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Landgericht Bonn Beschluss vom 28.04.2025 – 5 S 19/25

ECLI:DE:LGBN:2025:0428.5S19.25.00

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn (118 C 119/24) vom 30.10.2024 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels tragen die Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 2.000 Euro festgesetzt.

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Gründe:

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Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

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Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 19.03.2025 Bezug genommen.

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Die hierzu erfolgte Stellungnahme der Kläger rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass:

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Soweit die Kläger mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 14.04.2025 inhaltlich zum (Nicht-)Vorliegen eines Wahlarztvertrages bzw. zu dessen Voraussetzungen vortragen, kann dies mangels Zulässigkeit der Restitutionsklage bzw. mangels Restitutionsgrund keine Berücksichtigung finden.

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Die Restitutionsklage ist entsprechend den Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 19.03.2025 bereits unzulässig. Entgegen der im persönlichen Schriftsatz der Kläger vom 09.04.2025 geäußerten Auffassung ist gegen das Anerkenntnisurteil alleine das Rechtsmittel der Berufung statthaft (vgl. u.a. MüKoZPO/Musielak/Hüntemann ZPO § 307 Rn. 26). Bei der Restitutionsklage dürfen dem Kläger im früheren Verfahren keine prozessualen Möglichkeiten zur Verfügung gestanden haben, den Restitutionsgrund geltend zu machen. Dies ist nicht der Fall, wenn z.B. durch Einlegung eines Rechtsmittels die Möglichkeit hätte geschaffen werden können, dem Gericht des früheren Verfahrens den Restitutionsgrund vorzutragen. So ist vom Restitutionskläger zu erwarten, dass er die im früheren Verfahren bestehende Gelegenheit zum Widerruf eines Anerkenntnisses nutzt und diesen Widerruf erforderlichenfalls auch im Wege der Berufung geltend macht (Musielak/Voit/Spohnheimer ZPO § 582 Rn. 2). Vorliegend wurde das Anerkenntnisurteil nicht durch die Einlegung eine Berufung angegriffen. Insbesondere ist weder eine Berufungsschrift vom 27.02.2024 beim Landgericht - wo die Berufung hätte eingelegt werden müssen - eingegangen noch ist eine solche zur Akte des Amtsgerichts gelangt. Im ursprünglichen Verfahren 118 C 287/23 findet sich - an das Amtsgericht gerichtet - lediglich eine Beschwerde gegen das Anerkenntnisurteil. Hierin ist keine Berufung zu erblicken.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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