Rechtsprechung / Landgericht Braunschweig
Landgericht Braunschweig Urteil vom 09.01.2009 – 7 O 1454/08
Tenor
1.) Die Beklagte wird aufgrund ihres – nach Schluss der mündlichen Verhandlung erklärten – Anerkenntnisses vom 9.12.2008 verurteilt, an die Klägerin 1.995,– Euro zu zahlen.
2.) Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin auf den Betrag von 1.995,– Euro Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8.10.2008 zu zahlen.
3.) Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
5.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und zwar
für die Klägerin ohne Sicherheitsleistung zu Ziffer 1),
für die Klägerin zu Ziffer 2) und 4), wobei indessen die Beklagte die Vollstreckung abwenden mit Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des insgesamt zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet,
und für die Beklagte zu Ziffer 4) hinsichtlich der Vollstreckung wegen der Kosten, wobei indessen die Klägerin die Vollstreckung abwenden kann mit Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des insgesamt zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet;
§ 708 Nr. 1 ZPO und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Wert für dieses Verfahren beträgt 6.175,80 Euro.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt eine Neupreisentschädigung für einen Pkw.
Sie erwarb unter Einschaltung der ... in ... den Pkw Golf Trendline 1,4I, 59 kw, Fahrzeugidentnr. ..., für brutto 16.680,00 Euro. In der verbindlichen Bestellung vom 09.05.2007, die als Bestellung eines gebrauchten Fahrzeugs mit Garantie (Eigengeschäft) überschrieben war (Bl. 6) und für die die Verkaufsbedingungen für gebrauchte Fahrzeuge (Bl. 7) vereinbart wurden, hieß es u. a.:
"Stand des km-Zählers 10, Gesamtfahrleistung lt. Vorbesitzer 10, Zahl der Halter lt. Fzg Brief 0, Datum der Erstzulassung lt. Fzg-Brief 02.05.2007, Liefertermin 1.6.2007".
In der Bestellung hieß es am Ende individualvertraglich des Weiteren:
Das Fahrzeug wird am 01.06.2007 auf den Kunden umgemeldet. Eine Rate in Höhe von 100,00 Euro wird für die Zeit bis zum 01.06.2007 dem Kunden für die vorzeitige Nutzung des Fahrzeuges in Rechnung gestellt.
Am 11.5.2007 zahlte die Klägerin 6.000,00 Euro an und stellte einen Darlehensantrag mit dem Nettodarlehensbetrag 10.680,00 Euro (Bl. 45; Annahmeerklärung dazu unter dem 7.6.2007, Bl. 60). Die Klägerin schloss eine Versicherung Prämie Light Plus ab. Die Rechnung für den PKW Golf wurde auf die Lieferung eines Gebrauchtwagens ausgestellt (Bl. 30).
Am 14.03.2008 erlitt der Pkw einen Totalschaden. Das Sachverständigenbüro ... ermittelte voraussichtliche Reparaturkosten inkl. Mehrwertsteuer in Höhe von 13.194,64 Euro und den Wiederbeschaffungswert mit 12.500,00 Euro. Der Restwert betrug 5.757,00 Euro.
Die Klägerin meldete den Schaden bei der Beklagten an. Die Beklagte rechnete den Wiederbeschaffungswert als ausgleichsfähigen Schaden ab (Bl. 11).
Unter dem 17.04.2008 ließ die Klägerin anwaltlich vertreten mitteilen, sie sei mit der Abrechnung nicht einverstanden, ein vergleichbarer Wagen sei für 17.900,00 Euro zu erwerben entsprechend dem vom Hersteller unverbindlich empfohlenen Preis am Tag des Schadens. Die Beklagte reagierte ablehnend hinsichtlich der Neupreisentschädigung (Bl. 16).
Die Klägerin meint, sie sei so zu stellen wie bei einem Neuwagen mit Tageszulassung, unter Abrechnung auf Neuwertentschädigung bei der einzigen Voraussetzung "Schadenseintritt 12 Monate nach Erstzulassung". Sie will wie folgt abgerechnet wissen:
Rechnung, Bl. 30, 1.6.2007
13.924,37
Zulassungskosten
57,40
Zwischensumme
13.981,77
Ust 19%
2.656,54
verauslagte Gebühren
41,70
Brutto-Ausgangswert
16.680,00
Restwert
5.757,00
Selbstbeteiligung
300,00
Kostenpauschale
25,00
Zwischensumme
10.648,00
Zahlbetrag
4.472,20
Klageforderung
6.175,80
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.175,80 Euro nebst 4% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie 603,93 Euro nebst 4% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt (im Termin), die Klage abzuweisen.
Nach ihrer Ansicht handelt es sich um ein Gebrauchtfahrzeug im Sinne der Versicherungsbedingungen, und bei dem für Juni 2008 vorgelegten Angebot der Firma ... (Bl. 43) nicht um ein Fahrzeug mit Tageszulassung, sondern um ein Neufahrzeug ohne eine Voreintragung im Kfz-Brief. Die Beklagte bestreitet zudem den Vortrag der Klägerin, dass der Betrag von 17.900,00 Euro dem unverbindlich empfohlenen Preis am Tag des Schadens entspricht. Hilfsweise macht sich die Beklagte diesen Vortrag zu eigen und weist darauf hin, dass ein Rabatt von mindestens 15% üblich sei und ohne weiteres vereinbart werden könne.
Unter dem 9.12.2008 (Bl. 76) hat die Beklagte ein Anerkenntnis erklärt zum Betrag von 1.995,– Euro.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze, die in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommen sind, und die weitere Darstellung in den Entscheidungsgründen verwiesen. Auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung wird ebenfalls verwiesen.
Entscheidungsgründe
I. Die Klägerin hat nicht Anspruch auf eine (erhöhte) Neupreis-, Neuwertentschädigung.
Grundsätzlich ist ein Schaden nur bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes eines Fahrzeuges oder seiner Teile am Tage des Schadeneintritts ausgleichsfähig. Als Wiederbeschaffungswert gilt dabei der Kaufpreis, der aufgewendet werden muss, um ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug oder gleichwertige Teile zu erwerben. Zur Schaffung einer stillen Vermögensreserve dient die Kaskoversicherung nicht.
Den Wiederbeschaffungswert hat die Klägerin ausgeglichen erhalten unter Beachtung des von ihr zu tragenden Selbstbehalts, rechnerisch wie folgt
Gesamtleistung der Beklagten (unter Einschluss des anerkannten Betrages)
6.468,00
(durch die Klägerin realisierter – wozu sie nichts vorträgt – bzw. durch sie jedenfalls realisierbarer) Restwert
5.757,00
Selbstbeteiligung
300,00
Summe wie Wiederbeschaffungswert brutto zzgl Kostenpauschale:
12.525,00
Auf einen weitergehenden, höheren Betrag hat die Klägerin gegen die Beklagte angesichts der sachverständig geschätzten Reparaturkosten in Höhe von brutto 13.194,00 Euro bzw. netto 11.087,93 Euro keinen Anspruch.
Nur ausnahmsweise erhöht sich – ohne besondere Gegenausnahme – versicherungsrechtlich die Leistungsgrenze auf den ortsüblichen Neupreis zu einer Ausführung des Kfz innerhalb des versicherungsrechtlichen Deckungsschutzes bzw. für ein gleichartiges Fahrzeug in gleicher Ausführung. Ggf. ist für die Neupreisentschädigung dabei auf den Reimportmarkt abzustellen, wenn das versicherte Fahrzeug auf diesem Markt erworben worden ist, oder es ist im Einzelfall ein erzielbarer marktgängiger Rabatt einzurechnen.
Dabei hängen die Voraussetzungen zur Neupreisentschädigung vom Inhalt des jeweiligen konkreten Versicherungsverhältnisses ab. Ist es so vereinbart ist, geht es um den Eintritt des Schadenfalls in einer bestimmten Frist nach der Erstzulassung und darum, dass sich das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt im Eigentum des Ersterwerbers befindet.
Die Voraussetzung für eine solche Erhöhung der Leistungsgrenze des beklagten Versicherers erfüllt die Klägerin nicht. Denn sie ist nicht – wie erforderlich – Ersterwerberin i. S. d. einschlägigen § 13 AKB. Sie hat im versicherungstechnischen Sinn kein Neufahrzeug erworben und erwerben wollen.
Darauf, dass der Schadensfall innerhalb eines Jahres nach der Erstzulassung des versicherten Fahrzeuges eingetreten ist, kommt es deshalb ebenso wenig an wie darauf, wann die Identität zwischen Ersterwerber und Erstzulasser nicht gegeben sein muss.
Inwiefern die Klägerin meinen kann, ein Versicherungs-, Deckungsanspruch im klageweisen verfolgten Umfang folge aus dem undatierten Informationsschreiben des Versicherungsvermittlers zur Vers.-Schein-Nr. ... (Bl. 9) wegen des Hinweises, sie habe die Versicherungspolice erhalten, und allgemein von "attraktiven Mehrleistungen" u. a. mit den Worten: "Neuwertentschädigung innerhalb 12 Monate nach Erstzulassung (bei Totalschaden)", gesprochen wird, ist unerfindlich. Selbstverständlich gibt es die angedeuteten Mehrleistungen nur nach Maßgabe und nach dem Inhalt des vereinbarten Versicherungsverhältnisses.
AKB sind nach den (unstreitigen) Versicherungsunterlagen in den von der Klägerin mit der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrag einbezogen worden. Die hier auf das Versicherungsverhältnis der Parteien anwendbaren AKB verlangen für die Neuwagenentschädigung den Erwerb als Neuwagen unmittelbar von einem Kfz-Händler oder – Hersteller.
Daran fehlt es jedoch, da das betroffene Fahrzeug zunächst vom vermittelnden Händler bzw. Agenten – der ... – erworben, von diesem für einen Monat an die Klägerin vermietet worden ist und erst danach mit einer (unstreitigen) realen Kilometerleistung von mehr als 1.000 km an die Klägerin weiter verkauft worden ist.
BGH NJW 2005, 1422 stellt klar, dass die Veräußerung eines unbenutzten Kraftfahrzeugs mit Kurzzulassung auf den Händler eine besondere Form des Neuwagengeschäfts und kein Gebrauchtwagenkauf ist. Ob dies hier für den von der Klägerin im Mai 2007 für die Zeit ab 1.6.2007 geschlossenen Kaufvertrag gilt, kann dahin stehen, weil es darauf nicht ankommt.
Nach Ansicht des BGH schadet der Neuwertentschädigung ein indirekter Erwerb u. U. (ausnahmsweise) nicht. So hat der BGH die (bloße) Sicherungsübereignung ebenso für unschädlich erachtet wie die Voreintragung des Kfz-Händlers im Brief, der das Fahrzeug bloß zur Überführung-, Probe- und Rangierfahrt benutzt hat (VersR 1980, 159 und VersR 1985, 78). Dann ist der wirtschaftliche Zweck der Neuwertklausel nicht beeinträchtigt, der in der Begrenzung des subjektiven Risikos des Versicherers besteht.
Dieses Risiko wird indessen gesteigert, wenn mehrere Personen das Fahrzeug führen, und kann auch und schon gesteigert werden, wenn durch die Eintragung mehrerer Eigentümer im Kfz-Brief eine Entwertung des Fahrzeuges hinsichtlich des Wiederverkaufswertes eintreten kann oder wird. Dementsprechend ist die erweiternde Auslegung der AKB auf den Fall ausgeschlossen, dass der Pkw zunächst von einem Leasinggeber für einen Leasingnehmer erworben und letzterem das Eigentum am Pkw später übertragen wird, OLGR Frankfurt 1998, 42. Eine Neuwertentschädigung scheidet zudem aus, wenn das Fahrzeug vor der Übergabe an den Käufer bereits in erheblichem Umfang – z. B. über 270 bis 370 km – zu Vorführzwecken genutzt worden ist, selbst wenn der Händler dem Käufer das Kraftfahrzeug für eine Wochenendtour zur Verfügung gestellt hat, OLG Stuttgart NZV 1996, 152.
Ähnlich verhält es sich hier unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Klägerin den fraglichen PKW quasi von "0 km" (bzw. 10 km) an seit dem 11.5.2007 benutzt hat.
Dabei stellt die einschlägige Fassung des § 13 AKB auch nicht etwa auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, sondern direkt und nur auf die Eigentumszuordnung ab. Selbst wenn das Fahrzeug wirtschaftlich in ein und derselben Hand bleibt, darf es (für die Neuwagenentschädigung) keine eigentumsrechtliche Neuzuordnung geben. Jedem Versicherer steht es frei, solche Regelung – wie hier – für die Neuwertentschädigung vorzusehen und vorzugeben, um den überproportionalen Wertverlust während des ersten Zeitraums der tatsächlichen Nutzung eines neuen Kfz in der Person eines Ersterwerbers mit auffangen zu helfen.
Die Klägerin hat sich dafür entschieden, den Erwerbspreis zu reduzieren durch den Erwerb des Fahrzeugs als Zweiterwerberin. Sie hat bei der Anschaffung Beträge durch den reduzierten Kaufpreis angesichts der realen Eigentumsübertragung erst zum 1.6.2007 erspart.
Die Klägerin mag den PKW in der Neuwagenabteilung der ... erworben haben, wie sie berichten lässt (Bl. 57). Sie berichtet aber selbst davon, dass der Liefertermin 1.6.2007 mit einer vorhergehenden Zulassung auf die ... dadurch bestimmt gewesen ist, dass das Prämiensystem für Händler für eine Prämie an den Händler die Zulassung des Fahrzeugs über mindestens 30 Tage auf den Händler verlangt (Bl. 41). Die Klägerin hat zuvor schriftsätzlich geltend gemacht, Hintergrund der Teilfinanzierung sei gewesen, dass sie aufgrund der Finanzierung in den Genuss der günstigen Versicherung (auf Neuwertentschädigung innerhalb von 12 Monaten nach Erstzulassung) kommen konnte bei dem Antrag vom 9. Mai 2007. Dies trifft den Kern der Dinge nicht, den ersichtlich hängen die Finanzierung und die konkrete Versicherung damit zusammen, dass für das Fahrzeug quasi eine Gebrauchtwagenreparaturversicherung abgeschlossen werden konnte und sollte, um der Klägerin zu dem Fahrzeug einen technischen Schutz wie sonst mit der Händlergarantie bei Neufahrzeugen zu sichern.
Wenn für die Klägerin zunächst wirklich nicht verständlich gewesen ist, warum das Fahrzeug nach den Angaben eines Verkäufers der Firma ... mindestens bis zum 01. Juni 2007 auf die ... zugelassen sein musste und werden sollte, hätte sie von dem Erwerb Abstand nehmen können und müssen bzw. nach einem anderen Preis fragen können und müssen. Deshalb ändern sich zu ihren Gunsten aber nicht die Versicherungsbedingungen zum Kaskoschutz.
Das Fahrzeug wurde am 2.5.2007 auf die Firma ... zugelassen. Die Klägerin trat im ersten Nutzungsmonat als Mieterin auf. Dies folgt klar und eindeutig aus der Bestellung. Die Klägerin zahlte am 11.5.2007 den Betrag von 100,00 Euro als "Mietgebühr", wie die ihr erteilte Quittung (Bl. 44) ausweist. Dass im Verlauf des Rechtsstreits eine Rechnung 50005 mit Datum 14.5.2007 eingereicht worden ist (Bl. 67), die brutto 100,00 Euro berechnet "für die Bereitstellung des Fahrzeuges...", gestattet nicht – abweichend von dem eindeutigen Wortlaut der Bestellung – eine "Umdeutung" des Betrages von 100 Euro.
Die Rechnung vom 01.06.2007 nennt den Kilometerstand von 1.050 km und formuliert wörtlich: "Gemäß unseren Lieferbedingungen für Gebrauchtwagen erhielten Sie folgendes Fahrzeug ...".
Die Klägerin hat eine Neuwagen-Anschlussgarantieversicherung im Rahmen von Prämie Light Plus (Versicherungsbedingungen Bl. 56) abgeschlossen. Diese Neuwagen-Anschlussgarantieversicherung betrifft die Funktionsfähigkeit mechanischer und elektrischer Bauteile differenziert nach Leistungen bei einer Gesamtfahrleistung im Schadenszeitpunkt unter 100,000 km bzw. über 100,000 km (mit Regulierung im Rahmen einer Baugruppen-Garantie). Diese Garantie tritt für den Gebrauchtwagen quasi an die Stelle der Hersteller-Garantie bei einem Neufahrzeug, wie es von der Klägerin gewollt ist. Mit dem Inhalt des "Kaskoversicherungsversprechens" hat das nichts zu tun, wie nach der Information und Beratung, die der Klägerin zuteil geworden ist, klar sein muss.
Die besondere Vertragsform Prämie Light Plus als Kombination aus Finanzierung und Kfz-Versicherung mit dem Versicherungsumfang (s. auch Bl. 64) ist bei Übersendung der Versicherungsbestätigung unter dem 13.6.2007 (Bl. 61) beschrieben worden. Die Bestätigung trennt zwischen Fahrzeugversicherung (Bl. 62) und Neuwagen-Anschlussgarantie (Bl. 63).
Der erste Monat der Versicherung war eindeutig auf die Zeit ab 1.6.2007 (bis 1.7.2007) ausgerichtet, dafür wurden der Klägerin 101,18 Euro zur Haftpflichtversicherung, Fahrzeugversicherung und Garantieversicherung (bei Versicherungsablauf 1.1.2008, Bl. 62) in Rechnung gestellt (Bl. 63).
Dass ein Mietwagen vertragsgemäß kostenlos am Unfalltag für 14 Tage zur Verfügung gestellt worden ist, besagt zur Klageforderung nichts.
Für eine Zweiterwerberin – wie die Klägerin – geht das Versicherungsverhältnis davon aus, dass die betroffene Person bei Erhalt der Zeitwertentschädigung keinen überproportionalen Verlust erleidet.
So verhält es sich denn auch bei der Klägerin. Nach ihren eigenen Angaben zur unverbindlichen Preisempfehlung des ursprünglich erworbenen, zerstörten Fahrzeugs ist nicht recht nachvollziehbar, worin sie einen realen versicherungsrechtlich relevanten Nachteil für sich selbst sehen will. Bei dem von ihr mitgeteilten "Hauspreis" für ein Neufahrzeug hat sie zum Erstgebrauch ein Fahrzeug erworben rechnerisch bei 93% und dieses Fahrzeug knapp 1 Jahr genutzt (Übernahme des Fahrzeugs bei Teilzahlung am 11.5.2007, Totalschaden 14.03.2008), dann für einen geringeren Nettopreis ein neues Fahrzeug erhalten bei einer etwa gleich hohen Bruttoquote, rechnerisch wie folgt.
UVP bzw. Hauspreis, Bl. 12
17.900,00
93%
92%
Kaufpreis ausweislich Bestellung
16.680,00
Rechnung 9.6.2008, Bl. 70; "Listenpreis" incl. Extras
16.422,00
Netto
14.016,81
13.800,00
USt 19%
2.663,19
USt 19%
2.622,00
Die Wertdifferenz hin zu 75% (über den Brutto-Wiederbeschaffungswert nach Sachverständigengutachten mit 12.500,00 Euro) trägt die Klägerin selbst, wie es angesichts der realen Gebrauchsdauer zwangsläufig Folge der wirtschaftlichen Situation bei der Nutzung eines Fahrzeugs ist. Aus welchen Gründen die Klägerin glauben möchte, angesichts ihrer Finanzierungswahl die reale Nutzung über fast 1 Jahr mit den bekannten wirtschaftlichen Wertverlusten durch Gebrauch auf wirtschaftliche Kosten der Versichertengemeinschaft abwickeln lassen zu können, ist nicht nachvollziehbar.
Die Regeln der gewöhnlichen Erfüllungshaftung eines Versicherers kommen der Klägerin nicht zugute. Das sie irrige Vorstellungen zur Neuwagenentschädigung bei Abschluss des Versicherungsvertrags gehabt hat wegen unrichtiger, irreführender Informationen auf Versichererseite hat sie nicht vorgetragen. Das Beratungsdokument (Bl. 65) geht auf die erteilten Information ein, einen Widerspruch durch die Klägerin dazu gibt es nicht.
Wenn seitens des Verkäufers des Autohauses unwahre Informationen gegeben worden sein sollte, hat die Beklagte dafür nicht einzustehen.
II. Anspruch auf 1.995,80 Euro hat die Klägerin wegen des (Teil-) Anerkenntnisses (Bl. 76) und als Umsatzsteuer wegen der realen Reinvestition, im Betrag berechnet wie folgt:
Wiederbeschaffungswert
12.500,00
brutto, regelbesteuert
Wiederbeschaffungswert
10.504,20
netto bei Ust 19%
Umsatzsteuer
1.995,80
zu zahlen gegen Nachweis
Das Anerkenntnis seitens der Beklagten im Schriftsatz vom 9.12.2008 nach dem Schriftsatz vom 8.12.2006 (Bl. 73) mit dem Aufrechterhalten des bisherigen eigenen Sachvortrags bezieht sich auf die bei der unstreitigen Abrechnung (Bl. 11) nicht gezahlten 1.995,– Euro als Umsatzsteuer auf den Wiederbeschaffungswert, wobei die Klägerin seitens der Beklagten ausdrücklich und aus Rechtsgründen zutreffend auf die Zahlung der Umsatzsteuer in Abhängigkeit vom Nachweis der Ersatzbeschaffung bzw. Schadenbehebung hingewiesen worden ist.
Das – schriftliche – (Teil-) Anerkenntnis der Beklagten unter dem 9.12.2008 (Bl. 76) ist insofern beachtlich, wirksam und führt zur entsprechenden Verurteilung trotz Schweigens der Klägerseite darauf, zumal angesichts der Äußerungsfrist nach der Erörterung im Termin.
Die Anspruchsvoraussetzung für die Auszahlung der Umsatzsteuer war mit Vorlage der Quittung (Bl. 52) durch den im Termin ausgehändigten Schriftsatz vom 6.10.2008 (Bl. 49, 53) erfüllt. Den korrespondierenden Nachweis hat die Klägerin unmissverständlich mit der Rechnung vom 9.6.2008 erbracht (Bl. 70) – die als unstreitig berücksichtigt werden kann, obschon sie erst nach dem Termin am 8.10.2008 (Bl. 53) vorgelegt worden ist – wobei hier nicht weiter zu hinterfragen ist, inwieweit bei einem Privatkundengeschäft eine Großkundennummer vergeben und genutzt werden kann. Bereits die Quittung vom 11.6.2008 (Bl. 52) mit der Bestellung vom 2.5.2008 (Bl. 43 und 68) weist freilich die Reinvestition nicht – wie erforderlich – aus, weil sich zeigt, dass die zusätzliche Berechnung "Ersatz-Kfz" mit Brutto 120,– Euro unter dem 11.6.2008 in Wahrheit Zulassungskosten sind (ZUB 13?) – und wenngleich schriftsätzlich trotz der eingehenden Erörterung im Termin bloß auf "Kopie der drei Rechnungen" Bezug genommen ist (Bl. 59), die Rechnung über die Lieferung eines Kfz brutto 16.422,00 Euro (Bl. 70) mit den anderen Einzelangaben und dem zusätzlichen Beleg über brutto 505,00 Euro zu Überführungskosten bei einem Großkunden (Bl. 71) indessen alles erkennen lässt, was die beklagte Versicherung bei sorgsamer Sachbearbeitung wissen und prüfen muss und hätte nachrechnen können, z. B. wie hier nachstehend wiedergegeben:
Bestellung 2.5.2008
18.525,00
Rechnung 9.6.2008, "Listenpreis" incl. Extras
16.235,30
Klimaanlage Volltanken
315,00
Gesamtnachlass
2.898,00
Nachlass 15%
2.435,30
Zwischensumme
13.800,00
USt 19%
2.622,00
Zwischensumme
16.422,00
Überführungspauschale
505,00
Überführungskosten, 9.6.2008
424,37
USt 19%
80,63
Zwischensumme
505,00
Gesamtsumme
16.927,00
darin zu zahlende USt
2.702,63
Zulassungskosten
120,00
Ersatz-PKW
120,00
rechnerisch
16.567,00
rechnerisch so
17.047,00
Quittung für den 11.6.2008
17.000,00
Zu dem Hauptbetrag fehlt es an Verzugsvoraussetzungen zu Lasten der Beklagten, deshalb scheitert freilich nicht der geltend gemachte Zinsanspruch als Rechtshängigkeitszinsen, dazu ist das Zinsverlangen aber erst durchsetzbar für den Zeitpunkt ab Vorlage des Reinvestitionsnachweises mit der Quittung. Im Übrigen fehlt eine beachtliche Mahnung und eine frühere Fälligkeit bei den Umständen des Streitfalles. Deshalb setzt die Klägerin insofern keinen Anspruch zu den zur Entscheidung gestellten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten durch. Dass sie den Reinvestitionsnachweis zu führen hat, ist ihr unmissverständlich gesagt worden (Bl. 11). Sie hat dementsprechend schlicht und einfach lediglich nach dem 4.4.2008 die Quittung mit dem Ausweis der nun aufgebrachten Mehrwertsteuer vorzulegen und einzureichen gehabt. Dass sie mit Vorlage der Quittung vom 11.6.2008 (Bl. 52) bis zum 7.10.2008 (Bl. 49) nach der Klageschrift vom 26.5.2008 (Bl. 1) gewartet hat, geht insofern nicht zu Lasten der Beklagten.
Ein sofortiges Anerkenntnis mit der Kostenfolge zu Gunsten der Beklagten iSd § 93 ZPO ist nicht gegeben. Sofort wäre nur das Anerkenntnis gewesen, das vor der Erörterung am 8.10.2008 und vor dem Klageabweisungsantrag insgesamt (Bl. 54) erklärt worden wäre. Dabei ist – auch – maßgebend, dass die Klägerin unter dem 1.9.2008 (Bl. 39) auf den Fahrzeugerwerb und die Zahlungspflicht der Beklagten zur Mehrwertsteuer eingegangen ist, die Beklagte dagegen aber die Klageabweisung verfolgt hat (Bl. 48), obschon der Klägerin der Zahlungsanspruch zugestanden hat –. Ein Anerkenntnis vor Erörterung hätte den Streit auf den Betrag von 4.180,00 Euro reduziert.
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