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Landgericht Bonn Beschluss vom 09.12.2024 – 63 Qs 77/24

ECLI:DE:LGBN:2024:1209.63QS77.24.00

Tenor

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 10.04.2024 – 50 Gs 1849/24 – aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.

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Gründe:

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Die sofortige Beschwerde vom 30.08.2024 ist zulässig und in der Sache begründet. Der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 10.05.2024, mit dem die Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. A als Pflichtverteidiger des Beschwerdeführers aufgehoben wurde, war aufzuheben.

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Zwar kann eine Bestellung als Pflichtverteidiger im weiteren Verfahrensverlauf grundsätzlich aufgehoben werden, wenn kein Fall notwendiger Verteidigung mehr vorliegt (§ 143 Abs. 2 S. 1 StPO). Die Aufhebung steht jedoch im Ermessen des über die Aufhebung entscheidenden Gerichts und ist nicht von einem Antrag der Staatsanwaltschaft abhängig (Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, 66. Auflage 2023, § 143 Rn. 4).

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Für die Beschwerdekammer war die Entscheidung des Amtsgerichts weder bezogen auf eine fehlerfreie Rechtsanwendung noch auf eine rechtsfehlerfreie Ermessensausübung nachprüfbar, da eine Begründung im Beschluss – entgegen § 34 StPO – vollständig fehlt. So heißt es zur Begründung lediglich, dass die "Pflichtverteidigerbestellung  [...] auf Antrag der Staatsanwaltschaft Bonn aufgehoben wird".

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Die Beschwerdekammer vermag insoweit weder zu prüfen, weshalb das Amtsgericht einen Fall notwendiger Verteidigung nunmehr abgelehnt hat noch mit welchen Ermessenserwägungen man von der gesetzlichen Entpflichtungsmöglichkeit Gebrauch gemacht hat und nicht etwa – wie von der Verteidigung unter Zitierung entsprechender Fundstellen aus Literatur und Rechtsprechung – unter Vertrauensgesichtspunkten davon absah. Für die Beschwerdekammer ist aus dem Beschluss des Amtsgerichts Bonn letztlich nicht einmal ersichtlich, dass überhaupt eine Ermessensentscheidung getroffen wurde bzw. ob man sich des eingeräumten Ermessens überhaupt bewusst war.

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Selbst nachdem der Verteidiger des Beschwerdeführers nach Akteneinsicht darauf hingewiesen hatte, dass ihm der angefochtene Beschluss bislang noch gar nicht zugestellt worden war und er in diesem Kontext rechtliche Ausführungen zu einem vermeintlichen Ermessensnichtgebrauch sowie zur Rechtslage hinsichtlich einer Entpflichtung gemacht hatte, stellte das Amtsgericht den originären Beschluss lediglich zu, ohne indes wie auch immer geartete Ermessenserwägungen oder eigene Begründungsansätze beizufügen.

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Jedenfalls in einem solchen Fall vermag das Landgericht nicht eigene Begründungsansätze und Ermessenserwägungen im Beschwerdeverfahren an die Stelle des Ausgangsgerichts zu setzen. Das gänzliche Fehlen einer Begründung rechtfertigt insoweit die Aufhebung des Beschlusses, auch weil dem Beschwerdeführer andernfalls keine weitergehenden Rechtsmittel mehr zustünden (§ 310 Abs. 2 StPO).

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Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.