKin U vorgeworfen wurde, hat die Beweisaufnahme eine Verletzung der Zeugin durch den Tritt gegen den Hüftknochen nicht ergeben, sodass der Beschuldigte tateinheitlich den Tatbestand der versuchten Körperverletzung §§ 223 Abs. 1, 22, 23 StGB verwirklicht hat.
Dabei handelte der Beschuldigte auch vorsätzlich und rechtswidrig.
Der erforderliche Strafantrag nach § 230 StGB wurden gestellt.
10.
In Fall 10 hat der Beschuldigte den Tatbestand des Diebstahls mit Waffen gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB verwirklicht, indem er am 04.02.2024 aus den Auslagen der N-Tankstelle in A einen Schokoriegel im Wert von 1,49 € nahm und sich mit der Ware entfernte, ohne diese zu bezahlen, wobei er in seiner linken Jackeninnentasche ein Keramikmesser mit einer Klingenlänge von 7,5 cm bei sich führte.
Dabei handelte der Beschuldigte auch vorsätzlich und rechtswidrig.
11.
In Fall 11 hat der Beschuldigte erneut den Tatbestand des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte gem. § 114 Abs. 1 StGB erfüllt, in dem er im Rahmen der polizeilichen Personenkontrolle mit der Faust in Richtung des Kopfes des Beamten KHK DD schlug, um sich der weiteren Kontrolle zu entziehen.
Dabei handelte der Beschuldigte auch vorsätzlich und rechtswidrig.
Der erforderliche Strafantrag nach § 230 StGB wurden gestellt.
Die vorgenannten Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit i.S.d. § 53 StGB.
II.
Der Beschuldigte handelte zum Zeitpunkt der Taten allerdings gemäß § 20 StGB schuldlos, da aufgrund der bei ihm zum Zeitpunkt der jeweiligen Tatbegehung vorliegenden paranoiden Schizophrenie seine Einsichtsfähigkeit - jedenfalls aber seine Steuerungsfähigkeit - vollständig aufgehoben war.
Die Kammer hat sich zu der Frage der Schuldfähigkeit durch den Sachverständigen Dr. EE beraten lassen. Der Sachverständige hat in der Hauptverhandlung vom 21.10.2024 sein Gutachten mündlich erstattet und ausgeführt, dass der Beschuldigte in dem gesamten Tatzeitraum an einer chronifizierten paranoiden Schizophrenie i.S.d. ICD 10: F.20.0 litt und bis heute leidet, die das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung gemäß § 20 StGB – jeweils tatbezogen – erfüllt.
1.
Der Sachverständige hat sein Gutachten nachvollziehbar und anschaulich erstattet sowie die sachverständigen Schlussfolgerungen in der Hauptverhandlung verständlich erläutert. Zwar hat der Beschuldigte bis zum Ende der Hauptverhandlung eine persönliche Exploration durch den Sachverständigen abgelehnt, sodass dieser sein Gutachten nicht auf eine eigene Untersuchung des Beschuldigten stützen konnte. Der Sachverständige Dr. EE hat jedoch selbst an der gesamten Hauptverhandlung teilgenommen und so auch einen persönlichen Eindruck von dem Beschuldigten gewinnen können. Daneben lagen dem Sachverständigen die Verfahrensakten einschließlich der Fallakten, das forensisch-psychiatrische Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dr. C in dem Verfahren 562 Js 1717/22, die Behandlungsdokumentation der LVR-Klinik B über die vorangegangenen stationären Klinikaufenthalte sowie eine aktuelle Stellungnahme der LVR Klinik FF vom 13.09.2024, in der der Beschuldigte derzeit gem. § 126a StPO vorläufig untergebracht ist, vor. Mithin hat er sein Gutachten auch auf taugliche Anknüpfungspunkte gestützt.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen leidet der Beschuldigte an einer - nicht ausschließbar durch den Konsum von psychotropen Substanzen induzierten - schweren und hochgradig chronifizierten Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD:10 F.20), die dem Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung zuzuordnen sei. Zu seiner Diagnose hat der Sachverständige ausgeführt, dass bei dem Beschulidgten mindestens seit dem Jahr 2018 eine inzwischen hochgradig chronifizierte psychotische Symptomatik mit akustischen Halluzinationen, Wahnerleben und ausgeprägten formalgedanklichen Defiziten bestehe, die mit einer deutlichen mutistischen Verminderung der Kommunikationsfähigkeit einhergehen. Die wahnhaften Inhalte würden sich durch paranoide Ideen auszeichnen. Zeitweise sei es zu einer deutlichen Exazerbation der Symptomatik gekommen, welche sich unter antipsychotischer Therapie jedoch teilweise rückläufig gezeigt habe. Insofern führte der Sachverständige aus, dass insbesondere aus der Behandlungsdokumentation der vorangegangenen stationären Klinikaufenthalte die beschriebene Symptomatik jedenfalls seit dem Jahr 2018 eindeutig hervorgehe. So habe die Mutter des Beschuldigten im Rahmen des ersten Klinikaufenthalts im Mai 2020 bereits seit dem Jahr 2018 andauerndes, eindeutig psychotisches Erleben des Beschuldigten in Form von Verfolgungsideen und der Angst, abgehört und überwacht zu werden beschrieben. Auch der Beschuldigte selbst habe gegenüber den behandelnden Ärzten im Rahmen des ersten Klinikaufenthalts - jedenfalls mittelbar - Wahninhalte eingeräumt, indem er mitgeteilt habe, dass seine Verfolgungsideen wieder verschwinden würden, wenn er keine Drogen mehr konsumiere. Bei einem späteren Klinikaufenthalt im August 2021 habe er zudem davon berichtet, dass ihm eine Frau in einem Geschäft begegnet sei, die „alles über ihn gewusst habe“. Hierzu passe auch der bei dem Beschuldigten deutlich und auch weiterhin zum Ausdruck kommende Mutismus, als im Zusammenhang mit seiner Erkrankung stehende Begleitsymptomatik. Bizarr anmutendes sowie rückzügiges und wortkarges Kontaktverhalten sei ferner, insbesondere auch als Hinweise auf akustische Halluzinationen, von Behandlerseite beschrieben worden. Aus den vorliegenden Behandlungsdokumentationen der LVR-Klinik B ergäben sich weiter Störungen des formalen Denkens bzw. Verstehens sowie ein inadäquates Verhalten des Beschuldigten gegenüber Klinikpersonal. Auch im Rahmen der aktuellen einstweiligen Unterbringung in der LVR-Klinik in FF sei seitens der Behandler eine paranoide und wahnhafte Symptomatik festgestellt worden. So habe sich der Beschuldigte bei der Aufnahme unruhig, angespannt und insgesamt verlangsamt gezeigt. Im Kontakt sei er misstrauisch gewesen und habe kaum Blickkontakt gehalten. Insgesamt habe er sich affektflach und schwingungsarm gezeigt. Weiter werde eine Rückzügigkeit, eine Antriebslosigkeit und ein zwanghaft wirkendes Verhalten beschrieben, wobei es dem Beschuldigten unter medikamentöser Behandlung mittlerweile teilweise gelungen sei, sich auf Einzelgespräche mit den Therapeuten einzulassen und zunehmend auch kurze Dialoge zu führen.
Unter Zugrundelegung der Charakterisierung der Schizophrenie als grundlegende und charakteristische Störung von Denken und Wahrnehmung sowie inadäquaten oder verflachten Affekten und unter Auftreten bestimmter psychopathologischer Phänomene, insbesondere wahnhafte und halluzinatorische Symptome, formale Denkstörungen und Ich-Störungen über einen Zeitraum von über einem Monat, lägen diese Kriterien vor.
Die grundsätzlich zu erwägenden Differentialdiagnosen einer anhaltenden wahnhaften Störung oder einer akuten schizophrenieformen oder polymorphen psychotischen Störung könnten aufgrund der Symptomatik und des Krankheitsverlaufs - so der Sachverständige weiter - ausgeschlossen werden. Gleiches gelte für eine schizoaffektive Störung, Autismus oder eine Spektrumstörung. Nicht beurteilbar sei indessen, inwieweit die Symptomatik nach dem Jahr 2021 weiterhin im Zusammenhang mit dem Konsum psychotroper Substanzen gestanden habe, sodass differentialdiagnostisch eine substanzinduzierte psychotische Störung in Betracht gezogen werden könne, wobei angesichts des bisherigen Krankheitsverlaufs und des Auftretens der Symptomatik auch bei Drogenabstinenz im Rahmen der derzeitigen Unterbringung in der LVR-Klinik FF von einer erheblichen Chronifizierung ausgegangen werden müsse.
Weitere tatzeitbezogene Eingangsmerkmale im Sinne des § 20 StGB waren nach den Ausführungen des Sachverständigen hingegen nicht festzustellen.
Aufgrund der krankhaften seelischen Störung, die während des gesamten Tatzeitraums vorgelegen habe, habe dem Beschuldigten - so der Sachverständige Dr. EE - bei den unter II. dargestellten Taten jeweils - betreffend die Fälle 2, 4, 5 und 10 jedenfalls nicht ausschließbar - die Fähigkeit gefehlt, das Unrecht seiner Taten einzusehen.
Dazu hat der Sachverständige ausgeführt, dass im Hinblick auf die konkreten Taten, bei denen es zu einer Gewaltanwendung durch den Beschuldigten gekommen sei (Fälle 1, 3, 6, 7, 8, 9 und 11) eine aufgehobene Einsichtsfähigkeit bei den Handlungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, da die Taten in einem unmittelbaren kausalen Zusammenhang mit dem beschriebenen psychotischen Erleben stünden. Es sei davon auszugehen, dass die Taten in einem motivationalen Zusammenhang mit dem Wahnerleben der Beschuldigten standen und die insoweit geschädigten Personen in das Wahnsystem eingebunden waren. Dafür sprächen neben dem Krankheitsbild des Beschuldigten auch die jeweiligen Tathergänge. Dies begründete der Sachverständige mit den bei den Taten zum Ausdruck kommenden psychotisch bedingten, wahnhaften und handlungsbestimmenden Impulsen. Demnach sei bereits die Einsichtsfähigkeit in den Fällen 1, 3, 6, 7, 9 und 11 sicher aufgehoben gewesen.
Im Einzelnen führte der Sachverständige dazu aus, dass der Beschuldigte im Fall 1 hinsichtlich der Gewaltanwendung zu Lasten des Supermarktpersonals ein nicht nachvollziehbares und der Situation völlig unangemessenes, fremdaggressives Verhalten gezeigt habe, das auf ein zusätzliches krankheitsbedingtes Bedrohungserleben schließe lasse. Gegen den Beschuldigten seien bereits zuvor zahlreiche Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls geführt worden, die nie zu einer relevanten Konsequenz geführt hätten. Seine Reaktion sei mithin auch im Hinblick auf eine möglicherweise zu erwartende Sanktion der vorangegangenen Diebstahlstat schlicht nicht nachvollziehbar und überzogen. Es sei davon auszugehen, dass die geschädigten Personen, insbesondere die Zeugen J und K, in das Wahnsystem des Beschuldigten eingebunden gewesen seien. Im Rahmen dieser Realitätsverkennung habe sich der Beschuldigte krankheitsbedingt zu seiner Tathandlung in Form der Schläge gerechtfertigt gefühlt, sodass bereits keine Einsichtsfähigkeit vorlegen habe. Gleiches gelte betreffend den Fall 3 zu Lasten des Zeugen M sowie die Fälle 6 und 7 zu Lasten der Zeugen R und S. Zwar sei in Fall 3 zu berücksichtigen, dass der Zeuge M den Beschuldigten im Rahmen der Konfrontation mit dem vorangegangenen Diebstahl teilweise festgehalten habe. Bei einer Gesamtbetrachtung sei jedoch davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Rahmen eines krankheitsbedingten Bedrohungserlebens in deutlicher Fehleinschätzung gehandelt habe. Auch insoweit habe es sich um ein überzogenes und der Situation unangemessenes, nicht nachvollziehbares Verhalten gehandelt. Auch in den Fällen 6 und 7 lasse sich das Verhalten des Beschuldigten nicht mit einer „normalen“ Fluchtreaktion nach einem vorangegangenen Diebstahl begründen. Betreffend Fall 8 habe sich das Verhalten des Beschuldigten ebenfalls als situationsunangemessen dargestellt. Bereits das Urinieren am helllichten Tag an eine Hauswand weise darauf hin, dass sich der Beschuldigte in einem Ausnahmezustand befunden habe. Es sei davon auszugehen, dass er sich aufgrund der dann erfolgten deutlichen Ansprache durch den Zeugen T in seinem psychotischen Zustand bedroht gefühlt habe. Auch das nachfolgend im Fall 9 beschriebene Verhalten stelle sich als nicht zweckdienlich und als Verkennung der konkreten Situation dar, was auch zu den Beschreibungen der verbalen Unerreichbarkeit durch die vernommenen Polizeibeamten passe. Der Beschuldigte habe sich durch die Beamten krankheitsbedingt bedroht und so zu seiner Reaktion gerechtfertigt gefühlt. Gleiches gelte für sein Verhalten in Fall 11 zu Lasten der Zeugen KHK DD und KOK CC.
Bei den übrigen (Diebstahls-)Taten (Fälle 2, 4, 5 und 10) lasse sich eine aufgehobene Einsicht- und/oder Steuerungsfähigkeit infolge der psychotischen Störung nicht sicher ausschließen. So könne auch hinsichtlich dieser Taten nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Beschuldigte in einem akuten krankheitsbedingten Ausnahmezustand befunden habe, jedoch könne auch im psychotischen Zustand die Fähigkeit das Unrecht eines Diebstahls und die Fähigkeit hiernach zu handeln grundsätzlich noch vorhanden sein. Ein Handeln im schuldunfähigen Zustand halte er - so der Sachverständige Dr. EE - in diesen Fällen unter der Annahme eines akuten Krankheitsschubs jedoch für wahrscheinlich.
2.
Den nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen des Sachverständigen Dr. EE schließt sich die Kammer nach der durchgeführten Hauptverhandlung, insbesondere auch aufgrund der seitens der vernommenen Zeugen geschilderten Verhaltensauffälligkeiten am jeweiligen Tattag sowie aufgrund des durch die Kammer in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks aus eigener Überzeugung vollumfänglich an. Die Kammer geht dabei davon aus, dass sich der Beschuldigte jeweils in einem akuten Schub seiner Erkrankung befand und jedenfalls bei den Taten mit Wahnbezug in Form eines Bedrohungserlebens seine Einsichtsfähigkeit - auch unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach bei akuten Schüben einer Schizophrenie in der Regel davon auszugehen sei, dass der Betroffene schuldunfähig ist - aufgehoben war. Hinsichtlich der weiteren Diebstahlstaten geht die Kammer unter Heranziehung der Ausführungen des Sachverständigen unter Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo, ebenfalls von einer Aufhebung der Schuldfähigkeit aus.
Die Taten 1, 3, 6, 7, 9 und 11 zeigen durch die Art des Handelns des Beschuldigten zur Überzeugung der Kammer deutlich herabgesetzte und nicht mehr nachvollziehbare Gefühlszustände, die zu der Annahme einer aufgehobenen Unrechtseinsicht geführt haben. Die jeweiligen Tatsituationen waren durch den Wahn bestimmt, seitens der jeweiligen Zeugen akut bedroht zu sein, weshalb sich der Beschuldigte zu der jeweiligen Gewalthandlung gerechtfertigt sah. Dies ergibt sich dabei insbesondere auch aus den Beschreibungen der Tathandlungen durch die jeweiligen Zeugen.
Hinsichtlich des Geschehens vom 07.10.2023 (Fall 1) hat der Zeuge J berichtet, dass der Beschuldigte völlig unvermittelt und überraschend zugeschlagen habe. Es habe sich in der konkreten Situation aus seiner Sicht mithin nicht um eine „normale“ oder vorhersehbare Reaktion gehandelt. Der Zeuge K beschrieb die Schläge des Beschuldigten zudem als unkontrolliert. Er habe sich das Verhalten des Beschuldigten damals so erklärt, dass dieser womöglich betrunken gewesen sei. Alkoholgeruch habe er jedoch nicht wahrgenommen. Die Zeugin HH bestätigte den Eindruck des Zeugen J und K und erklärte, dass ihr der Beschuldigte bereits vor dem Geschehen als Kunde bekannt gewesen sei. Bis zum Tattag sei er zwar gelegentlich durch Selbstgespräche aber nicht in aggressiver Weise aufgefallen, sodass seine Reaktion auch für sie völlig überraschend gewesen sei.
Diese plötzlich raptusartige, aggressive und der Situation unangemessene Reaktion beschrieben auch die Zeugen II und M betreffend das Geschehen vom 30.01.2024 (Fall 3), die Zeugen S und R betreffend das Geschehen vom 05.03.2024 (Fälle 6 und 7), der Zeuge T betreffend die Tat vom 06.03.2024 (Fall 8) sowie die Zeugen CC und DD betreffend des Geschehen vom 17.04.2024 (Fall 11). Übereinstimmend berichten die Zeugen davon, dass der Beschuldigte vor dem jeweiligen Impulsausbruch keine Reaktion auf eine Ansprache zeigte und in sich gekehrt gewesen sei. Dieses mutistische Verhalten, welches der Sachverständige als klares Symptome eines akuten Krankheitsschubs bewertet hat, stellten auch die Zeugen PK V, PKin U und Y (Fall 9) besonders dar. So berichtet der Zeuge PK V, dass der Beschuldigte auf ihn und seine Kolleginnen zunächst überhaupt nicht reagiert und eher verwirrt gewirkt habe, bis er sie dann unvermittelt aufgeforderte habe, „sich zu verpissen“. Ein Gespräch oder eine irgendwie geartete Kommunikation sei mit dem Beschuldigten nicht möglich gewesen. Zu den Tritten sei es dann auch völlig unvermittelt und nicht vorhersehbar gekommen. Sie hätten an diesem Tag keinerlei Zugang zu dem Beschuldigten gefunden. Anhaltspunkte für Alkohol- oder Drogenkonsum hätten sich an diesem Tag, so wie auch im Rahmen anderer Einsätze, bei dem Beschuldigten nicht ergeben. Diese Schilderung bestätigten auch die Zeuginnen U und Y gleichlautend.
Die Beschreibungen der Zeugen zu dem Verhalten des Beschuldigten an den jeweiligen Tattagen fügen sich aus Sicht der Kammer nahtlos in die Beurteilung durch den Sachverständigen ein.
Anhaltspunkte für das Vorliegen eines der drei weiteren Eingangsmerkmale des § 20 StGB ergaben sich auch für die Kammer ebenfalls nicht.
D.
I.
Die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus war gemäß § 63 StGB anzuordnen.
Nach § 63 S. 1 StGB ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen, wenn der Täter eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat und wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine erhebliche Tat, so ist die Anordnung gemäß § 63 S. 2 StGB nur zu treffen, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die besonders gravierend in die Rechte des Betroffenen eingreift. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Täter bei Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder zumindest vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf diesem Zustand beruht. Erforderlich ist demnach zunächst eine eindeutige Bewertung des Zustandes des Täters. Insoweit muss geklärt werden, ob er (noch) die Fähigkeit besitzt, das Unrecht seines Tuns zu erkennen, und lediglich nicht in der Lage ist, danach zu handeln, oder ob ihm bereits die Fähigkeit fehlt, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen. Schließlich muss es überwiegend wahrscheinlich sein, dass der Betroffene infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird; dadurch muss eine schwere Störung des Rechtsfriedens zu besorgen sein. Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu entwickeln (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2022 - 2 StR 245/22 m.w.N.).
1.
Der Beschuldigte hat die vorstehend geschilderten rechtswidrigen Anlasstaten begangen. Insbesondere bei der zu Lasten des Zeugen T begangenen Körperverletzung (Fall 8) handelt es sich aufgrund der heftigen Faustschläge gegen den Kopf des Geschädigten und der hierbei hervorgerufenen Verletzungen im Gesicht auch um eine erhebliche Tat. Aber auch die Körperverletzungstaten zu Lasten der Zeugen J (Fall 1), M (Fall 3) und R (Fall 7) sowie die versuchte gefährliche Körperverletzung zu Lasten des Zeugen S (Fall 6) stellen jeweils eine erhebliche Anlasstat im Sinne des § 63 S. 2 StGB dar.
Erhebliche Taten i.S.d. § 63 StGB sind solche, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben, was voraussetzt, dass die zu erwartenden Delikte wenigstens in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinreichen, den Rechtsfrieden empfindlich stören und geeignet sind, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (BGH, Beschluss vom 09.01.2020 – 2 StR 520/19 –, juris). Da das Gesetz keine Beschränkung auf bestimmte Tatbestände vorgenommen hat, kommt es auf die zu befürchtende konkrete Ausgestaltung der Taten an, wobei zu erwartende Gewalt- und Aggressionsdelikte, insbesondere Faustschläge und Tritte, regelmäßig zu den erheblichen Taten zu rechnen sind (BGH, Beschluss vom 22. 02.2011 – 4 StR 635/10 –, juris). Anders kann es bei einfachen Körperverletzungen im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB liegen, die mit geringer Gewaltanwendung verbunden sind und die Erheblichkeitsschwelle der tatbestandlich vorausgesetzten Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit nur unwesentlich überschreiten; das gilt beispielsweise für eine einfache Ohrfeige, einen Fußtritt gegen das Bein, Ziehen an den Haaren, einen Stoß gegen die Brust oder einen Kniff ins Gesäß. Faustschläge ins Gesicht sind aber in der Regel bereits der mittleren Kriminalität zuzurechnen, insbesondere dann, wenn sie Verletzungen zur Folge haben, die ärztlich versorgt werden müssen (vgl. zum Vorstehenden BGH, Urteile vom 17.02.2022 - 4 StR 380/21 = NStZ-RR 2022, 173 und vom 26.07.2018 - 3 StR 174/18 = BeckRS 2018, 19977; Detter, Zum Maßregelrecht, NStZ 2023, 207, 208).
Insoweit kann auch das seitens des Geschädigten T nachvollziehbar und glaubhaft geschilderte Tatgeschehen, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatfolgen, nämlich der Verletzung in Form einer zu nähenden Platzwunde, als nicht lediglich unerhebliche Tat eingeordnet werden. Das Verletzungsbild zeigt gerade, dass der Schlag des Beschuldigten mit einer Heftigkeit durchgeführt wurde, die die Grenze der Unerheblichkeit überschreiten.
Auch die vorsätzlichen Körperverletzungen zum Nachteil des Zeugen J in Fall 1, des Zeugen M in Fall 3 und des Zeugen R in Fall 7 ist als erheblich anzusehen. Zwar reicht der Strafrahmen der einfachen Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB nur bis Freiheitsstrafe von fünf Jahren und die Verletzungsfolgen (einen Tag Kopfschmerzen, Schwellungen an der Lippe und brennender Schmerz und Rötungen im Halsbereich) bewegen sich im unteren Bereich. Die Beschuldigte traf den Zeugen J jedoch mit seinen Faustschlägen mehrmals im Gesicht. Den Zeugen M traf er mit einem Kopfstoß im Mundbereich und der Zeuge R musste den Schlag in Halsbereich bis zum Abend kühlen, um eine weitere Schwellung zu verhindern. Das jeweilige Tatbild ist dabei ferner durch einen impulsiven Gewaltausbruch charakterisiert. Bei der Prüfung der Erheblichkeit ist schließlich auch zu bedenken, dass ein Beschuldigter, der in wahnhafter Verkennung der Realität oder krankheitsbedingter Einschränkung oder Aufhebung der Steuerungsfähigkeit handelt, es insbesondere bei Schlägen gegen bzw. in Richtung des Kopfes häufig nicht in der Hand hat, die Folgen seines aggressiven Vorgehens zu steuern, und der Umfang der Verletzungen deshalb häufig vom Zufall abhängt (vgl. BGH, Urteile vom 17.2.2022 a.a.O. und vom 05.06.2019 - 2 StR 42/19). Welche konkreten körperlichen Verletzungsfolgen eintreten, hängt maßgeblich von der körperlichen Konstitution des jeweiligen Opfers ab und ob und wie das Opfer auf den unerwarteten Angriff reagieren kann. Wenn weitere Faustschläge gegen den Zeugen J nicht durch ein Eingreifen des Zeugen K hätten unterbunden werden können, hätten durchaus erhebliche Verletzungsfolgen eintreten können. Auch der Kopfstoß in Mund- und Kieferbereich zu Lasten des Zeugen M sowie der Schlag gegen den Hals des Zeugen S hätten zu deutlich massiveren Verletzungen führen können.
Gleiches gilt für die Tat der versuchten gefährlichen Körperverletzung zu Lasten des Zeugen R. Zwar ist hier ein Verletzungserfolg durch ein Abwehren der als Wurfgeschoss eingesetzten PET-Flasche ausgeblieben. Der Einsatz eines gefährlichen Werkzeuges, deren Wirkung der Beschuldigte durch den Wurf zudem in keiner Weise kontrollieren konnte, überschreitet ebenfalls die Grenze zur Erheblichkeit.
2.
Wie bereits ausgeführt, handelte der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB.
3.
Es besteht auch ein symptomatischer Zusammenhang zwischen dem seelischen Zustand des Beschuldigten und den Anlasstaten. Die Tatbegehungen sind zur Überzeugung der Kammer - in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. EE - Ausfluss der Erkrankungen des Beschuldigten.
Dazu hat der Sachverständige Dr. EE der Kammer nachvollziehbar und überzeugend erläutert, dass die jeweiligen Tathandlungen bei denen es zu einer Gewaltanwendung gekommen sei eindeutig unter dem Einfluss der Erkrankungen begangen worden sei. Der Beschuldigte habe sich in krankheitsbedingter Verkennung der Realität jeweils von den Geschädigten massiv bedroht gefühlt und sich gegen diese Personen zur Wehr setzen wollen.
Bei dieser Annahme stützt sich der Sachverständige für die Kammer schlüssig auch auf die Bekundungen der Zeugen J, K, HH, M, II, R, S, T, V, U, S, Y, CC und DD. Das seitens der jeweils vor Ort anwesenden Zeugen geschilderte Verhalten des Beschuldigten lasse eindeutig auf ein solches Bedrohungserleben schließen.
4.
Die Gesamtwürdigung des Beschuldigten und seiner Taten ergibt, dass von ihm infolge seines bis zum Schluss der Hauptverhandlung vorliegenden Zustandes einer krankhaften seelischen Störung mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades auch künftig erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, durch die die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden, und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Nach den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen Dr. EE sind aus forensisch-psychiatrischer Sicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zumindest weitere Straftaten der gleichen Art und Intensität zu erwarten, weil der Beschuldigte krankheitsbedingt nicht in der Lage zur Impulssteuerung ist.
Der psychiatrische Sachverständige Dr. EE hat in der Hauptverhandlung zu der Prognose überzeugend ausgeführt, dass der Beschuldigte infolge seiner Erkrankung und der fehlenden Impulskontrollmöglichkeit Straftaten, die mindestens genauso schwer wie die hier verfahrensgegenständliche Taten wiegen, begehen werde. Dabei hat er im Hinblick auf die anzustellende Gefahrenprognose betont, dass der Beschuldigte angesichts des relativ langen und schweren Krankheitsverlaufs an einer stark chronifizierten Schizophrenie leide. Die Prognose der psychiatrischen Erkrankung des Betroffenen sei – jedenfalls unbehandelt – ungünstig. Dies insbesondere, wie bei dem Beschuldigten zu vermuten stehe, wenn der Konsum psychotroper Substanzen hinzutrete. Es sei mithin im Falle einer fehlenden Behandlung mit einer Verschlechterung der Symptomatik zu rechnen. Eine tragfähige Behandlung habe in der Vergangenheit nicht stattgefunden. Die im Rahmen von kurzzeitigen stationären Unterbringung nach den Vorschriften des PsychKG hätten zu keinem stabilen Behandlungserfolg geführt. Negativ wirke sich die weiterhin noch fehlende Behandlungsbereitschaft des Beschuldigten aus. Zwar akzeptiere er derzeit im geschlossenen Setting seine Medikation. Eine Krankheitseinsicht oder ein Krankheitsverständnis bestehe jedoch bislang nicht. Auch sei bei den verfahrensgegenständlichen Taten eine gewisse Steigerung der Gewaltintensität, beispielsweise im Hinblick auf den Einsatz der PET-Flasche, erkennbar, die nicht lediglich zur Flucht angewendet worden sei. Ein weiterer ungünstiger Umstand sei der soziale Empfangsraum des Beschuldigten. Auf einen stabilen sozialen Empfangsraum könne der Beschuldigte nicht zurückgreifen, nachdem der Kontakt zu seinen Eltern durch diese abgebrochen worden seien. Der Beschuldigte habe zuletzt über Jahre ohne festen Wohnsitz gelebt. Auch das Fehlen einer geordneten Tagesstruktur wirke sich in Bezug auf die Rückfallwahrscheinlichkeit negativ aus. Einer Arbeit gehe er nicht nach. Soweit der Beschuldigte angegeben habe, künftig wieder im Einzelhandel in A arbeiten zu wollen, verkenne er die Realität und könne nicht einordnen, welche Auswirkungen die Taten auf die weitere Entwicklung auch seines beruflichen Lebens nach sich ziehen dürften. Ferner sei es bislang nicht zur Entwicklung funktionaler Coping-Mechanismen gekommen. Angesichts der Delinquenzentwicklung (erhebliche Häufung von Straftaten) des Beschuldigten, die sich hinsichtlich der Intensität (Wurf PET-Flasche) ausgeweitet habe, sei im Ergebnis mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades für gleichgelagerte Körperverletzungsdelikte infolge der psychiatrischen Krankheit zu rechnen. Dabei sei bei einer zu erwartenden Verschlechterung der Erkrankung im unbehandelten Zustand auch mit einer weiteren Häufung von Gewaltdelikte, mit möglicherweise auch zu erwartenden schwereren Folgen als denen der gegenständlichen Delikte, zu rechnen.
Die Einschätzung der Sachverständigen macht sich die Kammer aufgrund eigener Überzeugungsbildung zu eigen. Dabei hat die Kammer insbesondere auch die hohe Frequenz der im Tatzeitraum zu Tage getretenen Taten und die aus Sicht der Kammer gestiegene Gefährlichkeit auch im Hinblick auf den Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs im Fall 6 und die erheblichen Körperverletzungsfolgen im Fall 8 im Blick gehabt.
Nach alledem hält die Kammer unter Berücksichtigung aller dargestellten Umstände eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für gegeben, dass der Beschuldigte auch in Zukunft aufgrund seiner Erkrankung fremde Menschen und aufgrund seiner wahnbedingten Realitätsverkennung die in dem Wahnsystem eingebundenen Personen mit auch mit zunehmender Frequenz durch erhebliche Körperverletzungsdelikte schädigen wird und deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
5.
Die Anordnung der Maßregel ist im Hinblick auf die Gesamtwürdigung aller Umstände, insbesondere das Gewicht weiterer zu erwartender Taten auch verhältnismäßig i.S.d. § 62 StGB. Sie ist zunächst geeignet die Allgemeinheit vor den von der Beschuldigten ausgehenden Gefahren zu schützen. Hierzu ist die Anordnung auch erforderlich, weil kein milderes und gleich wirksames Mittel vorhanden ist. Denn der Beschuldigte weist selbst in dem geschützten Setting der LVR-Klinik FF mit regelmäßiger medikamentöser Behandlung und Drogenabstinenz weiterhin eine ausgeprägte Negativsymptomatik auf. Mangels Krankheitseinsicht und -verständnis sei auch nicht mit einer regelmäßigen Medikamenteneinnahme zu rechnen. Angesichts der für die Allgemeinheit zu erwartenden erheblichen Gefahren für die körperliche Unversehrtheit überwiegt deren Sicherheitsbedürfnis dem Freiheitsinteresse der Beschuldigten.
II.
Die Vollstreckung der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, da die Voraussetzungen des § 67b Abs. 1 Satz 1 StGB nicht erfüllt sind. Es liegen keine besonderen Umstände vor, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Zweck der Maßregel auch ohne den Vollzug erreicht würde. Es liegen weder tat- noch täterbezogene besondere Umstände vor, die eine solche positive Erwartung rechtfertigen könnten.
Krankheitsbedingt verfügt der Beschuldigte nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. EE derzeit weder über eine Krankheitseinsicht noch über einen hinreichenden Behandlungswillen. Bereits insoweit ist für die Kammer nicht ersichtlich, wie der Beschuldigte im Hinblick auf die erforderliche Therapieintensität außerhalb einer Maßregelvollzugseinrichtung behandelt werden könnte. Nur durch eine Unterbringung kann eine Behandlung des Beschuldigten gewährleistet werden, durch die ein Rückfall in psychotisches Erleben und damit die schwere körperliche oder seelische Schädigung unbeteiligter Opfer verhindert werden kann.
Besondere täterbezogene Umstände lassen sich auch nicht durch gerichtliche Maßnahmen, sei es durch Weisungen im Rahmen der Bewährung (§ 268a Abs. 2 StPO i.V.m. § 56c StGB), sei es durch die mit ihr verbundene Führungsaufsicht (§§ 67b Abs. 2, 68b StGB), herbeiführen, durch die die von dem Beschuldigten ausgehende Gefahr abgewendet oder jedenfalls so stark abgeschwächt werden kann, dass ein Verzicht auf den Vollzug der Maßregel gewagt werden kann.
Ebenso wenig vermochte die Kammer, dem Beschuldigten – sei es im Rahmen der Bewährung oder im Rahmen der Führungsaufsicht – die Weisung einer Teilnahme an einer Behandlung in einem entsprechenden Heim oder einer Wohngemeinschaft zu erteilen, da der Beschuldigte derzeit aufgrund seines Zustandes nicht die Voraussetzungen für eine solche Form der Unterbringungen erfüllt. Der Beschuldigte ist krankheitsbedingt derzeit nicht in der Lage, sich an ein Setting außerhalb der Klinik zuverlässig anzupassen. Er ist in seiner Kommunikationsfähigkeit weiterhin erheblich gestört und weist eine unzureichende Krankheitseinsicht und einen unzureichenden Behandlungswillen auf, weswegen er mittels Weisungen gar nicht erreichbar wäre. Hinzu kommt, dass die Medikamenteneinnahme derzeit nur in dem geschlossenen Rahmen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB überhaupt gesichert ist.
III.
Die Unterbringung des Beschuldigten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB war nicht anzuordnen.
Aufgrund der in der Hauptverhandlung (nur wenig) festgestellten Tatsachen zum konkreten Alkohol- oder Drogenkonsum des Beschuldigten lässt sich bereits nicht feststellen, dass der Beschuldigte – jedenfalls derzeit – einen Hang aufweist, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Der nur dem Grunde nach feststellbare Konsum in der Vergangenheit reicht hierfür nicht aus.
E.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.