Rechtsprechung / Landgericht Braunschweig
Landgericht Braunschweig Beschluss vom 09.01.2013 – 8 T 46/12 (019)
Tenor
1. Die Beschwerde wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Beschwerdewert: 3.000,00 Euro.
Gründe
I.
Der Betroffene hat die srilankische Staatsangehörigkeit. Er war am ….04.1985 in das Bundesgebiet eingereist. Die am ….03.1995 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis wurde mit Bescheid vom ….08.2006 widerrufen. Mit Bescheid vom ….08.2008 wurde der Beschwerdeführer aufgrund zahlreich begangener Straftaten aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen.
Ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer auf Deutsch ist lediglich auf einfache Art und Weise möglich.
Mit Beschluss vom 12.01.2012 hat das Amtsgericht Goslar zum Geschäftszeichen 6 XIV 158 im Wege der einstweiligen Anordnung die Haft zur Sicherung der Abschiebung sowie deren sofortige Vollziehbarkeit und Dauer der Haft auf 2 Wochen angeordnet.
Der Beschwerdeführer ist am ….01.2012 festgenommen worden. Der Beschluss vom 12.01.2012 ist ihm mittels eines Dolmetschers für die srilankische Sprache bekannt gegeben und der Beschwerdeführer von einem Richter des Amtsgerichts Goslar angehört worden. Am ….01.2012 ist er nach Sri Lanka abgeschoben worden.
Nachdem Rechtanwalt … mit Schreiben vom 26.01.2012 zunächst Beschwerde gegen den Haftbeschluss des Gerichts eingelegt hat mit dem Antrag,
festzustellen, dass der angefochtene Beschluss den Betroffenen in seinen Rechten verletzt sowie dem Betroffenen Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung des Unterzeichners zum Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen,
hat Herr Rechtsanwalt… mit Schreiben vom 01.04.2012 den Antrag dahingehend geändert, nunmehr
festzustellen, dass der angefochtene Beschluss den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.
Eine schriftliche Vollmachterteilung lag beiden Schreiben nicht bei. Das Schreiben vom 26.01.2012 beginnt mit: "…sind wir gebeten worden, die Vertretung des Betroffenen zu übernehmen".
Mit Schreiben vom 11.04.2012 rügt der Landkreis … die ordnungsgemäße Vertretung des Rechtsanwalt … .
Mit Beschluss vom 16.04.2012 hat das Amtsgericht Goslar zum Aktenzeichen 6 XIV 158 die Anträge des Rechtsanwalts … zurückgewiesen und der Beschwerde nicht abgeholfen.
Im weiteren Beschwerdeverfahrensverlauf hat Herr Rechtsanwalt … angekündigt, eine schriftliche Vollmacht des Beschwerdeführers zu übersenden. Mit Fax vom 25.07.2012 hat er eine in deutscher Sprache verfasste, vom Beschwerdeführer unterschriebene Vollmacht dem Gericht überreicht. Wegen des genauen Wortlauts der Vollmacht wird auf Bl. 53 d. A. verwiesen.
Auf Hinweis der Kammer vom 30.08.2012, dass die Kammer darüber zu befinden habe, ob der Betroffene mit seiner Unterschrift den Inhalt der in deutscher Sprache verfassten Verfahrensvollmacht erfasst hat, hat Herr Rechtsanwalt … mitgeteilt, dass die Vollmacht über die in Deutschland lebende Tochter dem Beschwerdeführer weitergeleitet worden sei. Er gehe davon aus, "dass die Tochter des Betroffenen diesem mitgeteilt hat, was es mit der Vollmacht auf sich hat". Die Anschrift der Tochter zur Überprüfung der Vollmachterteilung hat Herr Rechtsanwalt … trotz zweimaliger Aufforderung der Kammer nicht zur Akte gereicht.
II.
Die Beschwerde ist als unzulässig abzuweisen.
Eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung des Herrn Rechtsanwalts … durch den Beschwerdeführer liegt nicht vor. Zwar ist der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 2 FamFG berechtigt, sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Die Kammer ist jedoch nicht zu dem Ergebnis gelangt, dass eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung durch den Beschwerdeführer vorliegt.
Gemäß § 11 Satz 3 FamFG hat das Gericht den Mangel der Vollmacht zwar nur dann von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder Notar auftritt. Bei Vorliegen einer Rüge ist der Mangel der Vollmacht jedoch zu überprüfen, § 11 S. 2 FamFG.
Hier hat der Landkreis … mit Schreiben vom 11.04.2012 ausdrücklich die ordnungsgemäße Bevollmächtigung des Herrn Rechtsanwalt … in Frage gestellt. In der Tat lässt seine Formulierung im Beschwerdeschreiben vom 26.01.2012 "…sind wir gebeten worden, die Vertretung des Betroffenen zu übernehmen." offen, ob eine rechtlich verbindliche Bevollmächtigung des Beschwerdeführers selbst vorliegt.
Nach erfolgter gerichtlicher Fristsetzung, zur Einreichung der schriftlichen Vollmacht gem. § 11 S. 1, S. 2 FamFG sind die Bedenken gegen die ordnungsgemäße Bevollmächtigung nicht aus der Welt geräumt. Voraussetzung für eine rechtlich verbindliche und ordnungsgemäße Bevollmächtigung ist das Wissen und Wollen des Beschwerdeführers zur Vollmachterteilung. Dies setzt notwendigerweise voraus, dass der Beschwerdeführer verstanden hat, dass er eine Vollmacht für dieses Verfahren unterzeichnet. Die von Herrn Rechtsanwalt … vorgelegte Vollmacht ist in Deutsch gehalten, ohne Übersetzung in die srilankische Sprache. Sie weist zudem eine Vielzahl von Unterpunkten auf, die von der Vollmacht umfasst sein sollen, die geprägt sind von juristischen Fachbegriffen. Herr Rechtsanwalt … hat selbst eine Übersetzung in die srilankische Sprache nicht vorgenommen. Auf Nachfrage der Kammer hat er mitgeteilt, dass er davon ausgehe, dass die Tochter des Beschwerdeführers diesem mitgeteilt habe, was es mit der Vollmacht auf sich hat. Eine ordnungsgemäße Übersetzung der in Deutsch gefassten Vollmacht in der Weise, dass der Beschwerdeführer als srilankischer Staatsangehöriger mit eingeschränktem Deutschkenntnissen tatsächlich wusste und wollte, was er unterzeichnete, ist damit nicht sichergestellt. Eine weitere Prüfung der Vollmachterteilung ist mangels weiterer Mitwirkung des Herrn Rechtsanwalt … nicht möglich, da er trotz zweifacher Aufforderung der Kammer die Adresse der Tochter der Kammer zur weiteren Sachverhaltsaufklärung nicht mitgeteilt hat.
Die Beschwerde war daher mangels ordnungsgemäßer Bevollmächtigung als unzulässig abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Der Beschwerdewert ist gem. § 128 c Abs. 2 KostO i. V. m. § 30 KostO festgesetzt worden.
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