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Landgericht Bonn Urteil vom 24.04.2025 – 24 Ks 2/25

4. große Strafkammer als Schwurgerichtskammer · ECLI:DE:LGBN:2025:0424.24KS2.25.00

A.

Prozessuales

Eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO hat nicht stattgefunden.

B.

Feststellungen

I.

Zur Person

1.

Hier Angaben zum Lebenslauf und zur Person des Angeklagten.

2.

Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.

II.

Feststellungen zur Sache

1. Vorgeschichte

a) Der Angeklagte hatte im Alter von 16 Jahren seine erste Freundin und unterhielt danach mehrere kürzere Beziehungen zu Frauen von mehreren Monaten. Im Jahr 2011 lernte er eine Frau namens E kennen, für die er seine Anstellung kündigte und seinen Lebensmittelpunkt nach F verlagerte. Kurze Zeit danach erfuhr er, dass diese Frau ihn betrogen hatte, was ihn tief traf und nachhaltig prägte. Im Jahr 2015 lernte er die 1994 geborene Geschädigte I J über das Internet kennen. Im Dezember 2016 heiratete das Paar und zog in eine gemeinsame Wohnung in D, später zogen sie nach G-H.

b) Das Paar lebte zurückgezogen mit drei Katzen in einer Dreizimmerwohnung im Souterrain in der K Straße in H. Der Angeklagte war für verschiedene Arbeitgeber tätig, etwa seit dem Jahr 2023 arbeitete er ausschließlich im Homeoffice. Die Geschädigte war ausgebildete Steuerfachangestellte und arbeitete als Buchhalterin in der Industrie. Die Ehe verlief weitestgehend harmonisch, sowohl der Angeklagte als auch die Geschädigte hatten kaum soziale Kontakte außer zu ihren Familien. Die Geschädigte telefonierte bis zu ihrem Tod einmal in der Woche mit ihrer Mutter, der Nebenklägerin A B, besuchte sie aber auch regelmäßig in D. Zu ihrem Bruder, dem Nebenkläger L B, hatte sie nur sporadischen Kontakt, wohl auch weil die Ehefrau des Nebenklägers sich nicht gut mit dem Angeklagten verstand. Lediglich während einer etwa vierwöchigen Trennung des Angeklagten und der Geschädigten im Jahr 2020 sahen sich die Geschädigte und der Nebenkläger häufiger. Der Angeklagte hatte im Internet eine krebskranke Frau kennengelernt, der er zugewandt war und unter anderem bei einem Umzug half. Er dachte, er wäre verliebt und hatte sich hierauf von der Geschädigten getrennt, kehrte aber nach kurzer Zeit zu ihr zurück, weil er - wie er der Kammer erklärte - Empathie mit Liebe verwechselt hatte. Hiernach lebte die Geschädigte wieder zurückgezogen mit dem Angeklagten und hatte nur gelegentlich Kontakt über den mobilen Nachrichtendienst WhatsApp mit ihrem Bruder.

c) Im Jahr 2024 kriselte die Ehe des Angeklagten und der Geschädigten erneut. Nachdem diese im Jahr 2022 eine Fortbildung, die regelmäßig abends und online stattfand, begonnen hatte, war sie - auch weil sie mit Prüfungsangst kämpfte - zunehmend angespannt. Im April 2024 wollte sich der Angeklagte von ihr trennen, da er nicht mehr das Gefühl hatte, sie könnten sich gegenseitig eine Stütze sein. Er verwarf diesen Wunsch aber zeitnah, da er realisiert hatte, dass er seine Frau „brauchte“, und das Paar sprach sich aus.

d) Im September 2024 unternahmen der Angeklagte und die Geschädigte anlässlich ihres 30. Geburtstages eine einwöchige Reise nach M, die der Angeklagte als harmonisch erlebte. Für die Geschädigte indes war der Urlaub Zeugnis dessen, was sie auch schon das ganze Jahr zuvor in ihrer Ehe gestört hatte. Der Angeklagte, der nur noch im Homeoffice arbeitete, hatte sich „gehen“ lassen. Er verließ nur noch selten das Haus, wusch sich nicht mehr regelmäßig und beteiligte sich nicht an der Hausarbeit. Auch im Urlaub unternahm das Paar nicht viel, sondern verbrachte die meiste Zeit in der Ferienwohnung. Über das soziale Netzwerk Instagram, in das sie auf ihrem Profil Urlaubsbilder einstellte, kam die Geschädigte in Kontakt mit einem alten Schulfreund, dem Zeugen N. Dieser kommentierte zunächst ihre Urlaubsfotos und hierüber kamen die Geschädigte und der Zeuge ins Gespräch, was sie über WhatsApp fortführten und intensivierten.

e) Am 23.09.2024 kehrten der Angeklagte und die Geschädigte aus dem Urlaub zurück. In dieser Woche hatte der Angeklagte auch Kontakt zu einem Headhunter, der ihm ein online Vorstellungsgespräch für eine neue Stelle in Süddeutschland vermittelte. Das Paar sprach über einen möglichen Umzug, dem sich die Geschädigte zunächst offen gegenüber zeigte. Nachdem der Angeklagte das Vorstellungsgespräch am Freitag, dem 27.09.2024, absolviert hatte, teilte er der Geschädigten mit, dass er ein gutes Gefühl habe und die Stelle einen beruflichen Aufstieg für ihn bedeuten würde. Die Geschädigte reagierte hierauf nur wortkarg.

f) Am Morgen des 29.09.2024, dem nachfolgenden Sonntag, sprach der Angeklagte die Geschädigte darauf an, warum sie Freitag so zurückhaltend reagiert hätte. Hierauf

erklärte die Geschädigte dem Angeklagten schließlich, dass sie keine Zukunft für ihre Ehe sehe und die Scheidung wolle, was den Angeklagten überraschend traf. Denn in der Vergangenheit war es nur er gewesen, der die Ehe in Frage gestellt hatte, nicht aber seine Ehefrau. Die Geschädigte war auch in dieser Situation wortkarg, erklärte lediglich, dass der Angeklagte sie für selbstverständlich nehme und im Haushalt nicht helfe. Sie verließ die eheliche Wohnung alsbald, um zu ihrer Mutter nach D zu fahren. Der Angeklagte konnte kaum glauben, was passierte, und war sehr niedergeschlagen. Am Nachmittag fuhr er zur Wohnanschrift seines Bruders, dem Zeugen O J, und seiner Schwägerin, der Zeugin P J, die er aber nicht antraf. Die Geschädigte indes traf sich, nachdem sie sich von der Nebenklägerin verabschiedet hatte, am frühen Nachmittag zum ersten Mal seit der Schulzeit wieder mit dem Zeugen N. Sie hatten die ganze Woche über WhatsApp Nachrichten ausgetauscht und trafen sich nun an dem Aussichtspunkt „Schöne Aussicht“ am Q-see in D-R, um sich näher kennenzulernen. Als sie nach etwa zwei Stunden auf ihrem Handy erkannte, dass sich der Angeklagte ihrem Aufenthaltsort näherte - denn beide teilten ihren aktuellen Standort über ihre Handys miteinander - verabschiedete sie sich vom Zeugen N und fuhr nachhause. Zudem änderte sie ihre Einstellungen im Handy so, dass der Angeklagte ihren Standort zukünftig nicht mehr nachverfolgen konnte.

g) Der Angeklagte war wegen des Trennungswunsches der Geschädigten sehr niedergeschlagen und konnte sich ein Leben ohne sie nicht vorstellen. Er tauschte sich am 30.09.2024 über WhatsApp mit der Zeugin P J aus. Hierin erklärte er, dass er sich das Verhalten seiner Ehefrau nicht erklären könne, sich aber auch selbst die Schuld gebe, da er sich habe gehen lassen. Dennoch habe er das ungute Gefühl, dass es jemanden gebe, der ihren Trennungswunsch ausgelöst habe. So schrieb er seiner Schwägerin, dass er am Vortag - nachdem er sie und seinen Bruder nicht angetroffen hatte - in Richtung Q-see gefahren und dort fast auf die Geschädigte getroffen sei, die eigentlich bei ihrer Mutter sein wollte. Er vermutete, dass sie jemanden kennengelernt hatte, auch weil sie ihr Handy nicht mehr aus den Augen ließ, traute aber seinem Bauchgefühl auch nicht in Gänze und fragte sich, ob er wegen seiner schlechten Erfahrung mit E im Jahre 2011 zu misstrauisch sei. Am Abend des 30.09.2024 suchte der Angeklagte erneut das Gespräch. Die Geschädigte bestritt, einen anderen Mann kennengelernt zu haben und erklärte ihm, dass sie nichts mehr für ihn fühle. Er begriff, dass diese Trennung endgültig sein würde und war verzweifelt.

h) Am Morgen des 01.10.2024 telefonierte der Angeklagte eine Stunde lang mit dem Zeugen O J, um über seine Situation zu sprechen. Hiernach fuhr er am Vormittag zu seiner Hausärztin, der er seinen fehlenden Lebenswillen schilderte. Sie schrieb ihn krank und stellte ihm ein Rezept für das Antidepressivum Mirtazapin aus, das er zwar bei der Apotheke abholte aber weder an dem Tag noch an den folgenden Tagen einnahm. Die Geschädigte fuhr am Nachmittag des 01.10.2024 erneut nach der Arbeit zu ihrer Mutter nach D, weil diese einen Friseur in ihre Wohnung bestellt hatte, der auch der Geschädigten die Haare schneiden sollte. Im Verlauf des Besuchs bei ihrer Mutter erzählte die Geschädigte der Nebenklägerin auch Näheres über ihren Trennungswunsch, über den sie sie bereits am Sonntag in Kenntnis gesetzt hatte. Zwischenzeitlich hatten die Frauen auch vereinbart, dass die Geschädigte zunächst wieder bei der Nebenklägerin einziehen würde. Der Angeklagte hingegen lag den ganzen Tag in der Wohnung auf seiner Couch und fühlte sich elend.

i) Gegen 17:45 Uhr traf sich die Geschädigte erneut mit dem Zeugen N an der „T“ am Q-see in D-R. Sie unterhielten sich auf eine Bank bis zum Einsetzen der Dunkelheit. Dann begaben sie sich in das Auto der Geschädigten und setzten ihre Unterhaltung dort fort. Im Laufe der Nacht kam es auch zu Intimitäten und schließlich Geschlechtsverkehr. Gegen 5 Uhr am Morgen des 02.10.2024 trennten sich die Wege der beiden und die Geschädigte fuhr zurück in die eheliche Wohnung, wo sie gegen 5:30 Uhr auf den Angeklagten traf. Diesem erzählte sie, dass ihre Mutter gesundheitliche Probleme hätte. Dies hätte sie so mitgenommen, dass sie Zeit für sich gebraucht hätte und die Nacht allein in ihrem Auto an der „T“ verbracht hätte. Der Angeklagte nahm sie in den Arm, machte ihr einen Tee und ein Brot. Nachdem die Geschädigte dies gegessen hatte, schlief sie noch eine Stunde und fuhr zur Arbeit. Der Angeklagte hingegen fuhr zu einem Zahnarzttermin in S.

j) Als er gegen Mittag in seine Wohnung zurückkehrte, wollte er seine Smartwatch laden und fand dabei die Smartwatch der Geschädigten im Ladegerät. Auf dem Display konnte er die letzte Nachricht seiner Ehefrau an einen ihm unbekannten Mann lesen und zog hieraus den Schluss, dass sie einen anderen Mann kennengelernt und mit ihm die Nacht verbracht hatte. Er schrieb der Zeugin P J um 11:55 Uhr per WhatsApp „Meine Befürchtungen sind wahr“ und fragte sie, ob sie Zeit hätte mit ihm zu telefonieren. Sie verabredeten sich für 13 Uhr, der Mittagspause der Zeugin. Der Angeklagte, der der Geschädigten zunächst geglaubt hatte, dass sie die zurückliegende Nacht allein verbracht hatte, war nun nicht nur traurig über das Beziehungsende, sondern auch wütend und enttäuscht, dass die Geschädigte ihn angelogen hatte, zumal er sich am Morgen noch so liebevoll um sie gekümmert und neue Hoffnung für eine Wiederbelebung seiner Ehe geschöpft hatte. Nun aber musste er erkennen, dass ihr Trennungswunsch endgültig war. Und nicht nur das: Er erkannte, dass es nur ihm mit dem Beziehungsende schlecht ging, nicht aber der Geschädigten, die anders als er schon eine Perspektive für ein neues Leben gefunden hatte.

k) Nachdem der Angeklagte etwa von 13 Uhr bis 14:30 Uhr mit seiner Schwägerin telefoniert hatte, war ihm die Perspektivlosigkeit seiner Lage nur allzu bewusst und er fasste den Entschluss, sich selbst das Leben zu nehmen. Weil er aber den Gedanken nicht ertragen konnte, dass die Geschädigte mit einem anderen Mann glücklich würde, und weil er sie für sein Elend verantwortlich machte, beschloss er, nicht nur sich selbst, sondern auch sie zu töten. Er formulierte in der App „Notizen“ seines Handys iPhone einen Abschiedsbrief an den Zeugen O J vor, in dem er seine Absicht niederschrieb. Den Nachmittag über kommunizierte er weiter mit der Zeugin P J über WhatsApp und verbalisierte seine aufsteigende Wut auf die Geschädigte. Über die Smartwatch, die die Geschädigte zuhause vergessen hatte, konnte er nämlich erkennen, dass sich der Akkuladezustand ihres Handys von zunächst 80% auf 30% verringerte, woraus er schloss, dass die Geschädigte auch während der Arbeitszeit mit dem anderen Mann den ganzen Tag Nachrichten austauschte.

l) Etwa gegen 16 Uhr kam die Geschädigte von der Arbeit nachhause, suchte Putzmittel zusammen und fuhr wieder weg, um ihr Auto zu reinigen. Das tat sie auch in den nachfolgenden zwei Stunden. Der Angeklagte indes wähnte sie wieder mit dem neuen Mann zusammen und empfand seine Vorstellung davon, was die beiden miteinander machen würden, als quälend. So wollte er nicht weiterleben. Als die Geschädigte am frühen Abend nachhause kam, kochte sie für beide und der Angeklagte und sie aßen gemeinsam zu Abend. Die Geschädigte ging gegen 22:30 Uhr zu Bett. Der Angeklagte folgte ihr nach eigenem Bekunden erst weit nach Mitternacht. In der Absicht, seine Ehefrau hiermit zu töten, nahm er ein Fleischmesser mit einer Klingenlänge von 18,5 cm und einer Gesamtlänge von 31,5 cm aus der Küche mit ins Schlafzimmer und legte es auf den Überbau des Kopfendes des gemeinsamen Ehebettes. Das Ehebett steht mit dem Kopfende an der türseitigen Wand des Schlafzimmers. Vom Fußende aus gesehen benutzte der Angeklagte die linke und die Geschädigte die rechte Betthälfte. Das Messer legte der Angeklagte auf die linke Seite des Überbaus des Kopfendes, mithin oberhalb seines Kopfkissens.

2. Tatgeschehen

a) Als die Geschädigte gegen 06:15 Uhr am Morgen des 03.10.2024 erwachte, setzte sie sich im Bett auf, rutsche nach oben, sodass sie sich an ihr Kopfkissen und somit an das Kopfteil des Bettes lehnen konnte. Sie griff nach ihrem auf dem Überbau des Kopfteils liegenden Handy und las die in den Nachtstunden eingegangenen WhatsApp Nachrichten des Zeugen N, die sie ab 6:19 Uhr kommentierte. Weiter schrieb sie ihrer Mutter per WhatsApp um 6:33 Uhr, dass sie zum Frühstück zu ihr kommen werde.

b) Als sie im Begriff war aufzustehen, ihr Handy aus der Hand gelegt und die Füße aus dem Bett geschwungen und auf den Boden gebracht hatte, zog sie der Angeklagte, der bis zu diesem Zeitpunkt entweder noch gelegen oder ebenfalls im Bett mit seinem Handy in der Hand gesessen hatte, mit der rechten Hand an sich heran. Er legte ihr den linken Unterarm von hinten um den Hals - wissend, dass seine Ehefrau nicht mit einem Angriff auf ihre körperliche Unversehrtheit geschweige denn ihr Leben rechnete. Er presste seinen Unterarm mit voller Kraft gegen ihren Hals und ließ sich dabei aus einer sitzenden Position nach hinten fallen, sodass die Geschädigte zum Teil auf ihm, zum Teil links neben ihm - parallel zum Kopfteil des Ehebettes - lag. Möglicherweise nutzte er auch seinen rechten Arm, um die Zugkraft seines linken Armes zu verstärken. Die nur 1,64 m große und 65 kg schwere Geschädigte konnte sich gegen den kraftvollen Würgegriff des fast 2 m großen und 130 kg schweren Angeklagten nicht effektiv zur Wehr setzen und verlor schließlich das Bewusstsein. Der Angeklagte griff sodann mit seinem rechten Arm über die auf ihm liegenden Geschädigte nach dem auf dem Überbau des Kopfteils vom Bett gelegenen Küchenmesser. In der unverändert fortbestehenden Absicht sie zu töten, überstreckte er mit der linken Hand den Kopf seiner bewusstlosen Ehefrau und schnitt ihr mit dem mit der rechten Hand geführten Messer einmal in den Hals, indem er das Messer ansetzte und kraftvoll von links nach rechts zog. Die Geschädigte verlor unmittelbar viel Blut aus der 12,5 cm langen bis auf die Halswirbelsäule reichenden Schnittverletzung, die die rechte Halsschlagader sowie Blutader vollständig durchtrennte. Sie verblutete.

3. Nachtatgeschehen

a) Als der Angeklagte spürte, wie das Blut der Geschädigten über seinen nackten Oberkörper floss, schob er deren leblosen Körper von sich bzw. rutschte unter diesem hervor und ging ins Bad, wo er zunächst seine Unterhose auszog und dann duschte. Sodann zog sich der Angeklagte eine frische Unterhose an und begab sich ins Wohnzimmer, wo er sich auf die Couch setzte und in seinem Handy iPhone die am Vortag an seinen Bruder vorformulierte Nachricht öffnete. Er ergänzte sie jedenfalls um den aktuellen Aufenthaltsort der Katzen und schnitt den Text sodann aus und fügte ihn in eine WhatsApp Nachricht an seinen Bruder O J ein, die er um 7:33 Uhr versendete:

„Auch wenn es mir grade weh tut das hier vorzutippen. Es ist 14:37 und ich sitze auf der Couch und warte das I nach Hause kommt. Ich hoffe sie tut es denn ich habe einen Entschluss gefasst der wohl grausamer nicht sein könnte. Ich hatte eigentlich „nur" vor wenn sie uns wirklich keine Chance gibt mich selbst umzubringen. Ich hatte sogar mit ihr darüber geredet am Montag nachdem wiederholt die Endgültigkeit der Trennung und die Aussichtslosigkeit auf eine Chance von ihr ausgesprochen war und gehofft sie hilft mir in Frieden „vor mir aufzuräumen" statt dass sie und andere es hinter mir machen müssen und dann wollte ich einfach abtreten (ich hatte mir noch gar nicht klar überlegt wann und wie genau auch wenn ich einige konkrete Ideen hatte)

Ich kann nichtmehr mit ihr reden aber nach dem heutigen Tag kann ich auch nicht mehr leben.

Und weil der Schmerz zuviel ist kann ich auch sie nicht leben lassen.

Ich kann nicht ohne sie in der dieser Welt und, ich kann nicht mit mir selber leben. Der Gedanke, dass sie lebt während ich zugrunde gehe raubt mir den Schlaf.

Wieso Ich mit meinem Leben fertig habe, hatte ich dir ja gestern morgen am Telefon schon gesagt.·Es hat einfach allen Sinn verloren mittlerweile

Wenn du das liest ist I tot und ich bin es Sekunden nachdem diese Nachricht abgeschickt ist auch.

Du bist heute leider mein letzter Kontakt auf dieser Welt. Bitte ruf die Polizei zu unserer Adresse:

K Straße 00 in G H, die Soutterain Wohnung.

Ich hatte überlegt was ich mit den Katzen machen soll. Ich habe mich entschieden sie nicht anzurühren. Die können für nichts von alledem etwas. Ich hoffe in dem Moment wo ich das schicke sind alle 3 drinnen (Katze 1 ist grade draußen, 2 sind drin) aber falls nicht durch den Urlaub sind die drei unsere Nachbarn direkt über uns gewöhnt und können dann vllt unterstützen dass am Ende alle eingesammelt werden können.

Der Nachbar heißt T U, hier seine Telefonnummer: xxxx xxxxxxxx

Bitte kontaktier ihn dass die Aussicht nach Katze 1 halten damit die am Ende nicht verwildert.

Die anderen zwei Katzen sind ins Wohn/Esszimmer gesperrt. I und ich sind im Schlafzimmer (nach der Wohnungstür geradeaus)

Unter der Fußmatte der Wohnungstür liegt ein Wohnungsschlüssel.

Sag der Polizei bitte sie mögen dafür sorgen, dass der Tierschutz die Katzen einsammeln kommt. Ich hoffe die finden ein schönes restliches Leben. Vielleicht kannst du dafür sorgen dass die drei ihre Namen behalten: Die schwarz-weiße ist Katze 1 (wie xxx. Sie kennt ihren Namen und hört drauf. Die ganz schwarze kleine ist Katze 2 und die große schwarze ist Katze 3 :-( die drei tun mir leid. Ich wünschte ich hätte einen anderen Weg gesehen als die sie nun im Tierheim landen vorerst.

Weil im nachgang irgendjemand vielleicht Kram von mir regeln muss bzgl Verträgen etc. hierfür·später wenn die Polizei es denn wieder rausgibt der Code meines Handys: xxxxxx

In der Passwörter App findest du Zugangsdaten für alles mögliche was vielleicht gebraucht wird und Zugang zu Emails und Online Banking hast du damit auch. Um meine Sachen wird sich sonst wohl niemand kümmern.

Mein Chef V W: XXXX XXXXXXXX

Sag ihm bitte kurz Bescheid. Er hat zwar von Menschen keine Ahnung aber ihm fällt dann jetzt wohl einer aus.

An dich:

Bruder es tut mir leid! Ich habe dir gesagt ich wäre gefasst aber ich bin es nicht mehr. Ich konnte nicht mehr! Diese Welt ist nichts für mich und ich habe zu oft verloren im Leben, auch wenn ich in der Mehrheit der Fälle wohl allein dafür verantwortlich war, das Ruder nicht rumzureissen oder einfach von Anfang an besser zu sein und nicht halbherzig mein Leben wegzuwerfen. Fett, kaputte Zähne, unmotiviert, im Job im nur Schwierigkeiten weil ich kaputt bin seit Jahren. Ich seh einfach keinen Weg mehr vorwärts. Meine Zeit ist einfach gekommen. Und am Ende kann ich leider nicht mehr mehr sagen als:

Passt auf euch auf! Sag P Danke für ihre Empathie mir gegenüber und ich wünsche euch beiden ehrlich und von Herzen alles gute!

Lebt wohl,

Y“

b) Hiernach ging der Angeklagte zurück ins Schlafzimmer, griff erneut nach dem Küchenmesser, legte sich neben die Geschädigte und stach sich in der Absicht, sich selbst zu töten, in den Unterbauch und schnitt sich in den Hals. Sein Handy hatte er bei sich. Er verlor viel Blut, doch nicht das Bewusstsein. Und so schrieb er um 8:00 Uhr eine weitere WhatsApp Nachricht an seinen Bruder:

„Bitte warte noch mit dem Anruf ich lebe leider noch - mein Körper gibt es nicht auf. Ich habe mir den Hals aufgeschnitten und in den Bauch gestochen vor fast 30 Minuten aber mein Körper will nicht aufgeben ...“

Der Zeuge O J las die Nachrichten erst kurz nach 8 Uhr und rief den Angeklagten auf seinem Handy an, der aber nur noch in sein Telefon stöhnen konnte, woraufhin der Zeuge den Notruf wählte.

c) Die nach Notrufen der Zeugen J bei der Leitstelle entsandten Rettungssanitäter Z und AA betraten gemeinsam mit den Polizeibeamten Polizeikommissar BB und Polizeikommissarin CC um 8:31 Uhr die Souterrain-Wohnung und fanden die verstorbene Geschädigte sowie den schwer verletzten Angeklagten auf dem Bett liegend im Schlafzimmer vor, das Messer lag in einer Blutlache neben dem Bett. Der Angeklagte wehrte sich zunächst gegen die medizinische Hilfe und wurde durch die Sanitäter sediert. Er wurde schließlich über die Terrasse mithilfe eines Krans aus der Wohnung geborgen und in das Krankenhaus Euskirchen verbracht, wo ihm am 05.10.2024 der am 04.10.2024 erlassene Haftbefehl wegen Mordes verkündet wurde. Seitdem befindet er sich in Untersuchungshaft.

C.

Beweiswürdigung

I.

Einlassung

Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung wie folgt zur Sache eingelassen:

Er habe seine Ehefrau im Januar 2015 kennengelernt. Im Dezember 2016 hätten sie geheiratet. Gemeinsam hätten sie seit Mitte 2016 eine Wohnung in D und später in G bewohnt. Sie hätten keine Kinder bekommen, aber mit drei Katzen zusammengelebt. Die Beziehung zwischen der Geschädigten und ihm sei sehr vertrauensvoll gewesen. Sie hätten sich immer als das „einfachste Team, das es gibt“ bezeichnet, denn sie hätten nicht viele Worte gebraucht, um sich zu verstehen. Sie hätten ruhig und zurückgezogen gelebt, seien keine Partygänger gewesen. Sie hätten lieber einen Film geschaut, gepuzzelt oder Musik gehört. Weder er selbst noch die Geschädigte hätten einen Freundeskreis gehabt.

Im Frühjahr 2024 habe die Ehe gekriselt. Seine Ehefrau habe 2022 eine online Fortbildung begonnen, die sie in den Abendstunden nach der Arbeit absolviert habe. Dies habe die Geschädigte sehr gefordert, besonders im Jahre 2024, als es auf die Prüfung zuging, da sie unter Prüfungsangst gelitten habe. Sie sei sehr angespannt und verändert gewesen. Im April habe der Angeklagte Trennungsabsichten gehabt, da er das Gefühl hatte, nicht mehr der richtige Mensch zu sein, um ihr helfen zu können. Es hätte sich eine emotionale Distanz in die Ehe eingeschlichen. Im Mai habe er aber realisiert, dass er sie brauche, habe das Gespräch gesucht und die Beziehung habe sich aus seiner Sicht seitdem wieder verbessert.

Im September 2024 seien die Geschädigte und er anlässlich ihres 30. Geburtstages nach M geflogen und hätten einen harmonischen Urlaub verlebt. Nach der Rückkehr am 23.09.2024 hätten sie noch darüber gesprochen, dass er (der Angeklagte) ein online Vorstellungsgespräch für eine Arbeitsstelle in Süddeutschland angeboten bekommen habe. Die Geschädigte habe sich grundsätzlich offen für einen Wohnortwechsel gezeigt. Nach dem Gespräch am 27.09.2024 hätte sie indes wortkarg darauf reagiert, dass das Gespräch positiv verlaufen sei, was ihn gewundert habe. Als er sie am Morgen des 29.09.2024 hierauf angesprochen habe, habe ihm die Geschädigte erklärt „Ich will das mit uns nicht mehr.“ Sie sei sehr wortkarg gewesen und habe seine Frage nach dem Warum aus seiner Sicht nicht zufriedenstellend beantwortet. Der Trennungswunsch habe ihn vollkommen überrascht, insbesondere nach dem gemeinsamen Urlaub.

Ihm sei es sehr schlecht gegangen nach diesem Gespräch. Er habe sich mit Suizidgedanken getragen, da er keine Perspektive für sein Leben gesehen habe. Im Laufe des Vormittags des 01.10.2024 sei er zu seiner Hausärztin gegangen und habe sich aufgrund seiner psychischen Probleme krankschreiben lassen. Die Ärztin habe ihm auch ein Antidepressivum verschrieben, das er aber nicht eingenommen habe. Seine Ehefrau sei an diesem Tag nach der Arbeit zu ihrer Mutter gefahren, weil diese einen Friseur ins Haus bestellt hätte. An dem Abend sei die Geschädigte nicht nachhause gekommen. Am Morgen des 02.10.2024 sei sie gegen 5:10 Uhr „durch die Tür“ gekommen und habe auf Nachfrage erklärt, dass ihre Mutter krank sei, was sie so umtrieben hätte, dass sie die Nacht im Auto verbracht habe ohne zu schlafen. Er habe sie in den Arm genommen und ihr daraufhin ein Brot geschmiert und einen Tee gekocht, die Geschädigte habe eine Stunde geschlafen und sei dann zur Arbeit gefahren. Er selbst sei kurze Zeit danach zu einem Zahnarzttermin gefahren.

Als er gegen Mittag zurückgekommen sei, habe er seine Smartwatch laden wollen und bei der Gelegenheit die Smartwatch der Geschädigten in der Ladestation vorgefunden. Auf dem Display habe er eine ihrer Nachrichten an einen Unbekannten lesen können, die ihn vermuten ließen, dass sie einen anderen Mann kennengelernt hätte. Ein solches Verhalten hinter seinem Rücken sei sehr ungewöhnlich für seine Frau gewesen. Mittags habe er noch mit seiner Schwägerin telefoniert und am Nachmittag einen Abschiedsbrief an seinen Bruder vorformuliert, da er geplant hätte sich selbst am nächsten Morgen umzubringen. Die Geschädigte sei nach der Arbeit nachhause gekommen und habe die Wohnung umgehend wieder verlassen, um ihr Auto waschen zu gehen, sei aber zwei Stunden weg gewesen. Am Abend habe er noch einmal das Gespräch zu der Geschädigten gesucht. Sie hätten gemeinsam zu Abend gegessen und noch zusammengesessen. In dem Gespräch sei es um die Trennung gegangen. Die Geschädigte habe sich dafür ausgesprochen, dass er die neue Arbeitsstelle in Süddeutschland annehmen solle. Er habe sie auch nach der Nachricht an den unbekannten Mann auf ihrer Smartwatch gefragt. Sie habe ihm erklärt, dass es sich hierbei um einen Jugendfreund handele, bei dem sie sich ausgesprochen habe. Dies habe er ihr geglaubt. Sonst habe sie ja nur ihre Mutter gehabt, um über ihre Probleme zu sprechen.

Nachdem die Geschädigte ins Bett gegangen sei, habe er noch eine Weile im Wohnzimmer gesessen, bevor er sich neben sie gelegt habe. Doch er habe nicht schlafen können. Er sei immer wieder aufgestanden und habe geweint. Dann habe er sich ein Küchenmesser geholt und sich in der Dusche auf den Boden gesetzt. Dort habe er damit gehadert, ob er es schaffe, seinem Leben ein Ende zu setzen. Er habe das Messer auch an seinen Hals gehalten, es schlussendlich aber nicht über sich gebracht. Schließlich sei er wieder ins Schlafzimmer gegangen, habe das Messer auf den Überbau des Kopfendes des Bettes gelegt und sich ins Bett gelegt.

Nachdem die Geschädigte in der Früh des 03.10.2024 erwacht sei, hätte er „Morgen“ gesagt. Sie hätten sich beide im Ehebett aufgesetzt und im Schneidersitz gegenübergesessen, das sei gegen 7 Uhr gewesen. Er habe der Geschädigten Vorwürfe gemacht. Denn sie hätte gewusst, dass er mit Depressionen zu kämpfen habe und ohne sie nicht wisse, wofür er leben solle. Er habe ihr vorgehalten, dass ihr das egal sei, und sie im Zuge dessen beleidigt. Hieraufhin habe ihn die Geschädigte geohrfeigt und sich unmittelbar weggedreht. Er habe sie in der Bewegung gestoppt und mit dem rechten Arm zu sich gezogen. Mit dem linken Arm habe er sie gewürgt, ohne dass er heute noch wisse wie lang. Hierbei sei er nach hinten gefallen und sie habe zum Teil auf ihm gelegen, zum Teil links neben ihm. Dann habe er mit der rechten Hand nach dem Messer auf dem Kopfteil gegriffen und ihr in den Hals geschnitten. Danach erinnere er sich, wie er geschockt unter ihr weggerutscht sei, denn das auf ihn rinnende Blut der Geschädigten habe ihn aus seiner Trance gerissen. Er sei dann zehn Minuten lang duschen gegangen und habe sich hiernach im Wohnzimmer auf die Couch gesetzt. Dort habe er die Nachricht an seinen Bruder umgeschrieben. Ursprünglich habe die Nachricht nur seine Pläne enthalten, sich am Q-See selbst umzubringen, nicht aber die Tötung seiner Ehefrau. Hiernach sei er zurück ins Schlafzimmer gegangen, habe sich neben die Geschädigte gelegt und sich selbst mit dem Messer verletzt.

II.

Zur Person

Die getroffenen Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten, an den zu zweifeln kein Anlass bestand.

Soweit die Kammer festgestellt hat, dass der Angeklagte strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist, basiert dies ergänzend auf dem Inhalt der in der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 21.02.2025.

III.

Zur Sache

1. Vorgeschichte

Die Feststellungen zur Vorgeschichte beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, den Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, dem Inhalt der verlesenen Urkunden und den in Augenschein genommenen Lichtbildern. Die Kammer hat insbesondere den Chatverkehr zwischen dem Angeklagten und der Zeugin P J sowie zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen O J vom 29.09.2024 bis 03.10.2024 in weiten Teilen in der Hauptverhandlung verlesen. Er konnte bei der Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten gesichert werden.

a) Der Angeklagte hat der Kammer offen über seine Beziehungen zu Frauen vom Jugendalter an berichtet. Dass ihn die Enttäuschung über das Verhalten seiner Freundin E im Jahre 2011 nachhaltig geprägt und ihn Frauen gegenüber misstrauisch gemacht hat, tritt auch in der WhatsApp Kommunikation des Angeklagten mit seiner Schwägerin zutage. So schrieb er ihr am 30.09.2024 gegen 13:52 Uhr: „Und morgen nach der Arbeit sagt sie fährt sie zu ihrer Mutter weil die Friseurin kommt (die erst ne Woche ca vor unserem Urlaub da war wo sie auch hingefahren ist) nachdem sie vorher wirklich lange nicht beim Friseur war. Zusätzlich ist jetzt die Funktion dass ich sehen kann wo sie ist seit heute Morgen abgestellt. Sag mir ich seh Gespenster.“ Um 13:53 Uhr schrieb der Angeklagte an seine Schwägerin: „Und noch obendrauf: als ich bei euch gestoppt hatte hatte ich kurz geschaut ob sie noch bei ihrer Mutter ist, da war sie aber schon an der schönen Aussicht (ist halt ein Aussichtspunkt mit Bänken im freien) und ne halbe Stunde später als wir ein paar Nachrichten ausgetauscht haben schrieb sie mir auf ne frage bzgl ihrer mum ‚bin gerade gefahren‘.“ Die Zeugin J antwortete ihm um 13:54 Uhr „Ja, das klingt schon merkwürdig. Aber vielleicht will sie dich einfach „zanken“ Ich kann es mir bei ihr wirklich nicht vorstellen. Ich weiß, du hast da in der Vergangenheit schlimme Erfahrungen gemacht und das sitzt, aber bei ihr glaub ich es nicht.“ Hierauf reagierte der Angeklagte um13:55 Uhr: „Ich glaube und das habe ich auch ihr so klar gesagt nicht an „fremdgehen“ Aber eventuell an „verguckt“ und dann Trennung bevor sie es weiterverfolgt.“ Um 13:57 Uhr fügte er hinzu: „Sie verneint aber auch das auf direktes Nachfragen von mir heute Morgen absolut und ich kann einfach gefühlt nicht mehr sicher sagen ob 1+1 immer 2 ist oder ich wegen E heute noch Gespenster sehe.“

Die Nachrichten des Angeklagten belegen auch, dass er schon am Tag, nachdem die Geschädigte ihre Trennungsabsicht bekannt gegeben hatte, den Verdacht hegte, dass sie einen anderen Mann kennengelernt hatte.

b) Der Angeklagte beschrieb sich und die Geschädigte in der Vergangenheit als „das einfachste Team, das es gibt“. Sie hätten ihre Freizeit gern zusammen mit einem guten Film oder einem Puzzle oder auf der Terrasse verbracht. Dies passt zu den Angaben der in der Wohnung über dem Angeklagten wohnenden Zeugen U und EE, die übereinstimmend angaben, dass es sich bei dem Angeklagten und der Geschädigten um ein ruhiges Paar gehandelt habe, aus deren Wohnung in der Vergangenheit weder Streitigkeiten noch laute Musik zu vernehmen waren. Der Angeklagte erklärte weiter, die Geschädigte und er seien nicht viel unter Leute gegangen, sie hätten kaum soziale Kontakte außerhalb ihrer Familien gehabt. Auch die Nebenklägerin beschrieb ihre Tochter als introvertiert und ruhig und bestätigte, dass sie die Geschädigte zwar regelmäßig gesehen habe, diese aber keine Freundschaften außerhalb der Ehe und Familie gepflegt habe. So habe sie zwar grundsätzlich ein gutes Verhältnis zu ihrem Bruder, dem Nebenkläger, gehabt. Doch hätten die beiden kaum Kontakt gehabt, da sich die jeweiligen Ehepartner - der Angeklagte und die Ehefrau des Nebenklägers - nicht gemocht hätten. Auch die Angaben des Nebenklägers passen hierzu. Er selbst habe mit der Geschädigten nur ab und an WhatsApp Nachrichten ausgetauscht. Sie habe bis auf die vierwöchige Trennung vom Angeklagten im Jahre 2020 sehr zurückgezogen gelebt. Der Angeklagte bestätigte, dass er Anfang 2020 eine krebskranke Frau im Internet kennengelernt hatte und vorübergehend dachte, er habe sich in sie verliebt, weshalb er sich zunächst von seiner Frau trennen wollte.

c) Der Angeklagte hat der Kammer weiter glaubhaft dargelegt, dass sich die Beziehung zu seiner Ehefrau verändert hätte, als diese eine Weiterbildung begonnen habe. Die Geschädigte habe unter Prüfungsangst gelitten und sei Anfang 2024 sehr angespannt gewesen. Dies deckt sich mit den Angaben der Nebenklägerin, die der Kammer ebenfalls berichtet hat, dass ihre Tochter unter massiver Prüfungsangst gelitten habe. Der Angeklagte schilderte der Kammer, dass die Geschädigte psychisch sehr angespannt gewesen sei und er sie nicht habe beruhigen können. Er habe die Ehe deshalb im April in Frage gestellt, dann aber im Mai 2024 gemerkt, dass er die Geschädigte brauche und nicht ohne sie leben könne und das Gespräch zu ihr gesucht. Nach seinem Empfinden hätte das Zusammenleben in den Monaten danach auch wieder besser funktioniert und das Paar hätte einen schönen Urlaub im September 2024 verlebt.

d) Dies deckte sich indes nicht mit dem Empfinden der Geschädigten, wie die Nebenklägerin der Kammer schilderte. Aus deren Sicht hätte sich der Angeklagte schon, seitdem er seit 2023 nur noch im Homeoffice arbeitete, zunehmend „gehen lassen“. Nicht nur habe er sie nicht im Haushalt unterstützt, er habe sich auch nicht mehr regelmäßig gewaschen. Die Geschädigte habe ihr dies am Dienstag, den 01.10.2024, bei Gelegenheit des Friseurbesuchs in ihrer Wohnung erzählt. Die Geschädigte habe auch den Urlaub auf M als Ausdruck dessen gewertet, hätten der Angeklagte und sie die Tage doch weit überwiegend in der Ferienwohnung verbracht. Hierzu passen die Antworten des Angeklagten per WhatsApp auf die Frage der Zeugin P J vom 30.09.2024, welchen Grund die Geschädigte dem Angeklagten für ihren Trennungswunsch genannte hätte. Er antwortete seiner Schwägerin um 13:30 Uhr: „Dass ich sie für selbstverständlich halte und zuhause alles alleine machen lasse und nicht aus mir helfe/ihr Dinge abnehme“. Um13:31 Uhr fügte er hinzu: „Und auch dass ich mich was Fitness und wie ich leider gestehen muss auch meine eigene Hygiene wieder habe gehen lassen (…)“. Dass ihm die Kritik der Geschädigten nicht unbekannt war, bildet sich auch in dem Abschiedsbrief des Angeklagten an seinen Bruder in der an ihn am 03.10.2024 um 7:33 Uhr versendeten WhatsApp Nachricht ab: „…Diese Welt ist nicht für mich und ich habe zu oft verloren im Leben, auch wenn ich in der Mehrheit der Fälle wohl allein dafür verantwortlich war das Ruder nicht rumzureissen oder einfach von Anfang an besser zu sein und nicht halbherzig mein Leben wegzuwerfen. Fett, kaputte Zähne, unmotiviert, im Job nur Schwierigkeiten weil ich kaputt bin seit Jahren. (…)“

e) Als der Angeklagte am 27.09.2024 ein Vorstellungsgespräch für eine neue Arbeitsstelle in Süddeutschland hatte, wurde der Geschädigten bewusst, dass sie ihm nicht folgen würde, und sie reagierte verhalten auf die Nachricht des Angeklagten, dass das Gespräch gut gelaufen sei. Als er sie wiederum am 29.09.2024 auf ihre zurückhaltende Reaktion ansprach - so hat der Angeklagte erklärt - sei es aus ihr herausgebrochen. Ihr zweiter Satz sei „Ich will das mit uns nicht mehr“ gewesen. Hierzu passt die WhatsApp Kommunikation des Angeklagten mit seinem Bruder und seiner Schwägerin ab dem 30.09.2024, in der es fast ausschließlich um den Trennungswunsch der Geschädigten ging. Zudem hat die Nebenklägerin bekundet, dass die Geschädigte ihr bei Gelegenheit eines Frühstücks am 29.09.2024 erklärt habe, sie habe sich vom Angeklagten getrennt.

f) Der Zeuge N hat der Kammer ebenfalls berichtet, dass die Geschädigte ihm bei Gelegenheit des Treffens an dem Aussichtspunkt „Schöne Aussicht“ in D-R am 29.09.2024 erklärt habe, sie hätte sich von ihrem Mann getrennt. Die Feststellungen der Kammer zur Beziehung der Geschädigten zum Zeugen N stützt die Kammer vollumfänglich auf dessen detaillierte und widerspruchsfreie Angaben. So hat er bekundet, seit der Schulzeit lediglich noch über soziale Medien mit ihr verbunden gewesen zu sein. Im September 2024 habe die Geschädigte Fotos aus dem M-Urlaub auf der Plattform Instagram veröffentlicht, die er kommentiert habe, worüber sie zunächst auf Instagram und dann über WhatsApp ins Gespräch gekommen seien. Am 29.09.2024 hätten sich beide getroffen und sich unterhalten bis die Geschädigte erkannt hätte, dass sich ihr Mann ihrem Standort näherte. Am 01.10. hätten sie sich erneut gegen 17:45 Uhr an der „Schönen Aussicht“ getroffen und bis zum Einbruch der Dunkelheit geredet bevor sie sich in ihr Auto gesetzt hätten. Dort sei es in der Nacht auch zu Geschlechtsverkehr gekommen und sie hätten sich gegen 5 Uhr des nächsten Morgens verabschiedet. Den Rest des Tages des 02.10.2024 hätten sie per WhatsApp Nachrichten ausgetauscht. Sie sei arbeiten gewesen, hätte am Nachmittag ihr Auto gewaschen und am Abend mit ihrem Mann gegessen bevor sie sich 22:30 Uhr verabschiedet hätte, um zu schlafen. Die letzte Nachricht von der Geschädigten habe der Zeuge N am Morgen des 03.10.2024 um 06:35 Uhr erhalten.

g) Der Angeklagte hat schon am Montag, dem 30.09.2024, vermutet, dass die Geschädigte einen anderen Mann kennengelernt hatte, auch wenn er seine Vermutung zunächst noch in Frage gestellt hat. Nachdem er seiner Schwägerin über WhatsApp Ungereimtheiten im Verhalten der Geschädigten geschildert hatte, wie den Aufenthalt an der „Schönen Aussicht“ in D-R und den Umstand, dass die Geschädigte ihren Standort nicht mehr mit ihm teilte, schrieb die Zeugin P J ihm am 30.09.2024 um 13:54 Uhr „Ja, das klingt schon merkwürdig. Aber vielleicht will sie dich einfach „zanken“ Ich kann es mir bei ihr wirklich nicht vorstellen. Ich weiß, du hast da in der Vergangenheit schlimme Erfahrungen gemacht und das sitzt, aber bei ihr glaub ich das nicht.“ Der Angeklagte antwortete ihr um 13:54 Uhr: „Ich glaube und das habe ich auch ihr so klar gesagt nicht an „fremdgehen“ Aber eventuell an „verguckt“ und dann Trennung bevor sie es weiterverfolgt“. Auf die Nachfrage der Zeugin J, wo die Geschädigte plötzlich jemanden hätte kennenlernen sollen, schrieb der Angeklagte: „Ich tippe wegen R auf jemand den sie von früher kennt und der der Kontakt ist womöglich online wieder entstanden - sie hängt extrem viel am Handy und es verlässt ihre Seite eigentlich nie. Die bewegt sie quasi keinen Meter mehr da ohne seit ein paar Wochen.“ Die Unterhaltung über WhatsApp setzte sich mit minütlichem Austausch von Nachrichten bis um 15:08 Uhr fort, wobei die Zeugin J versuchte, den Angeklagten zu beruhigen, und ihm riet, um seine Ehe zu kämpfen. Die Nachrichten des Angeklagten an seine Schwägerin waren hingegen geprägt von der Vermutung, dass sie einen anderen Mann kennengelernt hatte und skizzierten viele verschiedene Indizien, die sich aus seiner Sicht zu einem großen Ganzen zusammenfügen ließen, wenn er auch hoffte, dass er sich irrte. Seine Ausführungen gipfelten um 15:03 Uhr mit der Nachricht „Ich hoffe einfach nur dass es wirklich nur eine Sache zwischen ihr und mir ist. Wenn sich rausstellt dass es nicht so ist… dann weiß ich nicht mehr wohin mit mir“ und „Diesen Exitus hatte ich und ich glaube nochmal komme ich damit nicht klar“. Um 15:05 Uhr fügte er hinzu: „Ich glaube wenn ich das rausfinden sollte muss ich mein Laptop nehmen und nochmal unangekündigt auf eurer Couch crashen für nen Abend und ihr nehmt meinen Autoschlüssel - ich kann sonst glaub ich einfach für niemanden mehr garantieren :-(“ und schließlich um 15:06 Uhr „Dieses Gefühl im Magen dass es MÖGLICH ist - verfickte Scheiße E…“

h) Aus der WhatsApp-Kommunikation des Angeklagten mit seiner Schwägerin vom 01.10.2024 geht zudem hervor, dass es am Abend des 30.09.2024 noch einmal ein Gespräch zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten gegeben hat, das ihm die Hoffnung auf eine Versöhnung genommen hat. Eine Konfrontation der Geschädigten mit seinem Verdacht, sie habe einen anderen Mann kennengelernt, erwähnte er hierbei nicht. Um 06:22 Uhr formulierte er: „Wir haben lange und viel geredet, das Ende vom Lied ist: sie fühlt nichts mehr wenn sie mich ansieht sagt sie, es ist endgültig.“ Später an diesem Tag schrieb der Angeklagte seiner Schwägerin, dass er am Morgen des 01.10.2024 eine ganze Stunde mit seinem Bruder telefoniert habe, was ihm gutgetan habe. Der Angeklagte schrieb seiner Schwägerin auch - wie er es der Kammer auch in der Hauptverhandlung berichtet hat -, dass er am Morgen des 01.10.2024 bei seiner Hausärztin gewesen sei und diese ihn krankgeschrieben und ihm das Antidepressivum FF verschrieben habe. Aus der WhatsApp Kommunikation mit seinem Bruder ergibt sich, dass der Angeklagte den Rest des Tages niedergeschlagen und untätig war. So schrieb er dem Zeugen O J um 17:48 Uhr: „Ich hab seit heute Mittag nur rum gelegen gemacht habe ich nichts Ich fühl mich einfach nur Scheiße.“

i) Am 02.10.2024 gewann der Angeklagte, nachdem er die Smartwatch der Geschädigten mit einer Nachricht an den Zeugen N gefunden hatte, indes Gewissheit darüber, dass sie einen anderen Mann kennengelernt hatte. Um 11:55 Uhr schrieb er seiner Schwägerin „Hey Du Meine Befürchtungen sind wahr“ und bat darum, mit ihr telefonieren zu dürfen. Sie verabredeten sich für 13 Uhr, da die Zeugin P J im Homeoffice arbeitete, tauschten sich aber bis dahin weiter per WhatsApp aus. Aus diesen Nachrichten geht auch hervor, dass der Angeklagte - wie in seiner Einlassung geschildert - sich am Morgen des 02.10.2024 um die Geschädigte gekümmert hatte, nachdem sie die Nacht über nicht nachhause gekommen war und dies mit gesundheitlichen Problemen ihrer Mutter begründet hatte. Nunmehr realisierte der Angeklagte aber, dass die Geschädigte ihn in diesem Punkt angelogen haben musste und war nicht mehr nur niedergeschlagen, sondern auch eifersüchtig und wütend. Um 12:31 Uhr schrieb er an seine Schwägerin; „Und ich Idiot, hab mich heute Morgen noch rührend um sie gekümmert, während sie im Bad stand und dem geschrieben hat. Habt ihr Frühstück gemacht sie überredet sich ein bisschen hinzulegen im Bett wo sie natürlich direkt eingeschlafen ist.“ Etwa von 13 Uhr bis 14:30 Uhr telefonierten der Angeklagte und die Zeugin J. Den genauen Inhalt dieses Gesprächs konnte die Kammer nicht aufklären, da die Zeugin in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO Gebrauch gemacht hat. Wenngleich sie nach qualifizierter Belehrung der Verwertung ihrer Angaben im Ermittlungsverfahren zugestimmt hat, konnten aus der polizeilichen Vernehmung keine weitergehenden Gesprächsinhalte gewonnen werden. Der Angeklagte hat erklärt, dass er sich ausgesprochen habe.

i) Fest steht indes, dass der Angeklagte sich über das Telefonat mit seiner Schwägerin nicht beruhigt hatte, denn hiernach fasste er den Entschluss, sich und seine Ehefrau zu töten. Er sah keinen anderen Ausweg. Ein Leben ohne die Geschädigte konnte er sich nicht vorstellen. Doch konnte er auch den Gedanken, dass es ihr anders erging, nicht ertragen. Dies ergibt sich unmittelbar aus der am 02.10.2024 in der App „Notizen“ des iPhones vorformulierten und am 03.10.2024 nach der Tat an den Zeugen O J versandten WhatsApp Nachricht. Die Einlassung, die Geschädigte habe ihm am Abend des 02.10.2024 erklärt, dass sie in dem Zeugen N lediglich einen Freund zum Reden gefunden hätte, was er akzeptiert habe, ist eine Schutzbehauptung und durch die Tötung seiner Ehefrau am nächsten Morgen widerlegt. Hierdurch hat er die Ankündigung, die er am 02.10.2024 um 14:37 Uhr verschriftlichte: „Ich kann nicht mehr mit ihr reden aber nach dem heutigen Tag kann ich auch nicht mehr leben. Und weil der Schmerz zuviel ist kann ich auch sie nicht leben lassen“ in die Tat umgesetzt.

Soweit der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen hat, diesen Teil der Nachricht an seinen Bruder erst am Morgen des 03.10.2024 nach der Tat geschrieben zu haben, da er ursprünglich nur sich selbst im Q-see habe töten wollen, als er den Abschiedsbrief am 02.10.2024 formulierte, ist dies ebenfalls eine Schutzbehauptung:

Wenn er die Geschädigte entsprechend seiner Einlassung am Morgen des 03.10.2024 im Streit aufgrund eines spontanen Entschlussesgetötet hätte und hierüber schockiert gewesen wäre, hätte nichts nähergelegen, als dies auch in die Nachricht zu schreiben, wenn er diese tatsächlich erst nach der Tat verfasst hätte. Warum der Angeklagte stattdessen einen erst nach der Tat verfassten Abschiedsbrief so formuliert haben will, als habe er den Tod seiner Ehefrau beabsichtigt, konnte er der Kammer auf Nachfrage auch nicht erklären. Das gleiche gilt für die Zeitform, in der die Nachricht formuliert ist, nämlich in die Zukunft gerichtet: „(…) kann ich auch sie nicht leben lassen“, was keinen Sinn ergibt, wenn er diese Nachricht erst nach der Tötung der Geschädigten geschrieben hätte. Hinzu kommt, dass der Angeklagte in seinem Abschiedsbrief angibt, dass er zunächst nur sich selbst habe töten wollen, ohne dass er sich überlegt hätte wie genau. Dies passt ebenfalls nicht zu der Einlassung, er habe, bevor er die Geschädigte im Streit getötet hätte, vorgehabt sich im Q-See zu töten. Der Angeklagte hat vielmehr bereits am Nachmittag des 02.10.2024 den Entschluss gefasst, seine Ehefrau zu töten, und diesen am nächsten Morgen in die Tat umgesetzt. Einen der Tat vorausgegangenen Streit gab es nicht. Hierzu passt auch der Umstand, dass der Angeklagte das spätere Tatmesser bereits griffbereit auf dem Überbau des Bettes platziert hatte. Seine diesbezügliche Einlassung, er habe es in der Nacht nicht fertiggebracht, sich in der Dusche selbst zu töten, erklärt nicht, warum er das Messer mit in das Schlafzimmer genommen haben will. Dieses wird allerdings verständlich, wenn er von Anfang an vorhatte, die Geschädigte noch im Bett liegend zu töten.

2. Tatgeschehen

Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen stützt die Kammer auf die Einlassung des Angeklagten. Denn sie werden gestützt durch die detaillierten Angaben des forensischen Sachverständigen Dr. DD, Oberarzt am Rechtsmedizinischen Institut der Universität GG, sowie die Ergebnisse der Spurensicherung, die die Kammer durch Vernehmung der Tatortbeamten Kriminalhauptkommissar JJ und Kriminalhauptkommissarin KK sowie die Inaugenscheinnahme der vor Ort gefertigten Lichtbilder in die Hauptverhandlung eingeführt hat.

a) Die Kammer ist überzeugt davon, dass der Angeklagte das unmittelbare Tatgeschehen mit Ausnahme des vorausgegangenen Streits zutreffend geschildert hat.

(1) So hat er die Geschädigte von hinten mit der rechten Hand gepackt und an sich herangezogen, um sie zu töten. Dies geschah als die Geschädigte im Begriff war aufzustehen und ihm deshalb - die Beine aus dem Bett geschwungen - den Rücken zugewandt hatte. Neben dem Zeugen N, der berichtet hat, die letzte WhatsApp Nachricht habe die Geschädigte um 6:35 Uhr an ihn versendet, hat die Kammer die Nebenklägerin gehört. Diese hat angegeben, dass die Geschädigte sich um 6:33 Uhr per WhatsApp zum Frühstück angekündigt hatte, was den Schluss erlaubt, dass sie hiernach aufstehen und sich für den Tag fertig machen wollte. Als die Rettungskräfte und die Schutzpolizei die Leiche im Bett liegend vorfanden, war sie lediglich mit einem Slip und einem Hemdchen bekleidet, mithin noch in ihrer Schlafkleidung. Die Geschädigte, die sich zuvor noch mit ihrer Mutter zum gemeinsamen Frühstück verabredet hatte, versah sich keines Angriffs auf ihr Leben, was dem Angeklagten bewusst war, als er sie von hinten angriff.

(2) Nachdem er die Geschädigte an sich herangezogen hatte, legte der Angeklagte seinen linken Unterarm um den Hals der Geschädigten und drückte so lange zu bis die Geschädigte sich nicht mehr bewegte. Zu dem vom Angeklagten beschriebenen Unterarmwürgegriff passt nach den überzeugenden Ausführungen des forensischen Sachverständigen das einzelne großflächige Würgemal am Hals der Geschädigten, ohne dass die Sektion der Leiche etwa durch Einblutungen in den tieferen Gewebeschichten des Halses Hinweise auf ein Drosselwerkzeug geliefert habe. Dass die Geschädigte längere Zeit gewürgt wurde, ergebe sich aus den petechialen Einblutungen in den Augenlidern als auch den Augenbindehäuten.

(3) Der Angeklagte griff sodann über die Geschädigte hinweg nach dem Fleischmesser, das er auf den Überbau des Kopfteiles des gemeinsamen Ehebettes gelegt hatte, überstreckte den Kopf der bewusstlosen Geschädigten und fügte ihr von hinten mit der rechten Hand von links nach rechts geführt eine einzelne tiefe Halsschnittverletzung zu, die bis auf die Halswirbelsäule reichte, woran die Geschädigte zeitnah verstarb.

(a) Dass die Geschädigte zu diesem Zeitpunkt bewusstlos gewesen ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass das Würgemal am Hals der Geschädigten wie der forensische Sachverständige berichtete durch den Halsschnitt geteilt wurde. Der Angeklagte muss also seinen Würgegriff zum Zeitpunkt der Schnittführung gelöst haben. Zugleich muss er den Kopf der Geschädigten auch überstreckt haben, da nach den detaillierten Ausführungen des forensischen Sachverständigen anderenfalls auch bei einem einzelnen Schnitt mehr als eine Hautverletzung zu erwarten ist, da die Haut am Hals im nicht überstreckten Zustand in Falten liege. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Geschädigte zum Zeitpunkt der Schnittführung bewusstlos gewesen ist, da sie sich anderenfalls im Todeskampf gegen das Überstrecken des Halses zur Wehr gesetzt hätte und ihre Arme bzw. Hände eine 12,5 cm lange Schnittführung nicht zugelassen hätten.

(b) Die Geschädigte ist nach den detaillierten Angaben durch Verbluten in Kombination mit einer massiven Luftembolie aufgrund des tiefen Halsschnitts, der die rechte Halsvene und rechte Halsschlagader durchtrennte und bis auf die Halswirbelsäule reichte, verstorben und nicht etwa durch das vorangegangene Würgen. Dies belegen nach den überzeugenden Ausführungen des forensischen Sachverständigen zum einen die Blutspritzer auf dem auf der linken Betthälfte gelegenen Kopfkissen, von denen sich die Kammer zusammen mit der Tatortbeamtin Kriminalhauptkommissarin KK anhand der von ihr vor Ort gefertigten Fotografien ein eigenes Bild gemacht hat. Dass sich die Blutspritzer auf dem Kopfkissen auf der vom Fußende aus gesehen linken und mithin der vom Angeklagten genutzten Betthälfte befinden, belegt auch, dass er wie in seiner Einlassung beschrieben mit der Geschädigten nach hinten umgefallen ist, sodass sie zum Teil auf ihm und zum Teil links neben ihm gelegen hat, als er das Messer ansetzte. Hierzu passt auch die Auffindesituation der verstorbenen Geschädigten durch die Rettungskräfte und die Schutzpolizei, nämlich der Länge nach auf dem Rücken liegend parallel zum Kopfteil des Bettes. Der forensische Sachverständige hat weiter überzeugend ausgeführt, dass bei der Obduktion sogenannte Verblutungsblutungen in den inneren Organen der Leiche festgestellt werden konnten, die den Rückschluss auf eine Vitalität der Geschädigten bei Zufügung des Halsschnittes und mithin das Verbluten als Todesursache zuließen.

(c) Der Umstand, dass die Halsschlagader und Halsvene der Geschädigten rechtsseitig durchtrennt und linksseitig noch intakt gewesen sind, zeigt, dass die 12,5 cm lange und bis zu 8,5 cm klaffende Halsschnittverletzung auf der rechten Seite tiefer reichte, was auch die knöcherne Scharte an der Wirbelsäule wiederspiegelt. Dies ist nach den überzeugenden Erläuterungen des forensischen Sachverständigen mit einer Schnittführung von links nach rechts, wobei sich die ausführende Person hinter der Geschädigten befunden habe, gut vereinbar.

b) Die Feststellungen zur Beschaffenheit des Messers gründet die Kammer auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Spurensicherungsbericht und die Inaugenscheinnahme der zugehörigen Lichtbilder.

3. Nachtatgeschehen

Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden kann, den Aussagen der Zeugen sowie dem Inhalt der verlesenen Urkunden.

Insbesondere:

a) Die Einlassung des Angeklagten, er habe nachdem er die Geschädigte getötet hatte, zunächst geduscht, passt zu der in der Dusche der Wohnung aufgefundenen bebluteten Unterhose des Angeklagten. Die Kammer hat hierzu die Fotos der Spurensicherung vom Tatort in Augenschein genommen und die am Tatort eingesetzten Beamten der Mordkommission Kriminalhauptkommissar JJ und Kriminalhauptkommissarin KK gehört.

b) Die Kammer glaubt dem Angeklagten auch, dass er nach dem Duschen die am Vortag vorformulierte Nachricht an seinen Bruder noch verändert hat, bevor er sie aus der App „Notizen“ in die App WhatsApp transferierte. Denn aus der Auswertung des Mobiltelefons ergibt sich, dass die App „Notizen“ am Morgen des 03.10. xxxx ab 7 Uhr genutzt wurde. Es liegt zudem nahe, dass der Angeklagte jedenfalls die Textpassage über den Aufenthaltsort der drei Katzen am Morgen des 03.10.xxxx ergänzt hat, da diese - wie der Angeklagte auf Nachfrage der Kammer erklärte - die Wohnung nicht täglich zu einer festen Zeit aufgesucht oder verlassen haben. Er konnte bei der Abfassung der Nachricht am 02.10.2024 also noch nicht wissen, wo sich die Katzen am Morgen des 03.10.2024 aufhalten würden. Soweit der Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, dass er auch die Textpassage, in der er die Absicht seine Ehefrau zu töten erklärt, erst am Morgen des Tattages eingefügt hätte, ist dies aus den bereits dargelegten Gründen eine Schutzbehauptung.

c) Die Feststellungen zu den Selbstverletzungen des Angeklagten beruhen ebenso auf dessen Einlassung. Diese wird gestützt durch die Angaben des forensischen Sachverständigen Dr. DD. Dieser hat der Kammer detailliert berichtet, dass der Angeklagte bei der rechtsmedizinischen Untersuchung am 04.10.2024 eine 11 cm lange Halsschnittverletzung sowie eine Bauchverletzung aufwies. Jedenfalls die Halsschnittverletzung ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen auch mit suizidalen Absichten des Angeklagten übereinzubringen, da sie jedenfalls so tief reichte, dass die Luftröhre verletzt war, und keine Zauderverletzungen oder Probierschnitte am Hals des Angeklagten erkennbar waren. Aber auch ein Stich in den Bauch könne tödliche Verletzungen hervorrufen, wenn ein größeres Blutgefäß getroffen wird, was vorliegend indes nicht der Fall war.

d) Die in der Hauptverhandlung gehörten Rettungssanitäter, die Zeugen MM OO und NN PP, und Beamten der Schutzpolizei, die Zeugen Polizeikommissarin CC und Polizeikommissar BB, haben die Auffindesituation der Geschädigten und des Angeklagten in der Hauptverhandlung übereinstimmend geschildert. Die Geschädigte habe parallel zum Kopfende des Bettes auf der oberen Betthälfte mit dem Oberkörper auf der linken Betthälfte gelegen. Sie habe leblos auf dem Rücken gelegen, der Körper sei mit der Bettdecke bedeckt gewesen, ihre Haut sei grau, also blutleer und die tiefe Halsschnittverletzung offenkundig gewesen. Vitalzeichen konnten die Zeugen nicht mehr feststellen. Der Angeklagte habe aus dem Hals blutend mit einer Unterhose bekleidet neben ihr gelegen. Die Zeugen haben sodann der Kammer von den Rettungsmaßnahmen zugunsten des Angeklagten berichtet.

E.

Rechtliche Würdigung

Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen des Mordes strafbar gemacht, § 211 StGB.

I.

Indem er die Geschädigte bis zur Bewusstlosigkeit würgte und ihr sodann eine tiefe Halsschnittverletzung beibrachte, tötete der Angeklagte sie absichtlich.

II.

Hierbei handelte der Angeklagte auch heimtückisch i.S.d. § 211 Abs. 2 StGB.

1. Heimtückisch handelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zur Tatbegehung ausnutzt und in feindseliger Willensrichtung handelt. Dabei muss die Wehrlosigkeit auf der Arglosigkeit beruhen. Arglos ist, wer sich zum Zeitpunkt der Tathandlung keines Angriffes versieht und infolge dessen in seinen Verteidigungsmöglichkeiten beschränkt ist (BGHSt 7, 218, 221; BGHSt 32, 382, 383f.).

2. Nach den Feststellungen der Kammer griff der Angeklagte die Geschädigte am Morgen des 03.10.2024 an, als diese ihm den Rücken zugewandt hatte und im Begriff war, aus dem Ehebett aufzustehen.

a) Zwar hatte die Geschädigte dem Zeugen N gegenüber geäußert, dass sie von der Auseinandersetzung mit dem Angeklagten im Zuge der Trennung gestresst gewesen sei. Aber weder ihm gegenüber noch gegenüber ihrer Mutter, der Nebenklägerin, hat die Geschädigte von Gewalttätigkeiten des Angeklagten berichtet. Auch der Angeklagte hat jegliche körperliche Auseinandersetzung mit der Geschädigten in der Vergangenheit glaubhaft negiert. Es sei vor Jahren lediglich bei einer Gelegenheit dazu gekommen, dass er die Geschädigte weggeschubst habe, als sie ihm im Streit eine Ohrfeige habe geben wollen.

b) Die Geschädigte versah sich mithin trotz des erklärten Trennungswunsches keines Angriffs auf ihre körperliche Unversehrtheit. Ausdruck dessen ist insbesondere, dass sie sich auch Tage nach dem Gespräch vom 29.09.2024 noch im gemeinsamen Ehebett zum Schlafen legte und dem Angeklagten auch nach Erwachen im Bett den Rücken zudrehte. Sie war arglos und aufgrund dessen auch wehrlos, was der Angeklagte bewusst ausnutzte, indem er sie in diesem Moment von hinten angriff.

III.

Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme haben sich der regelmäßig mit Fragen der Schuldfähigkeit befassten Kammer keine Anhaltspunkte oder Anknüpfungstatsachen ergeben, die den Schluss auf das Vorliegen einer krankhaft seelischen Störung oder einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung des Angeklagten oder ein sonstiges Krankheitsbild im Sinne des § 20 StGB zum Tatzeitpunkt zulassen und die deshalb sachverständige Beratung zur Frage der Schuldfähigkeit erforderlich gemacht hätten.

F.

Strafe

Die Strafe ist § 211 Abs. 1 StGB zu entnehmen. Der Angeklagte war deshalb zu lebenslanger Freiheitsstrafe zu verurteilen.

G.

Adhäsionsentscheidung

I.

Die Nebenklägerin hat gegen den Angeklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Hinterbliebenengeldes i.H.v. 15.000 Euro gemäß § 844 Abs. 3 BGB.

Hinterbliebene sollen im Sinne einer Anerkennung ihres seelischen Leids wegen der Tötung eines ihnen besonders nahestehenden Menschen von dem hierfür Verantwortlichen eine Entschädigung verlangen können, auch wenn keine eigene medizinisch fassbare körperliche oder psychische Beeinträchtigung bei den Hinterbliebenen eingetreten ist.

Das besondere persönliche Näheverhältnis der Nebenklägerin als Mutter der Geschädigten wird gemäß § 844 Abs. 3 S. 2 BGB vermutet. Tatsächlich hatte die Nebenklägerin nach den Feststellungen der Kammer auch eine enge Bindung zu ihrer Tochter, mit der sie jede Woche telefonierte und die sie regelmäßig sah. Die Geschädigte vertraute sich der Nebenklägerin nach der Trennung vom Angeklagten auch an und beabsichtigte, aus der Ehewohnung zunächst zur Nebenklägerin zu ziehen.

Die Kammer konnte im Rahmen der Beweisaufnahme eine psychische Belastung von Krankheitswert, etwa eine posttraumatische Belastungsstörung, nicht sicher feststellen. Zwar war die Nebenklägerin von ihrer Hausärztin vom 04.10. bis zum 01.11.2024 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Einen Psychotherapeuten hat sie bislang aber nur einmal Ende März 2025 aufgesucht. Ihren Alltag kann sie nach eigenen Angaben bewältigen, ihre Berufstätigkeit lenke sie ab von ihrer Trauer.

Bei der Bemessung der Höhe des Hinterbliebenengeldes hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Der Verlust des Kindes stellt für ein Elternteil den potentiell schlimmsten Verlust dar. Zwar ist die Geschädigte bereits 30 Jahre alt gewesen und die Nebenklägerin musste den Tod ihrer Tochter auch nicht miterleben. Die Geschädigte ist jedoch auch nicht etwa bei einem Unfall ums Leben gekommen, sondern wurde vom Angeklagten auf brutale Weise heimtückisch ermordet. Die Kammer hat deshalb einen Betrag von 15.000 Euro für erforderlich, aber auch ausreichend erachtet, um der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Hinterbliebenengeldes Rechnung zu tragen.

II.

Die Nebenklägerin hat zudem einen Anspruch auf den Ersatz der Beerdigungskosten i.H.v. insgesamt 4.569,85 Euro nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 670, 677, 683 BGB.

Die Kammer hat keine Feststellungen zur Erbfolge nach der Geschädigten oder der Frage getroffen, ob die Nebenklägerin rechtlich verpflichtet gewesen war, für die Beerdigung der Geschädigten aufzukommen. Sie hatte jedoch Aufwendungen im tenorierten Umfang, die sie jedenfalls nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag vom Angeklagten ersetzt verlangen kann, weil die Bestattung nicht bloß ein Geschäft des Verpflichteten, sondern auch ein solches des Schädigers darstellt (MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2024, § 844 BGB Rn. 15).

Die Nebenklägerin hatte Beerdigungskosten i.H.v. 4.569,85 Euro. Ihr sind von der Stadt D 852,00 Euro für die Bestattung der Geschädigten in Rechnung gestellt worden. Das Bestattungsunternehmen verlangte 3.343,50 Euro. Für die Traueranzeige in der Zeitung zahlte die Nebenklägerin 205,39 Euro und für den Blumenschmuck auf der Beerdigung 155,00 Euro. Hinzu kamen 13,96 Euro für die Kühlzellennutzung in der Universitätsklinik GG.

III.

Die Nebenklägerin kann auch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert bis 22.000 Euro i.H.v. 1.295,43 Euro vom Angeklagten gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB verlangen.

IV.

Die Zahlungsansprüche sind gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB, 404 Abs. 2 StPO im zuerkannten Umfang zu verzinsen. Der Zinsanspruch beginnt an dem auf den Ablauf der vorgerichtlich von der Nebenklägerin gesetzten Frist bis zum 19.03.xxxx folgenden Tag.

V.

Zudem war auf Antrag der Nebenklägerin festzustellen, dass ihre Adhäsionsansprüche aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrühren, § 850 f ZPO.

VI.

Soweit die Nebenklägerin mit dem Adhäsionsantrag auch die Zahlung eines Schmerzensgeldes verfolgt hat, hat die Kammer dies wie ausgeführt als unbegründet angesehen und daher von einer Entscheidung abgesehen, § 406 Abs. 1 S. 3 StPO.

VII.

Soweit der Nebenkläger Zahlung auch eines Hinterbliebenengeldes i. H. v. mindestens 12.000 Euro und den Ersatz der Beerdigungskosten als Gesamtgläubiger verlangt, hat die Kammer ebenfalls von einer Entscheidung abgesehen gemäß § 406 Abs. 1 S. 3 StPO.

Der Nebenkläger hatte kein persönliches Näheverhältnis zur Geschädigten i. S. d. § 844 Abs. 3 BGB. Ein solches wird vom Gesetzgeber nicht vermutet gemäß § 844 Abs. 3 S. 2 BGB und der Nebenkläger konnte auch keines darlegen in der Hauptverhandlung. Sein Kontakt zur Geschädigten beschränkte sich auf gelegentliche WhatsApp Nachrichten.

Der Nebenkläger hat auch keinen Anspruch auf Ersatz von Beerdigungskosten gemäß § 844 Abs. 1 BGB oder nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag. Denn weder ist er als Bruder der Geschädigten verpflichtet gewesen, für die Bestattungskosten einzustehen, noch hat er diese tatsächlich übernommen.

H.

Kosten

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1, 472a Abs. 1 und 2 StPO. Der Angeklagte hat die Kosten des Strafverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenkläger und seine eigenen Auslagen zu tragen. Er trägt zudem die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin und seine eigenen Auslagen im Adhäsionsverfahren.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO i.V.m. § 406 Abs. 3 S. 2 StPO.

I.

Streitwert

Der Streitwert für das Adhäsionsverfahren beträgt bis 22.000 Euro.