Rechtsprechung / Landgericht Düsseldorf
Landgericht Düsseldorf Urteil vom 21.03.1979 – 2 O 115/78
ECLI:DE:LGD:1979:0321.2O115.78.00
Tenor
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 662,01 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27. April 1977 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheiten können durch die Bürgschaft einer im Bundesgebiet ansässigen Großbank oder Sparkasse erbracht werden.
Der Kläger nimmt das beklagte Land aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 17. Oktober 1976 gegen 1.30 Uhr nachts in E auf der Kreuzung L/Gstraße ereignete. Der von dem Polizeibeamten S gesteuerte Funkstreifenwagen E 3513, mit Blaulicht, aber unstreitig ohne Martinshorn auf einer Einsatzfahrt, fuhr – insoweit ebenso unstreitig – bei Rotlicht der für ihn gültigen Lichtzeichenanlage in die oben genannte Kreuzung aus Richtung Norden kommend in Richtung Stadtmitte ein und stieß dabei mit dem VW-Passat des Klägers – amtliches Kennzeichen X – zusammen.
Die Höhe des Sachschadens beträgt –ebenfalls unstreitig – 2.822,- DM bei dem Kläger. Davon hat das beklagte Land 80 % anerkannt und unter Anrechnung eines 20 %igen Anteils des Klägers am Schaden des beklagten Landes dem Kläger insgesamt 2.159,99 DM gezahlt.
Der Kläger behauptet, für ihn sei der Unfall unabwendbar gewesen, da er bei "Grün" in die Kreuzung gefahren sei und mit dem von links ohne Martinshorn mit erhöhter Geschwindigkeit herankommendem Polizeifahrzeug nicht habe rechnen müssen.
Der Kläger beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 662,01 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27.04.1977 zu zahlen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es behauptet:
Den Kläger treffe ein Mitverschulden in Höhe von 20 %, da er den mit Blaulicht herankommenden Polizeiwagen rechtzeitig auf der geräumigen Kreuzung hätte sehen müssen.
Der Kläger habe auch noch in Richtung des Streifenwagens geschaut und dennoch nicht gebremst, sondern sei weiter gefahren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Urkunden verwiesen.
Die Kammer hat Beweis erhoben, wie aus dem Beweisbeschluss vom 14. Juni 1978 (Bl. 44/45 d. A.)ersichtlich ist. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschriften vom 21.09.1978 (Bl. 61 ff d. A.) und vom 26.09.1978 (Bl. 68 ff. d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in vollem Umfang begründet, denn der Unfall war für den Kläger unvermeidbar.
Die grundsätzliche Haftung des beklagten Landes, die auch nicht bestritten wird, folgt aus Art. 34 GG, § 839 BGB, § 7 StVG i. V. m. § 37 StVO.
Unstreitig ist der Kläger bei grünem Lichtzeichen der Ampelanlage an der Kreuzung Kleverstraße/Fischerstraße in diese Kreuzung eingefahren, während der von dem Zeugen S gesteuerte Funkstreifenwagen eindeutig bei Rot in dieselbe Kreuzung aus der Fahrtrichtung des Querverkehrs von links eingefahren ist, ohne das Martinshorn einzuschalten.
Es kann unterstellt werden, dass sich die Besatzung des Streifenwagens auf einer Einsatzfahrt befunden hat. Jedenfalls wird aber der Vorrang eines Einsatzfahrzeuges im Sinne der §§ 35, 38 StVO nur dann gewahrt, wenn beide vorgeschriebenen Einsatzsignale, nämlich Blaulicht und Martinshorn, eingeschaltet sind (vgl. OLG Düsseldorf in VersR 1978 Seite 744). Das Blaulicht allein genügt demnach nicht, um Sonderrechte auszulösen. Da unstreitig an dem Einsatzfahrzeug nicht Blaulicht und Martinshorn eingeschaltet waren, hatte es keinen Vorrang gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern. Deshalb war auch der Fahrer des Streifenwagens, der Zeuge S, von der strengen Beachtung des Vorfahrtsrechts des Klägers in keiner Weise entbunden und musste seine Fahrtgeschwindigkeit so einrichten, dass er auf Sicht und sofort anhalten konnte, zumal er das Fahrzeug des Klägers seiner Bekundung nach rechtzeitig vorher in die Kreuzung einfahrend gesehen hatte. Wenn der Zeuge S dennoch, wie sich aus der Aussage des Beifahrers I ergibt, mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 km/h in die Kreuzung bei Rot einfährt, so trifft ihn ein erhebliches Verschulden. Dem Kläger ist dagegen ein schuldhaftes Verhalten nicht vorzuwerfen. Er durfte darauf vertrauen, dass er bei grünem Ampellicht die Kreuzung passieren konnte, und dass andere Verkehrsteilnehmer sein Recht auf Vorfahrt beachten würden. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass das Blaulicht des Polizeistreifenwagens so rechtzeitig für den Kläger erkennbar gewesen wäre, dass er sein Fahrverhalten entsprechend hätte einrichten können. Die Zeugen H und L G sowie die Zeugin C, Ehefrau des Klägers, haben übereinstimmend bekundet, dass sie das Blaulicht des Streifenwagens erst unmittelbar vor dem Zusammenstoß bemerkt haben. Dafür spricht im übrigen auch die vom beklagten Land vorgelegte Verkehrsunfallskizze in Verbindung mit dem überreichten Lichtbild (Blatt 94 Hülle). Die Kreuzung ist keineswegs so übersichtlich, wie das beklagte Land meint, dass ein von links kommendes Blaulicht genügend lang vorher für den Kläger bereits zu erkennen gewesen wäre. Hinzu kommt, dass dieses Licht den Autofahrer zuerst irritiert und er, wenn auch nur Sekunden braucht, um zunächst festzustellen, aus welcher Richtung dieses Licht kommt. Dies hätte der Zeuge S bedenken müssen.
Die Betriebsgefahr des langsam bei Grün einfahrenden Wagens kann dem Kläger nicht angelastet werden.
Demnach ist das beklagte Land verpflichtet, dem Kläger den gesamten Schaden zu erstatten, dessen Höhe unstreitig ist.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.