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Landgericht Bonn Beschluss vom 07.05.2025 – 62 KLs 1/24

12. große Strafkammer - als Wirtschaftsstrafkammer - · ECLI:DE:LGBN:2025:0507.62KLS1.24.00

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt Akteneinsicht bzw. die Erteilung von Auskünften aus der Verfahrensakte eines vor der 12. Großen Strafkammer derzeit anhängigen Wirtschaftsstrafverfahrens.

Das Wirtschaftsstrafverfahren befindet sich derzeit in laufender Hauptverhandlung. Gegenstand des Verfahrens ist der Vorwurf der Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit der Durchführung sog. CumEx-Geschäfte.

Der Angeklagte soll als Rechtsanwalt insbesondere durch die Auflegung verschiedener Investmentfonds über mehrere Jahre hinweg CumEx-Geschäfte durchgeführt haben. Der Angeklagte hatte sich seit dem Jahr 2016 bei der Staatsanwaltschaft Köln in mehreren Vernehmungen zu verschiedenen CumEx-Komplexen eingelassen.

Der Antragsteller wurde in einem früheren Verfahren vor dem Landgericht Bonn (Az. 63 KLs 1/11) wegen der Durchführung von CumEx-Geschäften angeklagt. In diesem Verfahren hatte der Angeklagte aus Zeuge ausgesagt und den Antragsteller belastet.

Die hiesige Anklage umfasst weitere CumEx-Sachverhalte, die nicht Gegenstand des gegen den Angeklagten gerichteten Verfahrens waren.

Das Verfahren gegen den Antragsteller endete mit Einstellungsurteil vom 24.06.2024. Dieses ist noch nicht rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft Köln hat gegen das Urteil Revision eingelegt mit dem Ziel, dieses als selbständiges Einziehungsverfahren weiter betreiben zu können.

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 26.11.2024 die Gewährung von Akteneinsicht beantragt und dies damit begründet, dass diese benötigt werde, um die Umstände und Hintergründe der aus Sicht des Antragstellers in seinem eigenen Verfahren getätigten unzutreffenden Angaben des hiesigen Angeklagten weiter aufklären zu können. Die mangelnde Glaubhaftigkeit der Aussage des Angeklagten folge insbesondere daraus, dass der Angeklagte in seinem eigenen Verfahren behauptet habe, dass ihm seitens der Staatsanwaltschaft Köln konkrete Zusagen gemacht worden seien, während er dies als Zeuge unter anderem in dem gegen den Antragsteller geführten Verfahren verneint habe. Eine vollständige Akteneinsicht werde benötigt, um die weiteren Hintergründe der - aus Sicht des Antragstellers unzutreffenden - Aussagen des hiesigen Angeklagten aufklären zu können. Dies sei erforderlich, damit sich der Antragsteller in einem seitens der Staatsanwaltschaft Köln gegen den Antragsteller weiter betriebenen selbständigen Einziehungsverfahren verteidigen könne.

Zahlreiche Dokumente, auf welche in der im hiesigen Verfahren abgegebenen Verteidigererklärung Bezug genommen werde, beträfen zudem den Inhalt und das Zustandekommen der Beschuldigtenvernehmungsprotokolle des Angeklagten. Diese Dokumente seien nicht Gegenstand der Akten des den Antragsteller betreffenden Verfahrens. Dies betreffe insbesondere die in vorbezeichneter Erklärung angesprochenen „Protokollentwürfe“ des Angeklagten zu seinen Vernehmungen, die E-Mails, mit denen diese Entwürfe versandt worden seien sowie sämtliche Unterlagen, welche eine Zusage der Staatsanwaltschaft Köln beträfen.

Mit Schriftsatz vom 02.01.2025 führt der Antragsteller zu seinem Akteneinsichtsgesuch weiter aus, dass in der hiesigen Hauptverhandlung bekannt geworden sei, dass insbesondere auch die Vernehmungsprotokolle bezüglich des den Antragsteller betreffenden B-Komplexes von dem Angeklagten vorgefertigt worden seien. Der Antragsteller habe ein berechtigtes Interesse daran, die ihn betreffenden Unterlagen einzusehen.

Mit Schriftsatz vom 06.01.2025 hat der Angeklagte über seine Verteidiger beantragt, den Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht zurückzuweisen. Das Anliegen könne in dem selbständigen Einziehungsverfahren selbst verfolgt werden.

Die Staatsanwaltschaft hat unter dem 18.12.2024 zu dem Akteneinsichtsgesuch Stellung genommen. Der begehrten Akteneinsicht stehe das Steuergeheimnis entgegen. Der Schutzbereich des insoweit einschlägigen § 30 AO umfasse auch die Akte des hiesigen Verfahrens. Zudem ergebe sich eine Überschneidung zwischen dem den Antragsteller betreffenden Komplex und demjenigen der Anklage lediglich hinsichtlich des Sachverhaltes betreffend die B Bank. Ein Abwägungskriterium sei weiterhin, dass das subjektive Verfahren gegen den Antragsteller durch das Landgericht Bonn eingestellt worden sei.

Mit Schriftsatz vom 03.02.2025 hat der Antragsteller sein Akteneinsichtsgesuch weiter dahin begründet, dass die Möglichkeit einer Aktenbeiziehung insoweit nicht vorrangig sei. In dem gegen den Antragsteller betriebenen subjektiven Verfahren habe zudem die Kammer eine Beiziehung der hiesigen Akte bereits abgelehnt.

Die hiesige Akte enthalte Unterlagen und Beweismittel, welche dem Antragsteller bislang vorenthalten worden seien. Dies betreffe namentlich die seitens des Angeklagten vorgefertigten Protokollentwürfe sowie die hiermit zusammenhängende E-Mail-Korrespondenz. Zumindest in diese Akteninhalte sei Akteneinsicht zu gewähren. Dem Antragsteller sei durch die damalige Staatsanwältin C die Möglichkeit eröffnet worden, seine belastenden Aussagen gegen den Antragsteller vorzufertigen, damit sie zu den übrigen Beweismitteln „passten“. Zur Herstellung prozessualer Waffengleichheit müsse es dem Antragsteller ermöglicht werden, die Aussagen des Angeklagten umfassend - auch über den B-Komplex hinaus - auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen. Zudem sei es das Recht des Antragstellers, die vollständige hiesige Verfahrensakte nach weiterem entlastenden Material zu durchsuchen um auf dieser Grundlage dann im selbständigen Einziehungsverfahren weiter vortragen zu können.

Hierin, in der begründeten Möglichkeit des Auffindens von Entlastungsmomenten, sei auch ein berechtigtes Interesse es Antragstellers an der begehrten Akteneinsicht zu erkennen.

Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft stehe der Gewährung von Akteneinsicht auch nicht das Steuergeheimnis entgegen, da der Öffnungstatbestand des § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO erfüllt sei. Denn es laufe noch - aufgrund der Revision der Staatsanwaltschaft - auch gegen den Antragsteller noch ein Strafverfahren mit der Zielsetzung der Fortsetzung als Einziehungsverfahren.

Die seitens des Antragstellers bestehenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des hiesigen Angeklagten hat dieser weiter eingehend mit Schriftsätzen vom 17.02. und 25.04.2025 ausgeführt.

II.

Sowohl die begehrte vollständige Akteneinsicht als auch die Übermittlung verschiedener Aktenbestandteile bzw. Urkunden ist zu versagen.

1.

Die Gewährung vollständiger Akteneinsicht ist zu versagen. Insbesondere folgt ein Anspruch des Antragstellers auf Akteneinsicht nicht aus § 475 Abs. 1, 2 StPO.

Für den nicht am Verfahren beteiligten Antragsteller kommt die Gewährung von Akteneinsicht allein unter vorstehender Regelung in Betracht. Insbesondere ist er nicht Verletzter (§ 373e StPO) der hier verfahrensgegenständlichen Taten, so dass eine Einsicht auf der Grundlage von § 406e StPO ausscheidet.

Zwar hat der Antragsteller ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 475 Abs. 1 S. 1 StPO dargelegt. Als berechtigtes Interesse gelten alle nachvollziehbar durch die Sachlage gerechtfertigten Interessen tatsächlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art; insbesondere auch die Verfolgung und Abwehr rechtlicher Ansprüche ist erfasst, etwa durch die Suche nach entlastenden Umständen für einen selbst in den Akten (Singelnstein in: MünchKomm StPO, 2. Aufl. 2024, § 475 StPO Rdnrn. 15 f. mwN).

Jedenfalls das objektive Einziehungsverfahren gegen den Antragsteller ist nicht abgeschlossen. Es ist zu erwarten, dass dieses durchgeführt und der hiesige Angeklagte dort als Zeuge (erneut) vernommen wird. Der Antragsteller hat hinreichend konkret dargelegt, dass er sich aus dem Inhalt der hiesigen Akte weitere Erkenntnisse über die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage des Angeklagten verspricht. Insbesondere hat der Antragsteller ausgeführt, dass sich der Angeklagte in seinem eigenen Verfahren in einen Widerspruch zu seinen bisherigen Aussagen verstrickt habe mit Blick auf - angebliche - Zusagen der Staatsanwaltschaft. Der Antragsteller verspricht sich - durchaus naheliegend - einen Erkenntnisgewinn insbesondere durch weitere in diesem Zusammenhang getätigte Eingaben der Verfahrensbeteiligten zur Gerichtsakte.

Der begehrten Akteneinsicht steht jedoch das Steuergeheimnis nach § 30 AO entgegen.

Auch das Gericht ist als Amtsträger i.S.d. § 30 Abs. 1 AO verpflichtet, das Steuergeheimnis zu wahren (OLG Köln, Beschl v. 16.07.2021, Az. 3 Ws 27/21 mwN).

Die Verfahrensakte enthält personenbezogene Daten eines anderen, die dem Gericht in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat bekannt geworden sind (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 b) AO).

Das vorliegende Verfahren hat den Vorwurf der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) zum Gegenstand, so dass es sich um ein Verfahren wegen einer Steuerstraftat handelt.

In diesem Verfahren sind dem Gericht personenbezogene Daten eines anderen bekannt geworden. Der Begriff der personenbezogenen Daten umfasst alles, als der Amtsträger über eine bestimmte oder bestimmbare Person weiß; personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; auf die steuerliche Bedeutung der Daten oder ihre nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu vermutende Schutzbedürftigkeit kommt es nicht an (Maetz in: Klein, AO, 18. Aufl. 2024, § 30 AO Rdnrn. 43 f. mwN).

Nach vorstehendem Maßstab enthält die Verfahrensakte eine Vielzahl personenbezogener Daten des Angeklagten sowie zahlreicher weiterer Personen.

Die Offenbarung dieser Daten ist nicht auf der Grundlage des § 30 Abs. 4 AO zulässig.

Insbesondere stellt § 475 StPO kein Gesetz i.S.d. § 30 Abs. 1 Nr. 2 AO dar (OLG Köln aaO); eine Offenbarung auf dieser Grundlage scheidet aus.

Daneben kann der Antragsteller aber auch nicht § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO für die Zulässigkeit einer Offenbarung heranziehen. Hiernach ist die Offenbarung geschützter Daten zulässig, soweit sie der Durchführung eines Steuerstrafverfahrens dient.

Mitteilungsempfänger im Sinne dieser Vorschrift sind inländische Finanzbehörden und Gerichte; denn nur diese führen Verfahren im Sinne von § 30 Abs. 2 Nr. 1 a), b) AO (vgl. Matthes in: BeckOK AO, 31. Edition, Stand 01.01.2025, § 30 AO Rdnr. 101). Voraussetzung einer rechtmäßigen Offenbarung auf dieser Grundlage ist, dass der Adressat selbst Amtsträger und damit dem Steuergeheimnis verpflichtet ist; diese Beschränkung gewährleistet einen „verlängerten Schutz des Steuergeheimnisses“ (BFH, Urt. v. 23.01.2020, Az. III R 9/18). Dies trifft auf den Antragsteller als Privatperson nicht zu.

2.

Der Antragsteller hat auch keinen aus § 475 Abs. 1 StPO folgenden Anspruch auf Übermittlung bestimmter Aktenbestandteile. Auch soweit der Antragsteller die Überlassung von seitens des Angeklagten gefertigten Protokollentwürfen einschließlich der hiermit im Zusammenhang stehenden Korrespondenz begehrt, steht einer Überlassung § 30 AO entgegen. Denn auch diese Dokumente enthalten dem Geheimnisschutz unterfallende personenbezogene Daten. Diese sind zum einen dem Inhalt der Protokollentwürfe zu entnehmen, zum anderen aber auch der hiermit im Zusammenhang stehenden Korrespondenz. Denn diese lässt etwa Schlüsse darauf zu, wann der Angeklagte solche Dokumente verfasst und an wen er diese übermittelt hat. Bereits hierbei handelt es sich um schutzbedürftige Angaben.

3.

Der Antragsteller ist durch die Versagung auch teilweiser Akteneinsicht nicht rechtsschutzlos gestellt. Er kann in einem gegen ihn gerichteten selbständigen Einziehungsverfahren die Aktenbeiziehung auf der Grundlage seines hiesigen Vorbringens beantragen. Der Aktenbeiziehung durch das im Einziehungsverfahren erkennende Gericht steht § 30 AO nicht entgegen, da diese nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO erlaubt ist. Die Verantwortung für die Übermittlung personenbezogener Daten, nämlich deren Erforderlichkeit als Ausprägung des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, trägt insoweit nicht die übermittelnde Stelle, sondern der Empfänger - d.h. das ersuchende Gericht - nach § 479 Abs. 1 S. 2 StPO (hierzu BayObLG, Beschl v. 20.12.2021, Az. 203 VAs 389/21). Die Akte ist daher ohne hohe rechtliche Anforderungen auf ein entsprechendes Begehren der für das objektive Verfahren zuständigen Kammer dieser zur Verfügung zu stellen, die sodann in eigener Verantwortung und unter Abwägung der - allein in diesem Verfahren konkret zu Tage tretenden - Interessen und Wertungen eine Entscheidung treffen kann, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang personenbezogene Daten aus dem hiesigen Verfahren Eingang in das Einziehungsverfahren finden. Dass ein solches Ersuchen von vornherein erfolglos bliebe, ist nicht ersichtlich. Die 13. Große Strafkammer hatte im Jahre 2023 eine Aktenbeiziehung aufgrund der Pauschalität des damaligen Vorbringens des Antragstellers abgelehnt. Dieses hat der Antragsteller nunmehr durch konkretisierende Angaben ersetzt.

Daher ist auch nicht erkennbar, dass das verfassungsrechtliche Gebot eines fairen Verfahrens durch die hier erfolgende Versagung von Akteneinsicht verletzt wäre. Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst dann vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht - auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Fachgerichte - ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben worden ist (BVerfG, Beschl v. 12.11.2020, Az. 2 BvR 1616/18). Dies ist schon mit Blick auf die Möglichkeit des Antragstellers, die gerichtliche (erlaubte) Aktenbeiziehung im selbständigen Einziehungsverfahren zu beantragen, nicht anzunehmen.

Bonn, 07.05.2025 Landgericht, 12. große Strafkammer -als Wirtschaftsstrafkammer-