Gesetze / Rechtsprechung / Landgericht Bonn
Landgericht Bonn Urteil vom 21.08.2025 – 66 KLs 7/25
16. große Strafkammer · ECLI:DE:LGBN:2025:0821.66KLS7.25.00
G r ü n d e:
A.
I.
Hier Angaben zum Lebenslauf und zur Person des Angeklagten..
Der Angeklagte konsumiert weder Alkohol noch Drogen und besitzt die Fahrerlaubnis Klasse B.
II.
Der Angeklagte ist bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.
B.
I.
Die Tochter des Angeklagten, die Zeugin A, erwarb im Jahr 2021 das Grundstück Im B 0 in C. Auf dem eingezäunten Grundstück befinden sich oberirdisch im vorderen Bereich zur Straße Im B eine größere Grünfläche nebst einer teilweise überdachten Holzterrasse und von der Straße Im B eine Zufahrt zu einem Gebäude im hinteren Grundstücksteil. Am Ende der Einfahrt erstreckt sich hinter dem Gebäude ein offener Bereich, der teils überdacht ist und von einer Mauer abgeschlossen wird. In dem hinteren Grundstücksbereich befanden sich am 08.08.2024 mehrere 1.000-Liter-IBC-Container sowie diverse kleine Kanister, die teils leer und teils gefüllt waren mit Flüssigkeiten. Vom hinteren Grundstücksbereich führt eine große doppelflügelige Tür in den unterirdischen Bereich des Grundstücks. Die Kammer nimmt gem. § 276 Abs. 1 S. 2 StPO hinsichtlich der Einzelheiten Bezug auf die Lichtbilder Bl. 279 bis 281 und 820 der Hauptakte sowie auf die Tatortskizze Bl. 157 und 158 des Sonderbands Lichtbilder.
Im unterirdischen Bereich des Grundstücks befindet sich eine Bunkeranlage, die sich über insgesamt 17 Räume erstreckt. Die Kammer nimmt gem. § 276 Abs. 1 S. 2 StPO insoweit zunächst Bezug auf die Tatortskizze Bl. 159 des Sonderbands Lichtbilder. In dem ausweislich der Tatortskizze als Raum 1 gekennzeichneten Raum befanden sich eine Vorrichtung zur Gewinnung von Amphetaminöl (nachfolgend „Reaktor“) sowie neben dem Reaktor elf Kanister gefüllt mit Flüssigkeiten mit unterschiedlichem Füllstand. Der Reaktor besteht aus einem großen Edelstahlbehälter mit einer Rührvorrichtung, unter dem ein Propangasbrenner installiert war. In dem ausweislich der Tatortskizze als Raum 2 gekennzeichneten Raum war eine Destillationsanlage vorhanden, die der Aufreinigung von Chemikalien diente; neben der Anlage war eine Rezeptur für die Synthese von Amphetaminöl angeheftet.
Die Zeugin A erteilte dem Angeklagten eine Generalvollmacht in Bezug auf das vorgenannte Grundstück. Bis September 2023 fanden auf dem Grundstück lediglich Familienfeiern und Partys statt; das Grundstück diente dem Angeklagten auch dazu, u.a. alte Autoteile zu lagern.
II.
Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt kam es zu einem Kontakt des Angeklagten mit dem gesondert Verfolgten D. Dieser vermittelte dem Angeklagten ab Oktober 2023 einen unbekannt gebliebenen Mieter für die unterirdische Bunkeranlage auf dem Grundstück zu einem Mietzins von 3.000,00 EUR pro Monat. Der gesondert Verfolgte D war als Mittelsmann zwischen dem Angeklagten und dem Mieter tätig. Sämtliche Korrespondenz sowie die Übermittlung des Mietzinses für das Grundstück in bar wurden von dem gesondert Verfolgten D abgewickelt. Ab der Übernahme des unterirdischen Bunkers durch den Mieter war dieser verschlossen, der Angeklagte hatte daraufhin keinen Schlüssel mehr für den Bunker oder eine sonstige Zugangsmöglichkeit zu diesem. Den oberirdischen Teil des Grundstücks nutzten der Angeklagte und seine Familie weiterhin selbst. Der gesondert Verfolgte D hatte dem Angeklagten zunächst nicht mitgeteilt, was Hintergrund der Anmietung war, wobei dieser ihn auch nicht danach gefragt hatte.
In nicht näher feststellbarer Zeit ab Oktober 2023 wurde in dem unterirdischen Bunker von unbekannt gebliebenen Personen ein Labor zur Produktion von Amphetaminöl nach der nachfolgend dargestellten, sog. Leuckart-Synthese-Methode eingerichtet:
Die Leuckart-Synthese verläuft grundsätzlich in jedenfalls drei Schritten. Zur Vorbereitung der Durchführung Synthese wird aus einer sog. „Preprecursor“-Chemikalie („Vorvorläufer“) der für die Amphetaminproduktion erforderliche Grundstoff Benzylmethylketon („BMK“) aus der Chemikalie Benzylmethylketon-Glycidat gewonnen, wobei das BMK anschließend entweder undestilliert und somit „roh“ oder destilliert weiterverarbeitet werden kann. Die Leuckart-Synthese vollzieht sich sodann in zwei Schritten, wobei das BMK zunächst durch Erhitzen (ca. 130-140°C) mit Formamid und Ameisensäure zu N-Formylamphetamin („NFA“) umgesetzt wird und sodann durch Zugabe von Wasser oder Natronlauge als braune, ölige Flüssigkeit abgeschieden wird. Im zweiten Schritt wird das N-Formylamphetamin durch Erhitzen mit Natronlauge zu Amphetaminbase umgesetzt. Mit der Leuckart-Synthese lassen sich aus 1 KG reinem (destilliertem) BMK bis zu 0,92 KG Amphetaminöl mit einem Wirkstoffgehalt von 50-60% gewinnen; bei der Verwendung von undestilliertem, rohem BMK liegt die Ausbeute bei mindestens 0,74 bis 0,83 KG Amphetaminöl pro KG BMK. Die Amphetaminrohbase wird anschließend aufgereinigt, wobei das Endprodukt des sog. Amphetaminöls mit einem Wirkstoffgehalt von ca. 50 bis 70 % entsteht.
Die auf dem Grundstück vorgefundenen Apparaturen, insbesondere der Reaktor und die Destillationsanlage in den unterirdischen Räumen 1 und 2 des Bunkers sind für die Durchführung der Leuckart-Synthese geeignet. In einer im Reaktor befindlichen Flüssigkeit wurde BMK nachgewiesen.
Nachdem der Angeklagte zunächst keine Kenntnis davon hatte, dass in dem Bunker ein Labor zur Produktion von Amphetaminöl eingerichtet wurde, bekam er Anfang des Jahres 2024 mit, dass diverse Fässer mit Flüssigkeiten auf das Grundstück bzw. in den Bunker verbracht wurden. Ihm fiel zudem ein stark ätzender Geruch auf dem Grundstück sowie aus dem Bunker auf. Zu diesem Zeitpunkt schöpfte der Angeklagte den Verdacht, dass in dem unterirdischen Bunker ein Labor für illegale Drogen eingerichtet worden sein könnte. Als er den gesondert Verfolgten D darauf ansprach, erzählte er ihm von den Hintergründen seiner Vermittlung. Er erklärte dem Angeklagten, dass der Mieter ihm erklärt habe, die Fässer würden aus anderen Drogenproduktionen stammen und im Bunker selbst sollte in einem Labor Amphetamin hergestellt werden. Ab diesem Zeitpunkt war dem Angeklagten bewusst, dass das von ihm vermietete Grundstück für ein Drogenlabor verwendet wurde.
Der Angeklagte wollte die Vermietung zu diesem Zweck zunächst beenden. Der von ihm darauf angesprochene gesondert Verfolgte D sprach mit dem Mieter, der dem Angeklagten ausrichten ließ, die Chemikalien seien nur zwischengelagert und sollten bald entsorgt werden. Zudem bot er die Erhöhung der Mietzinszahlungen auf 5.000,00 EUR ab Januar 2024 an, wobei das Labor im Bunker weiter aufgebaut werden würde. Der Angeklagte sollte zudem dabei helfen, die Zufahrt zum Bunker zu gewährleisten und Hilfe bei der Einweisung der ankommenden Fahrzeuge leisten. Der Angeklagte stimmte diesem Vorschlag zu. Infolge dieser Einigung erhielt der Angeklagte den erhöhten monatlichen Mietzins in Höhe von 5.000,- € vom gesondert Verfolgten D übergeben; er hatte aber weiterhin keinen Zugang zum unterirdischen Teil des Bunkers. Bis April 2024 half er dabei, ankommende Transporter auf das Grundstück zu lassen und diese einzuweisen. Genauere Kenntnis davon, was die Fahrzeuginsassen transportierten und was sich im Bunker abspielte, hatte der Angeklagte nicht. Er ging jedoch davon aus, dass es im Zusammenhang mit dem Betrieb des Drogenlabors geschah.
Bis April 2024 erlangte der Angeklagte Mietzinszahlungen in Höhe von insgesamt 29.000,00 EUR, wobei er in den Monaten Oktober bis Dezember 2023 jeweils 3.000,00 EUR monatlich sowie von Januar bis April 2024 jeweils 5.000,00 EUR erhielt.
Im Mai 2024 endeten die Mietzinszahlungen und der gesondert Verfolgte D teilte dem Angeklagten mit, dass die Sache „gestorben“ sei. Der Angeklagte beabsichtigte sodann, die Chemikalien selbst durch Umfüllungen kostengünstig zu entsorgen.
Am 15.07.2024 reisten die gesondert Verfolgten E, E, F, E sowie E, jeweils georgische Staatsbürger, in Absprache mit dem Angeklagten nach Deutschland ein und hielten sich ab diesem Zeitpunkt bis zum Tattag auf dem Grundstück Im B 0 in C auf. Sie waren unter anderem nach Deutschland gekommen, um Autos bzw. Teile für diese anzukaufen und nach Georgien zu verbringen. Darüber hinaus hatten sie eine Vereinbarung mit dem Angeklagten getroffen, wonach sie als Gegenleistung für die Übernachtung auf dem Grundstück verschiedene handwerkliche Tätigkeiten an den Gebäuden auf dem Grundstück ausüben sollten. Zwischen dem 15.07.2024 und dem 08.08.2024 verrichteten die georgischen Zeugen zudem auf Anweisung des Angeklagten Tätigkeiten wie Umfüllung bzw. Transport von Fässern und Kanistern mit Chemikalien auf dem Grundstück Im B 0 in C.
Am 08.08.2024 verfügte der Angeklagte über mindestens 19.110 g Amphetaminöl, welches sich in einem IBC-Kanister auf dem oberirdischen Außengelände des Grundstücks Im B 0 in C befand. Das Amphetaminöl hatte mindestens einen Wirkstoffgehalt von 40 % und enthielt somit mindestens 7.640 g Amphetaminbase. Der Angeklagte wusste, dass Flüssigkeiten aus der Produktion aus dem unterirdischen Bunker auf dem Grundstück gelagert wurden. Dabei war ihm bewusst und dies nahm er auch billigend hin, dass es sich dabei um Betäubungsmittel - auch in nicht geringer Menge - handelte. Er hatte zudem den Willen, seine ungehinderte Einwirkungsmöglichkeit auf die Betäubungsmittel zumindest bis zum 08.08.2024 auszuüben und aufrechtzuerhalten.
Im Raum 1 des unterirdischen Bunkers auf dem Grundstück im B befanden sich am 08.08.2024 ein Kanister mit 23 L BMK, sechs Kanister mit jeweils 22 L BMK sowie drei Kanister mit 17 L BMK, mithin mit einem Gesamtvolumen von 206 L BMK. Für die folgende Berechnung ist die Kammer unter Vornahme eines Abschlags zugunsten des Angeklagten von einem Volumen von 200 L BMK ausgegangen. Die 200 L BMK hatten einen Wirkstoffgehalt von 38,8 %, und enthielten mithin 78 KG BMK. Aus dem BMK hätten mittels der vorstehend geschilderten Leuckart-Synthese unter Zugrundelegung der Mindestausbeute bei Verwendung von nicht destilliertem, rohem BMK von 0,74 KG Amphetaminöl je KG BMK mindestens 57 KG Amphetaminöl hergestellt werden können. Bei einem Mindestwirkstoffgehalt von 40 % hätten daraus bei ordnungsgemäßer Durchführung der Synthese 23 KG Amphetaminbase gewonnen werden können.
Der Angeklagte rechnete insoweit damit, dass hinsichtlich der Produktionsanlage im Bunker dort durch den Mieter des Bunkers oder durch diesen beauftragte Personen Amphetamin in nicht geringer Menge zum Zwecke der Veräußerung an Dritte produziert wird, um es anschließend gewinnbringend in den Verkehr zu bringen. Aufgrund der erhöhten Mieteinnahmen kam es ihm dabei auch darauf an, durch das zur Verfügung stellen des Grundstücks, das Verschließen und Öffnen des Tores, die Gewährung des Zutrittes auf das Grundstück nebst Bunker sowie seine Handlungen bei der Einweisung von Fahrzeugen die Herstellung des Amphetamins in nicht geringer Menge bzw. anderer illegaler Drogen und deren gewinnbringenden Weiterveräußerung zu fördern und zu unterstützen.
In verschiedenen Behältern, insbesondere 20-L-Kanistern und 1000-L-Fässern, im oberirdischen, hinteren Bereich des Grundstücks Im B 0 sowie im unterirdischen Bunker wurden zudem ca. 47.000 L Produktionsabfälle der Synthese von Amphetamin sowie auch der Synthese von MDMA aufgefunden, die in nicht näher feststellbarem Umfang auch von anderen Produktionsstätten auf das Gelände verbracht wurden. Aus den aufgefundenen Mengen an Syntheseabfällen wurden ca. 1.800 L Amphetaminöl produziert. Auf dem Grundstück im B befand sich indes keine Anlage, die zur Produktion von MDMA geeignet war.
Der Angeklagte handelte rechtswidrig und war zum Zeitpunkt der Tat uneingeschränkt schuldfähig; er war weder in seiner Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt noch war seine Fähigkeit, das Unrecht seines Handelns einzusehen, beeinträchtigt. Er verfügte zudem nicht über eine Erlaubnis nach §§ 1, 3 Abs. 1 BtMG.
III.
Am 08.08.2024 erhielt das Ordnungsamt der Stadt C einen anonymen Hinweis mit Angaben zu einem Umweltdelikt auf dem Grundstück Im B 0. Nachdem ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes zunächst keine Gefahrgüter feststellen konnte, wurde die Polizei hinzugezogen. Um 10:30 Uhr trafen die Polizeibeamten POKin G und POK H an dem Grundstück ein. Bei der Begehung des Grundstücks fielen den Beamten im hinteren Bereich des Grundstücks diverse Kanister auf, die teilweise mit Gefahrgutkennzeichnungen versehen waren. Aus einigen Kanistern liefen unbekannte Substanzen in den Boden aus und es war ein starker Chemikaliengeruch wahrnehmbar.
Auf dem Grundstück wurden am 08.08.2024 die Zeugen E, E, F, E sowie E, jeweils georgische Staatsbürger, angetroffen. Der Polizeibeamte H nahm durch Vermittlung der georgischen Zeugen vor Begehung des Bunkers telefonisch Kontakt mit dem Angeklagten auf, der sich zu diesem Zeitpunkt im Ausland aufhielt. Der Angeklagte bestritt zunächst jede Tatbeteiligung, während die georgischen Zeugen zunächst vorläufig festgenommen, am darauf folgenden Tag aber wieder auf freien Fuß gesetzt wurden; das Verfahren gegen die Zeugen ist derzeit eingestellt.
Aufgrund der aufgefundenen Chemikalien wurde zunächst die Feuerwehr alarmiert, die sodann auch die unterirdische Bunkeranlage unter Schutzausrüstung beging. Aufgrund der weiteren dort festgestellten Chemikalien wurde seitens der Polizei eine Großeinsatzlage ausgerufen sowie das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen eingeschaltet.
Für das Landeskriminalamt war unter anderem die Sachverständige Dr. I mit weiteren Mitarbeitern auf dem Grundstück im Einsatz. Sie stellte sowohl im oberirdischen Teil des Grundstücks als auch im unterirdischen Bunker eine Vielzahl an 1.000-L-Fässern („IBC“) sowie kleine Kanister fest, die teilweise leer und teilweise mit Flüssigkeiten gefüllt waren. Im hinteren Grundstücksbereich vor dem Abgang zum Bunker beprobte sie in Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern des LKA einen IBC-Behälter, der zu einem Großteil gefüllt war. Ein Großteil des Volumens war eine wässrige Flüssigkeit, auf der obenauf eine Phase Amphetaminöl schwamm. Die Sachverständige beprobte die obere Phase und füllte die Proben in einen separaten Kanister um, der zum Landeskriminalamt transportiert wurde.
Im unterirdischen Bunker im Raum 1 neben dem Reaktor stellte die Sachverständige in Zusammenarbeit mit den weiteren Mitarbeitern des LKA insgesamt elf Kanister mit Flüssigkeiten fest, wie bereits unter Ziff. B.II. dargestellt. Die Kammer nimmt insoweit gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO ergänzend Bezug auf das Lichtbild auf S. 4 des Ergänzungsgutachtens vom 20.08.2025. Aus den Kanistern, die auf dem vorgenannten Lichtbild mit den Nummern 1 bis 10 nummeriert wurden, entnahmen die Mitarbeiter des LKA NRW Proben entnommen und führten diese zu einer repräsentativen Mischprobe in einem Gefäß zusammen, welches zum Landeskriminalamt NRW transportiert wurde. Die elf Kanister aus dem Bunker wurden vom Grundstück Im B 0 zur Polizei verbracht worden, wo sie anschließend - ohne eine exakte Wägung - vor Beginn der Hauptverhandlung ohne Rücksprache mit der Kammer durch das LKA vernichtet wurden.
Der Angeklagte wurde aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bonn vom 12.09.2024 am 13.09.2024 festgenommen und befand sich seither bis zum 21.08.2025 in Untersuchungshaft. Am 02.04.2025 ordnete das Oberlandesgericht Köln die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus an. Am 21.08.2025 wurde der Haftbefehl durch die Kammer aufgehoben.
C.
I.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang des Angeklagten beruhen auf dessen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung. So, wie der Angeklagte sein bisheriges Leben geschildert hat, hat die Kammer dies ihren Feststellungen zu Grunde gelegt. Die Kammer hatte keinen Anlass dafür, an der Richtigkeit der Angaben des Angeklagten zu zweifeln.
Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 10.04.2025.
II.
Die Feststellungen zum Tatvorgeschehen und zum Tatgeschehen beruhen im Wesentlichen auf dem Geständnis des Angeklagten, der den festgestellten Sachverhalt wie unter Ziff. B. dargestellt glaubhaft geschildert und eingeräumt hat. Die Kammer hat dieses Geständnis durch explizite Nachfragen und ergänzende Beweiserhebungen überprüft. Im Einzelnen:
1.
Der Angeklagte hat sich über eine Erklärung seiner Verteidiger, die er sich auf Nachfrage ausdrücklich zu eigen gemacht hat, wie folgt eingelassen:
„Die Anklageschrift vom 03.04.2025 trifft gegen mich mit der Maßgabe zu, dass ich im Jahre 2023/2024 anderen Personen bei deren Drogenhandel mit nicht geringen Mengen an Amphetamin geholfen habe. Ferner räume ich ein, ab ca. Januar 2024 von dem auf dem Grundstück gelagerten oder hergestelltem Amphetamin gewusst zu haben. Allerdings kann ich keine Angaben zu Mengen, Hintergründen oder Preisen machen, damit hatte ich nichts zu tun.
Zur Sache:
Ich war 20 Jahre lang als Autoverkäufer und Händler von Autoteilen, überwiegend im Export, selbstständig. Schließlich habe ich den Autohandel in der J Straße 000 wegen zurückgehender Umsatzzahlen im Jahre 2023 aufgegeben. Ich hatte das Grundstück Im B 0 in K lange zuvor, dass muss schon 2010 gewesen sein, angeboten bekommen. Ich fand das Grundstück hervorragend geeignet für diverse Freizeitgestaltungen, aber auch für das Abstellen von Autoteilen und Autos. Nach dem die Geschäfte bei mir schlechter wurden, habe ich mit meiner Familie besprochen, das Grundstück für die Familie privat zu erwerben. Meine Tochter hat das Grundstück dann -meiner Erinnerung nach- im Jahr 2021 erworben. An dieser Stelle weise ich darauf hin, dass weder meine Tochter noch andere aus meiner Familie Kenntnis von den jetzt durch mich eingeräumten Sachverhalten hatten. Obwohl ich nicht der eingetragene Eigentümer des Grundstücks war, habe ich dann den Bunker schließlich im Jahre 2021/2022 an ein Unternehmen zur Durchführung von Events vermietet. Die machten da so Techno Partys. Allerdings hat die Stadt C eine entsprechende Genehmigung (wahrscheinlich wegen der Nachbarn) aus Lärmschutzgründen nicht erteilt. Daher war das dann irgendwann vorbei. Diesbezüglich hatte mir meine Tochter über eine von ihr ausgestellten Generalvollmacht freie Hand gelassen. Wir haben dann auf dem Grundstück Familienfeiern und -Partys gefeiert und es wurden Sachen/alte Autoteile etc. dort abgestellt. Manchmal gab es Ärger mit Nachbarn, aber sonst war alles ok mit dem Objekt. Den unterirdischen Bereich des Bunkers habe ich dann schließlich ab Ende 2023 für 3.000 € in bar monatlich an eine Person, die der D kannte, vermietet. Sämtliche Einzelheiten wurden vom S mit dem Mieter besprochen. S gab mir auch monatlich das Geld in bar. Den S kannte ich von früher, der hatte mal was mit der Vergabe von Krediten zu tun. Ich vertraute ihm, er war ein netter Typ. Bis Ende des Jahres 2023 war ich dann nicht mehr an dem vermieteten Bunker, der war auch ab Übernahme der Mietsache durch den Kontakt von D für mich verschlossen. Die Zahlungen an mich liefen ausschließlich über den S . Der hatte mir nicht gesagt, was der Hintergrund der Anmietung war und ich hatte nicht danach gefragt. Komisch fand ich die hohe Mietzahlung zunächst schon, habe mir ehrlich gesagt aber nichts dabei gedacht, sondern mich über die nette Einnahme gefreut, zumal ich auch weiterhin den oberirdischen Teil des Grundstücks nutzen konnte. Dann habe ich mir das irgendwann einmal genauer angesehen und Verdacht geschöpft, dass da was mit verbotenen Chemikalien oder Drogen laufen könnte. Das kam so:
Anfang 2024 habe ich mitbekommen, wie diverse Fässer mit Flüssigkeiten auf das Grundstück, bzw. in den Bunker eingebracht wurden. Zudem war auch ein stark ätzender Geruch auf dem Grundstück und aus dem Bunker zu vernehmen. Ich wollte, dass die Fässer wegkamen. Erst dachte ich, das seien starke Reinigungsmittel, allerdings kam mir in den Sinn, dass im Bunker eine Marihuana Plantage oder ein illegales Labor für Drogen errichtet worden sein könnte. Ich habe den S dann darauf angesprochen und er hat erzählte mir dann von seiner Vermittlung und den Hintergründen. Er sagte mir, man habe ihm erklärt, dass die Fässer aus anderen Drogenproduktionen stammen würden und der Mieter diese bald entsorgen wollte. Im Bunker selbst sollte in einem Labor Amphetamin hergestellt werden. So richtig weit sei der Mieter aber noch nicht gekommen. Erst in diesem Moment wurde mir klar, dass das Grundstück tatsächlich für illegale Aktivitäten genutzt wird und im Bunker ein Drogenlabor aufgebaut werden sollte. Ich hatte noch nie etwas mit Drogen zu tun gehabt und wollte das für mich nicht. Ich war geschockt und gleichzeitig wütend auf mich selbst. In dem Moment wollte ich das Ganze beenden. S sagte aber, ich solle mich beruhigen, er wolle das dem so Mieter ausrichten. Nach einer Weile traf ich S wieder und er sagte mir, dass er mit dem Mieter gesprochen habe. Die Chemikalien seien hier tatsächlich nur zwischengelagert und würden bald vom Mieter entsorgt. Zudem würde die Miete auf 5.000 € monatlich steigen. Das Labor würde im Bunker aber weiter aufgebaut. Zudem sollte ich mit dem Tor und der Einweisung helfen, wenn Transporter ankämen. Ich wusste erst nicht, was ich machen sollte. Auf der einen Seite war mir das alles nicht mehr recht, aber ich räume offen ein, dass auf der anderen Seite das Geld zu verlockend war. Aus dem Grund stimmte ich schließlich zu. Der Mieter sollte aber die Chemieabfälle schnellstmöglich wieder entsorgen und pünktlich zahlen, in dem Fall konnte der das Labor von mir aus weiter aufbauen. Das sagte ich dem S, der gab vom Mieter aus das „ok“ und so einigte ich mich mit dem Mieter. Das Geld wurde wieder vom S monatlich an mich übergeben. Der Bunker blieb weiterhin für mich verschlossen, ich hatte keinen Schlüssel zum Bunker. Das lief dann so bis März/April 2024 weiter, bis dann eine Person, die wie ein „Boss“ wirkte, auf das Grundstück kam. Die Person sah gefährlich aus und sprach niederländisch und englisch. Die Abfälle waren bis zu dem Zeitpunkt auch nicht entsorgt worden. Darüber war ich verärgert. Ich hatte aber Angst, das einzufordern, weil der Typ so eine bestimmende und brutale Art hatte. Der war größer und kräftiger als ich. Die Person „befahl“ mir sodann, dass ich ihr -wie abgemacht- wegen der hohen Miete helfen müsse. Ich hatte Angst vor dem und machte mir auch Sorgen um meine Familie. So kam es, dass ich dann einige Male auf dem Grundstück war und Transporter, die von dem stammten, durch das Öffnen des Tores reingelassen und eingewiesen habe. Was die Fahrer und Leute, von dem dann im Bunker genau gemacht haben, weiß ich nicht. Ich gehe aber davon aus, dass dies was mit Drogen zu tun gehabt hat. Ab Mai kam dann kein Geld mehr, S meinte, es gäbe Probleme, die Sache sei „gestorben“ und ich wollte den ganzen Kram dann selbst entsorgen. Die Georgier, von denen ich einige schon länger kannte, kamen Mitte Juli vergangenen Jahres zu mir. Sie hatten mit dem Drogenlabor nichts zu tun. Die wollten, wie schon in der Vergangenheit Autos und Autoteile kaufen und diese dann nach Georgien mitnehmen. Die Jungs konnten umsonst auf dem Grundstück wohnen und haben im Gegenzug dort Maurerarbeiten etc. durchgeführt. Die waren sehr patent und handwerklich begabt. Ich habe den Georgiern zusätzlich auch Geld bezahlt, wenn sie den ganzen Tag für mich gearbeitet haben. Das war dann so jeweils ein Betrag zwischen 60 und 100 Euro täglich, je nach Qualifikation. Da die Fässer vom Mieter teilweise offen herumstanden, bekamen die Georgier mit, dass es stark riechendes chemisches Zeug war. Die genauen Hintergründe sagte ich dem Gela E, der sprach etwas türkisch, und mit dem hatte ich hauptsächlich Kontakt, aber nicht. Ich habe dem Gela dann aufgetragen, die Fässer vorsichtig umzufüllen, begeistert waren die Georgier darüber nicht. Gela fragte mich dann, was das für Chemikalien seien und ich erklärte ihm der Wahrheit zuwider, dass dies „Bausubstanzen“ seien.
Ich bin froh, dass das jetzt raus ist. Dies und vor allem die Scham, dass ich es ab einem Zeitpunkt im Januar 2024 bewusst gestattet habe, ein illegales Drogenlabor auf dem Grundstück zuzulassen, hat dazu geführt, dass ich bisher nicht die Wahrheit gesagt habe. Außerdem wollte ich nichts zum S sagen, der war immer korrekt zu mir. Der bisherige Prozessverlauf hat mir jedoch die Augen geöffnet und ich möchte nun „reinen Tisch“ machen. Aus diesem Grund habe ich jetzt das oben angeführte Geständnis abgegeben und darf Ihnen allen mein aufrichtiges Bedauern aussprechen. Ich habe insgesamt in der Zeit einen Betrag i.H.v. 29.000 € von dem Mieter über S bekommen. Meine Anwälte haben mir erklärt, dass ich diese Summe als Taterlangtes wieder zurückzahlen muss. Das ist mir klar. Ich habe bei dem Drogenhandel von dem Mieter geholfen, das bereue ich aufrichtig. Welche Menge da an Drogen genau gehandelt wurde kann ich nicht sagen. Da man die oben genannten Summen, die an mich flossen, aber nicht mal eben so zahlen kann, ging ich davon aus, dass es jedenfalls eine so genannte „nicht geringe Menge“ an Drogen/Amphetamin war. Bei diesem Handel habe ich geholfen.
Zum Nachttatgeschehen:
Nachdem kein Geld mehr floss und mir S mitteilte, dass wir getäuscht worden seien, hatte ich nur noch den Gedanken, die im Bunker gelagerten Flüssigkeiten zu entsorgen. Ich hatte keinerlei Kenntnis darüber, um welche Flüssigkeiten es sich dabei konkret handelte. Da die sowohl oberirdisch als auch unterirdischen gelagerten Flüssigkeiten stark nach Chemikalien rochen, wollte ich diese zunächst von dem Grundstück entfernen. Hierfür nutzte ich mehrere IBC-Container, die ich dafür teilweise neu erworben hatte und teilweise noch aus meinem früheren Gewerbebetrieb in R besaß. Ich füllte die Flüssigkeiten aus den kleineren Fässern in diese IBC-Container, wobei mir die Georgier teilweise geholfen haben. Anschließend brachte ich die Container nach K in die L Straße. Dort wollte ich den chemischen Anteil in den Flüssigkeiten von dem ebenfalls enthaltenen Wasser trennen, um den verbleibenden Rest anschließend kostengünstiger entsorgen zu können. Ich war einfach nur bestrebt, dem Ganzen ein Ende zu bereiten. Ich kann Ihnen nur noch einmal sagen, dass mir mein ganzes Verhalten außerordentlich leidtut. Ich bitte um Verständnis, dass ich zunächst nichts weiter sagen möchte.“
Die Kammer hat an der Glaubhaftigkeit des Geständnisses des Angeklagten keinen Zweifel. Der Angeklagte hat es nicht pauschal abgelegt, sondern der Kammer die Geschehnisse im Einzelnen geschildert und auch eine Vielzahl von Nachfragen beantwortet. Er machte jeweils konkrete Angaben zum Zustandekommen der Vermietung des Grundstücks, seiner Kenntniserlangung von der Einrichtung des Amphetaminlabors sowie seiner Zustimmung zum Weiterbetrieb unter Erhöhung der Mietzinszahlung. Auf Nachfrage der Kammer hat er insbesondere ergänzend ausgeführt, dass er zunächst von Oktober bis Dezember 2024 monatlich 3.000,00 EUR Mietszins erhalten habe und von Januar bis April 2025 jeweils 5.000,00 EUR monatlich.
Die Kammer hat das Geständnis zudem im Rahmen der umfangreichen Beweisaufnahme überprüft. Es wurde widerspruchsfrei bestätigt durch die in der Hauptverhandlung verlesenen bzw. im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden, wie sie aus der Sitzungsniederschrift ersichtlich sind, insbesondere durch die Durchsuchungsberichte vom 09.08.2024 und den Bericht „Spurensicherung Bunker“ vom 15.08.2024.
Darüber hinaus stimmt das Geständnis mit den Bekundungen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen widerspruchsfrei überein. Die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten wird insbesondere durch die Angaben des Zeuge M bestätigt. Dieser hat detailliert und widerspruchsfrei bekundet, dass er den Angeklagten erstmals im Jahr 2021 kennengelernt habe. Er habe in diesem Jahr ein Gartengrundstück in der Nähe des Grundstücks Im B 0 gepachtet und sei so in Kontakt mit dem Angeklagten gekommen. Im Jahr 2023 und insbesondere Anfang des Jahres 2024 habe er den Angeklagten regelmäßig, oft mehrmals die Woche, zu unterschiedlichen Zeiten auf dem Grundstück gesehen. Es seien insbesondere im ersten Halbjahr 2024 viele Fahrzeuge - typischerweise Transporter - auf dem Grundstück ein- und ausgefahren. Diese hätten oftmals ausländische Kennzeichen gehabt. Der Angeklagte habe in dieser Zeit eine Funktion als „Manager“ ausgeübt, die Fahrzeuge eingewiesen und weiteren Personen, die auf dem Grundstück anwesend waren, Anweisungen erteilt. Er habe indes nicht sehen können, was die Fahrzeuge ein- oder ausgeladen hätten.
Auch die Angaben des Zeugen N bestätigen die Einlassung des Angeklagten. Der Zeuge hat plastisch und plausibel bekundet, dass er einen Garten in der Nähe des Grundstücks Im B gepachtet gehabt habe und jedenfalls im Jahr 2024 eine Vielzahl von Fahrzeugen auf dem Grundstück habe ein- und ausfahren sehen. Es seien ca. zwei Fahrzeugbewegungen pro Tag auf dem Grundstück gewesen, vornehmlich mit Transportfahrzeugen wie Mercedes Sprinter. Einmal sei auch ein LKW mit einer Laderampe auf dem Grundstück gewesen. In dieser Zeit habe er auch den Angeklagten auf dem Grundstück wahrgenommen
Die Angaben der Zeugen M und N stützen die Einlassung des Angeklagten hinsichtlich der Vermietung des Grundstücks von Ende 2023 bis ins Jahr 2024 hinein sowie die vom Angeklagten übernommenen Tätigkeiten als Einweiser bzw. Koordinator der ankommenden Fahrzeuge.
Der Zeuge Q, der als Ermittlungsführer seitens der Polizei eingesetzt war, hat glaubhaft, insbesondere detailliert, widerspruchsfrei und nachvollziehbar, bekundet, dass er am 08.08.2024 davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass in C-K ein Grundstück mit einem Labor gefunden worden sei, wobei der Verdacht bestanden habe, dass es sich um eine Stätte zur Drogenproduktion gehandelt habe. Er habe auf dem Grundstück eine Vielzahl von Fässern vorgefunden und sodann eine Großeinsatzlage ausgerufen nebst Hinzuziehung des Landeskriminalamts NRW. Er habe die fünf auf dem Grundstück angetroffenen georgischen Zeugen vorläufig festnehmen lassen. Den Zugang zu dem unterirdischen Bunker habe die Feuerwehr schaffen müssen, da die Zugangstüren mit Vorhängeschlössern gesichert gewesen seien. Die georgischen Zeugen seien am nächsten Tag von verschiedenen Vernehmungsbeamten vernommen worden. Die Georgier hätten u.a. berichtet, dass der Kontakt zwischen ihnen und dem Angeklagten über den E bestehe und sie zum Zwecke des Handels mit Autos bzw. Autoteilen sowie zur Verrichtung von Arbeiten auf dem Grundstück Im B 0 nach Deutschland eingereist seien. Verantwortlicher für das Grundstück sei der Angeklagte. Von einem Drogenlabor hätten sie keine Kenntnis gehabt. Auf Nachfrage hinsichtlich der Fässer hätten sie berichtet, der Angeklagte habe ihnen gegenüber gesagt, es handele sich bei den auf dem Grundstück gelagerten Chemikalien um „Bausubstanzen“.
Der Zeuge H hat bekundet, dass er als Polizeibeamter am 08.08.2024 zu einem Einsatz wegen eines Umweltdelikts auf dem Grundstück Im B 0 in C alarmiert worden sei. Bei Eintreffen sei das Grundstück nicht verschlossen gewesen. Im Zuge der Begehung habe er im hinteren Grundstücksteil Kanister sowie Großgebinde mit unbekannten Substanzen aufgefunden sowie fünf Personen, die gebrochen Deutsch gesprochen hätten. Im hinteren Grundstücksteil sei Chemikaliengeruch deutlich wahrnehmbar gewesen. Er habe auch vor Begehung des unterirdischen Bunkers mit dem Angeklagten telefoniert, der sich damals im Ausland befunden und zum damaligen Zeitpunkt zunächst jede Tatbeteiligung abgestritten habe. Dieser habe ihm mitgeteilt, von Chemikalien auf seinem Grundstück nichts zu wissen. Der Zugang zu dem unterirdischen Bunker sei verschlossen gewesen. Er habe die Feuerwehr nachalarmiert, die ihm sodann nach Schaffung eines Zugangs mitgeteilt habe, dass sich im Bunker noch weitere Chemikalien befinden würden. Die Angaben der Zeugen Q und H stimmen überein mit der Einlassung des Angeklagten, insbesondere hinsichtlich der gelagerten Chemikalien und der Angaben des Angeklagten zu den georgischen Zeugen.
Die Kammer hat bei der Würdigung der Aussagen der Zeugen Q und H insbesondere bedacht, dass die georgischen Zeugen als Beschuldigte vernommen wurden und daher nicht der Wahrheitspflicht unterlagen; gleichwohl haben sie ihren Aufenthalt in Deutschland und ihre Tätigkeiten für den Angeklagten im Wesentlichen so geschildert, wie sich auch der Angeklagten eingelassen hat.
Weiterhin wurde das Geständnis bestätigt durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder, insbesondere aus dem Bericht „Spurensicherung Bunker“. Darüber hinaus wurde das Geständnis des Angeklagten auch durch die Bekundungen der Sachverständigen - wie nachfolgend unter Ziff. C.III. sowie Ziff. D.II. geschildert - bestätigt; die Sachverständige hat insbesondere bekundet, dass sie bei Beprobungen der Produktionsabfälle betreffend die verfahrensgegenständlichen Chemikalienfunde Rückstände einer MDMA-Synthese nachgewiesen hat; insoweit hat die Sachverständige ausdrücklich bestätigt, dass die Produktionsabfälle jedenfalls nicht auf dem tatgegenständlichen Grundstück hergestellt worden sein konnten, da es hierfür auf dem Grundstück keine geeigneten Synthesegeräte gab. Dies deckt sich mit der Einlassung des Angeklagten, wonach Container auch aus anderen Produktionen angeliefert worden sind
2.
Den Vorsatz hinsichtlich der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schließt die Kammer aus seinem insoweit umfassenden Geständnis, das - wie dargelegt - durch die Beweisaufnahme verifiziert wurde.
Die Gesamtbetrachtung des objektiven Ablaufs sowie der weiteren festgestellten Indizien haben darüber hinaus auch zu der sicheren Überzeugung der Kammer geführt, dass der Angeklagte auch vorsätzlich hinsichtlich des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge handelte. Der Angeklagte hatte insbesondere den Willen, sich bis zum Tattag die ungehinderte Einwirkungsmöglichkeit auf die Betäubungsmittel zu erhalten. Die Kammer folgert dies zunächst aus seiner Einlassung. Er hat ausgeführt, dass er beabsichtigte, den chemischen Anteil u.a. der auf dem Grundstück gelagerten Flüssigkeiten von dem enthaltenen Wasser zu trennen, um diese kostengünstiger entsorgen zu können. Der Angeklagte hatte mithin den Willen, fortwährend auf die auf dem Grundstück gelagerten Substanzen ab dem Ende des Mietverhältnisses bis zum Tattag uneingeschränkt einwirken zu können, zumindest solange, bis er sie nach der Aufbereitung entsorgen konnte, um Kosten für die Entsorgung zu sparen. Die Kammer leitet den Besitzwillen des Angeklagten, der über eine bloße Duldung hinausgeht, darüber hinaus auch daraus ab, dass er sich auf dem Grundstück wie ein Eigentümer gerierte und u.a. nur ganz bestimmten Personen und Fahrzeugen Zutritt zu dem Grundstück gewährt hat. Hinzukommt, dass der Angeklagte eine erhöhte Miete erhalten hat, die er auch nur deshalb bekam, weil er einen diesbezüglichen Besitz ausübte und nicht gar jedweder Person Zugang zu dem Grundstück gewährt hätte. Seinen Herrschaftswillen wie auch die tatsächliche Sachherrschaft hat der Angeklagte auch nicht dadurch aufgegeben, dass er sich vorübergehend auf eine Auslandsreise begeben hat. Dies wird bestätigt dadurch, dass zu ihm am Tattag durch die georgischen Zeugen unmittelbar telefonischer Kontakt hergestellt werden konnte.
Die diesbezügliche Überzeugung der Kammer stützt sich ergänzend auf Zeugenaussagen der polizeilichen Vernehmungsbeamten hinsichtlich die Vernehmungen der georgischen Zeugen, wobei die Kammer bei der Würdigung wiederum insbesondere bedacht hat, dass die georgischen Zeugen als Beschuldigte vernommen wurden und daher nicht der Wahrheitspflicht unterlagen; gleichwohl haben sie auch gegenüber den Vernehmungsbeamten ihren Aufenthalt in Deutschland und ihre Tätigkeiten für den Angeklagten im Wesentlichen so geschildert, wie sich auch der Angeklagten eingelassen hat.
So hat die Zeugin O bekundet, dass der Zeuge E glaubhaft angegeben hat, er sei ca. Mitte Juli nach Deutschland eingereist, um bei dem Angeklagten Arbeiten auf einem Grundstück auszuführen sowie um Autos zu erwerben, um diese mit nach Georgien zu nehmen. An einem Abend seien sie in einem Bordell gewesen und nach ihrer Rückkehr hätten vor der Grundstückseinfahrt zum Grundstück Im B drei leere 1000-L-Fässer gestanden. Einer der weiteren georgischen Zeugen hätte sodann mit dem Angeklagten gesprochen, dass die Fässer auf das Gelände gebracht werden sollten. Am nächsten Tag sei eine Person gekommen, die eine Kiste Bier dabeigehabt hätte und sowie Gasflaschen, die dann nach unten in den Bunker hätten transportiert werden sollen. Ihm sei dann auch vom Angeklagten gesagt worden, er solle einige der Fässer umlagern, worauf er erwidert habe, er sei zum Arbeiten und nicht zum Sterben in Deutschland. Am darauffolgenden Tag hätten sie ihre Renovierungsarbeiten fortgesetzt und seien dann festgenommen worden.
Die Zeugin P hat bekundet, der Zeuge E habe bekundet, den Angeklagten seit dem Jahr 2021 zu kennen und in Deutschland zu sein, um Autoteile zu erwerben. Sie hätten im August 2024 auf dem Gelände Im B übernachten dürfen gegen Erledigung kleinerer Arbeiten auf dem Grundstück. Der Angeklagte habe in dieser Zeit dem E und dem F aufgetragen, Fässer und Kanister aus dem Bunker mit einem Aufzug nach oben zu bringen und in ein 1000-L-Fass umzufüllen. Der Angeklagte habe ihnen gegenüber auf die Frage, bei was es sich bei den Substanzen handele, geantwortet, es seien Bausubstanzen.
Die Aussagen der Vernehmungsbeamten waren glaubhaft, insbesondere detailliert und widerspruchsfrei. Die Angaben der georgischen Zeugen Georgier belegen, dass der Angeklagte bis zum Tattag nicht nur Kenntnis vom Vorhandensein der Betäubungsmittel auf dem Grundstück hatte, sondern in Ausübung seines Herrschaftswillens auch hinsichtlich der Betäubungsmittel Arbeitsaufträge zur Umfüllung bzw. Umverteilung erteilte.
III.
Die Feststellungen zu den sichergestellten Betäubungsmitteln und den Wirkstoffgehalten beruhen insbesondere auf den sichergestellten Betäubungsmitteln bzw. den sichergestellten Grundstoffen, der Aussage der auch als Zeugin vernommenen Dr. I und den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern. Sie beruhen zudem auf dem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten sowie dem Ergänzungsgutachten der erfahrenen Sachverständigen Dr. I des LKA NRW. Ihren nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen schließt sich die Kammer an.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
1.
Die Zeugin Dr. I hat bekundet, dass sie als Sachverständige des Landeskriminalamts NRW zu dem Grundstück Im B gerufen worden sei. Dort hätte sie sowohl im oberirdischen Teil des Grundstücks als auch im unterirdischen Bunker eine Vielzahl an 1.000-L-Fässern („IBC“) als auch kleine Kanister aufgefunden, die teilweise leer, und teilweise mit Flüssigkeiten gefüllt gewesen seien.
Im hinteren Grundstücksbereich vor dem Abgang zum Bunker habe sich unter anderem ein IBC-Behälter befunden. Dieser sei relativ hoch befüllt gewesen, wobei ein Großteil des Volumens eine wässrige Flüssigkeit gewesen sei. Auf der wässrigen Flüssigkeit habe obenauf eine weitere Flüssigkeit geschwommen, die nach Amphetaminöl ausgesehen habe. Die obere Phase sei sodann beprobt und in einen separaten Kanister umgefüllt worden. Hierbei sei nicht die gesamte obere Phase abgeschöpft worden, da eine Verunreinigung der oberen Phase mit der darunterliegenden wässrigen Phase vermieden werden sollte. Dieser sei von Mitarbeitern des Landeskriminalamts NRW zum Landeskriminalamt NRW gebracht worden, wo er auf einer geeichten Waage gewogen worden sei.
Im unterirdischen Bunker im Raum 1 neben dem Reaktor hätten sich insgesamt elf Kanister befunden, wie sie aus dem - in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen - Lichtbild auf S. 4 des Ergänzungsgutachtens vom 20.08.2025 entsprechend der dortigen Nummerierung zu erkennen seien. In einer aus dem Reaktor entnommenen Probe sei unter anderem BMK nachgewiesen worden. Sie und ihre Mitarbeiter hätten sodann zunächst aus zwei der mit den Nummern 1 bis 10 nummerierten Kanistern Proben entnommen und mit dem Ramanspektrometer getestet. Es habe sich bei den Substanzen jeweils um BMK gehandelt. Da sie in Schutzanzügen im Bunker tätig gewesen seien, hätten sie aus Zeitgründen aus den mit den Nummern 1 bis 10 nummerierten Kanistern jeweils eine Probe entnommen und diese zu einer repräsentativen Mischprobe in ein Gefäß zusammengeführt, die zum Landeskriminalamt NRW transportiert worden sei. Die elf Kanister aus dem Bunker seien vom Gelände zur Polizei verbracht worden, wo sie anschließend - ohne eine exakte Wägung - vernichtet worden seien.
Die Zeugin Dr. I hat detailliert und nachvollziehbar ihre Wahrnehmungen bekundet. Die Kammer hat ergänzend insbesondere die Lichtbilder S. 4 bis 8 des Ergänzungsgutachtens vom 20.08.2025 in Augenschein genommen, die die Bekundungen der Zeugin Dr. I bestätigen.
2.
Das Amphetaminöl, welches durch die Zeugin Dr. I mit weiteren Mitarbeitern des LKA NRW in dem im hinteren Grundstücksteil befindlichen IBC-Behälter aufgefunden wurde, wurde durch die Sachverständige nach Homogenisierung des Gesamtmaterials u.a. dünnschichtchromatographisch, nasschemisch, Raman-spektroskopisch, infrarotspektroskopisch (IR), ionenchromatographisch, hochleistungsflüssigkeitschromatographisch kombiniert u.a. mit massenspektrometrischer Detektion mit Bestimmung der Feinmassen (LC-TOF-MS), nuklearmagnetresonanzspektroskopisch (NMR) sowie kapillar-gaschromatographisch kombiniert mit Flammenionisationsdetektion analysiert. Hieraus ergab sich eine Netto-Gesamtmenge von 19.110 g Amphetaminöl, mit einem Wirkstoffgehalt von 40 % Amphetamin (Mindestgehalt einer Doppelbestimmung in Prozent) und einer Wirkstoffmenge von 7.640 g Amphetaminbase.
3.
Für die Untersuchung des in Raum 1 des Bunkers aufgefundenen Grundstoffs BMK wurde seitens der Sachverständigen zunächst die entnommene Mischprobe nach Homogenisierung des Gesamtmaterials u.a. dünnschichtchromatographisch, nasschemisch, Raman-spektroskopisch, infrarotspektroskopisch (IR), ionenchromatographisch, hochleistungsflüssigkeitschromatographisch kombiniert u.a. mit massenspektrometrischer Detektion mit Bestimmung der Feinmassen (LC-TOF-MS), nuklearmagnetresonanzspektroskopisch (NMR) sowie kapillar-gaschromatographisch kombiniert mit Flammenionisationsdetektion analysiert. Hieraus ergab sich, dass es sich bei der repräsentativen Mischprobe aus den zehn im Raum 1 aufgefundenen Kanistern um BMK mit einem Wirkstoffgehalt von 38,8 % handelte.
Die Sachverständige hat die Vorgehensweise zur Bestimmung der Füllinhalte nachvollziehbar und detailliert geschildert, so dass die Kammer zu der Überzeugung gelangt ist, dass diese zutreffend bestimmt worden sind. So hat die Sachverständige zunächst die Füllmengen der Kanister anhand der auf S. 4 bis 8 des Ergänzungsgutachtens abgebildeten Lichtbildaufnahmen sowie unter Hinzuziehung einer am Tatort im Rahmen der Spurensicherung durchgeführten Laservermessung der Bunkeranlage berechnet. Dies war erforderlich, da die sichergestellten Kanister vor Bestimmung der Füllmengen durch eine Wägung auf einer geeichten Waage durch das LKA vernichtet worden waren. Die Sachverständige hat zu diesem Zweck Daten aus einem 3D-Laserscan der kriminaltechnischen Untersuchungsstelle C (Typ „Faro Focus S 150 Plus“) herangezogen und ausgewertet. Bei dem 3D-Lasermessverfahren sendet der 3D-Laserscanner über einen beweglichen Spiegel Laserlicht mit einer bestimmten Wellenlänge aus, das von Oberflächen reflektiert und erneut vom Scanner erfasst wird. Anhand verschiedener Parameter (z.B. Zeit zw. ausgesendeten und empfangener Welle) entsteht ein Messpunkt mit Raumkoordinaten, der im Verhältnis zur Position des Laserscanners steht. Die Umgebung wird durch den Laser kugelförmig abgetastet, sodass ein dreidimensionales Gebilde entsteht, welches aus Millionen von Messpunkten besteht, eine sog. Punktewolke. Solche Messungen werden von verschiedenen Positionen aus durchgeführt.
Zunächst wurde das Gesamtvolumen der Kanister pro Typ anhand der Lichtbilder und unter Verwendung der Vermessungsaufnahmen wie folgt bestimmt:
Kanister Typ 1 (Kanister Nr. 1 bis 3 entsprechend der Nummerierung des Lichtbilds S. 4 des Ergänzungsgutachtens): Abmessungen (LxBxH): 30,6 cm x 32,1 cm , 36,1 cm = ca. 35 L
Kanister Typ 2 (Kanister Nr. 4 bis 10 entsprechend der Nummerierung des Lichtbilds S. 4 des Ergänzungsgutachtens): Abmessungen (LxBxH): 28,5 cm x 34,4 cm , 35,7 cm = ca. 35 L
Zugunsten des Angeklagten hat die Sachverständige eine maximale Füllmenge von 30 L zugrunde gelegt und dabei bedacht, dass die Kanister nach den Erfahrungswerten der Sachverständigen üblicherweise nicht vollständig bis zum Ausguss gefüllt werden. Für die Berechnung des tatsächlich enthaltenen Volumens hat die Sachverständige soweit möglich die Füllhöhe der Flüssigkeit vermessen und mit der Länge und Breite des Kanisters multipliziert. Bei den Kanistern mit den Nummern 3 bis 6 und 8 bis 10 ist auf den Lichtbildern aufgrund von Verdeckung durch andere Kanister lediglich eine ungefähre Füllhöhe zu erkennen gewesen. Insoweit hat sie das Füllvolumen durch Vergleich mit ähnlich gefüllten Kanistern abgeschätzt. Die Sachverständige ist sodann zu folgenden Ergebnissen gelangt:
Kanister Nummer
Füllhöhe (cm)
Volumen Flüssigkeit (Liter)
1
25,7
25,2
2
27,2
26,7
3
Füllstand Kanister 2 verwendet
26,7
4
Füllstand Kanister 7 verwendet
25,4
5
Füllstand Kanister 7 verwendet
25,4
6
Füllstand Kanister 7 verwendet
25,4
7
25,9
25,4
8
Füllstand Kanister 7 verwendet
25,4
9
Füllstand Kanister 7 verwendet
25,4
10
Füllstand Kanister 7 verwendet
25,4
11
13,8
13,6
Summe: 270
Die Kammer hat die Ausführungen und Berechnungen der Sachverständigen eigenständig geprüft und nach Inaugenscheinnahme der Lichtbilder und unter Berücksichtigung der auch als Zeugin vernommenen Dr. I die nachfolgenden Volumina für die Kanister zugrunde gelegt sowie sodann einen wie in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Abschlag hinsichtlich der Kanister 1, 2, 4, 6 bis 8, 10 vorgenommen. Hinsichtlich der Kanister Nr. 3, 5 und 9 ist die Kammer unter Berücksichtigung der auf den vorgenannten Lichtbildern zu erkennenden Füllstände zu Gunsten des Angeklagten lediglich von einer hälftigen Befüllung ausgegangen; insoweit wurde kein weiterer Sicherheitsabschlag vorgenommen:
Kanister Nummer
Volumen in L (Annahme der Kammer)
Sicherheits-abschlag in L
Volumen in L (abzüglich des Sicherheitsabschlags)
1
25
3
22
2
25
2
23
3
17
-
17
4
25
3
22
5
17
-
17
6
25
3
22
7
25
3
22
8
25
3
22
9
17
-
17
10
25
3
22
Summe: 206
Die Kammer ist sodann zu Gunsten des Angeklagten unter Vornahme eines erneuten Sicherheitsabschlags von 6 L von einer Summe von 200 L BMK ausgegangen, die sich neben dem Reaktor in Raum 1 befunden haben.
Die Sachverständige hat ausgehend von der Leuckart-Synthese-Methode eine Ertragsberechnung durchgeführt zur Gewinnung von Amphetamin aus der Chemikalie BMK:
Bei 200 L BMK mit einem Wirkstoffgehalt von 38,8 % hätten 78 KG BMK vorgelegen. Mit der Leuckart-Synthese können aus 1 KG reinem (destilliertem) BMK bis ca. 0,92 KG Amphetaminöl (ca. 50-60 % Wirkstoffgehalt) gewonnen werden. Unter Verwendung von rohem, undestilliertem BMK läge die Ausbeute bei ca. 0,74 bis 0,83 KG Amphetaminöl pro KG BMK. Unter Verwendung von 78 KG BMK hätten mit der Leuckart-Synthese unter Verwendung von undestilliertem BMK mindestens 57 KG Amphetaminöl gewonnen werden können.
Die Sachverständige hat auf der Grundlage ihrer beruflichen Erfahrung plausibel und nachvollziehbar ausgeführt, dass bei Durchführung der Leuckart-Synthese regelmäßig mindestens ein Wirkstoffgehalt von 50 % zu erwarten ist. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer sodann jedoch lediglich einen Wirkstoffgehalt von 40 % zugrunde gelegt, da dies dem Wirkstoffgehalt des Amphetaminöls entspricht, welches in dem IBC-Kanister auf dem Grundstück aufgefunden wurde. Unter Berücksichtigung des Wirkstoffgehalts des Amphetaminöls von 40 % hat die Sachverständige errechnet, dass in dem Amphetaminöl mindestens 22,8 KG Amphetaminbase enthalten gewesen wären.
D.
I.
Der Angeklagte hat sich wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hinsichtlich der in dem IBC-Kanister auf dem Grundstück aufgefundenen 19.110 g Amphetaminöl mit einem Wirkstoffgehalt von 40 % und darin enthaltenen 7.640g Amphetaminbase strafbar gemacht. Weitergehend hat er sich strafbar gemacht wegen tateinheitlich begangener Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hinsichtlich der im Bunker aufgefundenen 200 L BMK gem. §§ 1, 3, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 27 StGB schuldig gemacht.
Er handelte rechtswidrig und schuldhaft.
Die Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit, § 52 StGB.
II.
In rechtlicher Hinsicht bedarf es lediglich weitere folgender Ausführungen:
Eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hinsichtlich der auf dem Grundstück und im Bunker aufgefundenen, erheblichen Mengen an Produktionsabfällen bestand nicht. Der Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gem. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG setzt voraus, dass der Täter bei seinem Tun den Umsatz von Betäubungsmitteln zum Ziel hat. Umsatz in diesem Sinne ist jede einverständliche Übertragung von Betäubungsmitteln von einer Person auf eine andere (BGH BeckRS 2011, 16367, Rn. 14). Beihilfe hierzu leistet, wer dem Täter zu dem vorsätzlich begangenen Handeltreiben Hilfe leistet. Beihilfe kann lediglich bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Tat geleistet werden. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor.
Die Kammer vermochte keine Feststellungen dazu zu treffen, ob die Haupttat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln hinsichtlich der Produktionsabfälle bereits beendet war, oder noch andauerte. Denn die Sachverständige konnte keine Angaben dazu machen, wie alt die Produktionsabfälle waren, die auf dem Grundstück aufgefunden wurden. Zu Gunsten des Angeklagten war daher davon auszugehen, dass die der Produktion der Abfälle etwaig zugrundeliegende Haupttat bereits beendet war, bevor diese auf das Grundstück Im B 0 in C verbracht wurden. Eine Beihilfe des Angeklagten schied daher aus.
Zudem konnte die Kammer nicht feststellen, dass die Produktionsabfälle aus der Produktion mit dem Reaktor auf dem Grundstück Im B 0 stammten. Die Einlassung des Angeklagten, die Produktionsabfälle stammten aus Produktionen an anderen Orten und seien auf dem Grundstück nur zwischengelagert worden, wurde durch die Sachverständige Dr. I bestätigt. In mehreren Gebinden auf dem Grundstück wurden durch die Sachverständige Dr. I vielmehr Rückstände aus der Produktion von MDMA festgestellt, für die es auf dem Grundstück keine Produktionsanlagen gab. Die bloße Feststellung, dass der Angeklagte Produktionsabfälle unbekannten Alters aus einer anderweitigen Produktion, von dessen Umfang und Fortgang er keine Kenntnis hat, auf dem Grundstück gelagert hat, trägt eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nicht. Es ist bereits keine Hilfeleistung zur Übertragung von Betäubungsmitteln von einer Person an eine andere gegeben.
E.
Die Kammer hat den Strafrahmen des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. § 29a Abs. 1 Nr. 2 StGB zu Grunde gelegt, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren vorsieht. Der Strafrahmen des minder schweren Falls i.S.v. § 29a Abs. 2 BtMG beträgt Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Ausgehend vom Regelstrafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG hat die Kammer zunächst geprüft, ob ein minder schwerer Fall i.S.d. § 29a Abs. 2 BtMG vorliegt. Für die Entscheidung, ob ein solcher minder schwerer Fall angenommen werden kann, ist nach ständiger Rechtsprechung maßgebend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiver Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei sind alle wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände gegeneinander abzuwägen. Erst nach dem Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der außerordentliche Strafrahmen zur Anwendung kommt.
Die Kammer hat daher geprüft, ob aufgrund der Gesamtumstände vorliegend ein minder schwerer Fall angenommen werden kann.
Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass
er ein umfassendes Geständnis abgelegt hat,
er nicht vorbestraft ist,
die Betäubungsmittel insgesamt nicht in den Verkehr gelangt sind,
er insbesondere auf die Rückgabe der asservierten Betäubungsmitteln verzichtet hat,
er erstmals zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt wird, wobei er als Erstverbüßer aufgrund seines Alters besonders haftempfindlich ist, und
er bereits mehr als elf Monate Untersuchungshaft verbüßt hat.
Demgegenüber hat die Kammer zu seinen Lasten berücksichtigt, dass
die nicht geringe Menge hinsichtlich des vom Angeklagten besessenen Amphetamins um mindestens das 700-Fache überschritten war, und
er zwei Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht hat.
Unter nochmaliger umfassender Abwägung dieser Strafzumessungsgesichtspunkte erschien es der Kammer nicht angemessen, den Strafrahmen des minder schweren Falles zu Grunde zu legen.
Unter zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten, der von ihm begangenen Tat und unter Abwägung der bereits aufgeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von
2 Jahren und 6 Monaten
für tat- und schuldangemessen erachtet.
F.
Die Mieteinnahmen des Angeklagten hinsichtlich des Grundstücks Im B 0 in C i.H.v. 29.000,00 EUR unterlagen als Taterlangtes gem. § 73 Abs. 1 StGB der Einziehung. Der Angeklagte hat glaubhaft eingeräumt in der Zeit von Oktober 2023 bis April 2024 insgesamt 29.000,00 EUR als Gegenleistung für das zur Verfügung stellen des Grundstücks an den unbekannt gebliebenen Mieter zum Zwecke der Errichtung eines Labors zur Herstellung von Amphetamin sowie seine Unterstützung u.a. bei der Einweisung von Fahrzeugen auf dem Grundstück Im B 0 von diesem erhalten zu haben, wobei er in den Monaten Oktober bis Dezember 2023 jeweils 3.000,00 EUR monatlich sowie von Januar bis April 2024 jeweils 5.000,00 EUR erhielt.
G.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.