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Landgericht Düsseldorf Urteil vom 09.09.1988 – 21 S 42/88

ECLI:DE:LGD:1988:0909.21S42.88.00

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16. Dezember

1987 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf

- 22 C 525 / 8 6 - abgeändert und insgesamt wie folgt

neu gefaßt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat

die Klägerin zu tragen.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Die Berufungsbeschwer

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richtet sich nach dem angefochtenen Urteil - Stattgeben der Klage

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und Abweisung der Hilfswiderklage - und beträgt insgesamt 75o,--DM.

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(Davon unabhängig beträgt der Kostenstreitwert der Berufung

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5oo, -- DM, dadurch die nunmehr erfolgte Klageabweisung die Hilfswiderklage

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gegenstandslos geworden ist.)

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Die Auffassung der Klägerin im Schriftsatz vom o9.o5.1988 (Bl.9o d.A.), der Hilfs-

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widerklageantrag werden nicht weiter verfolgt

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und stelle somit keine Grundlage für die Beschwer dar, liegt

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ersichtlich neben der Sache; sie ist nicht nachvollziehbar.

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Die Berufung der Beklagten ist auch begründet.

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Die Klägerin ist als Erdgeschoß - Mieterin nach wie vor verpflichtet,

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den Bürgersteig zu reinigen und zu bestreuen . Daher ist ihre

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negative Feststellungsklage festzustellen, daß sie nicht mehr

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verpflichtet sei, den Schnee von dem Bürgersteig vor dem Haus

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I -T - Str . in E zu beseitigen, nicht gerechtfertigt.

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Die Verpflichtung der Klägerin ergibt sich aus der Hausordnung,

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Abschnitt „Bürgersteig, T-Straße und Kehricht" (Bl.24 d.A.) . Die

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Hausordnung ist für die Klägerin rechtsverbindlich, auch soweit

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in ihr die vorgenannte Verpflichtung enthalten ist, da die Hausordnung in § 14 des

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Mietvertrages vom 14.o1.1961 enthalten und somit zum Bestandteil des Mietvertrages selbst geworden ist.

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Daß es sich um eine Formularklausel handelt ändert an ihrer Wirksamkeit nichts. Die Voraussetzungen des § 9 AGBG sind nicht gegeben.

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Die Verpflichtung ist auch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht frei widerrufbar, weil hierfür kein spezielles Entgelt vorgesehen ist. Die Frage der Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit steht in keinem Zusammenhang mit der Rechtsverbindlichkeit der Schneebeseitigungsverpflichtung.

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Der Begründung des angefochtenen Urteils, die Klägerin sei nicht mehr zur Schneeräumung verpflichtet, weil ihr die Erfüllung dieser Verpflichtung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr länger zumutbar und möglich sei, kann nicht gefolgt werden. Alter und angegriffener Gesundheitszustand befreien grundsätzlich nicht von der Schneebeseitigungspflicht. Bei dieser Verpflichtung handelt es sich nicht um eine höchst persönliche Verpflichtung des Mieters. Der Mieter kann und muß sich gegebenenfalls zur Erfüllung seiner Verpflichtung einer Hilfskraft bedienen (LG Flensburg, WuM 1987, 52; Landgericht Wuppertal, WuM 1988, 331; OLG Hamburg, MDR 169, 483-484 letzter Satz; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht von A-Z, 11. Aufl. Stichwort „ Reinigungspflicht des Mieters“). Das gilt auch, wenn er für die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ein Entgelt aufbringen muß.

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Es liegt daher kein Fall des nachträglichen Unvermögens nach § 275 Abs. 1 BGB vor. Gerade im Hinblick auf die nicht höchstpersönliche Verpflichtung ist eine Leistungserschwerung, die unter zumutbaren Anstrengungen nicht überwindbar ist, von der Klägerin nicht schlüssig dargelegt worden.

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Mit Rücksicht auf die Klageabweisung ist die Hilfswiderklage der Beklagten gegenstandslos.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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Der Gebühren-Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 500,-- DM.