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Landgericht Bonn Beschluss vom 09.12.2024 – 17 O 333/24
17. Zivilkammer · ECLI:DE:LGBN:2024:1209.17O333.24.00
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
I.
Soweit der Antragsteller mit dem Klageantrag zu 1.) die Verurteilung der Antragsgegnerin zur Eröffnung eines Basiskontos gemäß § 31 Abs. 2 S. 1 ZKG begehrt, fehlt es dem Antrag bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller bereits mehrfach, u.a. ausweislich des Schreibens vom 24.06.2024 (vgl. Anlage L5= Bl. 31f. d.A.), den Abschluss eines Basiskontos gemäß § 145 BGB angeboten. Der Antragsteller kann insofern die Eröffnung des Basiskontos durch bloße Annahme dieses Antrags selbst herbeiführen.
Entgegen der Rechtsauffassung des Antragsstellers steht der Verbindlichkeit dieses Antrags der Antragsgegnerin nicht entgegen, dass diese die Eröffnung eines Basiskontos hierin von der Nutzung ihres für die Eröffnung eines Basiskontos vorgesehenen Formulars abhängig gemacht hat. Soweit der Antragsteller eine weitere Mitwirkung zur Eröffnung des ihm von der Antragsgegnerin angebotenen Basiskontos mit der Begründung ablehnt, er habe einen Rechtsanspruch darauf, dass ihm gemäß seiner Anträge vom 13.06.2023 und 04.04.2024 ein Basiskonto auf der alleinigen Grundlage des gesetzlichen Antragsformulars nach Anlage 3 ZKG (zu § 33 Abs. 2) eröffnet wird, teilt die Kammer diese Rechtsauffassung nicht.
Es existiert keine Vorschrift, die Bankinstituten die Verwendung eines eigenen Formulars oder die Erhebung zusätzlicher Angaben verbieten würde. Aus § 33 ZKG ergibt sich keine Verpflichtung der Antragsgegnerin ausschließlich das Formular der Anlage 3 zu § 33 ZKG für die Eröffnung eines Basiskontos zu verwenden. Nach dem Wortlaut des § 33 Abs. 2 S. 2 ZKG „soll“ der Berechtigte dieses Formular nutzen. Aus § 33 Abs. 2 S. 2 ZKG folgt lediglich, dass der Verpflichtete den Antrag des Berechtigten bei Verwendung des Musters der Anlage 3 zu § 33 ZKG nicht ablehnen darf. Das vollständig ausgefüllte Formular löst die Fiktion eines vollständigen Antrags aus (§ 33 Abs. 2 S. 3 ZKG).
Entgegen der Auffassung des Antragsstellers trifft indes das ZKG keine Regelung zu den Einzelheiten des auf diesen Antrag hin gem. § 31 Abs. 2 ZKG ergehenden Angebots des Kreditinstituts auf Abschluss eines Basiskontovertrags, insbesondere ob und welche Formulare hierfür zu verwenden sind.
Auch die Gesetzessystematik bestätigt den im Wortlaut zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willen, die Kreditinstitute zunächst (lediglich) zu einem möglichst unverzüglichen Vertragsangebot zu verpflichten, das noch der Annahme durch den Berechtigten bedarf. Der Wille des Gesetzgebers kommt im Besonderen in der Regelung des § 48 Abs. 1 S. 2 ZKG zum Ausdruck. Dieser regelt in Satz 1 Nr. 1 bis 3, in welchen Fällen der Berechtigte die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens beantragen kann, nämlich wenn der Verpflichtete den Antrag des Berechtigten auf Abschluss eines Basiskontovertrags ablehnt, über den Antrag nicht innerhalb der gesetzten Frist entscheidet oder innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Abschluss eines Basiskontovertrags das Basiskonto nicht eröffnet. In Satz 2, in dem die Verringerung oder Verlängerung der Frist geregelt wird, wird dabei klar zwischen dem Antrag des Berechtigten auf Abschluss des Basiskontovertrags einerseits, der dem Verpflichteten zugehen muss, und dem sich daran anschließenden Angebot des Verpflichteten auf Abschluss eines Basiskontovertrags andererseits, das dem Berechtigten zugehen muss, und schließlich der Annahme dieses Angebots durch den Berechtigten gegenüber dem Verpflichteten unterschieden. Der Gesetzgeber hat damit eindeutig den Willen zu einem dreistufigen System zum Ausdruck gebracht, wobei sich auch aus der Gesetzesbegründung, in der davon die Rede ist, dass „binnen zehn Geschäftstagen nach Eingang des vollständig ausgefüllten Antrags (§ 33 ZKG) des Berechtigten“ „der Verpflichtete diesem den Abschluss eines Basiskontovertrages anzubieten“ habe, kein davon abweichender Wille ergibt (BT-Drucks. 18/7204 S. 76) (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 11.07.2024, Az. I-12 W 2/24). Insofern verfängt auch der Verweis des Klägers auf die Ausführungen in der Gesetzesbegründung zum ZKG aus der hervorgeht, dass der Berechtigte in seinem eigenen Interesse und im Interesse der Überprüfbarkeit der Angaben durch den Verpflichteten, aus Beweisgründen sowie zur Beschleunigung des Verwaltungsverfahrens nach § 48 das Formular in Anlage 3 zu diesem Gesetz nutzen sollte (vgl. BT-Drs. 18/7204, Seite 77), nicht.
Teleologisch meint das „vollständige Ausfüllen“ des Formulars das Eintragen aller erfragten Informationen, sofern im konkreten Fall einschlägig, mit zutreffendem Inhalt.
Rechtsfolge eines vollständigen „Antrags“ ist dann ein Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrags (§ 31 Abs. 1 S. 1 ZKG) (vgl. Herresthal in MüKo-HGB, 4.Aufl., A) Das Giroverhältnis, Rz. 189). Diesen Anspruch hat die Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt. Vielmehr ist sie ausweislich des vorgelegten Schreibens vom 24.06.2024 gewillt, für den Antragsteller ein Basiskonto zu eröffnen.
Die Antragsgegnerin hat den mit dem vollständig ausgefüllten Formular verbundenen Kontrahierungszwang mit ihrem Angebot auf Eröffnung eines Basiskontos anerkannt und ist ausdrücklich gewillt, dem Antragsteller ein Basiskonto einzurichten. Damit ist sie ihrer in § 31 Abs. 2 ZKG normierten Pflicht nachgekommen. Danach ist das Kreditinstitut auf der Grundlage eines vollständig ausgefüllten Antrags nach § 33 ZKG lediglich zur Abgabe eines Vertragsangebots (§ 145 BGB) verpflichtet (vgl. Bülow, in: Bülow/Artz, Zahlungskontengesetz (ZKG), 1. Auflage 2017, § 33 ZKG, Rn. 7).
Soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, dass eine Verpflichtung zur Verwendung des beklagtenseits zur Verfügung gestellten Formulars gegen die Zielsetzung der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Richtlinie 2014/92/EU) sowie der Empfehlung 2011/442/EU der Kommission vom 18.07.2011 über den Zugang zu einem Konto mit grundlegenden Zahlungsfunktionen („Basiskonto“) verstoße und sich aus diesen europarechtlichen Vorgaben ein Anspruch darauf entnehmen lasse, dass die Bank keine weiteren Formulare zur Durchführung des Vertragsschlusses nutzen dürfe und das Nicht-Akzeptieren des gesetzlichen Formulars eine Diskriminierung darstelle, teilt die Kammer auch diese Rechtsauffassung nicht.
Aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 31 Abs. 2 ZKG sowie den durch die Gesetzessystematik bestätigten gesetzgeberischen Willens wäre das nationale Gericht gehindert, eine dergestaltige Auslegung anzustellen, dass die Bank an der Verwendung eigener Formulare zur Bewirkung des Vertragsschlusses gehindert wäre. Die nationalen Gerichte sind zwar nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgrund des Umsetzungsgebots gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV und des Grundsatzes der Gemeinschaftstreue gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Rechtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen. Dies findet indes dort seine Grenze, wo die nationale Vorschrift nicht richtlinienkonform ausgelegt werden könnte, ohne dabei die Grenzen der verfassungsrechtlichen Bindung des Richters an das Gesetz zu sprengen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 11.07.2024, Az. I-12 W 2/24).
Davon abgesehen behindert § 31 Abs. 2 ZKG die Erreichung der in der Richtlinie 2014/02/EU vorgesehene Ziele auch nicht. Denn aus den Erwägungsgründen der Richtlinie 2014/02/EU ergibt sich das Ziel, eine breitere Teilnahme der Verbraucher am Binnenmarkt zu erreichen, um für Zahlungsdienstleister weitere Anreize zu setzen, in neue Märkte einzutreten, und allen Verbrauchern Zugang zu einem Zahlungskonto zu gewähren und etwaige Wechsel des Kontos zu erleichtern. Der Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen soll dabei diskriminierungs- und stigmatisierungsfrei erfolgen (s. Erwägungsgründe Nr. 7, 38). Insbesondere diesem Zweck der Richtlinie steht die nationale Vorschrift des § 31 Abs. 2 ZKG nicht entgegen, sondern stellt vielmehr eine geeignete Maßnahme der Zielerreichung dar, da zum einen allen Verbrauchern auch nach den nationalen Vorschriften unter den Voraussetzungen, die die Richtlinie vorsieht, ein Anspruch auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen zusteht, und zum anderen Verbraucher, die einen Zugang zu einem Zahlungskonto mit weitergehenden Funktionen begehren, in der Regel gleichermaßen verpflichtet sind, einen entsprechenden von den Zahlungsdienstleistern vorformulierten Vertrag zu unterzeichnen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 11.07.2024, Az. I-12 W 2/24).
Diesen Zugang zu einem Zahlungskonto möchte die Antragsgegnerin dem Antragsteller ausweislich ihres Schreibens vom 24.06.2024 gerade ermöglichen. Es ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass die Antragsgegnerin in ihrem Formular Informationen verlangt, deren Abgabe dem Antragsteller unzumutbar wären oder deren Abfrage lediglich dazu dienen würde, den Anspruch des Antragstellers auf Kontoeröffnung zu erschweren.
II.
Da die Klage bei vorläufiger Betrachtung in der Hauptsache keinen Erfolg hat, besteht auch kein Anspruch des Antragstellers gemäß dem Klageantrag zu 2.) von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten freigestellt zu werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn
1. der Wert der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt,
2. das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint oder
3. das Gericht die Zahlung von Raten angeordnet hat.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Bonn oder dem Oberlandesgericht Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von 1 Monat bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, oder dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
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