Rechtsprechung / Landgericht Düsseldorf
Landgericht Düsseldorf Urteil vom 24.01.2001 – 12 O 299/99
ECLI:DE:LGD:2001:0124.12O299.99.00
Tenor
1.
Das Versäumnisurteil vom 12.01.2000 wird aufrechterhalten.
2.
Der Beklagten werden auch die weiteren Kosten
des Rechtsstreits auferlegt.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheit kann auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden.
Tatbestand
Der Kläger ist ein Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Verbraucheraufklärung im Bereich Fernunterricht, Direktunterricht, Bildungsprogramme, Bildungswesen, Sprachreisen, Highschool-Auslandsaufenthalte und Schüleraustauschprogramme gehört. Er unterhält an seinem Sitz eine Beratungsstelle und betreibt Verbraucheraufklärung durch Veröffentlichung von Broschüren, insbesondere auch im Bereich der Sprachreisen und sonstigen bildungs-bezogenen Reisen und Auslandsaufenthalte.
Die Beklagte schließt mit Endverbrauchern Verträge über die Durchführung von US-Highschool-Aufenthalten.
Mit der Aufnahmebestätigung übersendet die Beklagte den Eltern der zumeist minderjährigen Teilnehmer bzw. diesen selbst eine "Einverständniserklärung", welche die nachstehend wiedergegebene Klausel enthält:
"Die Teilnehmer werden unter der Voraussetzung in das Programm aufgenommen, daß die Kenntnisse der englischen Sprache für die unmittelbare Einschreibung und die Teilnahme am Unterricht einer US-High School ausreichen. Sollte einem Teilnehmer bei Ankunft die Aufnahme in die Schule aufgrund unzureichender Englischkenntnisse verweigert werden, muß das Programm als abgebrochen gelten und der Schüler in Übereinstimmung mit den