Rechtsprechung / Landgericht Düsseldorf
Landgericht Düsseldorf Urteil vom 21.10.1998 – 23 S 65/98
ECLI:DE:LGD:1998:1021.23S65.98.00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 29.
Dezember 1997 verkündete Urteil des
Amtsgerichts Düsseldorf wird auf seine Kosten
zurückgewiesen.
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs.
1 ZPO abgesehen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, denn das
Amtsgericht hat in dem angefochtenen Urteil zu Recht
erkannt, dass dem Kläger der geltend gemachte
Erstattungsanspruch gegenüber der beklagten
Krankenversicherung nicht zusteht, weil er nicht bewiesen
hat, dass die neuraltherapeutische Behandlung medizinisch
notwendig im Sinne des § 1 Abs. 2 MB/KK war.
Zu Recht ist das Amtsgericht unter Zugrundelegung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass
der Kläger als Versicherungsnehmer nachweisen muss, das es
nach den objektiven medizinischen Befunden und
Erkenntnissen im Zeitpunkt der Vornahme der ärztlichen
Maßnahme vertretbar gewesen ist, diese als notwendig
anzusehen (vgl. nur : BGH VersR 1979, 221) . Es kommt somit
weder auf die Auffassung des Patienten, auch nicht allein
auf die des behandelnden Arztes an, sondern im
Zweifelsfall wird vielmehr eine Überprüfung nach
objektiven und anerkannten medizinischen Erkenntnissen
durch einen neutralen Sachverständigen verlangt (vgl.
nur: BGH a.a.O.; NJW 1996, 3074; OLG Hamm VersR 1972,
777) .
Einen diesen Erfordernissen gerecht werdenden Nachweis
hat der Kläger jedoch durch das erstinstanzlich
eingeholte Sachverständigengutachten nicht zu führen
vermocht. Dem schriftlichen Gutachten des Prof. Dr.
xxx, Leiter der Orthopädischen Abteilung der
xxx, vom 18.09.1996 ist zu entnehmen, daß
sämtliche in den drei Rechnungen abgerechneten Positionen
der GOÄ lediglich theoretisch mit den angegebenen
Diagnosen in Einklang gebracht werden können, der
Behandlungsumfang indessen ohne nähere Kenntnis bzw.
Vorhandensein einer laufenden Dokumentation nicht mehr
überprüft werden kann. Dabei lag dem Sachverständigen die
Gerichtsakte vor, die nach dem eigenen Vorbringen des
Klägers mit dem Befundbericht des behandelnden Arztes
xxx vom 07.02.1994 und 24.01.1995 sowie seinem
Anamnesebogen die gesamten bei diesem vorhandenen
Behandlungsunterlagen enthalten. Darüber hinaus standen
dem Sachverständigen sämtliche Krankenunterlagen und
Befundberichte des den Kläger behandelnden Hausarztes
sowie der Befundbericht des den Kläger unmittelbar zuvor,
nämlich bis zum 09.08.1993 behandelnden Arztes xxx
(vgl. Bl. 167 GA) zur Verfügung, auf Grund derer die
Beklagte substantiiert und nachvollziehbar Zweifel
hinsichtlich des Behandlungsumfangs im Rahmen der
streitgegenständlichen Therapie angebracht hat.
Zu Recht hat das Amtsgericht von einer Ergänzung des
Sachverständigengutachtens bzw. einer Vernehmung des
behandelnden Arztes xxx als Zeugen in Gegenwart des
Sachverständigen abgesehen. Soweit der Kläger im Nachgang
zu dem Sachverständigengutachten unter dem 30.09.1997
noch die Notwendigkeit der einzelnen Behandlungsmaßnahmen
unter Wiedergabe einer Stellungnahme des behandelnden
Arztes xxx versucht hat näher darzulegen, ist dieses
Vorbringen zu unsubstantiiert und damit unbeachtlich,
denn das Vorbringen enthält keinerlei diagnostische
Anhaltspunkte für die einzelnen Behandlungen (Bl. 345 ff.
GA) . Auch eine Vernehmung des den Kläger behandelnden
Arztes xxx unter Hinzuziehung des Sachverständigen
war und ist nicht angezeigt, denn es nicht ersichtlich,
welche zusätzlichen Beurteilungsgrundlagen diese noch
erbringen sollte, wenn dem Gutachter dessen sämtliche
Behandlungsunterlagen doch zur Verfügung gestanden haben
(Bl. 232 GA). Dass nicht der Kläger, sondern der ihn
behandelnde Arzt die Unzulänglichkeiten in der
Dokumentation des Behandlungsverlaufs zu vertreten hat,
kann der Beklagten nicht zum Nachteil gereichen, sondern
lediglich Einfluss auf die diesem zustehende Vergütung
haben oder Grundlage von Schadensersatzansprüchen des
Klägers gegen diesen sein (vgl. nur : LG München r+s 1995,
432 ff.).
Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs.
1 ZPO zurückzuweisen.
r
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt
6.779,32 DM.