Rechtsprechung / Landgericht Düsseldorf

Landgericht Düsseldorf Urteil vom 24.09.2001 – 4a O 162/01

ECLI:DE:LGD:2001:0924.4A.O162.01.00

Tenor

In dem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung

wegen Patentverletzung

hat die 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 23. August 2001 durch den Richter am Oberlandesgericht X, den Richter am Landgericht Y und die Richterin am Landgericht Z

für Recht erkannt:

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 38.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die jeweilige Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

2

Die Antragstellerin ist eingetragene Inhaberin des unter anderem mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents XXX (vgl. Anlage Ast 1; nachfolgend: Verfügungspatent), das die Bezeichnung "Recombinant proteins of viruses associated with lymphadenopa-thy ayndrome and/or acquired immune deficiency syndrome" ("Rekombinante Virusproteine begleitet von lymphadenopathischem Syndrom und/oder >Acquired immune deficiency syndrome< [Aids]") trägt. Das Verfügungspatent wurde am 30. Oktober 1985 unter Inanspruchnahme von drei US-Prioritäten vom 31. Oktober 1984, 30. Januar 1985 und 6. September 1985 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 14. Mai 1986 veröffentlicht. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 9. Juni 1993. Der deutsche Teil des Verfügungspatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen YYY geführt (vgl. Anlage Ast 2.). Die Antragstellerin verwertet das Verfügungspatent zumindest durch Lizenzvergabe.

3

Das Verfügungspatent, das in Kraft steht, betrifft die Identifizierung, Isolierung und Aufklärung eines der Erreger der humanen Immunschwäche-Erkrankung vom Typus HIV-I. Mit ihrem am 10. Mai 2001 bei Gericht eingereichtem Antrag nimmt die Antragstellerin die Antragsgegnerin wegen Verletzung des Verfügungspatents im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch.

4

Der im vorliegenden Verfahren interessierende Patentanspruch 18 des in englischer Verfahrenssprache abgefaßten Verfügungspatents hat in der erteilten Fassung folgenden Wortlaut:

5

An immunoassay for detecting antibodies to HIV-I in a sample suspected of containing the antibodies,

6

characterised in that at least one recombinant polypeptide is used to bind the antibodies and the recombinant polypeptide comprises an antigenic