Rechtsprechung / Landgericht Düsseldorf

Landgericht Düsseldorf Urteil vom 04.07.2001 – 2a O 483/00

ECLI:DE:LGD:2001:0704.2A.O483.00.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- DM vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann durch

selbstschuldnerische Bürgschaft einer als

Großbank anerkannten deutschen Bank oder

Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

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Die Klägerin zu 1) ist im Bereich der Kunststoffverarbeitung, und zwar in den Bereichen Automobilindustrie ( Dichtungs- und Installationssysteme), Bauindustrie (Dichtungs- und Installationssysteme, z.B. für die Raumakustik, zur Dämmung von Gebäuden etc.), für die Luft- und Raumfahrt (thermische und akustische Isolation) und im Yachtbau tätig.

3

Die Klägerin zu 2), wurde am 6.8.1998 gegründet und am 6.10.1998 ins Handelsregister eingetragen. Sie hält und betreibt die Hochseerennyacht "X", die an internationalen Regatten teilnimmt.

4

Die Klägerin zu 1) ist seit 1985 Inhaberin der Wort-Bildmarke Nr. X "X" , eingetragen für die Waren/Dienstleistungen Klassen 17,12 und 41, Schaumstoff in Form von Blöcken, Platten, Bahnen und Bändern (Halbfabrikate) , daraus bestehende Produkte, nämlich Fugenabdichtungen und Isoliermaterialien; Segelschiffe, Veranstaltung von Segelkursen auf Segelschiffen. Seit 1996 ist sie Inhaberin der Wort/Bildmarke Nr. X "X", geschützt für die Waren/Dienstleistungen Klassen 12 und 41, nämlich Segelschiffe, sportliche und kulturelle Veranstaltungen, Organisation und Durchführung von Segelkursen und Segelwettbewerben auf Segelschiffen. Sie ist weiter Inhaberin der Wort/Bildmarke Nr. X "X". Diese ist 1998 angemeldet und eingetragen worden ebenfalls für die Waren/Dienstleistungen Klassen 12 und 41. Außerdem ist die Klägerin zu 1) Inhaberin der EU-Gemeinschaftsmarke 000 282 269 "X", angemeldet 1996 und eingetragen 1998 gleichfalls für die Waren/Dienstleistungen Nr. 12 und 41. Schließlich ist die Klägerin zu 1) Inhaberin