Rechtsprechung / Landgericht Düsseldorf

Landgericht Düsseldorf Urteil vom 25.06.2001 – 2 b O 245/00

ECLI:DE:LGD:2001:0625.2B.O245.00.00

Tenor

Die beklagten Länder werden verurteilt, als Gesamtschuldner an jeden der Kläger 600,-- DM nebst 4 % Zinsen, und zwar das X seit dem 7. Februar 2001 und das X seit dem 30. Januar 2001 zu zahlen.

Das X wird verurteilt, darüber hinaus an

den Kläger zu 1. Weitere 954,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. Januar 2001,

den Kläger zu 2. weitere 170,30 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. Januar 2001,

den Kläger zu 3. weitere 1.068,40 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. Januar 2001,

den Kläger zu 4. 984,80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. Januar 2001

und

an den Kläger zu 5. weitere 600,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. Januar 2001 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden wie folgt verteilt:

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers

zu 1. trägt dieser 61 % selbst, das beklagte X 39 % und das beklagte X 15 %, insoweit als Gesamtschuldner mit dem beklagten X

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2. trägt dieser 81 % selbst, das beklagte

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X 19 % und das beklagte X 15 %, insoweit als

Gesamtschuldner mit dem beklagten X

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers

zu 3. trägt dieser 89 % selbst, das beklagte

X 11 % und das beklagte X 4 %, insoweit als

Gesamtschuldner mit dem beklagten X

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers

zu 4. trägt dieser 61 % selbst, das beklagte

X 39 % und das beklagte X 15 %, insoweit als

Gesamtschuldner mit dem beklagten X

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers

zu 5. trägt dieser 64 % selbst, das beklagte

X 36 % und das beklagte X 17 %, insoweit als

Gesamtschuldner mit dem beklagten X

Von den außergerichtlichen Kosten des beklagten

X trägt dieses 10 % selbst, die Kläger zu 1., 2., 4. und 5. tragen jeweils 11 % und der Kläger zu 3. trägt 46 %.

Von den außergerichtlichen Kosten des beklagten

X und den Gerichtskosten tragen das beklagte X 22 %, die Kläger zu 1., 4. und 5. jeweils 8 %, der Kläger zu 2. 11 % und der Kläger zu 3. 43 %.

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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung der Kläger zu 1., 3., 4. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,-- DM, des Klägers zu 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 900,-- DM und des Klägers zu 5. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,-- DM abwenden, wenn diese nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Kläger zu 1., 2., 4. und 5. können die Zwangsvollstreckung des beklagten X gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 300,-- DM abwenden und der Kläger zu 3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 1.200,-- DM, wenn nicht das beklagte X zuvor

Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Kläger zu 1., 4. und 5. können die Zwangsvollstreckung des beklagten X gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 200,-- DM, der Kläger zu 2. Gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300,-- DM und der Kläger zu 3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.200,-- DM abwenden, wenn nicht das beklagte X zuvor jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Bundesgebiet ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

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Die Staatsanwaltschaft X Außenstelle führte ein Ermittlungsverfahren wegen Erpressung gegen den deutschen vorbestraften X und einen Unbekannten, der sich in Telefonanrufen gegenüber dem Opfer als "X" bezeichnet hatte. Wegen dessen Akzentes war vermutet worden, dass es sich um einen Russlanddeutschen handele. Bei einem ersten - dann gescheiterten Geldübergabeversuch wurde festgestellt, dass sich "X" in Begleitung des verurteilten, auf Freigang befindlichen Straftäters X befand. Dieser galt

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als bewaffnet und gewalttätig. Nachdem festgestellt worden war, dass "X" sein Opfer mehrfach aus dem Bereich X angerufen hatte, bat die

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zuständige Polizeidirektion X über das

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Landeskriminalamt X das Landeskriminalamt X um Unterstellung X Sondereinsatzkräfte zur Observation der benutzten Telefonzellen und zum Zugriff. Der per Fax vom 18. November 1999 von der Polizeidirektion X an den

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Polizeipräsidenten X erteilte Auftrag lautete neben der Observation "Täterfestnahme/Festnahme auch von Begleitpersonen". Daraufhin wurden von dem beklagten Land X Sondereinsatzkräfte zur Beobachtung von Telefonzellen auf der X und der X vom Vormittag des 18. November 1999 eingesetzt. Während der Observation bestand eine Standleitung zwischen der Einsatzleitung in X und der

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Kriminalpolizei in X Diese beschrieb auf Anfrage X als bewaffnet und gewalttätig, ca. 42 Jahre alt, ca. 1,91 cm groß, gepflegte Erscheinung, dunkler Teint, dunkles, welliges nach hinten gekämmtes Haar, im Nacken etwas länger. Durch Telefonüberwachung wurde gegen