Rechtsprechung / Landgericht Düsseldorf
Landgericht Düsseldorf Urteil vom 04.07.2001 – 2a O 483/00
ECLI:DE:LGD:2001:0704.2A.O483.00.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- DM vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann durch
selbstschuldnerische Bürgschaft einer als
Großbank anerkannten deutschen Bank oder
Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin zu 1) ist im Bereich der Kunststoffverarbeitung, und zwar in den Bereichen Automobilindustrie ( Dichtungs- und Installationssysteme), Bauindustrie (Dichtungs- und Installationssysteme, z.B. für die Raumakustik, zur Dämmung von Gebäuden etc.), für die Luft- und Raumfahrt (thermische und akustische Isolation) und im Yachtbau tätig.
Die Klägerin zu 2), wurde am 6.8.1998 gegründet und am 6.10.1998 ins Handelsregister eingetragen. Sie hält und betreibt die Hochseerennyacht "X", die an internationalen Regatten teilnimmt.
Die Klägerin zu 1) ist seit 1985 Inhaberin der Wort-Bildmarke Nr. X "X" , eingetragen für die Waren/Dienstleistungen Klassen 17,12 und 41, Schaumstoff in Form von Blöcken, Platten, Bahnen und Bändern (Halbfabrikate) , daraus bestehende Produkte, nämlich Fugenabdichtungen und Isoliermaterialien; Segelschiffe, Veranstaltung von Segelkursen auf Segelschiffen. Seit 1996 ist sie Inhaberin der Wort/Bildmarke Nr. X "X", geschützt für die Waren/Dienstleistungen Klassen 12 und 41, nämlich Segelschiffe, sportliche und kulturelle Veranstaltungen, Organisation und Durchführung von Segelkursen und Segelwettbewerben auf Segelschiffen. Sie ist weiter Inhaberin der Wort/Bildmarke Nr. X "X". Diese ist 1998 angemeldet und eingetragen worden ebenfalls für die Waren/Dienstleistungen Klassen 12 und 41. Außerdem ist die Klägerin zu 1) Inhaberin der EU-Gemeinschaftsmarke 000 282 269 "X", angemeldet 1996 und eingetragen 1998 gleichfalls für die Waren/Dienstleistungen Nr. 12 und 41. Schließlich ist die Klägerin zu 1) Inhaberin