Rechtsprechung / Landgericht Düsseldorf

Landgericht Düsseldorf Beschluss vom 18.08.1997 – 19 T 308/96

ECLI:DE:LGD:1997:0818.19T308.96.00

Tenor

Die als Beschwerde zu behandelnde Erinnerung des Zeugen N (Beschwerdeführer) gegen den Beschluß des Amtsgerichts Neuss - Rechtspflegerin (25 N 90/95) vom 23. September 1996 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen (§ 97 Absatz 1 ZPO) .

Der Beschwerdewert wird auf 1.000,00 DM festgesetzt.

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Das zulässige Rechtsmittel des Beschwerdeführers hat in der Sache keinen Erfolg.

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Bei dem. Beschwerdeführer handelt es sich um den - früheren Steuerberater der Gemeinschuldnerin. Mit Schreiben vom 29.08.1995 wandte sich der - damals noch als Sequester tätige - Konkursverwalter an den Beschwerdeführer und bat diesen um Mitteilung, ob er angesichts gezahlter Honorare die Buchhaltung bis Juli 1995 erstellt habe. In diesem Falle werde um Zuleitung der entsprechenden Monatsauswertungen und ggf- der Kassenbücher gebeten. Außerdem bat der Konkursverwalter um einzelne Auskünfte zu den Bilanzkonten 1800, 0880 und 1500.

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Diesem Begehren kam der Zeuge nicht nach. Zur Begründung machte er ein ihm im Hinblick auf noch ausstehende Honoraransprüche gegen die Gemeinschuldnerin zustehendes Zurückbehaltungsrecht geltend.

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Auf Anregung des Konkursverwalters, der den Beschwerdeführer gleichzeitig von seiner Verschwiegenheitspflicht entband, beschloß das Amtsgericht unter dem 31. Juli 1996, diesen als Zeugen zu den Fragen des Konkursverwalters zu vernehmen. Im Termin am 9. September 1996 übergab der Beschwerdeführer das Kassenbuch und berief sich im übrigen mit der vorstehend bereits wiedergegebenen Begründung auf sein vermeintliches Zeugnisverweigerungsrecht. Mit dem angefochtenen Beschluß erklärte das Amtsgericht die Verweigerung des Zeugnisses für unrechtmäßig, soweit der Zeuge die Auskunftserteilung zu den Bilanzkonten 1800, 0880 und 1500 verweigert nahe. Hiergegen wendet der Beschwerdeführer sich ohne Erfolg.

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Er beruft sich zur Begründung seines Rechtsmittels im wesentlichen auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.10.1988 (XI ZR 3/88), mit dem der BGH entschieden hat, daß ein vertraglicher Anspruch gegen den Steuerberater auf Herausgabe der von diesem vertragsgemäß erstellter. Arbeitsergebnisse im Konkurs nicht bestehe. Dies entspricht der inzwischen wohl herrschenden Meinung, wonach im Konkurs des Auftraggebers Arbeitsergebnisse zurückgehalten werden, können. Für Mandantenunterlagen gilt dies jedoch nicht

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(vgl. Gehre, Steuerberatungsgesetz - Kommentar, 3. Aufl. 1995, RdNr. 12 zu § 66 StBerG).

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Die Erteilung der von dem Konkursverwalter geforderten Auskünfte nötigt der Beschwerdeführer indes vorliegend nicht zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung aus dem mit der Gemeinschuldnerin bestehenden Geschäftsbesorgungsvertrag. Denn in dem Umfang, in dem das Amtsgericht die Verweigerung des Zeugnisses für unberechtigt angesehen hat, haben die Auskünfte zu den bereits genannten Konten Informationen zum Gegenstand, die sich auf die durch den Beschwerdeführer geführte Buchhaltung beziehen. Daß ihre nur unter Preisgabe seiner Arbeitsergebnisse ab August 1995 zu beantworten seien, hat der Beschwerdeführers weder vorgetragen, noch ist dies sonst ersichtlich. Vielmehr betreffen die in Rede stehenden Auskünfte die Zuordnung von Buchungsvorgängen zu bestimmten Konten und damit Umstände, die dem Beschwerdeführer bei Gelegenheit seiner Arbeit für die Gemeinschuldnerin schon vor den Tätigkeiten bekannt gewesen sein müssen, für die ihm noch Honoraransprüche zustehen. Die angefochtene Entscheidung steht deshalb nicht im Widerspruch zu der vom Beschwerdeführer ins Feld geführten BGH - Rechtsprechung.

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Ein Recht, zur Auskunftsverweigerung aufgrund eines Zurückbehaltungsrechts, hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht. Als Zeuge ist er unabhängig vom Bestehen eines materiell - rechtlichen Anspruchs zur Auskunftserteilung verpflichtet. Da die Erteilung von ihm erbetenen Auskünfte nicht; dazu führe, daß er vertraglich geschuldete Leistungen erbringen müßte, in deren Ansehung er sich auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen könnte, kann vorliegend dahinstehen, ob ein derartiges materiell - rechtliches Zurückbehaltungsrecht . dazu führen würde, daß dem Beschwerdeführer ein Zeugnisverweigerungsrecht zuzubilligen wäre.