Rechtsprechung / Landgericht Düsseldorf

Landgericht Düsseldorf Urteil vom 17.08.2000 – 21 S 288/99

ECLI:DE:LGD:2000:0817.21S288.99.00

Tenor

In dem Rechtsstreit

hat die 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 2000

durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht X

sowie die Richterinnen am Landgericht X und X

für Recht erkannt:

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Auf die Berufung des Beklagten wird das Grundurteil des Amtsgerichts Düsseldorf

vom 28. April 1999 - Az.: 51 C 15785/97 -abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

1

E n tscheidungsgründe:

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Das zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

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Entgegen der Ansicht von Amtsgericht und Kläger ist eine erneute Überprüfung des in der Kündigung vom 26.09.1994 als Kündigungsgrund aufgeführten Eigenbedarfs ausgeschlossen und damit kann auch ein Schadensersatzanspruch wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs schon dem Grunde nach nicht bestehen.

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Zwischen den Parteien wurde über die Berechtigung des geltend gemachten Eigenbedarfs ein Rechtsstreit unter dem Az.: 55 C 2234/95 vor dem Amtsgericht Düsseldorf geführt, in dem der Kläger erstinstanzlich unterlag. In der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer schlossen die Parteien einen Vergleich. Der Kläger war - wegen der unmittelbar bevorstehenden Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin X - der Auffassung gewesen, ein Vergleichsangebot mit langer Räumungsfrist dem damaligen Kläger und jetzigen Beklagten machen zu sollen. Die Parteien beendeten damals den Rechtsstreit mit diesem Vergleich und zwar in einem Prozeß, in dem ausschließlich über die Berechtigung