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Landgericht Bonn Beschluss vom 05.02.2025 – 22 Qs 28/24

ECLI:DE:LGBN:2025:0205.22QS28.24.00

Tenor

1.

Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör trägt der Beschwerdeführer.

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Gründe

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I.

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Durch Beschluss vom 23.01.2025 hat die Kammer gemäß §§ 304, 309 StPO die Beschwerde gegen den Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 19.08.2024 als unbegründet verworfen.

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Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.02.2025, in dem er – nebst sonstigen Anwürfen, die lediglich als Gegenvorstellung angesehen werden können – insoweit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, als er vorträgt, dass in der beanstandeten Entscheidung sein Vortrag übergangen worden sei. Insoweit erhebt er „Anhörungsrüge“ und beantragt „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“.

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II.

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1.

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Die Eingabe vom 03.02.2025 muss unbeachtlich bleiben, soweit sie als bloße Gegenvorstellung zu verstehen ist. Die Gegenvorstellung führt nicht zu einer Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 23.01.2025. Sie richtet sich gegen eine Entscheidung – hier: gemäß § 309 StPO – die nicht weiter anfechtbar ist (§ 310 Abs. 2 StPO) und an die die Kammer grundsätzlich selbst gebunden ist (vgl. MüKoStPO/Neuheuser, 2. Aufl. 2024, StPO § 309 Rn. 40).

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2.

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Zurückzuweisen ist aber auch der in der Eingabe vom 03.02.2025 mit enthaltene Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gem. § 33a StPO.

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Rechtliches Gehör ist nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden. Die Kammer hat vor ihrer Entscheidung vom 23.01.2025 sämtliche (umfangreichen) Schriftsätze des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen. Die Tatsache, dass sich die Entscheidungsgründe des angegriffenen Beschlusses nicht im Einzelnen zu den vorgebrachten Argumenten des Beschwerdeführers verhalten, führt nicht zu einer Verletzung rechtlichen Gehörs. Es muss sich im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht mit in Betracht gezogen worden ist (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 17. Februar 2000 – 39/99 –, Rn. 23).

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Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Kammer hat das Vorliegen des für die Beschlagnahme erforderlichen Verdachtsgrades nach Aktenlage geprüft und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente bejaht.

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3.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO analog.