Rechtsprechung / Landgericht Düsseldorf
Landgericht Düsseldorf Urteil vom 11.06.1996 – 4 O 301/95
ECLI:DE:LGD:1996:0611.4O301.95.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,- DM vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein 1936 gegründetes Unternehmen, das sich vornehmlich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Fruchtsaftgetränken befaßt. Sie führte bis zum Jahre 1988 die Firma X und führt seither die aus dem Rubrum ersichtliche Firma X Sie ist Inhaberin der seit 1934 für Fruchtsäfte eingetragenen Wortlautmarke X "X" (Anlage K 3) sowie der am 11. Juli 1988 angemeldeten Wortmarke "X", die für "Fruchtsäfte, Fruchtsaftgetränke, Nektare und Gemüsesäfte" geschützt ist. Ihren Jahresumsatz hat die Klägerin für das Jahr 1993 mit 125.000.000,- DM angegeben.
Die Beklagte zu 1. (im folgenden auch als Beklagte bezeichnet) , deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2. ist, gehört als "X" zu den größten deutschen Einzelhandelsfilialisten. Mit der Firma "X" ist die Beklagte seit 1975 im Handelsregister des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr eingetragen.
In den X-Geschäften vertreibt die Beklagte unter den Bezeichnungen "X", "X" und "X" in Dosen abgefüllte Orangenlimonade, koffeinhaltige Limonade und isotonische fruchtsafthaltige Getränke (vgl. Muster nach Anlagen K 14 bis 16). Die Dosen tragen u.a. (annähernd in den wiedergegebenen Schriftgrößen) folgende Angaben: