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Landgericht Bonn Beschluss vom 10.07.2025 – 62 KLs 1/24
12. große Strafkammer - als Wirtschaftsstrafkammer - · ECLI:DE:LGBN:2025:0710.62KLS1.24.00
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt Akteneinsicht in die Verfahrensakte 62 KLs 1/24. Dieses betrifft ein Wirtschaftsstrafverfahren, welches vor der 12. Großen Strafkammer des Landgerichts Bonn geführt wurde.
Das Wirtschaftsstrafverfahren endete - zunächst - durch Urteil vom 03.06.2025. Ein Teil der Anklage wurde zuvor abgetrennt. Insoweit steht noch eine Verhandlung aus.
Sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft haben Revision gegen das verkündete Urteil eingelegt. Die schriftlichen Urteilsgründe sind noch nicht abgesetzt.
Gegenstand des Verfahrens ist der Vorwurf der Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit der Durchführung sog. CumEx-Geschäfte.
Der Angeklagte soll als Rechtsanwalt insbesondere durch die Auflegung verschiedener Investmentfonds über mehrere Jahre hinweg CumEx-Geschäfte durchgeführt haben. Der Angeklagte hatte sich seit dem Jahr 2016 bei der Staatsanwaltschaft Köln in mehreren Vernehmungen zu verschiedenen CumEx-Komplexen eingelassen.
Der Antragsteller des Akteneinsichtsgesuchs wurde am 12.12.2023 von der hiesigen Strafkammer wegen der Beteiligung an CumEx-Geschäften (dem sog. CumEx-Komplex „E“) zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, sondern Gegenstand eines bei dem Bundesgerichtshof anhängigen Revisionsverfahrens. In diesem Verfahren hatte der Angeklagte als Zeuge ausgesagt und den Antragsteller belastet.
Die hiesige Anklage umfasst weitere CumEx-Sachverhalte, die nicht Gegenstand des gegen den Angeklagten gerichteten Verfahrens waren.
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 22.01.2025 die Gewährung von Akteneinsicht beantragt.
Es stehe fest bzw. es bestünden zumindest erhebliche Anhaltspunkte und dringende Verdachtsmomente dafür, dass der Angeklagte den Antragsteller in dessen Hauptverhandlung zu Unrecht belastet habe.
Durch die hiermit begangene uneidliche Falschaussage sei der Antragsteller verletzt i.S.d. § 406e Abs. 1 S. 1 StPO.
Ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an der begehrten Akteneinsicht folge auch daraus, dass die Verfahrensakte zahlreiche Bestandteile enthalten dürfte, welche die Kernsachverhalte des Vorwurfs der falschen uneidlichen Aussage zum Gegenstand hätten, so insbesondere Äußerungen des Angeklagten zu Besprechungen im Hause E sowie seitens der Staatsanwaltschaft Köln in Aussicht gestellte „Vergünstigungen“ für den Angeklagten sowie deren zeitliche Verortung.
Darüber hinaus folge ein Akteneinsichtsrecht des Antragstellers aus § 475 Abs. 1 StPO, da es sich bei dem Angeklagten um einen früher formell und aktuell materiell Mitbeschuldigten aus demselben Vorwurfskomplex handele.
Mit Schriftsatz vom 25.03.2025 führt der Antragsteller hierzu weiter aus, dass das ursprüngliche Verfahren gegen den Angeklagten sowie den Antragsteller gemeinsam geführt worden sei. Es sei lediglich später eine formale Aufspaltung erfolgt. Ein Anspruch auf die begehrte Akteneinsicht ergebe sich daher bereits aus § 147 Abs. 1 StPO.
Insbesondere stehe auch nicht etwa § 30 AO der Gewährung von Akteneinsicht entgegen. Insoweit bestehe kein schutzwürdiges Interesse des Angeklagten.
Die begehrte Akteneinsicht sei notwendig, um überprüfen zu können, ob diese weitere Hinweise darauf biete, dass die - belastenden - Angaben des Angeklagten nicht glaubhaft seien.
Die Staatsanwaltschaft Köln ist der begehrten Akteneinsicht unter dem 20.02.2025 entgegengetreten.
Ein Anspruch auf Akteneinsicht lasse sich nicht auf § 406e StPO stützen, da der Antragsteller nicht Verletzter im Sinne dieser Vorschrift sei.
Einer sich auf § 475 StPO stützenden Akteneinsicht stehe das Steuergeheimnis gemäß § 30 AO entgegen. Das gesetzlich geschützte Steuergeheimnis verpflichte auch das Gericht und gelte auch im Steuerstrafverfahren. Keiner der Öffnungstatbestände des § 30 Abs. 4 AO sei gegeben.
II.
Die begehrte Akteneinsicht ist zu versagen.
1.
Insbesondere folgt ein Anspruch des Antragstellers auf Akteneinsicht nicht aus § 475 Abs. 1, 2 StPO.
Zwar hat der Antragsteller ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 475 Abs. 1 S. 1 StPO dargelegt. Als berechtigtes Interesse gelten alle nachvollziehbar durch die Sachlage gerechtfertigten Interessen tatsächlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art; insbesondere auch die Verfolgung und Abwehr rechtlicher Ansprüche ist erfasst, etwa durch die Suche nach entlastenden Umständen für einen selbst in den Akten (Singelnstein in: MünchKomm StPO, 2. Aufl. 2024, § 475 StPO Rdnrn. 15 f. mwN).
Das Strafverfahren gegen den Antragsteller ist derzeit nicht rechtskräftig abgeschlossen. Das Interesse des Antragstellers, für den Fall einer Zurückverweisung durch das Revisionsgericht weiteres entlastendes Material in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussage des Angeklagten bereit zu haben, ist nachvollziehbar. Der Antragsteller hat auch hinreichend konkret dargelegt, dass er sich aus dem Inhalt der hiesigen Akte weitere Erkenntnisse über die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage des Angeklagten verspricht. Insbesondere hat der Antragsteller ausgeführt, dass sich der Angeklagte in seinem eigenen Verfahren in einen Widerspruch zu seinen bisherigen Aussagen verstrickt habe mit Blick auf - angebliche - Zusagen der Staatsanwaltschaft. Der Antragsteller verspricht sich - durchaus naheliegend - einen Erkenntnisgewinn insbesondere durch weitere in diesem Zusammenhang getätigte Eingaben der Verfahrensbeteiligten zur Gerichtsakte.
Der begehrten Akteneinsicht steht jedoch das Steuergeheimnis nach § 30 AO entgegen.
Auch das Gericht ist als Amtsträger i.S.d. § 30 Abs. 1 AO verpflichtet, das Steuergeheimnis zu wahren (OLG Köln, Beschl v. 16.07.2021, Az. 3 Ws 27/21 mwN).
Die Verfahrensakte enthält personenbezogene Daten eines anderen, die dem Gericht in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat bekannt geworden sind (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 b) AO).
Das vorliegende Verfahren hat den Vorwurf der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) zum Gegenstand, so dass es sich um ein Verfahren wegen einer Steuerstraftat handelt.
In diesem Verfahren sind dem Gericht personenbezogene Daten eines anderen bekannt geworden. Der Begriff der personenbezogenen Daten umfasst alles, was der Amtsträger über eine bestimmte oder bestimmbare Person weiß; personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; auf die steuerliche Bedeutung der Daten oder ihre nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu vermutende Schutzbedürftigkeit kommt es nicht an (Maetz in: Klein, AO, 18. Aufl. 2024, § 30 AO Rdnrn. 43 f. mwN).
Nach vorstehendem Maßstab enthält die Verfahrensakte eine Vielzahl personenbezogener Daten des Angeklagten sowie zahlreicher weiterer Personen.
Die Offenbarung dieser Daten ist nicht auf der Grundlage des § 30 Abs. 4 AO zulässig.
Insbesondere stellt § 475 StPO kein Gesetz i.S.d. § 30 Abs. 1 Nr. 2 AO dar (OLG Köln aaO); eine Offenbarung auf dieser Grundlage scheidet aus.
Daneben kann der Antragsteller aber auch nicht § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO für die Zulässigkeit einer Offenbarung heranziehen. Hiernach ist die Offenbarung geschützter Daten zulässig, soweit sie der Durchführung eines Steuerstrafverfahrens dient.
Mitteilungsempfänger im Sinne dieser Vorschrift sind inländische Finanzbehörden und Gerichte; denn nur diese führen Verfahren im Sinne von § 30 Abs. 2 Nr. 1 a), b) AO (vgl. Matthes in: BeckOK AO, 31. Edition, Stand 01.01.2025, § 30 AO Rdnr. 101). Voraussetzung einer rechtmäßigen Offenbarung auf dieser Grundlage ist, dass der Adressat selbst Amtsträger und damit dem Steuergeheimnis verpflichtet ist; diese Beschränkung gewährleistet einen „verlängerten Schutz des Steuergeheimnisses“ (BFH, Urt. v. 23.01.2020, Az. III R 9/18). Dies trifft auf den Antragsteller als Privatperson nicht zu.
Der Antragsteller ist durch die Versagung von Akteneinsicht auch nicht rechtsschutzlos gestellt. Er kann im Falle einer erneuten erstinstanzlichen Tatsachenaufklärung die Aktenbeiziehung auf der Grundlage seines hiesigen Vorbringens beantragen. Der Aktenbeiziehung durch das im Einziehungsverfahren erkennende Gericht steht § 30 AO nicht entgegen, da diese nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO erlaubt ist. Die Verantwortung für die Übermittlung personenbezogener Daten, nämlich deren Erforderlichkeit als Ausprägung des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, trägt insoweit nicht die übermittelnde Stelle, sondern der Empfänger - d.h. das ersuchende Gericht - nach § 479 Abs. 1 S. 2 StPO (hierzu BayObLG, Beschl v. 20.12.2021, Az. 203 VAs 389/21). Die Akte ist daher gegebenenfalls ohne hohe rechtliche Anforderungen auf ein entsprechendes Begehren der im Falle einer Zurückverweisung zuständigen Kammer dieser zur Verfügung zu stellen, die sodann in eigener Verantwortung und unter Abwägung der - allein in diesem Verfahren konkret zu Tage tretenden - Interessen und Wertungen eine Entscheidung treffen kann, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang personenbezogene Daten aus dem hiesigen Verfahren Eingang in das Verfahren finden.
Daher ist auch das verfassungsrechtliche Gebot eines fairen Verfahrens gewahrt. Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst dann vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht - auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Fachgerichte - ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben worden ist (BVerfG, Beschl v. 12.11.2020, Az. 2 BvR 1616/18). Dies ist schon mit Blick auf die dargelegte Möglichkeit des Antragstellers, die gerichtliche (erlaubte) Aktenbeiziehung zu beantragen, nicht anzunehmen.
2.
Die Gewährung von Akteneinsicht auf der Grundlage des § 406e StPO scheidet aus, da der Antragsteller nicht Verletzter (§ 373e StPO) der hier verfahrensgegenständlichen Taten ist.
3.
Ebenso wenig folgt ein Anspruch auf Akteneinsicht aus § 147 Abs. 1 StPO. Dieses Akteneinsichtsrecht steht allein den am Verfahren förmlich Beteiligten zu; für andere Personen gilt die Vorschrift des § 475 StPO (vgl. Wessing in: BeckOK StPO, 55. Edition, Stand 01.04.2025, § 147 StPO Rdnr. 1). Bei dem Antragsteller handelt es sich nicht um einen förmlich Beteiligten des hiesigen Strafverfahrens.
Bonn, 10.07.2025 Landgericht, 12. große Strafkammer -als Wirtschaftsstrafkammer-