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Landgericht Düsseldorf Urteil vom 05.03.1996 – 36 O 178/95

ECLI:DE:LGD:1996:0305.36O178.95.00

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin LIT

13.373.397 nebst 16,5 Zinsen

aus LIT 5.199.273 seit 04.04.1995

aus LIT 3.152.160 seit 15.04.1995 und

aus LIT 5.021.964 seit 04.05.1995

zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.750,— DM, die auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland belegenen Bank oder Sparkasse erbracht werden kann, vorläufig vol1streckbar.

Tatbestand

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Die Beklagte, die einen Schuheinzelhandel betreibt, bestellte bei der Klägerin, einer italienischen Schuhherstellerin, am 21. Oktober 1994 auf den aus Blatt 12 und 13 der Akten ersichtlichen Bestellscheinen Schuhe. Die Klägerin lieferte darauf die aus den Rechnungen Blatt 6 bis 8 der Akten im einzelnen ersichtlichen Schuhe und berechnete sie wie folgt:

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Nr. 17 vom 03.02.1995 in Höhe von LIT 5.806.000

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Nr. 24 vom 14.02.1995 in Höhe von LIT 3.520.000 und

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Nr. 55 vom 03.03.1995 in Höhe von LIT 5.608.000.

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Für den Fall der pünktlichen Bezahlung waren die aus Blatt 3 der Klageschrift (Bl. 3 GA) im einzelnen ersichtlichen Vergünstigungen vereinbart, die bei den Rechnungen bereits berücksichtigt waren. Sie belaufen sich entsprechend der Berechnung der Klägerin auf

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LIT 5.021.964.

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Die Klägerin verlangt von der Beklagten den Kaufpreis und den Betrag für jene nicht zum Tragen kommenden Preisvergünstigungen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin LIT 13.373.397 nebst 16,5 % Zinsen aus LIT 5.199.273