Rechtsprechung / Landgericht Düsseldorf

Landgericht Düsseldorf Beschluss vom 13.12.2000 – 19 T 442/00

ECLI:DE:LGD:2000:1213.19T442.00.00

Tenor

In dem Wohnungseigentumsverfahren

betreffend die Eigentümergemeinschaft A-Str./B-Str. in C,

hat die 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf , auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 08. 08. 2000 durch den Vorsitzenden Richter A, den Richter am Amtsgericht B und den Richter am Landge-richt C am 13. 12. 2000 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen,

Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Eine Erstattung aussergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Gründe

2

I. Die Beteiligten bilden die im Rubrum genannte Woh-nungseigentümergemeinschaft, deren Verwalter der Beteiligte zu 1) war. Bauträgerin und erste Eigentümerin des Objekts war die X-GmbH, die ihr Eigentum zwischenzeitlich auf die Beteiligten zu 14) - 16) übertragen hat.

3

Die Beteiligten zu 2) - 13). sind bislang nicht als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Sie schlössen mit der X- GmbH Kaufverträge ab und nahmen die Wohnungen in Besitz; in unmittelbaren Anschluss an den Abschluss der Kaufverträge wurden Auflassungsvormerkungen zu ihren Gunsten eingetragen.

4

Der Beteiligte zu 1.) wurde noch von der Z-GmbH zum Verwalter bestellt; der Verwaltervertrag weist eine Laufzeit bis 31.12.2001 auf. Am 5.11.1997 fand eine Eigentümerversammlung statt, Hierzu waren auch die Beteiligten zu 2) - 13) geladen worden; zu Beginn der Versammlung übertrug die X-GmbH ihr Stimmrecht auf die anwesenden Erwerber. Die Versammlung beschloss unter anderem zu TOP 3, dass die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den gewählten Verwaltungsbeirat erfolgen sollte.

5

Um Mängelbeseitigungsarbeiten kümmerte der Antragsteller sich in der Folge nicht, obwohl das Objekt unstreitig mehr als 100 Mängel aufwies. Wegen der einzelnen Mängel wird auf die als Anlage zu dem Schriftsatz vom 6. 12. 1999 überreichten Mängellisten vom 28. 07., 27. 09. und 02.11.1999 Bezug genommen.

6

In der Folge hielt der Antragsteller Eigentümerversammlungen nur noch mit der X-GmbH ab. So wurden in Versammlungen vom 01. 08. 1998 die Abrechnung 1997, vom 01. 09.. ' 1998 der Wirtschaftsplan 1998 und vom 09. 04, 1999 die Abrechnung 1998 und der Wirtschaftsplan 1999 beschlossen. Die Abrechnungen und Wirtschaftspläne waren an die jeweiligen Erwerber gerichtet, die auch die hieraus resultierenden Beträge zu zahlen hatten. Kenntnis davon, ob die Erwerber als Eigentümer oder wenigstens zu ihren Gunsten Auflassungsvormerkungen in das Grundbuch eingetragen wurden, erhielt der Antragsteller nicht. Insbesondere machten ihm die Erwerber keine Mitteilung hiervon, obwohl § 6 der Teilungserklärung vorsieht, dass ein Eigentumserwerb dem Verwalter durch öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen ist.