Gesetze / Rechtsprechung / Landgericht Bonn

Landgericht Bonn Urteil vom 09.01.2025 – 20 O 196/24

20. Zivilkammer · ECLI:DE:LGBN:2025:0109.20O196.24.00

Tatbestand:

Der Kläger verlangt mit seiner Klage die Rückzahlung von Geldeinsätzen, die er bei Online-Glücksspielen verloren hat.

Die Beklagten, die ihren Gesellschaftssitz auf E haben, boten in der Vergangenheit offen zugängliche Online-Glücksspiele, u.a. Sportwetten und Casinospiele, auf der Internetplattform www.F.de an. Ihre Internetseite wurde in deutscher Sprache betrieben. Das Impressum der damaligen Website wies lediglich die Beklagte zu 1) als Betreiberin aus. Allerdings berufen sich beide Beklagten darauf, dass die Beklagte zu 1) für die Sportwetten und die Beklagte zu 2) für die Casino-Spiele verantwortlich sei.

Der Kläger hatte unter seinem Namen auf der Website der Beklagten ein Spielerkonto eingerichtet und nutzte deren Angebot ab Mitte 2014. Dabei spielte er einerseits Online-Sportwetten und andererseits Online-Casinospiele. Die Ein-und Auszahlungen erfolgten über sein Spielerkonto für den Sportwetten-Bereich (Sportsbook). Für die Casino-Spiele wurde Guthaben aus dem Spielerkonto des Sportwettenbereichs mittels sog. „Chiptransfer“ in Casino-Spielchips übertragen.

In dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 08.07.2014 bis 30.09.2020 tätigte der Kläger Einzahlungen von insgesamt 13.071,06 € und erhielt Auszahlungen von insgesamt 3.413,87 €, sodass er Verluste in Höhe von 9.657,19 € erlitt. Von den Verlusten entfielen 5.940,83 € auf Sportwetten und 3716,36 € auf Casino-Spiele. Wegen der Einzelheiten wird auf die Transaktionsübersicht seines Spielerkontos (Anl. K1, Bl. 22 ff. d.A.) Bezug genommen.

In Deutschland sah § 4 Abs. 1 des deutschen Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) in der Fassung aus dem Jahre 2012 (gültig bis 30.06.2021) vor, dass öffentliche Glückspiele nur mit Erlaubnis veranstaltet oder vermittelt werden dürfen und ohne diese Erlaubnis verboten sei. § 4 Abs. 4 des GlüStV 2012 legte fest, dass das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet generell verboten sind. Lediglich das Bundesland Schleswig-Holstein hatte davon abweichend Online-Glückspiel gesetzlich erlaubt. Für den Teilbereich „Sportwetten“ und „Internet-Sportwetten“ enthielt der GlüStV 2012 in § 10a und § 4 Abs. 5 jedoch eine Neuregelung in Form einer sog. Experimentierklausel mit einem Erlaubnisvorbehalt, der zunächst auf eine begrenzte Anbieterzahl (maximal 20) limitiert war. Hintergrund für die Einführung der Experimentierklausel war, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) im September 2010 das bis dahin in Deutschland geltende staatliche Sportwettenmonopol für unionsrechtswidrig erklärt hatte (EuGH, Urteile v. 08.09.2010, C-46/08 „Carmen Media“ und C-409/06 „Winner Wetten“).

Die Beklagte zu 1) hatte an der europaweiten Ausschreibung des Sportwetten-Konzessionsverfahrens des zuständigen Landes Hessen im Jahre 2012 teilgenommen. Sie erfüllte zwar zunächst im Rahmen von Vorprüfungen die formellen Zulassungskriterien für Internet-Sportwetten. Allerdings wurde unter allen formell geeigneten Anbietern eine Auswahl anhand bestimmter Kriterien durchgeführt. Dies führte dazu, dass die Beklagte zunächst keine Konzession erhielt. Gegen den ablehnenden Bescheid erhob sie Klage. Das zuständige Verwaltungsgericht Wiesbaden hob mit Urteil vom 15.04.2016 den ablehnenden Bescheid auf und verpflichtete Land Hessen, der Beklagten zu 1) eine Konzession zu erteilen (Az. 5 K 1431/14.WI, Anl. B4, Bl. 361 d.A.). Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass sowohl die Auswahl der Kriterien als auch die Gewichtung der Kriterien rechtswidrig (intransparent und nicht unionsrechtskonform) sei. Auch der Veraltungsgerichtshof Hessen bestätigte diese Rechtsauffassung (Beschluss v. 16.10.2015 - 8 B 1028/15). Deswegen verhandelten die Bundesländer im Jahre 2017 eine Änderung des GlüStV, die im Gesetzesentwurf eine vorläufige Zulassung für alle 35 formell geeigneten Bewerber - zu denen auch die Beklagte gehörte - vorsah. Der Gesetzesentwurf scheiterte aber an einer nicht vollständigen Ratifizierung.

Nachdem mit Wirkung zum 01.01.2020 eine Neuregelung von § 4a GlüStV in Kraft trat, begann im Januar 2020 ein neues Erlaubnisverfahren, an dem die Beklagte zu 1) als Bewerberin teilnahm. Nunmehr war das Regierungspräsidium A die zuständige Behörde. Das zuständige Verwaltungsgericht A stoppte jedoch das Vergabeverfahren, weil dieses nicht den gesetzlichen Vorgaben an eine transparente und diskriminierungsfreie Vergabe entspreche, da die Konzessionen nicht zeitgleich an alle Bewerber vergeben würden und die bereits geduldeten Sportwettenanbieter schon 2019 über das Verfahren informiert worden seien und sich darauf besser hätten vorbereiten können (Beschluss vom 01.04.2020 - 3 L 446/20.DA). In der Urteilsbegründung wurde u.a. ausgeführt, die Mitbewerber seien hinreichend geschützt, weil der Antragsgegner (d.h. die zuständige Behörde für die Erlaubniserteilung) mitgeteilt habe, dass die Bewerber während des laufenden Verfahrens so behandelt würden, als wären sie legal auf dem deutschen Markt tätig. Nachdem die gerügten Mängel des Vergabeverfahrens beseitigt waren, wurde das Verfahren fortgeführt.

Am 09.10.2020 erhielt die Beklagte zu 1) die beantragte Konzession für Internet-Sportwetten und bietet seitdem auf ihrer deutschsprachigen Internetseite C.F.de Internet-Sportwetten an.

Mit Wirkung zum 01.07.2021 trat ein neuer Glückspielstaatsvertrag in Kraft, den alle Bundesländer ratifizierten. Das Verbot von Online-Glückspiel wurde darin inhaltlich begrenzt. Jetzt stehen gem. § 4 Abs. 4 GlüStV 2021 bestimmte Arten von Online-Glückspiel (Poker, Casino, Automaten, Sportwetten, Pferdewetten, Lotterien) unter Erlaubnis-Vorbehalt, und die §§ 4a ff. GlüStV regeln die Voraussetzungen und das Verfahren der Erlaubniserteilung. Die Beklagte zu 2) nahm an dem Erlaubnisverfahren teil und erhielt eine Lizenz für Online-Automatenspiel am 07.10.2022. Die zugelassenen Automatenspiele betreibt sie nun auf der Website games.tipico.de.

Der hiesige Rechtstreit betrifft nur Spieleinsätze, die vor der ersten Erlaubniserteilung im Oktober 2020 getätigt wurden.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagten hätten die Einzahlungen über sein Spielerkonto ohne Rechtsgrund erhalten, und seien daher gem. § 812 BGB zur Rückzahlung verpflichtet. Ein etwaiger Vertrag mit den Beklagten sei nach § 134 BGB i.V.m dem Glückspiel-Staatsvertrag nichtig, weil die Beklagten mit dem Spiel-Angebot gegen die dortigen Vorschriften verstießen. Sie hätten hinsichtlich des Casino-Spiels gegen das Verbot solcher Internetangebote verstoßen, und hinsichtlich der Sportwetten ohne die erforderliche Erlaubnis gehandelt. Die verletzten Vorschriften des GlüStV seien als Schutzgesetze i.S.v. § 134 BGB und § 823 Abs. 2 BGB einzustufen. Deswegen stehe ihm auch ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB zu.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte zu 1) dürfe sich nicht darauf berufen, dass ihr Sportwetten-Angebot erlaubnisfähig gewesen wäre, weil das Tätigwerden erst nach Erteilung der Erlaubnis erlaubt sei und eine spätere Erlaubnis ein früheres Handeln nicht rechtfertigen könne. Zudem habe die Beklagte zu 1) ausweislich der Transaktionsübersicht die gebotenen Spieler-Limits nicht eingehalten, was Voraussetzung für die Erlaubnis gewesen wäre.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger Euro 5940,83 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.05.2024 zu zahlen,

2. die Beklagte zu 2) zu verurteilen an den Kläger Euro 3716,36 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.05.2024 zu zahlen,

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von Euro 973,66 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.05.2024 freizustellen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten erheben eine Vielzahl von Einwendungen gegen den Klageanspruch, wegen der Einzelheiten wird auf ihre Schriftsätze verwiesen. Die Beklagten rügen zunächst die Zulässigkeit der Klage, weil der Kläger - an sich unstreitig - einen Prozessfinanzierer habe, was einen unzulässigen Rechtsmissbrauch darstelle. Die Beklagten halten die Regelungen des Glückspielstaatsvertrages für unanwendbar, weil damit ihre EU-Dienstleistungsfreiheit unzulässig eingeschränkt werde. Zudem müsste die Beklagte zu 1) aufgrund der Vergabepraxis so behandelt werden, als ob ihr Angebot schon legal gewesen sei. Limits hätte die Beklagte zu 1) erst einhalten müssen, wenn und soweit ihr mit der Erteilung entsprechende Auflagen gemacht worden wären, zumal ihr - an sich unstreitig - in der späteren Erlaubnis vom 09.10.2020 aufgrund einer Entscheidung der Länder für alle Bewerber ein Limit bis 30.000 € gestattet worden sei. Die Beklagten sind zudem der Auffassung, dass die Regelungen des Glückspiel-Staatsvertrages ohnehin nicht als Verbotsgesetze i.S.v. § 134 BGB auszulegen seien. Jedenfalls führe ein etwaiger Verstoß nicht zur Nichtigkeit des Vertrags, da eine solche Rechtsfolge nicht dem Schutzzweck des Gesetzes entspräche. Zudem sei ein Kondiktionsanspruch gemäß § 817 S.2 BGB ausgeschlossen, da dem Kläger ebenfalls ein bewusster Rechtsverstoß vorzuwerfen sei, weil er eine Beteiligung an einem etwaigen illegalen Glückspiel mindestens billigend in Kauf genommen habe.

Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die sonstigen Aktenbestandteile Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage war abzuweisen. Es kann dahinstehen, ob die Klageerhebung mittels Prozessfinanzierung schon wegen unzulässiger Rechtsausübung unzulässig wäre. Die im Übrigen zulässige Klage ist jedenfalls unbegründet.

1.

Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt aus Art. 7 EuGVVO (Verordnung EU Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen). Danach darf eine Person, die ihren Sitz oder Wohnsitz in einem EU-Land hat, in einem anderen EU-Land verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Erfüllungsort ist bei Dienstleistungsverträgen gem. Art. 7 Abs. 1 lit b) der Ort, an dem Dienstleistungen erbracht wurden.

Vorliegend klagt der Kläger zwar nicht unmittelbar aus einem Vertrag, sondern aus ungerechtfertigter Bereicherung mit der Begründung, der Vertrag, auf dessen Basis Leistungen erfolgten, sei nichtig und deswegen rückabzuwickeln. Und bereicherungsrechtliche Ansprüche regelt die EuGVVO ausdrücklich nicht; sie normiert nur Ansprüche aus Vertrag und unerlaubter Handlung. Der EuGH hat exakt zu dieser Frage (bzw. zur wortgleichen Regelung der Vorgänger-Norm Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001) aber entschieden, dass die Vorschrift dahingehend auszulegen ist, dass Klagen auf Nichtigerklärung eines Vertrags und auf Rückgewähr von Beträgen, die auf der Grundlage dieses Vertrags ohne Rechtsgrund gezahlt wurden, unter die Wendung „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne dieser Vorschrift fallen (EuGH, Urteil vom 20.04.2016, C-366/13, Randziffer 58; alle Urteile zit. n. juris bzw. beck-online).

Gemessen an diesen Grundsätzen darf die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung an Wohnsitz des Klägers erfolgen, weil dort die streitgegenständliche Dienstleistung (Angebot und Inanspruchnahme von Glückspielen) erfolgte, deren Rückabwicklung begehrt wird.

Soweit der Kläger seine Klage auch auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§ 823 BGB) stützt, folgt eine Zuständigkeit des angerufenen Gerichts aus Art. 7 Abs. 2 EuGVVO. Denn danach ist bei unerlaubten Handlungen das Gericht des Ortes des Schadenseintritts zuständig. Hier wurde nach dem Klagevorbringen das Vermögen des Klägers geschädigt, das sich regelmäßig an dessen Wohnort befindet.

2.

Der vorliegende Rechtsstreit richtet sich aufgrund der Kollisionsnormen für internationales Privatrecht nach deutschem Recht.

Für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gilt nach Art. 11 ROM-II-Verordnung (VO EG 864/2007), dann, wenn die ungerechtfertigte Bereicherung - wie hier - hier an ein Vertragsverhältnis anknüpft, das Recht des Staates, dem das Vertragsverhältnis unterliegt; mithin: die Regelungen in Art. 4 ff. ROM I-Verordnung. Nach Art. 4 Abs. 1 lit b) der ROM-I-Verordnung (VO EG 593/2008) gilt für Verträge über Dienstleistungen zwar grundsätzlich das Recht des Staates, an dem der Dienstleister seinen Wohnort/Sitz hat. Allerdings enthält Art. 6 eine Spezialregelung für Verbraucherverträge. Bei diesen gilt immer das Rechts des Staates des Verbrauchers, wenn der Unternehmer an dessen Wohnort seine gewerbliche Tätigkeit ausübt, was hier der Fall war. Der Kläger ist auch als Verbraucher anzusehen. Denn selbst wenn er Online-Glückspiel in größerem Umgang zwecks Gewinnerzielung betrieben haben sollte, ließe das seine Verbrauchereigenschaft nicht entfallen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. April 2022 - 23 U 55/21 m.w.N.).

Die spätere Hinzuziehung eines Prozessfinanzierers lässt die Verbraucher-Eigenschaft des Klägers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die rechtlich für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts maßgeblich ist, ebenfalls nicht entfallen.

Für Ansprüche aus unerlaubter Handlung folgt die Anwendung deutschen Rechts aus Art. 4 Abs. 3 ROM II-Verordnung (VO EG 864/2007) weil der Erfolg der unerlaubten Handlung (mithin ein Vermögensschaden) am Wohnsitz des Klägers eingetreten ist.

3.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Rückzahlung der getätigten Einzahlungen auf das Spielerkonto aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 BGB zu.

a.

Die Beklagten haben zwar die zu Spieleinsätzen getätigten Einzahlungen erlangt. Und nach dem objektiven Empfängerhorizont erfolgte das auch durch Leistung des Klägers, weil die Einzahlungen über sein Spielerkonto erfolgten.

Dies erfolgte jedoch nicht ohne Rechtsgrund. Denn unstreitig hat der Kläger eine von den Beklagten angebotene Leistung in Anspruch genommen, bei ihnen ein Spielerkonto angelegt und dort wissentlich Einzahlungen geleistet und damit Spieleinsätze beglichen. Zwischen den Parteien ist mithin ein Vertrag über Dienstleistungen in Form von Online-Glückspiel abgeschlossen worden. Dieser Vertrag bietet einen Rechtsgrund für die beiderseits erbrachten und erlangten Leistungen.

b.

Ein Rechtsgrund könnte lediglich dann verneint werden, wenn der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag unwirksam wäre. Vorliegend kommt als einziger denkbarer Grund eine Nichtigkeit des Vertrages gem. § 134 BGB in Betracht, wenn der Vertrag unter Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zustande gekommen wäre. Das ist im Ergebnis jedoch nicht der Fall.

aa.

Bei der Frage, ob und inwieweit § 4 des GlüStV als gesetzliches Verbot einzustufen ist, muss zunächst differenziert werden. Denn ein Teil der streitgegenständlichen Leistungen fällt unter einen Erlaubnisvorbehalt gem. §§ 4 Abs. 1, 10a GlüStV 2012, und ein Teil unter das Totalverbot von §§ 4 Abs. 1, 4 Abs. 5 GlüStV 2012. Allerdings führt auch der Erlaubnisvorbehalt in § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV 2012 dazu, dass Spielangebote ohne die erforderliche Erlaubnis verboten sind. Nach beiden Regelungen durften die Beklagten daher die streitgegenständlichen Leistungen in Deutschland nicht erbringen. Für Verstöße gegen den GlüstV 2012 sieht dieser aber nur Maßnahmen der zuständigen Aufsichtsbehörde vor. Regelungen über die Konsequenz von Verstößen für das privatrechtliche Rechtsverhältnis zwischen dem Spieler und dem Anbieter sieht der GlüStV 2012 hingegen nicht vor.

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Frage, ob ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zur Nichtigkeit eines Vertrages führt, nach dem Zweck des Verbotsgesetzes zu beantworten. Dabei hat der Verstoß gegen ein Verbotsgesetz in der Regel die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts nur dann zur Folge, wenn sich das Verbot gegen beide Seiten richtet (BGH, Beschluss v. 13.9.2022 - XI ZR 515/21 m.w.N.). In besonderen Fällen kann sich die Nichtigkeit allerdings auch aus einem einseitigen Verstoß ergeben, falls nämlich der Zweck des Verbotsgesetzes anders nicht zu erreichen ist und die rechtsgeschäftlich getroffene Regelung nicht hingenommen werden darf (BGH a.a.O.). Eine solche Ausnahme liegt etwa vor, wenn der angestrebte Schutz des Vertragspartners die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts erfordert o.ä. (BGH, a.a.O.). Reicht es dagegen aus, dem gesetzlichen Verbot durch verwaltungs- bzw. strafrechtliche Maßnahmen Nachdruck zu verleihen, so hat die zivilrechtliche Sanktion der Nichtigkeit daneben keinen Platz (BGH a.a.O.).

Gemessen an diesen Grundsätzen erfordert der Verstoß hier keine Nichtigkeitsfolge. Denn die Verbote des GlüStV richten sich nur gegen die Glückspielanbieter, nicht gegen die Spieler. Der Zweck der Regelungen erfordert auch keine Nichtigkeitsfolge. Der Zweck ist nämlich ausdrücklich in § 1 GlüStV aufgeführt, wonach die Regelungen dazu dienen, Glückspiel zum Zwecke der Spielsuchtprävention, zur Kanalisation der Spiel- und Wettnachfrage auf legale Angebote, zum Schutze der Jugend und zum Schutz vor Folgekriminalität zu regulieren. Der Schutz des Vermögens der Spieler wird in der Norm gerade nicht genannt.

Der 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs vertritt zwar dazu die Auffassung, dass der Zweck des gesetzlichen Verbots des § 4 GlüStV grundsätzlich die Nichtigkeit der auf Grundlage eines Internetangebots unter einseitigem Verstoß gegen die Erlaubnispflicht geschlossenen Glücksspielvertrages erfordere (Hinweisbeschluss v. 22.3.2024 - I ZR 88/23). Der 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied allerdings zu einem Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV 2012, dass das dortige Verbot, an Zahlungen im Zusammenhang mit verbotenem Glückspiel mitzuwirken, nicht über § 134 BGB zu einer Unwirksamkeit der Zahlungsautorisierung und zu einem Rückforderungsanspruch gem. § 812 BGB gegen den Zahlungsdienstleister führen könne (BGH, Beschluss vom 13. September 2022 - XI ZR 515/21). Dazu führte der 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs folgendes aus: „Die Interessen des Spielers gebieten es in diesem Zusammenhang nicht, ihn durch die Nichtigkeit der von ihm bewirkten Autorisierung vor den wirtschaftlichen Folgen des Glücksspiels zu schützen. Denn ein drohender Vermögensschaden resultiert gerade nicht aus dem Verbot unerlaubten Glücksspiels, an das § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 GlüStV 2011 tatbestandlich anknüpft, sondern aus dem jedem Glücksspiel immanenten Risiko, dass Gewinne oder Verluste ungewiss und rein zufällig sind. Darin liegt das Wesen des Glücksspiels.“. Für den hier vorliegenden Fall kann nach Auffassung des erkennenden Gerichts nichts anderes gelten, weil die Argumentation zur Frage, worauf ein Vermögensschaden beruhen kann, ungeachtet der Frage gilt, ob ein verbotenes Handeln eines Zahlungsdienstleisters oder eines Glückspielanbieters selbst vorliegt. Daher scheidet eine Nichtigkeit gem. 134 BGB aus.

bb.

Eine Vertragsnichtigkeit nach § 134 BGB i.V.m. § 4 GlüStV kommt aber auch deswegen nicht in Betracht, weil die streitgegenständlichen Regelungen des GlüStV 2012 die EU-Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 des EU-Vertrags (AEUV, ehem. Art. 49 EGV) unzulässig einschränken und daher keine Anwendung finden dürfen. Deswegen dürfen sie auch nicht als gesetzliches Verbot über § 134 BGB Anwendung finden.

(1)

Das Angebot von Internet-Glückspiel ist eine Dienstleistung i.S.v. Art. 56, 57 AEUV (vgl. EuGH, Urt. v. 20.12.2017 - C-322/16 - Global Starnet Ltd/Italien). Das Total-Verbot von Internet-Glückspiel bzw. das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für Sportwetten in dem GlüStV 2012 beinhalten gesetzliche Regelungen, die dazu führen, dass die Beklagten ihre in ihrem Herkunftsland E erlaubten und lizensierten Dienstleistungen nicht frei und uneingeschränkt in einem anderen EU-Mitgliedstaat - Deutschland - anbieten dürfen. Durch beide Regelungsvarianten werden die Beklagten in ihrer Dienstleistungsfreiheit objektiv eingeschränkt. Das Totalverbot des GlüStV führt zu einer völligen Unmöglichkeit, die Dienstleistung innerhalb Deutschlands anzubieten. Aber auch der Erlaubnisvorbehalt enthält eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit, weil danach die Dienstleistung nur unter bestimmten Voraussetzungen und unter bestimmten Auflagen erbracht werden darf.

(2)

Im vorliegenden Fall liegt auch keine unionsrechtlich zulässige Einschränkung der Grundfreiheiten vor, die den Eingriff rechtfertigen könnte und den Anwendungsvorrang des Unionsrechts entfallen lassen könnte.

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit nur bei Vorliegen mehrerer Voraussetzungen mit Art. 56 AEUV vereinbar: Die Regelung muss in nicht diskriminierender Weise angewandt werden, aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sowie geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten, und sie darf nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen (Schwarze u.a., Kommentar zum EU-Recht, 4. Aufl. 2019, Art. 57Rz. 107 ff. m.w.N.). Dies ist hier bei beiden streitgegenständlichen Regelungen nicht der Fall.

(a)

Das Verbot von Online-Sportwetten ohne Erlaubnis ist gegenüber der Beklagten zu 1) nicht diskriminierungsfrei angewendet worden.

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind Erlaubnisvorbehalte, insbesondere die im GlüStV 2012 vorgesehene Erlaubnis von Internet Sportwetten, dann unwirksam, wenn das Konzessionserteilungsverfahren den Gleichbehandlungsgrundsatz, das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und das daraus folgende Transparenzgebot nicht beachtet (EuGH, Urteil vom 4. Februar 2016 - C-336/14 „Ince“). Dies ist vorliegend der Fall. Denn das seit dem Jahre 2012 laufende Erlaubnisverfahren der Beklagten zu 1) für Online-Sportwetten wurde ausweislich zahlreicher verwaltungsgerichtlicher Urteile immer wieder gestoppt, weil es gerade nicht diskriminierungsfrei verlief. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründungen der verwaltungsrechtlichen Urteile Bezug genommen (VG Wiesbaden, Urteil v. 15.04.2016, Az. 5 K 1431/14.WI; VGH Hessen, Beschluss v. 16.10.2015 - 8 B 1028/15; VG Darmstadt, Beschluss vom 01.04.2020 - 3 L 446/20.DA). Faktisch wurde durch die Nichterteilung der Erlaubnisse an die EU-Mitbewerber das vom EuGH (EuGH, Urteile v. 08.09.2010, C-46/08 „Carmen Media“ und C-409/06 „Winner Wetten“) bereits im Jahre 2010 kritisierte und für unionsrechtswidrig befundene staatliche Sportwettenmonopol weitere 10 Jahre, bis Ende 2020 weiter aufrechterhalten. Denn bis zur Erteilung der weiteren Erlaubnisse im Jahre 2020 waren nach der Neuregelung des GlüStV 2012 nur die fortbestehenden staatlichen Sportwetten-Angebote legal und erlaubt. Dass dieser fortbestehende Zustand gegen Unionsrecht verstößt, folgt schon aus den damaligen Entscheidungen. Daran kann sich auch nichts dadurch ändern, dass die zugrunde liegenden Normen geändert wurden, weil diese Änderungen faktisch nicht umgesetzt wurden und dadurch die frühere Rechtslage tatsächlich fortbestand. Deswegen hat der EuGH auch bereits im Jahre 2016 (s.o. „Ince) festgestellt, dass alleine durch die Neuregelung des Erlaubnisvorbehaltes im GlüStV 2012 die damalige Unionsrechtswidrigkeit gerade nicht behoben wurde, weil das Erlaubnisverfahren nicht diskriminierungsfrei verlief, und deswegen gegen EU-Mitbewerber wegen der fehlenden Erlaubnis keine Sanktionen verhängt werden dürfen. Staatliche Monopole, die unionsrechtswidrig sind, dürfen nach dieser EuGH-Entscheidung weder für eine Übergangszeit noch faktisch weiter angewendet werden.

(b)

Das Totalverbot von Online-Glückspiel (hier: Online-Casinospielen) gegenüber der Beklagten zu 2) ist ebenfalls nicht gerechtfertigt. Denn es ist nicht ersichtlich, dass das Totalverbot zwingenden Gründen des Allgemeinwohls dient, und geeignet wäre, die Verwirklichung des mit ihm verfolgten Zieles zu gewährleisten.

Anlässlich der Verhandlungen der Länderchefs ab Ende 2019 über weitere Änderungen des GlüSTV (der 2021 in Kraft trat) wurde bereits dokumentiert, dass die Länder das Totalverbot nicht mehr als geeignetes Mittel ansahen, auch wegen des wachsenden Online-Schwarzmarktes.

Die Europäische Kommission hatte bereits bei der Notifizierung des GlüStV 2012 gefordert, dass die Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen, die Glückspiel einschränkten, nachzuweisen seien. Im Jahre 2019 kritisierte sie anlässlich der Notifizierung (Nr. 2019/187/D) des 3. Glückspieländerungsstaatsvertrags (mit dem die Experimentierklausel für Online-Sportwetten aufgehoben und in einen generellen Erlaubnisvorbehalt überführt wurde) das Fortgelten des Online-Glückspielverbotes, weil ihre damaligen Anforderungen an den Nachweis von Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen nicht eingehalten worden seien. Die Kommission forderte, es müsse konkret geprüft werden, ob einerseits kriminelle und betrügerische Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Glücksspiel und andererseits die Spielsucht in Deutschland bedeutende Probleme darstellen, und ob das Verbot bestimmter Arten von Glücksspielen oder von Online-Glücksspielen geeignet sei, diesen Problemen abzuhelfen. Dennoch sei der Kommission seitdem kein Nachweis vorgelegt worden, der die Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Glückspiel-Internet-Verbots erlaube (vgl. Hambach/Berberich, Eckpfeiler für Neuordnung des Internet-Glücksspiels auf Basis der EU-Kommission, in: ZfWG 6/19, S. 463 ff. m.w.N.).

In Übereinstimmung mit der Europäischen Kommission hat auch der EuGH stets gefordert, dass eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit zwecks Regulierung von Glückspiel nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn die Einschränkung in kohärenter und systematischer Weise erfolge. Dazu gehöre, dass die betreffende Regelung nicht nur im Moment ihres Erlasses, sondern auch danach tatsächlich dem Anliegen entsprechen müsse, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen (vgl. EuGH, Urteil vom 30.06.2016, C-464/15, „Admiral Casinos“). Folglich kann ein Rechtfertigungsgrund nicht starr beurteilt werden, sondern muss fortlaufend evaluiert und neu bewertet werden.

Insofern kann es dahinstehen, dass der EuGH im Jahre 2010 noch die Meinung vertrat, dass ein Internet-Glückspielverbot gerechtfertigt sein „kann“ (EuGH, Urteil v. 08.09 2010 - C-46/08 „Carmen Media“). Denn die Entwicklungen von Online-Angeboten nahmen rasant zu, landesspezifische Zugriffs-Schranken von Websites waren problemlos mittels Proxy-Servern umgehbar, und es gab fortschreitende technologische Entwicklungen für Kontrollmechanismen. Die jährlichen Reporte der gemeinsamen Glückspielaufsicht der Bundesländer (u.a. veröffentlicht auf den Websites der Innenministerien NRW und Hessen, z.B. für 2014, 2016 und 2019) wiesen zudem zunehmende Glückspiel-Brutto-Spieleinnahmen im nichtregulierten Markt aus. All das hatte Ende 2019/Anfang 2020 zu einem einstimmigen Konsens aller deutschen Länderchefs darüber geführt, dass das bisherige Totalverbot nicht mehr geeignet sei und durch einen Erlaubnisvorbehalt zu ersetzen sei. Die gefasste Neuregelung im GlüStV 2021 verdeutlicht, dass die Ziele von Suchtprävention, Jugendschutz etc. jedenfalls dem Grunde nach auch durch technisch begrenzte Angebote und gut überwachte Glückspielanbieter gewährleistet werden können.

Aufgrund der obigen Schilderungen steht folglich fest, dass jedenfalls für den hier streitgegenständlichen Zeitraum kein Rechtfertigungsgrund für das fortbestehende Totalverbot mehr vorlag. Dieses durfte auch nicht vorübergehend weiter angewendet werden. Denn im Europarecht gibt es keine mit dem deutschen Recht vergleichbare Regelung zur vorübergehenden Anwendbarkeit unionswidriger Gesetze bis zum Erlass einer gesetzlichen Neuregelung. Während im deutschen Recht verfassungswidrige Gesetze so lange anzuwenden sind, bis das zuständige Verfassungsgericht sie verwirft, wobei das Verfassungsgericht dem Gesetzgeber eine Frist zur Neuregelung setzt und die Gesetze während dieser Frist weiter wirksam und anwendbar bleiben, gilt im Europarecht das genaue Gegenteil. Wenn eine nationale Norm gegen Grundfreiheiten verstößt, haben die Grundfreiheiten unmittelbaren Anwendungsvorrang, mit der Folge, dass das betroffene Gesetz unter keinen Umständen mehr angewendet werden darf, und zwar auch dann nicht, wenn bis zu einer gesetzlichen Neuregelung eine unvertretbare Regelungslücke aufträte (st. Rspr. des EuGH, vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - C-409/06 „Winner Wetten“). In dem zitierten Fall hatte der EuGH ausdrücklich zu Regelungen des früheren deutschen Lotto-Staatsvertrages entschieden, dass das deutsche Bundesverfassungsgericht, das eine vorübergehende Anwendung eines verfassungswidrigen Sportwettenmonopols erlaubt hatte, nicht im Einklang mit den europäischen Grundsätzen der Grundfreiheiten gehandelt hatte. Selbst deutsches Verfassungsrecht dürfe die Geltung von Unionsrecht und den Anwendungsvorrang des Unionsrechts nicht beeinträchtigen. Die Feststellung einer ausnahmsweisen übergangsweisen Fortgeltung einer mitgliedstaatlichen, unionsrechtswidrigen Regelung hat der Gerichtshof ausschließlich sich selbst vorbehalten. Der EuGH dürfe die Fortgeltung unionswidriger Akte/Normen aussprechen, wenn das durch zwingende Erwägungen der Rechtssicherheit, die mit allen betroffenen öffentlichen wie privaten Interessen zusammenhängen, gerechtfertigt sei. Im Falle des früheren Lottostaatsvertrages sah der EuGH aber keine zwingenden Gründe, weil dort - genau wie bei den hier entscheidungserheblichen Normen - der Gesetzgeber bereits selbst erkannt und festgestellt hatte, dass die restriktive Regelung (staatliches Monopol, d.h. ein Verbot für alle freien Dienstleister) nicht geeignet war, Wettspiele systematisch zu begrenzen.

Zudem ist auch nicht ersichtlich, was die grundlegende Differenzierung im GlüStV 2012 zwischen Online Glückspiel (Casinos, Poker, Automatenspiel o.ä.) einerseits, und Sportwetten sowie sonstigen Lotterien o.ä. andererseits rechtfertigen könnte. Denn wenn es um den Schutz der Jugend, vor Spielsucht oder Folgekriminalität geht, sind Online-Casinos und Online-Automatenspiel nicht gefährlicher als Sportwetten, Lotterien oder die zahlreichen “normalen“ Online-Spielangebote mit In-Game-Kaufoptionen (die Nachfolgegeneration beliebter Konsolen-Spiele), wobei letztere überhaupt nicht unter die staatlichen Glückspiel-Regelungen fallen. Dies folgt insbesondere aus den Jahresberichten der Glückspielaufsichten der Länder (z.B. veröffentlicht auf der Website des Justizministeriums NRW, exemplarisch für 2014, 2016 und 2019), die belegen, dass Casino-Spiele sowohl im regulierten Markt als auch im nichtregulierten Online-Markt im Vergleich zu anderen Glückspielarten, insbesondere im Vergleich zu Automatenspielen, Lotterien und Sportwetten wirtschaftlich keine besondere Rolle spielen. Ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung der Online-Casinos gegenüber den anderen Glückspielarten ist daher nicht ersichtlich. Der einzige Erklärungsansatz dürfte darin liegen, dass genau der Teilbereich des Glückspiels für EU-Anbieter so stark wie möglich limitiert werden sollte, der in Deutschland noch durch die Länder oder Gesellschaften mit staatlicher Beteiligung betrieben wurde (Spielbanken, Spielautomaten). Dass genau diesen gegenüber keine zu große wirtschaftliche Konkurrenz zugelassen werden soll, ist allerdings mit dem Zinn und Zweck der europäischen Grundfreiheiten und dem daraus folgenden Verbot, EU-Ausländer zu diskriminieren bzw. Inländer diesen gegenüber zu begünstigen, nicht mehr in Einklang zu bringen.

(3)

Der Unionsrechtsverstoß führt in der Konsequenz dazu, dass der GlüStV 2012 nicht zulasten der Beklagten angewendet werden darf.

Denn die Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV (dessen Wirksamkeit von Deutschland ratifiziert wurde) ist eine der Grundfreiheiten des europäischen Binnenmarktes gem. Art. 26 Abs. 2 AEUV. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH und einhelliger Rechtsauffassung entfalten die Grundfreiheiten des Binnenmarktes, also auch Art. 56 AEUV, unmittelbaren Anwendungsvorrang vor den jeweiligen nationalen Rechtsordnungen. Dies hat zur Folge, dass Verstöße gegen die Grundfreiheiten automatisch unwirksam sind (vgl. Schwarze u.a., Kommentar zum EU-Recht, 4. Aufl. 2019, Art. 57 Rz. 10 ff. mit zahlreichen Zitaten aus EuGH-Rechtsprechungen, alle Kommentare zitiert nach beck-online). Sämtlichen mitgliedstaatlichen Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit steht der Anwendungsvorrang der Grundfreiheiten entgegen, und zwar unabhängig davon, welchem Rechtsbereich die entgegenstehende mitgliedstaatliche Vorschrift innerstaatlich zuzurechnen ist, und ob es sich um materielle, organisations- oder verfahrensrechtliche Bestimmungen handelt (s.o. m.w.N.). Die mit der unmittelbaren und unbedingten Anwendbarkeit des Art. 56 einhergehende Vorrangwirkung gilt für die Anwendbarkeit aller mit dieser Vorschrift unvereinbaren innerstaatlichen Maßnahmen, beinhaltet also für die innerstaatlichen Gerichte und Verwaltungsbehörden ohne Weiteres das Verbot, eine mit dem Vertrag für unvereinbar erklärte nationale Vorschrift anzuwenden (s.o. m.w.N.).

Soweit der 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs diesbezüglich die Auffassung vertritt (Hinweisbeschluss v. 22.3.2024 - I ZR 88/23), Verstöße gegen das Unionsrecht und die Dienstleistungsfreiheit bei der Konzessionsvergabe für Internet-Sportwetten würden lediglich strafrechtliche und verwaltungsrechtliche Sanktionen verbieten, während es weiterhin zulässig sei, Sportwettenangebote im Zivilrecht als unwirksam zu behandeln, ist diese Ansicht nach hiesiger Auffassung mit der ständigen Rechtsprechung des EuGH zum Anwendungsvorrang der Grundfreiheiten und dem Gebot der effektiven Umsetzung von Unionsrecht („effet utile“) nicht in Einklang zu bringen. Denn der EuGH statuiert einen Anwendungsvorrang der Dienstleistungsfreiheit vor allen innerstattlichen Maßnahmen, ohne Rücksicht darauf, ob jemand unter Verstoß gegen das Unionsrecht strafrechtlich, verwaltungsrechtlich oder zivilrechtlich benachteiligt wird. In dem Fall „Ince“, in dem es explizit um den GlüStV 2012 ging, wies der EuGH dementsprechend auch ausdrücklich darauf hin, dass das Anwendungsverbot von unionsrechtwidrigen Normen, das aus dem Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts und aus dem in Art. 4 Abs. 3 EU vorgesehenen Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit folge, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten allen Stellen eines Mitgliedstaates (…) obliege (EuGH, Urteil vom 4. Februar 2016 - C-336/14 „Ince“. Rz. 64). Dies muss demnach auch für Zivilgerichte gelten. Denn zivilrechtliche Urteile, die Anbieter anderer Mitgliedstaaten zur Rückzahlung von Spieleinsätzen verpflichten und abgeschlossene Verträge als nichtig betrachten, bewirken eine faktische Unmöglichkeit der Ausübung der Dienstleistungsfreiheit, und schränken diese ebenso ein wie strafrechtliche oder verwaltungsrechtliche Sanktionen.

Daher führt der Verstoß gegen Unionsrecht zu einem umfassenden Anwendungsverbot vom gesamten GlüStV (inkl. Verboten, Erlaubnisvorbehalten oder Erlaubnisvoraussetzungen) zulasten der Beklagten, auch über die Normen des § 134 BGB und § 823 Abs. 2 BGB.

(4)

Selbst wenn man aber die vorstehenden Argumentationen außer Acht ließe und den GlüStV 2012 an sich für EU-rechtskonform hielte, könnte in Bezug auf die Beklagte zu 1) und deren Sportwettenangebot ein Verstoß gegen die Grundfreiheiten auch darin liegen, dass man § 134 BGB darauf anwendet. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH kann die EU-Rechtswidrigkeit auch lediglich daraus folgen, dass Sanktionen gegen an sich zulässige Rechtsvorschriften so weit gehen, dass sie faktisch dazu führen, dass sie sich als eine Behinderung der im EU-Vertrag verankerten Freiheiten erweisen (EuGH, Urt. v. 20.12.2017 - C-322/16 - Global Starnet Ltd/Italien). Auch dies wäre hier der Fall. Denn wenn ein EU-Dienstleister, der etwas generell Erlaubnisfähiges macht, deswegen ohne die erforderliche Erlaubnis handelt, weil die zuständige Behörde seinen Antrag acht (!) Jahre lang nicht positiv bescheidet (bzw. die Entscheidung aufgrund diverser verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen nicht umsetzbar ist), darf ein solcher Verstoß nicht so schwer wiegen, dass jede Dienstleistungserbringung zivilrechtlich unwirksam wäre. Denn das liefe nicht nur auf ein faktisches Totalverbot hinaus, sondern könnte auch noch zivilrechtliche Sekundäransprüche gegen das Unternehmen begründen. Damit lägen Sanktion und Verstoß aber nicht mehr in einem vertretbaren Verhältnis und behindern die vertraglich verankerte Dienstleistungsfreiheit unangemessen.

Der Umstand der späteren Konzessionserteilung, in welcher sogar das Limit erhöht wurde, zeigt zudem, dass das Angebot der Beklagten zu 1) durchgehend erlaubnisfähig war und die fehlende Erlaubnis, die sie bereits im Jahre 2012 beantragt hatte und deren Voraussetzungen sie stets erfüllte, von ihr nicht zu vertreten war. Ihr Handeln wurde von der zuständigen Behörde ausdrücklich geduldet, weswegen die Anwendung des § 134 BGB zu einer nicht hinnehmbaren Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit führen würde.

Im Ergebnis liegen daher vielfältige EU-Rechtsverstöße vor, die dazu führen, dass der GlüStV gegenüber den Beklagten nicht angewendet werden darf.

c.

Obgleich es nach der hier vertretenen Rechtsauffassung nicht mehr darauf ankommt:

Sofern man wegen Verstoßes gegen ein (unterstellt wirksames) gesetzliches Verbot eine Leistung ohne Rechtsgrund annähme, würde ein Rückzahlungsanspruch des Klägers daran scheitern, dass die Beklagten ihm die Einrede des § 817 S. 2 BGB entgegenhalten könnten. Nach § 817 S. 2 BGB, der nach ganz herrschender Meinung nicht nur für § 817 S. 1 BGB, sondern für alle Leistungskondiktionen des § 812 BGB gilt (vgl. MüKo, Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 817 Rz. 11 m.w.N.), ist eine Rückforderung ausgeschlossen, wenn dem Rückfordernden gleichfalls ein Verstoß gegen gesetzliche Verbote und die guten Sitten zur Last fällt. Dies ist vorliegend der Fall. Denn wenn die Regelungen des GlüStV unterstellt wirksam und anwendbar wären, hätte sich der Kläger durch Teilnahme an verbotenem Glückspiel nach § 285 StGB strafbar gemacht. Denn danach ist die Teilnahme an einem unerlaubten öffentlichen Glückspiel i.S.v. § 284 StGB verboten. In subjektiver Hinsicht erfordert der Verstoß gegen § 285 StGB zumindest bedingten Vorsatz. Der Täter muss dementsprechend zumindest die Teilnahme an einem Spiel in Kauf nehmen, und ebenfalls, dass dieses öffentlich und Glücksspiel ist, für das eine behördliche Erlaubnis fehlt (vgl. MüKo, Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2022 § 285 Rz. 13). Die irrige Annahme des Vorliegens einer behördlichen Erlaubnis schließt gem. § 16 Abs. 1 S. 1 den Vorsatz aus. Die fehlende Kenntnis von dem Erfordernis einer behördlichen Erlaubnis oder die Annahme, eine solche sei nicht erforderlich, begründen hingegen nur einen Verbotsirrtum i.S.d. § 17 S. 1. StGB (vgl. MüKo a.a.O. § 284 StGB Rz, 33, 34 m.w.N.).

Gemessen an diesen Grundsätzen muss ein Vorsatz des Klägers angenommen werden. Denn er wusste, dass er an Glücksspiel teilnahm und dieses öffentlich war. Soweit er zur Frage eines Vorsatzes bezüglich einer fehlenden Erlaubnis vorgetragen hat, er sei davon ausgegangen, es handele sich um erlaubtes Glückspiel, reicht das für einen schlüssigen Vortrag nicht aus. Denn dafür hätte der Kläger individuell und bezogen auf seine Person die konkreten Gründe für seine inneren Vorstellungen darlegen müssen. Bei der Klage handelt es sich jedoch um eine Aneinanderreihung von Textbausteinen, die von den Klägervertretern für eine Vielzahl gleicher Verfahren ohne jeden Bezug zu der konkret klagenden Person vorformuliert worden sind. Das kann aber keinen individuellen Sachvortrag zu solch wesentlichen Tatsachen ersetzen. Dem hingegen haben die Beklagte eine Vielzahl von Zeitungsartikeln, Internet- und Medienberichterstattungen o.ä. aus den Jahren 2017 bis 2020 (Anlage B3, Bl. 350 ff d.A.) vorgelegt, die ihren Vortrag untermauern, dass die Problematik der verbotenen Online-Glückspiele überall so präsent war, dass kein deutscher Bürger sich diesem Wissen hätte verschließen können. Gerade angesichts dieses Vorbringens hätte der Kläger zu seinen inneren Vorstellungen und seinem Kenntnisstand deutlich konkreter vortragen müssen; seine pauschalen Textbausteine stellen kein ausreichendes Bestreiten dieses Beklagtenvorbringens dar. Daher gilt der Beklagtenvortrag hierzu als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO). Ein etwaiger Verbotsirrtum wäre zudem gem. § 17 S. 2 StGB vermeidbar gewesen, weil - auch angesichts der omnipräsenten Berichterstattung und moderner Web-Suchmöglichkeiten - jeder eventuelle Versuch des Klägers, herauszufinden ob das Glückspiel erlaubt ist, ihm sicher auf die Erkenntnis mangelnder Erlaubnis gebracht hätte. Ein etwaiger Verbotsirrtum wäre daher leicht vermeidbar gewesen.

Entgegen einer teilweise vertretenen Rechtsauffassung erfordert die Anwendung des § 817 S. 2 BGB auch kein weitergehendes subjektives Moment. Vielmehr genügt es nach überwiegend vertretener Rechtsprechung, dass der Betroffene mit einfachem oder bedingten Vorsatz handelt, wobei es auch ausreicht, wenn er sich dem Gesetzesverstoß leichtfertig verschließt (vgl. MüKo, a.a.O. § 817 Rz. 85, 87 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall (s.o.). Es ist nach der hier vertretenen Rechtsauffassung - jedenfalls bei Verstößen gegen deutsches Strafrecht - nicht vertretbar, im Rahmen des § 817 S. 2 BGB höhere Anforderungen an subjektive Tatbestände zu stellen, als es die Strafnorm selbst tut, weil das zu unvertretbaren Wertungswidersprüchen innerhalb der deutschen Rechtsordnung führen würde. Ebenso wenig besteht Anlass, die Norm des § 817 S. 2 BGB teleologisch zu reduzieren, um dem Schutzzweck des GlüStV gerecht zu werden. Soweit vertreten wird, die Kondiktionssperre dürfe dann nicht greifen, wenn der Kondiktionschuldner durch das Behaltendürfen des Erlangten zur Fortsetzung seines verbotenen Verhaltens motiviert werde, ist eine solche Motivation hier nicht ersichtlich. Denn bei unterstellt wirksamem Verstoß gegen den GlüStV hätte sich die Beklagte ebenfalls gem. § 285 StGB strafbar gemacht, und die durch die Tat erlangten Spieleinsätze wären gem. §§ 73 ff. StGB im Wege der Vermögensabschöpfung einzuziehen. Daher dürften die erlangten Beträge ohnehin nicht bei ihr verbleiben.

4.

Ein Anspruch auf Schadensersatz gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. dem GlüStV besteht nicht. Es fehlt an einer Schutzgesetzverletzung durch die Beklagten, weil der GlüStV zulasten der Beklagten wegen Verstoßes gegen Art. 56 AEUV keine Anwendung finden kann (s.o.).

Ein Anspruch auf Schadensersatz käme auch deshalb nicht in Betracht, weil ein zurechenbarer Schaden, der auf der Verletzung eines Verbotsgesetzes beruhen könnte, nicht vorliegt. Denn der Schaden entfiele beim Hinzudenken eines rechtmäßigen Alternativ-Verhaltens gerade nicht. Wenn die Beklagten das Glückspiel mit Lizenz angeboten hätten, hätten beim Kläger dennoch Spielgewinne und Spielverluste in gleicher Höhe entstehen können; denn diese beruhen nicht auf einem vorwerfbaren Verhalten der Beklagten, sondern auf der eigenen Spielentscheidung des Klägers. Dies belegt die Transaktionsliste, die weitere Verluste des Klägers durch Online-Glückspiel bei den Beklagten nach deren Lizenzerhalt ausweist.

5.

Etwaige Ansprüche des Klägers wären zudem verjährt. Denn aufgrund der spätestens ab dem Jahre 2017 omnipräsenten Berichte über illegales Internet-Glückspiel in sämtlichen gängigen Medien (vgl. Anlage B3) hätte der Kläger spätestens ab diesem Zeitpunkt die Anspruchsvoraussetzungen kennen müssen bzw. hat sie grob fahrlässig verkannt. Alternativ hätte er spätestens Ende 2020, als die Beklagten aufgrund der ersten Konzessionserteilung ihre Webauftritte grundlegend änderten, die Spielarten und websites trennten und für Sportwetten mit einer deutschen Erlaubnis warben, Kenntnis von der Unzulässigkeit früheren Handeln haben müssen. Denn er nutzte ausweislich der Transaktionslisten die nunmehr geänderten Angebote der Beklagten fort. Die Klageerhebung im Jahre 2024 erfolgte daher unter allen denkbaren Umständen zu spät.

Die Nebenforderungen waren mangels Hauptforderung abzuweisen.

Die Entscheidungen über die Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert: 9.657,19 €.