Rechtsprechung / Landgericht Düsseldorf
Landgericht Düsseldorf Urteil vom 02.04.1996 – 4 O 298/95
ECLI:DE:LGD:1996:0402.4O298.95.00
Tenor
I.
Der Beklagte wird verurteilt, in die Löschung der unter der Nummer X im Markenregister des Deutschen Patentamtes eingetragenen Marke "X" einzuwilligen.
II.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,— DM vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, Sicherheit auch durch die unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Bundesgebiet ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin anerkannten Bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Einwilligung in die Löschung der im Markenregister beim Deutschen Patentamt (DPA) für "medizinisch-technische Geräte insbesondere Geräte für die Applikation von Medikamenten sowie Teile hiervon, nämlich vorprogrammierte Einschübe sowie mit Computerprogrammen versehene Geräte zur Steuerung von Geräten für die Applikation von Medikamenten" eingetragenen Marke X "X" (Streitmarke) in Anspruch. Ursprünglich eingetragene Inhaberin der Streitmarke, die am 23.4.1988 angemeldet und am 4.4.1989 eingetragen wurde, war die X, Bad Homburg. Diese übertrug die Streitmarke auf den Beklagten, der am 7.10.1994 als neuer Inhaber in das Markenregister (Warenzeichenrolle) eingetragen wurde.
Durch schriftliche Vereinbarung vom 1.3.1995 übertrug der Beklagte die Streitmarke auf die Streithelferin. Mit beim DPA am 4.7.1995 eingegangenem Schriftsatz vom 21.6.1995 beantragte die Streithelferin die Umschreibung der Streitmarke vom Beklagten auf ihren Namen. Mit Schreiben vom 25.9.1995 teilte das DPA der Streithelferin mit, daß folgendes vermerkt worden sei: "Firma umgeschrieben auf X ... (gem. Verf. v. 26.7.1995 ...)". Mit Schreiben vom 24.11.1995 gab das DPA der Streithelferin davon Kenntnis, daß die Eintragung im Register vom "26.7.1995" wie folgt berichtigt werde: Die Eintragung heiße richtig: "Marke umgeschrieben auf X ...".
Mit Schriftsatz vom 20.10.1994 beantragte die Klägerin beim DPA die Löschung der Streitmarke wegen NichtBenutzung. Dem widersprach der Beklagte mit an das DPA