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Landgericht Bonn Urteil vom 10.07.2025 – 66 KLs 1/25

16. große Strafkammer · ECLI:DE:LGBN:2025:0710.66KLS1.25.00

Gründe

A.

I.

Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 52 Jahre alte Angeklagte wurde am 00.00.1973 in Euskirchen geboren. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der Angeklagte wuchs als einziges Kind bei seinen Eltern in B-CD auf. Sein Vater verstarb vor zwei Jahren, seine Mutter lebt bis heute in B-CD. Der Angeklagte wohnte zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung wieder im Haushalt seiner Mutter.

Der Angeklagte besuchte den Kindergarten und ab dem sechsten Lebensjahr im Jahr 1979 die Grundschule in B-CD. Anschließend wechselte er 1983 auf die C-Realschule in B, von dort im Jahr 1986 für zwei Jahre bis zum Jahr 1988 auf das C-Gymnasium in E, sowie für die letzten beiden Schuljahre ab 1988 auf die F-Realschule in B. Im Jahr 1990 erwarb er dort seinen Realschulabschluss und begann seine Ausbildung als Papiermacher bei der Papierfabrik G. GmbH in B., die er erfolgreich abschloss. Im Jahr 1994 leistete er für ein Jahr Wehrdienst bei der Bundeswehr in H, und war anschließend erneut bei der Firma G. GmbH in B. bis zum Jahr 1999 als Papiermacher angestellt. Sodann war er für sechs Jahre bei einer Firma in I., die Katalysatoren herstellte, tätig. Anschließend wechselte er zur Papierfabrik J. in K., wo er bis heute beschäftigt ist. Er verdiente dort zuletzt ca. 3.500,00 € netto, wobei der Verdienst aufgrund von Nacht- und Wochenendzuschlägen stark schwankt. Derzeit ist er im Hinblick auf das hiesige Verfahren von seinem Arbeitgeber freigestellt.

Alkohol trinkt der Angeklagte nicht in übermäßigem Umfang. Drogen konsumiert er keine. Schulden hat er ebenfalls nicht.

II.

Der Angeklagte ist bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.

B.

I.

Der Angeklagte bewohnte zur Tatzeit seit ca. 20 Jahren als Mieter die im ersten Obergeschoss befindliche Wohnung in der EF-Straße in B-CD. Im Erdgeschoss befindet sich ein zur Tatzeit leerstehendes Ladenlokal, im ersten Obergeschoss die separate Mietwohnung. Der Eingang zu der Mietwohnung erfolgt über die EF-Straße, während das Ladenlokal über einen eigenen Eingang an der Ecke zur GH-Straße verfügt. Im September 2023 erwarb der Nebenkläger A das Haus in der EF-Straße in B-CD.

Der Nebenkläger nahm nach dem Erwerb der Immobilie über seinen Anwalt L aus M Kontakt zum Angeklagten auf und kündigte diesem wegen Eigenbedarf dessen Mietverhältnis mit einer Frist von neun Monaten, die Ende Juli 2024 ablief. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt nach dem Kauf im Herbst 2023 kam es sodann auch zu einem zufälligen persönlichen Treffen zwischen dem Nebenkläger und dem Angeklagten vor dem Haus in der EF-Straße, bei dem sich der Nebenkläger als neuer Eigentümer vorstellte und den Angeklagten unter anderem fragte, wann dieser ausziehe, damit er die Renovierung des Gebäudes planen könne. Der Angeklagte äußerte sich gegenüber dem Nebenkläger nicht dazu, ob und wann er ausziehen werde, sondern schaltete im Hinblick auf die ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung den Mieterschutzbund ein.

Der Nebenkläger versuchte in der Folgezeit mehrfach, den Angeklagten im Hinblick auf die Beendigung des Mietverhältnisses telefonisch zu kontaktieren. Zu einem Gespräch kam es jedoch nicht. Am 01.08.2023 versuchte der Nebenkläger den Angeklagten erneut telefonisch zu erreichen, worauf dieser nur eine SMS verfasste, dass er ihn später zurückrufe bzw., ob der Nebenkläger ihn später zurückrufen könne. Auch an diesem Tag kam es zu keinem weiteren Kontakt.

Dies vorweggeschickt kam es zu folgendem Tatgeschehen:

II.

Am 10.08.2024 hatte der Nebenkläger erneut versucht, den Angeklagten telefonisch zu erreichen, um ihn zum Auszug aus dem Haus in der EF-Straße in B-CD zu bewegen, da die Kündigungsfrist nach Ansicht des Nebenklägers nunmehr seit mehreren Tagen abgelaufen war. Da er den Angeklagten erneut nicht erreichen konnte, entschloss er sich, selbst aktiv zu werden.

Der Nebenkläger fragte den Zeugen N., einen Bekannten, ob er ihm gegen eine Entlohnung dabei helfen könne, das Schloss der Eingangstüre in dem Haus in der EFStraße auszutauschen, was dieser bejahte. Am 10.08.2024 begab sich der Nebenkläger sodann am Abend gegen 19 Uhr gemeinsam mit dem Zeugen N. im Auto des Nebenklägers zu dem Haus in der EF-Straße. Der Nebenkläger führte das Fahrzeug, während der Zeuge N. auf dem Beifahrersitz saß. Der Nebenkläger führte in seinem Fahrzeug Stangen eines Regalsystems auf dem hinteren linken Rücksitz mit, die er in seinem Ladenlokal verwenden wollte. Die Stangen waren innen hohl und hatten eine geriffelte Struktur.

Der Nebenkläger bemerkte, als er in Sichtweite des Hauses war, dass der Angeklagte auch dort aufhältig war. Das Fahrzeug des Angeklagten, ein O. mit dem amtl. Kennzeichen Autokennzeichen 1, war vor der Haustüre der EF-Straße geparkt. Der Nebenkläger äußerte gegenüber dem Zeugen N. auf Türkisch, dass es ein glücklicher Zufall sei, dass der Angeklagte gerade dort sei, da er ihn dann ansprechen könne und das Schloss nicht wechseln müsse. Der Nebenkläger parkte sein Fahrzeug in Fahrtrichtung IJ-Straße, mit der linken Fahrzeugseite zum Haus in der EF-Straße gerichtet, vor dem Schaufenster des Ladenlokals im Erdgeschoss, hinter dem Fahrzeug des Angeklagten. Die Kammer nimmt gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO hinsichtlich der Position des Fahrzeugs des Nebenklägers vor dem Hauseingang Bezug auf die Lichtbilder Bl. 9, 11 und 12 der Akte.

Der Nebenkläger stieg sodann aus dem Fahrzeug aus und ging zu dem Angeklagten, der gerade das Haus in der EF-Straße betreten wollte. Der Zeuge N. blieb zunächst auf dem Beifahrersitz sitzen. Der Nebenkläger sprach den Angeklagten im Eingangsbereich des Hauses an, und verlangte von ihm Auskunft dazu, wann er ausziehen werde sowie dessen Schlüssel für das Haus heraus. Der Angeklagte versuchte - ohne auf die Frage des Nebenklägers einzugehen - in das Haus hineinzugehen und die Haustüre vor dem Nebenkläger zu schließen. Dem begegnete der Nebenkläger indem er seinen Fuß so in die Tür stellte, dass der Angeklagte diese nicht mehr hinter sich schließen konnte, woraufhin der Angeklagte den Nebenkläger aus der Tür herausdrückte und die Türe von außen zuzog. Der Angeklagte sagte zu dem Nebenkläger, er solle den Hauseingang verlassen, sonst rufe er die Polizei. Darauf entgegnete der Nebenkläger, er solle ruhig zur Klärung der Angelegenheit die Polizei verständigen.

Der Angeklagte ging sodann um sein Fahrzeug herum auf die zur Straße gerichtete Seite und holte aus dem Fahrzeuginnenraum eine erlaubnispflichtige Luftdruckwaffe heraus, wobei die Kammer nicht sicher feststellen konnte, in welcher Richtung das Fahrzeug des Angeklagten geparkt war. Bei der Luftdruckwaffe handelte es sich um ein Fabrikat der Firma P., Kaliber 5,5 mm, ohne Kennzeichnung „F im Fünfeck“, mit einem Mittelwert der Geschossenergie von verschossenen Diaboloprojektilen von 16,4 Joule, die der Angeklagte im Internet erworben und mit der er bereits zehn bis zwanzig Mal in seinem Garten Schussübungen durchgeführt hatte. Er schoss mit dieser Druckluftpistole aus einer Entfernung von ca. zwei Metern mit einem Diabologeschoss, Kaliber 5,5 mm, auf den Nebenkläger, der auf dem Bürgersteig vor dem Hauseingang stand, und traf ihn in die Brust. Hierbei nahm er jedenfalls billigend in Kauf, dass der Nebenkläger lebensgefährliche Verletzungen davonträgt. Der Zeuge N. war zu diesem Zeitpunkt gerade aus dem Fahrzeug des Nebenklägers ausgestiegen und stand an der rechten geöffneten Beifahrertür, nachdem er den Angeklagten gesehen hatte, wie dieser zu seinem Auto ging. Er beobachtete, wie der Angeklagte die Waffe aus dem Fahrzeug nahm und auf den Nebenkläger schoss.

Der Nebenkläger war zunächst schockiert und dachte, dass der Angeklagte mit einem Elektroschocker auf ihn gefeuert hatte. Er ging zu seinem Fahrzeug, um sein Handy zu holen und einen Notruf abzusetzen, sah dann jedoch die auf dem Rücksitz befindliche, ca. 70 cm lange Eisenstange, und ergriff diese, um sich gegen den Angeklagten zu wehren, der die Luftdruckpistole - die zu diesem Zeitpunkt noch drei Diabologeschosse im Magazin hatte - weiter auf ihn gerichtet hielt. Der Angeklagte fragte den Nebenkläger, ob er noch ein zweites oder drittes Mal schießen solle, woraufhin der Zeuge N. laut „Nein!“ schrie. Der Nebenkläger versuchte daraufhin mit der Stange auf die Waffe des Angeklagten einzuschlagen, was ihm jedoch misslang. Die Eisenstange fiel auf die Straße und blieb zunächst im Rinnstein liegen. Der Angeklagte begab sich sodann zu seinem Auto und floh mit seinem Fahrzeug vom Tatort.

Der Angeklagte verfügte zum Tatzeitpunkt nicht über eine Erlaubnis zum Führen der erlaubnispflichtigen Druckluftpistole.

Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt uneingeschränkt schuldfähig; er war weder in seiner Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt noch war seine Fähigkeit, das Unrecht seines Handelns einzusehen, beeinträchtigt.

Der Nebenkläger setzte nach der Tat selbst einen Notruf ab und wurde durch die eingesetzten Rettungskräfte zunächst ins Krankenhaus nach B. verbracht. Anschließend wurde er am 11.08.2024 in das Universitätsklinikum Q. verlegt.

III.

Der Nebenkläger erlitt durch den Schuss mit der Druckluftwaffe eine Schussverletzung im linken Bereich des Brustkorbs. Das Diaboloprojektil drang durch die Haut und das darunterliegende Weichgewebe durch den Herzbeutel und den Ursprung des Lungenschlagaderstamms bis in den Anfangsbereich des aufsteigenden Anteils der Körperhauptschlagader vor (Aorta ascendens). Das Projektil blieb dort zunächst stecken, wanderte sodann aber durch den Blutstrom im Anfangsbereich der Körperhauptschlagader bis in die rechte Nierenarterie. Dort konnte das Projektil mittels eines Katheter-unterstützten Gefäßeingriffs über die Leistengegend am 11.08.2024 geborgen werden. Die Niere zeigte aufgrund der Verstopfung der Nierenarterie bereits Anzeichen des Absterbens, war aber nach dem Eingriff wieder regelrecht durchblutet.

Aufgrund des Schusskanals kam es zu Einblutungen ins Mittelfell und den Herzbeutel, die aber keinen relevanten Einfluss auf die Funktion des Herzens und den Blutfluss hatten. Es bildete sich jedoch im Verlauf des Schusskanals ein krankhafter, kanalartiger Weichgewebsdefekt (sog. Fistel) zwischen dem Ursprung des Lungenschlagaderstammes und dem Anfangsabschnitt der Körperhauptschlagader. Ferner bildete sich ein krankhafter Blutstrom vom Abgang der Körperhauptschlagader in den Ursprungsbereich des Lungenschlagaderstamms bzw. in die rechte Herzkammer hinein. In einer Herzoperation im Universitätsklinikum Q. am 23.08.2024 wurde ein ca. 5 mm großer Defekt an der Vorderseite des Herzbeutels, eine bereits zugeheilte Läsion in der rechten Herzkammer und ein ca. 1,5 cm messender Riss im Anfangsabschnitt der Körperhauptschlagader nachgewiesen. Es folgte im Rahmen der Operation eine herzchirurgische Versorgung dieser Verletzungen, bei der u.a. Anteile der Aorta ascendens, einschließlich der am Herzen befindlichen Aortenklappe, entfernt wurden und eine Kunststoffröhre zum Ersatz der Aorta ascendens und eine künstliche Aortenklappe eingesetzt wurden.

Die Schussverletzung begründete für den Geschädigten eine abstrakte Lebensgefahr. Aufgrund des Eindringens des Projektils in den Brustkorbbereich droht grundsätzlich im Hinblick auf eine mögliche Verletzung von Herz oder großen Blutgefäßen in diesem Bereich des Körpers. Bei einer Verletzung dieser Blutgefäße und oder des Herzens droht ein Tod durch Verbluten oder durch eine lebensbedrohliche Beeinträchtigung der Herzfunktion bei großen Ansammlungen von Blut im Herzbeutel (Herzbeuteltamponade), die eine regelgerechte Blutfüllung des Herzens mechanisch verhindert.

Bei dem Geschädigten bestand indes keine konkrete Lebensgefahr. Zwar entstanden bei ihm grundsätzlich lebensbedrohliche Verletzungen durch einen Defekt am Herzbeutel, in der rechten Herzkammer und am Anfangsabschnitt der Körperhauptschlagader. Die daraus resultierenden Blutungen waren jedoch nur von geringem Ausmaß, es traten kein signifikanter Blutverlust und auch keine blutungsbedingte Beeinträchtigung der Herzfunktion (Herzbeuteltamponade) auf. Auch ein bei derartigen Schussverletzungen wie hier häufig auftretendes Eindringen von Luft in die Brustkorbhöhlen (sog. Pneumothorax) war bei dem Geschädigten nicht zu verzeichnen. Indes wäre der Geschädigte mit hoher Wahrscheinlichkeit mittel- bis langfristig verstorben, wenn er sich nicht in ärztliche Behandlung begeben hätte, da mittelfristig aufgrund der Fistel das Entstehen einer Herzbeuteltamponade zu besorgen war.

Der Angeklagte befand sich bis zum 02.09.2024 in stationärer Behandlung in der Universitätsklinik in Q. Anschließend unterzog er sich einer ambulanten Rehabilitationsmaßnahme bei der T. GmbH in R. vom 11.09.2024 bis zum 11.10.2024. Bis zum Ende des Jahres 2024 konnte der Geschädigte in seinem Konditorei-Betrieb nicht arbeiten. Bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung litt er unter körperlichen Einschränkungen seiner Leistungsfähigkeit insbesondere bei sportlicher Betätigung. Er muss lebenslang Medikamente, insbesondere Blutverdünner, einnehmen.

IV.

Der Angeklagte konnte zunächst im Rahmen von unmittelbar nach Eintreffen der Polizei eingeleiteter Fahndungsmaßnahmen nicht angetroffen werden. Bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten unmittelbar nach der Tat wurde ein Luftgewehr aufgefunden, das sich jedoch bei einer anschließenden Untersuchung nicht als Tatwaffe feststellen ließ. Der Angeklagte wurde am 12.08.2024 im Rahmen der erneuten Durchsuchung seiner Wohnung in der EF-Straße angetroffen und festgenommen.

Die als Tatwaffe verwendete Druckluftpistole konnte zunächst ebenfalls nicht aufgefunden werden. Erst nach einem Hinweis des Angeklagten im Rahmen des Haftprüfungstermins am 26.08.2024 vor dem Amtsgerichts Euskirchen, dass sich die Waffe im Haus seiner Mutter in einer angrenzenden Garage in der GH-Straße in B-CD befinde, konnte diese dort im Rahmen einer Durchsuchung in einem schwarzen Plastikkoffer aufgefunden und sichergestellt werden.

Der Angeklagte wurde am 30.08.2024 durch das Amtsgericht Euskirchen gegen eine Kaution von 10.000,00 EUR sowie unter einer wöchentlichen Meldeauflage von der Haft verschont und war seitdem bei seiner Mutter in der GH-Straße, B-CD, wohnhaft.

Eine abschließende gerichtliche Klärung der Mietstreitigkeit war bis zur Hauptverhandlung nicht erfolgt.

C.

I.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang des Angeklagten beruhen auf seiner Einlassung in der Hauptverhandlung. Der Angeklagten hat - teilweise über seinen Verteidiger - detaillierte und nachvollziehbare Angaben gemacht und auf Nachfragen der Kammer ergänzend Auskunft gegeben. Die Kammer hatte keinen Anlass, an der Richtigkeit der Angaben des Angeklagten zu zweifeln, zumal sich Widersprüche insoweit nicht ergeben haben.

Die Feststellungen zu dem straffreien Vorleben des Angeklagten beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 13.08.2024.

II.

Die Feststellungen zum Tatvorgeschehen und zum Tatgeschehen beruhen auf der (teil-)geständigen Einlassungen des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte. Im Übrigen beruhen sie auf den umfassenden, glaubhaften Angaben des Geschädigten sowie ergänzend auf den glaubhaften Angaben der Zeugen N und S, den im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern sowie der ebenfalls in Augenschein genommenen Tatwaffe und den verlesenen Urkunden, insbesondere dem Behördengutachten des Landeskriminalamts NRW vom 21.11.2024 hinsichtlich der Tatwaffe. Die Kammer hat zudem zum Zwecke der Überprüfung der Konstanz die Tonbandaufzeichnung der Vernehmung des Nebenklägers vom 12.08.2024 in Augenschein genommen.

Sowohl der Angeklagte als auch der Nebenkläger haben im Ergebnis übereinstimmend geschildert, dass der Angeklagte mit einer Druckluftpistole auf den Nebenkläger geschossen und diesen im Brustbereich getroffen hat. Abweichend von den Feststellungen hat sich der Angeklagte dahingehend eingelassen, dass er von dem Nebenkläger mit einer Eisenstange angegriffen worden sei und den Schuss letztlich abgegeben habe, um sich gegen diesen Angriff zu verteidigen. Dies nimmt die Kammer dem Angeklagten indessen nicht ab.

Im Einzelnen:

1.

Der Angeklagte hat sich im Laufe des Verfahrens wie folgt zu dem gesamten Geschehensablauf eingelassen:

a.

Im Rahmen des Termins zur Haftprüfung hat sich der Angeklagte selbst bzw. über eine Erklärung seines Verteidigers wie folgt zu dem Geschehen eingelassen:

Es habe infolge des Verkaufs des Hauses, in dem er zu dieser Zeit rund 22 Jahre gewohnt habe, begonnen, Streitigkeiten mit dem neuen Eigentümer - dem Nebenkläger - zu geben. Der Nebenkläger habe ihn mehrfach beleidigt und bedroht. Dies habe er indes nie zur Anzeige gebracht. Im Juli 2024 sei er von dem Nebenkläger mehrfach kontaktiert worden, da dieser die Schlüssel zu der Wohnung haben wollte. Im Juli habe es einen Anruf auf seiner Mailbox gegeben, bei dem der Nebenkläger ihn bedroht habe. Abgehört worden sei die Mailbox nicht, der Anruf befinde sich noch auf der Mailbox.

Am 10.08.2024 sei es so gewesen, dass er von seiner Mutter nach Hause gekommen sei, um Gehwegplatten von ihr bei sich in der Mülltonne zu entsorgen. Der Nebenkläger sei dann gemeinsam mit einer weiteren Person angefahren gekommen. Beide seien aus dem Fahrzeug ausgestiegen, die weitere Person sei auf Höhe der Scheinwerfer stehen geblieben, während der Nebenkläger auf ihn zugekommen sei und ihn beleidigt und bedroht habe. Er - der Nebenkläger - habe ihm zudem zehn „Kopfnüsse“ verpasst, wobei er versucht habe zurückzuweichen. Der Nebenkläger habe ihn jedenfalls einmal im Bereich der rechten Schläfe richtig getroffen. Hierbei habe dieser gesagt, dass heute Feierabend sei, es ihm reiche, und er ihm die Schlüssel geben solle. Währenddessen habe er - der Angeklagte - versucht, die Gehwegplatten weiter in das Haus zu bringen. Er sei zwei Mal zum Auto gegangen und habe die Gehwegplatten geholt. Als er das erste Mal den Hausflur betreten habe, sei der Nebenkläger da gewesen und habe versucht, sich vor ihn zu schieben. Er hätte ihm gesagt, er möge den Hausflur verlassen und sich, wenn er etwas von ihm wolle, an seinen Anwalt wenden.

Beim zweiten Mal sei der Nebenkläger ihm in den Hausflur gefolgt. Er habe dann zum Nebenkläger gesagt, dass er den Hausflur verlassen solle, sonst würde er die Polizei rufen. Die Haustüre habe er dann von außen abgeschlossen. Der Nebenkläger habe darauf erwidert, er solle doch die Polizei rufen. Anschließend habe dieser aus dem Kofferraum ein Eisenrohr geholt, das profiliert gewesen sei, und sei damit auf ihn zugegangen. Zu diesem Zeitpunkt habe er - der Angeklagte - die Luftpistole bereits in der rechten Hand gehalten. Der Nebenkläger sei mit der Eisenstange auf ihn zugekommen und habe diese nach hinten geführt, um zu einem Schlag auszuholen. Es sei eine fließende Bewegung gewesen. Er habe dem Nebenkläger die Pistole gezeigt und „Stopp, jetzt ist Schluss“ gesagt. Der Nebenkläger habe die Waffe gesehen, kurz gestockt, anschließend gegrinst und habe erneut ausgeholt und einen Schritt auf ihn zu gemacht. Als der Nebenkläger in der Ausholbewegung gewesen und ca. zwei Meter entfernt gewesen sei, habe er geschossen. Er habe hierbei die größte Fläche gesucht, da er ja kein Sportschütze sei. Er habe nie gedacht, dass das Projektil irgendwo eindringt.

Er habe sich die Pistole nur aus Interesse gekauft. Im Haushalt seiner Eltern habe es noch weitere Waffen gegeben, nämlich das Luftgewehr seines Vaters. In seiner Wohnung befinde sich zudem noch ein FS5-Eck-Gewehr, das auseinandergebaut sei. Schussübungen habe er mit der Druckluftpistole nicht gemacht. Er habe höchstens zehn bis zwanzig Mal damit geschossen. Die Luftpistole befinde sich auf dem Dachstuhl in der Garage seiner Mutter.

Auf Nachfrage der Ermittlungsrichterin erklärte der Angeklagte dann, dass er zu dem Zeitpunkt, als der Nebenkläger die Eisenstange geholt habe, die Waffe aus seinem Auto geholt habe, wobei er nicht mehr erinnern könne, ob er die Waffe von der Beifahrerseite oder aus dem Kofferraum genommen habe.

b.

In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte sich - zunächst über eine Erklärung seines Verteidigers, die er sich ausdrücklich zu eigen gemacht hat - wie folgt eingelassen:

Er sei durch die Situation am Tattag besonders beeindruckt gewesen, da er vor sieben Jahren in seinem Haus überfallen worden sei. Am Tattag habe er bereits über zwanzig Jahren in dem Haus gewohnt und dort nie Schwierigkeiten gehabt. Erst durch einen Eigentümerwechsel sei es zu den Streitigkeiten gekommen. Der neue Eigentümer - der Nebenkläger - habe ihn im Herbst 2023 angerufen und darüber informiert, dass er der neue Eigentümer sei und ihn gefragt, wann er denn ausziehen werde. Es sei dann auch etwas Schriftliches gekommen. Der Nebenkläger habe ihn auch noch ein paar Mal angerufen. Zu abgesprochenen Terminen sei er jedoch nie erschienen. Er sei durch den Nebenkläger immer wieder bedroht worden und es sei zu unschönen Äußerungen gekommen. Er habe dann die Nummer des Nebenklägers auf seinem Mobiltelefon gesperrt.

Am Tattag habe er Betonplatten aus dem Auto geladen, als der Nebenkläger mit dem Auto angefahren gekommen sei. Der Nebenkläger habe ihn bedroht und versucht, ihm Kopfnüsse zu verpassen. Verletzungen bzw. einen Treffer habe es aber nicht gegeben, es sei nur Imponiergehabe gewesen. Er habe die Haustüre geschlossen. Der Nebenkläger sei dann zu seinem Auto gegangen, habe die Eisenstange geholt und sei damit auf ihn zugegangen. Er sei auch zu seinem Auto gegangen und habe die Luftdruckpistole geholt. Als der Nebenkläger mit erhobener Stange auf ihn zugegangen sei, habe er geschossen. Er habe nach dem ersten Schuss das Schießen eingestellt und sich vom Unfallort entfernt.

Auf Nachfrage erklärte sich der Angeklagte ergänzend wie folgt:

Zu den von ihm geschilderten Bedrohungen durch den Nebenkläger gab er an, dass dieser ihn bei einem früheren Treffen verbal bedroht und ihm einmal im Innenhof eine Geste mit dem Finger am Hals gezeigt habe, wie als wenn die Kehle durchgeschnitten werden solle. Er habe ihn zudem durchgehend geduzt.

Am Tattag habe er - der Angeklagte - sein Auto vor der Eingangstür zur EF-Straße geparkt, in Fahrtrichtung IJ-Straße. Er habe aus dem Kofferraum kaputte Gehwegplatten in eine Mülltonne geräumt. Der Nebenkläger sei mit dem PKW vorgefahren und habe es einen Meter hinter seinen Beinen geparkt. Der Nebenkläger und der Zeuge N. seien zeitgleich ausgestiegen, der Nebenkläger sei auf ihn zugekommen und ihm in den Hausflur gefolgt. Er habe dem Nebenkläger gesagt, er solle den Hausflur verlassen und sich an seinen Anwalt wenden. Der Nebenkläger habe sich vor ihn gestellt und bedrohliche Gesten gemacht und versucht ihm Kopfnüsse zu verpassen. Er habe dem Nebenkläger gesagt, er solle gehen, oder die Polizei rufen. Ab diesem Zeitpunkt sei der Nebenkläger „anders“ gewesen. Der Nebenkläger sei zu seinem Auto gegangen und habe die Eisenstange aus dem Kofferraum geholt. Er - der Angeklagte - habe zu dieser Zeit in der Nähe von seinem Auto gestanden, zwischen der Haustür und dem Auto. Der Nebenkläger sei dann mit der erhobenen Eisenstange auf ihn zugestürmt. Er habe erst gedacht, es sei eine schwere Stange, habe dann aber erkannt, dass sie hohl war und eine gewellte Struktur hatte. Er habe dann die Luftdruckpistole gehabt. Er wisse nicht mehr, woher er die Waffe gehabt habe, meine aber, dass sie im Hausflur gelegen hätte. Er habe mit der erhobenen Waffe auf den Nebenkläger gezielt und ihm gesagt, dass er die Stange weglegen solle, als er vier bis fünf Meter von ihm entfernt stand. Der Nebenkläger habe kurz innegehalten und die Waffe angeguckt. Er vermute, dass der Nebenkläger die Waffe als Luftdruckpistole erkannt habe. Dann habe der Nebenkläger gegrinst und sei auf ihn zugekommen, wobei er „richtig“ ausgeholt habe, um ihn zu schlagen. Dann habe er, als der Nebenkläger rund zwei Meter von ihm entfernt gewesen sei, im allerletzten Moment abgedrückt.

Auf weitere Nachfrage erklärte der Angeklagte, der Nebenkläger habe zuerst die Stange in der Hand gehabt, er habe im Anschluss die Luftdruckpistole genommen. Er habe die Waffe aber zunächst noch mit den Projektilen laden müssen. Die Diabolos hätten sich in dem Kunststoffkoffer befunden, dessen Deckel geschlossen gewesen sei. Er habe die Projektile in ein rundes Magazin einlegen müssen, wo ca. sechs bis sieben Diabolos hineinpassten. Anschließend habe er einen Hebel ziehen müssen.

Auf Vorhalt seiner Angaben im Haftprüfungstermin erklärte der Angeklagte weiter, dass er zwei Mal in den Hauseingang rein- und rausgegangen sei. Er habe den Kofferraum geöffnet, um die Bruchstücke der Betonplatten in die Mülltonne zu bringen. Er sei hineingegangen, der Nebenkläger sei ihm gefolgt. Der Nebenkläger habe von ihm den Schlüssel gefordert, es sei sein Haus. Er habe erwidert, er solle den Hauseingang verlassen, woraufhin sich der Nebenkläger vor ihm aufgebaut habe. Er sei an dem Nebenkläger vorbeigegangen und habe erneut Plattenteile geholt. Der Nebenkläger sei ihm hinterhergegangen. Als sie dann erneut aus dem Hauseingang getreten seien, habe er die Tür abgeschlossen. Der Nebenkläger habe aus dem Kofferraum dann die Eisenstange geholt. Als er zum zweiten Mal den Hauseingang verlassen habe, habe er die Waffe bereits in der Hand gehabt.

Einen Waffenschein und eine Waffenbesitzkarte habe er nicht.

2.

Die Überzeugung, dass der Angeklagte die Tat wie unter Ziff. B.II. dargestellt, begangen hat, hat die Kammer aus seiner (teil-)geständigen Einlassung, soweit ihr gefolgt werden konnte - mithin hinsichtlich der Schussabgabe sowie des Führens einer Schusswaffe -, sowie den glaubhaften Aussagen des Nebenklägers sowie der Zeugen N. und S. gewonnen. Die Einlassung des Angeklagten ist, soweit ihr nicht gefolgt werden konnte, widerlegt.

a.

Soweit der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung abweichend von den Feststellungen eingelassen hat, begegnet diese Einlassung an sich schon erheblichen Bedenken.

Zunächst sind seine Angaben zu einer von dem Nebenkläger erzeugten Bedrohungslage sowie dem erfolgten Angriff mit der Eisenstange, gegen den er sich mit dem Schuss zur Wehr gesetzt habe, in sich widersprüchlich.

Bereits anhand der eigenen Angaben des Angeklagten bestehen Zweifel an seinen Bekundungen zum Tatgeschehen. Soweit er sich dahingehend eingelassen hat, dass der Nebenkläger ihn bereits vor dem Tattag mehrfach beleidigt und bedroht habe und ihm insbesondere eine bedrohliche Nachricht auf die Mailbox gesprochen habe, ist dies bereits widersprüchlich, da er selbst erklärt hatte, diese Nachricht nie abgehört zu haben. Im Übrigen vermochte er auch auf Nachfrage der Kammer die vermeintlichen Beleidigungen und Bedrohungen nicht näher zu konkretisieren, bis auf eine einzelne Geste im Innenhof sowie die Ansprache mittels „Du“ durch den Nebenkläger. Auch diese hat er zudem in keinen nachvollziehbaren zeitlich-situativen Kontext gesetzt. Seine Einlassung ist auch widersprüchlich, soweit er im Haftprüfungstermin zunächst angegeben hat, der Nebenkläger habe ihm mehrfach versucht Kopfnüsse zu verpassen und ihn dabei jedenfalls einmal getroffen. Denn in der Hauptverhandlung hat der Angeklagte erklärt, dass es zu einem Treffer bzw. einer Verletzung nicht gekommen sei, was auch der Zeuge U. bestätigt hat. Der Zeuge hat nachvollziehbar bekundet, dass aufgrund eines im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung angefertigten Fotos sowie nach Rücksprache mit der Polizeibeamtin, die das Foto angefertigt hat, keine Verletzungen ersichtlich gewesen seien.

Die Einlassung des Angeklagten ist auch widersprüchlich hinsichtlich des Kerngeschehens. Die Angaben des Angeklagten dazu, zu welchem Zeitpunkt er die Luftdruckpistole in der Hand gehalten bzw. geholt haben will, weichen erheblich voneinander ab. So hat er im Haftprüfungstermin zunächst bekundet, der Nebenkläger habe gesagt, er solle doch die Polizei rufen und habe sodann die Eisenstange aus dessen Kofferraum geholt; er habe die Luftdruckpistole zu diesem Zeitpunkt bereits in der Hand gehalten. Auf Nachfrage der Ermittlungsrichterin hat er abweichend davon erklärt, dass er zu dem Zeitpunkt, als der Nebenkläger die Eisenstange geholt habe, die Waffe aus seinem Auto geholt habe. In der Hauptverhandlung hat er zunächst über seinen Verteidiger erklären lassen, dass er, als der Nebenkläger die Eisenstange aus seinem Kofferraum geholt habe, seine Waffe ebenfalls aus seinem Auto geholt habe, wobei er nicht mehr wisse, ob er sie vom Beifahrersitz oder aus dem Kofferraum genommen habe. Auf Nachfrage hat er erklärt, dass er die Waffe geholt habe, als der Nebenkläger die Stange aus dem Kofferraum geholt habe, wobei er die Waffe zunächst mit den Projektilen habe laden müssen, die sich in dem Kunststoffkoffer befunden hätten, und schließlich noch den Hebel habe ziehen müssen. Schließlich hat er auf Vorhalt erklärt, dass er die Luftdruckpistole bereits in der Hand gehalten habe, als er die Haustür abgeschlossen habe und der Nebenkläger zu seinem Auto gegangen sei, um die Eisenstange zu holen. Ob er die Waffe dabei aus seinem Auto, oder nicht doch aus dem Hausflur genommen habe, erinnere er heute nicht mehr. Die Aussage ist insgesamt widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Die vom Angeklagten geschilderten Sachverhaltsvarianten widersprechen sich auch insoweit, als dass er die Waffe noch geladen haben will, und andererseits aber die Haustür zugeschlossen und dabei die Waffe in der Hand gehalten haben will, wobei die Kammer nicht nachvollziehen kann, woher er zu diesem Zeitpunkt das Material zum Nachladen der Waffe gehabt haben will. Auch vermochte der Angeklagte nicht schlüssig zu erklären, wo genau er gestanden haben will, als der Nebenkläger die Eisenstange holte. So will er einmal im Hauseingang gestanden habe, und andererseits zwischen der Hauseingangstür und seinem Auto.

Darüber hinaus ist die Einlassung widersprüchlich hinsichtlich des behaupteten Angriffs durch den Nebenkläger, da es lebensfremd ist, dass der Nebenkläger den Angeklagten einerseits, kurz nachdem er die Eisenstange aus seinem Auto geholt hatte, im Rahmen eines dynamischen Geschehens unmittelbar attackiert haben soll, und der Angeklagte andererseits noch Zeit gehabt haben will, die Waffe mit mehreren Diabolo-Projektilen zu laden.

b.

Die Kammer ist sich indessen des Umstands bewusst, dass Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Einlassung eines Angeklagten für sich allein betrachtet nicht geeignet sind, einen Tatnachweis zu führen. Die Einlassung ist angesichts der angeführten Bedenken allerdings auch nicht geeignet, die - unter der gebotenen Gesamtbewertung aller be- und entlastenden Beweisanzeichen - auf andere Beweise bzw. Beweisanzeichen gestützte Überzeugung der Kammer begründet in Zweifel zu ziehen.

Ihre Überzeugung, dass sich das Geschehen wie festgestellt ereignet hat, stützt die Kammer auf die glaubhaften Angaben des Nebenklägers und auf eine Gesamtwürdigung der in der Hauptverhandlung weiter durchgeführten Beweisaufnahme.

Die Aussage des Nebenklägers ist glaubhaft. Er hat zusammenhängend, widerspruchsfrei und in sich stimmig den Geschehensablauf geschildert, wie er in den Feststellungen unter Ziff. B. festgehalten ist. Dabei hatte die Kammer auch im Blick, dass der Nebenkläger im Falle einer Falschaussage nur Teile des Geschehens abweichend schildern, nicht aber eine gänzlich erfundene Geschichte berichten musste. Indessen waren die Schilderungen des Nebenklägers von einer Qualität, die in einer Gesamtschau zu der sicheren Überzeugung der Kammer von der Erlebnisbezogenheit dieser Angaben führt. Ferner wurden diese auch durch die weitere Beweisaufnahme bestätigt.

aa.

Für die Glaubhaftigkeit seiner Bekundungen sprechen eine Vielzahl sogenannter Realkennzeichen, die in ihrer Gesamtschau zu der sicheren Überzeugung der Kammer von der Erlebnisbezogenheit seiner Schilderungen führen. Seine Bekundungen in der Hauptverhandlung waren sowohl im Rand- als auch im Kerngeschehen mit einer Fülle von Details unterlegt, was für ein tatsächliches Erleben spricht. Insbesondere hat er sich noch genau an eine Interaktion mit dem Angeklagten zu erinnern vermocht, bei der der Angeklagte ihn nach dem Schuss gefragt habe, ob er noch ein zweites oder drittes Mal schießen solle - was im Übrigen auch der Zeuge N. so bestätigt hat. Er hat auch bekundet, dass der Angeklagte gelacht habe, während er dies zu ihm gesagt habe. Seine Schilderungen vom Ablauf des Tatgeschehens waren zudem facettenreich und plausibel. So hat er plastisch seine Wahrnehmung von der Schussabgabe auf ihn zu schildern vermocht, wonach es eine „Sekundensache“ gewesen sei. Er habe zunächst gedacht, der Angeklagte wolle nur den Schlüssel aus dem Auto holen, und anschließend habe er direkt - vermeintlich mit einem Elektroschocker - auf ihn geschossen.

Der Nebenkläger hat auch von sich aus eingeräumt, dass er nach der Schussabgabe zu seinem Fahrzeug gegangen sei, und - nachdem er zunächst nach seinem Mobiltelefon gesucht hatte - die Eisenstange gesehen und diese zu seiner Verteidigung herausgenommen habe. Er habe auch einmal damit versucht, den Angeklagten, der weiterhin die Waffe auf ihn gerichtet hatte, zu treffen. Insoweit handelt es sich um eine - aus Sicht einer erfundenen Aussage - unnötige Verkomplizierung des Handlungsablaufes, denn aus Sicht des Nebenklägers hätte es auch ausgereicht zu schildern, dass der Angeklagte auf ihn geschossen habe, ohne sich selbst durch den versuchten Schlag mit der Stange zu belasten. Der Nebenkläger hat darüber hinaus auch weitere - ihn potentiell belastende - Umstände offen eingeräumt, wie seine Absicht, das Schloss des Hauses auszutauschen, die Konfrontation zwischen ihm und dem Angeklagten im Hausflur unmittelbar vor dem Schuss, wo er den Schlüssel herausverlangt und das Schließen der Tür verhindert habe, indem er den Fuß hineingestellt habe.

Darüber hinaus hat der Nebenkläger auch diverse Details sowie Gefühle während der Tat, die zu den Tatabläufen passen, die aber bei einer erfundenen Geschichte nicht zu erwarten gewesen wären, geschildert. So hat er authentisch berichtet, dass er den Gesichtsausdruck des Angeklagten nach dem Schuss und während der Frage, ob er nochmals schießen solle, sein Leben lang nicht vergessen werde.

Die Aussage des Nebenklägers, er habe nach dem Treffer durch den Schuss sein Handy gesucht und die Eisenstange genommen, steht auch nicht im Widerspruch zu einer zu erwartenden Reaktion nach einer Schussverletzung. Der Sachverständige Prof. Dr. S. hat nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass auch nach dem Treffer der Nebenkläger noch handlungsfähig gewesen sei, da bei ihm - mangels großvolumiger Einblutung in sein Herz - keine akute Lebensgefahr bestanden habe.

bb.

Die Kammer hat auch die Aussagekonstanz des Nebenklägers betrachtet, das Ergebnis spricht gleichermaßen für die Glaubhaftigkeit seiner Bekundungen. Denn dieser hat das Kern- und Randgeschehen bei seinen polizeilichen Vernehmungen am 12.08.2024 und 13.08.2024 im Wesentlichen übereinstimmend mit seiner Aussage in der Hauptverhandlung bekundet.

Bereits bei seiner polizeilichen Vernehmung am 12.08.2024 hat der Nebenkläger die Tatsachen im Wesentlichen so geschildert, wie die Kammer sie festgestellt hat. Der Nebenkläger schilderte bei der Vernehmung insbesondere, dass er in B-CD ein Haus gekauft habe, in dem noch ein Mieter - der Angeklagte - gewohnt habe. Er habe ihm gegenüber über seinen Anwalt die Kündigung ausgesprochen, da er selbst mit seiner Familie dort einziehen wollte. Er habe den Angeklagten nur ein oder zwei Mal gesehen und ihn gefragt, ob er Hilfe beim Auszug benötige. Dieser habe erwidert, er brauche keine Hilfe. Auf mehrere Kontaktversuche habe der Angeklagte nicht reagiert. Daraufhin habe er den Entschluss gefasst, zu dem Haus zu fahren, und das Schloss auszutauschen, wozu er eine Person mitgenommen habe. Er habe den Angeklagten vor dem Haus angetroffen und von ihm den Schlüssel herausverlangt, worauf er zunächst nicht reagiert habe. Als der Angeklagte in das Haus hineingehen wollte, habe er seinen Fuß in die Tür gestellt. Der Angeklagte habe versucht ihn wegzuschubsen. Er habe dann zu dem Angeklagten gesagt, er solle doch die Polizei rufen. Der Angeklagte sei sodann zu seinem Auto, einem O., gegangen, wobei er gedacht habe, er würde sein Handy holen, um die Polizei anzurufen. Der Angeklagte sei zu der Beifahrertür seines Autos gegangen und habe aus einer Entfernung von ca. anderthalb bis zwei Metern plötzlich mit einem schwarzen Gegenstand direkt auf ihn geschossen und ihn getroffen, was er auch gemerkt habe. Er sei schockiert gewesen und habe zunächst gedacht, der Angeklagte habe mit einem Elektroschocker auf ihn geschossen oder einen Schlagstock eingesetzt. Er sei anschließend zur hinteren Tür auf der Fahrerseite gegangen und habe eine Eisenstange aus einem Regalstecksystem genommen, um sich gegen den Angeklagten zu verteidigen. Der habe ihm gegenüber gesagt, ob er ein zweites oder drittes Mal schießen solle. Er habe einmal versucht, mit der Stange nach dem Angeklagten zu schlagen. Als der Angeklagte gesehen habe, dass er blute, sei er abgehauen. Während dieses Geschehens sei noch der ältere Herr anwesend gewesen, mit dem er zu dem Haus gekommen sei. Diese habe sich in seinem Auto befunden.

Bei seiner polizeilichen Vernehmung am 13.08.2024 hat der Nebenkläger die Tatsachen ebenfalls im Wesentlichen so geschildert, wie die Kammer sie festgestellt hat. Der Nebenkläger schilderte bei der Vernehmung insbesondere, dass er den Angeklagten zufällig vor dem Haus in der EF-Straße angetroffen habe. Der Angeklagte habe ins Haus gehen wollen und er habe seinen Fuß in die Tür gestellt. Der Angeklagte habe ihn aus der Haustür geschubst. Er habe zu dem Angeklagten gesagt, er wolle die Schlüssel, woraufhin dieser erwidert habe, er dürfte nicht in das Haus rein. Das Gespräch habe nur Sekunden gedauert. Der Angeklagte sei dann direkt zu seinem Auto gegangen und habe seine Waffe herausgeholt und auf ihn geschossen, wobei er zunächst gedacht habe, es handele sich um einen Elektroschocker oder einen Schlagstock. Nachdem der Angeklagte einen Schuss auf ihn abgegeben hatte, sei er zu seinem Auto gegangen und habe aus der hinteren Tür auf der linken Seite eine Eisenstange von einem Regalstecksystem herausgeholt, um sich zu verteidigen. Hiermit habe er nach der Luftdruckwaffe des Angeklagten geschlagen. Der Angeklagte habe ihn gefragt, ob er noch ein zweites oder drittes Mal schießen solle. Als der Angeklagte gesehen habe, dass er blute, sei er abgehauen. Der Zeuge N. habe sich die ganze Zeit im Auto befunden, und sei ausgestiegen, als er sein Blut gesehen habe. Der Zeuge sei schockiert gewesen.

Soweit der Nebenkläger in der ergänzenden Vernehmung in Abweichung zu der ersten polizeilichen Vernehmung und seiner Aussage in der Hauptverhandlung geschildert hat, dass er die Luftdruckpistole mit der Eisenstange getroffen habe, wertet die Kammer diese marginale Ergänzung bei weit überwiegender Übereinstimmung der Aussageinhalte nicht als Bruch in der Konstanz. Aus Sicht des Nebenklägers handelt es sich hierbei nur um ein Detail innerhalb des dynamischen Tatgeschehens; insoweit ist zu erklären, dass der Nebenkläger der sich auch am 13.08.2024 noch auf der Intensivstation befand, ein Detail anders schilderte als noch in der Vernehmung am 12.08.2024 sowie in der Hauptverhandlung.

cc.

Dem Nebenkläger ist es ersichtlich schwergefallen, sich zu dem was passierte, zu äußern. Die - noch andauernde - psychische Belastung, war ihm während der Vernehmung anzumerken. So stockte die Vernehmung insbesondere, als er die konkrete Situation der Schussabgabe sowie der erneuten Drohung durch den Angeklagten mit weiteren Schüssen schilderte. Der Nebenkläger musste sich mehrfach sammeln, ehe er weiter von dem Kerngeschehen berichten konnte. Er stand erkennbar unter dem Eindruck realer Erlebnisse, deren Mitteilung ihn psychisch mitnahm.

dd.

Die Kammer kann auch sicher ausschließen, dass der Nebenkläger den Angeklagten zu Unrecht falsch belastet hat. Der Nebenkläger hat bei seiner Aussage das Geschehene weder dramatisiert noch war eine überzogene Belastungstendenz in seinem Aussageverhalten erkennbar. Der Nebenkläger war offensichtlich bemüht, die Geschehnisse entsprechend seiner Erinnerung sachlich zu schildern. Naheliegende Mehrbelastungen zum Nachteil der Angeklagten hat er unterlassen. So hat er insbesondere eingeräumt, selbst versucht zu haben, den Angeklagten mit der Eisenstange zu schlagen. Der Nebenkläger war zwar emotional aufgewühlt während seiner Aussage, was für die Kammer allerdings aufgrund der Gesamtumstände mit einer erheblichen Verletzung mit andauernden Folgen und den Auswirkungen der Tat auf die Familie und die Selbstständigkeit des Nebenklägers nachvollziehbar ist.

Anhaltspunkte für Einschränkungen in der Aussage- oder Wahrnehmungstüchtigkeit des Nebenklägers haben sich keine ergeben.

c.

Ergänzend zu den bereits oben dargelegten Erwägungen werden die Angaben des Nebenklägers zudem gestützt durch die glaubhafte Aussage des Zeugen N., der den Geschehensablauf - soweit von ihm wahrgenommen - konstant und im Einklang mit der Aussage des Nebenklägers geschildert hat.

Der Zeuge N. hat bekundet, dass er ein Bekannter des Nebenklägers sei und mit ihm zum Haus des Nebenklägers in B-CD gefahren sei, um diesen beim Austausch der Schlösser zu unterstützen. Als sie dort angekommen seien, hätten sie den Angeklagten angetroffen. Der Nebenkläger habe sinngemäß gesagt, dass dies gut sei, da sie dann das Schloss nicht auswechseln müssten. Der Nebenkläger habe das Auto hinter dem Fahrzeug des Angeklagten vor dem Haus geparkt und sei dann ausgestiegen. Der Zeuge sei zunächst im Auto sitzen geblieben. Dann sei alles sehr schnell gegangen. Er habe den Angeklagten gesehen, wie er zu seinem Auto gegangen sei. Er habe gedacht, dieser wolle die Schlüssel holen und sei daher ausgestiegen. Der Angeklagte habe aber eine Waffe aus dem Auto geholt und unmittelbar einen Schuss abgefeuert. Er habe den Nebenkläger zuerst nicht gesehen, sondern nur gehört, wie er geschrien habe. Der Angeklagte habe dann den Nebenkläger gefragt, ob er noch einen Schuss wolle. Er habe daraufhin laut „Nein!“ geschrien. Den Einsatz einer Eisenstange habe er nicht bemerkt.

Bei seiner polizeilichen Vernehmung am 12.08.2024 hat der Zeuge N. das Geschehen im Wesentlichen übereinstimmend geschildert. Insbesondere hat er bekundet, dass sie den Angeklagten bei Ankunft an dem Haus des Nebenklägers angetroffen hätten. Der Nebenkläger sei dann ausgestiegen, er sei im Auto sitzen geblieben. Was genau gesprochen worden sei, habe er nicht verstanden. Der Angeklagte sei jedenfalls zu seinem Auto gegangen und habe aus einer vorderen Tür plötzlich eine Waffe genommen und geschossen. Der Angeklagte habe den Nebenkläger gefragt, ob er noch einen Schuss wolle. Daraufhin habe der Zeuge „Nein!“ gesagt. Anschließend sei der Angeklagte in sein Auto gestiegen und weggefahren. Den Einsatz einer Eisenstange habe er nicht bemerkt.

Die Aussage des Zeugen N. ist detailliert und in sich schlüssig. Sie stimmt insbesondere überein mit der Aussage des Nebenklägers, insbesondere hinsichtlich der Schilderung der unvermittelten Schussabgabe und der Aussage des Angeklagten, ob er nochmal schießen solle. Eine Belastungstendenz war für die Kammer nicht ersichtlich. Soweit der Zeuge den Einsatz der Eisenstange nicht gesehen hat, ist dies plausibel, da er gerade aus dem Auto ausgestiegen war, den Blick in Richtung des Angeklagten gerichtet hatte und sich der Nebenkläger nach eigener Aussage an der hinteren linken Beifahrertür befand, als er die Eisenstange zum Schlag einsetzte. Der Nebenkläger war im Rahmen des dynamischen Geschehens mithin nicht im Blickwinkel des Zeugen. Die Eisenstange fiel dem Nebenkläger darüber hinaus auch direkt aus der Hand. Im Übrigen stimmen die Aussagen des Nebenklägers und des Zeugen N. auch überein, als sich die Eisenstange auf der Rücksitzbank befand. Der Zeuge N. hat bekundet, dass er vor Fahrtantritt den Kofferraum gesehen habe, und dieser leer gewesen sei.

Die Kammer vermochte auf keine Entlastungstendenz hinsichtlich des Nebenklägers festzustellen. Insbesondere bestand zwischen den Zeuge N. und dem Nebenkläger keine enge Freundschaft, sie waren vielmehr lediglich Bekannte. Der Zeuge hatte vom Nebenkläger eine Entlohnung angeboten bekommen für den beabsichtigten Tausch des Schlosses und war daher mit zum Haus in der EF-Straße gefahren. Ein Motiv den Nebenkläger wahrheitswidrig zu entlasten sieht die Kammer insoweit nicht.

Es besteht auch kein Widerspruch zur Aussage der Zeugin S. Diese hat in ihrer polizeilichen Vernehmung am 14.08.2024 bekundet, dass sie zur Tatzeit in ihrer Wohnung gewesen sei und zu einer unbekannten Uhrzeit Geschrei von der Straße gehört habe. Als sie auf dem Küchenfenster geschaut habe, habe sie gesehen, dass vor der Hausnummer 00 der EF-Straße zwei PKW geparkt gewesen seien. Sie habe vor der Haustür zwei männliche Personen stehen sehen. Eine Person sei der Angeklagte gewesen. Sie hätten sich gegenübergestanden und sich lautstark gestritten. Sie habe sich dann abgewandt. Als das Geschrei nicht aufgehört habe, habe sie erneut aus dem Fenster geschaut und gesehen, wie der Angeklagte einen Gegenstand eingewickelt habe, in sein Auto eingestiegen und weggefahren sei. In der Hauptverhandlung hat die Zeugin bekundet, dass sie ein lautes Streitgespräch wahrgenommen habe. Als sie aus dem Fenster geschaut habe, habe sie zunächst keine Personen wahrgenommen. Dann habe sie noch einen Herrn auf der Treppe gesehen, der sich mit einem Tuch abgedeckt habe. Es sei dann langsam voller geworden in der Straße, es seien Gaffer gekommen. Ihre Aussage steht nicht im Widerspruch mit den Aussagen des Nebenklägers und des Zeugen N., die übereinstimmend bekundeten, dass es nach dem Eintreffen zunächst zu keinem lauten verbalen Streit zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger gekommen sei. Sie haben geschildert, dass es vielmehr erst nach der Schussabgabe zu lauten Ausrufen gekommen sei. Die Zeugin S. vermochte nicht zu sagen, zu welchem genauen Zeitpunkt sie aus dem Fenster geschaut hatte. Es ist somit plausibel, dass ihre Wahrnehmung erst das laute Streitgespräch nach der Schussabgabe betraf, was der Zeuge N. beschrieb, indem er angab, laut „Nein!“ gerufen zu haben, zumal sich der Angeklagte sodann auch zeitnah entfernt hat.

Die Bekundung des Zeugen N., dass er von einer Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger nichts mitbekommen haben will, ist ebenfalls nachvollziehbar. Seine Schilderungen haben sich auf seine Wahrnehmungen bezogen, als er noch im Fahrzeug saß. Das Fahrzeug des Nebenklägers war indes so vor dem Hauseingang zur EF-Straße geparkt, dass von dem Beifahrersitz der Hauseingang jedenfalls nicht vollständig einsehbar war. Die kurze Interaktion zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger im Hauseingang spielte sich an der Eingangstür ab, die der Zeuge nicht einsehen konnte.

Die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung widerspricht darüber hinaus auch der Aussage des Zeugen Schellenberger, der bekundete, der Angeklagte hätte ihm am Tag nach der Tat, als er ihn im Garten von dessen Mutter getroffen hätte, berichtet, dass ihm zwei Männer vor dem Haus aufgelauert hätten. Nach der Aussage des Angeklagten war er jedoch bereits mit dem Ausladen von Betonplatten beschäftigt, als der Nebenkläger und der Zeuge N. mit dem Auto vorgefahren seien.

d.

Die Gesamtbetrachtung des objektiven Ablaufs sowie der weiteren festgestellten Indizien haben auch zu der sicheren Überzeugungsbildung der Kammer geführt, dass der Angeklagten vorsätzlich handelte, auch hinsichtlich der lebensgefährdenden Behandlung des Nebenklägers. Die Kammer schließt dies daraus, dass der Angeklagte eingeräumt hat, mit der Waffe bereits im Vorfeld mehrmals geschossen zu haben und auch grundsätzlich erfahren zu sein im Umgang mit Waffen. Ihm war daher bewusst, dass die Druckluftpistole eine erhöhte Bewegungsenergie aufwies. Angesichts der sehr kurzen Entfernung von ca. zwei Metern zwischen ihm und dem Nebenkläger zum Zeitpunkt der Schussabgabe war ihm daher auch bewusst, dass durch das Zielen auf den Oberkörper des Nebenklägers bei diesem aufgrund der sich dort befindlichen verschiedenen lebenswichtigen Organe durch den Treffer mit hoher Wahrscheinlichkeit - auch lebensgefährliche - Verletzungen eintreten konnten.

3.

Die Feststellungen zur vom Angeklagten verwendeten Waffe beruhen insbesondere auf dem Bericht „Spurensicherung und Waffentechnische Beurteilung der vermutlichen Tatwaffe“ des Polizeipräsidiums Bonn vom 29.08.2024 und dem Behördengutachten des Landeskriminalamts NRW vom 21.11.2024. Soweit in dem Behördengutachten hinsichtlich der durchgeführten Messungen zur Feststellung der Bewegungsenergie aufgeführt ist, dass mit der Waffe 10 Diabologeschosse des Kalibers 4,5 mm verschossen worden seien, war dies ein Redaktionsversehen des Sachverständigen. Die Kammer schließt dies aus dem Messprotokoll, welches als Anhang dem Gutachten beigefügt ist und auf das das Gutachten verweist. Im Messprotokoll ist vermerkt worden, dass Diabologeschosse des Kalibers 5,5 mm für die Testmessungen verwendet worden seien.

4.

Die Feststellungen zum Verfahrensgang beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen KHK U. sowie auf den verlesenen Urkunden, insbesondere dem Spurensicherungsbericht vom 12.08.2024, dem Durchsuchungsbericht der Wohnung des Angeklagten vom 14.08.2024, dem Haftbefehl des Amtsgerichts Euskirchen vom 26.08.2024 und dem Haftverschonungsbeschluss des Amtsgerichts Euskirchen vom 30.08.2024. Hinsichtlich des Polizeieinsatzes am Tattag beruhen die Feststellungen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen PHK V., KKin W., POK X., KAin Y. und PKin Z. sowie den Lichtbildern der Tatörtlichkeit.

5.

Soweit der Verteidiger in seinem Schlussplädoyer für den Fall, dass der Angeklagte nicht freigesprochen wird, beantragt hat, „den namentlich nicht bekannten Ersthelfer zu ermitteln und zu fragen, ob er zum eigentlichen Tatgeschehen Ausführungen machen kann und ihn zu dem Geschehen unmittelbar nach der Tat zu befragen“, handelt es sich um einen Beweisermittlungsantrag.

Ein (Hilfs-)Beweisantrag i.S.d. § 244 Abs. 3 S. 1 StPO liegt nicht vor. Ein solcher ist gegeben, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Im Antrag des Verteidigers ist kein konkretes Beweismittel bezeichnet worden. Darüber hinaus liegt keine bestimmte, in das Wissen des unbekannten Zeugen gestellte Beweisbehauptung vor. Denn der Beweisantrag ist als Frage formuliert, nämlich dahingehend, den Ersthelfer zu ermitteln und zu fragen, „ob er zum eigentlichen Tatgeschehen Ausführungen machen kann […]“.

Die Kammer sieht sich auch unter Berücksichtigung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO nicht zu einer weiteren Beweisermittlung veranlasst, zumal bereits nach der Einlassung des Angeklagten und der Aussagen der vorgenannten Zeugen während des Tatgeschehens keine weitere Person unmittelbar am Tatort anwesend war. Der Zeuge POK X. hat ferner bekundet, dass er den „Ersthelfer“ nach der Tat im Rahmen der Ermittlungen angehört habe, und dieser keine Angaben zur Tat machen konnte; daher sei er auch nicht namentlich als Zeuge erfasst worden.

III.

Die Feststellungen zu den Verletzungen des Nebenklägers und der erforderlichen ärztlichen Behandlung beruhen auf den Angaben des Nebenklägers sowie dem in der Hauptverhandlung auf Basis des schriftlichen Vorgutachtens vom 09.10.2024 erstatteten rechtsmedizinischen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S. der Universitätsklinik Q., dem in der Hauptverhandlung verlesenen Entlassungsbrief des Universitätsklinikums Q. vom 09.09.2024 -, und dem Schreiben der T. GmbH vom 23.06.2025. Darüber hinaus beruhen sie auf den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern der Verletzung des Nebenklägers.

D.

Der Angeklagte hat sich nach den Feststellungen einer gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 und Nr. 5 StGB schuldig gemacht. Bei der bei der Tat verwendeten Druckluftpistole handelt es sich um eine Waffe im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StGB. Die Schussverletzung, die die in den Feststellungen dargelegten Verletzungsfolgen verursachte, stellt darüber hinaus auch eine abstrakt das Leben gefährdenden Behandlung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB dar.

Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich, insbesondere auch hinsichtlich der lebensgefährdenden Behandlung. Der Angeklagte ist waffenerfahren, da er neben der Tatwaffe zudem noch über ein Luftgewehr verfügte. Er hat mit der verwendeten Druckluftpistole vor der Tat mehrfach Schussübungen in seinem Garten durchgeführt. Die Kammer geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass dem Angeklagten die hohe Bewegungsenergie der Druckluftpistole bekannt war. Da er aus einer kurzen Distanz von ca. 2 Meter auf den Oberkörper des Nebenklägers geschossen hat, nahm er jedenfalls billigend in Kauf, dass der Nebenkläger lebensgefährlich verletzt wird.

Er handelte ferner rechtswidrig und schuldhaft. Aus den bereits dargelegten Erwägungen ergibt sich insbesondere, dass der Angeklagte nicht aufgrund von Notwehr gerechtfertigt handelte. Es fehlt bereits an dem gem. § 32 Abs. 2 StGB erforderlichen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff des Nebenklägers gegen den Angeklagten, da der Angeklagte auf den unbewaffneten Nebenkläger den Schuss abfeuerte und von dem Nebenkläger zu diesem Zeitpunkt keine drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen ausging. Denn der Nebenkläger versuchte sich erst nach Schussabgabe mittels einem Schlag mit der Eisenstange gegen die Waffe zu verteidigen.

Der Angeklagte hat sich ferner wegen unerlaubten, vorsätzlichen Führens einer Schusswaffe strafbar gemacht gem. §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 2 Abs. 2, 52 Abs. 3 Nr. 2a) WaffG. Die technischen Voraussetzungen einer Schusswaffe sind gegeben. Es handelt sich hier um eine Einzelladewaffe, für die die Befreiungsvorschriften der Anlage 2 Unterabschnitt 1 Ziff. 1.1 aufgrund der über dem Grenzwert von 7,5 Joule liegenden Bewegungsenergie und der fehlenden Kennzeichnung „F“ im Fünfeck nicht gelten. Die Waffe war mithin erlaubnispflichtig, der Angeklagte verfügte jedoch über keine Erlaubnis zum Führen der Waffe.

Die Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung steht in Tateinheit mit dem Verstoß gegen das Waffengesetz.

Eine Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags gem. §§ 22, 23 Abs. 1, 212 StGB schied aus, da der Angeklagte von dem Versuch strafbefreiend zurückgetreten ist. Der Angeklagte hat freiwillig von der weiteren Tatvollendung - der Tötung des Nebenklägers - Abstand genommen, obwohl er erkannt hat, dass er noch nicht alles für die Tatbestandsverwirklichung getan hat und er aus seiner subjektiven Sicht noch die Möglichkeit gehabt hätte, mit der mit weiteren Diabolo-Projektilen geladenen Druckluftpistole erneut auf den Nebenkläger zu schießen.

E.

Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:

§ 224 Abs. 1 StGB sieht für die gefährliche Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor, in minder schweren Fällen eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. § 52 Abs. 3 Nr. 2 a) WaffG sieht für das unerlaubte Führen einer Schusswaffe eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Die Kammer hat daher im Ausgangspunkt den Strafrahmen gem. § 224 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt.

Die Kammer hatte zunächst zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall der gefährlichen Körperverletzung anzunehmen ist. Dies ist der Fall, wenn sich die Tat auf Grund einer Gesamtabwägung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter bedeutsam sind - wobei alle wesentlichen entlastenden und belastenden Faktoren gegeneinander abzuwägen sind - in einem solchen Grad von dem „Normalfall“ der gefährlichen Körperverletzung abhebt, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens des § 224 Abs. 1 StGB unangemessen hart wäre.

Im Rahmen dieser Abwägung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass

er sich insoweit geständig gezeigt hat, als dass er eingeräumt hat, den Nebenkläger durch einen Schuss in den Oberkörper verletzt zu haben, wobei er sich um Übrigen auf eine Notwehrsituation beruft;

er sich zudem geständig eingelassen hat hinsichtlich des Führens einer Schusswaffe;

er strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist;

er in dieser Sache Untersuchungshaft verbüßt hat, die seine erste Hafterfahrung darstellte;

er als Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist;

er auf die Herausgabe der Druckluftpistole verzichtet hat; und

zu Gunsten des Angeklagten anzunehmen ist, dass das Tatgeschehen in unmittelbarem Zusammenhang mit einer vorangegangenen verbalen Auseinandersetzung über den Fortbestand des Mietverhältnisses stand und der Angeklagte einen Verlust seiner Wohnung fürchtete.

Demgegenüber war zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass

er durch die Tathandlung zwei Qualifikationstatbestände der gefährlichen Körperverletzung verwirklicht hat (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB) und sich tateinheitlich wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz strafbar gemacht hat; und

der Nebenkläger durch die Tat erhebliche und bleibende gesundheitliche Schäden davongetragen hat.

Insgesamt führen die Gesamtumstände nach Auffassung der Kammer nicht dazu, dass die für den Angeklagten günstigen Aspekte die belastenden derart überwiegen, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens des § 224 Abs. 1 StGB unangemessen hart erschiene.

Die Kammer hat dabei auch den Rechtsgedanken des § 213 StGB in den Blick genommen, dessen Voraussetzungen auch im Hinblick auf das Tatvorgeschehen bei der Beurteilung eines Falls der gefährlichen Körperverletzung zu berücksichtigen sind. Diese Voraussetzungen liegen indessen nicht vor. So konnte die Kammer bereits keine dem Tatgeschehen vorausgegangene Misshandlung feststellen; insbesondere nicht die vom Angeklagten behaupteten versuchten Kopfstöße durch den Nebenkläger. Auch eine schwere Beleidigung des Angeklagten durch den Nebenkläger, die diesen auf der Stelle zur Tat hingerissen haben könnte, liegt nicht vor. Hierunter fällt jede schwere Kränkung, die objektiv unter Berücksichtigung der Gesamtbeziehung der Streitenden zu bestimmen ist (BGH NStZ 2019 210 Rn. 15). Erforderlich ist eine Kränkung, die nach ihrem Gewicht und den Umständen des Einzelfalls geeignet sind, die „Jähtat als verständliche Reaktion“ auf das provozierende Verhalten des Opfers erscheinen zu lassen (BGH NStZ 2015 582). Die Kammer hat hier in den Blick genommen, dass der Nebenkläger nach mehrfachen vorangegangenen gescheiterten Kontaktversuchen hinsichtlich einer Räumung der Wohnung des Angeklagten nunmehr diesen an dem Haus in der EF-Straße aufgesucht und versucht hat, ihn zur Rede zu stellen und die Tür zum Hausflur offen zu halten. Soweit hierin überhaupt eine Kränkung zu sehen sein könnte, wäre sie nach Auffassung der Kammer allenfalls als leicht zu werten und ist die vom Angeklagten begangene Tat unter Verwendung einer Schusswaffe jedenfalls keine „verständliche“ Reaktion auf das Verhalten des Nebenklägers.

Die im Rahmen der Strafrahmenwahl aufgezeigten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer sodann in Ansehung der getroffenen Feststellungen zur konkreten Strafzumessung erneut in den Blick genommen und erachtet im Rahmen des Strafrahmens der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren die Freiheitsstrafe von

4 Jahren

als tat- und schuldangemessen.

F.

Der zulässige Adhäsionsantrag war auch begründet. Der Nebenkläger hat gegen den Angeklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld gemäß §§ 823 Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB.

Die in § 253 Abs. 2 BGB vorgesehene Entschädigung dient einerseits dem Ausgleich der erlittenen Schmerzen und Leiden, andererseits soll es dem Nebenkläger Genugtuung für das verschaffen, was ihm der Schädiger angetan hat.

Bei der Höhe des Schmerzensgeldes für den Nebenkläger hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass der Angeklagte vorsätzlich handelte, insbesondere im Hinblick auf die lebensgefährdende Behandlung. Die Verletzungsfolgen für den Nebenkläger waren erheblich, so musste er mehrfach operiert werden, wobei unter anderem eine große Herz-Operation notwendig war, um ein mögliches mittel- bis langfristiges Versterben abzuwenden. Auch mussten bei dem Nebenkläger eine künstliche Herzklappe eingesetzt und Teile der Aorta ascendens ersetzt werden. Die Tat hat zudem für den Nebenkläger lebensverändernde, dauerhafte Folgen nach sich gezogen, die sich insbesondere in der Notwendigkeit lebenslanger Einnahme von Blutverdünnern sowie der Einschränkung der Fähigkeit Sport zu treiben und seiner selbstständigen Tätigkeit nachzugehen, zeigten. Dem steht der Umstand gegenüber, dass die Zahlung eines Geldbetrages von 25.000,00 EUR eine spürbare finanzielle Belastung für den Angeklagten darstellt. Die Zahlung würde für den selbstständigen Nebenkläger indes eine spürbare Besserstellung in finanzieller Hinsicht darstellen, zumal er aufgrund der Tat bis zum Ende des Jahres 2024 arbeitsunfähig war. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände hat die Kammer es deshalb zum Ausgleich für die Tat zu Lasten des Nebenklägers für angemessen erachtet, diesem ein Schmerzensgeld von 25.000,00 EUR zuzusprechen.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

G.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1, 472a Abs. 1 StPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO i.V.m. § 406 Abs. 3 S. 2 StPO.

Der Streitwert für das Adhäsionsverfahren der Nebenklägerin wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.