Rechtsprechung / Landgericht Düsseldorf
Landgericht Düsseldorf Beschluss vom 05.02.2001 – 25 T 88/01
ECLI:DE:LGD:2001:0205.25T88.01.00
Tenor
In dem Kostenfestsetzungsverfahren
hat die 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf Erinne-rung der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Düsseldorf vom 13. Oktober 2000
am 5. Februar 2001
beschlossen:
Die Kammer ist zur Entscheidung über die Erinnerung
der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß vom
13. Oktober 2000 nicht zuständig.
Die Vorlageverfügung der Rechtspflegerin vom
20. Dezember 2000 wird insoweit aufgehoben und die
Sache an das Amtsgericht - Rechtspfleger - Düsseldorf
zur Durchführung des Abhilfeverfahrens zurückgegeben.
Gründe
Mit ihrer Erinnerung vom 14. Dezember 2000 ficht die Beklagte den Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Düsseldorf vom
13. Dezember 2000 an, mit dem die von der Beklagten an die Kläger zu erstattenden Kosten auf 198,60 DM nebst 4 % Zinsen seit
dem 10.06.2000 festgesetzt worden sind. Nach dem Vorbringen der
Beklagten im Erinnerungsverfahren steht der Klägerin gegen die
Beklagte allenfalls ein Erstattungsanspruch in Höhe von
108,00 DM zu.
Der Beschwerdewert des § 567 Abs. 2 Satz 2 von mehr als
100,00 DM ist nicht erreicht; er beträgt lediglich 90,60 DM,
nämlich die Differenz zwischen den festgesetzten Kosten von
198,60 DM und dem nach Auffassung der Beklagten festzusetzenden
Erstattungsanspruch in Höhe von 108,00 DM.
Nach der Neufassung des Rechtspflegergesetzes vom 6. August 1998 ist nach § 11 Abs. 1 RPflG gegen die Entscheidung des Rechtspflegers das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Dies ist nach § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO die sofortige Beschwerde. Abgeschafft wurde mit dieser Vorschrift die Durchgriffserinnerung des § 11 Abs. 2 RPflG a.F.. Die Neufassung dieses Absatzes, der nunmehr die Erinnerung regelt für die Fälle, daß nach den allgemein verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, trifft von seinem engen Wortlaut her zwar nicht auf die Fälle zu, daß ein Rechtsmittel grundsätzlich statthaft, die Zulässigkeit aber an das Erreichen einer Beschwerdesumme geknüpft ist. Die Kammer hat jedoch in Aufgabe ihrer früheren Rechtsprechung im Verfahren 25 T 255/99 entschieden, daß entgegen der ungenauen Formulierung des § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG dann Anwendung findet, wenn nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften zwar ein Rechtsmittel gegeben ist, dies aber im Einzelfall wegen Nichterreichens der Beschwerdesumme nicht zulässig ist. Deshalb war auch im Hinblick auf die Anwendung des § 11 Abs. 2 RPflG die Sache an den Rechtspfleger zur Durchführung des Abhilfeverfahrens, zurückzugeben. Sollte der Rechtspfleger nicht abhelfen, so ist das Amtsgericht - Richter - zur abschließenden Entscheidung über die Erinnerung berufen. Gegen dessen Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht mehr gegeben.