Rechtsprechung / Landgericht Düsseldorf

Landgericht Düsseldorf Urteil vom 02.05.1995 – 36 O 79/94

ECLI:DE:LGD:1995:0502.36O79.94.00

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 24. Januar 1995 bleibt aufrechterhalten.

Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 41.750,- DM, die auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland belegenen Bank oder Sparkasse erbracht werden kann, fortsetzen.

Tatbestand

2

Die Klägerin stellte Rasenmähermotoren unter dem Namen "Uxxxxx" her. Zu einem nicht genauer feststellbarem Zeitpunkt im Juni 1992 schlössen die Parteien durch Unterzeichnung des aus Bl. 11 f. d.A. ersichtlichen Schreibens der Klägerin an die Beklagte vom 1. Juni 1992 einen Vertriebsvertrag. Danach ermächtigte die Klägerin die Beklagte, das Produkt Uxxxxx der Klägerin in Jxxxx auf eigene Rechnung und im eigenen Namen zu vertreiben. Die Beklagte verpflichtete sich, abgesehen von dem bei ihr vorhandenen Vorrat eines Konkurrenzproduktes, Motoren anderer Hersteller nicht zu verkaufen. Die Klägerin gewährte der Beklagten demgegenüber das Alleinverkaufsrecht, behielt sich jedoch das Recht zum Direktyerkauf des Produkts in Jxxxx vor. Für Direktverkäufe